2022.RRGR.319
M 201-2022 Leuenberger (Uettligen, EVP) Bestattung fehlgeborener Kinder ermöglichen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 201-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.319
Eingereicht am: 13.09.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Leuenberger (Uettligen, EVP) (Sprecher/in) von Bergen (Uetendorf, EVP) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Amstutz (Sigriswil, SVP) Baumann (Münsingen, EDU) Zybach (Spiez, SP) Gasser (Ostermundigen, GLP) Speiser-Niess (Zweisimmen, SVP) de Meuron (Thun, Grüne) Hess (Nidau, FDP) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Esseiva (Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 59/2023 vom 25. Januar 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen: Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Bestattung fehlgeborener Kinder ermöglichen
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, BestV) in folgendem Sinn zu ändern:
Erwägungen
1. Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen.
2. Wünschen die Eltern keine Bestattung, so werden Tot- und Fehlgeburten nicht mit den anderen Spitalabfällen entsorgt.
Begründung:
In der Schweiz werden nach Artikel 9 Absatz 2 der Zivilstandsverordnung des Bundes Fehlgeburten und Totgeburten unterschieden. Eine Totgeburt ist ein totgeborenes Kind ab 500 Gramm Gewicht oder nach Vollendung der 22. Schwangerschaftswoche. Solche Kinder haben ein Anrecht auf Bestattung und sind meldepflichtig. Diese Rechte haben fehlgeborene Kinder, also
Kinder, die zur Zeit der Geburt zu jung oder zu leicht waren, nicht zwingend. In einigen Kantonen, wie beispielsweise Zürich, Waadt oder Jura dürfen fehlgeborene Kinder auf Wunsch der
Eltern bestattet werden. In Bern besteht ein Flickenteppich: So müssen die Eltern dieser Kinder das Glück haben, in einer Gemeinde zu leben, die die Bestattung ihrer Kinder erlaubt.
Der Bundesrat weist im Bericht zum Postulat 14.4183 Streiff-Feller darauf hin, dass die Bestattung in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Zudem empfiehlt er: «Aus ethischen Gründen sind die humanen medizinischen Abfälle dieser Kategorie zumindest in einem Krematorium zu verbrennen und nicht in einer Kehrichverbrennungsanlage für Haushaltsabfälle.» Er erwähnt dabei auch die Rechtsprechung des EGMR, «gemäss welcher es gegen Artikel 8 EMRK verstösst, die Überreste eines Totgeborenen ohne die geringste Dokumentation und ohne Hinweis zu deren Verbleib mit den Abfällen des Spitals zu entsorgen.»
Es darf nicht sein, dass Eltern darum kämpfen müssen, würdig Abschied zu nehmen von ihrem Kind! Sie sind in einer Ausnahmesituation – ihr Kind ist gestorben, was zugleich bei einer Fehlgeburt ein grosses Tabu ist. Um ihnen den Trauerprozess zu erleichtern, sollte ihnen ein würdevoller Abschied im Rahmen einer Beerdigung erlaubt werden. Die Akzeptanz der sogenannten Sternenkinder und die Anerkennung ihrer Eltern als richtige Eltern in der Gesellschaft werden durch die Möglichkeit einer Bestattung begünstigt.
Antwort des Regierungsrates
Zu Ziffer 1 Der Regierungsrat anerkennt die besonderen Bedürfnisse der Eltern von tot- und fehlgeborenen Kindern und deren Wunsch nach der Möglichkeit einer regulären Bestattung. Für die Eltern ist das Erlebte einschneidend und hinterlässt oft ein Leben lang Spuren – entsprechend gross ist das Bedürfnis nach einem Ort des Gedenkens und der Trauer. Die rechtlichen Vorabklärungen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) sowie der Sicherheitsdirektion (SID) zeigen, dass die BestV ausschliesslich gesundheitspolizeiliche Anordnungen regelt. Für sämtliche anderen Belange als gesundheitspolizeiliche Vorschriften ist nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Polizeigesetzes (PolG) die Gemeinde zuständig, somit auch für die Frage, ob Tot- oder Fehlgeborene auf Gemeindegebiet bestattet werden dürfen. Eine allfällige diesbezügliche rechtliche Regelung betrifft keine gesundheitspolizeilichen Aspekte. Soweit der Kanton den Gemeinden eine Pflicht zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten auferlegen wollte, wäre dies in einem Gesetz zu verankern, da das geltende Recht mit Artikel 5 des Gesundheitsgesetzes (GesG) lediglich für gesundheitspolizeiliche Aspekte eine Gesetzesgrundlage enthält, um den Gemeinden Pflichten aufzuerlegen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Direktion die Gemeinden mit einer BSIG- Meldung auf die Bedeutung von frühen Kindsverlusten und das Bedürfnis von angemessenen Gedenkorten auf den Friedhöfen aufmerksam macht. Ebenso kann die zuständige Direktion die Thematik anlässlich der Vorprüfungen von kommunalen Bestattungs- und Friedhofreglementen einbringen und die Gemeinden entsprechend sensibilisieren. Unabhängig der Modalitäten der Umsetzung von Ziffer 1 könnten auf den Friedhöfen als Folge der zusätzlichen Bestattungen nicht unerhebliche Platzprobleme entstehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden teils unter starken Druck geraten könnten. Der Regierungsrat beantragt, Ziffer 1 anzunehmen und wird prüfen, welche Massnahmen geeignet sind, um dem Anliegen des Vorstosses bestmöglich zu entsprechen.
Zu Ziffer 2 Die angesprochene Thematik ist sehr wichtig und muss aus gesellschaftlicher Sicht diskutiert werden. Diese Thematik wird mit dem medizinischen Fortschritt und den damit verbundenen
Möglichkeiten, bestimmte Missbildungen bei Föten und Embryonen immer früher zu erkennen, an Bedeutung gewinnen. Um die aktuelle Praxis in Bezug auf die Entsorgung von Tot- und Fehlgeburten in den Spitälern zu beleuchten, nahm das Gesundheitsamt der GSI mit den Geburtsabteilungen und Entbindungsstationen von drei Spitälern im Kanton Bern Kontakt auf. Ebenfalls wurden die Fachstelle Kindsverlust.ch sowie ein Krematorium in Bern befragt. Alle interviewten Personen haben bestätigt, dass keine nach der 14. Schwangerschaftswoche leblos geborenen Kinder (Fehlgeburten und Spätabtreibungen) und damit erst recht keine Totgeburten (≥ 500g oder ≥ 22 volle Schwangerschaftswochen) mit dem übrigen Spitalabfall entsorgt werden. Bei vorzeitigen Fehlgeburten (vor der 12. Schwangerschaftswoche) werden die Körper der «Sternenkinder» mit speziellem Spitalabfall, d.h. mit anderen anatomischen Abfällen, entsorgt. Hierbei arbeiten die Spitäler mit spezialisierten Firmen zusammen. Die Fachstelle Kindsverlust.ch hält fest, dass das Problem oft in der Weitergabe der Informationen an die Eltern liege: Um den Leichnam zu erhalten, müsse man lediglich einen Antrag stellen und die meisten Gemeinden seien sehr entgegenkommend, was die Durchführung von Bestattungen angehe. Das Krematorium in Bern nimmt alle Anträge der Eltern an, auch wenn der Körper des «Sternenkindes» sehr klein ist. Den Eltern werden keine Kosten für die Einäscherung in Rechnung gestellt. Alle kontaktierten Spitäler verfügen über geschultes Personal, das die Eltern begleitet. So haben diese konkret die Möglichkeit, vor und nach dem Ereignis das Erlebte mit Hebammen und Gynäkologen zu verarbeiten.
Die in der Begründung des Vorstosses gemachten Aussagen zu Ziffer 2 scheinen, basierend auf den gemachten Abklärungen, nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen. Verbesserungspotenzial besteht jedoch vor allem bei der Information der Eltern und ihrer psychologischen Unterstützung, auch wenn hier von den Spitälern und der Fachstelle Kindsverlust.ch bereits viel geleistet wird. Dieses Recht auf Information und Unterstützung darf nicht davon abhängig gemacht werden, aus welchem Grund das Kind verloren wurde. Alle Menschen sollen ein Recht darauf haben, psychologische Unterstützung zu erhalten, wenn sie mit solchen Lebensabschnitten konfrontiert werden.
Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Entsorgung von Tot- und Fehlgeburten in den Spitälern hätte zwar den Vorteil, dass die Thematik aus gesellschaftlicher Sicht an Bedeutung gewinnen würde, hingegen ist das eigentliche Ziel der Motion in der heutigen praktischen Umsetzung nach Ansicht des Regierungsrates bereits erreicht. W ie oben beschrieben, werden Tot- und Fehlgeburten in der gängigen Praxis der Spitäler schon seit vielen Jahren nicht mehr mit den anderen Spitalabfällen entsorgt. Die von den Motionärinnen geforderte Handhabung der Entsorgung von Tot- und Fehlgeburten wird im Wesentlichen bereits umgesetzt.
In diesem Sinne beantragt der Regierungsrat Ziffer 2 anzunehmen und abzuschreiben.
Verteiler ‒ Grosser Rat