RBS Bus Depot E_______, Bremsprüfstand und Stempellift
Rubrum
Bau- und Verkehrsdirektion
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Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. April 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn A.________ Beschwerdeführer
und
Beschwerdegegnerin
sowie
betreffend den Zuschlagsentscheid der C.________AG vom 7. April 2026 (Vergabe-Nr. D.________; C.________ Bus Depot E.________, Bremsprüfstand und Stempellift)
I. Sachverhalt
1. Die C.________AG vergab mit Zuschlagsverfügung vom 7. April 2026 den Auftrag für das Liefern und Montieren von Prüfgrube mit Bremsprüfstand sowie Stempelhebebühne im freihändigen Verfahren gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. c IVöB1 an die Beschwerdegegnerin.
2. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 7. April 2026 erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2026 (Postaufgabe 10. April 2026) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Dabei stellt er folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Zuschlagsentscheid vom 07.04.2026 rechtswidrig ist.
2. Eventualiter sei die Vergabestelle anzuweisen, den Bedarf in einem offenen oder selektiven Verfahren auszuschreiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle.
1 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 mit Änderungen vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1).
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 69 Abs. 1 VRPG3).
II. Erwägungen
1. Zuständigkeit
Die BVD ist zur Behandlung der Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung der C.________AG zuständig (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVöBG4 und Art. 4 IVöB).
2. Beschwerdebefugnis
a) Nach Art. 56 Abs. 5 IVöB kann gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit subsituierte Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
b) Der Beschwerdeführer ist, wie er in seiner Beschwerde selbst festhält, kein Anbieter der nachgefragten Leistungen oder damit substituierter Leistungen. Entsprechend kann der streitige Zuschlag durch ihn nicht angefochten werden. Auf die Beschwerde vom 8. April 2026 (Postaufgabe 10. April 2026) ist somit nicht einzutreten.
3. Aufsichtsrechtliche Anzeige
a) Der Beschwerdeführer beantragt sodann, sollte die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht eintreten, sei die Eingabe mindestens aufsichtsrechtlich zu prüfen.
b) Für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anzeige ist die BVD nicht zuständig. Der Regierungsrat nimmt unter anderem die Aufsicht wahr über die in Art. 95 KV5 aufgeführten «anderen Träger öffentlicher Aufgaben»6, wozu die C.________AG zählt.7 Die Beschwerde wird daher gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG zur Behandlung der aufsichtsrechtlichen Anzeige zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern weitergeleitet.
2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöBG, BSG 731.2). 5 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 6 Reto Feller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 101 N. 8. 7 Public Corporate Governance – Richtlinien Kanton Bern vom 13. November 2024, S. 41 (abrufbar unter:
www.fin.be.ch > Themen > Finanzen > Beteilungen des Kantons Bern).
4. Kosten
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr
b) Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VPRG).
III. Entscheid
1. Auf die Beschwerde vom 8. April 2026 (Postaufgabe 10. April 2026) wird nicht eingetreten.
2. Soweit die Beschwerde vom 8. April 2026 eine aufsichtsrechtliche Anzeige enthält, wird sie an den Regierungsrat des Kantons Bern weitergeleitet.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
Herrn A.________, eingeschrieben
B.________AG, eingeschrieben
C.________AG, eingeschrieben
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, mit Beilage gemäss Ziffer 2 (Beschwerde im Original inkl. Zustellcouvert), eingeschrieben
Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor
Christoph Neuhaus Regierungspräsident
8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.