Winterdienstarbeiten, SI Mittelland West, Los 9
Rubrum
Bau- und Verkehrsdirektion
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Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. Juni 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn Rechtsanwalt C.________
und
Beschwerdegegnerin
sowie
Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, Strasseninspektorat Mittelland West, Tiefenaustrasse 13, 3048 Worblaufen
vertreten durch Frau Fürsprecherin E.________
betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Strasseninspektorat Mittelland West vom 30. März 2026 (SIMAP-Nr. F.________ Winterdienstarbeiten, SI Mittelland West, Los 9)
I. Sachverhalt
1. Am 16. Januar 2026 schrieb das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, Strasseninspektorat Mittelland West (im Folgenden: Vergabestelle) die Erbringung von maschinellem Winterdienst, Schneeräumung und Bekämpfung der Winterglätte für die ausgeschriebenen Lose der vom Strasseninspektorat Mittelland West betreuten Kantonsstrassen vom 1. November 2026 bis zum 31. März 2031 im offenen Verfahren auf der Webseite des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (www.simap.ch; im Folgenden: Simap) aus. Die Beschaffung wurde in zehn Lose aufgeteilt, wobei die Anbieterinnen für einzelne, mehrere aber auch für sämtliche Lose Angebote einreichen konnten. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bewarben sich für das Los 9 (Strecke H.________). Mit Zuschlagsverfügung vom 30. März 2026 erteilte die Vergabestelle der Beschwerdegegnerin den Zuschlag für das Los 9 zu einem Gesamtpreis von CHF I.________.
2. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 30. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2026 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Dabei stellt sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die Zuschlagsverfügung der Vorinstanz vom 30. März 2026 betreffend die Winterdienstarbeiten im Strasseninspektorat Mittelland West (Los 9) SIMAP-Nr. F.________ sei aufzuheben.
2. Der Vorinstanz sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Abschluss eines Vertrages mit der Beschwerdegegnerin betreffend die Winterdienstarbeiten im Strasseninspektorat Mittelland West (Los 9) SIMAP-Nr. F.________ zu untersagen.
3. Rechtsbegehren 2 sei zunächst superprovisorisch und danach vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Beschaffungsunterlagen, insbesondere von der Beschwerdegegnerin eingereichte Nachweise im Zusammenhang mit der verfügbaren Fahrzeugflotte betreffend die Winterdienstarbeiten im Strasseninspektorat Mittelland West (Los 9) SIMAP- Nr. F.________ zu den Akten zu geben.
5. Der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag betreffend die Winterdienstarbeiten im Strasseninspektorat Mittelland West (Los 9) SIMAP-Nr. F.________ zu erteilen.
6. Eventualiter sei die Vergabestelle anzuweisen, die Prüfung der Eignungskriterien im Projekt Winterdienstarbeiten im Strasseninspektorat Mittelland West (Los 9) SIMAP-Nr. F.________ erneut gemäss den Erwägungen des Beschwerdeentscheides vorzunehmen.
7. Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz im Umfang von CHF 4'068.00 zzgl. Zins von 5% seit dem Vertragsabschluss zu bezahlen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz –
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig erkannte es der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu und setzte eine Frist zur Stellungnahme zum ordentlichen Gesuch um aufschiebende Wirkung, wobei es ausführte, dass Stillschweigen dazu als Zustimmung zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung gelte. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2026 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 17. April 2026. Die Vergabestelle stellt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2026 folgende Rechtsbegehren:
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen.
In prozessualer Hinsicht werden folgende Anträge gestellt:
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. Der Vorinstanz sei der Abschluss des Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin zu erlauben.
4. Der Beschwerdeführerin sei kein zweiter Schriftenwechsel nach Eingang der vorliegenden Stellungnahme und schon gar nicht vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Für den Fall, dass ein Schriftenwechsel dennoch angeordnet wird, sei der Vorinstanz Gelegenheit zur Replik einzuräumen.
5. Das Gesuch um Akteneinsicht sei nicht zu gewähren, soweit es insbesondere die Offerte der Beschwerdegegnerin wie auch Verfahrens-Akten mit entsprechenden vertraulichen Inhalten betrifft. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit einzuräumen, ihre Beschwerde zu ergän-
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
zen. Für den Fall, dass dennoch Akteneinsicht in die erwähnten Dokumente gewährt wird, sei der Vorinstanz vorher Gelegenheit zu geben, jene Stellen, welche Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin enthalten, zu bezeichnen resp. zu schwärzen. Sollte der Beschwerdeführerin dennoch Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Akten zu äussern und ihre Beschwerde zu ergänzen, sei der Vorinstanz Gelegenheit zur Replik einzuräumen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin
4. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2026 wies das Rechtsamt der BVD das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit auf die Gewährung der Akteneinsicht nicht ohnehin verzichtet werden konnte. Zudem wies es die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass über das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt befunden wird. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juni 2026 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Eingabe der Beschwerdeführerin eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Davon machte lediglich die Vergabestelle mit Schreiben vom 16. Juni 2026 Gebrauch.
5. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Der Kanton Bern ist per 1. Februar 2022 der revidierten IVöB2 mit einseitiger Erklärung beigetreten, unter dem Vorbehalt, den in Art. 52 Abs. 1 IVöB vorgesehenen einstufigen Instanzenzug in Beschaffungsstreitigkeiten nicht zu übernehmen und den zweistufigen Instanzenzug beizubehalten. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die allgemeinen Zulässigkeits- und Gültigkeitsschranken für Vorbehalte bei interkantonalen Vereinbarungen hier eingehalten sind und die bernische Beitrittserklärung rechtswirksam ist. Damit ist die IVöB im Kanton Bern als interkantonales Recht auf alle Vergabeverfahren direkt anwendbar, die nach dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 eingeleitet wurden.3 Auch wenn man zum Schluss kommen sollte, dass die IVöB aufgrund des erwähnten Vorbehalts im Kanton Bern nicht als interkantonales Recht zur Anwendung gelangt, so ist diese dennoch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 IVöBG4 und Art. 21a IVöBV5 als kantonales Gesetzesrecht anwendbar. Die vorliegende öffentliche Beschaffung wurde am 16. Januar 2026 ausgeschrieben, weshalb das neue Recht gestützt auf Art. 64 Abs. 1 IVöB so oder anders zur Anwendung kommt.
b) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 IVöBG können Zuschlagsverfügungen kantonaler Auftraggeber ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Der für das Einladungsverfahren massgebende Auftragswert wird vorliegend überschritten, errechnet sich doch der Auftragswert bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit – wie dies vorliegend der Fall ist – anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit (vgl. Art. 15 Abs. 4 IVöB). Die Vergabestelle ist eine kanto-
2 Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1). 3 VGE 2025/54 vom 20. Dezember 2025 E. 2 mit Verweis auf BVR 2023 S. 443 E. 2. 4 Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöBG; BSG 7312). 5 Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöBV; BSG 731.21).
nale Verwaltungseinheit der BVD und daher eine kantonale Auftraggeberin im Sinne der IVöB. Die BVD ist dementsprechend zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
c) Im vorliegenden Verfahren sind zwei Angebote eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat eine realistische Chance, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen, wenn sie mit ihrer Beschwerde obsiegt. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung. Die Beschwerde ist innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden.
d) Die Vergabestelle beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe trotz einfachster Möglichkeit zur Falsifizierung des eigenen Wissens eine komplett unsubstantiierte Beschwerde eingereicht. Einer solchen Beschwerde fehle das schützenswerte Interesse, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Das Verfahren vor der BVD richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG6, soweit die IVöB oder das IVöBG nicht anderes bestimmen (vgl. Art. 55 IVöB). Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Eingabe braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.7
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde klar vor, wieso sie mit der Zuschlagsverfügung vom 30. März 2026 nicht einverstanden ist. Aus der Beschwerde ist ersichtlich, dass sie mit der Prüfung der Eignungskriterien nicht einverstanden ist. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin die Anforderungen an die Fahrzeugflotte im Zeitpunkt der Offerteingabe und des Zuschlags nicht erfüllt. Nach ihrer Auffassung hätte die Beschwerdegegnerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Eignungskriterien 2 und 4 (wohl gemeint: Eignungskriterien 2 und 5) nicht erfüllt. Damit ist erkennbar, inwiefern und weshalb die angefochtene Zuschlagsverfügung beanstandet wird. Der Antrag der Vergabestelle wird abgewiesen.
e) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Eignungskriterien
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach ihrer Auffassung hätte die Beschwerdegegnerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Eignungskriterien 2 und 4 (wohl gemeint: Eignungskriterien 2 und 5) nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin legt dar, gemäss Ausschreibungsunterlagen müssten die Anbieterinnen insbesondere im Formular D1 Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen machen und den Nachweis erbringen, dass die Fahrzeuge für den Einsatz geeignet und entsprechend ausgerüstet seien. Zudem müssten zwei Fahr-
6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22.
zeuge vorhanden sein. Damit die Beschwerdegegnerin den Zuschlag erhalten konnte, müsse sie entweder angegeben haben, dass sie über ein voll ausgestattetes Reservefahrzeug verfüge oder die Vorinstanz habe bei ausbleibender Angabe eines voll ausgestatteten Reservefahrzeugs eine falsche Bewertung des Eignungskriteriums vorgenommen, da sie im Wissen darüber sei, dass die Beschwerdegegnerin nur über ein Fahrzeug verfüge. Sodann hält sie fest, die Vergabestelle habe auf Nachfrage öffentlich und für sämtliche Anbieter einsehbar konkretisiert, dass zwingend mindestens ein geeignetes Reservefahrzeug vorhanden sein müsse. Hierbei handle es sich um ein objektiv erforderliches und überprüfbares Kriterium, welches konkretisiere, dass die Anbieterin mindestens im Besitz von zwei geeigneten Fahrzeugen sein müsse, damit der Zuschlag erteilt werde. Die Bedingung einer Mindestgrösse der Fahrzeugflotte stelle ein klassisches Eignungskriterium im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVöB dar. Dies habe zur Folge, dass die Vergabestelle bei sämtlichen Anbieterinnen prüfen müsse, ob die entsprechenden Kriterien an die Fahrzeugflotte erfüllt seien. Sollte sie dabei feststellen, dass gewisse Anbieterinnen diese Anforderungen nicht erfüllten, habe sie diese zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen. Sie sei der überzeugten Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin die Anforderungen an die Fahrzeugflotte im Zeitpunkt der Offerteingabe und des Zuschlags nicht erfüllt habe.
In der Stellungnahme vom 4. Juni 2026 kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, in der Sache stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin das als Muss-Kriterium ausgestaltete Eignungskriterium 2 nicht erfülle. Sie habe im massgeblichen Zeitpunkt über kein geeignetes Reservefahrzeug verfügt. Der als Reserve angebotene Traktor sei nicht gesichert gewesen. Die Vereinbarung mit der G.________AG datiere vom 30. April 2026 und damit nach dem Zuschlag. Überdies sei ein Traktor für die Strecke des Loses 9 ohnehin nicht geeignet. Der zweite Lastwagen sei im Zeitpunkt der Eingabe nicht winterdiensttauglich ausgerüstet gewesen und sei für diese Strecke ebenfalls ungeeignet. Die Beschwerdegegnerin hätte daher zwingend vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.
b) Voraussetzung für die Bewertung eines Angebots und die Zuschlagerteilung ist, dass die Eignungskriterien erfüllt sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 IVöB). Sind die Eignungskriterien nicht erfüllt, hat dies grundsätzlich den Ausschluss vom (weiteren) Verfahren zur Folge (Art. 44 Abs. 1 Bst. a IVöB). Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbietenden abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein (Art. 27 Abs. 1 IVöB). Die Eignungskriterien dienen der Prüfung der Person der Anbieterin und ihrer jeweiligen Organisation und definieren auftrags- und personenbezogen, welche Fähigkeiten und Kapazitäten die Anbieter in fachlicher, finanzieller, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht haben müssen, um für den Auftrag in Frage zu kommen (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 27 Abs. 2 IVöB).8 Zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien können Nachweise verlangt werden (vgl. Art. 27 Abs. 3 IVöB).
Die Ausschreibungsunterlagen sind – namentlich bei unklar formulierten Kriterien – derart auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabebehörde oder der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Jedoch verfügt die Vergabebehörde bei der Formulierung und Anwendung der Kriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsbereich, in den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle (vgl. Art. 56 Abs. 3 und 4 IVöB) – unter dem Titel der Auslegung nicht eingreifen dürfen. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken. Die Grenzen des rechtlich Zulässigen werden unter anderem auch durch die binnenmarktrechtlichen Bestimmungen und die dort verankerten An-
8 Jäger Christoph, in Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 923 Rz. 183.
forderungen vorgegeben. Ausserdem sind die im Submissionsrecht zugrunde liegenden Anliegen der Gleichbehandlung der Anbieterinnen, der Sicherstellung von Transparenz und einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den beteiligten Personen verstanden worden ist.9
c) Die Vergabestelle erklärt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2026, Ziffer 3.1.2 im Dokument B der Ausschreibungsunterlagen definiere Eignungskriterium 2 wie folgt: «Eignung der offerierten Fahrzeuge für den Einsatz auf der entsprechenden Winterdienst-Strecke». Die Anforderungen an das Fahrzeug seien in Ziffer 4.10 desselbigen Dokuments beschrieben. Unter anderem müssten die Fahrzeuge die in Ziffer 4.1 von Dokument B aufgelisteten Vorschriften, Verordnungen und Reglemente erfüllen. Die Anbieter hatten durch Ankreuzen des Kästchens «Ja» in Ziffer 2.2 des Dokuments D1 der Ausschreibungsunterlagen zu bestätigen, dass die angebotenen Fahrzeuge für den Einsatz geeignet und zugelassen seien und sie hatten bezüglich Fahrzeug 1 und 2 mit Ankreuzen des jeweiligen Kästchens die Anzahl der Achsen der Fahrzeuge anzugeben. Weitere Nachweise habe die Vergabestelle nicht eingefordert. Der Nachweis habe somit Selbstdeklarationscharakter. Schliesslich hatten die Anbieter durch Ankreuzen der Kästchen «Ja» der Seite 17 von Dokument D1 der Ausschreibungsunterlagen zu bestätigen, bezüglich angebotenem Hauptfahrzeug die aufgeführte Fahrzeugart einzusetzen und dass die aufgeführten Installationen vorhanden sowie Schnittstellen zum Trackingsystem freigegeben seien. Auch diesbezüglich seien in der Ausschreibung keine weiteren Angaben verlangt worden. Ziffer 3.1.2 in Dokument B der Ausschreibungsunterlagen definiere Eignungskriterium 4 wie folgt: «Anbau- und Aufbauteile». In Ziffer 4.11 desselben Dokuments werde klargestellt, dass diese Anbauteile (Pflüge und Streuer) im Eigentum des Tiefbaumts seien (es sei denn, es werde bilateral etwas Abweichendes bestimmt). Als Nachweis zur Prüfung, ob das Eignungskriterium 4 erfüllt sei, hatten die Anbieter die Ziffer 2.4 des Dokuments D1 der Ausschreibungsunterlagen auszufüllen, sprich sie hatten durch Ankreuzen des Kästchens «Ja» zu bestätigen, dass die Winterdienstgeräte vor Witterung geschützt seien und die Adresse sowie Art der Unterbringung anzugeben. Weitere Nachweise habe die Vergabestelle nicht eingefordert.
Weiter führt die Vergabestelle aus, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Angebot sämtliche aufgelisteten Nachweise für die Eignungskriterien 2 und 4 erbracht respektive die erforderlichen Kästchen vollständig angekreuzt. Bezüglich des Eignungskriteriums 2 habe sie in einem Dokument mit dem Titel «Vorbehalt D.________GmbH zu EK2» noch Hinweise eingegeben. Dergestalt, dass sie bezüglich Reservefahrzeugen kein exakt baugleiches Fahrzeug wie das Hauptfahrzeug anbieten könne. Sie habe hingegen nicht nur ein, sondern zwei Reservefahrzeuge anzubieten, die innert kürzester Zeit übernehmen könnten: Einen zweiten LKW sowie einen Traktor. Vorbehalte seien gemäss Ziffer 2.4 von Dokument B der Ausschreibungsunterlagen möglich. Das als Vorbehalt erwähnte Dokument der Beschwerdegegnerin zu Eignungskriterium 2 habe einerseits transparent aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin nicht zwei identische LKW in ihrem Fuhrpark habe. Und andererseits, dass der zweite LKW die EURO 1 Abgasnorm nicht erfülle, was die Beschwerdegegnerin veranlasst habe, diesbezüglich von bedingter Eignung zu sprechen. Sie habe hingegen an keiner Stelle der Ausschreibungsunterlagen verlangt, dass zwei identische Fahrzeuge angeboten werden müssten. Vielmehr habe sie auf die konkrete Frage in der Fragerunde hin wiederholt, was in Dokument D1 der Ausschreibungsunterlagen stehe: Dass zwingend ein geeignetes Reservefahrzeug vorhanden sein müsse. Die im Vorbehalt geäusserten Bedenken der Beschwerdegegnerin hierzu seien somit unbegründet gewesen. Ebensolches gelte für einen weiteren Hinweis: Die EURO 1 Abgasnorm sei nicht verlangt worden, womit auch diese Bedenken der Beschwerdegegnerin bezüglich Eignung des einen der beiden Reservefahrzeuge irrelevant für die Beurteilung des nämlichen Eignungskriteriums 2 durch die Vorinstanz gewesen seien. Der
9 BGer 2C_292/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2.2 f.
Vorbehalt sei aber – nebst einem ehrlichen Statement – unerwartet erfreulich für sie gewesen, weil im Notfall statt einem (wie verlangt), gar zwei Ersatzfahrzeuge zur Verfügung stehen würden seitens Beschwerdegegnerin.
Hinsichtlich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2026 hält die Vergabestelle in der Stellungnahme vom 16. Juni 2026 zusammenfassend fest, die Beschwerdegegnerin habe sowohl einen geeigneten, voll ausgerüsteten Traktor mit Pflug und Streuer (seitens Unternehmer) als auch einen geeigneten LKW angeboten, weshalb das Angebot zu Recht in die Bewertung einbezogen worden sei. Aufgrund der Bewertung habe sie das vorteilhafteste Angebot eingereicht und deshalb den Zuschlag erhalten.
d) In den Ausschreibungsunterlagen wird im Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» zu den Eignungskriterien Folgendes festgehalten:10
Die Eignungskriterien (EK) bilden die Basis für den Nachweis der fachlichen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Anbieters. Es wird die anbietende Firma / Bietergemeinschaft und nicht die angebotene Leistung beurteilt. Die Eignung der Anbieter wird pro Los auf Grund der Prüfung folgender Eignungskriterien beurteilt:
3.1.1 EK1: Fachliche / personelle / organisatorische Qualifikation (pro Los / Winterdienst-Strecke) Es sind die Nachweise gemäss Ziffer 2.1 im Formular D1 zu erbringen.
3.1.2 EK2: Eignung der offerierten Fahrzeuge für den Einsatz auf der entsprechenden Winterdienst-Strecke Es sind die Nachweise gemäss Ziffer 2.2 im Formular D1 zu erbringen.
3.1.3 EK3: Reaktions- und Interventionszeiten Das Aufgebot erfolgt durch den Pikettverantwortlichen. Der Unternehmer trifft alle Vorkehrungen, um bei entsprechenden Witterungsverhältnissen auf Abruf einsatzbereit zu sein. Die Arbeiten müssen innert 30/60 Minuten (Definition unter Ziffer 5.2) nach dem Aufgebot auf der Strecke begonnen werden.
Reaktions- und Interventionszeit während der Arbeitszeiten (07.00 – 17.00 Uhr) < 30 min. Reaktions- und Interventionszeit ausserhalb der Arbeitszeiten (17.00 – 07.00 Uhr) < 60 min.
Die Nachweise sind unter Ziffer 2.3 im Formular D1 zu erbringen.
3.1.4 EK4: Anbau- und Aufbauteile Der Anbieter gewährleistet, dass Pflug und Streuer vor Witterung und Frost geschützt und einsatzbereit untergebracht sind.
Die Nachweise sind unter Ziffer 2.4 im Formular D1 zu erbringen.
3.1.5 EK5: Installationen am Fahrzeug Alle vom Anbieter für den Winterdienst eingesetzten Fahrzeuge sind für die vom Strasseninspektorat zur Verfügung gestellten Winterdienstgeräte (Pflug, Streuer und Bedienelemente) geeignet und verfügen über alle benötigten Installationen. Stellt der Anbieter die Anbauteile selbst, muss gewährleistet sein, dass die Schnittstellen zum Trackingsystem (EN 15430) freigegeben sind.
Grosstraktoren müssen die Anbauteile selbst stellen.
10 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» Ziffer 3.1 S. 17 f., pag. 41 f. der Verfahrensakten.
Die notwendigen Installationen sind in den Angaben des Anbieters im Formular D1 aufzuführen.
3.1.6 EK6: Rechtliche und wirtschaftliche Anforderungen Nachweis über bestehende Haftpflichtversicherungen (Betriebshaftpflicht) und die Versicherungsdeckung. Die Nachweise sind unter Ziffer 2.6 im Formular D1 zu erbringen.
Falls diese Eignungskriterien nicht erfüllt werden, wird der Anbieter vom Verfahren ausgeschlossen. Sämtliche Formulare, Angaben müssen durch den Anbieter ausgefüllt und eingereicht werden. Unvollständige Angaben werden nicht berücksichtigt.
Dem Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» kann unter Ziffer 4.9 «Beschrieb des Leistungsumfangs» weiter entnommen werden, dass «die Unternehmung […] während der Vertragsdauer die Fahrzeuge (Lastwagen oder Grosstraktoren), inkl. Chauffeure für den Zeitraum des Winterdiensthalbjahres (5 1/2 Monate) von jeweils 1. November (spätestens) bis 15. April (mindestens) zur Verfügung [stellt]».11 Sodann wird in Ziffer 4.10 hinsichtlich der Fahrzeuge das Folgende erklärt:12
Die vom Unternehmer gestellten Fahrzeuge müssen gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Gesetzen gemäss Ziffer 3.1 und 4.1 ausgerüstet und wintertauglich sein. Die Fahrzeuge müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Die Fahrzeuge müssen für den Einsatz auf den ausgeschriebenen Winterdienststrecken geeignet sein (Länge, Breite, Achsen, Gewicht, Allrad, Rumdumleuchte, Einsatz auf Bergstrassen mit engen Kurven, Kreisel, evtl. Ketten etc.). Während der Winterdienstperiode sind Fahrzeuge und Geräte durch den Auftragnehmer so zu stationieren und fachgerecht zu unterhalten, dass sowohl Fahrzeuge als auch Geräte selbst bei starkem Schneefall und tiefen Temperaturen sofort einsatzbereit sind.
Soweit ein Winterdienstfahrzeug neu angeschafft werden muss, so muss gemäss Ziffer 4.12 «Fahrzeugwechsel» das neue Fahrzeug die Abgasnorm von Minimum Euro 6 erfüllen. Fahrzeugwechsel, die einen Neubau bzw. Neuaufbau von Winterdienstgeräten erfordern, sind dem Tiefbauamt schriftlich zu melden und müssen den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Zusatzkosten gehen zu Lasten der Anbieter. Neuanschaffungen berechtigen zu keinen Preisanpassung, weder bei den Fahrzeugen noch bei den Anbauteilen fahrzeugseitig.13 Schliesslich muss das Fahrzeug mit einem vom kantonalen Strassenverkehrsamt zugelassenen und im Fahrzeugausweis eingetragenen gelben Gefahrenlicht (Rumdumbeleuchtung) ausgerüstet sein (vgl. Ziffer 4.13 «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz»).14
e) Unter anderem zum Nachweis der Eignungskriterien mussten die Anbieterinnen und Anbieter das vollständig ausgefüllte Dokument D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» bei der Vergabestelle einreichen. Aus Ziffer 2.2 ergibt sich klar, dass zwei Fahrzeuge verlangt werden. Hinsichtlich des strittigen Eignungskriteriums 2 in Ziffer 2.2 hatten die Anbieterinnen zunächst mittels Ankreuzen des Kästchens «Ja» oder «Nein» anzugeben, ob alle aufgeführten Fahrzeuge für
11 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» Ziffer 4.9 S. 20, pag. 44 der Verfahrensakten. 12 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» Ziffer 4.10 S. 20, pag. 44 der Verfahrensakten. 13 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» Ziffer 4.12 S. 20, pag. 44 der Verfahrensakten. 14 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» Ziffer 4.13 S. 20, pag. 44 der Verfahrensakten.
den Einsatz auf der ausgeschriebenen Strecke geeignet und zugelassen sind. Zudem mussten sie die Anzahl der Achsen der beiden Schneeräumungsfahrzeuge ankreuzen (zwei-, drei-, vier- oder fünfachsig).15 In Bezug auf das Eignungskriterium 4 mussten die Anbieterinnen und Anbieter sodann in Ziffer 2.4 genaue Angaben zum Standort der Fahrzeuge (Lastwagen und Winterdienstgeräte) machen. Sie hatten wiederum mittels Ankreuzen des Kästchens «Ja» oder «Nein» anzugeben, ob die Winterdienstgeräte vor Witterung geschützt sind. Zusätzlich mussten sie den Standort (genaue Adresse) und die Art der Unterbringung (Garage, Unterstand usw.) sowohl des Fahrzeugs 1 als auch des Fahrzeugs 2 (Reservelastwagen) nennen.16 Ebenfalls mittels Ankreuzen des Kästchens «Ja» oder «Nein» mussten die Anbieterinnen und Anbieter in Ziffer 2.5 bezüglich des Eignungskriteriums 5 beim Los 9 bestätigen, dass als Fahrzeugart ein «LKW mit Muldenabsetzkipper Welaki oder Streuer mit Hilfsrahmen fest auf Fahrzeug verschraubt» eingesetzt wird und «dass am Fahrzeug alle nachstehend aufgeführten Installationen vorhanden und die Schnittstellen zum Trackingsystem freigegeben sind». Nachgelagert wurden folgende Installationen aufgeführt:17
Erforderliche fahrzeugseitige Installation für Pflug:
Anbauplatte
Gemäss VSS Norm 640764
Abstand B
Grösse A, für die Schwenkschrauben ist auf der Rückseite 80 mm Platz vorzusehen
Elektrische Versorgung (24 Volt)
Kabeltrennung für Steuerung Schneepflug Zaugg
Pflugbeleuchtung Steckdose 7-pol.
Positionierung der Stecker in Absprache mit dem Strasseninspektorat
Hydraulikanlage
2 Anschlüsse (Druck / Rücklauf)
Multi x Kupplung (Heizmann)
Pumpenleistung 25 l/min und 180 bar Druck
Positionierung der Hydraulikanschlüsse in Absprache mit dem Strasseninspektorat
Erforderliche fahrzeugseitige Installationen für Streuer: LKW mit Muldenabsetzkipper Welaki oder Streuer fest verschraubt
Streuer LKW mit Welaki oder Streuer fest verschraubt
Kabeltrennung 6 m Boschung für die Streuersteuerung mit V-Pad 2
Bedienpulthalter Boschung
Positionierung nach Absprache Strasseninspektorat
Hydraulikanlage - Nicht notwendig für Streuer mit Aufbaumotor
Verkabelung und Elektrische Versorgung (24 Volt) - Drehlicht muss auf dem Fahrzeugdach montiert sein inklusive Pfluglichtumschaltung im Fahrzeug
15 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» Ziffer 2.2 S. 7, pag. 71 der Verfahrensakten. 16 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» Ziffer 2.4 S. 7 f., pag. 71 f. der Verfahrensakten. 17 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» Ziffer 2.5 S. 17, pag. 81 der Verfahrensakten.
Wegsignal im Fahrerhaus
Schnittstelle Kyburz Datenerfassung für Schneepflug und Streuersteuerung im Fahrerhaus
Positionierung der Stecker in Absprache mit dem Strasseninspektorat
Die Beschwerdeführerin hat am 29. Januar 2026 im «Fragen & Antworten Forum» in Bezug auf die Eignungskriterien 2 und 4 gefragt, ob zwingend ein zweites ausgerüstetes Fahrzeug vorhanden sein müsse. Die Vergabestelle antwortete ihr am 6. Februar 2026, es müsse zwingend ein geeignetes Reservefahrzeug vorhanden sein.18
f) Die Beschwerdegegnerin hat alle vorerwähnten Angaben im Dokument D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» ausgefüllt,19 was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Meinung, die Beschwerdegegnerin habe die Anforderungen an die Fahrzeugflotte im Zeitpunkt der Offerteingabe und des Zuschlags nicht erfüllt. Dem Dokument D1 hat die Beschwerdegegnerin ein Schreiben vom 20. Februar 2026 beigelegt. Darin führt sie aus, Eignungskriterium 2 fordere die Angabe eines geeigneten Ersatzfahrzeuges. So wie sie das verstehe, müsste das Reservefahrzeug exakt baugleich sein, um die aufgebauten Winterdienstgeräte in einem Schadenfall in kürzester Zeit auf das andere Fahrzeug umzubauen. Das von ihr angegebene Fahrzeug erfülle alle Eignungskriterien und sei die letzten neun Saisons störungsfrei gelaufen. Das Fahrzeug werde in den Sommermonaten gewartet und einsatzbereit gehalten. Da das Fahrzeug neben dem Winterdienst hauptsächlich für eigene Maschinentransporte eingesetzt werde, sei die Auslastung im Sommer eher gering. Die Anschaffung eines zweiten, baugleichen Fahrzeugs sei daher für sie leider nicht möglich, und aus ihrer Sicht auch ökologisch nicht sinnvoll. Trotz sorgfältiger Wartung könnten Schäden nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden. Aber auch ein Unfall könne trotz vorsichtiger Fahrweise nicht ausgeschlossen werden. Wenn Pflug und Streuer durch einen Unfall beschädigt würden, könne auch das Reservefahrzeug nicht mehr eingesetzt werden. Daher habe sie als Reserve einen Traktor mit Schneepflug und Streuer eingesetzt, welcher innert kürzester Zeit übernehmen könnte. Da in ihrem Betrieb noch ein zweiter LWK eingesetzt werde, bestünde auch die Möglichkeit, diesen mit den Winterdienstaufbauten nachzurüsten. Dieses Fahrzeug erfülle jedoch nur die EURO 1 Abgasnorm und sei für den Winterdiensteinsatz nur bedingt geeignet.20 In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2026 hält die Beschwerdegegnerin fest, die Mindestgrösse der Fahrzeugflotte von zwei Fahrzeugen sei gegeben. Mit der G.________AG sei die Miete eines Traktors, welcher über die Winterdienstgeräte verfüge, mündlich und schriftlich vereinbart worden. Die Möglichkeit der Umrüstung des im Fuhrpark befindlichen Reservelastwagens sei abgeklärt worden und sei technisch möglich. Die Umrüstung könne sofort nach Vertragsabschluss erfolgen.
g) Gemäss Ziffer 2.5 des Dokuments D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» muss für den Winterdienst auf der Strecke H.________ (Los 9) ein «LKW mit Muldenabsetzkipper Welaki oder Streuer mit Hilfsrahmen fest auf Fahrzeug verschraubt» eingesetzt werden, an dem die entsprechenden Installationen für Pflug und Streuer vorhanden sowie die Schnittstellen zum Trackingsystem freigegeben sind.21 Damit wurden die einzusetzenden Fahrzeuge klar vorgeschrieben und stand es den Anbieterinnen, entgegen der Auffassung der Vergabestelle in der Stellungnahme vom 16. Juni 2026, nicht frei, ob sie einen LKW oder ein anderes Schneeräumungsfahrzeug anbieten wollten. Zwar werden im Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» auch Grosstraktoren erwähnt. Dabei handelt es sich doch lediglich um allgemeine Bestimmungen, die für alle Lose – und wohl auch für andere Lose in
18 Fragen & Antworten Forum, Frage 17, pag. 7 der Verfahrensakten. 19 Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot»,
pag. 111 ff. der Verfahrensakten. 20 Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2026, pag. 130 der Verfahrensakten. 21 Vgl. Ausschreibungsunterlagen für Dienstleistungen, Dokument D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» Ziffer 2.5 S. 17, pag. 81 der Verfahrensakten.
anderen Gebieten – gelten. Soweit in Ziffer 2.5 des Dokuments nicht explizit ein Grosstraktor bzw. ein anderes Schneeräumungsfahrzeug aufgeführt wird, wie es wohl für andere Lose in anderen Gebieten gemacht wurde, kann ein solches nicht eingesetzt werden. Zwar verfügt die Vergabebehörde bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. Erwägung 2.b). Die vorliegende Auslegung dieser Vorgaben ist jedoch nicht haltbar. Gleiches gilt, soweit die Vergabestelle in der Stellungnahme vom 11. Mai 2026 sinngemäss ausführt, die Vorgaben in Ziffer 2.5 würden nur für das Hauptfahrzeug gelten. Auch diese Auslegung ist nicht haltbar. So lässt sich den Ausschreibungsunterlagen an keiner Stelle entnehmen, dass für das Reservefahrzeug andere Anforderungen gelten als für das Hauptfahrzeug. Dies wäre denn auch nicht sinnvoll, sollen doch die beiden Fahrzeuge für den gleichen Auftrag eingesetzt werden können. Folglich muss sowohl das Hauptfahrzeug als auch das Reservefahrzeug die Vorgaben für das Los 9 in Ziffer 2.5 des Dokuments D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» erfüllen. Davon ist denn auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen, hält sie doch im Schreiben vom 20. Februar 2026 explizit fest, «so wie ich das verstehe, müsste das Reservefahrzeug exakt baugleich sein, um die aufgebauten Winterdienstgeräte in einem Schadenfall in kürzester Zeit auf das andere Fahrzeug umzubauen».22
Zweifellos fällt der von der Beschwerdegegnerin als erstes Ersatzfahrzeug eingesetzte Traktor mit Schneepflug und Streuer nicht in die in Ziffer 2.5 des Dokuments D1 «Angaben des Anbieters und zum Angebot» spezifisch für das Los 9 festgelegte Fahrzeugart («LKW mit Muldenabsetzkipper Welaki oder Streuer mit Hilfsrahmen fest auf Fahrzeug verschraubt»). Wie bereits vorangehend erwähnt, werden im Dokument B «Bestimmungen zum Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen» zwar auch Grosstraktoren erwähnt. Daraus kann die Beschwerdegegnerin jedoch für das vorliegende Vergabeverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich dabei doch lediglich um allgemeine Bestimmungen, die für alle Lose – und wohl auch für andere Lose in anderen Gebieten – gelten. Soweit in Ziffer 2.5 des Dokuments nicht explizit ein (Gross-)Traktor aufgeführt wird, wie es wohl für andere Lose in anderen Gebieten gemacht wurde, kann ein solcher auch nicht als Ersatzfahrzeug eingesetzt werden. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Traktor im massgeblichen Zeitpunkt gesichert war und für die Strecke des Loses 9 geeignet ist. Fraglich ist damit, ob der zweite LKW der Beschwerdegegnerin die Vorgaben nach Ziffer 2.5 erfüllt. Gemäss eigener Angaben der Beschwerdegegnerin, muss dieser erst noch umgerüstet werden. Entsprechend erfüllt dieser die in Ziffer 2.5 festgelegten Vorgaben (noch) nicht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Eignungskriterien im Grundsatz spätestens im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sein. Aus der Ausschreibung kann sich aber Gegenteiliges ergeben, soweit die Vergabebehörde solches in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich anordnet oder sich solches aus einer Auslegung der Ausschreibungsunterlagen klar ergibt.23 Dass die Vergabestelle auch akzeptieren würde, wenn die Anbieterinnen die Eignungskriterien erst nach dem Zuschlag erfüllen, findet sich in der Ausschreibung nicht und eine solche Absicht ergibt sich auch nicht aus den Ausschreibungsunterlagen. Entsprechend fehlt es der Beschwerdegegnerin an einem geeigneten Reservefahrzeug. Daran ändert auch die Möglichkeit zum Vorbringen von Vorbehalten nichts (vgl. Ziffer 2.4 des Dokuments B «Bestimmungen zum
Vergabeverfahren und Besondere Bestimmungen»). Vorbehalte können demgemäss nur vorgebracht werden, wenn die Anbieterin oder der Anbieter der Meinung ist, dass Bestimmungen oder Inhalte der Ausschreibungsunterlagen eine vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags nicht erlauben. Hingegen kann das Nichterfüllen eines Eignungskriteriums nicht mittels Vorbehalt umgangen werden.
22 Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2026, pag. 130 der Verfahrensakten. 23 BGer 2C_292/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung.
3. Rechtsfolgen
a) Insgesamt liegt beim Angebot der Beschwerdegegnerin ein Ausschlussgrund vor. Da die Beschwerdegegnerin nicht über ein geeignetes Reservefahrzeug verfügt, erfüllt sie nicht sämtliche von der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen definierten Eignungskriterien (Art. 44 Abs. 1 Bst. a IVöB).
b) Die Beschwerdeinstanz darf einen Ausschlussgrund, der nicht zwingend einen Ausschluss erfordert, sondern einen Ausschluss nach Ermessen der Vergabestelle ermöglichen würde, aufgrund des ihr auferlegten Verbots der Ermessensprüfung nicht berücksichtigen, auch wenn sie den Ausschlussgrund als realisiert erachtet.24
Vorliegend lag der Ausschluss jedoch nicht im Ermessen der Vergabestelle. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Eignungskriterien grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren, sodass bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums ein Ausschluss vom Vergabeverfahren die Folge sein muss, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre.25 Da beim Fehlen eines geeigneten Reservefahrzeugs nicht von einem geringfügigen Mangel ausgegangen werden kann, hätte die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdegegnerin zwingend ausschliessen müssen. Der Ausschlussgrund ist daher auch von der BVD als Beschwerdeinstanz noch zu berücksichtigen, ohne dass dabei das ihr auferlegte Verbot der Ermessensprüfung verletzt wird.
c) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist vom Verfahren auszuschliessen. Die Vergabestelle hat den Zuschlag zu Unrecht der Beschwerdegegnerin erteilt; der Zuschlag ist entsprechend aufzuheben. Da einzig die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin ein Angebot eingereicht haben, kommt nach dem Ausschluss der Beschwerdegegnerin für den Zuschlag nur noch das Angebot der Beschwerdeführerin in Frage. Der Zuschlag wird daher – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin – direkt der Beschwerdeführerin zugesprochen (reformatorische Wirkung). Eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kassation) macht unter diesen Umständen keinen Sinn.
4. Gesuch um aufschiebende Wirkung, Beweismittel und Kosten
a) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Diese wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf das von der Beschwerdegegnerin beantragte Editionsbegehren konnte daher verzichtet werden, da von diesem keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.26
c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin, welche explizit den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt hat. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen
24 Vgl. Martin Beyeler/Jaques Dubey, Procédure de recours/Das Beschwerdeverfahren – Motifs du recours et pouvoir
d’examen/Beschwerdegründe und Kognition, in BR 2011 S. 264. 25 BGer 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 5.6.1. 26 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.00
d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen.
Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 9820.20 (Honorar CHF 8819.80, Auslagen CHF 264.60, Mehrwertsteuer CHF 735.80). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV28 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG29). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Auftragsvolumens der ausgeschriebenen Leistung und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3500.00 als angemessen. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist30 und somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Rechtsvertreter aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.31 Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerin belaufen sich damit auf CHF 3605.00 (Honorar CHF 3500.00, Auslagen CHF 105.00).
27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;
BSG 154.21). 28 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;
BSG 168.811). 29 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 30 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: www.uid.admin.ch. 31 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6.
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen und die Zuschlagsverfügung vom 30. März 2026 wird aufgehoben. Der Zuschlag für den Auftrag «Winterdienstarbeiten im Strasseninspektorat Mittelland West (Los 9), SI- MAP-Nr. F.________» wird der Beschwerdeführerin erteilt.
2. Das Verfahren betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 3605.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.
IV. Eröffnung
Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben
D.________ GmbH, eingeschrieben
Frau Fürsprecherin E.________, eingeschrieben
Zur Kenntnis: - Tiefbauamt des Kantons Bern, Rechtsdienst, im Haus
Bau- und Verkehrsdirektion Die Direktorin
Evi Allemann Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.