742.302

Tarif über die Netznutzung Elektrizität

Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) , gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 20011, beschliesst:

Art. 1 Anwendung

Der vorliegende Tarif regelt das Entgelt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes von ewb (Netznutzungsentgelt).

Für Verbrauchsstellen innerhalb eines Arealnetzes mit Anschluss an der Netzebene 5 gilt der Tarif über die Netznutzung in Arealnetzen mit Anschluss an der Netzebene 5 2.

Art. 2 Netznutzungskategorien

Das Netznutzungsentgelt wird den Netznutzungskundinnen und -kunden pro Verbrauchsstelle verrechnet.

Jede Verbrauchsstelle wird anhand ihres Anschlusses und ihres Bezugsverhaltens einer der folgenden Netznutzungskategorien zugeordnet:

  1. Home: Verbrauchsstellen mit Anschluss an der Netzebene 7 und einem jährlichen Strombezug von bis zu 50 000 kWh;

  2. Business: Verbrauchsstellen mit Anschluss an der Netzebene 7 und einem jährlichen Strombezug von mehr als 50 000 kWh;

  3. Professional: Verbrauchsstellen mit Anschluss an der Netzebene 5 mit Messung auf Netzebene 7 (0.4-kV-Messung) oder Netzebene 5 (10-kV-Messung).

Die Zuordnung der Verbrauchsstellen zu den Netznutzungskategorien wird jährlich überprüft. Eine allfällige Anpassung der Zuordnung erfolgt ab der nächsten Abrechnungsperiode, wenn der massgebende jährliche Strombezug in den zwei letzten Abrechnungsperioden zweimal in Folge über- oder unterschritten wurde. Eine Rückerstattung oder Nachverrechnung für frühere Abrechnungsperioden ist ausgeschlossen.

Art. 3 Tarifelemente

Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus den folgenden Tarifelementen zusammen:

  1. Monatlicher Leistungstarif in Franken pro Kilowatt (Fr./kW) für die beanspruchte Leistung bei den Netznutzungskategorien Business und Professional;

  2. Bezugsabhängiger Arbeitstarif in Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh) auf dem bezogenen Strom;

  3. Systemdienstleistungen Swissgrid in Rp./kWh;

  4. Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz in Rp./kWh;

ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1

SSSB 742.308

  1. Stromreserve des Bundes in Rp./kWh;

  2. Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen in Rp./kWh;

  3. Bundesabgabe in Rp./kWh.

Art. 4 Leistungstarif

Der Leistungstarif beträgt:

  1. für die Netznutzungskategorie Business 18.00 Fr./kW

  2. für die Netznutzungskategorie Professional 15.00 Fr./kW 2 Als beanspruchte Leistung gilt:

  1. bei der Netznutzungskategorie Business der registrierte Höchstwert innerhalb einer Ableseperiode (in der Regel 30 Tage), mindestens aber 15 kW;

  2. bei der Netznutzungskategorie Professional der monatlich registrierte Höchstwert der Lastprofilmessung (15-minütiges Leistungsmaximum), mindestens aber 50 kW .

Der Leistungstarif ist auch in jenen Monaten geschuldet, in denen kein Strom bezogen wird.

Art. 5 Arbeitstarif

Der Arbeitstarif beträgt:

  1. für die Netznutzungskategorie Home 12.30 Rp./kWh

  2. für die Netznutzungskategorie Business im Normaltarif 5.45 Rp./kWh im Spartarif 5.30 Rp.kWh

  3. für die Netznutzungskategorie Professional mit 0.4-kV-Messung im Normaltarif 2.15 Rp./kWh im Spartarif 2.10 Rp./KWh

  4. für die Netznutzungskategorie Professional mit 10-kV-Messung im Normaltarif 2.05 Rp./kWh im Spartarif 2.00 Rp./kWh 2 Der Normaltarif gilt von 06.00 bis 22.00 Uhr, der Spartarif von 22.00 bis 06.00 Uhr.

Art. 6 Systemdienstleistungen Swissgrid

Als Systemdienstleistungen (SDL)3 werden alle Hilfsdienste bezeichnet, die für einen sicheren, zuverlässigen und wirtschaftlichen Betrieb des Schweizer Hochspannungsnetzes notwendig sind. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG erbringt die SDL im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten.

Der Zuschlag für die Systemdienstleistungen Swissgrid beträgt:

für alle Netznutzungskategorien 0.27 Rp./kWh

Die SDL gelten als Betriebskosten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7).

Art. 7 Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz

Mit diesem Zuschlag werden die nötigen Netzverstärkungen in den unteren Netzebenen finanziert und die vom Parlament beschlossenen Überbrückungshilfen für die Stahl- und Aluminiumindustrie umgesetzt.

Der Zuschlag für die solidarisierten Kosten über das Übertragungsnetz beträgt:

für alle Netznutzungskategorien 0.05 Rp./kWh

Art. 8 Stromreserve des Bundes

Der Bund hat im Hinblick auf eine mögliche Strommangellage zahlreiche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit ergriffen. Dazu gehören unter anderem die Wasserkraftreserve, die Reservekraftwerke und die Notstromgruppen. 4

Der Zuschlag für die Stromreserve des Bundes beträgt:

für alle Netznutzungskategorien 0.41 Rp./kW

Art. 9 Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen

Die Abgaben und Leistungen inklusive der Gebühr für die Sondernutzungskonzession an die Stadt Bern betragen:

  1. für die Netznutzungskategorie Home 2.65 Rp./kWh

  2. für die Netznutzungskategorie Business 1.75 Rp./kWh

  3. für die Netznutzungskategorie Professional 1.40 Rp./kWh

Art. 10 Bundesabgabe

Als Bundesabgabe gilt der Netzzuschlag nach Artikel 35 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 5 .

Die Höhe der Bundesabgabe wird durch den Bundesrat festgelegt.

Art. 11 Blindenergie

Der Blindenergiebezug in Kilovarstunden (kVarh) darf in den Tagesstunden zwischen 06.00 und 22.00 Uhr die Hälfte der bezogenen Wirkenergie nicht übersteigen. Ist der Bezug grösser, wird er als Blindenergieüberbezug verrechnet.

Der Tarif für den Blindenergieüberbezug beträgt:

für die Netznutzungskategorien Business und 4.00 Rp./kVarh Professional

Art. 12 Ergänzende Bestimmungen

Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung vom 6. Juli 2017 6 von ewb.

vgl. dazu die Verordnung vom 25. Januar 2023 über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung; WResV; SR 734.722)

EnG; SR 730.0

EV; www.ewb.ch/elektrizitaetsverordnung

Art. 13 Mehrwertsteuer

Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST). Diese ist zusätzlich geschuldet und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.

Bern, 3. Juli 2025 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Michel Kunz Die Vizepräsidentin: Barbara Rigassi Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-946 vom 13. August 2025. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif vom 20. August 2024 über die Netznutzung Elektrizität.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. Juli 2025 Beschluss des Totalrevision 1. Januar 2026 Verwaltungsrats von Energie Wasser Bern 5