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Verordnung über den Fonds für das landwirtschaftliche Anbauwesen (Fondsverordnung Anbauwesen; FVAW)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die aus dem Liquidationsüberschuss des Industriepflanzwerkes der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Gelder (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Mit dem Fonds wird die Förderung des landwirtschaftlichen Anbauwesens in der Stadt bezweckt.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Beiträge aus Mitteln des Fonds sind in der Regel beschränkt auf den jährlich anfallenden Vermögensertrag. Wenn nötig kann auch das Kapital angegriffen werden.
Ein Bestand von 200 000 Franken gilt als unantastbares Stammkapital.
Art. 5 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die zuständige Direktion zu richten.
Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 6 Zuständigkeit
Über Beitragsgesuche entscheidet:
bis 3000 Franken im Einzelfall, höchstens jedoch über den jährlichen Vermögensertrag, die Liegenschaftsverwalterin oder der Liegenschaftsverwalter;
ab 3000 Franken im Einzelfall, oder sofern gemäss Buchstabe a das Kapital angegriffen wird, die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor.
Art. 7 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 8 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum Fonds für das industrielle Anbauwesen aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Bern, 18. August 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.63 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 18. August 2004 Ersterlass 1. Oktober 2004 3