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Verordnung über den Fonds für Natur- und Artenschutz (Natur- und Artenschutzverordnung; NAFV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die der Stadt Bern im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung;
die Organisation der Verwaltung des Fonds.
Art. 2 Stiftungszweck
Der Fonds finanziert Aktivitäten und Projekte im Themenbereich des Tierparks Bern, welche einen Beitrag zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität leisten sowie Aktivitäten im Natur- und Artenschutz innerhalb wie auch ausserhalb des Geländes des Tierparks Bern.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.
Art. 5 Entnahme von Mitteln aus dem Fonds
Über die Bereitstellung der Mittel entscheidet:
bis 50 000 Franken der / die Tierparkdirektor*in;
bis 200 000 Franken der / die Tierparkdirektor*in gemeinsam mit dem / der Präsident*in der Tierparkkommission;
GG; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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c. für Beiträge über 200 000 Franken gelten die Finanzkompetenzen gemäss
Artikel 7 des Reglements vom 18. Mai 20043 über den Tierpark Dählhölzli.
Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Bern, 19. Oktober 2022 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart
Tierparkreglement (TPR); SSSB 152.08
631.50 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 19. Oktober 2022 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. Dezember 2022 schluss Nr. 2022- 1037 3