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Tarif über den Netzanschlussbeitrag Fernwärme
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) , gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 2001 1 , beschliesst:
Art. 1 Anwendung
Für Netzanschlüsse erhebt ewb einen einmaligen Netzanschlussbeitrag von der Netzanschlusskundin oder vom Netzanschlusskunden, ohne dass Teile des Netz anschlusses in deren oder dessen Eigentum übergehen.
Weder eine allfällige Reduktion der Anschlussleistung noch die Ausserbetriebnahme eines bestehenden Netzanschlusses geben Anspruch auf Rückerstattung von bezahlten Netzanschlussbeiträgen.
Art. 2 Netzanschlussbeitrag
Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich für Anschlüsse am Niedertemperaturnetz nach Leistungsstufen basierend auf der Anschlussleistung in Kilowatt (kW) und beinhaltet eine Netzanschlusslänge von 15 m. Jeder weitere Meter (m) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Netzanschlussbeitrag beträgt: für Anschlüsse am Niedertem- für Anschlüsse am Niedertemperaturnetz, die innerhalb ei- peraturnetz, die ausserhalb eines von ewb definierten Aus- nes von ewb definierten Ausbau- oder Verdichtungspro- bau- oder Verdichtungsprojekts erfolgen jekts erfolgen Bis 15 m Jeder weitere m Bis 15 m Jeder weitere m Fr. Fr./m Fr. Fr./m Bis 25 kW 15 000.00 500.00 20 000.00 500.00 Über 25
000.00 500.00 27 500.00 500.00 bis 50 kW Über 50
000.00 500.00 32 000.00 500.00 bis 100 kW Über 100
000.00 500.00 41 000.00 500.00 bis 250 kW Über 250
000.00 750.00 50 000.00 750.00 bis 500 kW
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
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In den folgenden Fällen wird der Netzanschlussbeitrag basierend auf den effektiven Kosten für die Realisierung des Anschlusses verrechnet:
Anschlüsse am Hochtemperaturnetz;
Anschlüsse am Niedertemperaturnetz mit einer Anschlussleistung von mehr als 500 kW;
Liegenschaften und Grundstücke mit mehr als einem Anschluss;
Temporäre Anschlüsse.
Art. 3 Ergänzende Bestimmungen
Ist die Anschlussleistung nicht definiert, bestimmt ewb den Leistungswert gemäss den Regeln der Technik.
Die Netzanschlusslänge entspricht dem Trasseeverlauf ab der Netzanschlussstelle 2 bis zur Grenzstelle 3 .
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 5. September 20234 über die Fernwärmeversorgung durch Energie Wasser Bern.
Art. 4 Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST). Diese ist zusätzlich geschuldet und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 4. November 2025 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Michel Kunz Der Vizepräsident: Hansruedi Köng Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-1500 vom 19. November 2025. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif über den Netzanschlussbeitrag Fernwärme vom 5. September 2023.
Ort der physikalischen Anbindung an das Fernwärmenetz von ewb
Bezeichnet die Grenze zwischen dem Netzanschluss und der Hausstation. Die Grenzstelle liegt beim eingangsseitigen Flansch der Absperrarmatur. Sie befindet sich in der Regel unmittelbar beim Eintritt des Netzanschlusses in das Gebäude. Falls keine Absperrarmatur verbaut ist, befindet sich die Grenzstelle automatisch bei der Messeinrichtung.
Fernwärmeverordnung (FV); www.ewb.ch/rechtliches
744.301 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 4. November 2025 Verwaltungsratsbe- Totalrevision 1. Januar 2026 schluss ewb vom 4. November 2025 3