741.11
Tarif über die Gebührenerhebung für technische und administrative Leistungen durch Energie Wasser Bern (Gebührentarif; GebT)
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 2001 1, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Tarif gilt für die Erhebung von Gebühren für technische und administrative Leistungen durch Energie Wasser Bern (ewb) gegenüber Dritten.
Der Tarif bezeichnet die gebührenpflichtigen Leistungen von ewb.
Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialtarifen, die gestützt auf übergeordnetes Recht direkt anwendbaren Gebührenbestimmungen sowie Entgelte für gewerbliche Leistungen im nicht hoheitlichen Bereich.
Art. 2 Grundsatz
Alle in diesem Tarif und seinen Anhängen aufgeführten hoheitlichen Leistungen sind gebührenpflichtig.
2. Abschnitt: Bemessung
Art. 3 Pauschaltarif
Mit Gebühren nach einem Pauschaltarif werden Leistungen unabhängig von dem im Einzelfall verursachten Aufwand abgegolten. Dabei wird die Gebühr nach einem Pauschaltarif unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips ausschliesslich gestützt auf Durchschnittskosten berechnet.
Art. 4 Aufwandtarif
Mit Gebühren nach Aufwandtarif werden die Vollkosten für eine bestimmte Leistung abgegolten.
In der Regel werden Zeittarife in Rechnung gestellt, die den gesamten, im Zusammenhang mit einer Leistung stehenden Personal- und Infrastrukturaufwand abdecken (Vollkosten). Diese Zeittarife betragen je nach der für die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation:
Technische Fachangestellte / technischer Fr. 100.00 pro Stunde Fachangestellter (Zeittarif I):
Vorarbeiterin/Vorarbeiter (Zeittarif II): Fr. 110.00 pro Stunde
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
Technikerin/Techniker, Fr. 132.00 pro Stunde Projektleiterin/Projektleiter (Zeittarif III):
Fachspezialistin/Fachspezialist (Zeittarif IV): Fr. 155.00 pro Stunde
Ingenieurin/Ingenieur, Fr. 180.00 pro Stunde Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter (Zeittarif V):
Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet.
ewb überprüft die Zeittarife regelmässig und passt sie gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen an.
Art. 5 Mehrwertsteuer, Auslagen und weitere Steuern
Die Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sofern eine Gebühr der Mehrwertsteuer unterliegt, wird die Gebühr um den Steuerbetrag erhöht.
Zusätzlich zu den Gebühren werden in Rechnung gestellt:
die mit den Leistungen verbundenen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertinnen- und Expertenhonorare sowie Material- und Publikationskosten;
allenfalls auf den Gebühren gestützt auf übergeordnetes Recht erhobene weitere Abgaben.
3. Abschnitt: Gebührenschuldnerinnen und -schuldner
Art. 6
Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Leistung nach diesem Tarif veranlasst, verursacht oder nutzt.
4. Abschnitt: Gebührenerhebung
Art. 7 Benachrichtigung über ausserordentlichen Aufwand
Verursacht eine Leistung einen unerwartet hohen Aufwand, so sind die Gebührenschuldnerin und der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen.
Art. 8 Rechnungstellung
Gebühren werden in der Regel nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt.
ewb kann einen angemessenen Kostenvorschuss erheben.
Art. 9 Fälligkeit
Die Gebühren werden mit Rechnungsstellung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Sie kann in begründeten Fällen verkürzt werden.
Art. 10 Verjährung
Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 .
Art. 11 Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat jährlich für das Steuerwesen festgelegten Zinssatzes sowie die zusätzlichen Inkassogebühren geschuldet.
Nach erfolglosem Mahnen kann ewb die in Rechnung gestellten Beträge, zusammen mit den Kosten nach Absatz 1, betreiben und verfügen.
Art. 12 Ratenzahlung
Auf entsprechendes Gesuch hin kann ewb kostenpflichtige Ratenzahlungen über einen Zeitraum vom maximal einem Jahr seit Rechnungstellung gewähren.
Art. 13 Ergänzende Bestimmungen
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung vom 6. Juli 2017 3 von ewb, der Gasverordnung vom 6. Juli 2017 4 von ewb, der Fernwärmeverordnung vom 6. Juli 2017 5 von ewb und der Wasserverordnung vom 6. Juli 2017 6 von ewb.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
Bern, 3. November 2022 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Michel Kunz Die Vizepräsidentin: Barbara Rigassi Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-1239 vom 30. November 2022. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif vom 2. Juli 2020 über die Gebührenerhebung für technische und administrative Leistungen durch Energie Wasser Bern.
OR; SR 220
EV; www.ewb,ch/elektrizitaetsverordnung
GV; www.ewb.ch/gasverordnung
FV; www.ewb.ch/fernwaermeverordnung
WV; www.ewb.ch/wasserverordnung Anhang Gebühren im Zusammenhang mit dem Inkassoverfahren, dem Messwesen und der Installationskontrolle
INKASSOGEBÜHREN Tarif in Fr.
1.1 Mahnung 20.00 1.2 Betreibungsankündigung 30.00 1.3 Löschen Betreibungsregistereintrag 20.00 1.4 Vereinbarung Ratenzahlung (pro Rate) 10.00 1.5 manuelle Zahlungsverarbeitung im Lastschriftenverfahren 10.00 1.6 Abschalten / Einschalten Netzanschluss von Kundin oder 70.00 Kunde veranlasst (gemäss den gültigen Verordnungen) 1.7 Einbau eines direktmessenden Vorkassenzählers 250.00 1.8 Umbauarbeiten Wandlerinstallation für Einbau eines Gemäss Vorkassenzählers Aufwand externer Leistungserbringer (max. Fr.
000.00) 1.9 Einbau eines Vorkassenzählers mit Wandlermessung 400.00 1.10 Grundgebühr Vorkassenzähler (pro Monat) 9.00 1.11 Kundenkarte für Vorkassenzähler 20.00
TECHNISCHE LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM MESSWESEN 2.1 Messung und Abrechnung ausserhalb des festgelegten Abrechnungstermins (Tarif pro Ablesung)
a. vor Ort 38.00 2.2 Arbeiten an Messeinrichtungen (Gas, Wasser, Fernwärme):
a. Einbau, Umbau, Ausbau einer Messeinrichtung Zeittarif II 2.3 Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen für Strombezugs- und Stromerzeugungsanlagen, deren Kosten nicht durch das Netznutzungsentgelt abgedeckt sind:
Messstellenbetrieb
a. Einbau, Umbau, Ausbau einer
i. direktmessenden Messeinrichtung 220.00 ii. Messeinrichtung mit einer Wandleranlage Zeittarif II
b. Betrieb und Wartung (Tarif pro Monat ) 2.00 Messdienstleistung
c. Erfassung, Aufbereitung, Verarbeitung und Bereitstellung von Messwerten (Tarif pro Datenlieferung)
vor Ort 38.00 ii. mittels Fernauslesung 12.00 2.4 Weitere technische Leistungen Zeittarif I–V 2.5 Nicht ausführbarer Einbau einer Messeinrichtung trotz 150.00 Fertigstellungsanzeige 2.6 Expresszuschlag für Einbau und Ausbau einer Messeinrichtung innerhalb einer Frist von weniger als fünf Arbeitstagen zwischen Bestellung und Einbautermin 300.00 Messungs- und Abrechnungsaufwände aufgrund der 2.7 Verweigerung des Einbaus eines Smart Meters
Einbau einer Messeinrichtung ohne Fernauslesung 150.00
b. Zählerablesung vor Ort (Periodizität gegeben durch Struktur des zugeteilten Netznutzungstarifs) 38.00
VERSCHIEDENES 3.1 Ausstellung Verfügung 250.00 4. TECHNISCHE LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER INSTALLATIONSKONTROLLE 4.1 Stichprobenkontrolle nach Artikel 39 Absatz 2 der Zeittarif III Verordnung vom 7. November 2001 7 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Mängel durch Kundin oder Kunde verursacht) 4.2 Elektrische Belastungsmessung und Netzanalyse Zeittarif IV (Langzeitmessung) 4.3 Erinnerungsschreiben für fehlende Unterlagen Installationskontrolle kostenlos pro zweite und jede weitere Aufforderung 100.00 4.4 Erinnerungsschreiben für fehlenden Sicherheitsnachweis kostenlos pro zweite und jede weitere Aufforderung 50.00 4.5 weitere technische Leistungen Zeittarif III 5. ADMINISTRATIVE LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KUNDENDIENST 5.1 Kundenindividuelle Auswertungen, Aufbereitung und Zeittarif I Lieferung von Verbrauchsdaten, Rechnungen, Produkten und Kosten
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV); SR 734.27 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. November 2022 Beschluss des Totalrevision 1. Januar 2023 Verwaltungsrats von ewb 6