110 2005 52
Umlegen eines Teilstücks einer Naturstrasse
Rubrum
RANr.110/2005/52Bern, 27. Juli 2005
in der Beschwerdesache zwischen
A.________
Beschwerdeführerin
und
Herrn B.________
Beschwerdegegner
vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________
sowie
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen
Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011Bern
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011Bern
Amt für Wald (KAWA), Waldabteilung 7 Seeland, Herrenhalde 80, 3232Ins
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen vom 28.April 2005 (Baugesuch Nr. 87/2004; Mobilfunkanlage)
I.Sachverhalt
1. Im Herbst 1999 hatte die Beschwerdeführerin im E.________ bei I.________ eine Mobilfunkanlage auf der Parzelle Wohlen Gbbl. Nr.D.________, in der Landwirtschaftszone und im Waldabstand errichtet, für welche sie nachträglich –vorerst um eine temporäre– im April 2000 dann um eine permanente Baubewilligung ersuchte. Die von der Gemeinde Wohlen erteilte Bewilligung hob die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 29.Januar 2003 mangels Standortgebundenheit auf, verfügte den Bauabschlag und wies die Baupolizeibehörde an, über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu befinden.1 Am 23.Mai 2003 setzte die Gemeinde der Beschwerdeführerin Frist bis 31.Dezember 2003, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Auf deren Ersuchen hin verlängerte sie diese Frist danach bis 30.Juni 2004.
2. Gestützt auf die baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdegegners stellte die Gemeinde am 8.Juli 2004 anlässlich eines Augenscheines fest, dass die Beschwerdeführerin die umstrittene Anlage abgebrochen, um circa 150m auf die benachbarte Parzelle Wohlen Gbbl. Nr.F.________ verschoben und dort wieder in Betrieb genommen hatte. Der neue Standort liegt ebenfalls in der Landwirtschaftszone sowie im Waldabstand. Bei der fraglichen Mobilfunkanlage handelt es sich um eine mobile, auf einen Anhänger montierte Sendestation mit einem ausfahrbaren Antennenmasten von 27.40m Höhe.
Am 5.August 2004 verfügte die Gemeinde Wohlen, die Anlage sei innert Monatsfrist zu entfernen. Hierauf stellte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch für die Errichtung der Funkanlage mit Ausrüstung, befristet auf zwei Jahre, und ersuchte um je eine Ausnahme für Bauten in Waldesnähe und solche ausserhalb der Bauzone. Die Gemeinde holte die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. Das Amt für Wald stimmte dem Projekt aus forstpolizeilicher Sicht zu, das Amt für Gemeinden und Raumordnung verweigerte hingegen die Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone. Gestützt auf diesen negativen Amtsbericht erteilte die Gemeinde dem Vorhaben am 28.April 2005 den Bauabschlag und verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, indem die Mobilfunkanlage innert dreissig Tagen ausser Betrieb zu setzen und zu entfernen sei.
3. Gegen den Entscheid der Gemeinde erhob die Beschwerdeführerin am 30.Mai 2005 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Bauabschlages und die Erteilung der Bewilligung sowie die Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Standortgebundenheit der Anlage ergebe sich schon aus ihrem Betrieb, dem im Übrigen keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, das Amt für Gemeinden und Raumordnung habe die Ausnahme für Bauten ausserhalb der Bauzone deshalb zu Unrecht verweigert. Zum Sistierungsantrag macht sie geltend, das vorliegende Projekt sei abhängig vom Entscheid in einem anderen, ebenfalls vor der BVE hängigen Beschwerdeverfahren, das eine geplante Anlage in der Gemeinde Bern, im H.________wald südlich von I.________ betreffe.
4. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30.Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung des Sistierungsantrages. Weiter stellt er das Rechtsbegehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und es sei die Wiederherstellung des baugesetzlichen Zustandes –mit gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde– zu verfügen. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Sistierung seien vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin vermöge die Standortgebundenheit der Anlage ausserhalb der Bauzone nicht nachzuweisen. Mit dem unbewilligten Betrieb der fraglichen Mobilfunkanlage betreibe sie mit den Behörden ein baurechtliches Katz- und Mausspiel, das nur dadurch zu beenden sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung wie auch die Gemeinde Wohlen beantragen in ihren Stellungnahmen vom 14. bzw. 24.Juni 2005 ebenso die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Wald hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.
5. Das Rechtsamt, das gestützt auf Art.7 OrV BVE2 die Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich der BVE leitet, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.
II.Erwägungen
1. Die BVE prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Gemeinde Wohlen hat einen Gesamtentscheid im Sinne von Art.9 KoG3 gefällt. Dieser kann, unabhängig von den geltend gemachten Einwänden, einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art.11 Abs.1 KoG). Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren (Art.5 Abs.1 KoG). Gestützt auf Art.40 Abs.1 BauG4 können Bauentscheide innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdelegitimation richtet sich im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung (Art.10 KoG). Gemäss Art.40 Abs.2 BauG sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin ist als abgewiesene Baugesuchstellerin und Adressatin der Wiederherstellungsverfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist durch den Herrn G.________ als „Senior Legal Counsel“ der Beschwerdeführerin unterzeichnet, welcher gemäss dem Internet-Auszug des Handelsregisters5 für diese weder über eine Zeichnungsberechtigung am Hauptsitz in Lausanne noch an ihrer –im Übrigen nicht prozessfähigen6– Zweigniederlassung in Biel verfügt. Der Beschwerde liegt indessen eine Handlungsvollmacht bei, die ihn im Sinne von Art.462 Abs.2 OR7 ausdrücklich zur Prozessführung ermächtigt8 und die Unterschrift zweier zeichnungsberechtigter Direktionsmitglieder trägt. Die Beschwerdeschrift ist somit rechtsgültig unterzeichnet.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die BVE prüft das Bauvorhaben nach Art.40 Abs.3 BauG frei, sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens, bis die BVE über die Beschwerde betreffend der Mobilfunkanlage im H.________wald entschieden habe. Das dortige Projekt sehe vor, nebst Teilen der Gemeinde Bern auch das Gebiet von I.________ zu versorgen. Bei einer Realisierung der Anlage im H.________wald erübrige sich der hier zur Diskussion stehende Standort im E.________, der dann umgehend zurückgebaut werde. Für die Sistierung sprächen neben den verfahrensökonomischen Überlegungen auch die Tatsache, dass gegen die vorliegende Anlage keine Einsprachen erhoben worden seien.
a) Nach Art.38 VRPG9 kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie mitunter auch in weiteren Fällen, die das Gesetz nicht erwähnt, die Einstellung des Verfahrens zu. Zu solchem Vorgehen bedarf es eines entsprechenden Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung und der Zustimmung der weiteren Beteiligten.10
b) Die angesprochene Mobilfunkanlage im H.________wald hat die Stadt Bern mit Gesamtbauentscheid vom 28.Januar 2005 bewilligt. Die dortige Nachbarschaft hat die Bewilligung bei der BVE angefochten, das entsprechende Beschwerdeverfahren RA Nr.110/2005/27 ist noch hängig, zur Zeit läuft das Beweisverfahren. Über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen, die für den Entscheid über die hier zur Diskussion stehende Anlage im E.________ von massgeblicher Bedeutung wären, wird in jenem Verfahren nicht befunden und es stellen sich ebensowenig die gleichen Rechtsfragen. Eine Abhängigkeit zwischen den beiden Projekten im E.________ bzw. im H.________wald besteht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Standortplanung der Beschwerdeführerin. Für das vorliegende Prozessergebnis hat der Entscheid über den Standort H.________wald jedoch keine rechtsrelevante Bedeutung, die Voraussetzungen einer Sistierung sind daher nicht erfüllt.
c) Die BVE sieht auch keine aussergesetzlichen prozessökonomischen Gründe, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen könnten, nachdem weder der Beschwerdegegner, noch die Gemeinde noch das Amt für Gemeinden und Raumordnung dem Antrag zustimmen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Anlage keine entgegenstehenden Interessen ersichtlich und keine Einsprachen erhoben worden seien, stösst ins Leere, da die Vorinstanz dem nachträglichen Gesuch den Bauabschlag erteilt hat, ohne dieses zu publizieren. Ausserdem wurde das vorliegende Wiederherstellungsverfahren durch die baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdegegners und Nachbarn der Bauparzelle injiziert, welcher damit sehr wohl entgegenstehende Interessen geltend macht. Vor diesem Hintergrund sieht die BVE keine Veranlassung, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
3. Soweit die Beschwerdeführerin die Baubewilligungspflicht der Mobilfunkanlage in Frage stellt, wird auf ihre Rüge nicht eingetreten. Der RegierungsstatthalterI von Bern hat die Frage in Anwendung von Art.48 Abs.2 Bst.a BewD11 mit Verfügung vom 20.Juli 2004 rechtskräftig entschieden und dabei festgestellt, dass die umstrittene Anlage der Baubewilligungspflicht unterstehe. Die Rüge wäre im Übrigen unbegründet, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte. Dass eine Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone und in der Bauverbotszone des Waldabstandes mit einem gut 27m hohen Masten geeignet ist, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, steht ausser Zweifel. Sie stellt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung12 eine Baute oder Anlage dar, die gemäss Art.22 Abs.1 RPG13 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden darf. Die Baubewilligungspflicht ergibt sich damit bereits aus dem Bundesrecht. Sie findet zudem auch im kantonalen Recht ihre Grundlage, indem Art.4 Abs.1 Bst.a BewD u.a. für Antennenmasten eine Baubewilligung verlangt.
4. Weiter ist die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung verweigerte Ausnahmebewilligung nach Art.24 RPG umstritten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das AGR habe die Interessenabwägung nach Art.24 Bst.b RPG unterlassen, obwohl dem Projekt keine Interessen entgegenstünden. Die relative Standortgebundenheit ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Anlage bereits am bestehenden Ort betrieben werde, aber auch aus den fehlenden entgegenstehenden Interessen.
a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die zu beurteilende Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Sie dient der Versorgung des Baugebietes von I.________ sowie der Verbindungsstrasse Bern– I.________– Wohlen und ist somit nicht landwirtschaftlich begründet. Die Anlage benötigt deshalb eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art.24 RPG für zonenfremde Bauten in der Landwirtschaftszone.
Art.24 RPG besagt, dass abweichend von Art.22 Abs.2 Bst.a RPG ausserhalb der Bauzonen Bewilligungen erteilt werden können, um Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst.a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst.b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.14
b) Eine Baute oder Anlage ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit). Die Standortgebundenheit kann auch bejaht werden, wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Kriterien und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist generell ein strenger Massstab anzulegen.15
Der Standort einer Mobilfunkanlage kann aus funktechnischen Gründen nicht beliebig, sondern erfahrungsgemäss nur etwa im Umkreis eines Kilometers verschoben werden.16 Eine Anlage kann dann auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen sein, wenn in der Nähe, d.h. in einer Distanz von maximal einem Kilometer, gar keine Bauzonen existieren. Auch innerhalb dieses Bereiches ist eine Mobilfunkanlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen,
• wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke mit einem Standort innerhalb der Bauzone aus funktechnischen Gründen nicht genügend beseitigt werden kann, weiter
• wenn eine derartige Lücke zwar beseitigt, dazu aus umweltrechtlichen Gründen aber nur eine ungenügende Leistung bewilligt werden könnte, oder
• wenn schliesslich einer oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone in andern Funkzellen des Netzes Frequenzstörungen und damit erhebliche Qualitätseinbussen bei den Gesprächen verursachen würden.
Hingegen begründen wirtschaftliche Umstände wie günstigere Bodenpreise in der Landwirtschaftszone, ein geringeres Einspracherisiko oder die einfachere und billigere Zustimmung des Grundeigentümers keine Standortgebundenheit. Sofern zivilrechtliche Schwierigkeiten einen erforderlichen Standort in der Bauzone verunmöglichen, kann die Mobilfunkbetreiberin von den in Art.36 FMG17 vorgesehenen Möglichkeiten des Enteignungs- oder Mitbenutzungsrechts Gebrauch machen.18
c) Nebst der Standortgebundenheit setzt eine Ausnahmebewilligung nach Art.24 RPG zudem voraus, dass dem Projekt keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Innerhalb des in Frage kommenden Gebietes ist derjenige Standort zu wählen, welcher sich bei Abwägung aller Interessen –insbesondere derjenigen am Ortsbild-, Landschafts- und Gesundheitsschutz– als der am besten geeignete erweist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass konkrete und realistische Alternativstandorte nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort. Die Gesuchstellerin muss darlegen, weshalb dieser Standort gewählt worden ist und aus welchen Gründen andere Standorte entweder gar nicht in Frage kommen oder weniger geeignet sind. Der Begründungspflicht kommt dabei im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zu.19
d) Der Standort der Anfang Juli 2004 errichteten und seit dem 5.Juli 2004 betriebenen Mobilfunkanlage liegt in rund 60m Distanz zur nächstgelegenen Bauzone (Wohnzone W1), hinter einem schmalen Waldstreifen oberhalb der K.________. Die kritische Minimaldistanz von einem Kilometer, bei dem nicht mehr von einer nahe gelegenen Bauzone gesprochen werden könnte, ist somit bei weitem nicht erreicht. Die Vorschriften über die Wohnzone W1 schliessen die Erstellung einer Mobilfunkanlage nicht aus, was die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend macht. Sie begründet ihr Ausnahmegesuch einzig mit der aus der Konzession hervorgehenden Verpflichtung zur flächendeckenden Versorgung von I.________, weitere Gründe legt sie nicht dar. Aus den Akten ist weder ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin mögliche Alternativstandorte in der Bauzone geprüft, noch aus welchen Gründen sie diese allfällig geprüften Standorte verworfen hat. Im Beschwerdeverfahren zum vorangehenden Standort auf der benachbarten Parzelle hatte sie zwar die Mitbenutzung einer Anlage der N.________ AG in einer Zone mit Planungspflicht ausgeschlossen, weil dadurch die massgeblichen Grenzwerte in der dortigen Umgebung überschritten würden, den Ausschluss anderer Standorte indessen ebenfalls nicht ausreichend begründet.
e) Die Beschwerdeführerin belegt im vorliegenden Verfahren nicht in genügender Weise, dass sie die Versorgungslücke mit einem Standort innerhalb der Bauzone nicht schliessen könnte. Wie die BVE schon im erwähnten Entscheid zum benachbarten Standort ausgeführt hat, ist die Bauzone in I.________ recht gross, sie schliesst mögliche Standorte für eine Mobilfunkanlage nicht zum Vorneherein aus. Die dortigen Ausführungen zur Standortgebundenheit20 gelten auch hier, weil die beiden Situationen durchaus vergleichbar und die topographische Struktur der Umgebung dieselbe ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht bewiesen, dass eine genügende Abdeckung in I.________ mit einem Standort innerhalb der Bauzone, beispielsweise auf einem der Hochhäuser im J.________ oder südlich der K.________strasse oder im Bereich des L.________ bzw. des M.________, aus technischen Gründen unerreichbar wäre. Auch ein Mast der nahegelegenen Hochspannungsleitung wäre allenfalls als Alternativstandort zu prüfen.
Die geltend gemachte, in der Konzession festgeschriebene Verpflichtung zur flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunk genügt nicht zur Begründung des konkreten Standortes in der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdeführerin vermag damit in keiner Weise darzutun, dass der Zweck der betriebenen Mobilfunkanlage im Sinne von Art.24 Bst.a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben nicht standortgebunden.
Keine Bedeutung hat in dem Zusammenhang die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bloss um eine auf zwei Jahre befristete Bewilligung ersucht; Art.24 RPG verlangt für sämtliche der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten oder Anlagen, die ausserhalb der Bauzonen dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, eine Ausnahmebewilligung. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, vermag auch der Umstand, dass die Mobilfunkanlage bereits seit gut einem Jahr an der besagten Stelle betrieben wird, deren Standortgebundenheit nicht für sich zu begründen. Der tatsächliche Betrieb einer unbewilligten Anlage spielt für die Beurteilung der Standortgebundenheit keine Rolle, andernfalls würde eine rechtmässig vorgehende Bauherrschaft, welche die Bau- und Ausnahmebewilligung vor Errichtung der Baute einholt, gegenüber einer unrechtmässig vorgehenden benachteiligt und die illegal erstellte Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone nachträglich belohnt.
f) Nach dem Gesagten ist die umstrittene Anlage in der Landwirtschaftszone nicht standortgebunden. Die Vorinstanz hat die Ausnahmebewilligung nach Art.24 RPG deshalb zu Recht verweigert und dem Vorhaben den Bauabschlag erteilt.
Die Beschwerdeführerin versucht eine Verknüpfung zwischen dem Erfordernis der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung nach Art.24 Bst.b RPG in dem Sinne herzustellen, als die Standortgebundenheit umso eher zu bejahen sei, je weniger Interessen dem Projekt entgegenstünden. Diese Interpretation findet weder im Wortlaut noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Wie bereits erwähnt und durch das Bundesgericht wiederholt festgehalten21, müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine Ausnahme bewilligt werden kann. Diese Rechtspraxis dürfte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Bewilligung von Mobilfunkanlagen ausserhalb von Bauzonen bekannt sein. Ob dem Projekt tatsächlich keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann beim vorstehenden Ergebnis somit offenbleiben.
5. Die Beschwerdeführerin hat die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht ausdrücklich bemängelt, in ihrer Stellungnahme vom 8.Juli 2005 jedoch die Verhältnismässigkeit des Verfahrensaufwandes für ein Projekt in Frage gestellt, dessen Rückbau nach ihrer Darstellung absehbar sei.
a) Steht die Widerrechtlichkeit einer Baute oder Anlage fest, so ist gestützt auf Art.46 Abs.2 BauG darüber zu entscheiden, ob und wieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Die Wiederherstellungsverfügung muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachten und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Die angeordneten Massnahmen müssen mit anderen Worten geeignet und erforderlich sein, um den mit der Wiederherstellung verfolgten Zweck zu erreichen. Ausserdem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt, also zumutbar sein.
Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und den der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Schaden nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.22
b) Die Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht als gutgläubig gelten. Spätestens seit dem erwähnten Entscheid der BVE vom 29.Januar 2003 betreffend der benachbarten Parzelle wusste sie sowohl um die Bewilligungspflicht für die Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone, als auch um die hier nicht erfüllten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art.24 RPG. Die Anordnung, die nicht bewilligte Mobilfunkanlage innert dreissig Tagen ausser Betrieb zu setzen und zu entfernen, ist geeignet und erforderlich, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erreichen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht in der Einhaltung der Zonenordnung, die das Verwaltungsgericht als eigentliches Kernstück der Raumplanung bezeichnet und damit als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt hat.23 Die Wiederherstellung ist technisch ohne grossen Aufwand möglich und der Beschwerdeführerin somit innerhalb der angemessenen Frist ohne weiteres zumutbar.
c) Damit steht fest, dass die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sind und auch die übrigen Voraussetzungen an die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfüllen.
6. Der Beschwerdegegner stellt das Rechtsbegehren auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache erübrigt sich die Prüfung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Offen bleibt damit die Frage, ob einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist.
a) Nach Art.82 i.V.m. Art.68 Abs.1 VRPG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Die Baugesetzgebung sieht keine diesbezügliche Ausnahme vor. Die verfügende Behörde kann jedoch aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art.68 Abs.2 VRPG). Als wichtiger Grund gilt laut Art.68 Abs.5 Bst.a VRPG insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist die Regel, von der nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen werden soll. Vorausgesetzt werden wichtige Gründe. Das sind bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Es muss sich um wirklich überzeugende Anliegen handeln, weil den Interessen, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Interessen müssen den besonderen Anliegen an der sofortigen Wirksamkeit im Rahmen einer Interessenabwägung gegenübergestellt werden. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, vordringlich bzw. gewichtiger als die Interessen an einem Aufschub sind, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Besonderes Gewicht haben unter anderem die Anliegen am Schutz wichtiger Polizeigüter vor konkreten Gefahren. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei dieser Interessenabwägung ganz allgemein besondere Beachtung zu schenken, wobei auch das Verhalten der betroffenen Personen eine Rolle spielen kann. In die Interessenabwägung sind alle auf dem Spiel stehenden Anliegen einzubeziehen, seien sie öffentlicher oder privater Natur.24
b) Sowohl die angefochtene Verfügung als auch der vorliegende Entscheid stellen für die Beschwerdeführerin eine belastende Verfügung dar. Dem Entscheid kann die aufschiebende Wirkung somit nur dann entzogen werden, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt (Art.68 Abs.5 Bst.a VRPG). Im vorliegenden Fall betreibt die Beschwerdeführerin eine Mobilfunkanlage, ohne hierfür über eine Bewilligung zu verfügen. Sie hat bereits am 29.Januar 2003 am benachbarten, mit dem hier umstrittenen durchaus vergleichbaren Standort einen Bauabschlag aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit erhalten und ist auch am jetzigen Standort aus denselben Gründen gescheitert.
c) Durch das unbewilligte Betreiben der Anlage gefährdet die Beschwerdeführerin zwar keine wichtigen Polizeigüter. Aufgrund ihrer Fachkenntnisse im Bereich der Bewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen und nach der mehrjährigen Vorgeschichte mit der gleichen Anlage auf der Nachbarparzelle hat sie aber klar als bösgläubig zu gelten. Sie verstösst mit ihrem Verhalten wie gesagt (E.5b) gegen das zentrale raumplanerische Interesse an der Trennung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet, das als wichtigster Grundsatz und eigentliches Kernstück der Raumplanung gilt und dessen Einhaltung vom Verwaltungsgericht als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt ist.25 Dadurch dass die Beschwerdeführerin nach einem rechtskräftigen Bauabschlag die Anlage nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist einfach auf die nächste Parzelle verschiebt und dort wieder in Betrieb nimmt, desavouiert sie jede rechtmässig vorgehende Bauherrschaft, welche ihr Baugesuch vor Erstellung und Inbetriebnahme der Anlage einreicht und den Bauentscheid abwartet. Ihr krass rechtswidriges Verhalten wirkt als falsches Signal, das andere Betreiberinnen zu ebensolchem rechtswidrigen Vorgehen animieren könnte.
Die Beschwerdeführerin verletzt in der konkreten Situation das zentrale öffentliche Interesse an der Respektierung der Zonen- und Rechtsordnung. Sie setzt damit im Sinne von Art.68 Abs.2 i.V.m. Abs.5 Bst.a VRPG einen wichtigen Grund, der es rechtfertigt, einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Damit kann der Betrieb der rechtswidrigen Anlage rasch unterbunden werden. Anders entscheiden hiesse, dem Missbrauch in einem raumplanerisch und– mit Blick auf die Nutzungsart der Anlage– auch umweltrechtlich sensiblen Bereich Tür und Tor zu öffnen.
7. Zusammenfassend folgt aus den Erwägungen, dass die Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone nicht standortgebunden, die Beschwerde daher abzuweisen und der Bauabschlag der Gemeinde zu bestätigen ist. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist verhältnismässig und in der konkreten Situation bestehen wichtige öffentliche Interessen, um einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
Der vorliegende Entscheid wird dem UntersuchungsrichteramtIII Bern-Mittelland zugestellt zur Prüfung der Frage, ob gegen die Beschwerdeführerin die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Art.50 BauG angezeigt ist.
8. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art.103 Abs.1 und 2 i.V.m. Art.108 Abs.1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr.1'400.- bestimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner zudem die Parteikosten zu ersetzen, welche diesem durch die berufsmässige Parteivertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind (Art.108 Abs.3 i.V.m. Art.104 Abs.1 VRPG). Die Honorarnote des beschwerdegegnerischen Parteivertreters im Umfang von Fr.4'195.30 (Honorar Fr.3'737.50, Auslagen Fr.161.50, MWSt Fr.296.30) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
III.Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Wohlen vom 28.April 2005 werden bestätigt.
2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf Fr.1'400.- bestimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Umfang von Fr.Fr.4'195.30, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, zu ersetzen.
IV.Eröffnung
• A.________ (als Gerichtsurkunde)
• Herrn Fürsprecher C.________ (als Gerichtsurkunde)
• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen (als Gerichtsurkunde)
• Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz (per Kurier)
• Amt für Gemeinden und Raumordnung (per Kurier)
• Amt für Wald (KAWA), Waldabteilung 7 Seeland (B-Post)
• Regierungsstatthalter I von Bern, zur Kenntnis (A-Post)
• Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, zur Kenntnis im Sinne der Erwägung8 (A-Post)
BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION
Die Direktorin
B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin
Art. 9 KoGart. 9 LCoordart. 9 KoG
Art. 11 KoGart. 11 LCoordart. 11 KoG
Art. 5 KoGart. 5 LCoordart. 5 KoG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 10 KoGart. 10 LCoordart. 10 KoG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 462 ORart. 462 COart. 462 CO Art. 462 VAWart. 462 ORHart. 462 OR Art. 462 SVart. 462 ORart. 462 SV
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 38 VRPGart. 38 LPJAart. 38 VRPG
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 36 FMGart. 36 LTCart. 36 LTC
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 46 BauGart. 46 LCart. 46 BauG
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 82 VRPGart. 82 LPJAart. 82 VRPG Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG
Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG
Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG
Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG
Art. 68 VRPGart. 68 LPJAart. 68 VRPG
Art. 50 BauGart. 50 LCart. 50 BauG
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG