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Verordnung über den Fonds für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen (Fondsverordnung Vermittlung Arbeitslose; FVVAL)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die im Rahmen einer unselbständigen Stiftung bestehenden Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Mit dem Fonds wird die Unterstützung von arbeitslosen oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern sowie von Veranstaltungen oder Institutionen mit gleicher Zielsetzung bezweckt.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer der Widmung entsprechenden Zweckbestimmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Zuwendungen aus dem Fonds ist in erster Linie der Vermögensertrag einzusetzen. Wenn nötig kann auch das Kapital angegriffen werden.
Art. 5 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die zuständige Direktion bzw. an den zuständigen Bereich zu richten.
Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch oder leitet es mit entsprechendem Antrag an den Gemeinderat weiter, soweit sie nicht selber für den Entscheid zuständig ist (Art. 6 Bst. d).
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 6 Finanzkompetenzen
Über Beitragsgesuche entscheidet:
bis 1000 Franken der zuständige Bereich zur Behandlung dringender Fälle;
bis 10 000 Franken das Sozialamt;
von 10 000 bis 30 000 Franken die zuständige Direktion;
ab 30 000 Franken der Gemeinderat.
Art. 7 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 8 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 20. Juni 2001 zum Fonds für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Bern, 19. Mai 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.34 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 19. Mai 2004 Ersterlass 1. Juli 2004 3