632.5
Reglement über die Spezialfinanzierung von Investitionen in Eis- und Wasseranlagen mit einem ökologischen Nutzen (Spezialfinanzierungsreglement Eis und Wasser; RSEW)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 86 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 1; – Artikel 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Spezialfinanzierung bezweckt die Vorfinanzierung von Investitionen zugunsten von bei Inkraftsetzung des Reglements bekannten städtischen Infrastrukturvorhaben für Sport- und Freizeitanlagen im Bereich Eis und Wasser, soweit sie mit einem ökologischen oder energetischen Nutzen verbunden sind.
Die bei Inkraftsetzung des Reglements bekannten städtischen Infrastrukturvorhaben für Sport- und Freizeitanlagen im Bereich Eis und Wasser sind im Anhang zu diesem Reglement abschliessend festgehalten.
Art. 2 Einlagen
Die Spezialfinanzierung wird durch Ertragsüberschüsse der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung) der Stadt Bern geäufnet.
Über Einlagen entscheidet der Stadtrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung.
Die Äufnung ist beschränkt auf die Rechnungsjahre 2014 bis 2019.
Der Gesamtbetrag der Einlagen darf die Summe von 100 000 000 Franken nicht übersteigen.
Art. 3 Entnahmen
Die jährlichen Entnahmen beschränken sich auf die für die vorfinanzierten Anlagen oder Anlagenteile gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Abschreibungen.
Über die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung beschliesst das für die Genehmigung des Investitionskredits zuständige Organ bei der jeweiligen Kreditvergabe.
Art. 4 Verzinsung
Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
Art. 5 Auflösung
Ein allfällig verbleibender Restsaldo der Spezialfinanzierung wird unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Abschreibungsdauer des zuletzt realisierten Bauvorhabens gemäss Artikel 1 nach Genehmigung des Realisierungskredits durch das zuständige Organ aufgelöst.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 31. Dezember 2014 in Kraft.
Bern, 27. August 2015 NAMENS DES STADTRATS Der 1. Vizepräsident: Thomas Göttin Der Ratssekretär: Daniel Weber Anhang Liste der durch diese Spezialfinanzierung vorfinanzierbaren städtischen Investitionsvorhaben Anlage und Vorhaben Freibad Lorraine, Sanierung Freibad Marzili, Sanierung Freibad Weyermannshaus, Sanierung Freibad Wyler, Sanierung Hallenbad Hirschengraben, Betriebserhaltung Hallenbad Weyermannshaus, Sanierung Hallenbad Wyler, Sanierung Schwimmhalle 50m, Neubau KA-WE-DE, Sanierung Eisanlage Weyermannshaus, Sanierung Allmend (Areal Postfinance Arena), Neubau Eishalle Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 27. August 2015 Ersterlass 31. Dezember 2014 4