824.1

Lärmreglement der Stadt Bern

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 10 und 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 1, beschliesst :

Art. 1 Geltungsbereich

Das Reglement regelt den Schutz von Personen vor übermässigem Lärm in der Stadt Bern, soweit hierüber keine eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen oder besondere Gemeindevorschriften bestehen. Bei der Anwendung dieses Reglements tragen die zuständigen Behörden den Bedürfnissen urbaner Wohn- und Lebensgewohnheiten Rechnung.

Art. 2 Nacht- und Mittagsruhe

Zwischen 23.00 und 07.00 Uhr ist jegliche Störung oder Belästigung durch übermässigen Lärm verboten, es sei denn, sie wird durch übergeordnetes Recht oder besonderes Gemeinderecht erlaubt.

Der Gemeinderat kann den Beginn der Nachtruhe für Bereiche der Innenstadt freitags und samstags generell auf 24.00 Uhr festsetzen.

Das Verrichten besonders lärmiger Arbeiten mit Werkzeugen und technischen Geräten ist zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und zwischen 20.00 und 07.00 Uhr verboten.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Nacht- und Mittagsruhe bewilligen. Der Gemeinderat legt die Vorgaben hierzu in einer Verordnung fest.

Art. 3 Tonwiedergabegeräte und Musizieren im Freien

Musizieren und das Betreiben von Tonwiedergabegeräten wie Radio- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Verstärkeranlagen und dergleichen ist im Freien erlaubt, wenn dadurch auf öffentlichem Grund kein übermässiger Lärm entsteht oder wenn eine Bewilligung nach Absatz 2 vorliegt. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat erlassene Bestimmungen.

Für öffentliche Veranstaltungen, die auf öffentlichem oder privatem Grund im Freien oder in Zelten stattfinden, sowie für Gastrobetriebe mit Aussenbestuhlungsflächen wird eine Bewilligung der zuständigen Behörde benötigt, wenn Tonwiedergabegeräte verwendet werden oder musiziert wird. Der Gemeinderat legt die Vorgaben hierzu in einer Verordnung fest.

Für die Dauer der Übertragung von Sportanlässen und für Kulturveranstaltungen kann die Bewilligungsbehörde eine Globalbewilligung für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten auf den Aussenbestuhlungsflächen von Gastrobetrieben erteilen. Nach der Übertragung der Sportanlässe und den dazugehörigen Analysen müssen die Tonwiedergabegeräte abgeschaltet werden, spätestens jedoch um 00.30 Uhr.

Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.1

Art. 4 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung 2 bestraft. Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 3 .

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gegen die Nachtruhe richtet sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 5 Massnahmen

Die zuständige Behörde ist berechtigt, auf Kosten der lärmverursachenden Person, die zur Durchsetzung des Reglements notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Bei einem Verstoss gegen Bestimmungen dieses Reglements sowie gegen die gestützt darauf erlassene Verordnung und Verfügungen kann eine nach Artikel 2 oder 3 erteilte Bewilligung entzogen werden. Bei wiederholten Verstössen kann eine künftige Bewilligung verweigert werden.

Art. 6 Verfahren und Rechtsmittel

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 4 über die Verwaltungsrechtspflege. Vorbehalten bleiben Strafverfahren nach Artikel 4.

Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden.

Art. 7 Übergangsrecht

Bereits erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 21. Mai 2000 5 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern wird geändert.

Art. 9 Aufhebung

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird das Reglement vom 4. Juni 1961 zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2

Art. 58 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11 )

GV; BSG 170.111

VRPG; BSG 155.21

GebR; SSSB 154.11 Bern, 26. August 2021 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident : Kurt Rüegsegger Die Ratssekretärin : Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 26. August 2021 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. Mai 2022 Nr. 2021-285 4