901.1

Verordnung über die Corona-Notunterstützung

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf

Artikel 12, Artikel 19, Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung

der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Corona-Notunterstützung

Die Stadt unterstützt im Sinne einer kurzfristigen Überbrückungshilfe Unternehmen in der Stadt Bern, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind.

Die Unterstützung gilt für die Zeit vom 1. November 2020 bis zum 31. März 2021.2

Sie soll in erster Linie kleinen Unternehmen zugutekommen, die durch den Bund und den Kanton nicht in vergleichbarer Weise unterstützt werden.

Art. 2 Massnahmen

Die Stadt entschädigt Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten, die bedrängten Unternehmen eine Mietzinsreduktion gewähren, teilweise für ihren Mietzinsausfall.

Sie kann den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit geeigneten Vorkehren fördern.

Sie kann in Härtefällen Unternehmen mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten direkt mit einem Beitrag unterstützen.

Art. 3 Unternehmen, Geschäftsräumlichkeiten

Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Einzelfirmen, einfache Gesellschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften und juristische Personen des Privatrechts gleich welcher Rechtsform.

Geschäftsräumlichkeiten sind dem Betrieb des Unternehmens dienende Räumlichkeiten in der Stadt Bern, die als Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 20003 gelten.

Die Unternehmen müssen mindestens für die betreffende Betriebsstätte in der Stadt Bern steuerpflichtig sein.

Die Bestimmungen über die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten gelten sinngemäss für Pachtverhältnisse.

GO; SSSB 101.1

Die Unterstützung wurde mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-359 vom 31. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

StG; BSG 661.11

Art. 4 Finanzierung

Die Stadt leistet Entschädigungen und Beiträge nach dieser Verordnung, soweit der durch den Stadtrat bewilligte Nachkredit zum Globalbudget 2021 ausreicht.

Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Ist absehbar, dass der Nachkredit nicht ausreicht, kann der Gemeinderat dem Stadtrat einen zusätzlichen Nachkredit beantragen.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung besteht nicht.

Art. 5 Information

Die Stadt informiert in geeigneter Weise über die Massnahmen nach dieser Verordnung.

2. Abschnitt: Entschädigung für Mietzinsausfälle und Härtefallbeiträge

Art. 6 Entschädigung für Mietzinsausfälle

Die Stadt leistet eine Entschädigung an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten, die mit bedrängten Unternehmen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Mai 2021 eine Mietzinsreduktion vereinbart haben.4

Die Reduktion muss für den vereinbarten Zeitraum mindestens 40 Prozent des geschuldeten Nettomietzinses betragen.

Art. 7 Voraussetzungen für die Entschädigung

Die Entschädigung der Vermieterinnen und Vermieter setzt voraus, dass:

  1. eine schriftliche und verbindliche Vereinbarung im Sinne von Artikel 6 vorliegt;

  2. die Parteien die Vereinbarung abgeschlossen haben, weil das Unternehmen wegen behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt oder indirekt erhebliche Umsatzeinbussen erlitten hat;

  3. die Vermieterin oder der Vermieter und das Unternehmen voneinander rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, nicht die gleichen Berechtigten vertreten und keine Beziehungen aufweisen, die nach Artikel 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19985 eine Ausstandspflicht begründen würde.

Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn:

  1. die Vermieterin eine gemeinderechtliche Körperschaft oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist;

  2. das Mietverhältnis gekündigt worden ist;

  3. das Unternehmen geschuldete, nicht gestundete Mietzinse bis zum 31. Oktober 2020 nicht bezahlt hat;

  4. das Unternehmen am 31. Dezember 2020 dem Bund, dem Kanton oder der Stadt rechtskräftig festgesetzte Steuern geschuldet hat oder

  5. ein Konkursverfahren gegen das Unternehmen eröffnet worden ist.

GG; BSG 170.11

Art. 8 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung entspricht unter Vorbehalt von Absatz 2 der Hälfte der vereinbarten Mietzinsreduktion nach Artikel 6.

Sie beträgt höchstens 3500 Franken pro Monat.

Art. 9 Härtefallbeitrag

Die Stadt kann Unternehmen mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten, die wegen behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. März 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Durchschnitt der entsprechenden Periode in den beiden vorangegangenen Jahren erlitten haben, mit einem Beitrag unterstützen. 6

Ein Härtefallbeitrag setzt voraus, dass:

  1. das Unternehmen nachweist oder glaubhaft macht, dass es eine Umsatzeinbusse gemäss Absatz 1 erlitten hat;

  2. kein Konkursverfahren gegen das Unternehmen eröffnet worden ist.

Der Beitrag beträgt höchstens 3500 Franken pro Monat. Er darf nicht mehr als

Prozent des Aufwands für die Geschäftsräumlichkeiten betragen, der in der Buchhaltung ausgewiesen oder wirtschaftlich begründet ist.

Art. 10 Rechtsmissbrauch

Die Stadt leistet keine Entschädigungen oder Beiträge, wenn in rechtsmissbräuchlicher Art darum ersucht wird.

Ein Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn:

  1. die Mietzinsreduktion nur dem Anschein nach vereinbart und durch anderweitige Absprachen oder Zahlungen kompensiert worden ist;

  2. das Unternehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen von Schwarzarbeit beschäftigt;

  3. das Unternehmen gegen gesetzliche Bestimmungen über die Sozialversicherungen oder die Steuerpflicht verstossen hat;

  4. das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer entlassen oder deren Anstellungsbedingungen durch Lohnkürzungen oder in anderer Weise verschlechtert hat, obwohl solche Massnahmen vermeidbar gewesen wären;

  5. die Vermieterin oder der Vermieter mietrechtliche Bestimmungen grob verletzt hat;

  6. im Zusammenhang mit den im Gesuch geltend gemachten Umständen ein anderweitiges rechtswidriges, insbesondere strafbares Verhalten vorliegt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Allgemeines

Die Stadt leistet Entschädigungen und Härtefallbeiträge nach dieser Verordnung auf Gesuch hin und gestützt auf eine Selbstdeklaration der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

Die Gesuche müssen auf elektronischem Weg eingereicht werden. Sie werden soweit möglich auf elektronischem Weg behandelt.

Das Wirtschaftsamt stellt auf seiner Website Gesuchsformulare zur Verfügung.

Art. 12 Zuständigkeiten

Die Behandlung der Gesuche obliegt unter Vorbehalt von Absatz 2 dem Wirtschaftsamt.

Für die Beurteilung von Gesuchen, denen voraussichtlich nicht oder nicht vollständig entsprochen werden kann, sowie von Gesuchen um eine Härtefallentschädigung besteht ein Fachausschuss mit drei bis fünf Mitgliedern. Im Ausschuss müssen Fachpersonen für Miet- und Wirtschaftsfragen vertreten sein.

Der Gemeinderat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Ausschusses.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftsamts, die Mitglieder des Ausschusses und weitere Personen, die mit der Behandlung der Gesuche befasst sind oder an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Gesuche verpflichtet.

Art. 13 Gesuche

Gesuche um Entschädigungen oder Härtefallbeiträge nach dieser Verordnung müssen spätestens am 30. Juni 2021 eingereicht werden. Für Entschädigungen muss ein Gesuch pro Mietvertrag eingereicht werden.7

Das Gesuch der Vermieterin oder des Vermieters um eine Entschädigung nach

Artikel 6 enthält Angaben betreffend:

  1. die Identität und die Zahlungsverbindung der Vermieterin oder des Vermieters;

  2. die Identität, die Rechtsform und die Branche des Unternehmens;

  3. die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten;

  4. den Umfang der Umsatzeinbusse des Unternehmens;

  5. den vereinbarten Mietzins vor der gewährten Reduktion;

  6. die Zeitdauer und den Umfang der gewährten Mietzinsreduktion.

Das Gesuch des Unternehmens um einen Härtefallbeitrag nach Artikel 9 enthält Angaben betreffend:

  1. die Identität, die Rechtsform, die Branche und die Zahlungsverbindung des Unternehmens;

  2. den Umfang der Umsatzeinbusse des Unternehmens;

c. Angaben zu dem in der Buchhaltung ausgewiesenen oder wirtschaftlich begründeten Aufwand für die Geschäftsräumlichkeiten.

Das Gesuch enthält eine Erklärung, wonach die Beteiligten:

  1. das Wirtschaftsamt und andere mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Stellen ermächtigen, bei den zuständigen Behörden inner- und ausserhalb der Stadt Auskünfte einzuholen und mit diesen Stellen Personendaten auszutauschen, soweit die Behandlung des Gesuchs und die Überprüfung der Angaben im Rahmen der Selbstdeklaration dies erfordert;

  2. die für den Vollzug zuständigen Stellen und die angefragten Behörden in diesem Umfang vom Amts-, Bank- und Steuergeheimnis entbinden;

  3. die Stadt über den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für Leistungen nach dieser Verordnung sowie über Leistungen informieren werden, die sie vom Bund, vom Kanton oder von anderen Dritten zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie erhalten.

Dem Gesuch um eine Entschädigung nach Artikel 6 müssen als PDF-Dokument beigelegt werden:

  1. der gültige Mietvertrag, gegebenenfalls mit Nachträgen;

  2. die durch die Vermieterin oder den Vermieter und das Unternehmen unterzeichnete Vereinbarung mit Angabe der Zeitdauer und des Umfangs der vereinbarten Mietzinsreduktion.

Art. 14 Prüfung

Das Wirtschaftsamt überprüft die Vollständigkeit der Angaben im Gesuch und die formellen Voraussetzungen für die beantragte Entschädigung oder den beantragten Beitrag. Es überprüft stichprobenweise Angaben, die weiteren Abklärungsaufwand erfordern. Es kann zu diesem Zweck Auskünfte anderer Stellen, namentlich der Steuerverwaltung, einholen. Es kann Dritte mit solchen Überprüfungen beauftragen.

Das Wirtschaftsamt weist unvollständige oder unkorrekte Gesuche zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung an.

Gesuche, die innert der gesetzten Frist nicht vervollständigt oder korrigiert werden, gelten als zurückgezogen.

Art. 15 Entscheid

Das Wirtschaftsamt entscheidet über:

  1. die Abschreibung von Gesuchen, die als zurückgezogen gelten (Art. 14 Abs. 3);

  2. unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe a über Gesuche um eine Entschädigung nach Artikel 6.

Es unterbreitet Gesuche dem Fachausschuss nach Artikel 12 Absatz 2 zum Entscheid, wenn:

  1. einem Gesuch um Entschädigung voraussichtlich nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann;

  2. um einen Härtefallbeitrag nach Artikel 9 ersucht wird.

Die Eröffnung des Entscheids erfolgt elektronisch per E-Mail.

4. Abschnitt: Rückforderung, Strafbestimmungen

Art. 16 Rückforderung

Die Stadt fordert Entschädigungen und Härtefallbeiträge zurück, wenn und soweit:

  1. diese mit unwahren Angaben erwirkt worden sind oder

  2. die Voraussetzungen für deren Ausrichtung weggefallen sind.

Sie kann Entschädigungen und Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Empfängerin oder der Empfänger für die Zeit vom 1. November 2020 bis zum 31. März 2021 vergleichbare Leistungen vom Bund, vom Kanton oder von anderen Dritten erhalten hat.

Art. 17 Strafbestimmungen

Wer der Stadt im Zusammenhang mit Leistungen nach dieser Verordnung unwahre Angaben unterbreitet, kann mit Busse bis 2000 Franken bestraft werden, sofern nicht ein Tatbestand des eidgenössischen oder kantonalen Strafrechts erfüllt ist.

Das Polizeiinspektorat erlässt die Bussenverfügung. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 59 f. GG8 und den Artikeln 50 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19989.

Das Wirtschaftsamt kann Strafanzeige erstatten, wenn ein Verdacht auf strafbares Verhalten gemäss der eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetzgebung vorliegt.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Bern, 13. Januar 2021 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann

GG; BSG 170.11

GV; BSG 170.111 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 13. Januar 2021 Gemeinderatsbe- Ersterlass 1. Februar 2021 schluss Nr. 2021-6 31. März 2021 Gemeinderatsbe- 6, 9, 13 1. April 2021 schluss Nr. 2021-359 7