Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2022.RRGR.314

M 196-2022 Sancar (Bern, Grüne) Erhöhung des Grundbedarfs bei der Sozialhilfe auf SKOS-Richtlinien-Niveau. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 196-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.314

Eingereicht am: 13.09.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Sancar (Bern, Grüne) (Sprecher/in) Ritter (Burgdorf, GLP) von Bergen (Uetendorf, EVP) Walpoth (Bern, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 58/2023 vom 25. Januar 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Erhöhung des Grundbedarfs bei der Sozialhilfe auf SKOS-Richtlinien-Niveau

Der Regierungsrat wird beauftragt, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) in der Sozialhilfe an die aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) anzupassen.

Begründung:

Im Kanton Bern gilt in der Sozialhilfe weiterhin der von der SKOS ab 2011 empfohlene Betrag von 977 Franken für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), ohne Berücksichtigung der seither eingetretenen Teuerung. Seit 2011 hat die SKOS ihre Ansätze mehrmals erhöht und empfiehlt seit Anfang 2022 für einen Einpersonenhaushalt 1006 Franken.

Gemäss SKOS-Richtlinien wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) seit 2009 an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Preis- und Lohnentwicklungen erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung.

Wie für uns alle wird auch für Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger das Leben teurer, und die Energiekosten steigen mit der aktuellen Krise auch für sie.

Daher ist es höchste Zeit, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) an die aktuellen SKOS-Richtlinien anzupassen.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verordnungskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 88 Abs. 2 KV sowie Art. 31 SHG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Motionärinnen und Motionäre bemängeln, dass die Ansätze des Kantons Bern für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) tiefer liegen als die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Gemäss SKOS-Richtlinien wird der GBL seit 2009 an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Die Berechnungsweise dieses Teuerungsausgleichs kritisiert der Kanton Bern: Die Teuerung wird dabei im selben prozentualen Umfang ausgeglichen wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV-Renten. Die Ermittlung einer allfälligen Teuerungsanpassung basiert auf dem arithmetischen Mittel des Preis- und Lohnindexes (Mischindex). Die dem Mischindex zu Grunde liegende Preisentwicklung berücksichtigt jedoch auch die Veränderung der Miet- und Gesundheitskosten, die im Rahmen der Sozialhilfe nicht durch den Grundbedarf gedeckt sind, sondern zusätzlich finanziert werden. Die Anwendung des Mischindexes führt daher zu einer Verzerrung bei der Teuerungsanpassung. Eine auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) basierende Berechnung für den Grundbedarf in der Sozialhilfe wäre realistischer, da nur die Preisentwicklung der Güter berücksichtigt würde. Die Motion verlangt eine Anpassung des GBL an die Ansätze gemäss SKOS-Richtlinien. Als Begründung werden die aufgrund der aktuellen Krise steigenden Lebenshaltungskosten (i nkl. Energiekosten) angefügt. Gegenwärtig ist die Situation in der Schweiz weniger kritisch als in den umliegenden Ländern. Das drückt sich in tieferen Inflationsraten, tieferen Arbeitslosenzahlen und besseren Konjunkturindikatoren aus. In Bezug auf die finanzielle Belastung von sozialhilfebeziehenden Personen haben zudem steigende Krankenversicherungsprämien und Mietnebenkosten keinen direkten Einfluss. Diese Kosten sind nicht Teil des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) und werden von der Sozialhilfe separat abgegolten. Was die Preise für die Elektrizität betrifft, so liegen diese im kommenden Jahr im Kanton Bern im Versorgungsgebiet der BKW (244 Gemeinden) nicht höher als in den letzten Jahren. Sie übersteigen den vom GBL gedeckten Stromtarif nicht, der – je nach Haushaltsgrösse – zwischen 34 und 40 Rp./kWh beträgt.

Auswahl der höchsten und tiefsten Tarife 2023 (Rp./kWh) der BKW für eine 2-Zimmerwohnung (H1) und eine 4-Zimmerwohnung (H2):

Die Bevölkerung der beiden grössten Gemeinden des Kantons (Städte Bern und Biel) wird nicht durch die BKW beliefert. In Bern sind die Tarife tiefer als die der BKW, in Biel sind sie höher, jedoch immer noch durch den GBL gedeckt. Vor diesem Hintergrund besteht für den Kanton Bern kein Anlass für eine generelle Anpassung des Grundbedarfs. Für jene wenigen Gemeinden, in denen die Strompreise im Jahr 2023 wesentlich gestiegen sind, gilt es eine Lösung über die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen (SIL) zu finden. Es gibt verschiedene Ansätze, wie Haushalte, deren Stromkosten steigen, identifiziert und unterstützt werden könnten. Die Umsetzungsmodalitäten werden mit den Vertreterinnen und Vertretern aus der Sozialhilfepraxis geklärt.

Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung der Lebenssituation von Sozialhilfebeziehenden nicht nur der Grundbedarf, sondern das gesamte verfügbare Einkommen betrachtet werden muss. Zusätzlich zum GBL sowie den Wohn- und Gesundheitskosten werden in der Sozialhilfe in bestimmten Situationen weitere Leistungen ausgerichtet (SIL). In diese Kategorie gehören beispielsweise Auslagen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit oder der Teilnahme an einem Integrationsprogramm (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung etc.) sowie Haftpflicht- oder Hausratversicherungen und einiges mehr. Zwar ist es richtig, dass der GBL im Kanton Bern schweizweit am tiefsten bemessen ist 1. Bern ist dafür aber im schweizerischen Vergleich gut positioniert was die Höhe und Bandbreite des Einkommensfreibetrags (200 Franken bis 600 Franken) anbelangt. Das heisst, mit Integrationsleistungen und insbesondere durch Erwerbsarbeit lässt sich der monatlich zur Verfügung stehende Betrag in der Sozialhilfe erhöhen, was einen politisch gewollten Anreiz zur raschen Erwerbsintegration darstellt. Schliesslich weist der Regierungsrat darauf hin, dass der Grosse Rat im Rahmen der Beratung des Budgets 2023 anlässlich der Wintersession 2022 einen Antrag, zum Ausgleich der Teuerung in der Sozialhilfe zusätzliche MCHF 3 zu genehmigen, mit 88:53 bei zwei Enthaltungen abgelehnt hat. Der Regierungsrat plant aus den oben erwähnten Gründen aktuell keine Anpassung des GBL. Da die weitere Entwicklung der Inflation jedoch sehr ungewiss ist, wird er die Situation weiterhin genau beobachten und bei Bedarf die nötigen Massnahmen treffen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

SKOS (2023): Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) in den verschiedenen Kantonen