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2022.RRGR.383

M 243-2022 Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Artikel 67a der Bundesverfassung jetzt umsetzen und junge Musiktalente aus dem Kanton Bern fördern. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 243-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.383

Eingereicht am: 28.11.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) (Sprecher/in) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Esseiva (Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 01.12.2022

RRB-Nr.: 68/2023 vom 25. Januar 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Annahme als Postulat Ziffer 2, 3 und 5: Annahme Ziffer 4: Ablehnung

Artikel 67a der Bundesverfassung jetzt umsetzen und junge Musiktalente aus dem Kanton Bern fördern

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Der Kanton Bern ermöglicht, dass die anerkannten Talente auf allen Stufen im Kanton Bern mit den in der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vorgesehenen Beträgen unterstützt werden.

2. Er sichert die notwendigen Rechtsgrundlagen und administrativen Abläufe für die finanzielle Unterstützung der anerkannten Talente.

3. Er sorgt dafür, dass die Vorgaben an die Kantone für einen Leistungsvertrag gemäss Rahmenkonzept «Junge Talente Musik» im Kanton Bern erfüllt sind und reicht die entsprechende Absichtserklärung umgehend beim Bund ein.

4. Um die Chancengerechtigkeit sicherzustellen, leistet der Kanton Bern im Sinne einer Anstossfinanzierung für die Jahre 2023 und 2024 subsidiär Beiträge zu den Bundesbeiträgen.

5. Der Kanton Bern setzt sich dafür ein, dass der Bund in Zukunft ausreichende Ressourcen zur Verfügung stellt, um alle anerkannten Talente gemäss den Vorgaben im Förderprogramm zu unterstützen.

Begründung:

Begabtenförderung − Umsetzung der Bundesverfassung

Die Begabtenförderung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche mit besonderem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotential frühzeitig zu erkennen und sie gemäss ihren individuellen Bedürfnissen gezielt und nachhaltig zu fördern. Die Förderung junger Musiktalente basiert auf Artikel 67a der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Bundesrat hat beschlossen, bis 2024 die Grundsätze für eine vernetzte und koordinierte nationale Förderung von Musiktalenten zu definieren. Mit dem Programm «Junge Talente Musik» 1 hat er die Grundlage geschaffen, um die Talentförderung in Zusammenarbeit mit den Kantonen umzusetzen.

Die Eckwerte zu Programm und Zuständigkeiten der Akteure sind im Rahmenkonzept «Junge Talente Musik»2 festgehalten. «Bund, Kantone, Gemeinden und Städte sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen für den chancengerechten Zugang zu den Förderangeboten (insbesondere in geografischer und sozialer Hinsicht) und für geeignete Rahmenbedingungen, in denen sich die begabten Kinder und Jugendlichen ganzheitlich entfalten können».

Der Bund umschreibt vier Förderstufen, deren Kompetenzprofile sowie die Beiträge, die an die einzelnen Talente entsprechend der Stufe ausgerichtet werden. Damit die eingesetzten Mittel den Talenten auch wirkungsvoll zugutekommen, z. B. durch erweiterten Unterricht, ist die Höhe der Beiträge an die Talente für jede Stufe in der Verordnung definiert. Die vorgesehenen Beiträge erlauben für die Basisstufe z. B. ca. 30 Minuten, für die Aufbaustufe I ca. 40 Minuten und für die Aufbaustufe II ca. 60 Minuten zusätzlichen Unterricht pro Woche. Die Beiträge können nicht auf mehrere Talente aufgeteilt werden. Ausserdem ist der Anteil für die Unterstützung der kantonalen Förderprogramme und für den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Bei der Umsetzung ist auf ein gutes Zusammenspiel von Volksschulbesuch und Talentförderung zu achten. Das bedingt einerseits organisatorische Massnahmen (z. B. Dispensationen, Talentschulen), andererseits eine individuelle Begleitung (Mentoring) der Talente. Talentförderung, in Sport und im musischen Bereich muss im Sinn der Kinder und Jugendlichen geführt werden und darf Schulbildung und Gesundheit nicht gefährden.

Stand im Kanton Bern

Der Kanton Bern hat die Talentförderung ab 2022 im Volksschulgesetz sowie im kantonalen Sportförderungsgesetz bereits verankert und damit gestärkt. Die Bildungs- und Kulturdirektion und die Sicherheitsdirektion (Kompetenzzentrum Sport) arbeiten in der Umsetzung «Berner Talent»3 eng zusammen. Die im Rahmenkonzept geforderten lokalen und regionalen Förderprogramme Musik sind etabliert. Sie werden durch die anerkannten Musikschulen durchgeführt und über den Verband Bernische Musikschulen (VBMS) koordiniert 4. Die Swiss Jazz School und die Hochschule der Künste Bern bieten Programme, die an ein Hochschulstudium heranführen (PreCollege). Die kantonale Fachkommission ist seit dem 1. Januar 2022 an der Arbeit und hat in einer ersten Runde die Talentanmeldungen geprüft und rund 250 Kinder und Jugendliche mit der Talentkarte als Berner Talente anerkannt. Hochrechnungen zeigen, dass diese Zahl noch steigen wird, sich jedoch voraussichtlich bei ca. 400 Talenten (2 Prozent aller Musikschülerinnen und Musikschüler) einpendeln wird.

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik», Fedlex 442.133 https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/jugend_und_musikjm/merkblatt_hinweis/ramenkozept-junge-talente-musik.pdf.download.pdf/Rah- http://www.bernertalent.ch/ https://www.vbms.ch/index.php/de/angebote/talentfoerderung

Handlungsbedarf

Es können aber bis jetzt noch keine Förderbeiträge an Kinder und Jugendliche geleistet werden. Der Kanton Bern muss die Bundesgelder erst abholen und für korrekte Verteilung sorgen. Dafür muss er einerseits die Bedingungen im Rahmenkonzept erfüllen und andererseits eine Absichtserklärung an den Bund stellen. Die BKD wird ersucht, dafür zu sorgen, dass die Rahmenkonzeptvorgaben an den Kanton für einen Leistungsvertrag «Junge Talente Musik» erfüllt sind, und ein Gesuch für die Teilnahme am Förderprogramm und für Finanzhilfe einzureichen. Die Rechtsgrundlagen für die individuellen Zahlungen an Talente müssen sichergestellt sein.

Ausserdem werden die erwarteten Beiträge des Bundes für den Kanton Bern für die Jahre 2023 (200 000 Franken) und 2024 (300 000 Franken) voraussichtlich nicht ausreichen, um die Förderbeiträge an alle anerkannten Talente ausrichten zu können. Der beabsichtigte chancengerechte Zugang zum Talentprogramm wäre in diesem Fall nicht gewährleistet. Schätzungen des VBMS zufolge braucht es in den Jahren 2023 (Annahme 320 Talente) einen zusätzlichen Betrag von rund 320 000 Franken und 2024 (Annahme 400 Talente) einen zusätzlichen Betrag von ca. 390 000 Franken, um alle anerkannten Talente auf den vier Förderstufen gemäss Rahmenkonzept finanziell unterstützen zu können. Fehlen diese Beträge, müssen Kinder und Jugendliche vom Programm ausgeschlossen werden, obwohl sie die objektiven Förderkriterien erfüllen. Die Vorgabe des Bundes, «eine Priorisierung vorzunehmen, falls die verfügbaren Mittel nicht ausreichen», beeinträchtigt die Chancengerechtigkeit. Gerade die frühzeitige Unterstützung von jungen Talenten ist damit gefährdet. Selbst wenn man die Beiträge an die Leistungserbringenden und die Verwaltung/Fachexpertinnen und -experten komplett streichen würde, reichen die Bundesbeiträge nicht aus.

Die beantragten kantonalen Beiträge für 2023 und 2024 sollen also als subsidiäre Anschubfinanzierung zu den Bundesgeldern geleistet werden. Ab 2025 werden die Bundesbeiträge für das Programm in der Kulturbotschaft des Bundes eingestellt. Die Kantone müssen darauf hinwirken, dass der Bund seine Beiträge fürs das Förderprogramm «Junge Talent Musik» gemäss der realistisch zu erwarteten Anzahl Talente erhöht.

Begründung der Dringlichkeit: Das Programm der Talentförderung beginnt mit der ersten Tranche der Bundesgelder bereits 2023. Die Teilnahme am Programm muss jetzt beantragt werden.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Kompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 87 und Art. 88 Abs. 2 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Kanton Bern hat die Talentförderung im Sport und in musischen Bereichen mit der Revision des Volksschulgesetzes per 1. Januar 2022 gestärkt. Die kantonale Fachkommission im musischen Bereich anerkennt Talente im Bereich Musik und vergibt ihnen eine Talentkarte. Diese gilt als Voraussetzung, damit Talente schulische Fördermassnahmen in Anspruch nehmen können. Die ausserschulische musikalische Förderung erfolgt an den 28 vom Kanton anerkannten Musikschulen, an weiteren nicht subventionierten Musikschulen oder im Privatunterricht bei einzelnen Lehrpersonen. Talente weisen einen erhöhten Förderbedarf in der Musik auf.

Mit dem Förderprogramm «Junge Talente Musik» leistet der Bund ab 2023 finanzielle Beiträge an die Kantone. Die Beiträge sollen mindestens zur Hälfte direkt den Talenten zugutekommen. Daneben können die Kantone Angebote von Leistungserbringern (z. B. Musikschulen) unterstützen sowie Verwaltungsaufwand (z. B. die Arbeit einer Fachkommission) finanzieren.

Ziffer 1 Der Regierungsrat sieht im Programm «Junge Talente Musik» des Bundes die Chance für einen weiteren Schritt, um einen chancengerechten Zugang zur Talentförderung Musik zu ermöglichen. Mit dem erhöhten Förderbedarf steigen bei Talenten auch die Kosten für die Eltern: Kostet eine normale Lektion an der Musikschule (wöchentlicher Einzelunterricht von 40 min) die Eltern rund CHF 1'600 pro Jahr, steigt der Tarif für Talente auf bis zu CHF 4'000 - 6'000 an. Die vorgesehenen Beiträge des Bundes an Talente und Leistungserbringer können für eine Entlastung der Familien sorgen. Der Regierungsrat unterstützt deshalb Ziffer 1 der Motion als Postulat. Im Unterschied zum Antrag der Motionärinnen geht der Regierungsrat davon aus, dass nur eine begrenzte Anzahl Beiträge zur Verfügung steht (siehe Antwort zu Ziffer 4).

Ziffern 2, 3 Der Regierungsrat beabsichtigt, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Kanton Bern am Programm «Junge Talente Musik» teilnehmen kann und Berner Musiktalente von den Bundesgeldern profitieren. Ziel ist es, einen Leistungsvertrag mit dem Bund abzuschliessen. Insofern unterstützt der Regierungsrat die Anliegen der Motion unter Ziffer 2 und 3.

Ziffer 4 Aus finanzpolitischen Gründen lehnt es der Regierungsrat ab, dass der Kanton Bern weitere Ressourcen als Anstossfinanzierung in den Jahren 2023 und 2024 einbringt. Je nachdem, wie sich die Anzahl Talente entwickelt und wie viele Ressourcen der Bund für die nächste Förderperiode vorsieht, würde eine solche zusätzliche kantonale Finanzierung auch über das Jahr 2024 hinaus notwendig. Der Regierungsrat beabsichtigt vielmehr, von der möglichen Priorisierung Gebrauch zu machen. Damit werden Kriterien festgelegt, nach denen der Kanton die begrenzte Anzahl an Beiträgen verteilt. Die Beiträge pro Talent sind dabei in ihrer Höhe vom Bund festgelegt und liegen je nach Förderstufe zwischen CHF 1'000 und CHF 2'500 pro Jahr. Der Regierungsrat lehnt deshalb Ziffer 4 ab.

Ziffer 5 Im Zusammenhang mit dem abzuschliessenden Leistungsvertrag steht der Kanton Bern mit dem Bund in Kontakt und sichert periodisch das Reporting an das Bundesamt für Kultur (BAK). Der Kanton wird demnach Bericht erstatten über die Anerkennung der Talente, über die Verwendung der Ressourcen und über die erzielte Wirkung. Er wird dabei auch allfällig fehlende Mittel auf Bundesebene ansprechen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 67a — lu dans la version du 13 février 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.