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Verordnung über den WeltiFonds für das Drama (Fondsverordnung Welti; FVWD)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die durch Herrn Dr. Friedrich Emil Welti mit Schenkungen in den Jahren 1891 und 1939 sowie mit letztwilliger Verfügung vom 7. Februar 1940 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.

Art. 23 Stiftungszweck

Die Stadt Bern vergibt unter dem Namen Welti-Preis für Dramatikförderung jährlich einen Preis in der Höhe von Fr. 10 000.00 an eine Autorin oder einen Autoren, welche oder welcher im Bereich des Dramas tätig ist.

Der Preis wird im Rahmen eines Anlasses der städtischen Kulturförderung vergeben.

Ausgezeichnet werden können Schweizer Autorinnen und Autoren sowie in der Schweiz lebende Autorinnen und Autoren anderer Nationalität.

Der Preis wird nur vergeben, sofern das Stiftungsvermögen die Preissumme zu decken vermag.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für die Preise kann das Vermögen des Fonds angegriffen und aufgebraucht werden. 4

GV; BSG 170.11

GO; SSSB 101.1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1727/2016 vom 7. Dezember 2016 und Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 16. Dezember 2016

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1727/2016 vom 7. Dezember 2016

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Art. 55 Verfahren und Zuständigkeiten

Die Preisträgerin oder der Preisträger wird von der städtischen Literaturkommission zusammen mit den weiteren Fördermassnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich der Präsidialdirektion vorgeschlagen. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entscheidet über die Vergabe.

Die Literaturkommission kann entscheiden, dass die Preisvergabe für ein Jahr ausgesetzt wird.

Art. 6

...6

Art. 7 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung der Stadt verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 8 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum Welti-Fonds für das Drama aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Bern, 16. August 2006 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1727/2016 vom 7. Dezember 2016

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1727/2016 vom 7. Dezember 2016

631.18 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. Juni 2016 Richtlinie 1. August 2016 16. Dezember 2016 2, 4, 5, 6 25. Februar 2017 3