2022.DIJ.7045
Vernehmlassung des Bundes: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben (Teilrevision ZWG). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne '(* •/
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RRB Nr.: 96/2023 1. Februar 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben (Teilrevision ZWG) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Damen und Herren
In rubrizierter Angelegenheit danken wir Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Gerne nehmen wir zur Vorlage wie folgt Stellung:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Stossrichtung der Vorlage, nämlich den Spielraum für Besitzerinnen und Besitzer altrechtlicher Wohnungen - also von Wohnungen, die in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent liegen und 2012 bereits bestanden oder bewilligt waren - zu vergrössern, stimmen wir grundsätzlich zu. Den Antrag der Minderheit der UREK-N zu einem neuen Absatz 3bis in Artikel 11 ZWG lehnen wir hingegen ab. Wir bitten Sie dabei zusätzlich, die nachfolgend aufgeführten und begründeten Anträge 1 und 2 zu beachten.
2. Anträge
2.1 Antrag 1
Der zweite Satz des (neuen) Absatzes 4 der neuen Bestimmung sei wie folgt zu ändern: «4 ... Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich die Zulässigkeit von baulichen Änderungen nach
den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung».
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.02.20231 Version: 3 I Dok.-Nr.: 2602131 Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7045 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
2.2 Antrag 2
Die Vorlage muss um eine Übergangsbestimmung erweitert werden.
2.3 Begründung
Allgemeines: Neu soll eine Erweiterung der Hauptnutzflache mit der Schaffung zusätzlicher Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung kombiniert werden können. Zudem soll die Fläche auch bei einem Wiederaufbau nach einem Abriss um bis zu 30 Prozent erweitert werden können, ohne dass die Nutzung eingeschränkt wird. Aus Sicht der vom ZWG betroffenen (meist Tourismus-)Gemeinden im Berner Oberland könnte dies fördern, dass vererbte Altliegenschaften durch die Nachkommen eher instandgehalten bzw. saniert würden, da sich dies unter den neuen ZWG-Bestimmungen eher rechnen könnte. Häufig stammen solche sanierungsbedürftigen Feriendomizile aus den 30er bis 50er-Jahren, sind eher klein und stehen auf relativ grossen Parzellen; damit könnten einerseits diese Gebäude angemessen vergrössert werden. Andererseits könnte bei grösseren Gebäuden, mit der Schaffung einer weiteren Wohneinheit (neu ohne Nutzungsbeschränkung), die Finanzierung einer Sanierung erleichtert werden. Innerhalb der Bauzone käme hinzu, dass der angestrebten verdichteten Bauweise zumindest entgegenkommen würde.
Den zusätzlichen Vorschlag der Minderheit der UREK-N (neuer Abs. 3bis in Art. 11) lehnen wir ab, da diese Vorschrift in allen betroffenen Kantonen einen zusätzlichen Gesetzgebungsprozess auslösen würde und so das «faktische» Inkrafttreten der Teilrevision zeitlich mindestens um Monate verzögern würde.
Zum Antrag 1: Wir halten dafür, dass die Anwendung des ZWG inner- und ausserhalb der Bauzone grundsätzlich gleich erfolgen muss. Ansonsten droht unter Umständen eine Konzentration der Erweiterungen von Zweitwohnungen z.B. in die Nichtbauzone. Schon bisher wurden die Erweiterungs- bzw. die Umbaumöglichkeiten (inkl. Abbruch und Wiederaufbau) von Wohnungen ausserhalb der Bauzone, im Zusammenhang mit dem ZWG, nach den Artikeln 24 if. RPG beurteilt. Der Hinweis in Absatz 4 auch die «nutzungsmässigen» Änderungen nach dem RPG zu beurteilen, soll gemäss Erläuterungen als genereller Verweis auf das RPG stehen. Dies ist hier unseres Erachtens aber nicht notwendig und es reicht der Verweis auf die baulichen Änderungen nach RPG (wie im Antrag vorgeschlagen). Soll mit dieser Ergänzung der nutzungsmässigen Änderung noch etwas Zusätzliches geregelt werden, wären andernfalls zusätzliche, konkrete Erläuterungen notwendig.
Zum Antrag 2: Mit der vorgesehenen Neuregelung stellt sich automatisch die Frage, wie mit den seit Inkrafttreten des ZWG bereits beurteilten Fällen umzugehen ist. Haben die ehemaligen Gesuchstellenden einen Anspruch, nachträglich die ihnen auferlegten Nutzungsbeschränkungen (v.a. bezüglich der Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten) streichen zu lassen? Hierzu muss sich der Gesetzgeber äussern, nicht zuletzt um eine einheitliche und umgehende Umsetzung in allen Kantonen zu ermöglichen. Es gilt durch eine klare Regelung des Gesetzgebers in dieser Frage den Gang durch die (kantonalen) Gerichte möglichst zu vermeiden.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.02.20231 Version: 61 Dok.-Nr.: 1701541 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7045 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.02.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 1701541 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7045 3/3