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Tarif über die Ersatzstromlieferung
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) , gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 20011, beschliesst:
Art. 1 Anwendung
Der vorliegende Tarif regelt das Entgelt für die Stromlieferung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Netzzugang, welche die Ersatzversorgung durch ewb in Anspruch nehmen, weil sie über keinen gültigen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten verfügen oder weil ihr Lieferant ausfällt.
Art. 2 Stromprodukt
Das Entgelt für die Ersatzstromlieferung wird den Stromkundinnen und -kunden pro Verbrauchsstelle verrechnet.
Mit dem Produkt ewb.ERSATZ.Strom liefert ewb den Stromkundinnen und -kunden Strom, der zu 100 % aus der Nutzung von Wasserkraft stammt.
Art. 3 Tarif
Das Entgelt für die Ersatzstromlieferung besteht aus einem verbrauchabhängigen Arbeitstarif (Rp./kWh) für den bezogenen Strom.
Der Arbeitstarif für die Lieferung von ewb.ERSATZ.Strom basiert auf den Kosten für die kurzfristige Beschaffung am Markt und wird monatlich anhand der folgenden Formel ermittelt: Arbeitstarif = Ausgleichsenergie ∙ Wechselkurs + HKN + 1.00 Rp./kWh Dabei gelten:
als Ausgleichsenergie (AE) der Durchschnitt der viertelstündlichen AE-Preise, die von Swissgrid (Control Area Balance) jeweils im Abrechnungsmonat festgesetzt werden2, gewichtet nach den tatsächlichen viertelstündlich bezogenen Leistungen aller diesem Tarif zugeordneten Lastprofile. Negative AE-Preise werden als 0 (null) berücksichtigt;
als Wechselkurs der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichte Monatsmittelkurs zwischen Euro und Schweizer Franken3;
die HKN als Herkunftsnachweise für Wasserkraft in Rp./kWh.
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
abrufbar unter https://www.rates.bazg.admin.ch/estv
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Art. 4 Ergänzende Bestimmungen
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung vom 6. Juli 20174 von ewb.
Art. 5 Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST). Diese ist zusätzlich geschuldet und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 3. Juli 2025 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Michel Kunz Die Vizepräsidentin: Barbara Rigassi Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-946 vom 13. August 2025. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif vom 31. Juli 2023 über die Ersatzstromlieferung.
EV; www.ewb.ch/elektrizitaetsverordnung
742.307 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. Juli 2025 Beschluss des Totalrevision 1. Januar 2026 Verwaltungsrats von Energie Wasser Bern 3