820.1

Reglement über Klimaschutz (Klimareglement; KR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 8 und 19 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 1, beschliesst :

Art. 1 Grundsätze

Die Stadt Bern setzt sich verbindlich dafür ein, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (Klimaübereinkommen) 2 erreicht werden.

Sie trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen und geeigneten Massnahmen, um diese Klimaziele auf ihrem eigenen Gebiet spätestens bis 2035 zu erreichen. Dabei verpflichtet sie sich, darauf zu achten, dass die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Stadtgebiet nicht zur Erhöhung dieser Emissionen ausserhalb der Stadt führt.

Sie strebt eine klimaneutrale Kreislaufwirtschaft sowie klimaverträgliche Finanzinvestitionen an.

Sie verzichtet nach Möglichkeit auf den Erwerb von Zertifikaten zur Kompensation von Treibhausgasemissionen.

Sie nimmt im Bereich des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion wahr.

Sie trifft Massnahmen zur Anpassung an die Klimaveränderung.

Art. 2 Absenkpfade

Die gesamthaften territorialen Treibhausgasemissionen der Stadt Bern, gemessen in CO 2 - Äquivalenten pro Kopf der Bevölkerung, werden wie folgt abgesenkt :

  1. bis 2025: 3.14 Tonnen;

  2. bis 2031: 1.86 Tonnen;

  3. bis 2035: 1.00 Tonnen;

  4. bis 2041: 0.60 Tonnen.

Die territorialen Treibhausgasemissionen des Sektors Wärme, gemessen in CO 2 - Äquivalenten pro Kopf der Bevölkerung, werden wie folgt abgesenkt :

  1. bis 2025: 1.77 Tonnen;

  2. bis 2031: 1.04 Tonnen;

  3. bis 2035: 0.56 Tonnen;

  4. bis 2041: 0.34 Tonnen.

GO; SSSB 101.1

SR 0.814.012

Die territorialen Treibhausgasemissionen des Sektors Mobilität, gemessen in CO 2 - Äquivalenten pro Kopf der Bevölkerung, werden wie folgt abgesenkt :

  1. bis 2025: 0.54 Tonnen;

  2. bis 2031: 0.32 Tonnen;

  3. bis 2035: 0.17 Tonnen;

  4. bis 2041: 0.10 Tonnen.

Spätestens ab 2045 sollen auf dem ganzen Stadtgebiet weniger Treibhausgase freigesetzt werden, als hier gebunden werden können. Es wird angestrebt, dass dieses Ziel bereits 2035 erreicht wird, insbesondere, wenn sich das regulatorische und das technologische Umfeld, das ausserhalb des Einflussbereichs der Stadt liegt, günstig entwickelt.

Art. 3 Interessenabwägung

Bei der Umsetzung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsmassnahmen ist auf die weiteren Anliegen des Umweltschutzes, der Biodiversität sowie auf die Interessen der Gesellschaft und Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. Als Massstab gilt dabei die suffiziente Gesellschaft.

Bei Gleichwertigkeit der tangierten öffentlichen Interessen, wozu auch die Interessen der Denkmalpflege gehören, haben die Klimaschutzmassnahmen Vorrang.

Stehen zur Zielerreichung mehrere Massnahmen zur Verfügung, werden diejenigen gewählt, die am sozialverträglichsten sind.

Art. 4 Energie- und Klimastrategie

Der Gemeinderat erarbeitet eine Energie- und Klimastrategie und setzt sie um. Sie enthält geeignete Massnahmen zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Reglements.

Mit der Energie- und Klimastrategie sollen auf dem Stadtgebiet insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

  1. kontinuierliche Reduktion des Wärmeverbrauchs;

  2. Erhöhung der Energieeffizienz beim Wärme- und Stromverbrauch sowie bei der Mobilität;

  3. deutliche Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch;

  4. Reduktion des Verbrauchs fossiler Treibstoffe;

  5. Treffen von Massnahmen zur Klimaanpassung;

  6. Reduktion der grauen Emissionen;

  7. Fördern einer nachhaltigen Ernährung.

Die Stadt kann zur Zielerreichung insbesondere folgende Instrumente einsetzen:

  1. Entwicklungs- und Raumplanung;

  2. Verkehrsplanung;

  3. Gestaltung des öffentlichen Raums;

  4. Finanzhilfen, Lenkungs- und Förderabgaben;

  1. Bewirtschaftung des städtischen Finanz- und Verwaltungsvermögens;

  2. Eignerstrategien oder Einflussnahme in Aufsichtsgremien bei ihren öffentlichrechtlichen Anstalten (ewb, BERNMOBIL, PVK);

  3. Auflagen und Bedingungen bei der Erteilung von Bewilligungen, bei Gebührenbefreiungen, bei der Gewährung von Subventionen und bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Beschaffung);

  4. Entwicklung von Rahmenbedingungen für einen klimafreundlichen Wirtschaftsstandort Bern zur Realisierung der Kreislaufwirtschaft;

  5. Schaffung von Anreizen zum klimaschonenden Konsum bzw. zur Konsumreduktion;

  6. Unterstützung von Pilotprojekten;

  7. Informationsplattformen, Beratungsangebote, Umweltbildung ;

  8. Wahrnehmung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand .

Art. 5 Verminderung der grauen Emissionen und des grauen Energieverbrauchs

Die Stadt sorgt dafür, dass sie Güter für den eigenen Bedarf beschafft, bei deren Herstellung, Transport, Lagerung und Entsorgung möglichst wenig Treibhausgase emittiert werden und der Energieverbrauch minimal gehalten wird. Gleiches fordert sie auch von allen Partner*innen, mit denen sie einen Leistungsvertrag abschliesst.

Beim Abwägen von Varianten von Umbauten, Renovationen und Neubauten von städtischen Gebäuden nimmt die Vermeidung von grauen Emissionen einen hohen Stellenwert ein.

Der Gemeinderat schafft Anreize damit Privatpersonen und Unternehmen ihre grauen Emissionen vermindern.

Art. 6 Klimaverträgliche Finanzanlagen

Die Stadt legt ihre Finanzanlagen klimaverträglich an und überprüft ihre Investitionsentscheide mit dem 1.5-Grad-Ziel des Klimaübereinkommens von Paris.

Sie setzt sich dafür ein, dass die städtische Personalvorsorgekasse gezielte Schritte zur kontinuierlichen Dekarbonisierung ihres Wertschriftenportfolios unternimmt und die Klimaverträglichkeit ihres Anlageportfolios jährlich misst und veröffentlicht.

Art. 7 Zusammenarbeit

Die Stadt arbeitet zur Erreichung der Ziele des Klimaübereinkommens von Paris und dieses Reglements mit dem Bund, dem Kanton und anderen Gemeinden, mit der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, der Wirtschaft und internationalen Netzwerken zusammen.

Insbesondere unterstützt und verstärkt sie bestehende Massnahmen auf Bundes-, Kantons- und regionaler Ebene.

Sie unterstützt die Aktivitäten der Zivilgesellschaft zur Entfaltung von Sharing Economy- Ansätzen und von sozialer Innovation.

Art. 8 Projekte im Rahmen der geografischen Klimagerechtigkeit

Die Stadt setzt konkrete Projekte in Ländern um, welche besonders von den Folgen des Klimawandels betroffen sind oder sie unterstützt solche Projekte. Die entsprechenden Ressourcen werden jährlich budgetiert und in die Aufgaben- und Finanzplanung aufgenommen.

Der Gemeinderat erarbeitet Kriterien, nach denen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekte umgesetzt oder unterstützt werden.

Art. 9 Prüfung städtischer Vorlagen auf Klimaverträglichkeit

Sämtliche Vorlagen müssen Ausführungen zu allfälligen Auswirkungen auf das Klima sowie zur Vereinbarkeit mit den Zielen dieses Reglements enthalten.

Art. 10 Controlling, Berichterstattung und Anpassung der Energie- und Klimastrategie

Die Stadt erhebt jährlich die territorialen Treibhausgasemissionen der Stadtverwaltung und diejenigen im ganzen Stadtgebiet. Sie ergänzt und verbessert kontinuierlich die dazu notwendigen statistischen Grundlagen.

Der Gemeinderat erstattet alle zwei Jahre öffentlich Bericht, ob die in der Energie- und Klimastrategie für die Stadtverwaltung und für die ganze Stadt gesetzten Ziele übertroffen, erreicht oder nicht erreicht wurden und in welchen Bereichen zusätzlicher Handlungsbedarf besteht. Der Bericht wird dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht.

Der Gemeinderat überarbeitet die Energie- und Klimastrategie regelmässig und passt sie so an die veränderten Verhältnisse an, dass die Ziele von Artikel 2 erreicht werden können.

Art. 11 Vorgehen bei Verfehlung des Absenkpfads

Werden die Zwischenziele von Artikel 2 verfehlt, ergreift die Stadt zusätzliche Massnahmen.

Der Gemeinderat definiert spätestens drei Monate, nachdem er die Verfehlung eines Zwischenziels mit dem Bericht gemäss Artikel 10 Absatz 2 öffentlich gemacht hat, zusätzliche Massnahmen und unterbreitet diese danach dem Stadtrat zur Beschlussfassung, soweit er nicht selbst zuständig ist.

Art. 12 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Umsetzung der einzelnen Massnahmen nach Artikel 4 richtet sich nach den Festlegungen in der Energie- und Klimastrategie des Gemeinderats. Wenn eine Massnahme den Erlass oder die Änderung eines Reglements oder einen anderen Beschluss des Stadtrates oder der Stimmberechtigten erfordert, obliegt der in der Energie- und Klimastrategie bezeichneten Stelle die Antragstellung.

Artikel 5 ist von allen Verwaltungseinheiten in ihrem Tätigkeitsbereich umzusetzen.

Das Controlling, die Berichterstattung und die Anpassung der Energie- und Klimastrategie nach Artikel 10 sowie das Vorgehen bei Verfehlung des Absenkpfads nach

Artikel 11 liegen in der Verantwortung der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie.

In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Gemeinderat.

Art. 13 Finanzierung

Die für den Vollzug zuständigen Direktionen nehmen die zur termingerechten Zielerreichung erforderlichen Mittel rechtzeitig in den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) und die Mittelfristige Investitionsplanung (MIP) auf.

Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 17. März 2022 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident : Manuel C. Widmer Die Ratssekretärin : Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 17. März 2022 Stadtratsbeschluss Ersterlass 1. September 2022 Nr. 2022-122 6