2022.DIJ.7046
Vernehmlassung des Bundes: "Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung". Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
2A4 Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
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RRB Nr.: 95/2023 1. Februar 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 2. November 2022 hat uns das Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur titelvermerkten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt nachfolgend Stellung.
Erwägungen
1. Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung
1.1 Grundsätzliches
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Beantragung von Erwerbsersatz für Dienstleistende digitalisiert und ein entsprechendes Informationssystem aufgebaut werden. Zudem wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Kantone Daten aus dem Familienzulagenregister über Personen in Ausbildung für die Prüfung des Prämienverbilligungsanspruchs beziehen können.
Digitale Technologien und Verfahren sind heute ein fester Bestandteil des Alltags. Sie prägen die Gesellschaft und die Wirtschaft. Diese Entwicklung wird sich in Zukunft weiter verstärken und die Erwartungshaltung der Nutzerinnen und Nutzer an die Dienstleistungen der öffentlichen Hand bestimmen. Dienstleistungen sind deshalb den geänderten Anforderungen und Rahmenbedingungen anzupassen. Gleichzeitig bietet die Digitalisierung die Chance, durch den Einsatz neuer Technologien und angepasster Verfahren Dienstleistungen effizienter zu erbringen. Der Regierungsrat unterstützt aus diesen Gründen die Digitalisierung des Antragsverfahrens von Erwerbsersatz für Dienstleistende und den entsprechenden Aufbau eines Informationssystems.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 23.11.2022 1 Version: 41 Dok.-Nr.: 260593 1 Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7046 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
1.2 Anträge
1.2.1 Antrag betreffend Mitteilung allfälliger Kosten für die Kantone
Sollte sich aufgrund der Digitalisierung der Beantragung von Erwerbsersatz für Dienstleistende und dem Aufbau eines entsprechenden lnformationssystenns entgegen den Ausführungen in der Botschaft ein Personal- oder Kostenaufwand für die Kantone ergeben, beantragt der Regierungsrat, den Kantonen seine Kosteneinschätzung frühzeitig mitzuteilen.
1.2.2 Begründung
Die Armee und der Zivilschutz müssen künftig ihre Diensttagemeldungen elektronisch an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) liefern. Die Diensttagemeldung erfolgt für Angehörige der Armee über eine Schnittstelle zu MIL Office und für Schutzdienstleistende über eine Schnittstelle zu PISA Zivilschutz (PISA ZS). Die Schnittstelle zu MIL Office ist im Aufbau. Kosten für die Kantone fallen keine an. Die Schnittstelle zu PISA ZS ist bereits produktiv und kann für die EO-Digitalisierung eingesetzt werden. Kosten für die Kantone fallen auch hier keine an. Der Betrieb der Schnittstellen zum Informationssystem der EO führt ebenfalls zu keinen Kosten für die Kantone. Sie werden durch die EO übernommen. Sollte sich dennoch ein Personal- oder Kostenaufwand für die Kantone ergeben, ist es für den Regierungsrat wichtig, dass die Kantone frühzeitig vom EDI über seine Kosteneinschätzung informiert werden.
1.2.3 Antrag betreffend Vernehmlassungsverfahren zu den Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat beantragt, dass der Bundesrat zu gegebener Zeit auch zu den Ausführungsvorschriften eine Vernehmlassung durchführt, damit deren Verfassungsmässigkeit überprüft werden kann.
1.2.4 Begründung
Ob die künftig digitalen Datenbearbeitungen in Übereinstimmung mit allen verfassungsrechtlichen Vorgaben — welche nebst einer genügenden Rechtsgrundlage immer auch die Wahrung der Verhältnismässigkeit umfassen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) — erfolgen werden, wird massgeblich von den Ausführungsvorschriften abhängen, die der Bundesrat gemäss Art. 21bis Abs. 4 FOG erlassen soll. In diesen Ausführungsvorschriften werden praktisch alle Aspekte zu regeln sein, welche aus Datenschutzsicht wesentlich sind: Umfang der bearbeiteten Daten (auch in den Abrufverfahren aus den in Art. 21biS Abs. 2 genannten Registern), Zugriffe, Aufbewahrungsfristen, Datensicherheit und Verantwortung für den Datenschutz. Der Regierungsrat erachtet es daher als wichtig, dass der Bundesrat zu gegebener Zeit auch zu den Ausführungsvorschriften eine Vernehmlassung durchführt, damit deren Verfassungsmässigkeit überprüft werden kann.
2. Änderung des Familienzulagengesetzes
Der Regierungsrat begrüsst die Schaffung einer Rechtsgrundlage, damit die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung Daten zu den Ausbildungszulagen aus dem Familienzulagenregister beziehen können. Auf diese Weise können Missbräuche effizient verhindert und die anspruchsberechtigten Personen administrativ entlastet werden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.11.2022 I Version: 171 Dok.-Nr.: 1714353 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7046 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler
VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion — Sicherheitsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 2311.20221 Version: 171 Dok.-Nr.: 1714353 1 Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7046 3/3