761.4
Reglement über die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs (RFFV)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 8 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981 beschliesst,
1. Abschnitt: Grundsatz und Ziele
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt fördert den Fuss- und Veloverkehr sowie die Sicherheit von zu Fuss gehenden und velofahrenden Personen.
Art. 2 Förderung des Fuss- und Veloverkehrs
Ziel der Fördermassnahmen ist die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den Fuss- und Veloverkehr in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr.
Die Stadt ergreift die erforderlichen Massnahmen, um den Anteil des Fuss- und Veloverkehrs entsprechend zu steigern.
Insbesondere investiert die Stadt in Massnahmen zum Aufbau und zur Vervollständigung eines Netzes von attraktiven, durchgehenden, sicheren sowie direkten Fuss- und Veloverbindungen im gesamten Stadtgebiet und zur Bereitstellung von genügend und attraktiven öffentlichen Veloabstellplätzen.
Die Quartiere sind durch Fusswege und Veloverbindungen intern zu erschliessen und untereinander zu verbinden.
Art. 3 Förderung der subjektiven und objektiven Sicherheit
Die Stadt fördert mit geeigneten Massnahmen die subjektive und objektive Sicherheit der zu Fuss gehenden und velofahrenden Personen. Sie fördert insbesondere den Schutz vor dem motorisierten Verkehr auf stark befahrenen Strassen, auf Schulwegen, bei Spiel- und Freizeitanlagen, bei Heimen und Quartierzentren und bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. Dabei legt sie ein besonderes Augenmerk auf Menschen mit erhöhten Schutz- und Sicherheitsbedürfnissen, insbesondere von Kindern, älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen.
Die Stadt ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Anzahl der Unfälle mit zu Fuss gehenden oder velofahrenden Personen zu reduzieren und strebt an, tödliche Unfälle zu verhindern.
GO; SSSB 101.1
2. Abschnitt: Massnahmen und Umsetzung
Art. 4 Konzepte und Richtpläne
Der Gemeinderat erlässt im Rahmen übergeordneter Planungsinstrumente Konzepte und Richtpläne zur Umsetzung der Ziele gemäss den Artikeln 2 und 3.
Die Konzepte und Richtpläne beinhalten qualitative und quantitative Aussagen sowie messbare Ziele und zeigen Strategien und Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele auf.
Die Konzepte und Richtpläne werden periodisch überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
Die betroffene Bevölkerung sowie Quartier- und Fachorganisationen sind ab Beginn der Arbeiten in den entsprechenden Planungsgremien zu integrieren.
Art. 5 Massnahmen
Zur Erreichung der Ziele gemäss den Artikeln 2 und 3 setzt die Stadt Infrastruktur- und Fördermassnahmen um und erbringt Dienstleistungen zugunsten des Fuss- und Veloverkehrs.
Art. 6 Umsetzungsprogramm
Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat alle zwei Jahre ein Umsetzungsprogramm und laufend Kreditanträge zur Realisierung der gemäss diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen.
Massnahmen zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs werden gleichwertig berücksichtigt.
Art. 7 Erfolgskontrolle
Zusammen mit dem Umsetzungsprogramm erstattet der Gemeinderat dem Stadtrat alle zwei Jahre Bericht über Kosten und Nutzen der ausgeführten Massnahmen. Dabei zeigt er auf, inwieweit die Ziele dieses Reglements erreicht wurden und welche weiteren Massnahmen aufgrund erkannter Probleme zu ergreifen sind.
3. Abschnitt: Organisation und Finanzierung
Art. 8 Fachstelle zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs
In der Stadtverwaltung besteht eine Fachstelle zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs. Sie handelt fachlich unabhängig.
Die Fachstelle:
ist Ansprechpartnerin für Anliegen und Fragen aus der Bevölkerung und von Fachorganisationen im Zusammenhang mit dem Fuss- und Veloverkehr;
initiiert, unterstützt und koordiniert Projekte und Massnahmen zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs;
wird bei allen für den Fuss- und Veloverkehr wesentlichen Geschäften beigezogen;
ist zuständig für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Velowege in der Stadt Bern;
fördert mit Öffentlichkeitsarbeit das zu Fuss-Gehen und das Velofahren;
kann zuhanden des Gemeinderats fachlich unabhängig Stellung beziehen und Empfehlungen abgeben;
erhebt laufend Daten zum Fuss- und Veloverkehr;
vernetzt sich mit den zuständigen Stellen der Nachbargemeinden sowie anderen Städten und Gemeinden, vertritt dort die Anliegen des städtischen Fuss- und Veloverkehrs und initiiert nach Möglichkeit gemeindeübergreifende Projekte sowie Sensibilisierungskampagnen.
Art. 9 Finanzierung
Zur Umsetzung der Artikel 4–8 dieses Reglements werden der Erfolgsrechnung der Abteilung Verkehrsplanung bzw. der Fachstelle Förderung Fuss- und Veloverkehr jährlich Mittel von mindestens 2.45 Mio. Franken bis maximal 3.15 Mio. Franken zur Verfügung gestellt. Damit wird die Fachstelle für Fuss- und Veloverkehr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben alimentiert (Personal- und Sachkosten).
Die gemäss Absatz 1 zur Verfügung gestellten Mittel werden innerhalb dieser Bandbreite jährlich im Rahmen des Budgets festgelegt.
Nicht zu den gemäss Absatz 1 finanzierten Massnahmen gehören ordentliche betriebliche und bauliche Unterhaltsarbeiten sowie aktivierbare Investitionen zugunsten des Fuss- und Veloverkehrs. In der Anfangsphase innovativer Infrastrukturen für den Fuss- und Veloverkehr kann eine zeitlich begrenzte Mitfinanzierung überdurchschnittlicher Unterhalts- und Betriebskosten gewährt werden.
Für die Verwendung der Mittel gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen.
Die jährlich nicht verwendeten Budgetmittel der Fachstelle Förderung Fuss- und Veloverkehr werden der Spezialfinanzierung gutgeschrieben.
Jährlich nicht ausreichende Budgetmittel werden durch Entnahmen aus der Spezialfinanzierung gedeckt.
Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
Art. 10 Überprüfung
Der Gemeinderat prüft im Rahmen der Berichterstattung gemäss Artikel 7, ob Artikel 9 revidiert werden soll. Er stellt dem Stadtrat Antrag.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 13. Juni 1999 über die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten.
Bern, 26. Februar 2026 Die Stadtratspräsidentin: Jelena Filipovic Die Leitung Parlamentsdienste: Nadja Bischoff Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Juli 2026 (GRB Nr. 2026-838 vom 27. Mai 2026) Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 26. Februar 2026 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. Juli 2026 Nr. 2026-41 5