2026.GSI.654
Krankenversicherung Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 3/2026 Verfügung des Regierungsrates
Rubrum
Kanton Bern
i Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 686/2026 Datum RR-Sitzung: 24. Juni 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2026.GSI.654 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Krankenversicherung
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 3/2026
Genehmigung
Erwägungen
1. Sachverhalt
1.1 Genehmigungsgesuche
Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:
1. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG (Standort Inselspital) und der CSS Krankenversicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 CHF 1T300.- SwissDRG-Baserate vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 1T400.-
2. Tarifvertrag zwischen der Berner Reha Zentrum AG und der santeservices ag Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 730.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 735.- ab 1.1.2028 CHF 740.-
3. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG (Standorte Wilhelm-Fabry-Haus und Spital Riggisberg) und der santeservices ag Standort Wilhelm-Fabry-Haus
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF T430.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 1'400.- CD
Standort Riggisberg
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 792.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 792.- ab 1.1.2028 CHF 792.-
4. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG (Standorte Bettenhochhaus und Spital Belp) und der santeservices ag Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 730.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 735.- ab 1.1.2028 CHF 740.-
5. Tarifvertrag zwischen der Berner Reha Zentrum AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 730.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 735.- ab 1.1.2028 CHF 740.-
6. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG (Standorte Inselspital, Landspitäler Belp und Riggisberg) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG Standort Inselspital (Wilhelm-Fabry- Haus) Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 1'430.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 1'400.- ab 1.1.2028 CHF 1'400.-
Standort Riggisberg
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, ab 1.1.2026 CHF 792.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 792.- ab 1.1.2028 CHF 792.-
Standort Inselspital (Bettenhochhaus) und Spital Belp Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 730.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 735.- ab 1.1.2028 CHF 740.-
7. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG (Standorte Inselspital universitäre Neurorehabilitation, Inselspital nicht-universitäre Reha BHH, Belp, Riggisberg und Heiligenschwendi) und der CSS Kranken-Versicherung AG Standort Inselspital, universitäre Neurorehabilitation Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 1'430.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 1'400.- ab 1.1.2028 CHF 1'400.-
Standort Inselspital, nicht-universitäre Reha (BHH) Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 730.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 735.- ab 1.1.2028 CHF 740.-
Standort Belp
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 730.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 735.- ab 1.1.2028 CHF 740.-
Standort Riggisberg
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, ab 1.1.2026 CHF 792.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 792.- ab 1.1.2028 CHF 792.-
Standort Berner Rehazentrum Heiligenschwendi Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 730.- ST Reha Basispreis vom 1.1.2027 bis 31.12.2027 CHF 735.- ab 1.1.2028 CHF 740.-
8. Tarifvertrag zwischen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern AG (UPD) und der santéservices agi Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 bis am CHF 765.- TARPSY Basispreis 31.12.2026 ab 1.1.20273 CHF 753.-
9. Tarifvertrag zwischen der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG und der santéservices Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 bis am CHF 741.- TARPSY Basispreis 31.12.2024 vom 1.1.2025 bis am CHF 744.- 31.12.2026 ab 1.1.20276 CHF 753.-
10. Convention entre Association Romande des Logopédistes Diplômés (ARLD) et Communauté d'achat HSK SA concernant la rémunération de prestations logopédiques Leistung Geltungsdauer Tarif
Taxpunktwert zur Vergütung von logopädischen Leistungen ab 1.4.2015 CHF 1.06
11. Convention tarifaire LAMal entre Association pour le dépistage du cancer BEJUNE et CSS Assurance-maladie SA concernant la rémunération des prestations fournies dans le Jura bernois du canton de Berne dans le cadre du programme de dépistage par mammographie pour la détection précoce du cancer du sein Leistung Geltungsdauer Tarif
Pauschale für Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs im Berner Jura ab 1.1.2026 CHF 139.25 (Mammographie-Screening Programm)
12. Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG universitär und der CSS Kranken-Versicherung AG Leistung Geltungsdauer Tarif
Taxpunktwert für spitalambulante ärztli vom 1.1.2021 bis 31.12.2024 CHF 0.86 che Leistungen nach TARMED vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 CHF 0.92
1 vormals tarifsuisse ag bis 31.12.2025 2 Die gleichen Tarife gelten für Akontozahlungen. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Tarifvertrags kann die UPD AG bei einer Behandlungsdauer von mehr als 80 Tagen, frühstens ab dem 80. Behandiungstag einmal eine Zwischenrechnung stellen, danach sind jeweils monatliche Zwischenrechnungen möglich. 3 Aufgrund der Fusion der UPD AG und der PZM AG zur Universitäres Psychiatrisches Zentrum Bern AG (UPZ), handelt es sich ab 2027 um einen Mischtarif. 4 Vgl. Fussnote 1 5 Die gleichen Tarife gelten für Akontozahlungen. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Tarifvertrags kann die PZM AG bei einer Behandlungsdauer von mehr als 80 Tagen, frühstens ab dem 80. Behandlungstag einmal eine Zwischenrechnung stellen, danach sind jeweils monatliche Zwischenrechnungen möglich. 6 Vgl. Fussnote 2
13. Tarifvertrag zwischen der Spitalzentrum Biel AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG Leistung Geltungsdauer Tarif
Taxpunktwert für spitalambulante ärztli vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 CHF 0.91 che Leistungen nach TARDOC und ambulante Pauschalen ab 1.1.2027 CHF 0.927
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Absatz 4 KVG8 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspieiraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.
1.2 Empfehlung der Preisüberwachung
Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 PüG9 die Preisüben/vachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrücklichen und langjährigen Praxis der PUE.
Zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates bzw. Basispreise der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesven/valtungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler - basierend auf ITAR_K® — gearbeitet. Als Effizienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Sie hat folgende maximale Benchmarkwerte berechnet und zur Genehmigung empfohlen:
Tarif Datenjahr ITAR K Version Wert SwissDRG-Baserate ab 2025 2023 V14.0 CHF 9'336.- ST Reha Basispreis ab 2026 2024 V15.0 CHF 701.- TARPSY Basispreis ab 2024 2022 V13.0 CHF 628.-
Gemäss PUE liegen die im Tarifvertrag zwischen der Insel Gruppe AG für den Standort Inselspital und der CSS Kranken-Versicherung AG vereinbarten SwissDRG-Baserates ab dem Jahr 2025 somit über dem von ihr berechneten maximalen Benchmarkwert. Ebenfalls liegen gemäss ihr die in den Tarifverträgen zwischen der Insel Gruppe AG für die verschiedenen Standorte und der santeservices ag, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG bzw. der CSS Kranken-Versicherung AG vereinbaren ST Reha Basispreise ab dem Jahr 2026 über ihrem berechneten maximalen Benchmarkwert. Das Gleiche gilt für die von der santeservices ag rückwirkend vereinbarten TARPSY Basispreise mit der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG bzw. der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG für die Jahre ab 2024. Die dem Regierungsrat vorgelegten stationären Tarife halten aus Sicht der PUE daher allesamt einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht Stand.
7 Bei Erreichung von vereinbarten Ambuiantisierungszieien CHF 0.93 ab 1.7.2027 bzw. 1.1.2028 8 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 9 Preisuberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20)
Die PUE hat bei den Tarifverträgen zwischen der Association Romande des Logopedistes Diplomes (ARLD) und der Einkaufgemeinschaft AG betreffend Vergütung von logopädischen Leistungen, zwischen der Association pour le depistage du cancer BEJUNE und der CSS Krankenversicherung AG betreffend Mammographie-Screening Programm, zwischen der Insel Gruppe AG universitär und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung spitalambulanter ärztlichen Leistungen nach TARMED sowie der Spitalzentrum Biel AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend spitalambulante ärztliche Leistungen nach TARDOC und ambulanten Pauschalen aufgrund des Verhandlungsprimats und ihrer Prioritätensetzung auf eine Stellungnahme verzichtet.
2. Erwägungen / Begründung
2.1 Zuständigkeit
Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.1°
Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der eingereichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.
2.2 Rechtliche Grundlagen
Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVGii und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesven/valtungsgerichts.
2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung
Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.12 Unter Respektierung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und -Würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.i3 Hingegen lässt allein die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.i4
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direkteren (GDK)i5 ab, welche vom BundesvenA/altungsgericht gestützt
1° Artikel 46 Absatz 4 KVG " Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 12 Artikel 46 Absatz 4 KVG 13 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3. 14 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5. 15 Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gdkcds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung
und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in ihren Empfehlungen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR_K® der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als auch bei der Benchmarking-Methode sowie beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab.
Der Regierungsrat kann die Ven/vendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die fehlende Gewichtung nach Anzahl Fällen im Bereich der Akutsomatik (SwissDRG) sowie im Bereich der Rehabilitation (ST Reha) nicht nachvollziehen und daher den Empfehlungen der PUE in Bezug auf die von ihr ermittelte SwissDRG-Baserate respektive des ermittelten ST-Reha-Basispreises nicht folgen.
Im psychiatrischen Bereich erlaubt die Tarifstruktur (TARPSY) bei einem Benchmarking auf Ebene der Tageskosten keine eindeutigen Aussagen darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient und günstig erbringt. Die Koexistenz verschiedener Behandlungskonzepte mit unterschiedlichen Aufenthaltsdauern muss bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zusätzlich berücksichtigt werden. Analysen der GSI und der GDK deuten darauf hin, dass die Ebene der Fallkosten als zusätzlicher Ausgangspunkt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Jedoch zeigen sich auch hierbei grosse Unterschiede zwischen einzelnen Spitälern, so dass noch kein punktgenaues Benchmarking möglich ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Regierungsrat das Vorgehen der PUE im psychiatrischen Bereich — das Durchführen eines Benchmarkings auf Ebene der Tageskosten unter Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium — ab. Für die TARPSY-Tarife ab dem Jahr 2024 — und auch für aktuell gültige — erachtet er weiterhin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Plausibilisierung der vereinbarten Tarife durch die ihm vorliegenden schweizweiten Tages- und Fallkostendaten, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wurden, als angezeigt.
Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlicher Vorgaben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wurden und für die Prüfung der Tarife verwendet werden können. Diese Datengrundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesven/valtungsgerichts erfüllt.
Für die Prüfung der Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden können. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Artikel 46 Absatz 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.
Bei den vorliegenden Verträgen betreffend Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs im Berner Jura haben sich die Tarifpartner an der schweizweiten Einigung zwischen Swiss Cancer Screening und dem Verband Schweizer Krankenversicherer Prio.Swiss betreffend Screening-Programm-Taxpunktpauschalen ab dem 1. Januar 2026 orientiert. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die zur Genehmigung beantragten Pauschalen ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen.
2.4 Ergebnis
Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung ihrer Plausibilisierung, für wirtschaftlich und rechtmässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.
2.5 Umstellung der Abrechnung von provisorisch verfügten auf genehmigte Tarife
Zur Reduzierung des Koordinationsaufwands im Zusammenhang mit der Tarifumstellung zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern sowie mit dem Gesundheitsamt legt der Regierungsrat den 29. Juli 2026 für die Umstellung auf die in diesem Beschluss genehmigten Tarife fest. Bei diesem Datum handelt es sich um einen Stichtag und weder um ein Austrittsnoch um ein Fakturierungsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ausschliesslich die provisorisch verfügten Tarife anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt gelten ausnahmslos die im vorliegenden Beschluss genehmigten Tarife. Sollte der provisorisch verfügte Tarif bereits dem genehmigten Tarif entsprechen, ist keine Umstellung erforderlich.
2.6 Verfahrenskosten
Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.i6
Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorliegenden Tarifvertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen.
Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG17 solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden.
Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.i8 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1.1 Vertrag vom 11. Februar 2026 zwischen der Insel Gruppe AG für den Standort Inselspital und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2025
''Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9 ''Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) "Artikel 103 Absatz 4 VRPG
1.2 Vertrag vom 7. April 2026 zwischen der Berner Reha Zentrum AG und der santéservices agi9 betreffend stationäre Rehabilitation (ST Reha) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar
1.3 Vertrag vom 7. April 2026 zwischen der Insel Gruppe AG (Standorte Wilhelm-Fabry Haus und Spital Riggisberg) und der santéserizices agi9 betreffen stationäre Rehabilitation (ST Reha) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026
1.4 Vertrag vom 7. April 2026 zwischen der Insel Gruppe AG (Standorte Bettenhochhaus und Spital Belp) und der santéservices agi9 betreffend stationäre Rehabilitation (ST Reha) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026
1.5 Vertrag vom 13. Mai 2026 zwischen der Berner Reha Zentrum AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der stationären Rehabilitation von spitalbedürftigen Patientinnen und Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026
1.6 Vertrag vom 13. Mai 2026 zwischen der Insel Gruppe AG (Standorte Inselspital, Landspitäler Belp und Riggisberg) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der stationären Rehabilitation von spitalbedürftigen Patientinnen und Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026
1.7 Vertrag vom 27. Mai 2026 zwischen der Insel Gruppe AG (Standort Inselspital universitäre Neurorehabilitation, Inselspital nicht-universitäre Reha BHH, Belp, Riggisberg und Heiligenschwendi) und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre Behandlungen (Rehabilitation) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2026
1.8 Vertrag vom 11. Mai 2026 zwischen der Universitäre Psychiatrische Dienste Bern AG (UPD) und der santéservices agi9 betreffend Leistungsabgeltung nach TARPSY für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.9 Vertrag vom 12. Mai 2026 zwischen der PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG und der santéservices agi9 betreffend Leistungsabgeltung nach TARPSY für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024 I.IOConvention du 30 avril 2015 entre Association Romande des Logopédistes Diplômés (ARLD) et Communauté d'achat HSK SA concernant la rémunération de prestations logopédiques dans le canton de Berne réalisés depuis le 1er avril 2015
1.11 Convention du 16 avril 2026 entre l'Association pour le dépistage du cancer BEJUNE et la CSS Assurance-maladie SA concernant la rémunération des prestations fournies dans le Jura bernois du canton de Berne dans le cadre du programme de dépistage par mammographie pour la détection précoce du cancer du sein selon l'art. 12e, let. c, OPAS, entrée en vigueur le 1er janvier 2026 1.12Vertrag vorn 12. Mai 2026 zwischen der Insel Gruppe AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung der ärztlichen Leistungen nach TARMED für die ambulante Behandlung von Patienten, gültig ab 1. Januar 2021 1.13Vertrag vom 27. April 2026 zwischen der Spitalzentrum Biel AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG nach ambulanter ärztlicher Einzelleistungstarifstruktur (TARDOC) und ambulanter ärztlicher Patientenpauschaltarifstruktur (Ambulante Pauschalen), gültig ab 1. Januar 2026
2. Die administrative Umstellung auf die vorstehend genehmigten Tarife hat per 29. Juli 2026 zu erfolgen. Bis zum 28. Juli 2026 ist bei der Abrechnung der provisorisch verfügte Tarif anzuwenden.
19 santéservices ag (vormals tarifsuisse ag) vertritt: Aquilana Versicherungen, Einsiedler Krankenkasse, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- u. Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung AG, Avenir Assurance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, curaulta (per 1.1.2026, vormals Cassa da malsauns LUMNEZIANA und sanavals Gesundheitskasse), EGK Grundversicherungen AG, Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, sodalis gesundheitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coopérative, Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Krankenkasse Birchmeier, SWICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel Assurance Maladie SA, AMB Assurances SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Krankenkasse AG, sana24 AG und Gemeinsame Einrichtung KVG
3. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, werden den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Krankenversicherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.
4. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.
5. Diese Verfügung wird der Preisüben/vachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet: Insel Gruppe AG CSS Kranken-Versicherung AG Berner Reha Zentrum AG santeservices ag (vormals tarifsuisse ag) Einkaufsgemeinschaft HSK AG Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG Association Romande des Logopedistes Diplomes Association pour le depistage du cancer BEJUNE Spitaizentrum Biel AG
Im Namen,<res Regierungsrates
Pierre Alain Schnegg Christoph Auer X^ierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesven/valtungsgericht, Abteilung III, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).