824.3
Reglement zur Bekämpfung des Baulärms
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 5 Buchstabe l der Gemeindeordung vom 30. Juni 19631; – Artikel 19 Absatz 2 der Bauordnung2, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement ist auf allen Baustellen innerhalb der Gemeinde Bern anzuwenden.
Art. 2 Verbot vermeidbarer Belästigungen
Übermässige, vermeidbare Belästigungen durch Lärm auf Baustellen sind verboten.
Art. 3 Maschinen und Geräte
Alle für Bauzwecke verwendeten Maschinen und Geräte sind so einzusetzen, dass übermässiger Lärm vermieden wird. Sie müssen mit schalldämpfenden Vorrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik versehen sein.
Bei der Verwendung lärmiger Maschinen, wie Kompressoren, Presslufthämmer, Pumpen, Bohrmaschinen und Krane sowie bei der Ausführung lärmiger Arbeiten wie Sprengungen usw. kann das Bauinspektorat zusätzliche schalldämpfende Vorrichtungen wie Schutzzelte, Schutzwände, Schutzhüllen und Arbeitskabinen vorschreiben, wenn dadurch übermässige Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft vermieden werden können. Es kann auch besondere Verfahren, die Verwendung elektrischer Motoren und dergleichen vorschreiben.
Art. 4 Rammen
Das Rammen, insbesondere das Einschlagen von Spundwänden ist in besiedelten Gebieten nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass ein anderer Arbeitsvorgang technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Bewilligung hiefür erteilt das Bauinspektorat. Müssen Rammhämmer verwendet werden, so sind sie mit schallschluckenden Umhüllungen oder andern schalldämpfenden Vorrichtungen zu versehen.
Art. 5 Bauplatzinstallation
Der Plan für die Bauplatzinstallation hat neben verkehrs- und bautechnischen Angaben auch solche über Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Baulärms zu enthalten. Es sind die vorgesehenen Baumethoden, Maschinentypen, Antriebsarten und die Lärmschutzvorrichtungen zu nennen. Über die Genehmigung dieses Planes entscheidet das Bauinspektorat.
abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
BO; SSSB 721.1
824.3
Art. 6 Sperrzeiten für lärmige Arbeiten
Als Sperrzeiten im Sinne eines Verbots der Ausführung von Bauarbeiten gelten die Zeitabschnitte von 20.00–07.00 und 12.00–13.15 Uhr. Mit den notwendigen Vorbereitungsarbeiten darf 15 Minuten vor Ablauf der Sperrzeit begonnen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann das Bauinspektorat andere Sperrzeiten bestimmen.
Art. 7 Zuständigkeit
Beanstandungen über störenden Lärm auf Baustellen sind an das Bauinspektorat zu richten.
Art. 8 Anordnungen des Bauinspektorates; Ersatzvornahme
Das Bauinspektorat schreitet gegen vorschriftswidrige Lärmverursachung ein. Werden seine Anordnungen nicht befolgt, so kann es diese auf Kosten und Gefahr des Widerhandelnden selber vollziehen oder die Einstellung der lärmverursachenden Bauarbeiten verfügen. Die Verfügungen des Bauinspektorates sind endgültig; vorbehalten bleiben die kantonalen Rechtsmittel.
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden nach Massgabe der kantonalen Baugesetzgebung bestraft. Die Strafverfolgung nach dem übrigen kantonalen oder dem eidgenössischen Recht bleibt vorbehalten.
Art. 103 Inkrafttreten
Der Gemeinderat setzt das Reglement nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 11
...4 Bern, 15. Mai 1970 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Herbert Brändli Der Stadtschreiber: Bernhard Wullschleger Genehmigung und Inkraftsetzung Von der Polizeidirektion des Kantons Bern genehmigt am 16. April 1971. In Kraft getreten am 17. April 1971
geändert gemäss Stadtratsbeschluss vom 14. Januar 1971
aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss vom 14. Januar 1971
824.3 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. Januar 1971 10, 11 17. April 1971 3