Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

2022.RRGR.331

M 213-2022 Köpfli (Wohlen b. Bern, GLP) Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch bei Kindern mit einer (schweren) Behinderung ermöglichen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 213-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.331

Eingereicht am: 14.09.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Köpfli (Wohlen b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Leuenberger (Uettligen, EVP) Zimmerli (Bern, FDP) Gasser (Ostermundigen, GLP) Hebeisen-Christen (Münchenbuchsee, SVP) Baumann (Münsingen, EDU) Speiser-Niess (Zweisimmen, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 60/2023 vom 25. Januar 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen: Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Annahme als Postulat

Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch bei Kindern mit einer (schweren) Behinderung ermöglichen

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass

Erwägungen

1. der Zuschlag für Kinder mit besonderen Bedürfnissen (gemäss heutigem Art. 15 Abs. 3 Bst. e FKJV) allen Eltern einkommensunabhängig zukommt (auch unabhängig davon, ob diese mit ihrem Einkommen Anspruch auf einen Betreuungsgutschein haben oder nicht),

2. der Zuschlag für Kinder mit einer Behinderung nicht auf 50 Franken pro Tag begrenzt, sondern auf den nachgewiesenen Bedarf ausgerichtet wird.

Begründung:

Die Betreuungsgutscheine haben im Kanton Bern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stark verbessert. Bei Kindern mit Behinderungen ist die heutige Lösung aber ungenügend, dabei ist gerade für diese Kinder die Möglichkeit eines Kita-Besuchs von grossem Wert. Nicht nur für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern (wo nach Erwerbsaufgabe der Wiedereinstieg besonders erschwert ist), sondern insbesondere auch für ihre individuelle Förderung und die

Gleichstellung mit anderen Kindern. In einigen Fällen ist es dank dieser frühen Förderung möglich, die spätere separate Beschulung in Sonderschulen zu verhindern und anschliessend die berufliche Perspektive zu verbessern.

Der Kanton Bern hat entsprechend ein grosses Interesse, Familien mit Kindern mit Behinderungen die gleiche Wahlfreiheit bei der familienergänzenden Betreuung zu ermöglichen wie Kindern ohne Behinderungen. Die positiven volkswirtschaftlichen Effekte sind noch deutlich höher als bei Kindern ohne Behinderungen.

Wie die Analyse in der nationalen Studie 1 von Procap Schweiz zeigt, ist der Ist-Zustand im Kanton Bern leider noch nicht befriedigend: Zwar gibt es die Möglichkeit, mit der Bestätigung einer Fachstelle einen Zuschlag von 50 Franken pro Tag zu erhalten. Dabei kristallisieren sich jedoch zwei Probleme heraus:

Der Zuschlag wird nur gewährt, wenn das gleiche Kind einen ordentlichen Betreuungsgutschein erhält. Das heisst, der Zuschlag ist einkommensabhängig. Entsprechende Familien zahlen also nicht nur im progressiven System bereits hohe Steuern und anschliessend die ganzen ordentlichen Kitakosten selbst, sondern zusätzlich auch noch die ganzen behinderungsbedingten Mehrkosten. Generell ist es im Steuer- und Abgaberecht problematisch, wenn mehrere progressive Einkommenssysteme unkoordiniert übereinandergefügt werden. Die Gefahr ist gross, dass damit übersteuert wird. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer extrem hohen Schwelle mit einem starken negativen Erwerbsanreiz. Familien mit einem Einkommen knapp über der Schwelle für einen Gutschein haben in der Folge ein verfügbares Einkommen, das deutlich unter demjenigen von Familien knapp unter der Schwelle mit Gutschein liegt – womit sich der zusätzliche Erwerb nicht lohnt.

Wie die Studie von Procap Schweiz aufzeigt, gibt es im Kanton Bern gar keine Lösung für Kinder, deren Betreuung behinderungsbedingte Mehrkosten von mehr als 50 Franken pro Tag verursacht. Bei ungefähr einem Viertel der Kinder mit Behinderungen wird davon ausgegangen, dass der 1,5-fache Betrag nicht ausreicht. Gemäss Angaben der Abteilung Familie und Gesellschaft des GSI in der Studie von Procap beziehen ungefähr 80 Kinder im Alter von 0 bis 4 den Zuschlag von 50 Franken wegen einer (leichten) Behinderung. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ungefähr 27 Kinder mit einer stärkeren Behinderung in dieser Altersgruppe einen Betreuungsplatz bräuchten – was in dieser Grössenordnung für den Kanton Bern durchaus finanzierbar wäre. In diskriminierungsfreien Systemen zeigt sich, dass Kinder mit sehr schweren Behinderungen bis zu Faktor 3 benötigen. Müssen Eltern sämtliche Kosten, die höher als 50 Franken liegen, selbst bezahlen, bedeutet das eine verkappte Steuer, welche die familienergänzende Betreuung komplett verhindert. Entgegen der weit verbreiteten Meinung verfügen diese Familien vor allem im Vorschulalter oft über keine oder eher geringe Unterstützung durch die IV.

Die hier vorgeschlagene Lösung ermöglicht mit sehr überschaubaren Mehrkosten für den Kanton Bern ein diskriminierungsfreies und faires System. Sie ermöglicht den betroffenen Eltern eine Erwerbstätigkeit und den Kindern die nötige Förderung.

Bemerkung: Dies ist keine Richtlinienmotion, da die Motion eine Regelung auf Gesetzesebene verlangt.

https://www.procap.ch/fileadmin/files/procap/Angebote/Beratung_Information/Politik/Downloads/KITA/20210629_Procap_Kitabericht _2_Auf-

Antwort des Regierungsrates

Die Motionärinnen und Motionäre verlangen eine Regelung der adressierten Punkte auf Gesetzesebene. Der Regierungsrat vertritt die Haltung, dass die Anliegen im Rahmen einer Verordnungsänderung und damit in der Kompetenz des Regierungsrates umgesetzt werden könnten. Ziffer 1 der Motion könnte durch die Aufhebung bzw. Änderung von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22) erfüllt werden. Ziffer 2 der Motion könnte durch eine Änderung von Artikel 59 Absatz 1 FKJV realisiert werden, indem die Pauschalabgeltung für die kontenintensive Betreuung von Kindern mit einem ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand nach dessen Umfang abgestuft würde.

Auch aus Sicht des Regierungsrats wäre es grundsätzlich wünschenswert, wenn Familien mit Kindern mit Behinderungen dieselbe Wahlfreiheit bei der familienergänzenden Betreuung hätten wie Familien mit Kindern ohne Behinderung.

Zu Ziffer 1: Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilienorganisationen (TFO) tragen zur Vereinbarkeit von Familie und Arbeit bzw. Ausbildung bei, verbessern die gesellschaftliche und sprachliche Integration und fördern die Chancengleichheit der Kinder. Von diesen Vorzügen sollten grundsätzlich alle Kinder – ob mit oder ohne Behinderungen – bzw. deren Eltern profitieren können. Deshalb erhalten Erziehungsberechtigte mit Kindern, deren besondere Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand begründen, basierend auf Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22) unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschale zur Abgeltung höherer Betreuungskosten. Der Zuschlag für Familien mit einem massgebenden Einkommen über der Schwelle von CHF 160'000 wurde mit der Überführung der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV; BSG 860.113) in die FKJV mit Wirkung per August 2022 abgeschafft. Die angepasste Verordnung durchlief einen Konsultationsprozess, und diese Neuregelung wurde damals kaum bemängelt. Davor gab es lediglich vier Fälle von Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen über CHF 160'000.-, die eine Pauschale geltend gemacht haben. Die vorliegende und politisch breit abgestützte Motion macht deutlich, dass die Abschaffung des Zuschlags offenbar umstrittener ist als im Zuge der Erarbeitung der neuen Verordnung angenommen. Vor dem Hintergrund, dass es aufgrund der sehr kleinen Fallzahl nur zu geringen Mehrkosten von schätzungsweise CHF 25'000 – 50'000 pro Jahr kommen wird, ist der Regierungsrat bereit, zur alten Regelung zurückzukehren.

Zu Ziffer 2: Für eine kleine Gruppe von Kindern im Vorschulalter mit starken Behinderungen ist möglicherweise der erhöhte Betreuungsfaktor von 1.5 verbunden mit dem Zuschlag von CHF 50 nicht adäquat. Die Motionärinnen und Motionäre schätzen die Grösse dieser Gruppe im Vorstosstext auf ungefähr 27 Kinder. Diese Einschätzung basiert auf einem Bericht von Procap Schweiz aus dem Jahr 20212. Er geht davon aus, dass rund 25% der Kinder mit Beeinträchtigungen einen höheren Betreuungsfaktor als 1.5 benötigen (mittlere bis starke Beeinträchtigung). Die Motionärinnen und Motionäre basieren ihre Schätzung demzufolge darauf, dass die 80 Kinder im Alter von 0 bis 4 Jahren, die 2019 im Kanton Bern den Zuschlag von CHF 50 aufgrund einer (leichten) Behinderung erhalten, einem Anteil von ca. 75% aller Kinder mit Beeinträchtigungen ent-

Procap (2021): Familienergänzende Betreuung für Kinder mit Behinderungen. Eine Analyse der Nachfrage, des Angebots und der Finanzierungsmechanismen – für Kinder mit Behinderungen im Vorschulalter in der Schweiz, S. 17/18

sprechen. Folglich wird bei 25% (27 Kinder) von einer schwereren Behinderung und einem erhöhten Betreuungsfaktor von über 1.5 ausgegangen. Legt man dieser Schätzung die Daten der aktuellen Gutscheinperiode 2022/2023 zugrunde, in welcher 172 Kindern ein Zuschlag von CHF 50 aufgrund einer (leichten) Behinderung ausgerichtet wird (Anteil von 75%), wären ca. 57 Kinder der Gruppe mit schwereren Behinderungen und Betreuungsfaktor von über 1.5 zuzurechnen. Der Regierungsrat ist bereit zu evaluieren, ob der aktuelle Zuschlag verbunden mit dem erhöhten Betreuungsfaktor tatsächlich für die betroffenen Kinder im Vorschulalter mit Behinderungen nicht adäquat ist. Sollte dies der Fall sein, wird der Regierungsrat prüfen, ob und in welcher Form für eine klar definierte Anspruchsgruppe der aktuell geltende Zuschlag für die Betreuung von Kindern mit stärkerer Behinderung angehoben werden soll und welche Kosten entstünden je nach Umsetzungsmodell. Würden Zuschläge bis zu einem Faktor 2.5 ausbezahlt und nimmt man wieder den oben erwähnten Bericht von Procap als Ausgangspunkt für eine grobe Kostenschätzung, würden alleine für die Zuschläge (ohne weitere Vollzugskosten) ca. CHF 600'000 pro Jahr resultieren, wovon 80% dem Lastenausgleich zugeführt würden. Ziffer 2 der vorliegenden Motion wird deshalb zur Annahme als Postulat beantragt.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur les programmes de soutien à l’enfance, à la jeunesse et à la famille, Art. 36 et Art. 59 — lu dans la version du 1 janvier 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 juillet 2025, 1 janvier 2026 et 1 août 2026.