Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

110 2005 96

Überdeckung eines Innenhofs, Abstände

RANr.110/2005/96Bern, 14. November 2005

in der Beschwerdesache zwischen

Frau A.________

Beschwerdeführerin 1

Herrn B.________

Beschwerdeführer 2

Frau C.________

Beschwerdeführerin 3

Frau D.________

Beschwerdeführerin 4

Herrn E.________

Beschwerdeführer 5

alle vertreten durch Herrn Fürsprecher F.________

und

G.________

Beschwerdegegner

vertreten durch Herrn Fürsprecher H.________

sowie

Regierungsstatthalter I von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011Bern

Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach 2731, 3001Bern

betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Bern vom 23.Mai 2005 (3.6.1/bbew/223/04-0532, J.________platz 5; Historisches Museum, Erweiterung durch Titan/Kubus)

I.Sachverhalt

1.Am 22. Oktober 2004 reichte der Beschwerdegegner ein Baugesuch ein für das Erstellen eines 19 m hohen dreigeschossigen Neubaus auf der Ostseite des Bernischen Historischen Museums auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. I.________ am J.________platz 5. Das Bauvorhaben ist das Siegerprojekt eines Architekturwettbewerbs nach SIA1-Norm 142. Der Neubau beinhaltet ein Depot für Kulturgüter, einen Ausstellungssaal, Büroräume für wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Räume für das Stadtarchiv der Stadt Bern. Die Bauparzelle befindet sich in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse Fd*2.

Gegen das Bauprojekt erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Sie rügten, das Bauvorhaben überschreite die zulässige Gebäudehöhe und führe zu übermässigem Schattenwurf. Ausserdem beeinträchtige es den denkmalpflegerischen Wert ihrer Liegenschaften an der K.________strasse 5 und 7.

Der Regierungsstatthalter I von Bern holte bei der Denkmalpflege der Stadt Bern einen Fachbericht zum Bauvorhaben ein. Die Denkmalpflege stimmte dem Neubauprojekt zu.

Mit Gesamtbauentscheid vom 23. Mai 2005 bewilligte der Regierungsstatthalter I von Bern das Bauvorhaben.

2.Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2005 bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Beschwerde. Sie beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdegegner sei für das geplante Projekt der Bauabschlag zu erteilen.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben überschreite die maximal zulässige Gebäudehöhe massiv. Der Neubau erfordere den Erlass einer Überbauungsordnung. Das Projekt führe zu einer übermässigen Beschattung im Bereich ihrer Häuser an der K.________strasse 5 und 7. Ausserdem beeinträchtige es den denkmalpflegerischen Schutzwert ihrer Liegenschaften und gliedere sich insbesondere bezüglich seiner Höhe und Fassadengestaltung nicht in das fragliche Quartierbild ein. Die Gestaltung des Bauvorhabens sei durch einen unabhängigen, ausserkantonalen Experten zu beurteilen.

3.Der Beschwerdegegner beantragt, die Baubeschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Baubewilligung sei zu bestätigen. Die baurechtlichen Vorschriften der Stadt Bern seien genügend klar, um die Frage, ob das Projekt die zulässige Gebäudehöhe einhalte, beurteilen zu können. Der Erlass einer Überbauungsordnung sei nicht erforderlich. Der geplante Neubau gliedere sich insbesondere auch bezüglich seiner Höhe gut ins Quartierbild ein und beeinträchtige den denkmalpflegerischen Wert der Liegenschaften der Beschwerdeführenden nicht. Das vorliegende Wettbewerbsprojekt nehme speziell Rücksicht auf das angrenzende Quartier und halte die Beschattungstoleranzen ein. Der Fachbericht der städtischen Denkmalpflege, welche dem Projekt zustimme, sei klar und schlüssig. Das Einholen einer ausserkantonalen Expertise erübrige sich daher.

Der Regierungsstatthalter I von Bern verzichtet auf eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Baubewilligung sei zu bestätigen. Die umliegenden Bauten würden sich in ihrer Gebäudehöhe vom geplanten Bauvorhaben nicht unterscheiden. Das projektierte Gebäude gliedere sich harmonisch in die bestehende urbane Bebauung ein. Die Wettbewerbsjury und die Denkmalpflege hätten sich als Fachinstanzen ausdrücklich positiv zum Projekt und zur Eingliederung ins Quartier geäussert.

4.Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Danach führte es mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zum Augenscheinprotokoll und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

Auf die Rechtsschriften, Vorakten und das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen zurückzukommen sein.

II.Erwägungen

1.Prozessvoraussetzungen

Nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Einsprechende des vorinstanzlichen Verfahrens durch die angefochtene Baubewilligung beschwert und daher unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

2.Notwendigkeit einer Überbauungsordnung?

a)Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Nutzungsmass sei in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse Fd*, in welcher sich der geplante Neubau befinde, nicht beschränkt. Die massgebenden Zonenvorschriften seien vielmehr sehr offen und unbestimmt formuliert. Für die privaten Bauträgerschaften bestehe daher bei der Überbauung ihrer Grundstücke faktisch eine „carte blanche“. Die Bauvorschriften der Stadt Bern genügten den Anforderungen von Art. 77 Abs. 2 BauG, wonach die Grundordnung die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung der Zonen für öffentliche Nutzungen verbindlich festzulegen hat, nicht. Der projektierte Neubau weise eine ausgesprochene Sonderbauform auf, überschreite die maximal zulässige Gebäudehöhe massiv und beeinträchtige dadurch die Liegenschaften der Beschwerdeführenden an der K.________strasse 5 und 7. Er stelle ein derart aussergewöhnliches Bauvorhaben dar, dass der Erlass einer Überbauungsordnung erforderlich sei.

b)Aus den Vorschriften von Art. 23 Abs. 1 BO5 und Art. 69 BO geht hervor, dass die Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse den Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen) in Bezug auf den Nutzungszweck und die baupolizeilichen Masse (Gebäudelänge, -tiefe, -stellung und -höhe) gleichgestellt sind. Art. 77 Abs. 2 BauG kommt somit auch für Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse zur Anwendung. Diese Vorschrift sieht vor, dass die kommunale Grundordnung die Grundzüge der Überbauung und die Gestaltung der Zonen für öffentliche Nutzungen zu regeln hat. Die Grundzüge können dabei aus allgemeinen Festlegungen bestehen, die für jede in der Gemeinde vorkommende Art öffentlicher Nutzungen anwendbar sind. Solche Festlegungen sollten wenigstens die zulässigen Hauptdimensionen der Bauten und deren Einordnung in die Umgebung regeln.6 „Bestehen für die Freiflächen keine besonderen Bauvorschriften, so dürfen Bauten und Anlagen dort nur dann im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewilligungsverfahrens zugelassen werden, wenn sie sich von der üblichen Bauweise in der Gemeinde nicht wesentlich abheben und wenn sie den Normen für die benachbarten Zonen ungefähr entsprechen, wobei nicht über die in der Gemeinde maximal zulässigen Gebäudeabmessungen hinausgegangen werden darf. Dies bedeutet einerseits, dass auch grössere, der Zweckbestimmung der Freifläche entsprechende Bauvorhaben zulässig sein können und andererseits den nachbarlichen Interessen durch genügend grosse Abstände Rechnung zu tragen ist. Auf den Quartiercharakter und die benachbarten Zonen ist insoweit Rücksicht zu nehmen, als darauf zu achten ist, dass eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste ‚Ersatzordnung’ zu suchen ist. Aussergewöhnliche Bauvorhaben können den Erlass einer Überbauungsordnung voraussetzen“7.

c)Es ist unbestritten, dass die Bauordnung der Stadt Bern für Bauten und Anlagen in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse Fd* keine baupolizeilichen Masse enthält. So werden die Gebäudelänge, die Gebäudetiefe und die Gebäudestellung der Bauten und Anlagen nicht vorgeschrieben. Voraussetzung ist einzig, dass sie sich gemäss Art. 11 BO in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild eingliedern (Art. 69 Abs. 1 BO). Bei der Gebäudehöhe ist speziell Rücksicht auf die angrenzenden Quartiere zu nehmen (Art. 69 Abs. 2 BO). Auch die Art der Nutzung ist offen: Nach Art. 22 Abs. 5 BO i.V.m. Art. 23 Abs. 1 BO werden Grundstücke erfasst, die für private Bauten und Anlagen „aller Art“ vorgesehen sind.

d)Aus den nachfolgenden Erwägungen 3 und 4 geht hervor, dass sich der projektierte Neubau gut in das fragliche Quartier einordnet und hinsichtlich seiner Höhe nicht wesentlich von den umliegenden Bauten abweicht. Es handelt sich nicht um ein „aussergewöhnliches Bauvorhaben“ im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung. Der Erlass einer Überbauungsordnung ist für das vorliegende Bauvorhaben somit nicht erforderlich.

3.Denkmalschutz

a)Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige mit seiner übergrossen Höhe den denkmalpflegerischen Wert ihrer Liegenschaften an der K.________strasse 5 und 7 massiv. Der geplante Neubau ordne sich auch nicht gut in das bestehende Stadt-, Quartier- und Strassenbild ein, wie dies Art. 11 BO verlange. Die Fassadengestaltung sei neuartig und nicht ausreichend definiert.

b)Nach Art. 10a Abs. 1 BauG sind Baudenkmäler herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG).

c)Aus den Planunterlagen8 ist ersichtlich, dass sich der 19 m hohe Neubau direkt gegenüber den Liegenschaften K.________strasse 5 und 7 der Beschwerdeführenden befindet. Zwischen dem Bauvorhaben und den beiden Liegenschaften liegt die rund 10 m breite K.________strasse. Der Gebäudeabstand beträgt etwa 19 m. Die Liegenschaften K.________strasse 5 und 7 sind im Bauinventar „Kirchenfeld-Brunnadern“ als schützenswert aufgeführt. Dieses Inventar wurde am 14. Dezember 1997 durch Genehmigungsbeschluss des Kantonalen Amtes für Kultur als neurechtliches Inventar anerkannt. Die Beschreibung der beiden Liegenschaften im Bauinventar lautet wie folgt:

„Dreistöckige gründerzeitliche Wohnpaläste mit Mansartdächern, die Fassaden übersponnen von einem Netz von Renaissance- und Barockformen. Repräsentative Seite ist die dem Museum zugewandte Fassade an der K.________strasse. Das Erdgeschoss ist als kräftig rustizierter Sockel mit korb- und rundbogigen Ladenöffnungen ausgebildet. Darüber folgen die beiden Wohngeschosse aus Sichtbackstein, deren Hochrechteckfenster im 1. Stock auf Doggenbalustraden stehen, während sie im 2. Stock mit Reliefaufsätzen versehen sind (bei Nr. 7 abgeschlagen). Nr. 5 weist als Hauptakzent einen dreiachsigen Portalrisalit mit vierstöckigem Volutengiebel auf. Das in der Mittelachse gelegene Portal wird flankiert von Hermenatlanten, die einen zweistöckigen Balkonerker tragen. Nr. 7 zeigt einen mit Ausnahme von Konsolen gleichen Balkonerker. Bei Nr. 7 bildet ein vierstöckiger Eckturm mit steilem Walmdach den Hauptakzent, dem an der Südwestseite ein dreistöckiger Runderker mit Zwiebelhaube angefügt ist. Der Erker steht mit seinem Kelchkorb auf einer korinthischen Säule und weist im 1. und 3. Stock einen umlaufenden Balkon mit Eisengeländer auf. Der Korb und der 1. Stock sind mit Frucht- und Blattgirlanden, der 3. Stock mit Löwenmaskaronplastiken verziert. Die Rückseite ist belanglos. Mit wenigen Ausnahmen zeigt das Gebäude K.________strasse 5/7 noch den Zustand der Erbauungszeit. Hauptverlust ist der Abbruch des Eckhauses zur Kirchenfeldstrasse.“

d)Die Denkmalpflege der Stadt Bern hat im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren zum Neubauprojekt Stellung genommen. In ihrem ausführlichen Fachbericht vom 21. Februar 20059 hält sie fest, das heutige Strassenbild der K.________strasse zeichne sich auf der Ostseite durch einen Wechsel von Bauten aus dem späten 19. Jahrhundert und solchen aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts aus. Der einst sehr grossstädtisch wirkende Auftakt bei der Einmündung an der L.________strasse sei durch den Abbruch des 1896 errichteten repräsentativen Eckgebäudes und dessen Ersatz durch den problematisch gestalteten modernen Bau „M.________“ aus den sechziger Jahren beeinträchtigt worden. Die Häuser an der K.________strasse 5 und 7 seien der fragmentarische Restbestand dieser Eckbebauung. Die städtebauliche Qualität falle nach dem Haus K.________strasse 7 in südlicher Richtung ab. Auf der Westseite werde das Strassenbild durch die Bauten der „Museumsinsel“ (Museum für Kommunikation, Schweizerische Landesbibliothek, Gymnasium Kirchenfeld) geprägt, welche im Gegensatz zu den Gebäuden auf der Ostseite mit ihrer Schmalfassade quer zur Strasse stünden. Dadurch entstehe ein charakteristischer Rhythmus von Volumen und teilweise begrünten Freiräumen. Die K.________strasse weise auf beiden Seiten kein geschlossenes Bild mehr auf, da zahlreiche „Einbrüche“ die Abfolge der Bauten „verunklärt“ hätten. Das fragliche Strassenbild gehöre nicht zu den besonders wertvollen des Quartiers. Es sei aus diesem Grund weder im Bauinventar als schützenswertes Ensemble oder Baugruppe verzeichnet noch im Kunstführer oder im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) speziell erwähnt. Der geplante Neubau füge sich durch seine rechtwinklige Stellung zur Strasse korrekt in das Bebauungsmuster der „Museumsinsel“ ein und lasse wesentliche Teile der Grünraumgestaltung intakt. Mehrere Änderungen des Neubauprojekts hätten sich positiv auf die Eingliederung ins Strassen- und Quartierbild ausgewirkt. So seien die Gebäudehöhe und -tiefe reduziert und die Fassade zur K.________strasse leicht abgeschrägt worden. Das Volumen des Neubaus wirke dadurch schlanker. Die bauliche Entwicklung an der K.________strasse zeige exemplarisch auf, dass der Städtebau stets als ein Prozess zu verstehen sei. Das Bauvorhaben werde das Strassenbild zwar stark verändern.

Diese Veränderung folge jedoch dem vorgegebenen städtebaulichen Muster, sei mit grossem Einfühlungsvermögen geplant worden und füge sich volumetrisch gut ins Strassenbild ein. Der Neubau nehme weitgehend Rücksicht auf die gegenüber liegenden Häuser an der K.________strasse 5 und 7, da er nicht als Längskörper entlang der K.________strasse angeordnet sei. Die Fassadengestaltung sei neuartig und nicht bis ins Detail abzusehen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die „steinerne“ Aussenfasse gut einfügen werde. Die verglaste Innenfront werde zwar ungewohnt wirken, sei jedoch als Ausdruck von Büros in der heutigen Architektur üblich und daher nachvollziehbar.

e)Der Augenschein hat gezeigt, dass die der Bauparzelle gegenüberliegende Häuserzeile auf der Ostseite der K.________strasse einen heterogenen Charakter aufweist10: Neuere Bauten aus den sechziger und siebziger Jahren wechseln sich mit älteren, historischen Bauten, welche gegen Ende des 19. Jahrhunderts erstellt und zum Teil umgebaut wurden, ab. Den Anfang der K.________strasse bildet das bei der Einmündung K.________strasse/L.________strasse liegende Gebäude „M.________“, welches in den sechziger Jahren als Ersatz für das repräsentative Eckgebäude des bekannten Berner Architekten Alfred Hodler erstellt wurde. Danach folgen die beiden schützenswerten gut erhaltenen Liegenschaften K.________strasse 5 und 7, welche ebenfalls von Alfred Hodel stammen und aus denkmalpflegerischer Sicht unbestritten die markantesten Baukörper an der K.________strasse bilden. Südlich des Gebäudes K.________strasse 7 schliesst ein Neubau aus den siebziger Jahren an. Die denkmalpflegerische Qualität des vom Bauvorhaben betroffenen Quartierteils ist – mit Ausnahme der beiden inventarisierten Gebäude an der K.________strasse 5 und 7 – nicht überdurchschnittlich. Es ist offensichtlich, dass die baulichen Eingriffe der sechziger und siebziger Jahre diese gemindert haben. Bei den Bauten auf der Westseite der K.________strasse (Museum für Kommunikation, Schweizerische Landesbibliothek, Gymnasium Kirchenfeld) fällt auf, dass diese mit der Schmalfassade zur Strasse ausgerichtet sind. Dazwischen befinden sich Grünbereiche. Die etwa 11-12 m breite Schmalfassade des geplanten Neubaus ist wie bei den anderen Bauten westlich der K.________strasse gegen die Strasse ausgerichtet und leicht abgeschrägt11. Der Neubau wirkt durch diese Anordnung unauffälliger, als wenn er längsseitig gegen die Strasse positioniert wäre. Die Höhe des geplanten Neubaus entspricht in etwa den Gebäudehöhen des Historischen Museums und der Häuserzeile östlich der K.________strasse (vgl. Erwägungen 4). Hinzu kommt, dass die rund 10 m breite K.________strasse einen verhältnismässig grossen Abstand zwischen dem Neubau und den Liegenschaften östlich der K.________strasse schafft. Diese Umstände bewirken, dass der Neubau gegenüber den Liegenschaften auf der Ostseite der K.________strasse nicht dominant in Erscheinung tritt und sich gut in diesen Teil des Kirchenfeldquartiers einordnet.

Aus dem Baugesuch geht hervor, dass die Fassaden aus grün-gelbem Sandstein und aus Glas bestehen12. In den Fassadenplänen wird die Struktur und Farbgebung der Fassaden bildlich dargestellt. Daraus ist der Farbton, den der Beschwerdegegner für die Fassaden vorsieht, ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Fassadengestaltung sei nicht ausreichend definiert. Das Baugesuch erfüllt die Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d BewD13. Der Umstand, dass die Farbe an der Baute je nach Art des Untergrundes im Vergleich zur Farbe in den Fassadenplänen allenfalls etwas heller oder dunkler erscheint, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es ist ausreichend, wenn die Fassadenfarbe im Grundsatz festgelegt wird14. Dies trifft hier zu.

f)Zusammenfassend folgt, dass das Projekt die Umgebung der beiden schützenswerten Liegenschaften K.________strasse 5 und 7 nicht beeinträchtigt. Der Fachbericht der städtischen Denkmalpflege überzeugt und hat sich am Augenschein bestätigt. Die Vorschrift von Art. 10b Abs. 1 BauG wird nicht verletzt. Im Übrigen ordnet sich das Bauvorhaben nach Art. 11 BO gut in den fraglichen Quartierteil des Kirchenfeldquartiers ein. Die Fassadengestaltung des Projekts ist in den Baugesuchsunterlagen ausreichend festgelegt.

4.Gebäudehöhe

a)Die Beschwerdeführenden rügen, der geplante Neubau überschreite die zulässige Gebäudehöhe massiv. Das Bauvorhaben nehme auf das östlich angrenzende Quartier, insbesondere auf die Liegenschaften K.________strasse 5 und 7, nicht speziell Rücksicht, wie dies Art. 69 Abs. 2 BO verlange. Die unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben liegenden Häuser der Beschwerdeführenden an der K.________strasse 5 und 7 bestünden aus drei Vollgeschossen und einem Mansardengeschoss und seien rund 10 m hoch. Es sei von einer viergeschossigen Bauweise und in analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 BO von einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 13,5 m auszugehen. Mit einer Gebäudehöhe von 19 m überrage der projektierte Neubau dieses zulässige Mass deutlich.

b)Die Bauordnung der Stadt Bern sieht für Bauten und Anlagen in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse keine maximale Gebäudehöhe vor. Art. 69 Abs. 2 BO bestimmt lediglich, dass bei der Gebäudehöhe speziell Rücksicht auf die angrenzenden Quartiere zu nehmen ist. Für die Auslegung des Begriffs „speziell Rücksicht“ gilt es zu beachten, dass die Gemeinden in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). „Sind sie beim Erlass von kommunalen Vorschriften autonom, so sind sie es ebenfalls bei deren Auslegung und Anwendung. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die Auslegung durch die Gemeinde rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie nicht prüfen, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertretbar erscheint“15.

c)Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden an der K.________strasse 5 und 7 befinden sich in der Geschäfts- und Gewerbezone GG in der Bauklasse E. Die Vorschriften von Art. 61 und 62 BO zur Bauklasse E haben die Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur zum Ziel. Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind zulässig, sofern durch ein Bauvorhaben eine bessere städtebauliche Lösung erreicht wird (Art. 62 Abs. 1 BO). Nach Art. 49 Abs. 3 BO gelten in der Geschäfts- und Gewerbezone zwar die Gebäudehöhen für Industrie- und Gewerbezonen gemäss Art. 64 BO. Für die Bauklasse E sieht Art. 64 Abs. 1 BO jedoch – gleich wie bei Bauten in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse – keine Beschränkung der Gebäudehöhe vor. Es ist somit zu prüfen, wie die östlich der Bauparzelle gelegenen Liegenschaften der Beschwerdeführenden an der K.________strasse 5 und 7 im Vergleich zum geplanten Neubau in Bezug auf die Gebäudehöhe optisch in Erscheinung treten.

d)Der Beschwerdegegner hat dem Rechtsamt Schemaschnitte vom Neubau und von den Liegenschaften K.________strasse 5 und 7 eingereicht16. Daraus geht hervor, dass bei der Liegenschaft K.________strasse 5 der höchste Punkt im Bereich des Mansardendachs bei 18,73 m liegt. Im Bereich des Volutengiebels beträgt die Gebäudehöhe gar 23,80 m. Das Gebäude K.________strasse 7 weist im Bereich des Mansardendachs ebenfalls eine Höhe von 18,73 m auf. Die beiden Liegenschaften sind somit ungefähr gleich hoch wie das geplante Bauvorhaben. Der Augenschein hat dies bestätigt und gezeigt, dass die beiden Liegenschaften, insbesondere auch wegen ihrer auffälligen Dachgestaltung (Volutengiebel), optisch nicht kleiner wirken als der geplante Neubau. Dasselbe trifft auf den nördlich an die beiden Liegenschaften angrenzenden Wohn- und Gewerbebau „M.________“ zu. Auch im Vergleich zu den bestehenden Bauten des historischen Museums wirkt der Neubau nicht höher. Die höchsten Punkte des historischen Museums liegen sogar noch höher als das vorliegende Projekt 17. Aus den Erwägungen 3 zum Denkmalschutz geht zudem hervor, dass sich der Neubau volumetrisch – das heisst insbesondere auch bezüglich seiner Höhe – gut in das betreffende Stadt- und Strassenbild einordnet und weitgehend Rücksicht auf die gegenüberliegenden Häuser K.________strasse 5 und 7 nimmt.

e)Zusammenfassend folgt, dass die Auffassung der Vorinstanz und der Stadt Bern, wonach der projektierte Neubau hinsichtlich seiner Höhe speziell Rücksicht auf die umliegende Bebauung, insbesondere auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden an der K.________strasse 5 und 7, nimmt, rechtlich vertretbar ist. Eine Verletzung von Art. 69 Abs. 2 BO liegt somit nicht vor.

5.Beschattung

a)Die Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 38 Abs. 3 BO bestimme für Zonen im öffentlichen Interesse, dass die zulässigen Beschattungstoleranzen nach Art. 22 Abs. 3 BauV18 gegenüber Wohnbauten nicht überschritten werden dürfen. Der geplante Neubau bewirke, dass die Beschattungstoleranzen bei den Erdgeschossen ihrer Liegenschaften an der K.________strasse 5 und 7 überschritten würden. Dies gehe aus dem Schattendiagramm hervor, welches die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren eingereicht habe. Im Übrigen bestimme Art. 61 des Entwurfs 2005 der neuen Bauordnung der Stadt Bern ausdrücklich, dass die Beschattungstoleranzen von Art. 22 Abs. 3 BauV selbst dann einzuhalten seien, wenn es sich beim Bauvorhaben nicht um ein höheres Haus im Sinn von Art. 20 Abs. 2 BauG handle.

b)Nach Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben grundsätzlich nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Der von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Beschattung vorgebrachte Hinweis auf den Entwurf der städtischen Bauordnung ist daher von vornherein unbehelflich. Abzustellen ist vielmehr auf die Vorschrift von Art. 22 Abs. 3 BauV, wonach höhere Häuser und Hochhäuser bestehende Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen dürfen. Als höhere Häuser gelten Gebäude, welche die Maximalhöhe der nächsthöheren Zone überschreiten oder die höher sind, als die Grundordnung für die Zone höchster Nutzung zulässt (Art. 20 Abs. 2 BauG). Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. Für andere Bauten und Anlagen enthält die Baugesetzgebung keine Vorschriften über die zulässige Beschattung. Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben die Abstandsvorschriften einhält. Auch die zulässige Gebäudehöhe wird nicht überschritten (vgl. Erwägungen 4). Für die Prüfung der Frage, ob eine übermässige Beschattung vorliegt, bleibt somit kein Raum. Die Beschattung, die aus reglementskonformer Bauweise resultiert, muss geduldet werden. Aus den von der Bauherrschaft eingereichten Schattendiagrammen ergibt sich zudem, dass das Bauprojekt nur eine verhältnismässig geringe zusätzliche Beschattung der Liegenschaft K.________strasse 5 zur Folge haben wird. So erfolgt am Stichtag (21. März) eine zusätzliche Beschattung während 2 Stunden bis auf eine Höhe von 3,8 m. Wohnräume wären von der Beschattung ohnehin nicht betroffen, da das Erdgeschoss dieser Liegenschaft seit jeher als Ladengeschoss konzipiert ist und gewerblicher Nutzung dient. Die Frage, ob die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 BO bezüglich der Beschattung von Wohnbauten nicht nur höhere Häuser und Hochhäuser, sondern generell alle Bauten erfasst, kann daher offen gelassen werden.

6.Zusammenfassung

Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass der geplante Neubau die Umgebung der beiden schützenswerten Liegenschaften K.________strasse 5 und 7 nicht beeinträchtigt und die Vorschrift von Art. 10b Abs. 1 BauG somit nicht verletzt wird. Im Übrigen ordnet sich das Bauvorhaben nach Art. 11 BO gut in den fraglichen Quartierteil des Kirchenfeldquartiers ein und nimmt bezüglich seiner Höhe speziell Rücksicht auf die Umgebungsbauten. Eine Verletzung von Art. 69 Abs. 2 BO liegt daher nicht vor. Die Vorschrift von Art. 22 Abs. 3 BauV über die Beschattungstoleranzen ist nicht anwendbar, da es sich beim projektierten Neubau nicht um ein höheres Haus nach Art. 20 Abs. 2 BauG handelt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die vorinstanzliche Baubewilligung ist zu bestätigen.

7. Kosten

a)Bei diesem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG19). Diese werden bestimmt auf insgesamt Fr. 1'600.00 (Pauschalgebühr: Fr. 1'400.00, Beweiskosten [Augenschein]: Fr. 200.00).

b)Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG haben die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen. Der Parteivertreter des Beschwerdegegners ist bei der Berechnung seines Honorars von einem Stundenansatz von rund Fr. 270.00 ausgegangen. Die BVE erachtet diesen Stundenansatz gemäss der verwaltungsrechtlichen Praxis20 als übersetzt und reduziert diesen – entsprechend dem Konventionaltarif des Bernischen Anwaltsverbandes – auf Fr. 230.00. Die Parteientschädigung des Beschwerdegegners wird demnach auf insgesamt Fr. 5'659.75 (Honorar: 5’060.00, Auslagen Fr. 200.00, Mehrwertsteuer: Fr. 399.75) festgelegt.

III.Entscheid

1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters I von Bern vom 23. Mai 2005 wird bestätigt.

2.Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren von Fr. 1'600.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3.Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Umfang von Fr. 5'659.75 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.

IV.Eröffnung

• Herrn Fürsprecher F.________ (mit Gerichtsurkunde)

• Herrn Fürsprecher H.________ (mit Gerichtsurkunde)

• Regierungsstatthalter I von Bern (A-Post)

• Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat (LSI)

• Denkmalpflege der Stadt Bern, zur Kenntnis (B-Post)

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 77 BauGart. 77 LCart. 77 BauG

Art. 77 BauGart. 77 LCart. 77 BauG

Art. 10a BauGart. 10a LCart. 10a BauG

Art. 10b BauGart. 10b LCart. 10b BauG

Art. 10b BauGart. 10b LCart. 10b BauG

Art. 65 BauGart. 65 LCart. 65 BauG

Art. 22 BauVart. 22 OCart. 22 BauV

Art. 22 BauVart. 22 OCart. 22 BauV

Art. 20 BauGart. 20 LCart. 20 BauG

Art. 36 BauGart. 36 LCart. 36 BauG

Art. 22 BauVart. 22 OCart. 22 BauV

Art. 20 BauGart. 20 LCart. 20 BauG

Art. 10b BauGart. 10b LCart. 10b BauG

Art. 22 BauVart. 22 OCart. 22 BauV

Art. 20 BauGart. 20 LCart. 20 BauG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG