935.1

Reglement über das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern (Bernisches Taxireglement; BTR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 3 des kantonalen Gesetzes vom 4. November 1992 1 über Handel und Gewerbe ; – Artikel 11 der kantonalen Taxiverordnung vom 11. Januar 2012 2;3 – Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 4, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt ergänzend zu den Vorschriften der Taxiverordnung 5 das Halten und Führen von Taxis, Kutschentaxis, Fahrradrikschas und dergleichen in der Stadt Bern.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Polizeiinspektorat ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig.

Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden

Die Stadt Bern kann auf dem Weg von Zusammenarbeitsverträgen für andere bernische Gemeinden Aufgaben im Bereich des Taxiwesens übernehmen.

In den Zusammenarbeitsverträgen ist eine mindestens kostendeckende Entschädigung für die Stadt Bern zu vereinbaren.

2. Kapitel: Bewilligungen (Art. 4–8 TaxiV 6 )

Art. 4 Taxihalterbewilligung

Taxihalterbewilligungen anderer Gemeinden oder Kantone werden auf Gesuch hin anerkannt, soweit die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die Bewilligung gleichwertig und nicht älter als drei Jahre ist.

Art. 5 Taxiführerbewilligung

Die Taxiführerbewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Gebiet der Stadt Bern oder davon ausgehend die Tätigkeit als Taxiführerin oder als Taxiführer auszuüben.

HGG; BSG 930.1

TaxiV; BSG 935.976.1

4 GO; SSSB 101.1

Die Regelmässigkeit nach Artikel 5 Absatz 3 TaxiV 7 erfüllt, wer während den letzten drei Jahren mindestens 225 Stunden ein Taxi geführt hat.

Taxiführerbewilligungen anderer Gemeinden oder Kantone werden auf Gesuch hin anerkannt, soweit die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die Bewilligung gleichwertig und nicht älter als drei Jahre ist. In jedem Fall hat sich die gesuchstellende Person in einer theoretischen und praktischen Eignungsprüfung über genügende Ortskenntnisse sowie in einer theoretischen Eignungsprüfung über genügende Kenntnisse der kommunalen Bestimmungen auszuweisen.

3. Kapitel: Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber (Art.

TaxiV 8 )

1. Abschnitt: Pflichten der Taxihalterinnen und Taxihalter

Art. 6 Instruktion und Überwachung des Fahrpersonals

Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, ihr Fahrpersonal über die Pflichten und Obliegenheiten, die sich aus den Bestimmungen dieses Reglements sowie der übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung ergeben, zu instruieren und im Rahmen des Einsatzes zu überwachen.

Art. 7 Arbeitsvertrag

Taxihalterinnen und Taxihalter sind verpflichtet, schriftliche Arbeitsverträge mit dem Fahrpersonal abzuschliessen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Art. 8 Tarifstruktur

Taxihalterinnen und Taxihalter müssen ihre Dienstleistungen in folgender Tarifstruktur anbieten:

  1. Ansatz für eine Grundtaxe;

  2. Ansatz pro gefahrenem beziehungsweise angebrochenem Kilometer;

  3. Ansatz für die Wartezeit pro Stunde.

Vorbehalten bleiben Pauschalentschädigungen. Wird eine Pauschalentschädigung vereinbart, muss diese mittels Taxameter erfasst werden.

Der Gemeinderat kann Höchsttarife festlegen.

Kutschentaxis, Fahrradrikschas und dergleichen unterstehen nicht den Regelungen betreffend Tarifstruktur.

Art. 9 Tarifbekanntgabe

Die Taxihalterinnen und Taxihalter haben die Preise für ihre angebotenen Dienstleistungen im Fahrzeuginnern für die Kundschaft gut lesbar und aussen auf beiden Fahrzeugseiten entweder an den Fahrzeugtüren oder auf den Kotflügeln der eingesetzten Taxis bekanntzugeben, sofern mit dem Fahrzeug nicht ausschliesslich Fahrten durchgeführt werden, die auf Bestellung erfolgen.9

Aussen ist die Schriftgrösse so zu wählen, dass die Höhe der Grossbuchstaben und Ziffern mindestens 24 mm und diejenige der Kleinbuchstaben mindestens 16 mm beträgt. Die Beschriftung muss eine Strichstärke von mindestens 3 mm aufweisen und hat sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abzuheben.

Die Taxihalterinnen und Taxihalter sind für das korrekte Funktionieren der Taxameter und der Fahrtschreiber verantwortlich. 10 Der Taxameter ist so anzubringen, dass die Anzeige von der Kundschaft jederzeit, insbesondere auch bei Dunkelheit, mühelos abgelesen werden kann.

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kutschentaxis, Fahrradrikschas und dergleichen.

Art. 10 Meldepflichten

Tarifänderungen, wesentliche Änderungen in der Betriebsstruktur, die Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes, des Geschäftsdomizils sowie Bestand und Wechsel von Fahrzeugen und Fahrpersonal sind innert 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

Weitere Meldepflichten nach der Taxiverordnung 11 bleiben vorbehalten. 12

2. Abschnitt: Pflichten der Taxiführerinnen und Taxiführer

Art. 11 Beförderungspflicht und Routenwahl

Taxiführerinnen und Taxiführer haben grundsätzlich jeden Fahrgast zu befördern. Ein Auftrag kann ausgeschlagen werden, wenn die Fahrt der Taxiführerin oder dem Taxiführer nicht zugemutet werden kann. Eine kurze Distanz gilt nicht als Ablehnungsgrund.

Die Beförderung von Personen, die sich in einer Notsituation befinden, darf nicht verweigert werden.

Tiere müssen mitbefördert werden, sofern die zu befördernde Person auf diese angewiesen ist.

Die Taxiführerinnen und Taxiführer sind verpflichtet, den kürzesten Weg zum angegebenen Fahrziel anzufahren, es sei denn, der Fahrgast wünsche ausdrücklich eine andere Route.

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kutschentaxis, Fahrradrikschas und dergleichen.

Art. 12 Aufstellen von Taxis auf den Standplätzen

Taxiführerinnen und Taxiführer, die ihr Taxi auf einem öffentlichen Standplatz aufstellen, müssen sich jederzeit in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeugs aufhalten.

Taxiführerinnen und Taxiführer, die einen Standplatz anfahren, auf dem die Taxis in einer Reihe aufzustellen sind, müssen ihr Fahrzeug am Schluss der Reihe aufstellen und in der Reihe nachrücken, so dass jederzeit ein ungehindertes Wegfahren aus der Reihe gewährleistet ist.

Verordnung des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter; SR 941.210.6 und Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); SR 741.41

Während Pausen darf das Taxi nicht auf öffentlichen Standplätzen abgestellt werden.

Art. 13 Abwerbe- und Weiterverweisungsverbot

Das aktive Abwerben oder das Weiterverweisen von Kundschaft ist verboten.

Art. 14 Fahrtenkontrolle

Taxiführerinnen und Taxiführer haben zuhanden der Taxihalterinnen und Taxihalter eine schriftliche Fahrtenkontrolle zu führen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a TaxiV 13 ), welche mindestens folgende Angaben enthält :

  1. Nummer des amtlichen Kontrollschildes und Matrikelnummer des Taxis;

  2. Name der Taxiführerin beziehungsweise des Taxiführers;

  3. Datum der Fahrt;

  4. Endzeit der Fahrt;

  5. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;

  6. Anzahl Fahrgäste;

  7. verrechneter Fahrpreis.

Art. 15 Ausweispflicht

Taxiführerinnen und Taxiführer haben sich während der Ausübung des Fahrdienstes gegenüber den Polizeiorganen auf Verlangen mit den entsprechenden Dokumenten (Führerausweis, Fahrzeugausweis und städtischer Taxiführerausweis) auszuweisen.

Die Taxiführerin oder der Taxiführer hat während des Dienstes den städtischen Taxiführerausweis so am Armaturenbrett anzubringen, dass die Seite mit Foto und Identifikationsnummer für die Kundschaft jederzeit gut sichtbar ist.

Art. 16 Meldepflichten

Taxiführerinnen und Taxiführer haben Adressänderungen der zuständigen Behörde innert 14 Tagen zu melden.

Weitere Meldepflichten nach der Taxiverordnung 14 bleiben vorbehalten. 15

Art. 17 Rauchverbot

Während der Beförderung von Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug zu unterlassen.

4. Kapitel: Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und -führer (Art. 5 Abs. 2 Bst. f und g TaxiV 16 )

Art. 18 Organisation

Die zuständige Behörde organisiert die theoretische und praktische Eignungsprüfung für Personen, die in der Stadt Bern die Tätigkeit als Taxiführerin oder Taxiführer ausüben wollen.

Diese Aufgabe kann auf Dritte übertragen werden.

Art. 19 Theoretische Eignungsprüfung

Zur theoretischen Eignungsprüfung zugelassen wird, wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–e TaxiV 17 erfüllt. Die Zulassung zur Theorieprüfung ist während eines Jahres gültig.

In der theoretischen Eignungsprüfung werden geprüft:

  1. die Ortskenntnisse;

  2. die Kenntnisse kantonaler und städtischer Vorschriften über das Taxiwesen;

  3. die Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Wird die Prüfung bestanden, erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten eine schriftliche Bestätigung, welche zur Anmeldung für die praktische Eignungsprüfung berechtigt. Die Bestätigung ist während sechs Monaten gültig.

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die theoretische Prüfung nicht bestanden haben, können diese frühestens nach einem Monat wiederholen. Bei dreimaligem Nichtbestehen können sich die Kandidatinnen oder Kandidaten frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut zur Prüfung anmelden.

Art. 20 Praktische Eignungsprüfung

In der praktischen Eignungsprüfung werden die Ortskenntnisse, die Bedienung des Taxameters und des Fahrtschreibers, das Führen der Fahrtenkontrolle in der Praxis und eine sichere Fahrweise überprüft.

Die Verwendung eines Stadtplans oder einer Karte ist gestattet. Nicht verwendet werden dürfen Navigationsgeräte oder sonstige elektronische Geräte.

Kandidatinnen und Kandidaten, die die praktische Prüfung nicht bestanden haben, können diese einmal unter Anrechnung der theoretischen Prüfung wiederholen. Bei zweimaligem Nichtbestehen können sich die Kandidatinnen und Kandidaten frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut zur Theorieprüfung anmelden.

5. Kapitel: Zulassung und Einsatz von Taxifahrzeugen, Kutschentaxis,

Art. 21 Allgemeines

Der Einsatz eines Fahrzeugs als Taxi ist vorgängig durch die zuständige Behörde zu bewilligen (Taxifahrzeugbewilligung).

Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Fahrzeug:

  1. gemäss Fahrzeugausweis durch die zuständige kantonale Behörde auf die Taxihalterin oder den Taxihalter zugelassen wurde;

  2. über die Ausrüstung und das Erscheinungsbild nach diesem Reglement verfügt;

  3. vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zur Kontrolle vorgeführt wird.

In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise für eine begrenzte Zeitdauer den Einsatz von Fahrzeugen bewilligen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen.

Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Kutschentaxis nicht zur Anwendung.

Art. 22 Ausrüstung und Erscheinungsbild

Taxis müssen von aussen gut erkennbar als solche gekennzeichnet und mit einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Nummer (Matrikelnummer) versehen sein. Die Matrikelnummer muss gut sichtbar auf der Vorder- und Rückseite der Taxikennlampe angebracht werden.

Mit Ausnahme von Kutschentaxis, Fahrradrikschas und dergleichen müssen Taxis über eine gut sichtbare Taxikennlampe auf dem Fahrzeugdach oder eine Vignette der Standortgemeinde und einen Taxameter verfügen.18

Zum Fahrdienst dürfen nur saubere und betriebssichere Taxis ohne grobe Beschädigungen eingesetzt werden.

Art. 23 Energieeffizienzklassen

Die Höhe der Gebühr pro Jahr und betriebenem Taxi ist abhängig von der Energieeffizienzklasse des eingesetzten Taxifahrzeugs.

Art. 24 Kontrolle

Gemäss diesem Reglement bewilligte Taxis sind nebst der jährlichen Prüfungspflicht beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zusätzlich der zuständigen Taxibehörde alle drei Jahre zur Nachkontrolle vorzuführen. Taxis, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht mehr genügen, dürfen erst dann wieder zum Fahrdienst eingesetzt werden, wenn die entsprechenden Mängel behoben sind.

Ebenfalls zur Nachkontrolle sind Taxis vorzuführen, wenn ausserhalb des ordentlichen Kontrollturnus Mängel im Erscheinungsbild und in der Ausrüstung festgestellt werden. Handelt es sich um gravierende Mängel oder widersetzen sich Halterinnen oder Halter von Taxis der Vorführung, verfügt die zuständige Behörde bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein Einsatzverbot für die betreffenden Taxis.

6. Kapitel: Sanktionen

1. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 25

Taxiführerinnen und Taxiführer sowie Taxihalterinnen und Taxihalter, die gegen die Bestimmungen des 3. Kapitels (Art. 6–17) oder des 5. Kapitels (Art. 21–24) dieses Reglements verstossen oder den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandeln, werden mit Busse bis zum Höchstmass nach kantonaler Gesetzgebung 19 bestraft.

Neben den fehlbaren Taxiführerinnen und Taxiführern machen sich auch deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen, Widerhandlungen dulden oder dazu anstiften. Handelt es sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern um juristische Personen oder Personengesellschaften, ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 20 über das Verwaltungsstrafrecht analog anwendbar.

In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 21 .

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts 22 .

2. Abschnitt: Administrativmassnahmen

Art. 2623 Bewilligungsentzug

Die Administrativmassnahmen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung.

Art. 27 und 2824

7. Kapitel: Verfahren und Gebühren

Art. 29 Verfahren und Rechtsmittel

Mit Ausnahme von Artikel 25 richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 25 über die Verwaltungsrechtspflege.

Gegen Verfügungen der zuständigen Behörde kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden.

Art. 30 Gebühren

Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 26 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

19

Art. 58 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11

VStrR; SR 313.0 21

Art. 50 –56 GV; BSG 170.111

22

Art. 28 der Eidgenössischen Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der

berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2); SR 822.222 und Art. 29 HGG; BSG 930.1

24 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-267 vom 16. März 2022

VRPG; BSG 155.21

Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11

8. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 31 Bewilligungen

Unter altem Recht erteilte Halter-, Führer- und Fahrzeugbewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nach kantonalem Recht in Kraft. Erwerb, Entzug und Erneuerung von Halter-, Führer- und Fahrzeugbewilligungen richten sich nach den Bestimmungen des vorliegenden Reglements.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird das Reglement vom 18. Oktober 2001 27 über das Halten und Führen von Taxis in der Stadt Bern aufgehoben.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 21. Mai 2000 28 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern wird wie folgt geändert:

Anhang III Gebührentarif der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie 4. Polizeiinspektorat 4.2.4 Taxigewerbe 4.2.4.1 Theoretische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer 165.00 4.2.4.2 Wiederholung der theoretischen Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer 4.2.4.3 Praktische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Zeittarif III Taxiführer 4.2.4.4 Erstmalige Erteilung von Taxihalterbewilligungen 165.00 4.2.4.5 Erstmalige Erteilung von Taxiführerbewilligungen 165.00 4.2.4.6 Erstmalige Erteilung von Taxifahrzeugbewilligungen 220.00 4.2.4.7 Erneuerung von Taxiführerbewilligungen oder Taxihalterbewilligungen 165.00 4.2.4.8 Erneuerung von Taxifahrzeugbewilligungen 165.00 4.2.4.9 Erstmalige Erteilung von Bewilligungen für Halterinnen und Halter oder Führerinnen und Führer von Kutschentaxis, 4.2.4.10 Erneuerung von Bewilligungen für Führerinnen und Führer bzw. Halterinnen und Halter von Kutschentaxis, Bernisches Taxireglement (aBTR)

SSSB 154.11 4.2.4.11 Ausstellen eines Duplikats des Taxiführerausweises 55.00 4.2.4.12 Erstmaliges Vorführen von Taxis, pro Fahrzeug 55.00 4.2.4.13 Vorführen von Taxis zur Nachkontrolle, pro Fahrzeug 55.00 4.2.4.14 Gebühr, pro Jahr und betriebenem Taxi Energieeffizienzklasse A 300.00 Energieeffizienzklasse B 400.00 Energieeffizienzklasse C 500.00 Energieeffizienzklasse D 600.00 Energieeffizienzklasse E 700.00 Energieeffizienzklasse F 800.00 Energieeffizienzklasse G/ohne Energieeffizienzklasse 900.00 4.2.4.15 Nichterteilung, Nichterneuerung und Anordnung von Administrativmassnahmen gemäss den Artikeln 26–28 des 150.00– Reglements vom 27. April 2017 29 über das Halten und 600.00 Führen von Taxis in der Stadt Bern 4.2.4.16 Abgabe Arbeitsbuch, pro Stück 11.00 4.2.4.17 Abgabe Eignungsprüfungsunterlagen für Taxiführerinnen und Taxiführer, pro Mappe 88.00

Art. 34 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 27. April 2017 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Christoph Zimmerli Der Ratssekretär: Daniel Weber Inkraftsetzung Vom Gemeinderat am 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. 30

Bernisches Taxireglement (BTR); SSSB 935.1

gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1073 vom 16. August 2017 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 27. April 2017 Ersterlass 1. Januar 2018 16. März 2022 Gemeinderatsbe- VerweisIngress 1. Mai 2022 schluss Nr. 2022-267 Art. 9

Art. 10

Art. 16

Art. 22

Art. 26

Art. 27 und

(aufgehoben) 10