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Verordnung über den Susanne Schwob-Fonds (Fondsverordnung Susanne-Schwob; FVSS)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 93 Absatz 1 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die durch Susanne Schwob mit Testament der Stadt Bern (Stadt) zugewendeten und als Spezialfonds verwalteten Vermögenswerte den Fondsbestimmungen entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. den Zweck des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung;

  3. die Organisation der Verwaltung.

Art. 2 Zweckbestimmung

Mit dem Fonds wird die unmittelbare Förderung von Künstlern und Künstlerinnen bezweckt, indem ihnen Ateliers, Galerien und Ähnliches günstig vermietet werden. Zurzeit dient diesem Zweck die Liegenschaft Falkenhöheweg 15 in Bern. Diese Liegenschaft darf ausgetauscht oder verkauft werden, sofern sich ergibt, dass sie von der Struktur oder den finanziellen Rahmenbedingungen her nicht geeignet ist, den Zweck optimal zu erfüllen, und sichergestellt ist, dass an einem andern Ort in der Gemeinde Bern ein Ersatzprojekt realisiert werden kann, das dem Zweck des Fonds besser entspricht. Das Ersatzprojekt hat in der Namensgebung auf Susanne Schwob hinzuweisen.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. die Liegenschaft Falkenhöheweg oder ein entsprechender Ersatz;

  2. der Vermögensertrag;

  3. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung;

  4. Mieterträge aus der Liegenschaft Falkenhöheweg oder einem entsprechenden Ersatz (Art. 3 Bst. a).

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

Art. 4 Verwendung der Mittel

Die Leistung des Fonds beschränkt sich auf die Vermietung von Räumen als Ateliers, Musikübungsräume und Lagerräume für Kunstwerke aktiver Künstlerinnen und Künstler.

Art. 5 Verfahren

Gesuche für eine Raummiete sind an Kultur Stadt Bern 3 zu richten.

Sie trifft die notwendigen Abklärungen, kann Künstlerinnen und Künstler direkt Mietangebote machen oder kann die Räume zur Vermietung ausschreiben. Sie entscheidet in Verbindung mit den zuständigen Kommissionen über die Vermietung.

Art. 6 Entscheid über die Vergabe der Räume

Über die Vergabe der Räume entscheidet Kultur Stadt Bern 4 in Verbindung mit den zuständigen Kommissionen und unter Einbezug der Liegenschaftsverwaltung.

Art. 7 Verwaltung

Die Finanzverwaltung verwaltet das Fondsvermögen.

Sie besorgt die Rechnungsführung und erstattet den zuständigen Stellen Bericht.

Die Mietverträge inkl. Mietzinse werden durch Kultur Stadt Bern 5 in Verbindung mit Immobilien Stadt Bern ISB festgesetzt.

Der ordentliche Unterhalt wird von der Liegenschaftsverwaltung angeordnet.

Instandsetzung, Um- oder Ausbau werden auf Antrag der Präsidialdirektion, Kultur Stadt Bern6 in Verbindung mit den zuständigen Kommissionen sowie in Verbindung mit der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik, Liegenschaftsverwaltung, vom Gemeinderat beschlossen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976, in Kraft getreten am 1. Januar 1976, zum Susanne-Schwob-Fonds aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2014 in Kraft.

Bern, 27. November 2013 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Jürg Wichtermann Genehmigung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 27. Dezember 2013.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. Juni 2016 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 3 1. August 2016 und 5 4