761.211

Verordnung über die Zufahrtsberechtigungen und das Parkieren in der Oberen Altstadt (VZB)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981; – die Artikel 2, Artikel 3 Buchstabe e und Artikel 4 des Reglements vom 21. August 19972 über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für den Strassenbereich der Oberen Altstadt.

Als Obere Altstadt im Sinne dieser Verordnung gilt das Gebiet westlich der Ost- Fassaden von Kornhaus-, Theater- und Casinoplatz bis zur Achse Bollwerk, Bahnhofplatz, Bubenbergplatz, Hirschengraben gemäss Plan im Anhang 1.

Diese Verordnung bestimmt namentlich, wer das Gebiet der Oberen Altstadt mit Motorfahrzeugen befahren und dort parkieren darf (Art. 4 VMGR3).

2. Abschnitt: Fahr- und Parkierbeschränkungen

Art. 2 Fahrverbotszonen

Die im Anhang 2 bezeichneten Bereiche der Oberen Altstadt werden als Fahrverbotszonen signalisiert.

Dabei gelten für den Motorfahrzeugverkehr in der Regel folgende allgemeine Ausnahmen von den Fahrverboten:

  1. Güterumschlag Montag bis Samstag in den Zeiten von 05.00 – 11.00 Uhr und von 18.30 – 21.00 Uhr; die übrigen Zeiten gelten als Sperrzeiten;

  2. Hotelzufahrt;

  3. Öffentlicher Linienverkehr;

  4. Öffentliche Dienste im Rahmen ihrer Aufgaben im öffentlichen Strassenraum;

  5. Taxi für den Zubringerdienst. Dem Taxidienst gleichgestellt ist der Behindertentransport mit Motorfahrzeugen für den berufsmässigen Personaltransport mit entsprechendem Eintrag im Fahrzeugausweis 4;

SSSB 101.1

VMGR; SSSB 761.21

SSSB 761.21

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1828/2007 vom 28. November 2007

f. Die Schweizerische Post und konzessionierte Anbieter von Postdienstleistungen im Rahmen der Universaldienste gemäss Postgesetzgebung 5 für den Zubringerdienst.

Besondere Ausnahmen werden mittels Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a geregelt.

Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Für Fahrzeuge, welche gestützt auf andere Berechtigungen die Fahrverbotszonen der Oberen Altstadt befahren oder in der Oberen Altstadt oder in angrenzenden Parkkartenzonen parkieren dürfen, ist keine Bewilligung nach dieser Verordnung erforderlich.

Art. 4 Bewilligungen

An Berechtigte gemäss Artikel 5 können folgende Bewilligungen erteilt werden:

  1. Ausnahmebewilligungen: 1. Fahrbewilligungen für Private (Art. 6), 2. Fahrbewilligungen für Unternehmungen (Art. 7), 3. Fahrbewilligungen für Besitzerinnen und Besitzer von privaten Parkplätzen (Art. 8), 4. Parkierbewilligungen für Unternehmungen (Art. 9), 5. Fahr- und Parkierbewilligungen für Sonderfälle (Art. 10), 6. Kurzbewilligungen (Art. 11).

  2. Parkkarten für Private und Unternehmungen (Art. 12).

Die Ausnahmebewilligung zum Parkieren in einer Fahrverbotszone schliesst die Fahrbewilligung in die entsprechende Fahrverbotszone, in welcher parkiert werden muss, mit ein.

Die Bewilligungen befreien nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Verkehrsmassnahmen (z.B. allgemeine Fahrverbote wegen Bauarbeiten oder Anlässen) zu beachten.

Art. 5 Berechtigte

Bewilligungen (Art. 4) können erteilt werden an:

  1. Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 6–12 erfüllen;

  2. andere gleichermassen Betroffene (namentlich Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter).

Art. 6 Fahrbewilligungen für Private

Personen mit Wohnsitz innerhalb einer Fahrverbotszone der Oberen Altstadt sind für auf ihren Namen und ihre Adresse im Fahrzeugausweis eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für die Zufahrt in die Fahrverbotszonen

Postgesetz vom 30. April 1997 (PG); SR 783.0 und Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG); SR 783.01 während den Sperrzeiten zum Güterumschlag und zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen.

Art. 7 Fahrbewilligungen für Unternehmungen

Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung innerhalb einer Fahrverbotszone der Oberen Altstadt sind für auf ihren Namen im Fahrzeugausweis eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für die Zufahrt in die Fahrverbotszonen während den Sperrzeiten zum Güterumschlag und zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen.

Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung ausserhalb einer Fahrverbotszone der Oberen Altstadt sind berechtigt, für Motorfahrzeuge (ausgenommen schwere Motorwagen), die im Fahrzeugausweis auf ihren Namen eingetragen sind, Fahrbewilligungen für Kurierdienste in die Fahrverbotszonen während den Güterumschlags- und den Sperrzeiten zu beziehen.

Als Kurierdienste in Sinne von Absatz 2 gelten Schnellsendungen und Kurierdienstleistungen von nicht konzessionierten Anbietenden entsprechend den Universaldiensten der Schweizerischen Post gemäss Postgesetzgebung 6.

Art. 8 Fahrbewilligungen für Besitzerinnen und Besitzer von privaten Parkplätzen

Besitzerinnen und Besitzer von privaten Parkplätzen innerhalb einer Fahrverbotszone sind für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für die Zufahrt zu ihren Parkplätzen.

Art. 9 Parkierbewilligungen für Unternehmungen

Unternehmungen sind für auf ihren Namen im Fahrzeugausweis eingetragene mehrspurige Motorfahrzeuge, welche als Werkstatt- oder Materialwagen benutzt werden, berechtigt zum Bezug von Bewilligungen für beruflich bedingtes Parkieren in der Oberen Altstadt, wenn sie regelmässig in der Oberen Altstadt tätig sind.

Die Parkierbewilligungen gelten nur während den Güterumschlagszeiten.

Art. 10 Fahr- und Parkierbewilligungen für Sonderfälle

Die Abgabe von Parkierbewilligungen im Gesundheitswesen (namentlich für Ärztinnen und Ärzte) sowie für Gehbehinderte richtet sich nach übergeordnetem Recht 7 und den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKSt).

Marktfahrerinnen und Marktfahrer sind für auf ihren Namen im Fahrzeugausweis eingetragene mehrspurige Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Parkierbewilligungen zum Parkieren während Markttagen an zugewiesenen Orten.

Die Gewerbepolizei kann Marktfahrerinnen und Marktfahrer bestimmen, welchen Bewilligungen zum Wegfahren durch Fahrverbotszonen zum Zweck einer geordneten Marktabfuhr erteilt werden können.

Postgesetz vom 30. April 1997 (PG); SR 783.0 und Postverordnung vom 26. November 2003 (VPG); SR 783.0

namentlich Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); SR 741.11

Private Sicherheitsdienste sind für auf ihren Namen im Fahrzeugausweis eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug von Fahr- und Parkierbewilligungen für dringliche Fahrten in die Obere Altstadt.

Bern Tourismus ist berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für durch dessen Personal begleitete Stadtrundfahrten auf festgelegter Route. Bezüglich der Festlegung der Route sind die einschlägigen Vorschriften betreffend die Belastung der Strassen (insbesondere der Brücken) zu berücksichtigen.

Art. 11 Kurzbewilligungen

Als Kurzbewilligungen gelten örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmebewilligungen gemäss Absatz 2 und 3.

Namentlich können folgende Kurzbewilligungen erteilt werden:

  1. Fahr- und Parkierbewilligungen für Unternehmungen, die mit Baustellen in der Oberen Altstadt in Verbindung stehen, für beruflich bedingtes Fahren und Parkieren;

  2. Fahr- und Parkierbewilligungen für Wohnungs- und Geschäftsumzüge;

  3. Fahr- und Parkierbewilligungen für Unternehmungen für Material- und Werkstattwagen (namentlich Tagesbewilligungen für Handwerk sowie Vertreter und Vertreterinnen) für beruflich bedingtes Fahren und Parkieren;

  4. Fahrbewilligungen an Unternehmungen für ihre Kundschaft zum Abholen von Waren, die vom Gewicht, Volumen oder von der Menge her die Benützung eines Motorfahrzeugs nötig machen (Warenabholschein).

In dringenden Fällen können zeitlich eng begrenzte Kurzbewilligungen mündlich erteilt werden (Hotline).

Art. 12 Parkkarten

Personen mit Wohnsitz in der Oberen Altstadt sind für auf ihren Namen und ihre Adresse im Fahrzeugausweis eingetragene leichte Motorwagen berechtigt zum Bezug von Parkkarten zum Parkieren in einer zugewiesenen angrenzenden Parkkartenzone.

Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Oberen Altstadt sind für auf ihren Namen im Fahrzeugausweis eingetragene leichte Motorwagen berechtigt zum Bezug von Parkkarten zum Parkieren in einer zugewiesenen angrenzenden Parkkartenzone.

Im Weiteren gelten die Vorschriften der Parkkartenverordnung 8.

Art. 13 Mitbenutzung von Fahrzeugen

Benutzen mehrere Personen mit unterschiedlichen Wohnadressen dasselbe Fahrzeug, wird eine Bewilligung nach Artikel 6 nur derjenigen Person erteilt, die als erste im Fahrzeugausweis eingetragen ist, falls sie in einer Fahrverbotszone der Oberen Altstadt Wohnsitz hat.

Parkkartenverordnung vom 16. März 1994 (PKV); SSSB 761.232

Art. 14 Gültigkeitsdauer

Bewilligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–5 und Buchstabe b werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt.

Eine kürzere Gültigkeitsdauer wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt, namentlich wenn von vorneherein klar ist, dass die Bewilligung nur für eine begrenzte Zeitspanne benützt wird (beispielsweise wegen geplantem Wechsel des Wohnorts).

Die kürzeste Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.

Bewilligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 (Kurzbewilligungen) werden nur für die Dauer von unter drei Monaten ab Ausstelldatum erteilt.

Art. 15 Karte und Bedienungselement für Poller

Die Bewilligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–5 werden in Form einer Karte ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs als Kontrollmittel dient. Pro Karte dürfen höchstens drei Kontrollschildnummern aufgeführt werden.

Bewilligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 (Kurzbewilligungen) können auch ohne Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs ausgestellt werden.

Wird die Zufahrt oder das Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht, ist die Bewilligung nur gültig, wenn die Karte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht ist. Vorbehalten bleiben mündliche Kurzbewilligungen gemäss Artikel 11 Absatz 3.

Beinhaltet die Bewilligung das Befahren von Fahrverbotszonen, welche mit Pollern abgesperrt sind, wird zusätzlich zur Karte ein Bedienungselement für Poller abgegeben.

Art. 16 Wegfall der Voraussetzungen und Entzug der Karte und des

Bedienungselements

Die Karte und das Bedienungselement für Poller sind dem Polizeiinspektorat 9 innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzungen für deren Erteilung zurückzugeben. Vorbehalten bleibt eine sofortige Rückgabe des Bedienungselements nach Ablauf von Kurzbewilligungen.

Bei der Rückgabe von Karten (Art. 15 Abs. 1) mit einer gemäss Gebührenreglement10 vorgesehenen Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten erfolgt eine anteilmässige Rückerstattung der bezahlten Gebühr. Die Gebühr für die Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten ist in jedem Fall geschuldet.

Bei Rückgabe des Bedienungselements für Poller erfolgt eine Rückerstattung des bezahlten Depots gemäss den Vorschriften der Entgelteverordnung 11.

Wurde eine Bewilligung oder ein Bedienungselement für Poller mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt ein entschädigungsloser Entzug.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011

SSSB 154.11

Anhang 2 Ziffer 1.5 der Entgelteverordnung vom 14. März 2001 (EV); SSSB 154.12

Art. 17 Gebühren und Depot

Die Gebühren für die Fahr- und Parkierbewilligungen und die Parkkarten richten sich nach dem Reglement vom 21. Mai 200012 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Das Depot für Bedienungselemente für Poller richtet sich nach der Entgelteverordnung vom 14. März 200113.

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 18 Zuständigkeit und Nachweis

Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie zuständig.

Die Bewilligungen gemäss Artikel 4 werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nötigen Nachweise zu erbringen.

Art. 19 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 16 Absatz 1 und 4 dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung 14 bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 50ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 199815.

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 20 Rechtsmittel

Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie und deren Abteilungen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Bewilligungen für die Gemeindekrankenpflege (Art. 10 Abs. 1) werden bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKSt) nach bisheriger Praxis erteilt.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 22 Änderung bestehender Erlasse

Die Parkkartenverordnung vom 16. März 199416 wird wie folgt geändert:

SSSB 154.11

Anhang 2 Ziffer 1.5 EV; SSSB 154.12

BSG 170.11: Artikel 58 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998

BSG 170.111

SSSB 761.232

Art. 2

a–e (unverändert) 1f Personen und Unternehmungen gemäss Artikel 12 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Zufahrtsberechtigungen und das Parkieren in der Oberen Altstadt (VZB)

Art. 23 Aufhebung bestehender Erlasse

Die Verordnung über die Zufahrtsberechtigungen in der Berner Innenstadt vom 15. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

Bern, 5. April 2006 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Vizestadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann Anhang 1 Plan Abgrenzung Obere Altstadt Anhang 2 Fahrverbotszonen Obere Altstadt Aarbergergasse Ost (Nr. 1–60) Amthausgässchen Bahnhofplatz (Heiliggeistkirche und Nr. 1–9) Bärenplatz Bundesplatz (nördlicher und westlicher Teil) Genfergasse, Süd (Nr. 1–12) Gurtengasse Käfiggässchen Karl-Schenk-Passage Kornhausplatz Marktgasse Marktgass-Passage Neuengasse Neuengass-Passage Ryffligässchen Schauplatzgasse Schmiedegässli Schmiedenplatz Schützengässchen Schweizerhofpassage Spitalgasse Spitalgass-Passage Sternengässchen Storchengässchen Theaterplatz Waaghausgasse Waaghaus-Passage Waisenhausplatz, Süd (zwischen Spitalgasse/Marktgasse und Aarbergergasse/Zeughausgasse) Waisenhausplatz, Mitte (westliche Hälfte, zwischen Aarbergergasse und Speichergasse) Von Werdt-Passage Zeughausgasse Ost (ab Nr. 9) Zeughaus-Passage Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 28. November 2007 2 Abs. 2 Bst. e 1. Februar 2008 15. Juni 2011 16 Abs. 1 1. August 2011 10