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2022.RRGR.372

M 232-2022 Pichard (Biel, GLP) Stufenabzug für Gymnasiallehrer, die an der Sek I arbeiten, abschaffen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 232-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.372

Eingereicht am: 28.11.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Pichard (Biel/Bienne, GLP) (Sprecher/in) Freudiger (Langenthal, SVP) Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 01.12.2022

RRB-Nr.: 67/2023 vom 25. Januar 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Annahme und gleichzeitige Abschreibung Ziffer 2: Annahme als Postulat

Stufenabzug für Gymnasiallehrer, die an der Sek. I arbeiten, abschaffen

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Das Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) ist im ordentlichen Gesetzgebungsprozess dahingehend anzupassen, dass der Stufenabzug für Gymnasiallehrer, die an der Sekundarstufe I unterrichten, abgeschafft wird.

2. Der Regierungsrat erlässt überdies unverzüglich, wenn möglich mit Inkraftsetzung per 1. Juni 2023, eine Anpassung der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) und gegebenenfalls weiterer Erlasse, die den Stufenabzug für Gymnasiallehrer, die an der Sekundarstufe I unterrichten, abschafft.

Begründung:

Es ist nicht einzusehen, dass ein Lehrer, der die volle Ausbildung als Gymnasiallehrer (inkl. Didaktik) absolviert hat, einen zehnprozentigen Lohnabzug bekommt, wenn er an der Sekundarstufe I arbeitet. Der Kanton Bern macht sich hier unnötigerweise als Arbeitgeber unattraktiv. In Zeiten des Lehrermangels können wir uns das nicht leisten. Dieser Stufenabzug muss so schnell wie möglich gestrichen werden. Die BKD prüft derzeit offenbar eine grössere Revision des Verordnungsrechts für Lehrkräfte, was im Grundsatz zu begrüssen ist. Angesichts des akuten Lehrkräftemangels ist aber sofortiges Handeln nötig und damit eine vorzeitige Verordnungsanpassung für diesen Bereich geboten. Die LAV und gegebenenfalls weitere Verordnungen sind entsprechend unverzüglich anzupassen (Motion Ziffer 2). Die Anpassung ist in der

Folge mit der nötigen demokratischen Legitimation und gegebenenfalls konkordant abgestimmt

mit weiteren Anpassungen ins Gesetz überzuführen, um den Kanton dauerhaft als attraktiveren Arbeitgeber für Lehrkräfte zu positionieren (Motion Ziffer 1).

Begründung der Dringlichkeit: Der Lehrkräftemangel ist akut und verlangt nach schnellen Lösungen. Eine fehlende Dringlichkeit würde die Umsetzung der geforderten Ziffer 2 unterwandern.

Antwort des Regierungsrates

Bei Ziffer 2 der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheid- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte LAG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die vorliegende Motion beauftragt den Regierungsrat, das Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) dahingehend anzupassen, dass der Stufenabzug für Gymnasiallehrpersonen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichten eliminiert wird. Unter Ziffer 2 wird die unverzügliche Abschaffung und Anpassung der relevanten Rechtsgrundlagen gefordert.

Gemäss Artikel 13, Absatz 3 des LAG, kann das Anfangsgehalt bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden. Artikel 13, Absatz 4 des LAG gibt vor, dass der Regierungsrat die Einzelheiten durch Verordnung regelt und zur Sicherstellung des Unterrichtes, bei Mangel an Lehrkräften oder zur Rekrutierung von Spezialisten zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Anfangsgehaltes festlegen kann.

Gemäss Art. 29 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) erfolgt kein Abzug vom Grundgehalt, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen gemäss Anhang 1A LAV erfüllt sind. Sind die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt, erfolgt ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent (Art. 29 Abs. 2 LAV).

Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird für ein bis zwei Fächer abgeschlossen. Unterrichtet eine Lehrperson mit dem Lehrdiplom für Maturitätsschulen am Gymnasium in ihrem Fachbereich, wird kein Vorstufenabzug vorgenommen, weil sie damit die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A LAV erfüllt. Unterrichtet sie hingegen am Gymnasium in einem Fach, welches nicht ihrer Ausbildung entspricht, muss sie einen Vorstufenabzug von 10 Prozent hinnehmen. Dieselbe Regelung kommt zur Anwendung, wenn eine Lehrperson mit einem Lehrdiplom für Maturitätsschulen auf der Sekundarstufe I unterrichtet. Das bedeutet, dass Gymnasiallehrpersonen in jenen Fächern, in denen sie ausgebildet sind, auch auf der Sekundarstufe I keinen Abzug erhalten.

Diese Regelung mit Vorstufenabzügen kommt auch bei anderen Ausbildungen zur Anwendung, beispielsweise bei sogenannten Fachdiplomen, wie zum Beispiel Musik oder Sport.

Weiter gilt grundsätzlich, dass wenn Lehrpersonen nicht in ihrem Fachbereich unterrichten und der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent ihres Pensums beträgt, auf den Vorstufenabzug verzichtet wird (Artikel 29, Absatz 3 LAV). Hierzu gilt es zu erwähnen, dass das Pensum unter derselben Anstellungsbehörde geleistet und die Fächer in derselben Gehaltsklasse eingestuft sein müssen.

Demgegenüber ist das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I ein sogenanntes integrales Lehrdiplom mit einer allgemeinen Lehrbefähigung auf der Zielstufe.

Zu Ziffer 1 Wie einleitend ausgeführt, sind die Ausbildungsanforderungen und Vorstufenabzüge auf Verordnungsebene geregelt (Artikel 29 LAV). Für die Abschaffung des Stufenabzuges im Sinne des Motionärs ist die Anpassung des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) nicht notwendig. Zudem erachtet der Regierungsrat die heutigen Reglungen als flexibel und sinnvoll und somit sinngemäss erfüllt.

Aus diesem Grund empfiehlt der Regierungsrat die Annahme und gleichzeitige Abschreibung des Antrages unter Ziffer 1.

Zu Ziffer 2 Der Vorstufenabzug bei fehlenden Ausbildungsanforderungen soll Anreiz schaffen, dass Lehrpersonen die für die jeweilige Schulstufe adäquate Ausbildung nachholen und somit zur Bildungsqualität beitragen. In der aktuellen Situation des allgemeinen Fachkräftemangels, welcher auch die Bildungslandschaft betrifft, mag die Abschaffung des gänzlichen Vorstufenabzuges für Gymnasiallehrpersonen auf der Sekundarstufe I, welche fachfremd unterrichten, einen minimalen Effekt erzielen.

Aufgrund der einleitend erörterten Rechtslage, kann eine Abschaffung des Vorstufenabzuges ausschliesslich für Gymnasiallehrpersonen, welche auf der Sekundarstufe I unterrichten sachlich nicht begründet werden. Zu prüfen wären mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung die Auswirkungen auf weitere Kategorien von Lehrpersonen.

Zu prüfen wäre ebenfalls, ob eine befristete Ausdehnung der beschriebenen 25-Prozent-Regel zielführender ist.

Der Regierungsrat ist deshalb bereit, das vorliegende Anliegen als Postulat anzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’aide aux victimes d’infractions*, Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024 et 1 janvier 2025.