Wegleitung der ESTV zum AIA
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Bern, 15. Januar 2026
Wegleitung Standard für den automatischen Infor- mationsaustausch über Finanzkonten Gemeinsamer Meldestandard
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungen und Begriffe....................................................................................................... 9
Quellenverzeichnis................................................................................................................. 11
1 Einleitung .................................................................................................................. 12
1.1 Zweck ........................................................................................................................ 12
1.2 Grundlagen des AIA-Standards ............................................................................... 12
1.2.1 Elemente des AIA-Standards ...................................................................................... 12
1.2.2 Rechtliche Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards in der Schweiz ................ 12
1.2.3 Verhältnis zwischen den Kommentaren zur Mustervereinbarung und zum GMS sowie
den rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards................................. 13
1.2.4 AIA-Portal der OECD .................................................................................................. 14
1.3 Sachlicher Geltungsbereich..................................................................................... 14
1.3.1 Pflichten von schweizerischen FI ................................................................................ 14
1.3.2 Auszutauschende Informationen................................................................................. 15
1.3.2.1 Identifikationsinformationen ........................................................................................ 15
1.3.2.2 Kontoinformationen..................................................................................................... 25
1.3.2.3 Finanzinformationen ................................................................................................... 26
1.3.2.3.1 Relevante Zahlungen bei Verwahrkonten .................................................................. 27
1.3.2.3.2 Relevante Zahlungen bei Einlagenkonten.................................................................. 30
1.3.2.3.2.1 Allgemeines ............................................................................................................ 30
1.3.2.3.2.2 Kapitalisations- und Tontinengeschäfte .................................................................. 30
1.3.2.3.3 Relevante Zahlungen bei Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an professionell
verwalteten Investmentunternehmen .......................................................................... 30
1.3.2.3.4 Relevante Zahlungen bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und
Rentenversicherungsverträgen ................................................................................... 31
1.3.2.3.4.1 Allgemeines ............................................................................................................ 31
1.3.2.3.4.2 Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ................................................................. 32
1.3.2.3.4.3 Rentenversicherungsvertrag ................................................................................... 32
1.3.2.3.5 Allokationsregeln ....................................................................................................... 33
1.3.2.3.6 Inhalt der Meldung bei Trustee-Documented Trusts .................................................. 34
1.3.2.3.7 Definition des Gesamtsaldos oder -werts................................................................... 34
1.3.2.3.7.1 Generelle Regeln zur Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts ............................ 34
1.3.2.3.7.2 Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts bei Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen
an professionell verwalteten Investmentunternehmen ................................................ 35
1.3.2.3.7.3 Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und
Rentenversicherungsverträgen ................................................................................... 36
1.3.2.3.7.4 Spezialfälle ............................................................................................................. 36
1.3.2.3.8 Betrag und Einordnung von Zahlungen gemäss Anhang 1, Ziffer 11.1 ...................... 37
1.3.2.3.8.1 Ereignisse im Zusammenhang mit Aktien und gleichwertigen Beteiligungspapieren
................................................................................................................................... 38
1.3.2.3.8.2 Ereignisse im Zusammenhang mit Obligationen ..................................................... 39
1.3.2.3.8.3 Ereignisse im Zusammenhang mit Derivaten .......................................................... 40
1.3.2.3.8.4 Ereignisse im Zusammenhang mit strukturierten Produkten ................................... 42
1.3.2.3.8.5 Ereignisse im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen ................................ 42
1.3.2.3.8.6 Ereignisse im Zusammenhang mit Trusts ............................................................... 44
1.3.2.3.8.7 Ereignisse im Zusammenhang mit rückkaufsfähigen Versicherungs- und
Rentenversicherungsverträgen ................................................................................... 44
1.4 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich ................................................................ 44
1.4.1 Grundsatz ................................................................................................................... 44
1.4.2 Partnerstaaten ............................................................................................................ 45
1.4.3 Meldepflichtige Staaten .............................................................................................. 45
1.4.4 Teilnehmende Staaten ................................................................................................ 45
2/199
2 Finanzinstitute .......................................................................................................... 45
2.1 Finanzinstitute im Allgemeinen ............................................................................... 45
2.1.1 Einlageninstitut ........................................................................................................... 46
2.1.2 Verwahrinstitut ............................................................................................................ 46
2.1.3 Investmentunternehmen ............................................................................................. 47
2.1.4 Spezifizierte Versicherungsgesellschaften .................................................................. 48
2.2 Finanzinstitute in der Schweiz ................................................................................. 48
2.2.1 Einlageninstitute ......................................................................................................... 48
2.2.1.1 Voraussetzungen ........................................................................................................ 48
2.2.1.2 Spezialfälle ................................................................................................................. 49
2.2.1.2.1 Personalsparkassen .................................................................................................. 49
2.2.1.2.2 Pfandbriefbank und Pfandbriefzentrale ...................................................................... 49
2.2.1.3 Beispiele von Einlageninstituten ................................................................................. 49
2.2.2 Verwahrinstitute .......................................................................................................... 50
2.2.2.1 Voraussetzungen ........................................................................................................ 50
2.2.2.2 Beispiele von Verwahrinstituten .................................................................................. 50
2.2.3 Investmentunternehmen ............................................................................................. 50
2.2.3.1 Allgemeines ................................................................................................................ 50
2.2.3.2 Beispiele von Investmentunternehmen aus dem Bereich des KAG ............................. 50
2.2.3.3 Nicht im KAG geregelte Investmentunternehmen ....................................................... 50
2.2.3.4 Trust ........................................................................................................................... 51
2.2.4 Spezifizierte Versicherungsgesellschaft ...................................................................... 52
2.2.4.1 Voraussetzung Versicherungsgesellschaft ................................................................. 52
2.2.4.2 Voraussetzung qualifizierendes Produktangebot ........................................................ 53
2.2.4.3 Abgrenzungen ............................................................................................................ 53
2.2.4.3.1 Holdinggesellschaften als spezifizierte Versicherungsgesellschaft ............................ 53
2.2.4.3.2 Schadenversicherer als spezifizierte Versicherungsgesellschaft ............................... 53
2.2.4.3.3 Rückversicherer als spezifizierte Versicherungsgesellschaft ..................................... 53
2.2.4.3.4 Versicherungstechnische Reservierung und Qualifizierung als Finanzinstitut ............ 54
2.2.4.4 Beispiele spezifizierter Versicherungsgesellschaften .................................................. 54
2.3 Meldepflicht eines schweizerischen Finanzinstituts .............................................. 54
2.3.1 Ansässigkeit - Grundsatz ............................................................................................ 54
2.3.2 Ansässigkeit von FI, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind 54
2.3.3 Finanzinstitute, die in der Schweiz sowie in einem oder mehreren anderen Staaten
oder Hoheitsgebieten ansässig sind ........................................................................... 55
2.3.4 Finanzinstitute in der Form eines Trusts ..................................................................... 55
2.3.5 Trusts unter ausländischer Aufsicht ............................................................................ 55
2.4 Nicht meldendes Finanzinstitut ............................................................................... 55
2.4.1 Allgemeines ................................................................................................................ 55
2.4.2 Nicht meldende schweizerische Finanzinstitute .......................................................... 56
2.4.2.1 Staatliche Rechtsträger .............................................................................................. 56
2.4.2.2 Internationale Organisationen ..................................................................................... 56
2.4.2.3 Zentralbank................................................................................................................. 57
2.4.2.4 Institute der beruflichen Vorsorge ............................................................................... 57
2.4.2.5 In der Vermögensverwaltung oder Anlagenberatung tätige Rechtsträger ................... 57
2.4.2.5.1 Vermögensverwalter und Anlageberater .................................................................... 57
2.4.2.5.2 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ......................................................... 58
2.4.2.5.3 Fondsleitungen .......................................................................................................... 58
2.4.2.6 Ausgenommene Organismen für gemeinsame Anlagen ............................................. 58
2.4.2.7 Zentralverwahrer ........................................................................................................ 59
2.4.2.8 Trustee documented Trust .......................................................................................... 59
2.4.2.9 Qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger ................................................................... 59
2.4.2.10 Qualifizierter Kreditkartenanbieter ............................................................................... 60
3/199
3 Finanzkonto .............................................................................................................. 61
3.1 Allgemeines .............................................................................................................. 61
3.2 Führung eines Finanzkontos ................................................................................... 63
3.3 Einlagenkonto ........................................................................................................... 64
3.4 Verwahrkonto............................................................................................................ 65
3.5 Eigenkapitalbeteiligung............................................................................................ 67
3.6 Versicherungsvertrag ............................................................................................... 68
3.7 Rentenversicherungsvertrag ................................................................................... 68
3.7.1 Allgemeines ................................................................................................................ 68
3.7.2 Definition .................................................................................................................... 68
3.7.3 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen .................................................................. 69
3.8 Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ................................................................ 69
3.8.1 Allgemeines ................................................................................................................ 69
3.8.2 Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften..................... 70
3.8.3 Barwert ....................................................................................................................... 70
3.8.3.1 Allgemeines ................................................................................................................ 70
3.8.3.2 Grundregel ................................................................................................................. 70
3.8.3.3 Ausnahmen ................................................................................................................ 70
3.8.3.3.1 Zahlung bei Todesfall ................................................................................................ 71
3.8.3.3.2 Zahlung bei Personenschäden, Krankheit oder zur Entschädigung für einen bei Eintritt
des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust ........................................... 71
3.8.3.3.3 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien bei Vertragsauflösungen und -änderungen
................................................................................................................................... 71
3.8.3.3.4 Überschüsse.............................................................................................................. 71
3.8.3.3.4.1 Allgemeines ............................................................................................................ 71
3.8.3.3.4.2 Überschusszuteilung und Auszahlung der Versicherungsleistung .......................... 72
3.8.3.3.5 Rückerstattung einer vorausbezahlten Prämie oder eines Prämiendepots ................ 72
3.9 Bestehendes Konto .................................................................................................. 73
3.9.1 Grundregel ................................................................................................................. 73
3.9.2 Abweichende Regel (gemäss Anhang zur AIAV) ........................................................ 74
3.9.3 Bestehendes Konto natürlicher Personen ................................................................... 76
3.9.4 Bestehendes Konto von Rechtsträgern....................................................................... 76
3.10 Neukonto ................................................................................................................... 76
3.10.1 Neukonto natürlicher Personen................................................................................... 76
3.10.2 Neukonto von Rechtsträgern ...................................................................................... 76
3.10.3 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und
Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit .............................................................. 77
3.11 Konto von geringerem oder hohem Wert................................................................ 77
3.12 Ausgenommenes Konto........................................................................................... 77
3.12.1 Konten im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Art. 4 Abs. 1 Bst. a AIAG) ................... 78
3.12.2 Zulässige Formen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. b AIAG) ... 78
3.12.3 Anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 4 Abs. 1 Bst. c AIAG) ....... 78
3.12.4 Konten die von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen FI geführt oder
gehalten werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. a AIAG) ............................................................... 78
3.12.5 Mietzinskautionskonto nach Artikel 257e OR (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AIAG) .................... 78
3.12.6 Konten von Anwälten und Notaren (Art. 8 AIAV) ......................................................... 78
3.12.7 Konten von Miteigentümergemeinschaften (Art. 12 AIAV) .......................................... 79
3.12.8 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 13 AIAV) ............................... 79
3.12.9 Nachrichtenlose Konten (Art. 14 AIAV) ....................................................................... 79
3.12.10 Spezifizierte E-Geld-Produkte ..................................................................................... 80
3.12.11 Konten von Erblassern (Art. 17 AIAV) ......................................................................... 80
3.12.12 Todesfallrisikoversicherung ........................................................................................ 82
3.12.13 Escrow Konto ............................................................................................................. 83
4/199
3.12.14 Kreditkartenkonto ....................................................................................................... 84
3.13 Nicht dokumentiertes Konto .................................................................................... 85
4 Meldepflichtiges Konto ............................................................................................ 85
4.1 Finanzkonten, die meldepflichtige Konten sind ..................................................... 85
4.2 Meldepflichtige Konten aufgrund des Kontoinhabers ........................................... 87
4.3 Meldepflichtige Konten aufgrund der beherrschenden Personen des
Kontoinhabers .......................................................................................................... 89
4.4 Meldepflichtige Person............................................................................................. 91
4.5 Person eines meldepflichtigen Staates................................................................... 93
4.6 Meldepflichtiger bzw. teilnehmender Staat ............................................................. 94
4.6.1 Grundsatz ................................................................................................................... 94
4.7 Minderjährige ............................................................................................................ 95
4.7.1 Relevante Personen je nach Konto-Konstellation ....................................................... 96
4.7.2 Steuerliche Ansässigkeit von Minderjährigen .............................................................. 96
4.7.3 Steueridentifikationsnummern von Minderjährigen...................................................... 97
4.7.4 Unterzeichnung der Selbstauskunft ............................................................................ 97
4.8 Beherrschende Personen ........................................................................................ 97
4.8.1 Rechtsträger, die keine Trusts oder ähnliche Rechtsgebilde sind und nicht von solchen
beherrscht werden ...................................................................................................... 98
4.8.1.1 Natürliche Personen, die einen Rechtsträger direkt oder indirekt aufgrund der
Beteiligungsverhältnisse beherrschen......................................................................... 98
4.8.1.2 Natürliche Personen, die einen Rechtsträger direkt oder indirekt auf andere Weise
tatsächlich beherrschen .............................................................................................. 99
4.8.1.3 Die natürliche Person, die das oberste Mitglied des leitenden, d.h. geschäftsführenden,
Organs des Rechtsträgers ist ................................................................................... 100
4.8.2 Trusts (allgemein) ..................................................................................................... 101
4.8.3 Begünstigte und Begünstigtenkategorien bei Trusts ................................................. 103
4.8.4 Trust-ähnliche Rechtsgebilde ................................................................................... 105
4.8.5 Von Trusts und trust-ähnlichen Rechtsgebilden beherrschte Rechtsträger (underlying
companies) ............................................................................................................... 106
4.8.6 Rechtsträger, bei denen eine Ausnahme von der Identifikation von beherrschenden
Personen besteht ..................................................................................................... 106
4.8.7 Verhältnis zur VSB.................................................................................................... 106
4.8.8 Verhältnis zu anderen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei ..................... 107
4.9 NFE .......................................................................................................................... 108
4.9.1 Passiver NFE............................................................................................................ 109
4.9.2 Aktiver NFE .............................................................................................................. 110
4.9.2.1 Allgemeines .............................................................................................................. 110
4.9.2.2 Aktive NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögenswerte ............................. 111
4.9.2.3 Qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie deren verbundene
Rechtsträger ............................................................................................................. 112
4.9.2.4 Staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und im
Alleineigentum solcher NFE stehende Rechtsträger ................................................. 113
4.9.2.5 Holding NFE ............................................................................................................. 113
4.9.2.6 Start-up NFE............................................................................................................. 114
4.9.2.7 NFE in Liquidation oder Umstrukturierung ................................................................ 114
4.9.2.8 Treasury Centers, die Teil einer Nicht-Finanzgruppe sind......................................... 114
4.9.2.9 Non-Profit NFE ......................................................................................................... 115
4.9.2.10 Zentrale Gegenpartei ................................................................................................ 116
5 Sonstige Begriffsbestimmungen ........................................................................... 116
5.1 Finanzvermögen ..................................................................................................... 116
5/199
5.2 Spezifiziertes E-Geld-Produkt ................................................................................ 116
5.3 Digitale Zentralbankwährung ................................................................................. 117
5.4 Fiat-Währung .......................................................................................................... 118
5.5 Kryptowert............................................................................................................... 118
5.6 Relevanter Kryptowert............................................................................................ 118
5.7 Tauschgeschäft ...................................................................................................... 118
5.8 Kollektivkonto (Kollektivbeziehungen) ................................................................. 118
5.9 Mitarbeiterbeteiligungspläne ................................................................................. 119
5.9.1 Klassifikation als Finanzvermögen («Financial Assets») und Begründung von
Finanzkonten ............................................................................................................ 119
5.9.2 Verantwortlichkeit schweizerischer Finanzinstitute.................................................... 120
5.9.3 Meldung des Kontostands oder -werts ...................................................................... 121
5.9.4 Meldung von Zahlungen ........................................................................................... 121
5.10 Kontoinhaber .......................................................................................................... 124
5.10.1 Allgemeines .............................................................................................................. 124
5.10.2 Trusts ....................................................................................................................... 124
5.10.3 Versicherungen ........................................................................................................ 124
5.10.3.1 Allgemeines .............................................................................................................. 124
5.10.3.2 Vor Eintritt der Fälligkeit ............................................................................................ 125
5.10.3.3 Nach Eintritt der Fälligkeit ......................................................................................... 126
5.10.3.3.1 Allgemeines ........................................................................................................... 126
5.10.3.3.2 Alternatives Verfahren bei Einzelversicherungen ................................................... 127
5.10.3.3.3 Alternatives Verfahren bei Kollektivlebensversicherungen ..................................... 127
5.11 Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei .................................................... 128
5.12 Rechtsträger ........................................................................................................... 128
5.13 Verbundener Rechtsträger ..................................................................................... 129
5.14 Ausländische SIN ................................................................................................... 129
5.15 Beleg (Documentary Evidence) ............................................................................. 129
5.16 Staatlicher Überprüfungsdienst ............................................................................ 130
6 Sorgfaltspflichten ................................................................................................... 130
6.1 Allgemeine Anforderungen .................................................................................... 130
6.2 Bestehende Konten natürlicher Personen ............................................................ 131
6.2.1 Kundenidentifikationsprozess für Bestandeskunden ................................................. 131
6.2.1.1 Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten ........................... 133
6.2.1.2 Konten von geringerem Wert .................................................................................... 133
6.2.1.2.1 Allgemeines ............................................................................................................. 133
6.2.1.2.2 Hausanschriftverfahren............................................................................................ 134
6.2.1.2.2.1 Begriff ................................................................................................................... 134
6.2.1.2.2.2 Voraussetzungen .................................................................................................. 134
6.2.1.2.2.3 Dokumentation ..................................................................................................... 134
6.2.1.2.3 Suche in elektronischen Datensätzen ...................................................................... 135
6.2.1.2.3.1 Elektronische Suche ............................................................................................. 135
6.2.1.2.3.2 Indizien ................................................................................................................. 136
6.2.1.2.3.3 Spezialverfahren bei Aufträgen für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim
Finanzinstitut (bspw. Banklagernd-Dienstleistung) und c/o-Anschriften .................... 138
6.2.1.2.4 Heilungsverfahren ................................................................................................... 138
6.2.1.3 Konten von hohem Wert ........................................................................................... 139
6.2.1.3.1 Allgemeines ............................................................................................................. 139
6.2.1.3.2 Suche in elektronischen Datensätzen ...................................................................... 139
6.2.1.3.3 Suche in Papierunterlagen....................................................................................... 140
6.2.1.3.4 Nachfrage beim Kundenbetreuer ............................................................................. 140
6.2.1.3.5 Folgen bei Feststellung von Indizien ........................................................................ 141
6.2.2 Zusätzliche Verfahren ............................................................................................... 142
6/199
6.2.3 Überprüfungszeitraum .............................................................................................. 143
6.3 Neukonten natürlicher Personen ........................................................................... 144
6.3.1 Allgemeines .............................................................................................................. 144
6.3.2 Voraussetzungen für die Eröffnung von Neukonten natürlicher Personen ................ 144
6.3.3 Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gestützt auf eine Selbstauskunft ............ 145
6.3.4 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Selbstauskunft .......................................... 146
6.3.4.1 Bestätigung des Kontoinhabers ................................................................................ 146
6.3.4.2 Angaben zum Kontoinhaber ..................................................................................... 146
6.3.4.3 Art und Form der Selbstauskunft .............................................................................. 147
6.3.4.4 Dauer der Gültigkeit einer Selbstauskunft ................................................................. 148
6.3.4.5 Berichtigung einer Selbstauskunft............................................................................. 148
6.3.5 Delegation der Abklärungspflichten und Übernahme der Dokumentation ................. 149
6.3.6 Plausibilität von Selbstauskünften............................................................................. 149
6.3.7 Ausnahmefälle betreffend die Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft ................. 151
6.4 Bestehende Konten von Rechtsträgern ................................................................ 152
6.4.1 Allgemeines .............................................................................................................. 152
6.4.2 Überprüfungsverfahren um festzustellen, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige
Person ist ................................................................................................................. 153
6.4.3 Überprüfungsverfahren für beherrschende Personen ............................................... 156
6.4.4 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Selbstauskunft .......................................... 158
6.4.5 Plausibilität von Selbstauskünften............................................................................. 159
6.4.6 Überprüfungszeitraum .............................................................................................. 159
6.5 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern .......................................... 159
6.5.1 Allgemeines .............................................................................................................. 159
6.5.2 Voraussetzungen für die Eröffnung von Neukonten von Rechtsträgern .................... 160
6.5.3 Überprüfungsverfahren um festzustellen, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige
Person ist ................................................................................................................. 161
6.5.4 Überprüfungsverfahren um festzustellen, ob der Rechtsträger ein passiver NFE ist . 164
6.5.5 Voraussetzung für die Gültigkeit einer Selbstauskunft .............................................. 166
6.5.6 Plausibilität von Selbstauskünften............................................................................. 166
6.5.7 Ausnahmefälle betreffend die Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft ................. 167
6.6 Besondere Sorgfaltspflichten ................................................................................ 168
6.6.1 Änderungen der Gegebenheiten ............................................................................... 168
6.6.1.1 Konten von natürlichen Personen ............................................................................. 169
6.6.1.2 Verfahren bei Feststellung der geänderten Gegebenheiten ...................................... 170
6.6.1.3 Konten von Rechtsträgern ........................................................................................ 170
6.6.1.3.1 Änderungen der Gegebenheiten betreffend die steuerliche Ansässigkeit ................ 170
6.6.1.3.2 Änderungen der Gegebenheiten betreffend den AIA-Status .................................... 171
6.6.1.3.3 Änderungen der Gegebenheiten betreffend die beherrschenden Personen eines
passiven NFE ........................................................................................................... 172
6.6.2 Zeiträume ................................................................................................................. 172
6.6.3 Dienstleister .............................................................................................................. 173
6.6.4 Sorgfaltspflichten bei Ansprüchen Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen
und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit ..................................................... 173
6.6.5 Regelung betreffend Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt durch Investition (CBI/RBI-
Regelung) ................................................................................................................. 174
6.7 Die Kontenzusammenfassungsvorschriften ........................................................ 174
7 Meldung................................................................................................................... 175
7.1 Regeln für die Meldung .......................................................................................... 176
7.2 Regeln für die Berechnung der Schwellenwerte bei Sorgfaltspflichten ............. 176
7.3 Meldezeitraum......................................................................................................... 176
7.4 Fristen zur Übermittlung ........................................................................................ 177
7/199
7.5 Verfahren bei Korrekturen ..................................................................................... 177
8 Informationspflichten der Finanzinstitute gegenüber Kunden ............................ 177
8.1 Inhalt der Information ............................................................................................. 177
8.2 Empfänger der Information .................................................................................... 178
8.3 Zeitpunkt der Information ...................................................................................... 178
8.4 Liste aller Partnerstaaten ....................................................................................... 178
9 Aufbewahrungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute ........... 178
10 Organisation und Verfahren .................................................................................. 179
10.1 Registrierung als meldendes schweizerisches Finanzinstitut ............................ 179
10.1.1 Anmeldung ............................................................................................................... 179
10.1.2 Abmeldung ............................................................................................................... 179
10.2 Kontrolle .................................................................................................................. 180
10.2.1 Allgemeines .............................................................................................................. 180
10.2.2 Systeme, Datenbanken, Dokumentationen, Meldungen ........................................... 180
10.2.3 Elektronische Datenverarbeitung .............................................................................. 180
10.2.4 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht ............................................................................. 180
10.2.5 Form der Kontrolle .................................................................................................... 180
10.2.6 Bericht ...................................................................................................................... 181
10.3 Verfahrensrecht ...................................................................................................... 181
10.3.1 Verfahren zwischen der ESTV und einem Finanzinstitut ........................................... 181
10.3.2 Verjährung ................................................................................................................ 181
10.4 Strafbestimmungen ................................................................................................ 181
11 Anhänge .................................................................................................................. 182
11.1 Anhang 1 ................................................................................................................. 182
11.2 Anhang 2 ................................................................................................................. 186
11.2.1 Zu meldende Finanzaktivität, wenn ein Trust ein FI ist .............................................. 186
11.2.2 Zu meldende Finanzaktivität, wenn ein Trust ein passiver NFE ist ............................ 186
11.3 Anhang 3 ................................................................................................................. 187
11.4 Anhang 4 ................................................................................................................. 188
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Abkürzungen und Begriffe Abs. Absatz AIA Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen AIAG Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (SR 653.1) AIAV Verordnung vom 23. November 2016 über den internationalen automatischen In- formationsaustausch in Steuersachen (SR 653.11) AIA-Vereinbarung Finanzkonten Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (SR 0.653.1) AML Anti Money Laundering; (Anti-Geldwäschereibestimmungen) Art. Artikel AVO Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versi- cherungsunternehmen (SR 961.011) BankV Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenver- ordnung; SR 952.02) bspw. Beispielweise Bst. Buchstabe BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) bzw. Beziehungsweise CBDC Central Bank Digital Currency CBI / RBI Citizenship by Investment / Residence by Investment CHF Schweizer Franken CP Controlling Person (beherrschende Person) CRS Common Reporting Standard (siehe GMS) CSD Central Securities Depository (Zentralverwahrer) DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) d.h. das heisst DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (SR 235.1) EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten ESBK Eidgenössische Spielbankenkommission ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung FATCA Foreign Account Tax Compliance Act FATF Financial Action Task Force (siehe GAFI) FAQ Frequently Asked Question ff. fortfolgende FI Finanzinstitut FINFRAG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und des Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; SR 958.1) FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.1) FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; SR 831.42) GAFI Groupe d’action financière (siehe FATF) GMS Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkon- ten (siehe CRS) GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (SR 955.0)
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GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherei- verordnung-FINMA; SR 955.033.0) Handbuch Standard for Automatic Exchange of Financial Information in Tax Matters: Imple- mentation Handbook, Second Edition, OECD Publishing, Paris. IBAN International Bank Account Number ICSD International Central Securities Depository (internationaler Zentralverwahrer) KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kol- lektivanlagengesetz; SR 951.31) KmGK Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) KYC Know your Customer LgZ Lieferung gegen Zahlung Mio. Million NFE Non Financial Entity NOGA Nomenclature Générale des Activités économiques (allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige) OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD-MA OECD Musterabkommen OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht; SR 220) Partnerstaat Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den AIA vereinbart hat Rz. Randziffer
S. Seite
SIF Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIN Steueridentifikationsnummer (siehe TIN) sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts TIN Taxpayer Identification Number (siehe SIN) u.a. unter anderem u.ä. und ähnliche UID Unternehmens-Identifikationsnummer USD US Dollar VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versiche- rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; SR 961.01) vgl. vergleiche VSB Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken VSB16 Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, Version 2016 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungs- vertragsgesetz; SR 221.229.1) VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz; SR 172.021) W-8BEN Bestätigung des Status des wirtschaftlich Berechtigten für U.S. amerikanische Quellenbesteuerung und Meldung z.B. zum Beispiel XML Extensible Markup Language ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer
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Quellenverzeichnis
OECD (2025), Consolidated text of the Common Reporting Standard (2025): Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, OECD Pub- lishing, Paris (https://doi.org/10.1787/055664b1-en)
OECD (2023), International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters, Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Report- ing Standard, OECD Publishing, Paris (https://doi.org/10.1787/896d79d1-en)
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OECD (2018), Standard for Automatic Exchange of Financial Information in Tax Mat- ters: Implementation Handbook, Second Edition, OECD Publishing, Paris. (https://doi.org/10.1787/841e9512-en)
Global Forum Automatic Exchange of Information (AEOI) Implementation Portal (https://www.oecd.org/en/networks/global-forum-tax-transparency/resources/aeoi-im- plementation-portal.html)
OECD, CRS-related Frequently Asked Questions, Last updated July 2025 (https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-issues/tax-transparency-and- international-co-operation/crs-related-faqs.pdf)
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1 Einleitung
1.1 Zweck
Die vorliegende Wegleitung1 beschreibt und konkretisiert die Pflichten, die sich bei den schwei- zerischen FI und anderen Beteiligten wie z.B. der ESTV aus den schweizerischen Rechtsgrund- lagen zur Umsetzung des von der OECD erarbeiteten globalen Standards für den internationa- len automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIA-Standard) ergeben2. Die vorliegende Fassung der Wegleitung ersetzt diejenige vom 8. Januar 2021 und tritt mit ihrer Publikation in Kraft. Die ESTV behält sich vor, die jeweils geltende Fassung der Wegleitung bei Bedarf wiederum anzupassen.
1.2 Grundlagen des AIA-Standards
1.2.1 Elemente des AIA-Standards
Der AIA-Standard besteht aus den folgenden Elementen:
Ein Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den AIA über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Mustervereinbarung), das fest- legt, welche Informationen zwischen den Vertragsstaaten3 ausgetauscht werden sol- len, und die Modalitäten des Austauschs regelt (insbesondere Zeitpunkt und Form der Übermittlung);
Der GMS, der detailliert festlegt, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat;
Kommentare mit Präzisierungen zur Mustervereinbarung und zum GMS (vgl. Ziff. 1.2.3);
Eine Grundlage für Informatiklösungen, die sicherstellen soll, dass bei der Umsetzung einheitliche Formate verwendet werden, so dass die Datenerhebung und -auswertung vereinfacht wird. Im Weiteren legt sie Mindeststandards für die Datenübertragung und die Datensicherheit fest.
1.2.2 Rechtliche Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards in der Schweiz
Neben der Umsetzung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung Finanzkonten kann die Schweiz den AIA mit einem Partnerstaat auch auf Grundlage eines bilateralen Staatsvertrags einführen. Das AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (SR 0.641.926.81) stellt eine solche staatsvertragliche Grundlage dar. Die völkerrechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards in der Schweiz sind das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersa- chen (Amtshilfeübereinkommen; SR 0.652.1) und die AIA-Vereinbarung Finanzkonten:
Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertrags- parteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, In- formationen automatisch austauschen. Zusammen mit einer zusätzlichen Vereinbarung stellt somit Artikel 6 die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den AIA dar;
Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit wel- cher der AIA-Standard gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. Gemeint ist stets sowohl die
weibliche als auch die männliche Form. 2 Consolidated text of the Common Reporting Standard (2025) | OECD
3 Der Begriff «Staat» umfasst auch Hoheitsgebiete.
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werden kann. Inhaltlich orientiert sich die AIA-Vereinbarung Finanzkonten weitgehend an der von der OECD als Bestandteil des AIA-Standards erarbeiteten Mustervereinba- rung. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht vor, dass Informationen auszutau- schen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD als Teil des AIA-Standards erarbeiteten GMS gesammelt wurden, weshalb die Schweiz diesen der AIA-Vereinba- rung Finanzkonten beigelegt und damit ins schweizerische Recht übernommen hat (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 AIAG). Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten regelt das zwischenstaatliche Verhältnis und dementspre- chend welche Informationen Staaten in welchem Verfahren untereinander austauschen. Der beigelegte GMS hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die FI zur Identifizierung melde- pflichtiger Konten erfüllen müssen. Damit der AIA gestützt auf die AIA-Vereinbarung Finanzkonten zwischen zwei Staaten effektiv umgesetzt wird, muss er zwischen den einzelnen Staaten bilateral vereinbart und mittels Notifi- kation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums des Amtshilfeübereinkommens (Co-or- dinating Body of the Convention) aktiviert werden (vgl. Ziff. 4.6). Bundesgesetz und Verordnung:
Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Infor- mationsaustausch in Steuersachen (AIAG): Die völkerrechtlichen Grundlagen enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Einzelne Bestimmungen dieser Grundlagen werden im AIAG konkretisiert. Weiter enthält das Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Ver- fahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen;
Verordnung vom 23. November 2016 über den internationalen automatischen Informa- tionsaustausch in Steuersachen (AIAV): Das AIAG erteilt dem Bundesrat an verschie- denen Stellen die Kompetenz, bestimmte Umsetzungsfragen auf Verordnungsstufe zu regeln.
1.2.3 Verhältnis zwischen den Kommentaren zur Mustervereinbarung und zum GMS
sowie den rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards Die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum GMS sind Elemente des von der OECD er- arbeiteten AIA-Standards. Sie enthalten präzisierende Ausführungen. Dadurch sollen die Rechtssicherheit und eine einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gefördert werden. In die- sem Sinne schliesst der in der Mustervereinbarung verwendete Begriff gemeinsamer Melde- standard diese Kommentare explizit mit ein. Artikel 2b AIAG sieht vor, dass die anwendbaren Abkommen einschliesslich ihrer Beilagen ins- besondere nach den zugehörigen Kommentaren auszulegen sind. Artikel 1a AIAV präzisiert, dass die massgebende Fassung der Kommentare diejenige von 2017 mit den Änderungen vom
8. Juni 2023 ist.
Artikel 22 Absatz 4 AIAG sieht vor, dass die ESTV sich beim Erlass von Weisungen, wozu auch die vorliegende Wegleitung gehört, an den Kommentaren zur Mustervereinbarung und zum GMS orientiert. Vor diesem Hintergrund stellen die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum GMS Elemente dar, die bei der Umsetzung des AIA-Standards zu berücksichtigen sind und der vorliegenden Wegleitung zu Grunde gelegt wurden. Ergänzend hat die OECD ein Handbuch zur Umsetzung4 des GMS publiziert. Das Handbuch bildet die Bestimmungen des GMS in vereinfachter Sprache ab und dient den zuständigen Be- hörden als Praxisleitfaden für die Umsetzung des GMS. Das Handbuch wurde der vorliegenden Wegleitung zugrunde gelegt.
4 Standard for Automatic Exchange of Financial Information in Tax Matters: Implementation Handbook, Second Edi- tion, OECD Publishing, Paris
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1.2.4 AIA-Portal der OECD
Als Hilfestellung für die Umsetzung des AIA-Standards unterhält die OECD ein AIA-Portal (www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax transparency and international co-operation > Tax Transparency Resource Centre > Standard for Automatic Exchange of Financial Account Infor- mation in Tax Matters [Common Reporting Standard – CRS]), auf dem Informationen für die ausführenden FI und die zuständigen Behörden einsehbar sind. Das AIA-Portal enthält insbe- sondere:
eine Übersicht über den AIA-Standard;
Grundlagendokumente und Hilfsmittel wie den GMS und die zugehörigen Kommentare;
Frequently Asked Questions (FAQ);
Informationen zur Umsetzung des GMS in den verschiedenen Staaten und Hoheitsge- bieten mit Verweisen auf die jeweiligen nationalen Rechtsgrundlagen inkl. Wegleitun- gen und Listen der nicht meldenden FI und ausgenommenen Konten;
länderspezifische Informationen über die SIN (vgl. Ziff. 5.14) oder die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit (vgl. Ziff. 4.5);
sowie;
eine Liste mit den Staaten, die sich zum AIA Finanzkonten bekannt haben.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Die vorliegende Wegleitung regelt die Umsetzung des AIA über Finanzkonten in der Schweiz. Der AIA erfolgt gemäss AIA-Vereinbarung Finanzkonten sowie weiteren anwendbaren internati- onalen Abkommen zum AIA. Analog zum AIAG gelten die Ausführungen in diesem Dokument unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. Der sachliche Geltungsbereich dieser Wegleitung umfasst namentlich folgende Bereiche:
Pflichten von schweizerischen FI im Rahmen des AIA, und
Spezifikationen zu den Informationen, die der ESTV gemeldet und mit den Partnerstaa- ten ausgetauscht werden.
1.3.1 Pflichten von schweizerischen FI
Schweizerischen FI im Sinne des GMS obliegt die Einhaltung von spezifischen Verpflichtungen betreffend die Umsetzung des AIA Finanzkonten. Insbesondere muss jedes schweizerische FI feststellen, ob es gemäss den anwendbaren Bestimmungen als meldendes oder als nicht mel- dendes FI gilt, und die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Die verschiedenen Kategorien von nicht meldenden FI sind in Ziffer 2.4 geregelt. Die Pflichten für meldende schweizerische FI umfassen insbesondere folgende Bereiche:
Registrierung bei der ESTV (vgl. Ziff. 10.1),
Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Identifikation meldepflichtiger Konten (vgl. Ziff. 6),
Informationspflicht gegenüber den Kunden (vgl. Ziff. 8) und
Meldung der in Bezug auf meldepflichtige Konten auszutauschenden Informationen an die ESTV (vgl. Ziff. 7).
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1.3.2 Auszutauschende Informationen
Vorbehältlich abweichender Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens muss die Meldung über meldepflichtige Konten an die ESTV die in dieser Ziffer beschriebenen Infor- mationen enthalten. Diese können in drei Kategorien unterteilt werden:
Identifikationsinformationen,
Kontoinformationen und
Finanzinformationen.
Die zu übermittelnden Informationen müssen sich auf das relevante Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum beziehen. Bei der Wahl eines anderen geeigneten Melde- zeitraums ist an andere rechtliche Vorgaben anzulehnen, welche konsistent und über eine an- gemessene Zeitspanne angewendet werden. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags stellt z.B. die Zeitspanne zwischen dem jüngsten und dem diesen vorangegangenen Jahrestag des Vertragsabschlusses einen geeigneten Meldezeitraum dar.
1.3.2.1 Identifikationsinformationen
Identifikationsinformationen dienen der Identifikation des Kontoinhabers (gemäss Ziff. 5.10) oder der beherrschenden Personen (gemäss Ziff. 4.8) des Kontoinhabers durch den empfan- genden Staat und umfassen die folgenden Informationen:
a) Name,
b) Anschrift,
c) Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,
d) Steueridentifikationsnummer(n),
e) Ausstellungsstaat der Steueridentifikationsnummer(n),
f) Geburtsdatum (bei natürlichen Personen),
g) Typ des Kontoinhabers (bei Rechtsträgern),
h) Rolle(n) der beherrschenden Person aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind (bei passiven NFE oder professionell verwalteten Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten mit meldepflichtigen, beherrschenden Personen),
i) Angabe, ob eine gültige Selbstauskunft vorliegt,
j) Angabe, ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, sowie die Anzahl der Inhaber des Gemeinschaftskontos, und
k) Bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsge- bilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin der Eigenka- pitalbeteiligung ist.
Da nach schweizerischem Recht keine Verpflichtung besteht, Angaben zum Geburtsort in Er- fahrung zu bringen, muss dieser von den meldenden schweizerischen FI nicht gemeldet wer- den. Dies trifft auch dann zu, wenn diese Information im Einzelfall elektronisch oder anderweitig verfügbar wäre. Es steht den meldenden schweizerischen FI jedoch frei, den Geburtsort zu mel- den. Die Identifikationsinformationen müssen für folgende Personen gemeldet werden:
Natürliche Personen, die meldepflichtige Personen und Kontoinhaber sind,
Rechtsträger (inkl. passive NFE), die meldepflichtige Personen und Kontoinhaber sind,
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Rechtsträger, die passive NFE oder professionell verwaltete Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat sind und eine oder mehrere beherrschende Perso- nen aufweisen, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt (bei passiven NFE unabhängig davon, ob der passive NFE selbst eine meldepflichtige Person ist), und
Natürliche Personen, die meldepflichtige, beherrschende Personen eines passiven NFE oder eines professionell verwalteten Investmentunternehmens in einem nicht teil- nehmenden Staat sind.
a) Name
Bei natürlichen Personen sind Vor- und Nachnamen zu melden. Meldenden schweizerischen FI steht es frei, ebenfalls Anrede, Titel, Mittelname, Namenspräfix sowie den Typ des Namens zu melden. Für Rechtsträger muss der offizielle Name des Rechtsträgers gemeldet werden. Ist ein Trust Kontoinhaber eines Finanzkontos (vgl. Ziff. 5.10.1), so ist der Name des Trusts und nicht jener des Trustee zu melden. Dies gilt auch bei Trustee-Documented Trusts.
b) Anschrift
Die zu meldende Anschrift ist diejenige Anschrift, welche das meldende schweizerische FI für den Kontoinhaber oder die beherrschende Person nach Anwendung der Sorgfaltspflichten ge- mäss Ziffer 6 identifiziert hat. Obschon die zu meldende Anschrift gewöhnlich im Staat der steu- erlichen Ansässigkeit liegen dürfte, ist dies kein zwingendes Erfordernis. Abweichungen können z.B. auftreten, wenn eine Person in mehreren Staaten steuerlich ansässig ist oder die Meldung basierend auf Indizien erfolgt. Bei natürlichen Personen muss grundsätzlich die aktuelle Hausanschrift (“current residence address”) gemeldet werden. Postlagerungsaufträge sowie Postfach- und c/o-Anschriften gelten gewöhnlich nicht als Hausanschrift (vgl. Ziff. 6.2.1.2.2). Ausnahmsweise können Postfachan- schriften gemeldet werden, wenn weiterführende Angaben wie z.B. Strasse, Wohnungsnummer oder Stockwerk genannt sind, welche eine Identifikation der eigentlichen Hausanschrift erlau- ben. Eine c/o-Anschrift gilt nur unter besonderen Umständen als Hausanschrift (siehe Ziff. 6.2.1.2.2). Falls die Hausanschrift dem meldenden schweizerischen FI nicht bekannt ist, muss die Postanschrift gemeldet werden, sofern diese vorliegt. Analog sind auch bei Rechtsträgern Postlagerungsaufträge sowie Postfach- und c/o-Anschriften gewöhnlich nicht als Anschriften für Meldezwecke zu betrachten. Betreffend Postfachadresse kommt aber die oben beschriebene Ausnahme analog zur Anwendung. Weiter können c/o-An- schriften für die Meldung verwendet werden, wenn diese in den Organisationsunterlagen des Rechtsträgers erwähnt sind. Bei Trusts, die keine eigene Adresse haben, ist die Adresse des Trustee zu melden. Hinsichtlich während des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraumes auf- gelöster Konten ist die im Zeitpunkt der Auflösung aktuelle Anschrift zu melden. Bei nachrich- tenlosen Konten («dormant accounts») ist im Zeitraum der Nachrichtenlosigkeit die letzte be- kann te Anschrift zu melden. Für Zwecke der elektronischen Meldung sind mindestens der Ort und das Land (im Format ISO 3166-1 Alpha-25) erforderlich. Falls vorhanden, muss ein meldendes schweizerisches FI aber ebenfalls die Strasse, die Hausnummer sowie die Postleitzahl melden. Weiter steht es einem meldenden schweizerischen FI frei, Identifikatoren zum Gebäude, dem Stockwerk oder der Wohnung zu melden.
5 www.iso.org > Standards > ISO 3166 – Country codes
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c) Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit
Ein meldendes schweizerisches FI muss für den Kontoinhaber oder die beherrschende Person in Bezug auf das relevante Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum die nach Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäss Ziffer 6 identifizierten Staaten der steuerlichen Ansässigkeit melden. Falls festgestellt wird, dass eine Person in mehr als einem Staat steuerlich ansässig ist, so sind sämtliche Staaten zu melden, sofern es sich dabei um meldepflichtige Staaten handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat mittels Selbstauskunft, anhand von nicht geheilten Indizien oder aufgrund von relevanten Änderungen der Gegeben- heiten festgestellt wurde. Für Zwecke der elektronischen Meldung ist die Angabe der Staaten der steuerlichen Ansässig- keit im Format ISO 3166-1 Alpha-2 erforderlich. Beispiel 1: A eröffnet ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI und gibt auf der Selbstauskunft an, in Land X, einem meldepflichtigen Staat, ansässig zu sein. Im Laufe der Kundenbeziehung gibt A dem meldenden schweizerischen FI eine Postanschrift in Land Y, ebenfalls einem meldepflichtigen Staat, bekannt. Da die für solche Fälle erforderliche Dokumen- tation vom meldenden schweizerischen FI nicht eingeholt werden kann, ist das Finanzkonto von A aufgrund der Änderung der Gegebenheiten ein meldepflichtiges Konto in Bezug auf Land X und Land Y. Sowohl Land X als auch Land Y sind vom meldenden schweizerischen FI im Rah- men der Meldung als Staaten der steuerlichen Ansässigkeit zu nennen. Beispiel 2: Gleiche Situation wie in Beispiel 1, aber Land Y ist kein meldepflichtiger Staat. Das Finanzkonto von A ist lediglich ein meldepflichtiges Konto in Bezug auf Land X. Da Land Y kein meldepflichtiger Staat ist, nennt das meldende schweizerische FI im Rahmen der Meldung le- diglich Land X als Staat der steuerlichen Ansässigkeit. Es sind lediglich die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit per Ende des relevanten Kalender- jahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums zu melden. Hinsichtlich während des rele- vanten Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraumes aufgelöster / geschlos- sener Konten sind die im Zeitpunkt der Auflösung / Schliessung aktuellen Staaten der steuerli- chen Ansässigkeit zu melden. Dies wird in den nachfolgenden Beispielen illustriert: Beispiel 3: Ein Finanzkonto wird am 28. Mai 2017 eröffnet. Aufgrund einer Änderung der Gege- benheiten wird das Finanzkonto am 3. Dezember 2018 zum meldepflichtigen Konto. Da im Jahr 2018 festgestellt wurde, dass es sich um ein meldepflichtiges Konto handelt, müssen im Jahr 2019 die relevanten Informationen für das gesamte Jahr 2018 gemeldet werden. Dies gilt auch für die Folgejahre. Beispiel 4: Gleiche Situation wie in Beispiel 3, aber der Kontoinhaber ist ab dem 24. März 2019 keine meldepflichtige Person mehr und das Konto somit auch kein meldepflichtiges Konto. Da das Finanzkonto ab dem 24. März 2019 kein meldepflichtiges Konto mehr ist, müssen im Jahr 2020 und in den Folgejahren keine Informationen zum Finanzkonto gemeldet werden, ausser das Finanzkonto wird wieder ein meldepflichtiges Konto. Beispiel 5: Ein Finanzkonto wird am 9. September 2017 eröffnet und am 8. Februar 2018 auf- grund einer Änderung der Gegebenheiten zum meldepflichtigen Konto. Das Finanzkonto wird am 27. September 2018 geschlossen. Da das Finanzkonto im Schliessungszeitpunkt ein melde- pflichtiges Konto war, müssen im Jahr 2019 die relevanten Informationen für den Zeitraum zwi- schen dem 1. Januar 2018 und dem 27. September 2018 gemeldet werden (inkl. die Tatsache der Schliessung). Beispiel 6: Gleiche Situation wie in Beispiel 4, aber das Finanzkonto wird am 4. Juli 2019 ge- schlossen. Da das Finanzkonto im Schliessungszeitpunkt kein meldepflichtiges Konto war, müssen im Jahr 2020 keine Informationen zum Finanzkonto gemeldet werden.
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d) Steueridentifikationsnummer(n)
Die zu meldenden Steueridentifikationsnummern (SIN) sind diejenigen, welche dem Kontoinha- ber oder der beherrschenden Person von den meldepflichtigen Staaten, in welchen er/sie steu- erlich ansässig ist, zugeteilt wurden. Informationen (u.a. Art und Format) zu den SIN der Staa- ten, die den AIA umgesetzt haben, sind auf der Internetseite der OECD (www.oecd.org > OECD > Networks > Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes > Resources > AEOI Implementation Portal > TINs and Tax Residency information) verfügbar. Im Grundsatz muss ein meldendes schweizerisches FI für den Kontoinhaber oder die beherr- schende Person in Bezug auf jeden Staat der steuerlichen Ansässigkeit eine SIN melden. Un- geachtet dessen ist die SIN nicht zu melden, wenn: (i) vom betreffenden meldepflichtigen Staat generell keine SIN ausgegeben werden (vgl. oben erwähnte Internetseite der OECD); (ii) der Kontoinhaber oder die beherrschende Person zu einer Gruppe von Personen ge- hört, welche vom betreffenden meldepflichtigen Staat keine SIN zugeteilt erhalten (z.B. Minderjährige) oder; (iii) das innerstaatliche Recht des betreffenden meldepflichtigen Staates nicht zur Erfas- sung der durch den meldepflichtigen Staat ausgegebenen SIN verpflichtet. Da das schweizerische Recht grundsätzlich keine Pflicht zur Erfassung von SIN für andere Zwecke vorsieht (Ausnahme: US-SIN unter FATCA), ist die Meldung einer SIN ebenfalls nicht erforderlich, wenn die SIN zum Zeitpunkt, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifi- ziert wurde, nicht bereits in den Unterlagen des meldenden schweizerischen FI enthalten ist. Diese Ausnahme kann insbesondere für folgende Kategorien von Konten angewendet werden:
Bestehende Konten, die nach Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäss Ziffer 6 als meldepflichtige Konten identifiziert werden;
Konten, die aufgrund eines nach der Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäss Ziffer 6 in Kraft getretenen Abkommens zu meldepflichtigen Konten werden (insb. bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem breiteren Ansatz [«Wider Approach»]).
Die Unterlagen eines meldenden schweizerischen FI umfassen die Kundenstammdaten sowie die elektronisch durchsuchbaren Daten. Der Begriff Kundenstammdaten meint das Ablagesys- tem, welches das meldende schweizerische FI zur Erfassung und Pflege der Kundeninformatio- nen unterhält. Es beinhaltet gewöhnlich Kontaktinformationen und aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasste Informationen. Der Umfang der elektronisch durch- suchbaren Daten wird in Ziffer 6.2.1.2.3 detaillierter erläutert. Ein meldendes schweizerisches FI ist verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unterneh- men, um in den oben beschriebenen Fällen die SIN bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem ein solches Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, zu beschaffen. Angemessene Anstrengungen meinen in diesem Zusammenhang den tatsächli- chen Versuch, die SIN des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person einzuholen. Diese Anstrengungen müssen in den beiden Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, mindestens einmal jährlich vorgenommen werden und immer dann, wenn das FI verpflichtet ist, nach den innerstaatlichen AML/KYC-Vor- schriften zur Identifizierung des Kunden und zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die Informati- onen zu dem bestehenden Konto zu aktualisieren. Die Vornahme angemessener Anstrengun- gen umfasst beispielsweise folgende Tätigkeiten:
Versuche, den Kontoinhaber auf dem Postweg, persönlich, telefonisch, per Fax oder E- Mail zu kontaktieren; oder
Durchsicht von elektronisch durchsuchbaren Daten, welche von einem mit dem mel- denden schweizerischen FI verbundenen Rechtsträger gehalten werden, jedoch nur insofern, als dass die computergestützten Systeme des meldenden schweizerischen FI
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die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder SIN miteinander verknüpfen (vgl. Ziff. 6.7). Meldende schweizerische FI werden im Rahmen der Vornahme von angemessenen Anstren- gungen nicht verpflichtet, Konten zu schliessen, zu blockieren, zu übertragen oder deren Nutz- barkeit anderweitig einzuschränken, nur weil die SIN nicht vorliegt. Unabhängig davon können jederzeit weiterhin angemessene Anstrengungen unternommen werden.
e) Ausstellungsstaat der Steueridentifikationsnummer(n)
Obwohl ein meldendes schweizerisches FI nicht verpflichtet ist, den Ausstellungsstaat der SIN explizit festzustellen (z.B. als separates Feld auf einer Selbstauskunft), wird dieser in gewissen Fällen aufgrund der Vornahme der Sorgfaltspflichten bekannt sein, z.B. wenn:
die Selbstauskunft so aufgebaut ist, dass neben dem Feld zu den Staaten der steuerli- chen Ansässigkeit jeweils ein Feld für eine entsprechende SIN pro Staat vorgesehen ist; oder
das meldende schweizerische FI das Format der SIN im Rahmen des Kontoeröff- nungsprozesses überprüft hat und einem Staat zuordnen kann.
Ist der Ausstellungsstaat der SIN bekannt, so ist dessen Angabe im Format ISO 3166-1 Alpha-2 erforderlich. Ist der Ausstellungsstaat nicht bekannt, kann auf diese Angabe verzichtet werden. In solchen Fällen muss das meldende schweizerische FI auch keine gesonderten Anstrengun- gen unternehmen, den Ausstellungsstaat in Erfahrung zu bringen. Beispiel 7: A eröffnet ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI und gibt in der Selbstauskunft an, in Land X, einem meldepflichtigen Staat, ansässig zu sein. Ausserdem gibt A eine SIN bekannt, welche das meldende schweizerische FI aufgrund der Selbstauskunft oder der Überprüfung des Formats als SIN von Land X identifiziert. Im Laufe der Kundenbeziehung gibt A dem meldenden schweizerischen FI eine Versandadresse in Land Y, ebenfalls einem meldepflichtigen Staat, bekannt. Da die für solche Fälle erforderliche Dokumentation vom mel- denden schweizerischen FI nicht eingeholt werden kann, ist das Finanzkonto von A aufgrund der Änderung der Gegebenheiten ein meldepflichtiges Konto in Bezug auf Land X und Land Y. Da aber lediglich die SIN in Bezug auf Land X bekannt ist, kann nur diese gemeldet werden. Das meldende schweizerische FI spezifiziert im Rahmen der Meldung, dass sich die gemeldete SIN auf Land X bezieht.
f) Geburtsdatum
Bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum gemeldet werden. Für Zwecke der elektroni- schen Meldung ist das Geburtsdatum im Format JJJJ-MM-TT zu melden. In der Schweiz wird das Geburtsdatum in der Regel im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Be- kämpfung der Geldwäscherei erfasst. Trotzdem muss das Geburtsdatum bei bestehenden Kon- ten nicht gemeldet werden in Bezug auf Personen, für welche die Erfassung des Geburtsda- tums nicht anderweitig im schweizerischen Recht vorgesehen und das Geburtsdatum nicht be- reits in den Unterlagen des meldenden schweizerischen FI enthalten ist. Ein meldendes schwei- zerisches FI ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in sol- chen Fällen das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen (vgl. Ziff. 1.3.2.1 d).
g) Typ des Kontoinhabers (bei Rechtsträgern)
Bei Rechtsträgern als Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist eine Spezifizierung des Typs der meldepflichtigen Person erforderlich. Folgende Typen stehen zur Verfügung:
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Passiver NFE (oder professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat) mit einer oder mehreren meldepflichtigen beherrschenden Per- sonen;
meldepflichtige Person; oder
passiver NFE, der selbst eine meldepflichtige Person ist.
h) Rolle(n) der beherrschenden Person aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Perso-
nen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind (bei passiven NFE oder professionell ver- walteten Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten mit meldepflichtigen, beherr- schenden Personen) Bei Konten von passiven NFE und professionell verwalteten Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat mit meldepflichtigen beherrschenden Personen ist eine Spezifizie- rung der Rolle der beherrschenden Person erforderlich. Falls ein meldendes schweizerisches FI für die Feststellung der beherrschenden Personen auf die in den anwendbaren Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei enthaltenen Bestimmungen abstellt (vgl. Ziff. 4.8), so muss es sich für die Rollenbestimmung ebenfalls auf diese verlassen. Ist die Rolle der beherrschenden Person nicht bekannt, kann auf diese Angabe verzichtet werden. Folgende Rollen stehen für Rechtsträger im Allgemeinen zur Verfügung:
Rolle ControllingPersonType
Eigentümer CP der juristischen Person – Eigentümer [CRS801]
anderweitig beherrschende Person CP der juristischen Person – anderweitig be- herrschende Person [CRS802]
leitender Angestellter CP der juristischen Person – leitender Ange- stellter [CRS803]
Folgende Rollen stehen für Trusts und von ihnen beherrschte Rechtsträger (Underlying Compa- nies) zur Verfügung:
Rolle ControllingPersonType
Settlor CP des Rechtsgebildes - Trust - Settlor [CRS804]
Trustee CP des Rechtsgebildes - Trust - Trustee [CRS805]
Protector CP des Rechtsgebildes - Trust - Protector [CRS806]
Begünstigter oder Begünstigte CP des Rechtsgebildes - Trust - Begünstigter [CRS807]
andere natürliche Person, die letztend- CP des Rechtsgebildes - Trust - sonstige Per- lich die Kontrolle über den Trust ausübt son [CRS808]
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Für Rechtsgebilde, die keine Trusts sind, und von ihnen beherrschte Rechtsträger (Underlying Companies) stehen die folgenden Rollen zur Verfügung:
Rolle ControllingPersonType
Settlor – Äquivalent CP des Rechtsgebildes - anderes - Settlor- Äquivalent [CRS809]
Trustee – Äquivalent CP des Rechtsgebildes - anderes - Trustee- Äquivalent [CRS810]
Protector – Äquivalent CP des Rechtsgebildes - anderes - Protector- Äquivalent [CRS811]
Begünstigter – Äquivalent, oder CP des Rechtsgebildes - anderes - Begünstig- ter-Äquivalent [CRS812]
sonstige Person – Äquivalent CP des Rechtsgebildes - anderes - sonstige Person-Äquivalent [CRS813]
Gilt eine meldepflichtige Person als beherrschende Person aufgrund von mehr als einer Rolle und ist die Identifikation der Rolle der meldepflichtigen Person nach den Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäscherei erforderlich, so meldet das meldende schweizerische Finanzinstitut: a. in Bezug auf einen Rechtsträger, bei dem es sich nicht um einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde handelt, die hierarchisch relevanteste Rolle dieser meldepflichtigen Person; die hierarchische Relevanz bestimmt sich nach der folgenden Reihenfolge: 1. natürliche Person, die den Rechtsträger aufgrund der ihr letztendlich gehörenden Ei- gentumsanteile beherrscht, 2. natürliche Person, welche die juristische Person auf andere Weise beherrscht, 3. natürliche Person in der oberen Führungsebene; b. in Bezug auf einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde jede Rolle (vgl. oben) dieser meldepflichtigen Person. Beispiel 8: Ein meldendes schweizerisches FI führt ein Finanzkonto für einen Rechtsträger, der eine Kapitalgesellschaft ist. Das meldende schweizerische FI stellt fest, dass eine meldepflich- tige Person eine beherrschende Person dieses Rechtsträgers ist, weil sie 51 % der Eigen- tumsanteile und Stimmrechte an diesem Rechtsträger hält und weil sie eine Person in der obe- ren Führungsebene dieses Rechtsträgers ist. Das meldende schweizerische FI ist lediglich ver- pflichtet anzugeben, dass die meldepflichtige Person eine beherrschende Person aufgrund ihrer Eigentumsanteile ist, da dieser Status gemäss Artikel 10 Absatz 4 AIAG an oberster Stelle der festgelegten Hierarchie steht.
Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sind die nach Abschnitt I Unterabschnitt A(1)(b) und (6bis) GMS zu meldenden Informationen über die Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen des Rechtsträgers gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das am Tag vor dem Inkrafttreten der Än- derung vom 26. September 2025 von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Da- ten des meldenden schweizerischen FI verfügbar sind.
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Meldende schweizerische FI, die dem GwG unterstellt sind, müssen die Rolle der beherrschen- den Person anhand der relevanten Formulare feststellen. In Bezug auf die VSB-Formulare gilt die nachfolgende Zuordnung. Diese Zuordnung gilt analog für gleichwertige schriftliche Erklä-
rungen unter den anwendbaren Regeln des GwG. Formular A Wirtschaftlich Berechtigter Formular K Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsantei- len von 25% oder mehr Kontrollinhaber auf andere Weise Geschäftsführer Formular S Tatsächlicher, nicht treuhänderischer Er- richter / Stifter (sofern Einzelperson) Tatsächlicher, nicht treuhänderischer Er- richter / Stifter (sofern Einzelperson), wenn die Stiftung aus einer Restrukturierung einer vorbestehenden Stiftung oder aus einer Zu- sammenlegung von vorbestehenden Stif- tungen entstanden ist Begünstigter (sofern Einzelperson) Weitere Person, welche das Recht hat, Ver- treter der Stiftung zu bestimmen oder zu er- nennen, sofern diese Vertreter über die Ver- mögenswerte verfügen können, oder das Recht haben, die Vermögenszuteilung oder die Ernennung von Begünstigten zu ändern (sofern Einzelperson) Formular T Vertragspartner, sofern es sich dabei um den Trustee des Trusts handelt (sofern Ein- zelperson) | ControllingPersonType CP der juristischen Person - Eigentümer [CRS801] ControllingPersonType CP der juristischen Person - Eigentümer [CRS801] CP der juristischen Person - anderweitig be- herrschende Person [CRS802] CP der juristischen Person - leitender Ange- stellter [CRS803] ControllingPersonType CP des Rechtsgebildes - anderes - Settlor- Äquivalent [CRS809] CP des Rechtsgebildes - anderes - Settlor- Äquivalent [CRS809] CP des Rechtsgebildes - anderes - Begüns- tigter-Äquivalent [CRS812] CP des Rechtsgebildes - anderes - sonstige Person-Äquivalent [CRS813] ControllingPersonType CP des Rechtsgebildes - Trust - Trustee [CRS805] 22/199 |
Tatsächlicher, nicht treuhänderischer Settlor CP des Rechtsgebildes - Trust - Settlor des Trusts (sofern Einzelperson) [CRS804]
Tatsächlicher, nicht treuhänderischer Settlor CP des Rechtsgebildes - Trust - Settlor des Trusts (sofern Einzelperson), wenn der [CRS804] Trust aus einer Restrukturierung eines vor- bestehenden Trusts oder aus einer Zusammenlegung von vorbestehenden Trusts entstanden ist
Begünstigter (sofern Einzelperson) CP des Rechtsgebildes - Trust - Begünstig- ter [CRS807]
Protektor (sofern Einzelperson) CP des Rechtsgebildes - Trust - Protektor [CRS806]
Weitere Person, welche ein Widerrufsrecht CP des Rechtsgebildes - Trust - sonstige in Bezug auf den Trust hat oder das Recht Person [CRS808] hat, den Trustee eines Trusts zu bestimmen
Falls ein meldendes schweizerisches FI nach den anwendbaren Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei eine beherrschende Person in einem mehrstufigen Verfahren bzw. mittels meh- rerer Formulare festgestellt hat, darf das meldende schweizerische FI für die Zuordnung der Rolle dieser beherrschenden Person immer auf die letzte Stufe, d.h. auf das Formular, auf wel- chem die betreffende beherrschende Person identifiziert ist, abstellen. Alternativ darf in solchen Fällen auch ein anderes Verfahren für die Zuordnung angewendet werden, sofern dies in der betreffenden Situation angemessen erscheint. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn gemäss Formular T eine bestimmte Funktion in einem Trust durch einen Rechtsträger ausgeübt wird und der Kontrollinhaber dieses Rechtsträgers mittels eines zusätzlichen Formu- lars K festgestellt wird.
Beispiel 9: Das meldende schweizerische FI X hat Kontoinhaber G, eine Sitzgesellschaft, die als passiver NFE klassifiziert ist, mittels Formular A dokumentiert. Auf dem Formular A wurden eine natürliche Person A und eine Stiftung S als wirtschaftlich Berechtigte von G identifiziert, weshalb X zusätzlich zum Formular A auch ein Formular S eingeholt hat. Gemäss diesem For- mular S wurden die natürliche Person B als Errichter/Stifter und die natürliche Person C als Be- günstigter von S identifiziert. X behandelt A, B und C als beherrschende Personen von G, wobei es A die Rolle «CRS801 – CP of legal person – ownership» zuordnet, B die Rolle «CRS809 – CP of legal arrangement – other – settlor-equivalent» und C die Rolle «CRS812 – CP of legal arrangement – other – beneficiary-equivalent» (und nicht etwa allen drei beherrschenden Per- sonen die Rolle «CRS801 – CP of legal person – ownership»).
Beispiel 10: Das meldende schweizerische FI X hat Kontoinhaber T, einen Trust, der als passi- ver NFE klassifiziert ist, mittels Formular T dokumentiert. Auf dem Formular T wurde unter an- derem die Firma F als Corporate Protektor identifiziert, weshalb X zusätzlich zum Formular T mittels Formular K den Kontrollinhaber von F festgestellt hat. Gemäss diesem Formular K wurde die natürliche Person A als Geschäftsführer von F identifiziert. X behandelt A als beherr- schende Person von T mit der Rolle «CRS803 – CP of legal person – senior managing official». Alternativ kann X der beherrschenden Person A auch die Rolle «CRS806 – CP of legal arrange- ment – trust – protector» zuordnen.
i) Angabe, ob eine gültige Selbstauskunft vorliegt
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Das meldende schweizerische FI muss angeben, ob der Kontoinhaber bzw. die beherrschende Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat. Das meldende schweizerische FI meldet, dass der Kontoinhaber bzw. die beherrschende Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat, wenn es zum 31. Dezember des Meldezeitraums oder im Moment der Kontoschliessung im Besitz einer gültigen Selbstauskunft ist. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Selbstauskunft bestimmen sich nach Ziffer 6.3.4. Für die Meldung, ob eine gültige Selbstauskunft vorliegt, gelten insbesondere folgende Regeln:
Das meldende schweizerische FI gibt an, dass keine gültige Selbstauskunft vorliegt (un- gültig, CRS902 = false bzw. CRS1002 = false), wenn entweder keine Selbstauskunft vorliegt (bspw. für vorbestehende Kunden), die erhaltene Selbstauskunft nicht plausibel ist (bspw. für Neukunden bei Anwendung des sog. Day-Two-Prozesses, vgl. Ziff. 6.3.6) oder die Selbstauskunft aufgrund einer Änderung der Gegebenheiten ungültig wird (vgl. Ziff. 6.6.1).
Im Falle einer Änderung der Gegebenheiten kann das meldende schweizerische FI den Kontoinhaber oder die beherrschende Person für maximal weitere 90 Tage gemäss den ursprünglich bestimmten Informationen (steuerliche Ansässigkeit und Klassifikation) be- handeln, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue, gültige Selbstauskunft einge- reicht wird. Dies gilt auch im Falle einer Kontoauflösung innerhalb dieser Frist (vgl. Ziff. 6.6.1.2). Wird das Konto also innert dieser 90-tägigen Frist aufgelöst, oder läuft die Frist über Jahresende hinaus, und verlässt sich das meldende schweizerische FI für Zwecke der Meldung auf die ursprüngliche Selbstauskunft, kann das meldende schweizerische FI wählen diese als gültig (CRS901 = true bzw. CRS1001 = true) oder als ungültig (CRS902 = false bzw. CRS1002 = false) anzugeben. Diese Wahl ist einheitlich für alle oder eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten zu treffen.
Beispiel 11: Das meldende schweizerische FI X behandelt Kontoinhaber Y aufgrund einer Selbstauskunft als ausschliesslich in Land A steuerlich ansässig. Am 10. Dezember 2026 gibt Y eine neue Versandadresse in Land B bekannt. X verlangt von B eine neue Selbstauskunft, wel- che es aber nicht vor Jahresende erhält. X meldet Y für das Meldejahr 2026 als ausschliesslich in Land A ansässig, da die 90-tägige Überprüfungsfrist am 31. Dezember 2026 noch nicht ab- geschlossen ist. Je nach gewähltem Ansatz (vgl. oben) gibt X an, dass eine gültige Selbstaus- kunft vorliegt oder nicht.
Eine anderweitig vollständige und plausible Selbstauskunft ohne SIN des meldepflichti- gen Staats ist gültig (CRS901 = true bzw. CRS1001 = true), wenn ein plausibler Grund für das Fehlen der SIN vorliegt (vgl. Ziff. 1.3.2.1 Bst. d), der Kontoinhaber oder die be- herrschende Person minderjährig ist (vgl. Ziff. 4.7.3), oder das meldende schweizerische FI die Selbstauskunft vor dem 1. Januar 2021 erhalten hat.
Eine anderweitig vollständige und plausible Selbstauskunft ohne SIN des meldepflichti- gen Staats ist gültig (CRS901 = true bzw. CRS1001 = true), wenn das meldende schweizerische FI diese im Rahmen des Heilungsverfahrens erhalten und in Anwendung der OECD FAQ 19 zu den Abschnitten II-VII des GMS als gültig erachtet hat.
Eine anderweitig vollständige und plausible Selbstauskunft eines passiven NFE oder ei- nes professionell verwalteten Investmentunternehmens in einem nichtteilnehmenden Staat ist ohne SIN gültig (CRS901 = true), wenn der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person ist, das Konto aber aufgrund einer oder mehrerer beherrschenden Person(en) meldepflichtig ist.
Andernfalls ist eine Selbstauskunft ohne SIN des meldepflichtigen Staats ungültig (CRS902 = false bzw. CRS1002 = false).
j) Angabe, ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, sowie die Anzahl der Inhaber des Gemein-
schaftskontos
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Im Falle eines Gemeinschaftskontos muss das meldende schweizerische FI angeben, ob das Konto gemeinsam gehalten wird, sowie die Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber.
k) Bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist,
die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin der Eigenkapitalbeteiligung ist. Zur Bestimmung der Rollen sind die Regeln gemäss Buchstabe h analog anzuwenden. Dabei sind im XML die entsprechenden Codes betreffend Eigenkapitalbeteiligungen, d.h. CRS401 bis CRS410 zu verwenden.
1.3.2.2 Kontoinformationen
Kontoinformationen dienen der Identifikation des Kontos und des FI, bei dem das Konto gehal- ten wird und umfassen die folgenden Informationen:
a) Kontonummer,
b) Art des Kontos,
c) Angabe, ob es sich um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt,
d) Kennzeichnung von aufgelösten meldepflichtigen Konten und nicht dokumentierten Konten,
e) Name des meldenden schweizerischen FI,
f) Anschrift des meldenden schweizerischen FI, und
g) UID des meldenden schweizerischen FI.
a) Kontonummer
Die zu meldende Kontonummer ist diejenige Nummer, welche dem Konto zu Identifikationszwe- cken durch das meldende schweizerische FI zugeteilt wurde. Falls dem Konto keine solche Nummer zugeteilt ist, gilt jede funktional gleichwertige, das Konto eindeutig identifizierende Nummer als Kontonummer. Folglich gelten für diese Zwecke bspw. die Nummer des Kunden- stamms, die Nummer des Kontos oder Depots, der IBAN-Code und die Vertrags- oder Policen- nummer als Kontonummer. Der Typ der gemeldeten Kontonummer kann durch das meldende schweizerische FI in der elektronischen Meldung spezifiziert werden.
b) Art des Kontos,
Die Art des Kontos ist die Art des Finanzkontos (vgl. Ziffern 3.3 - 3.6), das vom meldenden schweizerischen FI für den Kontoinhaber geführt wird. Bei einer aggregierten Meldung von Kontobeziehungen, die mehrere Kontoarten umfasst, ent- scheidet das schweizerische FI, welche Kontoart für die Meldung sachgerecht ist. Schweizeri- sche FI sorgen für eine konsistente Umsetzung des einmal gewählten Ansatzes.
c) Angabe, ob es sich um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt,
Das meldende schweizerische FI muss auch angeben, ob ein Konto ein bestehendes Konto oder ein Neukonto ist. Bei der Gruppenbetrachtung von Kontobeziehungen stellt das schweizerische FI auf die älteste, melderelevante Kontobeziehung ab.
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d) Kennzeichnung von aufgelösten meldepflichtigen Konten und nicht dokumentierten Konten
Im Meldezeitraum aufgelöste meldepflichtige Konten und nicht dokumentierte Konten müssen bei der Meldung als solche gekennzeichnet werden. Ausserdem besteht für meldende schwei- zerische FI im Rahmen der elektronischen Meldung die Möglichkeit, nachrichtenlose Konten als solche zu kennzeichnen.
e) Name des meldenden schweizerischen FI
Grundsätzlich wird der offizielle Name des meldenden schweizerischen FI gemeldet. Handelt es sich beim meldenden schweizerischen FI um einen Trust, ist der Name des Trusts und nicht je- ner des Trustee zu melden. Im Zusammenhang mit Trustee-Documented Trusts ist im CRS- XML-Schema im Element «Reporting FI» der Name des Trust anzugeben und vor seinem Na- men der Zusatz «TDT=» anzubringen (vgl. Art. 13 Abs. 4 AIAG i.V.m. Art. 31 Abs. 4 AIAV). Wird die Meldung an einen als Dienstleister agierenden Dritten delegiert, wird der Name des delegie- renden FI gemeldet, bei welchem die meldepflichtigen Konten geführt werden, und nicht der Name des Dienstleisters.
f) Anschrift des meldenden schweizerischen FI
Siehe Ausführungen zur Anschrift in Ziffer 1.3.2.1 b. Für Trustee-Documented Trusts gilt je- doch, dass die Anschrift des Trustee gemeldet wird. Wird die Meldung an einen als Dienstleister agierenden Dritten delegiert, wird die Anschrift des delegierenden FI gemeldet, bei welchem die meldepflichtigen Konten geführt werden, und nicht die Anschrift des Dienstleisters.
g) UID des meldenden schweizerischen FI
Grundsätzlich wird die UID des meldenden schweizerischen FI gemeldet. Handelt es sich beim meldenden schweizerischen FI um einen Trust, ist die UID des Trusts und nicht jene des Trus- tee zu melden. Wird die Meldung an einen als Dienstleister agierenden Dritten delegiert, wird die UID des delegierenden FI gemeldet, bei welchem die meldepflichtigen Konten geführt wer- den, und nicht die UID des Dienstleisters.
1.3.2.3 Finanzinformationen
Unter Finanzinformationen im Sinne des GMS werden die Informationen in Bezug auf die im Konto stattfindende Tätigkeit verstanden. Die in Bezug auf meldepflichtige Konten zu meldenden bzw. auszutauschenden Finanzinforma- tionen umfassen konkret folgende Angaben:
Für sämtliche Typen von Finanzkonten den Gesamtsaldo oder -wert (gemäss den ent- sprechenden Ermittlungsregeln, welche sich nach Kontotypen unterscheiden, vgl. Ziff. 1.3.2.3.7) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, sofern das Konto im Laufe des Jahres oder Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos (Datum der Auflösung);
Bestimmte Zahlungen in Abhängigkeit des Typs des Finanzkontos. Zahlungen, welche nicht mit dem Finanzkonto bzw. den darin befindlichen Vermögenswerten zusammen- hängen, sind nicht zu melden. Dies bedeutet insbesondere, dass Zahlungen im Rah- men des reinen Zahlungsverkehrs, bei welchen die Einheit des Vorgangs mit im Fi- nanzkonto befindlichen Vermögenswerten für das meldende schweizerische FI nicht erkennbar ist, nicht zu beachten sind. Für meldende schweizerische FI besteht keine Pflicht zur Überprüfung der Einheit des Vorgangs, sofern diese nicht aufgrund der nor- malen Geschäftstätigkeit bekannt ist. Sofern ein Konto im Laufe des Meldezeitraums
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aufgelöst wurde, sind die Zahlungen bis zum Auflösungszeitpunkt zu melden (vgl. Ziff. 1.3.2.3.1 bis 1.3.2.3.4.3). Beispiel 12: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Privatkonto (ein Einlagenkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A ist ausserdem Begünstigter des Trusts T, welcher keine Beziehung zum FI B hat, und erhält im Jahre 20YY eine Ausschüttung aus dem Trust, welche seinem Privatkonto beim FI B gutgeschrieben wird. Da es sich aus Sicht des FI B um einen Vorgang des reinen Zahlungsverkehrs handelt und die Einheit des Vorgangs mit im Konto befindlichen Vermögenswerten nicht gegeben ist, muss die Gutschrift der Ausschüttung des Trusts auf dem Privatkonto vom FI B nicht gemeldet werden. Beispiel 13: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Privatkonto (ein Einlagenkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A ist Alleineigentümer der X AG, welche nicht börsenko- tiert ist und deren Aktien nicht beim FI B hinterlegt sind. A verkauft die Aktien an der X AG (für FI nicht erkennbar) im Jahre 20YY an Person P. Der Verkaufspreis wird dem Privatkonto von A beim FI B gutgeschrieben. Da es sich aus Sicht des FI B um einen Vorgang des reinen Zah- lungsverkehrs handelt und die Einheit des Vorgangs mit im Konto befindlichen Vermögenswer- ten nicht gegeben ist, muss die Gutschrift des Verkaufserlöses auf dem Privatkonto vom FI B nicht gemeldet werden. Beispiel 14: Gleiche Situation wie in Beispiel 13, aber die X AG ist börsenkotiert, die Aktien im Depot von A (ein Verwahrkonto) beim FI B eingebucht und der Verkauf der Aktien erfolgt über die Börse und nicht direkt an Person P. Da das FI B aktiv in den Verkauf der Aktien involviert ist, z.B. im Rahmen der Ausbuchung und Auslieferung, handelt es sich bei der Gutschrift des Verkaufserlöses nicht um einen Vorgang des reinen Zahlungsverkehrs. Weiter ist auch die Ein- heit des Vorgangs mit im Konto befindlichen Vermögenswerten gegeben, weshalb für das FI B eine Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös der Aktien besteht. Obwohl es einem meldenden schweizerischen FI erlaubt ist, mehrere Konten, die zur selben Geschäftsbeziehung gehören, für Meldezwecke zu konsolidieren (vgl. Ziff. 6.7), müssen für die Ermittlung der zu meldenden Beträge je Kontotyp (Verwahrkonten, Einlagenkonten, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an professionell verwalteten Investmentunternehmen, rückkaufsfä- hige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge) die entsprechenden Regeln angewen- det werden.
1.3.2.3.1 Relevante Zahlungen bei Verwahrkonten
Bei Finanzkonten, welche die Anforderungen an Verwahrkonten erfüllen (vgl. Ziff. 3.4), müssen folgende Zahlungen gemeldet werden (vgl. Ziff. 1.3.2.3.8):
Gesamtbruttobetrag (vor Quellensteuer) der Zinsen: Als Zinsen gemäss Artikel 22 Ab- satz 2 AIAV gelten insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seri- engülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben,
Gesamtbruttobetrag (vor Quellensteuer) der Dividenden: Als Dividenden gemäss Arti- kel 22 Absatz 3 AIAV gelten insbesondere Auschüttungen von Gewinnanteilen, Liqui- dationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, einschliess- lich Gratisaktien (vgl. Ziff. 11.4 FAQ 8), Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.,
Gesamtbruttobetrag (vor Quellensteuer) anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit- raums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Als andere Einkünfte ge- mäss Artikel 22 Absatz 5 AIAV gelten Einkünfte, die nicht als Zinsen, Dividenden oder Veräusserungserlöse oder Rückkaufserlöse gelten, einschliesslich Leistungen aus mel- depflichtigen Versicherungen sowie von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen nach Artikel 22 Absatz 1 AIAV,
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Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder der Rückzahlung von Vermögenswer- ten, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto (oder im Zusammenhang mit dem Konto) eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende schweizerische FI als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war. Ungeachtet der Tätigkeit als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweiti- ger Tätigkeit als Vertreter für den Kontoinhaber muss ein meldendes schweizerisches FI keine Meldung über entsprechende Zahlungen erstatten, wenn diese nicht im Zu- sammenhang mit einem von ihm geführten Finanzkonto stehen oder die Einheit des Vorgangs mit im Finanzkonto befindlichen Vermögenswerten nicht gegeben ist. Als Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse gemäss Artikel 22 Absatz 4 AIAV gelten insbe- sondere Erlöse aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen, soweit die Erlöse keine Zinsen darstellen; Beteiligungspapieren jeglicher Art; derivativen Produk- ten jeglicher Art, soweit die Erlöse keine Zinsen oder Dividenden darstellen; Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
Beispiel 15: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Depot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A möchte gewisse Aktien aus seinem Depot verkaufen. FI B beauftragt den Wertschriften-Broker W für die Abwicklung des Verkaufs. FI B muss den Ge- samtbruttoerlös aus der Veräusserung der Aktien melden, da B als Verwahrstelle für den Konto- inhaber tätig ist. Der Wertschriften-Broker W hingegen hat keine Meldepflichten, da er kein Fi- nanzkonto für A unterhält, sondern lediglich die Transaktion für FI B abwickelt. Beispiel 16: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Privatkonto (ein Einlagenkonto) und ein De- pot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A verkauft seine Lie- genschaft, welche mit einem Hypothekendarlehen vom FI B finanziert wurde. Ein Teil des Ver- kaufserlöses wird für die Tilgung des verbliebenen Hypothekendarlehens eingesetzt, der Rest wird dem Privatkonto von A gutgeschrieben. Obwohl das FI B aufgrund der Finanzierung aktiv in den Immobilienverkauf involviert ist, ist die Einheit des Vorgangs mit den im Konto befindli- chen Vermögenswerten nicht gegeben, weshalb die Gutschrift des Verkaufserlöses vom FI B nicht gemeldet werden muss. Falls ein meldendes schweizerisches FI die Einzelbetrachtung im Zusammenhang mit der Fi- nanzkonto-Definition anwendet (vgl. Ziff. 3.1) und keine konsolidierte Meldung von Einlagenkon- ten und Verwahrkonten derselben Person vornimmt (vgl. Ziff. 6.7), sind die oben genannten Zahlungen dem Verwahrkonto und nicht dem Einlagenkonto zuzurechnen, selbst wenn sie tech- nisch direkt auf dem Einlagenkonto vereinnahmt bzw. gutgeschrieben werden. Dies gilt ebenso, wenn diese technische Vereinnahmung bzw. Gutschrift auf einem auf eine Drittperson lauten- den Konto (z.B. bei Nutzniessungsverhältnissen) oder einem Konto bei einem anderen FI er- folgt. Beispiel 17: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Privatkonto (ein Einlagenkonto) und ein De- pot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. Die Zins- und Dividen- denerträge aus den im Depot verwahrten Wertschriften werden technisch direkt auf dem Privat- konto gutgeschrieben. Falls das meldende schweizerische FI die Einzelbetrachtung im Zusam- menhang mit der Finanzkonto-Definition anwendet (vgl. Ziff. 3.1) und keine konsolidierte Mel- dung von Privatkonto und Depot vornimmt (vgl. Ziff. 6.7), so sind diese Zahlungen dem Depot zuzurechnen, unabhängig davon, wer in Bezug auf die Zahlungen effektiv steuerpflichtig ist. Beispiel 18: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Depot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. C, ebenfalls eine meldepflichtige Person, hält ein Privatkonto (ein Einlagenkonto) beim FI B. Zwischen A und C besteht eine Nutzniessungsvereinbarung be- treffend die von A in seinem Depot verwahrten Wertschriften, wonach sämtliche Erträge daraus an C fliessen. Die Zins- und Dividendenerträge aus den im Depot von A verwahrten Wertschrif- ten können technisch direkt oder indirekt auf dem Privatkonto von C gutgeschrieben werden. Ungeachtet der technischen Gutschrift müssen diese Zahlungen aber dem Depot und folglich der meldepflichtigen Person A zugerechnet werden. Vorliegend ist der Nutzniesser C nicht als Kontoinhaber zu betrachten.
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Beispiel 19: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Depot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A verfügt, dass die Zins- und Dividendenerträge aus den im Depot verwahrten Wertschriften direkt auf seinem Privatkonto (ein Einlagenkonto) beim FI C, einem meldenden schweizerischen FI, gutgeschrieben werden. Ungeachtet dessen müssen diese Zahlungen aber dem Depot zugerechnet und folglich vom FI B gemeldet werden. Es be- steht keine Meldepflicht für FI C, da die Einheit des Vorgangs mit den bei ihm im Konto befindli- chen Vermögenswerten nicht gegeben ist. Auslieferungen von Vermögenswerten, welche eindeutig als LgZ (delivery versus payment, DVP) gekennzeichnet wurden, sind als Veräusserungen bzw. Rückkäufe zu behandeln und ent- sprechend zu melden. Meldenden schweizerischen FI steht es frei, ob als Bruttoerlös ein der Auslieferung tatsächlich gegenüberstehender Vermögenseingang oder der letzte vor der Auslie- ferung festgestellte Wert der ausgelieferten Vermögenswerte gemeldet wird. Auslieferungen von Vermögenswerten, welche nicht eindeutig als LgZ gekennzeichnet sind, werden unabhän- gig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Natur der Transaktion nicht als Veräusserungen oder Rückkäufe behandelt. Falls keine eindeutige Kennzeichnung als LgZ vorliegt, besteht für mel- dende schweizerische FI auch keine Pflicht zu überprüfen, ob der Auslieferung von Vermögens- werten ein entsprechender Vermögenseingang gegenübersteht oder ob die Auslieferung an denselben Kontoinhaber bzw. dieselbe beherrschende Person geht. Beispiel 20: A, eine meldepflichtige Person, hält Vermögenswerte in einem Depot (ein Verwahr- konto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A möchte diese Vermögenswerte ver- kaufen und beauftragt einen Broker C mit dem Verkauf der Vermögenswerte. FI B liefert die Vermögenswerte an den Broker C und erhält von diesem im Gegenzug den Verkaufserlös über- wiesen, welcher auf dem Privatkonto (ein Einlagenkonto) von A gutgeschrieben wird. Das FI B verbucht die Auslieferung als LgZ und die Transaktion ist im Finanzinstitutsystem entsprechend gekennzeichnet, weshalb die Auslieferung gemeldet werden muss. Falls das meldende schwei- zerische FI Privatkonto und Depot separat (d.h. nicht konsolidiert) meldet, so ist die Ausliefe- rung dem Depot zuzurechnen (und nicht dem Privatkonto). Beispiel 21: A, eine meldepflichtige Person, hält Vermögenswerte in einem Depot (ein Verwahr- konto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A beauftragt das FI B, die Vermögens- werte auf ein Depot beim FI D zu liefern. Das Depot beim FI D lautet auf die X AG. FI B liefert die Vermögenswerte an das FI D, die Auslieferung wird aber nicht als LgZ gekennzeichnet. Die Auslieferung muss von dem FI B nicht gemeldet werden. Eine Überprüfung, ob der Auslieferung ein entsprechender Vermögenseingang gegenübersteht und welche Verbindung zwischen A und der X AG besteht, ist nicht erforderlich. Wechsel des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person stellen grundsätzlich und unab- hängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Natur des Wechsels keine Veräusserungen oder Rückkäufe dar, solange das Finanzkonto deswegen nicht geschlossen und ein neues eröffnet wird. Es handelt sich jedoch um eine Änderung der Gegebenheiten (vgl. Ziffer 6.6.1). Spezielle Regeln gelten für Erbschaftsfälle (vgl. Ziff. 3.12.11). Kontoinhaber und beherrschende Perso- nen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums aus einer weiterbestehenden Kontobeziehung ausscheiden, sind für dieses Kalenderjahr bzw. diesen Meldezeitraum nicht mehr relevant, da für Meldezwecke grundsätzlich auf die Konstellation per Jahresende abgestellt wird. Beispiel 22: Die Z Ltd., ein passiver NFE, aber keine meldepflichtige Person, hat einen einzigen Aktionär A, eine meldepflichtige Person. Im Jahr 20YY eröffnet die Z Ltd. ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI, welches A als beherrschende Person der Z Ltd. identifi- ziert. Im Laufe von Jahr 20YY +1 verkauft A die Z Ltd. an B, ebenfalls eine meldepflichtige Per- son. Aufgrund des Eigentümerwechsels behandelt das meldende schweizerische FI neu B als beherrschende Person. Das Finanzkonto der Z Ltd. wird für das ganze Jahr 20YY+1 mit B als beherrschender Person gemeldet. In Bezug auf das Finanzkonto der Z Ltd. wird A für das Jahr 20YY +1 nicht gemeldet.
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1.3.2.3.2 Relevante Zahlungen bei Einlagenkonten
1.3.2.3.2.1 Allgemeines
Bei Finanzkonten, welche die Anforderungen an Einlagenkonten erfüllen (vgl. Ziff. 3.5), muss der Gesamtbruttobetrag der auf dem Kontoguthaben berechneten Zinsen (vgl. Ziff. 1.3.2.3.7), die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, gemeldet werden.
1.3.2.3.2.2 Kapitalisations- und Tontinengeschäfte
Bei Kapitalisations- und Tontinengeschäften (Versicherungszweige A6 und A7 gemäss Anhang I AVO) stehen dem Kontoinhaber die vertraglichen Rechte aus dem zugrundeliegenden Vertrag zu. Bei diesen Produkten gilt als der zu meldende Gesamtbruttobetrag der Zinsen der der Ver- rechnungssteuer unterliegende Ertragsanteil der entsprechenden Meldeperiode. Beispiel 23: Der Einlagebetrag in ein fondsanteilgebundenes Kapitalisationsgeschäft beträgt CHF°100’000. Nach sieben Jahren Laufzeit resultiert eine vertragliche Ablaufleistung von CHF°119’000. Der der Verrechnungssteuer unterliegende Ertragsanteil von CHF°19’000 ist meldepflichtig. Der Kapitalrückzahlungsanteil in der Höhe von CHF°100’000 ist nicht melde- pflichtig; Beispiel 24: Der Einlagebetrag in ein Kapitalisationsgeschäft, welches als Entnahmeplan ausge- staltet ist, beträgt CHF°100’000. Während der Vertragslaufzeit von zehn Jahren wird eine jährli- che Leistung von CHF°11’132 an den Kunden ausbezahlt. Der der Verrechnungssteuer unter- liegende jährliche Ertragsanteil von CHF°1’132 ist meldepflichtig. Der jährliche Kapitalrückzah- lungsanteil von CHF°10’000 ist nicht meldepflichtig.
1.3.2.3.3 Relevante Zahlungen bei Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an professionell
verwalteten Investmentunternehmen Bei Finanzkonten, welche die Anforderungen an Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an pro- fessionell verwalteten Investmentunternehmen (vgl. Ziff. 3.5) erfüllen, müssen folgende Zahlun- gen gemeldet werden:
Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder ei- nes anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutge- schrieben wurde und für den das meldende schweizerische FI Schuldner ist, ein- schliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
Im Falle von Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an professionell verwalteten Investmentun- ternehmen meint der Begriff Einlösungsbeträge jene Zahlungen, die der Beteiligungsinhaber bei Rücknahme bzw. Rückgabe der Beteiligung erhält. Der Verkauf der Beteiligung an Dritte ist für diese Zwecke nicht zu beachten, da das professionell verwaltete Investmentunternehmen in diesem Falle nicht als Schuldner einer Leistung qualifiziert. Beispiel 25: A, eine meldepflichtige Person, hält Aktien an einer nicht börsenkotierten Beteili- gungsgesellschaft G, welche als professionell verwaltetes Investmentunternehmen gilt und den Status eines meldenden FI innehat, und ist als solche im Aktienregister von G eingetragen. Aus Sicht der Beteiligungsgesellschaft G gilt A als Inhaber eines Finanzkontos (ein Eigenkapitalan- teil an einem professionell verwalteten Investmentunternehmen). Im Jahr 20YY zahlt G an A eine Dividende in Höhe von CHF°1’000, welche als relevante Zahlung zu behandeln ist und folglich von G gemeldet werden muss. Beispiel 26: Gleiche Situation wie in Beispiel 25, aber die Beteiligungsgesellschaft G ist börsen- kotiert, die Aktien sind im Depot (ein Verwahrkonto) von A beim FI B verbucht und das FI B ist
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als Vertreter von A im Aktienregister eingetragen. Da die Beteiligungsgesellschaft G kein Fi- nanzkonto für A führt, muss G keine Meldung vornehmen. Der Verkaufserlös muss vom FI B al- lerdings in Bezug auf das Depot von A gemeldet werden. Beispiel 27: Gleiche Situation wie in Beispiel 25, aber A verkauft im Jahr 20YY+1 seine Aktien im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms an die Beteiligungsgesellschaft G. Hierfür erhält A einen Betrag von CHF°100’000, welcher als von G geschuldeter Einlösungsbetrag gilt und folg- lich von G gemeldet werden muss. Beispiel 28: Gleiche Situation wie in Beispiel 27, aber A verkauft seine Aktien nicht an die Betei- ligungsgesellschaft G, sondern an Person P. P bezahlt A ebenfalls einen Betrag von CHF°100’000. Da die Beteiligungsgesellschaft G aber nicht Schuldner dieses Betrags ist, hat G keine Meldung vorzunehmen. Im Falle einer anwartschaftlich begünstigten Person eines Trusts oder eines ähnlichen Rechts- trägers, welche eine diskretionäre Ausschüttung erhalten hat, gilt der Betrag der effektiv ausbe- zahlten Ausschüttung als relevante Zahlung. In Jahren, in welchen keine Ausschüttung erfolgt, gilt die meldepflichtige Person nicht als Inha- ber einer Eigenkapitalbeteiligung. Gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt C(4) GMS wird eine meldepflichtige Person als Begüns- tigter eines Trusts gelten, wenn sie berechtigt ist, direkt oder indirekt (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten oder direkt oder indirekt eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. Die folgenden Beispiele illustrieren den Begriff «meldepflichtige Ausschüttung» gemäss dieser Wegleitung. Beispiel 29: A ist Begünstigter (ohne festen Rechtsanspruch) eines Trusts. Der Trust nimmt keine direkte Zahlung an A vor, er bezahlt jedoch die Schulgebühren des Kindes von A. Diese Zahlung stellt eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar, auch wenn die Zahlung nicht an A sondern an die Schule erfolgt. Beispiel 30: Gleiche Situation wie in Beispiel 29, aber der Trust nimmt die Zahlung auf ein Konto des Anwalts von A vor, damit dieser (treuhänderisch) die Schulgebühren begleicht. Diese Zahlung stellt eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar, auch wenn die Zahlung nicht an A sondern an seinen Anwalt erfolgt. Beispiel 31: Gleiche Situation wie in Beispiel 29, aber A erhält ein Darlehen vom Trust unter ei- nem marktüblichen Zins. Das Darlehen (in Höhe der Darlehenssumme) ist nicht als Ausschüt- tung zu qualifizieren, da das Vermögen des Trusts dadurch nicht belastet wird. Die Differenz zu einem marktüblichen Zins stellt hingegen eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar. Wird das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten des Trusts abgeschrieben, liegt ebenfalls eine meldepflichtige Ausschüttung an A vor.
1.3.2.3.4 Relevante Zahlungen bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversiche- rungsverträgen
1.3.2.3.4.1 Allgemeines
Bei Finanzkonten, welche die Anforderungen an rückkaufsfähige Versicherungs- und Renten- versicherungsverträge (vgl. Ziff. 3.6 und 3.7) erfüllen, müssen folgende Zahlungen gemeldet werden: Zu melden sind insbesondere die dem Kontoinhaber bei Eintritt des versicherten Ereignisses (bspw. Erleben oder Tod ) oder bei Rückkauf bezahlten oder gutgeschriebenen Leistungen des Versicherers. Meldepflichtig sind die durch das versicherte Ereignis ausgelösten Bruttoleistungen, d.h. die vertraglich garantierten Leistungen zuzüglich allfällige Überschüsse (insbesondere Schluss- überschüsse).
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Die vertragsinterne aktuarielle Zuteilung von technischen Zinsen sowie von Überschüssen, wel- che zu einer Erhöhung des versicherungsvertraglichen Anspruchs führen kann, ist kein melde- pflichtiger Vorgang. Ebenso stellt die Wertveränderung eines versicherungsvertraglichen An- spruchs an sich bei anteilgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen (Produkte gemäss Versicherungszweig A2 AVO) keinen meldepflichtigen Vorgang dar. Erfolgt ein Verrechnungssteuerabzug, ist derselbe für die zu meldenden Bruttoleistungen unbe- achtlich. Allfällige dem Kontoinhaber belastete Transaktionssteuern (bspw. anfallende Umsatz- abgabe, falls bei einer fondsanteilgebundenen Lebensversicherung eine Übertragung von Fondsanteilen an den Kontoinhaber erfolgt) sind bei der Bestimmung der zu meldenden Leis- tungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Beispiel 32: Eine schweizerische spezifizierte Versicherungsgesellschaft richtet eine Erlebens- fallleistung aus einer gemischten Versicherung an den in einem meldepflichtigen Staat wohn- haften Versicherungsnehmer aus. Bei der Versicherungsleistung handelt es sich um eine rele- vante Zahlung, welche eine Meldung auslöst. Beispiel 33: Ein Versicherungsnehmer, wohnhaft in einem meldepflichtigen Staat, hält bei einer schweizerischen spezifizierten Versicherungsgesellschaft eine gemischte Versicherung. Dem Vertrag werden für das Versicherungsjahr 20YY Überschüsse zugewiesen. Es handelt sich da- bei um keinen Vorgang, der eine Meldung auslöst.
1.3.2.3.4.2 Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag
Folgende Leistungen sind insbesondere zu melden:
Erlebensfallleistung,
Todesfallleistung,
Rückkaufsleistung,
Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien, sofern nicht eine Ausnahme gemäss Ziffer 3.8.3.3.3 erfüllt wird,
Rückerstattung von Prämiendepots, sofern nicht eine Ausnahme gemäss Ziffer 3.8.3.3.5 erfüllt wird.
Keine meldepflichtige Leistung stellt die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit oder bei Tod des Prämienzahlers dar. Im Sinne des GMS gilt eine Leistung aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag zu fol- genden Zeitpunkten als gezahlt oder gutgeschrieben:
Erlebensfallleistung: Ablaufdatum des rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags,
Todesfallleistung: Eintritt des versicherten Ereignisses,
Rückkaufsleistung: Auszahlung der Rückkaufsleistung.
Es steht dem Versicherer frei, alternativ dazu den Fälligkeitszeitpunkt gemäss VVG der vertrag- lichen Leistung beizuziehen (u.a. falls der Versicherer erst zeitlich verspätet vom Eintritt des versicherten Ereignisses erfährt oder die Anspruchsberechtigungen strittig sind).
1.3.2.3.4.3 Rentenversicherungsvertrag
Folgende Leistungen sind insbesondere zu melden:
Periodische Rentenleistungen,
Prämienrückgewähr bei Tod,
Rückkaufsleistung,
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Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien, sofern nicht eine Ausnahme gemäss Ziffer 3.8.3.3.3 erfüllt ist,
Rückerstattung von Prämiendepots, sofern nicht eine Ausnahme gemäss Ziffer 3.8.3.3.5 erfüllt ist.
Keine meldepflichtige Leistung stellt die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit oder bei Tod des Prämienzahlers dar. Im Sinne des GMS gilt eine Leistung aus einem Rentenversicherungsvertrag zu den folgenden Zeitpunkten als gezahlt oder gutgeschrieben:
Periodische Rentenleistungen: Eintritt des versicherten Ereignisses (Erleben des ver- traglich festgelegten Stichtags),
Prämienrückgewähr bei Tod: Eintritt des versicherten Ereignisses,
Rückkaufsleistung: Auszahlung der Rückkaufsleistung.
Es steht dem Versicherer frei, alternativ den Fälligkeitszeitpunkt gemäss VVG der vertraglichen Leistung beizuziehen (u.a. falls der Versicherer erst zeitlich verspätet vom Eintritt des versicher- ten Ereignisses erfährt oder die Anspruchsberechtigungen strittig sind).
1.3.2.3.5 Allokationsregeln
Müssen bei einem Finanzkonto mehrere Personen gemeldet werden, wird jeder meldepflichti- gen Person der Gesamtsaldo oder -wert sowie sämtliche oben genannten Zahlungen vollum- fänglich zugeordnet und gemeldet. Im Falle eines Kontos, bei dem die Rechte zwischen nutz- niessungsbelastetem Eigentümer und Nutzniesser (Nutzniessungsverhältnis) aufgeteilt sind, können der nutzniessungsbelastete Eigentümer und der Nutzniesser als gemeinsame Kontoin- haber oder als beherrschende Personen eines Trusts im Hinblick auf die Sorgfalts- und Melde- pflichten betrachtet werden (ebenso ist es zulässig gemäss Beispiel 18 vorzugehen). Eine Auf- teilung nach Köpfen oder Eigentumsverhältnissen ist nicht vorzunehmen. Dies betrifft insbeson- dere folgende Konstellationen:
Gemeinschaftskonten mit mehr als einer meldepflichtigen Person als Kontoinhaber;
Konten von passiven NFE (oder professionell verwalteten Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten, die als passive NFE behandelt werden) mit mehr als ei- ner meldepflichtigen beherrschenden Person; oder
Konten von passiven NFE die selbst meldepflichtige Personen sind und meldepflichtige beherrschende Personen haben.
Beispiel 34: A und B, zwei meldepflichtige Personen, haben ein Gemeinschaftskonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Der Gesamtsaldo oder -wert sowie sämtliche relevanten Zah- lungen werden sowohl A wie auch B vollumfänglich zugeordnet und gemeldet. Beispiel 35: A und B, zwei meldepflichtige Personen, wurden von einem meldenden schweizeri- schen FI als beherrschende Personen der X AG ermittelt, welche ein passiver NFE ist und ebenfalls als meldepflichtige Person gilt. Der Gesamtsaldo oder -wert sowie sämtliche relevan- ten Zahlungen auf das Finanzkonto der X AG werden sowohl A und B wie auch der X AG voll- umfänglich zugeordnet und gemeldet. Beispiel 36: Trust T, welcher ein passiver NFE und ebenfalls eine meldepflichtige Person ist, hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. A ist Settlor des Trusts, B fun- giert als Trustee, C und D werden begünstigt. A, B, C und D sind meldepflichtige Personen. Der Gesamtsaldo oder -wert sowie sämtliche relevanten Zahlungen auf das Finanzkonto des Trusts werden dem Trust T sowie den beherrschenden Personen A, B, C und D vollumfänglich zuge- ordnet und gemeldet.
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Müssen bei Finanzkonten Personen gemeldet werden, welche in mehr als einem meldepflichti- gen Staat als meldepflichtige Personen gelten, wird für jeden meldepflichtigen Staat der Ge- samtsaldo oder -wert sowie sämtliche oben genannten Zahlungen vollumfänglich gemeldet. Falls ein Finanzkonto in mehrere Länder gemeldet wird, ist keine Aufteilung der Beträge nach Ländern vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere folgende Konstellationen:
Konten, deren Kontoinhaber in verschiedenen oder mehr als einem meldepflichtigen Staat ansässig sind;
Konten von passiven NFE (oder professionell verwalteten Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten, die als passive NFE behandelt werden) mit meldepflichti- gen beherrschenden Personen, welche in verschiedenen oder mehr als einem melde- pflichtigen Staat ansässig sind.
Beispiel 37: Eine rückkaufsfähige Versicherung weist zwei Versicherungsnehmer A und B auf. Der Barwert sowie sämtliche meldepflichtigen Versicherungsleistungen aus dem Vertrag an A und B, auf welche die beiden kraft ihrer Funktion als Versicherungsnehmer anspruchsberechtigt sind, werden sowohl A wie auch B vollumfänglich zugeordnet und gemeldet. Betreffend die Behandlung von meldepflichtigen Leistungen an versicherungsvertraglich be- günstigte Personen vgl. Ziffer 5.10.3. Beispiel 38: A hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. A gilt sowohl in Land X wie auch Land Y als steuerlich ansässig. A gilt als meldepflichtige Person in Bezug auf Land X und Land Y. Der gesamte Kontostand oder -wert sowie sämtliche relevanten Zahlungen werden sowohl mit Land X als auch mit Land Y ausgetauscht.
1.3.2.3.6 Inhalt der Meldung bei Trustee-Documented Trusts
Ein Trust oder eine andere ähnliche Struktur gilt als meldendes schweizerisches FI, wenn er nach den allgemeinen Regeln als solches qualifiziert (vgl. Ziff. 2.1.3). Soweit dies im anwendba- ren Abkommen vorgesehen ist, kann ein Trust als nicht meldendes schweizerisches FI behan- delt werden, sofern der Trustee ein meldendes schweizerisches FI ist und sämtliche nach dem anwendbaren Abkommen zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet (Trustee-Documented Trust; vgl. Art. 3 Abs. 9 AIAG). In diesem Fall bestimmt der Trustee, ob der Trust selber als meldendes schweizerisches FI oder als Trustee-Documen- ted Trust zu behandeln ist. Bei der Behandlung eines Trusts als Trustee-Documented Trust geht die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten auf den entsprechen- den Trustee über.
1.3.2.3.7 Definition des Gesamtsaldos oder -werts
1.3.2.3.7.1 Generelle Regeln zur Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts
Ein meldendes schweizerisches FI muss den Gesamtsaldo oder -wert jedes meldepflichtigen Kontos am Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit- raums feststellen. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Gesamtsaldos oder -werts in derselben Weise, die auch zwecks Meldung an den Kontoinhaber angewendet wird (z.B. im Rahmen des periodisch versendeten Vermögensausweises). Es besteht keine Verpflichtung, den Gesamtsaldo im Ein- klang mit den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat der meldepflichtigen Person fest- zustellen. Bei der Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts dürfen jedoch keine Verbindlichkei- ten (wie z.B. Kredite oder Darlehen jeglicher Art, Sollsaldi auf Kontokorrentkonten, etc.) abgezo- gen werden. Es ist folglich das entsprechende Bruttovermögen zu melden. Der negative Wie- derbeschaffungswert von derivaten Produkten gilt nicht als Verbindlichkeit. Beispiel 39: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Depot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. Im Depot von A beim FI B befinden sich Aktien im Wert von
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CHF°1°Mio. Ausserdem hat das FI B die Liegenschaft von A mit einem Hypothekendarlehen (CHF°800’000) finanziert. Zum Ende des Meldezeitraums weist der Vermögensausweis, wel- chen A vom FI B erhält, ein Nettovermögen von CHF°200’000 aus (Aktien im Wert von CHF°1°Mio. abzüglich des Hypothekendarlehens von CHF°800’000). Für Meldezwecke gilt al- lerdings das Bruttovermögen als relevanter Gesamtsaldo oder -wert, weshalb FI B CHF°1°Mio. meldet. Beispiel 40: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Depot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. Im Depot von A beim FI B befinden sich Aktien im Wert von CHF°1°Mio. A entscheidet sich beim FI B einen Lombardkredit in Höhe von CHF°600’000 auf- zunehmen und sein Depot als Sicherheit zu verpfänden. Mit dem Kredit erwirbt A weitere Ak- tien. Zum Ende des Meldezeitraums weist der Vermögensausweis, welchen A von dem FI B er- hält, ein Nettovermögen von CHF°1°Mio. aus (Aktien im Wert von CHF°1.6°Mio. abzüglich des Lombardkredits von CHF°600’000). Für Meldezwecke gilt allerdings das Bruttovermögen als re- levanter Gesamtsaldo oder -wert, weshalb FI B CHF°1.6°Mio. zu melden hat. Beispiel 41: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Depot (ein Verwahrkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. A schreibt 100 europäische Put-Optionen auf einen bestimmten Basiswert mit einem Ausübungspreis von CHF°100. Zum Ende des Meldezeitraums, aber vor Ablauf der Laufzeit der Option, weist der Basiswert einen Wert von CHF°90 auf und auf dem Depot wird für die Put-Optionen ein negativer Wiederbeschaffungswert von CHF°-1’000 ausge- wiesen. Für Meldezwecke kann der negative Wiederbeschaffungswert auf Ebene des Kontos verrechnet werden.
1.3.2.3.7.2 Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts bei Eigen- und Fremdkapitalbeteili- gungen an professionell verwalteten Investmentunternehmen Bei Finanzkonten, welche die Anforderungen an Eigenkapitalbeteiligungen an professionell ver- walteten Investmentunternehmen (vgl. Ziff. 3.5) erfüllen, wird der Gesamtsaldo oder -wert der Beteiligung anhand der aktuellsten Bewertung ermittelt. Falls für unterschiedliche Zwecke ab- weichende Bewertungen ermittelt werden, so ist jene zu berücksichtigen, welche den tatsächli- chen wirtschaftlichen Wert der Eigenkapitalbeteiligung angemessen widerspiegelt. Bei Finanzkonten, welche die Anforderungen an Fremdkapitalbeteiligungen an professionell verwalteten Investmentunternehmen erfüllen, ist der Nennwert zu melden. Ein meldendes schweizerisches FI, welches Verwahrkontos führt, in denen Eigen- und Fremdkapitalbeteiligun- gen aufbewahrt werden, muss die Regeln für die Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts für Verwahrkonten anwenden, d.h. es wird der zwecks Meldung an den Kontoinhaber angewen- dete Wert und nicht die aktuellste Bewertung bzw. der Nennwert (ausser dieser Wert wird eben- falls für die Meldung an den Kontoinhaber verwendet) beigezogen. Ein Trust, welcher ein meldendes schweizerisches FI ist, kann für die Bestimmung des Ge- samtsaldos oder -werts grundsätzlich auf den Saldo oder Wert abstellen, welcher für andere Zwecke berechnet und gegenüber dem Kontoinhaber ausgewiesen wurde. Falls gegenüber dem Kontoinhaber unterschiedliche Werte ausgewiesen wurden, so ist jener zu berücksichti- gen, welcher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Eigenkapitalbeteiligung angemessen widerspiegelt. Falls der Saldo oder Wert nicht anderweitig berechnet und gegenüber dem Kontoinhaber aus- gewiesen wird, kommen die nachfolgenden Bestimmungen für die Ermittlung des Gesamtsal- dos oder -werts der Eigenkapitalbeteiligung zur Anwendung. Dabei ist die Rolle des entspre- chenden Kontoinhabers zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 11.2.1).
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a) Settlor, Begünstigte mit fixem/obligatorischem Anspruch sowie sonstige natürliche Personen,
die den Trust tatsächlich beherrschen (inklusive Trustee und Protector). Falls der Saldo oder Wert nicht anderweitig berechnet und gegenüber dem entsprechenden Kontoinhaber ausgewiesen wird, so ist alternativ der Gesamtwert des Trustvermögens zu mel- den. Betreffend den Gesamtsaldo oder -wert, welcher für den Settlor zu melden ist, wird bei der An- wendung dieser Standardregeln nicht zwischen widerrufbaren und nicht widerrufbaren Trusts unterschieden. Diese Unterscheidung ist jedoch zulässig, falls auf den für andere Zwecke be- rechneten und gegenüber dem Settlor ausgewiesenen Saldo oder Wert abgestellt wird.
b) Lediglich anwartschaftlich begünstigte Personen
Falls der Saldo oder Wert nicht anderweitig berechnet und gegenüber dem entsprechenden Kontoinhaber ausgewiesen wird, so ist alternativ ein Saldo oder Wert von Null zu melden.
c) Fremdkapitalgeber
Falls der Saldo oder Wert nicht anderweitig berechnet und gegenüber dem entsprechenden Kontoinhaber ausgewiesen wird, so ist der Nennwert der Forderung zu melden.
1.3.2.3.7.3 Ermittlung des Gesamtsaldos oder -werts bei rückkaufsfähigen Versiche- rungs- und Rentenversicherungsverträgen Bei Finanzkonten, welche die Anforderungen an rückkaufsfähige Versicherungs- und Renten- versicherungsverträge erfüllen, muss das meldende schweizerische FI den Barwert (rückkaufs- fähiger Versicherungsvertrag) oder Rückkaufswert (Rentenversicherungsvertrag) des Finanz- kontos melden. Betreffend den Begriff des Barwertes von rückkaufsfähigen Versicherungsver- trägen vgl. Ziffer 3.8.3 sowie des Rückkaufswertes von Rentenversicherungsverträgen vgl. Zif- fer 3.7.3.
1.3.2.3.7.4 Spezialfälle
Folgende Spezialfälle sind zu beachten:
weist ein meldepflichtiges Konto einen negativen Gesamtsaldo oder -wert aus, wird der Betrag Null gemeldet.
Beispiel 42: A, eine meldepflichtige Person, hält ein Privatkonto (ein Einlagenkonto) beim FI B, einem meldenden schweizerischen FI. Aufgrund grösserer Auslagen während des Jahres 20YY weist das Privatkonto zum Ende des Jahres 20YY einen negativen Gesamtsaldo oder -wert aus. FI B meldet für das Privatkonto von A einen Gesamtsaldo oder -wert von Null.
Wurde das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise eines anderen geeigneten Meldezeitraums aufgelöst, meldet das meldende schweizerische FI die Tatsache, dass das Konto aufgelöst wurde und den Gesamtsaldo oder -wert mit einem Betrag Null. Falls ein meldendes schweizerisches FI die Gruppenbetrachtung im Zusammenhang mit der Finanzkonto-Definition anwendet (vgl. Ziff. 3.1) oder trotz Einzelbetrachtung eine konsolidierte Meldung vornimmt (vgl. Ziff. 6.7), so ist eine Meldung der Auflösung nur erforderlich, falls alle (Unter-)Konten aufgelöst wurden. Die Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein aufgelöstes Konto handelt, soll gemäss den im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angewendeten Prinzipien getroffen und konsistent für alle Finanzkonten angewendet werden. Relevante Eigen- oder Fremdkapitalbeteili- gungen an einem FI sind beispielsweise nach Beendigung, Übertragung, Rückgabe, Rücknahme, Stornierung oder Liquidation als aufgelöst zu betrachten. Finanzkonten,
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die einen Gesamtsaldo oder -wert von Null oder einen negativen Gesamtsaldo oder - wert ausweisen, werden nicht allein deswegen als aufgelöst betrachtet.
Werden beim meldenden schweizerischen FI mehrere (Unter-)Konten derselben mel- depflichtigen Person für Meldezwecke zusammengefasst (z.B. auf Ebene der Ge- schäftsbeziehung), erfolgt die Berechnung des Kontosaldos oder -werts gemäss den Bestimmungen zu den Kontenzusammenfassungsvorschriften (vgl. Ziff. 6.7). Konten mit einem negativen Gesamtsaldo oder -wert sind in solchen Fällen nicht zu berück- sichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind (Unter-)Konten, welche als ausge- nommene Konten gelten (vgl. Ziff. 3.12).
Beispiel 43: Gleiche Situation wie in Beispiel 42, aber A hält neben dem Privatkonto auch ein Sparkonto (ein Einlagenkonto) beim FI B, auf welchem CHF°50’000 verbucht sind. FI B möchte seine Kunden auf Ebene der Geschäftsbeziehung melden. Da der Wert des Privatkontos aller- dings negativ ist, wird dieser nicht beachtet und der Gesamtsaldo oder -wert der Geschäftsbe- ziehung entspricht CHF°50’000.
1.3.2.3.8 Betrag und Einordnung von Zahlungen gemäss Anhang 1, Ziffer 11.1
In Ziffer 1.3.2.3 über die zu meldenden bzw. auszutauschenden Finanzinformationen ist gere- gelt, welche Zahlungen in Bezug auf verschiedene Typen von Finanzkonten für die Zwecke des AIA zu melden sind. In diesem Zusammenhang sind sämtliche relevanten Zahlungen entweder als Zinsen, Dividenden, andere Einkünfte oder Veräusserungs- bzw. Rückkaufserlöse zu be- handeln. Um eine möglichst effiziente Umsetzung der Meldepflichten zu ermöglichen, steht es melden- den schweizerischen FI frei für die Bestimmung, ob und wie eine Zahlung zu melden ist, auf gleichwertige bestehende Klassifikationsstandards abzustellen (vgl. Anhang 1, Ziff. 11.1), so- fern diese dem Zweck des GMS nicht entgegenstehen. Unter der Bezeichnung der bestehen- den Klassifikationsstandards sind beispielsweise die Einordnung und die Bewertung von Zah- lungen für folgende Zwecke gemeint:
Information an den Kontoinhaber (z.B. im Rahmen des periodisch versandten Konto- auszugs),
Meldung unter FATCA, oder
Schweizerisches Steuerverzeichnis.
Meldende schweizerische FI können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten (z.B. je nach Ansässigkeit der meldepflichtigen Person) treffen. Mel- dende schweizerische FI haben ihre Wahl und das zugrundeliegende Regelwerk entsprechend zu dokumentieren, so dass die ESTV im Rahmen der vorgesehenen Kontrollen (vgl. Ziff. 10.2) prüfen kann, ob dieses Vorgehen im Einklang mit dem Zweck des GMS steht und ob die Regeln konsistent angewendet wurden. Alternativ können sich meldende schweizerische FI auf die Klassifikationstabelle im Anhang 1, Ziffer 11.1 und die entsprechenden Ausführungen in den nachfolgenden Ziffern abstützen, wel- che als Auffangstandard dienen. Zahlungen, welche aufgrund der Klassifikationstabelle bzw. den zugehörigen Ausführungen nicht als meldepflichtig gelten, sind für die Meldung nicht zu be- rücksichtigen. Die Klassifikationstabelle sowie die folgenden Ausführungen sind für meldende schweizerische FI, welche auf gleichwertige, bestehende Klassifikationsstandards abstellen, grundsätzlich unbeachtlich, soweit nicht gewisse Einkommensklassen gesamthaft ausgeschlos- sen sind. Falls ein bestehender Klassifikationsstandard grundsätzlich gleichwertig ist, aber gewisse Ein- kommensklassen gesamthaft ausschliesst, so kann trotzdem auf diesen Klassifikationsstandard abgestellt werden, falls das meldende schweizerische FI bei ausgeschlossenen Einkommens- klassen auf Anhang 1, Ziffer 11.1 abstützt.
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Als Grundlage für die Klassifikation von Zahlungen dürfen sich meldende schweizerische FI auf die Angaben von anerkannten Datenlieferanten oder von ihren Depotstellen verlassen. Bei Anwendung der Klassifikationstabelle sind unabhängig von der Ereigniskategorie Schaden- ersatzzahlungen [Nr. 0.1 in der Klassifikationstabelle], Volumenrückvergütungen [Nr. 0.2] und Retrozessionen [Nr. 0.3] nicht meldepflichtig.
1.3.2.3.8.1 Ereignisse im Zusammenhang mit Aktien und gleichwertigen Beteiligungspa- pieren Dieses Unterkapitel behandelt Zahlungen im Zusammenhang mit Aktien und gleichwertigen Be- teiligungspapieren. Als Aktien und gleichwertige Beteiligungspapiere gelten für Zwecke des AIA sämtliche Anteile am Grundkapital einer Gesellschaft, wie Stammaktien, Vorzugsaktien, Anteile an einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung, Anteile an einer Personengesellschaft und Genussrechte, so- weit diese Rechte eine Beteiligung an Gewinnen oder Liquidationserlösen vorsehen. Nicht als Aktien oder gleichwertige Beteiligungspapiere gelten Beteiligungen an kollektiven Kapitalanla- gen (vgl. Ziff. 1.3.2.3.8.5). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Klassifikationstabelle im Anhang 1, Zif- fer 11.1 und sind bei Anwendung eines gleichwertigen, bestehenden Klassifikationsstandards grundsätzlich unbeachtlich, soweit nicht gewisse Einkommensklassen gesamthaft ausgeschlos- sen sind.
a) Als Dividenden zu klassifizierende Ereignisse
Ereignisse, welche zu einer Geldgutschrift aufgrund einer Aktie oder eines gleichwertigen Betei- ligungspapiers führen, der Titel selbst aber unberührt bleibt, sind als Dividende zu melden. Folglich gelten sowohl reine Bardividenden [Nr. 1.1] wie auch der Erhalt einer Baralternative im Rahmen von Ausschüttungen in Form von Stockdividenden mit Barabfindungswahlrecht [Nr. 1.5] als Dividende. Barausschüttungen im Rahmen einer Liquidation sind ebenfalls als Dividenden zu melden, aus- ser sie werden als separate Kapitalrückzahlungen ausgewiesen [Nr. 1.2]. Den Dividendenzahlungen gleichzustellen sind Ersatzzahlungen auf Aktien (Manufactured Divi- dends) [Nr. 1.7], welche beispielsweise im Rahmen von Securities Lending-Transaktionen ver- einnahmt werden. Verdeckte Gewinnausschüttungen [Nr. 1.17] sind als Dividenden zu melden. Als Dividende sind ausserdem Barabfindungen [Nr.1.16] im Zusammenhang mit gewissen nicht relevanten Ereignissen in Aktien zu melden (siehe nachstehend Bst. d), falls diese als Barabfin- dungen für das meldende schweizerische FI erkennbar sind.
b) Als Veräusserungserlöse zu klassifizierende Ereignisse
Ereignisse, welche zur Ausbuchung eines Titels führen und eine Geldgutschrift zur Folge ha- ben, sind als Veräusserungserlöse [Nr. 1.18] zu melden. Diese Regel umfasst sowohl die Ver- äusserung von bestehenden Positionen als auch Leerverkäufe [Nr. 1.19]. Ebenfalls als Veräusserungserlös zu melden ist die Veräusserung von Bezugsrechten [Nr. 1.22], sofern hierfür eine Geldgutschrift erfolgt. Der Erhalt [Nr. 1.20] sowie die Ausübung von Bezugsrechten [Nr. 1.21] sind hingegen nicht meldepflichtig (siehe nachstehend Bst. d). Die entschädigungslose Ausbuchung von Aktien oder Bezugsrechten begründet keine Melde- pflicht, da ein solcher Vorgang lediglich mit dem Wert Null in die konsolidierte Meldung einflies- sen würde.
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Ebenfalls keine Meldung als Verkaufserlös bewirken Ereignisse, bei welchen eine bestehende Position ausgebucht und gleichzeitig eine neue in selbem Umfang eingebucht wird (siehe nach- stehend Bst. d).
c) Als andere Einkünfte zu klassifizierende Ereignisse
Vereinnahmte Securities Lending-Kommissionen [Nr. 1.8] sind als andere Einkünfte zu behan- deln.
d) Nicht relevante Ereignisse
Alle Ereignisse im Zusammenhang mit Aktien, welche gemäss den obigen Regeln nicht explizit als Dividenden, andere Einkünfte, oder Veräusserungserlöse gemeldet werden müssen, sind für die Meldung nicht zu beachten. Nicht relevant sind insbesondere sämtliche Ereignisse, welche zu einer Einbuchung von neuen Wertpapieren ohne gleichzeitige Geldgutschrift führen. Diese Einbuchungen führen erst bei der Veräusserung oder anderweitigen Ausbuchung der entsprechenden Titel gegen eine Geldgut- schrift zu einer Meldung als Veräusserungserlös (vgl. hiervor Bst. b). Es ist demnach nicht rele- vant, ob der Einbuchung eine entsprechende Ausbuchung gegenübersteht oder nicht. Demnach sind beispielsweise folgende Ereignisse für die Meldung nicht zu berücksichtigen:
Aktientausch im Rahmen von Kapitalmassnahmen einer Unternehmung (Corporate Ac- tion Transaktion) [Nr. 1.9],
Aktiensplit [Nr. 1.10],
Aktienzusammenlegung [Nr. 1.11],
Aufspaltung [Nr. 1.12],
Abspaltung [Nr. 1.13],
Ausgliederung [Nr. 1.14], oder
Fusion [Nr. 1.15].
Falls jedoch im Rahmen von oben genannten Ereignissen Barabfindungen vereinnahmt wer- den, so stellen diese Zahlungen Dividenden dar [Nr. 1.16].
1.3.2.3.8.2 Ereignisse im Zusammenhang mit Obligationen
Dieses Unterkapitel behandelt Zahlungen im Zusammenhang mit Obligationen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Klassifikationstabelle im Anhang 1, Zif- fer 11.1 und sind bei Anwendung eines gleichwertigen, bestehenden Klassifikationsstandards grundsätzlich unbeachtlich, soweit nicht gewisse Einkommensklassen gesamthaft ausgeschlos- sen sind.
a) Als Zinsen zu klassifizierende Ereignisse
Ereignisse, bei welchen eine Geldgutschrift aufgrund einer Obligation erfolgt, der Titel selbst aber unberührt bleibt, sind als Zinsen zu melden. Dies betrifft neben den üblichen Zinsen [Nr. 2.1] auch Repo-Zinsen [Nr. 2.2] sowie Erträge aus fremdkapitalähnlichen Genussrechten [Nr. 2.3], sofern diese Zahlungen für das meldende schweizerische FI als solche erkennbar sind. Ausserdem ist im Rahmen von Rücknahmen bzw. Rückgaben eine als Zins deklarierte Kompo- nente des Rückzahlungsagios statt als Veräusserungserlös als Zins zu melden [Nr. 2.9].
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Den Zinszahlungen gleichzustellen sind Ersatzzahlungen auf Obligationen (Manufactured Cou- pons) [Nr. 2.4], welche beispielsweise im Rahmen von Securities Lending-Transaktionen ver- einnahmt werden. Als Zinsen sind ausserdem Barabfindungen [Nr. 2.13] im Zusammenhang mit Obligationen zu melden. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Emittent aufgrund von Anpassungen der Kon- ditionen den Anlegern eine Barabfindung ausrichtet. Nicht als Zinsen zu klassifizieren sind hingegen Ereignisse, welche nicht zu einer effektiven Geldgutschrift führen, z.B. Marchzinsen [Nr. 2.7 und 2.12].
b) Als Veräusserungserlöse zu klassifizierende Ereignisse
Ereignisse, welche zur Ausbuchung eines Titels führen und eine Geldgutschrift zur Folge ha- ben, sind als Veräusserungserlöse zu melden. Diese Regel umfasst sowohl die Veräusserung von bestehenden Positionen [Nr. 2.10], Rücknahme bzw. Rückgaben von Obligationen [Nr. 2.8] als auch Leerverkäufe [Nr. 2.11]. Im Rahmen von derartigen Transaktionen vereinnahmte Marchzinsen [Nr. 2.7 und 2.12] sind ebenfalls als Teil des Veräusserungserlöses zu betrachten. Ein im Rahmen der Rücknahme bzw. Rückgabe bezahltes Rückzahlungsagio, welches vertrag- lich vereinbart wurde, ist ebenfalls als Teil des Veräusserungserlöses zu behandeln, ausser die- ses wird separat als Zins ausgewiesen [Nr. 2.9] (vgl. hiervor Bst. a).
c) Als andere Einkünfte zu klassifizierende Ereignisse
Als andere Einkünfte sind insbesondere vereinnahmte Securities Lending-Kommissionen [Nr. 2.5] zu behandeln.
d) Nicht relevante Ereignisse
Alle Ereignisse im Zusammenhang mit Obligationen, welche gemäss den obigen Regeln nicht explizit als Zinsen, andere Einkünfte oder Veräusserungserlöse zu melden sind, sind für die Meldung nicht zu beachten. Dazu zählen insbesondere sämtliche Ereignisse, welche zu einer Einbuchung von neuen Wert- papieren ohne gleichzeitige Geldgutschrift führen, unabhängig davon, ob es sich bei den neuen Wertpapieren ebenfalls um Obligationen oder eine andere Kategorie von Wertpapieren, z.B. Ak- tien, handelt. Ebenfalls keine Meldung bewirken Ereignisse, bei welchen eine bestehende Posi- tion ausgebucht und gleichzeitig eine neue in selbem Umfang eingebucht wird. Dies kann bspw. die Wandlung bei Wandelobligationen [Nr. 2.6] betreffen.
1.3.2.3.8.3 Ereignisse im Zusammenhang mit Derivaten
Dieses Unterkapitel behandelt Zahlungen im Zusammenhang mit Derivaten. Dazu gehören namentlich Swaps, Termingeschäfte sowie Optionen. Als Swaps gelten Transak- tionen, bei denen die Parteien die Geldzu- bzw. -abflüsse aus zwei verschiedenen Finanzinstru- menten austauschen. Als Termingeschäfte (Forwards und Futures) sind alle Geschäfte zu be- zeichnen, die sich auf einen Basiswert irgendwelcher Art beziehen, einschliesslich Devisenter- mingeschäfte. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Klassifikationstabelle im Anhang 1, Zif- fer 11.1 und sind bei Anwendung eines gleichwertigen bestehenden Klassifikationsstandards (vgl. Ziff. 1.3.2.3.8) grundsätzlich unbeachtlich, soweit nicht gewisse Einkommensklassen ge- samthaft ausgeschlossen sind.
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a) Als Veräusserungserlöse zu klassifizierende Ereignisse
Termingeschäfte: Die Beendigung eines Termingeschäfts ist nicht zu melden, da eine Meldung gegebenenfalls beim Abschluss des Geschäfts erfolgt [Nr. 3.4]. Unter der Voraussetzung, dass es sich beim Basiswert des Termingeschäfts um Finanzvermögen im Sinne des GMS handelt, ist das Eingehen eines Short Futures zu melden, weil es sich um einen Verkauf auf Termin han- delt [Nr. 3.3]. Das Eingehen eines Long Futures ist nicht zu melden, da es sich um einen Kauf auf Termin handelt [Nr. 3.2]. Optionen: Von einer meldepflichtigen Person vereinnahmte Optionsprämien [Nr. 3.3] bei einer eingeräumten Option (Short Position) sind als Veräusserungserlöse zu melden. Von einer mel- depflichtigen Person bezahlte Optionsprämien [Nr. 3.2] bei einer erworbenen Option (Long Po- sition) lösen hingegen keine Meldepflicht aus. Weiter sind die bei der Ausübung von Optionen vereinnahmten Geldgutschriften aus dem Ver- kauf des Basiswerts als Veräusserungserlöse zu melden. Dies kann aus Sicht der meldepflichti- gen Person namentlich bei eingeräumten Call-Optionen (Short Call Position) [Nr. 3.8] sowie bei erworbenen Put-Optionen (Long Put Position) [Nr. 3.9] der Fall sein. Bei den Inhabern von er- worbenen Call-Optionen (Long Call Position) [Nr. 3.7] sowie eingeräumten Put-Optionen (Short Put Position) [Nr. 3.10] entsteht im Rahmen der Ausübung grundsätzlich keine Meldepflicht. Wird bei der Ausübung einer Option der meldepflichtigen Person ein Barausgleich [Nr. 3.11] ausgerichtet, so ist dieser als Veräusserung meldepflichtig.
b) Als andere Einkünfte zu klassifizierende Ereignisse
Swaps: Einkünfte aus Swaps [Nr. 3.1] sind unabhängig von der Art des Swaps (bspw. funded oder unfunded Swaps) bzw. des Basiswerts als andere Einkünfte zu melden, sofern die Swaps Teil des Depotstellengeschäfts und somit Teil eines Verwahrkontos sind. Ob dies gegeben ist, hängt insbesondere davon ab, wie eine entsprechende Transaktion vom meldenden schweizeri- schen FI verbucht wird. Einkünfte aus Swaps, die nicht Teil des Depotstellengeschäfts sind, lö- sen keine Meldepflicht aus. Die Basiswerte von Fully Funded Swaps sind als Vermögenswerte zu melden. Swaps/Termingeschäfte/Optionen: Als andere Einkünfte sind ausserdem Barabfindungen [Nr. 3.12] im Zusammenhang mit Derivaten zu melden, falls diese für das meldende schweizerische FI als Barabfindungen erkennbar sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Emit- tent aufgrund von Anpassungen der Konditionen den Anlegern eine Barabfindung ausrichtet.
c) Nicht relevante Ereignisse
Alle Ereignisse im Zusammenhang mit Derivaten, welche gemäss den obigen Regeln nicht ex- plizit als andere Einkünfte oder Veräusserungserlöse gelten, sind für die Meldung nicht zu be- achten. Termingeschäfte: Allenfalls aufgrund einer physischen Lieferung erhaltene Wertpapiere können entsprechende Meldepflichten auslösen (z.B. bei deren Verkauf [Nr. 1.18 oder Nr. 2.10]). Optionen: Für Zwecke der Meldung nicht zu beachten sind die von einer meldepflichtigen Per- son bezahlten Optionsprämien bei erworbenen Optionen (Long Position) [Nr. 3.5], da diese ei- nen Geldabfluss für den Erwerb der Option darstellen. Weiter bewirkt die Ausübung bei den In- habern von erworbenen Call-Optionen (Long Call Position) [Nr. 3.7] sowie eingeräumten Put- Optionen (Short Put Option) [Nr. 3.10] keine Meldung, da die Ausübung in diesem Fall zum Er- werb des Basiswerts führt. Allenfalls können im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Aus- übung gelieferten Basiswert jedoch später entsprechende Meldepflichten anfallen (z.B. bei des- sen Verkauf).
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1.3.2.3.8.4 Ereignisse im Zusammenhang mit strukturierten Produkten
Dieses Unterkapitel behandelt Zahlungen im Zusammenhang mit strukturierten Produkten. Als strukturierte Produkte gelten alle auf Geld- oder Sachleistungen lautende Forderungen, bei denen die Rückzahlung des ursprünglich investierten Kapitals und/oder des Entgelts für die Überlassung des Kapitals ganz oder teilweise garantiert ist oder bei denen die Höhe der Rück- zahlung und/oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis (in der Regel von der Wertent- wicklung eines oder mehrerer Basiswerte) abhängt. Zur Kategorie der strukturierten Produkte gehören beispielsweise Kapitalschutzprodukte, Reverse Convertibles sowie Index- und Basket- zertifikate. Grundsätzlich hängt die Behandlung strukturierter Produkte im Rahmen der Erfüllung der Mel- depflichten unter dem AIA weder von der Art des Produktes noch von den einzelnen Bestand- teilen ab. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Klassifikationstabelle im Anhang 1, Zif- fer 11.1 und sind bei Anwendung eines gleichwertigen, bestehenden Klassifikationsstandards grundsätzlich unbeachtlich, soweit nicht gewisse Einkommensklassen gesamthaft ausgeschlos- sen sind.
a) Als Veräusserungserlöse zu klassifizierende Ereignisse
Zahlungen, welche bei Ablauf der Laufzeit im Rahmen eines Cash-Settlements [Nr. 4.5] ausge- richtet werden, sind als Veräusserungserlöse zu behandeln. Weiter gelten als Veräusserungser- löse auch Teilrückzahlungen während der Laufzeit, sofern die Zahlungen für das meldende schweizerische FI als solche erkennbar sind [Nr. 4.2]. Findet bei Ablauf der Laufzeit hingegen eine Lieferung von Wertpapieren [Nr. 4.4] statt, so ist dies für die Erfüllung der Meldepflicht nicht zu beachten (siehe hiernach Bst. c).
b) Als andere Einkünfte zu klassifizierende Ereignisse
Als andere Einkünfte sind sämtliche Erträge während der Laufzeit [Nr. 4.1] eines strukturierten Produktes zu behandeln sowie allfällige Teilrückzahlungen, sofern die Zahlungen für das mel- dende schweizerische FI nicht als solche erkennbar sind [Nr. 4.3]. Falls eine Teilrückzahlung für das meldende schweizerische FI als solche erkennbar ist [Nr. 4.2], ist sie als Veräusserungser- lös zu melden (siehe hiervor Bst. a). Als andere Einkünfte sind ausserdem Barabfindungen [Nr. 4.6] im Zusammenhang mit struktu- rierten Produkten zu melden, falls diese für das meldende schweizerische FI als Barabfindun- gen erkennbar sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Emittent aufgrund von Anpassungen der Konditionen den Anlegern eine Barabfindung ausrichtet.
c) Nicht relevante Ereignisse
Ereignisse im Zusammenhang mit strukturierten Produkten, welche gemäss den obigen Regeln nicht als andere Einkünfte oder Veräusserungserlöse gemeldet werden müssen, sind für die Meldung grundsätzlich nicht zu beachten. Für Zwecke der Meldung nicht zu beachten ist die Lieferung von Wertpapieren bei Ablauf der Laufzeit [Nr. 4.4] eines strukturierten Produkts. Allenfalls können im Zusammenhang mit gelie- ferten Wertpapieren jedoch später entsprechende Meldepflichten anfallen (z.B. bei deren Ver- kauf [Nr. 1.18]).
1.3.2.3.8.5 Ereignisse im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen
Dieses Unterkapitel behandelt Zahlungen im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen.
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Als kollektive Kapitalanlagen gelten die Vermögen, die von Anlegerinnen oder Anlegern zur ge- meinschaftlichen Anlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 KAG sowie Kreisschreiben Nr. 24 und 25 der ESTV zur Besteuerung kollektiver Kapitalanla- gen und ihrer Anleger). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Klassifikationstabelle im Anhang 1, Zif- fer 11.1 und sind bei Anwendung eines gleichwertigen, bestehenden Klassifikationsstandards grundsätzlich unbeachtlich, soweit nicht gewisse Einkommensklassen gesamthaft ausgeschlos- sen sind.
a) Als Veräusserungserlöse zu klassifizierende Ereignisse
Ereignisse, welche zur Ausbuchung eines Titels führen und eine Geldgutschrift zur Folge ha- ben, sind als Veräusserungserlöse zu melden. Diese Regel umfasst sowohl die Veräusserung wie auch die Rückgabe von Anteilen an der kollektiven Kapitalanlage [Nr. 5.6 und 5.7]. Im Rah- men von derartigen Transaktionen vereinnahmte Geldgutschriften, welche im Zusammenhang mit während der Laufzeit erfolgten Thesaurierungen stehen, sind ebenfalls als Teil des Ver- äusserungserlöses zu betrachten.
b) Als andere Einkünfte zu klassifizierende Ereignisse
Ereignisse, bei welchen eine Geldgutschrift aufgrund einer kollektiven Kapitalanlage oder eines gleichwertigen Beteiligungspapiers erfolgt, der Titel selbst aber unberührt bleibt, sind im Zusam- menhang mit kollektiven Kapitalanlagen als andere Einkünfte zu melden. Dies betrifft nament- lich Barausschüttungen von Erträgen oder Veräusserungsgewinnen der kollektiven Kapitalan- lage [Nr. 5.1]. Dies gilt selbst dann, wenn bei Barausschüttungen ein Zwang zur Wiederanlage [Nr. 5.4] in weitere Anteile der kollektiven Kapitalanlage besteht. Falls Erträge oder Veräusse- rungsgewinne der kollektiven Kapitalanlage nicht ausgeschüttet, sondern auf Stufe der kol- lektiven Kapitalanlage thesauriert werden [Nr. 5.5], löst dies keine Meldepflicht aus. Dies gilt je- doch auch für die Ausschüttung von zugrundeliegenden Wertpapieren oder neuen Anteilen [Nr. 5.2 und 5.3] (siehe hiernach Bst. c). Als andere Einkünfte sind ausserdem Barabfindungen [Nr. 5.10] im Zusammenhang mit gewis- sen nicht relevanten Ereignissen in kollektiven Kapitalanlagen zu melden (siehe hiernach Bst. c).
c) Nicht relevante Ereignisse
Ereignisse im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen, welche gemäss den obigen Re- geln nicht als andere Einkünfte oder Veräusserungserlöse gelten, sind für die Meldung grund- sätzlich nicht zu beachten. Nicht relevant sind insbesondere sämtliche Ereignisse, welche zu einer Einbuchung von neuen Wertpapieren ohne gleichzeitige Geldgutschrift führen. Diese Einbuchungen führen erst bei der Veräusserung oder anderweitigen Ausbuchung der entsprechenden Titel gegen eine Geldgut- schrift zu einer Meldung als Veräusserungserlös (siehe hiervor Bst. a), sofern die Steuerwerte durch den neuen Fonds übernommen werden. Es ist diesbezüglich nicht relevant, ob der Einbu- chung eine entsprechende Ausbuchung gegenübersteht oder nicht. Dies betrifft beispielsweise Fusionen sowie Spaltungen von kollektiven Kapitalanlagen [Nr. 5.8 und 5.9]. Falls im Rahmen von solchen Zahlungen Barabfindungen vereinnahmt werden, stellen diese allerdings andere Einkünfte dar. Ebenfalls nicht meldepflichtige Ereignisse stellen Ausschüttungen [Nr. 5.2 und 5.3] in Form von zugrundeliegenden Wertpapieren oder neuen Anteilen an der kollektiven Kapitalanlage dar. Die auf solche Art erhaltenen Wertpapiere werden ebenfalls erst im Zeitpunkt der Veräusserung im Rahmen der Meldung der Veräusserungserlöse berücksichtigt.
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Ähnlich ist die Situation bei Thesaurierungen [Nr. 5.5] zu beurteilen. Thesaurierte Erträge oder Veräusserungsgewinne der kollektiven Kapitalanlage werden erst im Zeitpunkt der Veräusse- rung oder Rückgabe als Teil des Veräusserungserlöses betrachtet (siehe oben). Die Ausschüt- tung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen muss gemeldet werden.
1.3.2.3.8.6 Ereignisse im Zusammenhang mit Trusts
Dieses Unterkapitel behandelt die meldepflichtigen Zahlungen eines Trusts, der unter dem AIA als FI gilt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Klassifikationstabelle im Anhang 1, Zif- fer 11.1 und sind bei Anwendung eines gleichwertigen, bestehenden Klassifikationsstandards grundsätzlich unbeachtlich, soweit nicht gewisse Einkommensklassen gesamthaft ausgeschlos- sen sind.
a) Als Zinsen zu klassifizierende Ereignisse
Zinszahlungen eines Trusts an einen Fremdkapitalgeber [Nr. 6.4] sind als Zinszahlungen zu melden.
b) Als andere Einkünfte zu klassifizierende Ereignisse
Direkte und indirekte Ausschüttungen eines Trusts an Begünstigte [Nr. 6.1] sind für Zwecke des AIA als andere Einkünfte (other income) zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Be- günstigte einen fixen (obligatorischen) oder einen diskretionären Anspruch auf Ausschüttungen hat. Auch Ausschüttungen an sonstige natürliche Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, sind als andere Einkünfte zu melden [Nr. 6.3]. Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen der ursprünglichen Einlage an den Settlor [Nr. 6.2], z.B. bei einer Auflösung des Trusts, gelten ebenfalls als andere Einkünfte. Auch Rück- oder Teilrückzahlungen einer Verpflichtung des Kontoinhabers gegenüber Dritten (z.B. Rückzahlung eines Darlehens) durch den Trust sind als andere Einkünfte zu melden [Nr. 6.5]. Zinszahlungen sind separat zu melden. Anhang 1, Ziffer 11.1 gilt für trust-ähnliche Rechtsgebilde sinngemäss. Als trust-ähnlich gemäss GMS können u.a. ausländische Stiftungen, Foundations, Fideicomiso, Stichtings, Trust reg an- gesehen werden (vgl. Ziff. 4.8.4).
1.3.2.3.8.7 Ereignisse im Zusammenhang mit rückkaufsfähigen Versicherungs- und Ren- tenversicherungsverträgen Bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen handelt es sich um Finanzkonten im Sinne des GMS. Betreffend die relevanten meldepflichtigen Zahlun- gen im Zusammenhang mit diesen Finanzkonten kann auf Ziffer 1.3.2.3.4 sowie die Klassifikati- onstabelle im Anhang 1, Ziffer 11.1 verwiesen werden.
1.4 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
1.4.1 Grundsatz
Das Bankgeheimnis im Inland, d.h. für im vorliegenden Kontext ausschliesslich in der Schweiz steuerlich ansässige Personen mit Bezug auf ihre Bankkonten in der Schweiz, wird durch die Einführung des AIA Finanzkonten nicht tangiert.
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1.4.2 Partnerstaaten
Der AIA Finanzkonten wird ausschliesslich mit Staaten und Gebieten, mit denen die Schweiz diesen AIA aktiviert hat, umgesetzt (sog. Partnerstaaten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c AIAG). Die Partnerstaaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen über den AIA Finanzkonten unterzeich- net hat, sind auf der Internetseite des SIF aufgeführt (www.sif.admin.ch > Steuern > Automati- scher Informationsaustausch über Finanzkonten). Ein Partnerstaat kann festhalten, dass er zwar Informationen an die Schweiz liefert, aber selbst keine Informationen erhalten möchte (nicht reziprokes AIA-Finanzkonten-Abkommen).
1.4.3 Meldepflichtige Staaten
Ein meldepflichtiger Staat ist ein Partnerstaat gemäss Ziffer 1.4.2, mit dem die Schweiz den re- ziproken AIA Finanzkonten umsetzt, wonach für die Schweiz und die schweizerischen FI eine Pflicht zur Übermittlung der in Ziffer 1.3.2 genannten Informationen besteht (vgl. Ziff. 4.6).
1.4.4 Teilnehmende Staaten
Der Ausdruck teilnehmender Staat bedeutet gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt D(5) GMS einen Staat, mit dem ein Abkommen über den AIA Finanzkonten abgeschlossen wurde (vgl. Ziff. 4.6) und entspricht dem Begriff Partnerstaat (vgl. Ziff. 1.4.2).
2 Finanzinstitute
2.1 Finanzinstitute im Allgemeinen
Als FI unter dem GMS gilt ein Rechtsträger, der als Einlageninstitut, Verwahrinstitut, Invest- mentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft qualifiziert. Diese vier Katego- rien sind abschliessend. Der Ausdruck meldendes FI bedeutet ein FI eines teilnehmenden Staa- tes, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes FI handelt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt A(1) GMS). Nur Rechtsträger können als FI qualifizieren. Der Begriff des Rechtsträgers ist breit definiert und umfasst juristische Personen und Rechtsgebilde (bspw. Kapitalgesellschaften, Personen- gesellschaften, kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG, Trusts oder Stiftungen [vgl. Ziff. 5.12 zur Definition Rechtsträger]). Die Qualifikation als FI bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das FI für die Zwe- cke des AIA ansässig ist. Massgebend für die anwendbare Definition können dabei das Abkom- mensrecht und/oder das nationale AIA-Umsetzungsgesetz dieses Staates sein. Falls der An- sässigkeitsstaat des Rechtsträgers den AIA nicht umgesetzt hat und der Status eines Rechts- trägers im Zusammenhang mit einem in der Schweiz gehaltenen Konto bestimmt werden muss, sind subsidiär die in der Schweiz anwendbaren Regeln zu beachten. Die Unterstellung unter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eines Staates ist nicht zwingend entscheidend für die Quali- fikation als FI. Die Definition von FI ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen ist aus Sicht eines An- sässigkeitsstaates für die Zwecke des AIA zu bestimmen, welche Rechtsträger unter dessen Recht als FI qualifizieren, damit diese Rechtsträger zur Einhaltung der Identifikations- und Mel- depflichten verpflichtet werden können. Zum anderen haben meldende FI im Rahmen der für Neukonten oder bestehende Konten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten die Konten von FI festzustellen.
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2.1.1 Einlageninstitut
Unter einem Einlageninstitut wird ein Rechtsträger verstanden, der im Rahmen gewöhnlicher Finanzinstitutgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt, oder zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält. Als gewöhnliche Finanzinstitutgeschäfte oder eine ähnliche Geschäftstätigkeit gilt das Entge- gennehmen von Einlagen oder ähnlichen Anlagen finanzieller Mittel (passivseitige Aktivität) in Verbindung mit dem regelmässigen Ausüben, oder der Lizenz ausüben zu dürfen, von mindes- tens einer der folgenden Aktivitäten (aktivseitige Aktivitäten; vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 13):
Gewährung von Privat-, Hypothekar-, Industrie- oder anderen Krediten;
Kauf, Verkauf, Diskontierung oder Negoziierung von Forderungen, Teilzahlungsver- pflichtungen, Schuldscheinen, Wechseln, Checks, Akzepten oder anderen Schuldur- kunden;
Eröffnung von Akkreditiven und Negoziierung von darauf gezogenen Wechseln;
Erbringung von Trust- oder Treuhanddienstleistungen;
Finanzierung von Devisengeschäften; oder
Abschluss von Finanzierungsleasinggeschäften und Kauf oder Verkauf von geleasten Vermögenswerten.
Nicht als gewöhnliches Finanzinstitutgeschäft oder ähnliches Geschäft im Sinne des AIA gilt das blosse Entgegennehmen von Einlagen als Sicherheit oder Garantie im Zusammenhang mit dem Verkauf oder dem Leasing von Immobilien bzw. ähnlichen Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und der die Einlage hinterlegenden Person.
2.1.2 Verwahrinstitut
Der Ausdruck Verwahrinstitut bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im We- sentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Dies ist dann der Fall, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Fi- nanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20% der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr ent- sprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder während des Zeit- raums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. «Einkünfte aus dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanz- dienstleistungen» bezeichnet Verwahrungs-, Kontoführungs- und Übertragungsgebühren; Provi- sionen und Gebühren aus der Ausführung und Preisgestaltung von Wertpapiertransaktionen in Bezug auf verwahrtes Finanzvermögen; Einkünfte aus der Gewährung von Krediten an Kunden in Bezug auf verwahrtes (oder durch eine solche Kreditgewährung erworbenes) Finanzvermö- gen; Erträge aus der Spanne zwischen Geld- und Briefkursen von verwahrtem Finanzvermö- gen; sowie Gebühren für die Finanzberatung in Bezug auf Finanzvermögen, die von dem Rechtsträger verwahrt werden (oder potenziell verwahrt werden), sowie für Clearing- und Ab- wicklungsdienstleistungen. Einkünfte, die aus mit dem Verwahren zusammenhängenden Finanzdienstleistungen stammen, umfassen auch Provisionen und Gebühren im Zusammenhang mit dem Verwahren, dem Über- tragen und dem Austauschen von verwahrtem Finanzvermögen in Form von relevanten Krypto- werten. Um das Kriterium der Bruttoeinkünfte anzuwenden, ist die gesamte Vergütung zu berücksichti- gen, die durch die entsprechenden Tätigkeiten eines Rechtsträgers generiert wird, unabhängig davon, ob diese Vergütung direkt an den betroffenen Rechtsträger oder an einen anderen
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Rechtsträger gezahlt wird. Zum Beispiel kann eine Buchhaltungsfirma oder Anwaltskanzlei ei- nen Trust für einen Klienten aufsetzen und im Rahmen dieses Prozesses einen Corporate Trus- tee ernennen. Der Klient vergütet dann der Buchhaltungsfirma oder Anwaltskanzlei für alle im Zusammenhang mit dem Aufsetzen des Trusts erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Ernennung des Trustees und anderer mit dem Trust verbundener Dienstleistungen. Auf diese Weise erhält der Corporate Trustee keine direkte Vergütung für seine Dienstleistungen, da diese im Rahmen des Gesamtpakets der erbrachten Leistungen an das Buchhaltungsbüro oder die Anwaltskanzlei gezahlt werden. Dieses Problem kann auch bei Rechtsträgern auftreten, die Verwahrdienstleistungen erbringen, wenn die entsprechenden Gebühren für diese Dienstleis- tungen an einen anderen Rechtsträger gezahlt werden. In beiden Fällen sollte diese Vergütung für die Zwecke des Kriteriums der Bruttoeinkünfte berücksichtigt werden (Vgl. OECD-Kommen- tar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 10bis). Rechtsträger, die Finanzvermögen für Dritte halten, wie z. B. Depotbanken oder Broker, werden in der Regel als Verwahrinstitute betrachtet. Rechtsträger, die kein Finanzvermögen für Dritte halten, wie z. B. Versicherungsbroker, stellen keine Verwahrinstitute dar. Im Falle von Finanzvermögen, das in Form eines relevanten Kryptowerts emittiert wird, umfasst der Begriff «Verwahren» auch das Verwahren oder die Administration von Instrumenten, die die Kontrolle über dieses Vermögen ermöglichen (z. B. private Schlüssel), soweit der Rechtsträger die Fähigkeit hat, das zugrunde liegende Finanzvermögen für Rechnung des Nutzers zu verwal- ten, zu handeln oder an Dritte zu transferieren. Ein Rechtsträger, der lediglich Speicher- oder Sicherheitsdienstlesitungen betreffend private Schlüssel zu diesem Finanzvermögen anbietet, wird nicht als Verwahrinstitut betrachtet (Vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 11bis). Spezielle Verwahrinstitute, wie u.a. Zentralverwahrer, sind unter bestimmten Voraussetzungen als nicht meldendes FI zu betrachten (vgl. Ziff. 2.4.2.7).
2.1.3 Investmentunternehmen
Der Ausdruck Investmentunternehmen bedeutet einen Rechtsträger, der entweder die Voraus- setzungen von Buchstaben a oder b hiernach erfüllt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt A(6) GMS):
a) Ein Rechtsträger, der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätig- keiten für einen Kunden ausübt:
i) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einla- genzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumen- ten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
ii) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder iii) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital (ein- schliesslich digitale Zentralbankwährungen), oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter.
b) Ein Rechtsträger, dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurech- nen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versiche- rungsgesellschaft oder ein unter Buchstaben a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Buchstaben a be- schriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vor- wiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen, wenn die den entsprechen-
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den Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50% der Brut- toeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) wäh- rend des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Um das Kriterium der Bruttoeinkünfte anzuwenden, muss die gesamte Vergütung berücksichtigt werden, die durch die entsprechenden Tätigkeiten eines Rechtsträgers entsteht, egal ob diese Vergütung direkt an den betroffenen Rechtsträger oder an einen anderen Rechtsträger gezahlt wird (vgl. Ziff. 2.1.2). Für die Zwecke von Buchstabe a, Ziffer iii umfasst der Ausdruck «sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter» nicht die Erbringung von Dienstleistungen in Form von Tauschgeschäften für oder im Namen von Kunden. Der Ausdruck Investmentunternehmen umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Abschnitt VIII Unterab- schnitt D(9)(d) bis (g) GMS um einen aktiven NFE handelt. Für Zwecke von Abschnitt VIII Unter- abschnitt A(6)(a) GMS (vgl. Buchstabe a oben), schliesst der Ausdruck «Kunde» den Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen einer kollektiven Kapitalanlage ein, wobei die kollektive Kapital- anlage ihre Tätigkeiten gewerblich erbringt. Professionelle Verwaltung im Sinne des Buchstaben b liegt vor, wenn das Finanzvermögen ba- sierend auf diskretionären Entscheidungskompetenzen durch ein FI ganz oder teilweise verwal- tet wird. Dieser Absatz ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von FI in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche (FATF/GAFI) vereinbar ist.
2.1.4 Spezifizierte Versicherungsgesellschaften
Der Ausdruck spezifizierte Versicherungsgesellschaft bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsge- sellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversi- cherungsvertrag anbietet oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt (A)(8) GMS). Der Begriff der spezifizierten Versicherungsgesellschaft setzt somit voraus, dass (i) eine Versi- cherungsgesellschaft vorliegt und (ii) dieselbe einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst.
2.2 Finanzinstitute in der Schweiz
Für die Frage, ob im Sinne des AIA ein FI nach Schweizer Recht vorliegt, sind grundsätzlich die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA in der Schweiz massgebend (vgl. auch Ziff. 1.2.2 der Wegleitung). Da die dem GMS zugrundeliegenden Definitionen der internationalen Anwendung des Standards Rechnung tragen müssen und entsprechend sehr allgemein formu- liert sind, werden nachstehend unter Berücksichtigung schweizerischer Gegebenheiten mögli- che Anknüpfungspunkte für die Qualifikation als FI nach dem in der Schweiz geltenden Recht erörtert. Die Interpretation des Begriffs Rechtsträger richtet sich nach den Ausführungen in Ziffer 5.12.
2.2.1 Einlageninstitute
2.2.1.1 Voraussetzungen
Nach der Allgemeindefinition des GMS liegt ein Einlageninstitut vor, wenn ein Rechtsträger im Rahmen von ordentlichen Finanzinstitutgeschäften oder ähnlichen Geschäftstätigkeiten Einla- gen entgegennimmt oder spezifizierte E-Geld-Produkte (vgl. Ziff. 5.2) oder digitales Zentral-
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bankgeld (vgl. Ziff. 5.3) im Namen von Kunden hält. Typischerweise werden FI im Sinne von Ar- tikel 2 und Artikel 4 BankV unter dem Begriff Einlageninstitut zu subsumieren sein, sofern sie effektiv Einlagen entgegennehmen. Der Einlage-Begriff nach dem GMS verlangt, dass der Schuldner ein FI ist, welches das Finan- zinstitutgeschäft oder ähnliche Geschäfte betreibt. Nimmt ein in der Schweiz ansässiger Schuldner Gelder von Dritten entgegen, so können diese entsprechend nur Einlagen im Sinne des GMS sein, wenn dies im Rahmen des Betriebs eines Finanzinstitutgeschäfts oder ähnli- chen Geschäfts erfolgt. Der Begriff der Einlage in Abschnitt VIII Unterabschnitt C(2) GMS ist aber nicht mit dem Begriff der Publikumseinlage im Sinne von Artikel 5 BankV (in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung) identisch. So sind gemäss BankV zum Beispiel Forderun- gen aus nicht an einer Börse kotierten Anleihensobligationen keine Publikumseinlagen, stellen jedoch Einlagen im Sinne des GMS dar. Im Ergebnis ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Einlage im Sinne des GMS vorliegt.
2.2.1.2 Spezialfälle
2.2.1.2.1 Personalsparkassen
Das Führen einer Personalsparkasse durch ein Unternehmen für seine Mitarbeiter, auf deren Namen und Rechnung Gelder verwahrt werden (z.B. verzinslich ein Teil des Nettogehalts der Mitarbeiter) ist innerhalb eines Unternehmens als separate Einheit zu betrachten. Diese kann für sich betrachtet als Einlageninstitut im Sinne des GMS qualifizieren, wenn und soweit neben der Verwahrung von Einlagen zusätzlich ordentliche FI- oder ähnliche Geschäfte gegenüber den Mitarbeitern erbracht werden.
2.2.1.2.2 Pfandbriefbank und Pfandbriefzentrale
Pfandbriefinstitute (Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG und Pfandbriefzent- rale der schweizerischen Kantonalbanken AG) sind Institute, die gemäss Pfandbriefgesetz vom
25. Juni 1930 (PfG; SR 211.423.4) berechtigt sind, Schweizer Pfandbriefe auszugeben. Es ist
Schweizer Banken vorbehalten, Mitgliedsbank einer der beiden Pfandbriefinstitute zu werden. Die Pfandbriefinstitute emittieren Pfandbriefe (Obligationen) und verwenden die Emissionser- löse ausschliesslich für die Darlehensgewährung an ihre Mitgliedsbanken, wobei die Mitglieds- banken die Darlehen per Registerpfand mit Grundbuchforderungen decken müssen (Pfandbrief- anleihen). Pfandbriefinstitute sind somit keine FI, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit weder als Einla- geninstitut, Verwahrstelle, Investmentunternehmen noch als spezifizierte Versicherungsgesell- schaft qualifizieren. Die Pfandbriefinstitute erzielen überwiegend Zinseinkünfte aus Darlehen an Mitgliedsbanken. Somit stellen mehr als 50% der Bruttoeinkünfte der Pfandbriefinstitute passive Einkünfte dar und mehr als 50% der Vermögenswerte der Pfandbriefinstitute sind Vermögenswerte, mit de- nen passive Einkünfte erzielt werden. Die Schweizer Pfandbriefinstitute qualifizieren daher als passive NFE (vgl. Ziff. 4.9.1).
2.2.1.3 Beispiele von Einlageninstituten
Banken und Sparkassen im Sinne von Artikel 2 und Artikel 4 BankV,
Depot- bzw. kontoführende Effektenhändler,
Fondsleitungen, welche Anteilskonten führen;
Anbieter von spezifizierten E-Geld-Produkten, die diese für Kunden halten
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2.2.2 Verwahrinstitute
2.2.2.1 Voraussetzungen
Es wird auf die allgemeinen Ausführungen zu den Verwahrinstituten verwiesen (vgl. Ziff. 2.1.2).
2.2.2.2 Beispiele von Verwahrinstituten
Treuhänder (Rechtsträger);
Zentralverwahrer (CSD) und internationale Zentralverwahrer (ICSD);
Nominee (Rechtsträger), deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren;
Banken und Sparkassen für Depots, welche im Namen anderer Einlageninstitute oder Verwahrinstitute geführt werden;
Depot- bzw. kontoführende Banken und Effektenhändler;
Fondsleitungen, welche die Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapi- talanlagen als Dienstleistung erbringen.
2.2.3 Investmentunternehmen
2.2.3.1 Allgemeines
Betreffend die Definition von Investmentunternehmen wird auf Abschnitt VIII Unterabschnitt A (6)(a-b) GMS bzw. Ziffer 2.1.3 verwiesen.
2.2.3.2 Beispiele von Investmentunternehmen aus dem Bereich des KAG
Aus dem Bereich des KAG können unter Investmentunternehmen subsumiert werden, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.1.3 gegeben sind:
Vertragliche Anlagefonds (Kollektivanlageverträge);
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV);
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK);
Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (FINMA-beaufsichtigt);
Fondsleitungen.
Bezüglich Qualifikation als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen und somit als nicht meldendes schweizerisches FI sind die Hinweise unter Ziffer 2.4.2.6 zu beachten. Be- züglich Qualifikation von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen und Fondsleitungen als in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger und somit als nicht meldendes schweizerisches FI sind Ziffer 2.4.2.5.2 resp. Ziffer 2.4.2.5.3 relevant.
2.2.3.3 Nicht im KAG geregelte Investmentunternehmen
Interne Sondervermögen, für welche das KAG nicht gilt, werden nach Schweizer Steuerrecht wie Kollektivbeziehungen/Gemeinschaftsbeziehungen behandelt, dies gilt auch für den AIA. Nicht als Investmentunternehmen im Sinne eines Anlagefonds gelten Rechtsträger oder recht- lich selbständige Sondervermögen, welche als Anlagevehikel fungieren aber:
keine Anlage und Verwaltung von Finanzmittel für Dritte erbringen, und
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nicht durch ein FI professionnell verwaltet und gemanagt werden, sowie
keine Investment-Möglichkeiten für Dritte offerieren (Abschnitt VIII, Unterabschnitt D (9)(d) GMS im Umkehrschluss).
Bezüglich Holdinggesellschaften wird auf Ziffer 4.9.2.5 verwiesen. Eine schweizerische Sitzgesellschaft qualifiziert als Investmentunternehmen (Typ b), wenn die Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel zuzurechnen sind, und die Sitzgesellschaft oder ihr Vermögen (ganz oder teilweise) von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Ver- wahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder um ein unter Buchstaben a (Typ
a) beschriebenes Investmentunternehmen handelt (vgl. oben Ziff. 2.1.3).
2.2.3.4 Trust
Je nach der Natur seiner Aktivitäten, der Art und Zusammensetzung des Trustvermögens und der Art und Weise, wie er verwaltet wird, muss ein Trust für die Zwecke des AIA verschieden eingestuft werden. Grundsätzlich kann ein Trust FI, passiver (siehe Ziff. 4.9.1) oder in seltenen Fällen aktiver (siehe Ziff. 4.9.2) NFE sein, je nachdem, ob er die Voraussetzungen für die jewei- lige Kategorie erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Trust für die Zwecke der Geldwäschereivor- schriften nicht als FI qualifiziert. Ein Trust oder eine andere ähnliche Struktur gilt als meldendes schweizerisches FI, wenn er nach den allgemeinen Regeln (vgl. insbesondere Ziff. 2.1.3) als solches qualifiziert. Im Fall der Einstufung als FI wird ein Trust in der Regel als Investmentunternehmen zu qualifizieren sein. In besonderen Fällen kann ein Trust allerdings auch als Verwahrinstitut eingestuft werden, z.B. wenn ein Mitarbeiterbeteiligungstrust Wertpapiere für Angestellte hält. Ein sogenannter Unit Trust, ob durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde reguliert oder nicht, qualifiziert in der Regel als kollektive Kapitalanlage (Collective Investment Vehicle). Ist er trotz entsprechender Bezeichnung keine kollektive Kapitalanlage z.B. weil er bloss Vermögen für Rechnung eines einzelnen Investors hält, z.B. eine Private Trust Company (PTC), muss er nach den allgemeinen Regeln für Trusts beurteilt werden. Damit ein Trust als Investmentunternehmen qualifiziert, muss er grundsätzlich professionell ver- waltet werden. Professionelle Verwaltung liegt vor, wenn Vermögenswerte basierend auf diskretionären Ent- scheidungskompetenzen durch ein FI (bspw. Corporate Trustee oder Vermögensverwalter) ver- waltet werden. Der Trustee ist der rechtliche Eigentümer (legal owner) der Vermögenswerte im Trust. Durch seine Stellung als rechtlicher Eigentümer ist der Trustee eo ipso Verwalter des Trustvermögens. Ein Trust gilt demnach als professionell verwaltet, wenn er selbst durch ein FI, z.B. ein Corporate Trustee, der als FI qualifiziert, verwaltet wird. Als professionell verwaltet gilt ein Trust auch, wenn er einer Bank ein diskretionäres Mandat zur Verwaltung der Vermögens- werte erteilt hat. Ein Trust, der nicht als FI qualifiziert, wird als NFE behandelt. In diesem Fall muss anhand der allgemeinen Grundsätze bestimmt werden, ob der Trust ein passiver NFE oder ein aktiver NFE ist. Ein FI in der Form eines Trusts gilt als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der Schweiz ansässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 AIAG). Beispiel 44: Ein Trustee mit Sitz in der Schweiz ist kein FI, beauftragt jedoch ein FI mit der Ver- waltung des Finanzvermögens des Trusts. Der Trust wird damit infolge professioneller Verwal- tung selbst zum professionell verwalteten Investmentunternehmen und qualifiziert in der Folge als meldendes FI, sofern er auch die übrigen Voraussetzungen für diesen Status erfüllt. Er kann
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zur Erfüllung seiner Meldepflicht einen Dienstleister beiziehen, der die Meldung im Namen des Trust absetzt. In dieser Fallkonstellation bleibt der Trust meldendes FI. Beispiel 45: Eine PTC hat ein Konto bei einer Schweizer Bank. Die PTC wird durch einen Cor- porate Trustee, der selbst ein FI ist, verwaltet. In diesem Fall qualifiziert die PTC als professio- nell verwaltetes Investmentunternehmen, sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen für die- sen Status erfüllt. Das ist auch der Fall, wenn die PTC Teil eines Mandates eines Corporate Trustee ist, der selber ein FI ist. Dann qualifiziert die PTC als Investmentunternehmen, weil die Voraussetzungen des «managed by» Test erfüllt sind. Das gilt auch für unterliegende Gesell- schaften (underlying company) dieser PTC, wenn der Coporate Trustee auch als Corporate Di- rector der underlying company handelt. Beispiel 46: Eine PTC, die als Bevollmächtigte oder eingetragene Vertreterin («registered agent») eines Trusts tätig ist oder administrative Dienstleistungen erbringt, die keinen Bezug zu Finanzvermögen, relevanten Kryptowerten oder Kapital des Trusts haben, übt keine der in Ziffer 2.1.3, Buchstabe a, beschriebenen Tätigkeiten oder Funktionen im Namen des Trusts aus. Da- her gilt der Trust nicht als von der PTC verwaltet im Sinne von Ziffer 2.1.3, Buchstabe b.
2.2.4 Spezifizierte Versicherungsgesellschaft
2.2.4.1 Voraussetzung Versicherungsgesellschaft
Damit eine Versicherungsgesellschaft im Sinne des GMS vorliegt, muss der Rechtsträger eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen (vgl. OECD Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 27):
a) Voraussetzung A – «Regulierungs-Test»:
Bei der Versicherungsgesellschaft handelt es sich um einen Rechtsträger, der unter schweizeri- schem Aufsichtsrecht reguliert ist (bspw. VAG und KVG). Rückversicherungscaptives gemäss Artikel 2 AVO unterstehen dem VAG und erfüllen somit den Regulierungs-Test. Rechtsträger, die der Versicherungsgruppen- oder Versicherungskonglomeratsaufsicht unterlie- gen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d VAG), aber kein Versicherungsunternehmen bilden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VAG), qualifizieren nicht als Versicherungsgesellschaft gemäss GMS.
b) Voraussetzung B – «Bruttoeinkommens-Test»:
Der Bruttoeinkommens-Test verlangt, dass die Brutto-Einkünfte aus dem Versicherungsge- schäft des vorangehenden Kalenderjahres 50% der Brutto-Gesamteinkünfte dieser Periode übersteigen. Als Brutto-Einkünfte aus dem Versicherungsgeschäft qualifizieren insbesondere:
Prämieneinkünfte aus dem Direktversicherungsgeschäft;
Prämieneinkünfte aus dem Rückversicherungsgeschäft (d.h. der Versicherer über- nimmt Rückversicherungsrisiken zum Preis für die Rückversicherungsprämie);
Investmenteinkünfte, welche auf Versicherungsaktiven zurückzuführen sind. Dabei qualifizieren im Bereich der Lebensversicherung die Vermögenswerte, welche dem ge- bundenen Vermögen zugewiesen sind, zuzüglich dem anteiligen Eigenkapital als rele- vante Versicherungsaktiven;
Einkünfte aus Rückversicherungsleistungen (d.h. der Direktversicherer oder ein Rück- versicherer gibt Risiken von eingegangenen Direktversicherungen oder Rückversiche- rungen an einen (weiteren) Rückversicherer ab und erhält im vereinbarten Leistungsfall dafür eine Rückversicherungsleistung; diese Bruttoerträge sind ebenfalls zu berück- sichtigen, da sie direkt mit dem Versicherungsgeschäft verknüpft sind).
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c) Voraussetzung C – «Aktiven-Test»:
Der Aktiven-Test verlangt, dass die mit dem Versicherungsgeschäft verbundenen Aktiven die Grenze von 50% der Totalaktiven übersteigen. Die entsprechenden Verhältnisse müssen wäh- rend des vorangehenden Kalenderjahres jederzeit eingehalten werden. Der Aktiven-Test bezieht sich auf den zu beurteilenden Rechtsträger. Dies bedeutet, dass bei- spielweise die Aktiven einer Immobilienaktiengesellschaft, deren Anteile dem gebundenen Ver- mögen eines Lebensversicherers zuzuweisen sind, nicht als mit dem Versicherungsgeschäft verbundene Aktiven gelten. Falls der zu beurteilende Rechtsträger über eine vom Kalenderjahr abweichende Rechnungspe- riode verfügt, ist auf die Letztere abzustellen, sofern sie einen angemessenen Beurteilungszeit- raum umfasst. Aufgrund der generellen Bewilligungspflicht von Versicherungstätigkeiten in der Schweiz (vgl. bspw. Art. 3 VAG) ergibt sich, dass in der Regel eine Qualifikation als Versicherungsgesell- schaft im Sinne des GMS aufgrund der Voraussetzungen B und C ausgeschlossen werden kann, sofern nicht die Voraussetzung A ebenfalls erfüllt ist.
2.2.4.2 Voraussetzung qualifizierendes Produktangebot
Damit eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft gegeben ist, muss die Versicherungsgesell- schaft gemäss Ziffer 2.2.4.1 einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Renten- versicherungsvertrag abschliessen. Für die Begriffe des rückkaufsfähigen Versicherungsver- trags kann auf Ziffer 3.8 sowie des Rentenversicherungsvertrags auf Ziffer 3.7 verwiesen wer- den.
2.2.4.3 Abgrenzungen
2.2.4.3.1 Holdinggesellschaften als spezifizierte Versicherungsgesellschaft
Eine Holdinggesellschaft, die nicht als Versicherungsgesellschaft beaufsichtigt ist, kann man- gels eines entsprechenden Produktangebots gemäss Ziffer 3.7 und 3.8 nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaft qualifizieren.
2.2.4.3.2 Schadenversicherer als spezifizierte Versicherungsgesellschaft
Ein Schadenversicherer, welcher ausschliesslich Schadenversicherungen gemäss Anhang I Versicherungszweige B1 bis B18 AVO anbietet, qualifiziert in der Regel nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaft (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 28). Vorbehalten bleiben Schadenversicherer, welche Produkte anbieten, die gemäss GMS bei- spielsweise als rückkaufsfähige Versicherungen im Sinne von Ziffer 3.8 qualifizieren.
2.2.4.3.3 Rückversicherer als spezifizierte Versicherungsgesellschaft
Ein Rückversicherer, welcher ausschliesslich Rückversicherungen gemäss Anhang I Versiche- rungszweige C1 bis C3 AVO mit Versicherungsgesellschaften abschliesst, qualifiziert nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaft (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(7) GMS). Vorbehalten bleiben Rückversicherer, welche Produkte anbieten, die gemäss GMS bspw. als rückkaufsfähige Versicherungen im Sinne von Ziffer 3.8 qualifizieren.
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2.2.4.3.4 Versicherungstechnische Reservierung und Qualifizierung als Finanzinstitut
Die Reservierungsaktivitäten einer Versicherungsgesellschaft, beispielsweise eines reinen Schadenversicherers, führen nicht dazu, dass die Gesellschaft als Verwahrinstitut, Einlagen- institut oder Investmentunternehmen zu qualifizieren ist (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Ab- schn. VIII, Rz. 27).
2.2.4.4 Beispiele spezifizierter Versicherungsgesellschaften
Als spezifizierte Versicherungsgesellschaften gelten insbesondere Versicherer, welche von der FINMA als Lebensversicherer beaufsichtigt werden und qualifizierende Produkte gemäss Ziffer 3.7 und 3.8 anbieten.
2.3 Meldepflicht eines schweizerischen Finanzinstituts
2.3.1 Ansässigkeit - Grundsatz
Ein FI ist zur Meldung meldepflichtiger Informationen an die ESTV verpflichtet, wenn es als schweizerisches FI qualifiziert. Vorbehalten bleiben die in Ziffer 2.4 dargelegten Ausnahmen von der Meldepflicht. Als schweizerisches FI im Sinne des AIA gilt:
ein in der Schweiz ansässiges FI, jedoch nicht eine Zweigniederlassung dieses FI, die sich ausserhalb der Schweiz befindet; oder
eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen FI, die sich in der Schweiz befindet (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d AIAG).
Ein FI, das nicht als Trust qualifiziert, gilt als in der Schweiz ansässig, wenn es in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 AIAG). Die steuerliche Ansässigkeit ist nach dem internen Recht der Schweiz zu bestimmen. Ebenfalls als in der Schweiz ansässig gelten steuerbefreite FI, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind (vgl. Art. 18 AIAV). Eine Zweigniederlassung eines FI befindet sich in der Schweiz, wenn sie aufgrund wirtschaftli- cher Zugehörigkeit in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig ist. Die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist nach dem internen Schweizer Recht zu bestimmen.
2.3.2 Ansässigkeit von FI, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig
sind Ein FI, das kein Trust ist und in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist (weil es bspw. als steuerlich transparent behandelt wird), gilt als in der Schweiz ansässig, wenn es (i) nach schweizerischem Recht errichtet wurde, (ii) den Ort seiner Geschäftsleitung einschliesslich der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz hat oder (iii) der schweizerischen Finanzmarktauf- sicht untersteht (vgl. Art. 5 Abs. 2 AIAG): i. Ein FI wurde nach schweizerischem Recht errichtet, wenn es nach den für dessen je- weilige Rechtsform einschlägigen Schweizer Gesetzen errichtet wurde; ii. Als Ort der Geschäftsleitung gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftli- chen und tatsächlichen Mittelpunkt hat, bzw. dort, wo die sich normalerweise am Sitz der Gesellschaft abspielende Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung des laufenden Geschäfts im Rahmen des Gesellschaftszwecks, einschliess- lich dem Fällen der Entscheide des Kerngeschäfts. Bloss administrative oder strategi- sche Tätigkeiten führen nicht zur Begründung einer tatsächlichen Verwaltung. Die Ver- waltung von Vermögen durch ein schweizerisches FI führt für sich genommen nicht
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dazu, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz angenommen wird (bspw. bei ausländischen Sitzgesellschaften); iii. Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgeset- zen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen und die kollektiven Kapitalanlagen schweizeri- schen Rechts (vgl. Art. 3 FINMAG). Zur genauen Beurteilung ist auf die einschlägige Schweizer Gesetzgebung abzustellen.
2.3.3 Finanzinstitute, die in der Schweiz sowie in einem oder mehreren anderen Staa- ten oder Hoheitsgebieten ansässig sind Ein FI, das kein Trust ist und in der Schweiz sowie in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig ist, gilt als schweizerisches FI in Bezug auf die Finanzkonten, die es in der Schweiz führt (vgl. zu Finanzkonto Ziff. 3.1 und zur Führung eines Finanzkontos Ziff. 3.2). Finanzkonten in Form von Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an (auch) in der Schweiz ansässigen FI sind aus der Schweiz zu melden.
2.3.4 Finanzinstitute in der Form eines Trusts
Ein FI-in der Form einesTrusts, gilt für die Zwecke des AIA als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer seiner Trustees in der Schweiz ansässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Trust selber in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist. Hat ein FI, das ein Trust ist, mehrere Trustees und sind diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, ist auch das FI in mehreren Staaten und Hoheitsgebieten ansässig. Die Ansässigkeit der Trus- tees bestimmt sich nach den Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 AIAG).
2.3.5 Trusts unter ausländischer Aufsicht
Trusts, die als Organismen für gemeinsame Anlagen im Ausland einer Aufsicht unterstehen, gelten unabhängig von der Ansässigkeit des Trustees nicht als in der Schweiz ansässig (vgl. Art. 19 AIAV).
2.4 Nicht meldendes Finanzinstitut
2.4.1 Allgemeines
Ein FI gilt als nicht meldendes FI wenn es sich um ein nachfolgend aufgelistetes FI handelt:
a) Einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser
i) bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerbli- chen Finanzaktivitäten6 stammen, die denen einer spezifizierten Versiche- rungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entspricht; oder
ii) die Verwahrung von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, die keine FI, staatlichen Rechtsträger, internationalen Organisationen oder Zent- ralbanken sind.
b) einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit gerin- ger Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internatio- nalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbie- ter;
6 Vgl. Implementation Handbook, S. 163, FAQ 3.
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c) einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuer- hinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a und b genannten Rechtsträger aufweist und der nach innerstaatli- chem Recht als nicht meldendes FI gilt, sofern sein Status als nicht meldendes FI dem Zweck des GMS nicht entgegensteht;
d) einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen; oder
e) einen Trust, soweit der Trustee des Trusts ein meldendes FI ist und sämtliche zu mel- denden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.
2.4.2 Nicht meldende schweizerische Finanzinstitute
Als nicht meldende schweizerische FI gelten FI gemäss Artikel 3 AIAG sowie den Bestimmun- gen in Abschnitt 2 AIAV.
2.4.2.1 Staatliche Rechtsträger
Als nicht meldendes schweizerisches FI, das ein staatlicher Rechtsträger ist, gelten namentlich:
a) die Schweizerische Eidgenossenschaft,
b) die Kantone und die Gemeinden,
c) die Einrichtungen und Vertretungen, die sich im Alleineigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eines oder mehrerer Kantone oder Gemeinden befinden, insbe- sondere die Institutionen, Einrichtungen und Fonds des Sozialversicherungssystems auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
Der Ausdruck staatlicher Rechtsträger umfasst jedoch nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt. Als Beispiel eines schweizerischen FI, welches, obwohl es eine Einrichtung im Alleineigentum eines staatlichen Rechtsträgers ist, ein meldendes schweizerisches FI ist, gelten die Kantonal- banken, dies mit Bezug auf die von ihnen geführten Verwahr- und Einlagekonten.
2.4.2.2 Internationale Organisationen
Als nicht meldendes schweizerisches FI, das eine internationale Organisation ist, gelten na- mentlich:
a) Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
b) Diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internatio- nalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermissionen, deren Sta- tus, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon- sularische Beziehungen oder im Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sonder- missionen festgelegt sind.
Die aktuellen Listen der internationalen Organisationen, mit welchen die Schweiz ein Sitzab- kommen abgeschlossen hat, können auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch > Aus- senpolitik > Internationale Organisationen > Internationale Organisationen in der Schweiz > Do- kumente > Internationale Organisationen in der Schweiz [Liste Direktion für Völkerrecht]) einge- sehen werden.
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2.4.2.3 Zentralbank
Als nicht meldendes schweizerisches FI, das eine Zentralbank ist, gelten namentlich die schweizerische Nationalbank und die sich in ihrem Alleineigentum befindlichen Einrichtungen. Die Verwahrung von digitalem Zentralbankgeld für Kontoinhaber, die keine FI, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken sind, ist ebenfalls eine Tätig- keit, für die eine Zentralbank ein meldendes FI ist.
2.4.2.4 Institute der beruflichen Vorsorge
Als nicht meldendes schweizerisches FI, das ein Institut der beruflichen Vorsorge ist, gelten na- mentlich:
a) die Vorsorgeeinrichtungen und anderen Vorsorgeformen, die gestützt auf die Artikel 48 und 49 BVG, Artikel 89a Absatz 6 oder 7 des ZGB oder Artikel 331 Absatz 1 OR in der Schweiz errichtet worden sind;
b) die Freizügigkeitseinrichtungen, die in Umsetzung der Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 FZG errichtet worden sind;
c) die Auffangeinrichtung nach Artikel 60 BVG;
d) der Sicherheitsfonds nach den Artikel 56-59 BVG;
e) Einrichtungen der anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG;
f) die Anlagestiftungen nach den Artikeln 53g-53k BVG, sofern sämtliche an der Anlage- stiftung Beteiligten Pensionseinrichtungen oder andere Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-e sind.
2.4.2.5 In der Vermögensverwaltung oder Anlagenberatung tätige Rechtsträger
In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich Kun- denvermögen, welche im Namen des Kunden bei einem FI im In- oder Ausland hinterlegt sind, gestützt auf eine Vollmacht verwalten oder diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung ausüben, gelten als nicht meldende schweizerische FI.
2.4.2.5.1 Vermögensverwalter und Anlageberater
Sofern die einzige Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Anlageberatern darin besteht, für Kunden gestützt auf eine vom Inhaber eines Finanzkontos ausgestellte Vollmacht oder ein ähn- liches Dokument (bspw. einen Anlageauftrag) oder auf Anlagebefugnisse im Rahmen einer Di- rektoren- oder Stiftungsratsfunktion Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistun- gen über Vermögenswerte zu erbringen, führen oder halten Vermögensverwalter keine Finanz- konten. Es ist dabei entscheidend, dass die verwalteten Vermögenswerte im Namen der Person oder des Rechtsträgers, von der oder von dem die Vollmacht (oder das ähnliche Dokument) ausgestellt worden ist, und nicht im Namen des Vermögensverwalters bei einem FI hinterlegt sind. Als nicht meldende schweizerische FI gelten damit einzig Vermögensverwalter, die ausschliess- lich Kundenvermögen, welche im Namen des Kunden bei einem FI im In- oder Ausland hinter- legt sind, gestützt auf eine Vollmacht verwalten oder diese Tätigkeit als Organ von Gesellschaf- ten und Stiftungen ausüben. Sobald der Vermögensverwalter weitere Dienstleistungen, wie das Halten von Konten/Depots in eigenem Namen für Rechnung von Kunden, erbringt und/oder Trustee-Funktionen übernimmt, qualifiziert er als meldendes FI, auch wenn er dies lediglich als Nebentätigkeit zur vollmachtba-
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sierten Vermögensverwaltung ausübt. Als meldendes schweizerisches FI muss er allen Pflich- ten nach AIAG vollumfänglich nachkommen. Meldepflichtig sind in diesem Zusammenhang alle Finanzkonten, die der Vermögensverwalter führt.
2.4.2.5.2 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Siehe Ziffer 2.4.2.5.1
2.4.2.5.3 Fondsleitungen
Fondsleitungen gelten als nicht meldende schweizerische FI, sofern:
sich ihre Tätigkeit ausschliesslich auf die Verwaltung eigener vertraglicher Anlagefonds beschränkt, und/oder
im Falle der individuellen Verwaltung einzelner Portfolios/Anlageberatung,sofern diese Tätigkeit darin besteht, für Kunden gestützt auf eine vom Inhaber eines Finanzkontos ausgestellte Vollmacht oder ein ähnliches Dokument (z.B. einen Anlageauftrag) oder auf Anlagebefugnisse im Rahmen einer Direktoren- oder Stiftungsratsfunktion Anlage- beratungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen über Vermögenswerte zu er- bringen, die im Namen der Person oder des Unternehmens, von der oder von dem die Vollmacht (oder das ähnliche Dokument) ausgestellt worden ist, bei einem FI hinterlegt sind.
Die Führung von Anteilskonten begründet ein Einlageninstitut, während die Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen zu einem Verwahrinstitut führt. In diesen Fäl- len gilt die Fondsleitung als meldendes schweizerisches FI.
2.4.2.6 Ausgenommene Organismen für gemeinsame Anlagen
Als nicht meldendes schweizerisches FI, das ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen ist, gelten, sofern sämtliche Beteiligungen von natürlichen Personen oder Rechtsträ- gern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit der Aus- nahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 52):
a) Vertragliche Anlagefonds nach Artikeln 25-27 und 118a-118p KAG;
b) Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) nach Artikeln 36-52 und 118a- 118p KAG;
c) Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) nach Artikeln 98-109 und 118a-118p KAG;
d) Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) nach Artikeln 110-118 KAG, so- fern keine physischen Inhaberaktien ausgestellt sind;
e) an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizeri- schen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG, sofern keine physischen In- haberaktien ausgestellt sind.
Börsenkotierte Investmentgesellschaften, welche bereits Inhaberaktien ausgegeben haben, müssen gemäss Artikel 3 Absatz 8 AIAG sicherstellen, dass sie:
ab Inkrafttreten des AIAG keine Anteilscheine ausgeben, die als auf den Inhaber lau- tende Wertpapiere ausgestaltet sind; und
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über Massnahmen und Verfahren verfügen, die sicherstellen, dass Anteilsscheine, die als auf den Inhaber lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, so bald wie möglich, spä- testens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten des AIAG eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.
2.4.2.7 Zentralverwahrer
Als nicht meldende schweizerische FI gelten schweizerische Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 61 FinfraG für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten, sofern es sich bei den Kontoinhabern um natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Per- sonen sind, oder um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen, die keine meldepflich- tigen Personen sind, handelt.
2.4.2.8 Trustee documented Trust
Sofern das anwendbare Abkommen es vorsieht, gelten Trusts als nicht meldende schweizeri- sche FI, soweit der Trustee des Trusts ein meldendes FI ist und sämtliche nach dem anwend- baren Abkommen zu meldenden Information zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet (Trustee-Documented Trust, vgl. Art. 3 Abs. 9 AIAG). In diesem Fall bestimmt der Trus- tee, ob der Trust selbst als meldendes FI oder als Trustee-Documented Trust zu behandeln ist. Bei der Behandlung eines Trusts als Trustee-Documented Trust geht die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten auf den entsprechenden Trustee über (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt B(1)(e) GMS). Beispiel 47: Ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger, der als FI qualifiziert, ist Trustee eines Trusts, der ein nicht meldendes FI ist. Der Trustee erstattet an Stelle des Trusts die notwendi- gen Meldungen. Der Trust ist als Trustee-Documented-Trust bei der ESTV zu registrieren. Gilt der Trust jedoch für Steuerzwecke als in einem bestimmten teilnehmenden Staat ansässig und meldet der Trust alle Informationen, die für die von ihm geführten meldepflichtigen Konten zu melden sind, so ist der Trust in den Ansässigkeitsstaaten der anderen Trustees von den Mel- depflichten befreit. Um diese Befreiung zu erlangen, muss jeder Trustee nachweisen können, dass der Trust tatsächlich alle erforderlichen Meldungen vornimmt.
2.4.2.9 Qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger
In der Schweiz ansässige Rechsträger, mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften nach Artikel 620-827 OR und der Genossenschaften mit Genossenschaftskapital nach Artikel 828-926 OR, gelten als gemeinnützige Rechtsträger im Sinne von Artikel 3 Absatz 9bis AIAG, wenn sie fol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: a. Sie werden in der Schweiz ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissen- schaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder sie werden in der Schweiz errichtet und betrieben und sind Be- rufsverbände, Wirtschaftsverbände, Handelskammern, Arbeitnehmerverbände, Landwirtschafts- oder Gartenbauverbände, Bürgervereinigungen oder Organisatio- nen, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben werden. b. Sie sind in der Schweiz von der Einkommens- oder Gewinnsteuer befreit. c. Sie haben keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigen- tums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben. d. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträ- ger dürfen ihre Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder ei- nen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver- wendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen
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Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für er- brachte Leistungen oder als Zahlung für einen vom Rechtsträger erworbenen Ver- mögensgegenstand in der Höhe des entsprechenden Marktwerts. e. Nach schweizerischem Recht oder nach den Gründungsunterlagen der Rechtsträ- ger werden bei ihrer Liquidation oder Auflösung ihre Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen Rechtsträger, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–e erfüllt, übertragen oder sie fallen der Regierung der Schweiz, eines Kantons oder einer Gemeinde anheim. Beispiel 48: Das Stiftungsvermögen der gemeinnützigen Stiftung S besteht aus einem Wert- schriftenportfolio, das von der Bank B mittels Vermögensverwaltungsmandat verwaltet wird. Die Stiftung S finanziert ihre Aktivitäten zu 100% aus den Erträgen des Wertschriftenportfolios. Die Stiftung S qualifiziert als meldendes FI. Sie erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Ziffer und ist somit ein nicht-meldendes FI. Beispiel 49: Die Wohnbaugenossenschaft W bietet vergünstigten Wohnraum an. Ihr Einkom- men besteht zu mehr als 50% aus Mietzinseinnahmen. Daneben lässt die Genossenschaft ei- nen Teil ihres Vermögens in einem Wertschriftenportfolio durch ein Finanzinstitut professionell verwalten. Die W ist nach den allgemeinen Regeln zur Klassifikation von Rechtsträgern beim AIA einzustufen und qualifiziert somit nicht als Finanzinstitut, da sie in keine der Kategorien ge- mäss Ziffern 2.1.1 - 2.1.4 fällt. Die W ist folglich eine NFE. Da mehr als 50% des Einkommens Mieteinnahmen darstellt, welche im Rahmen einer aktiven Geschäftstätigkeit zumindest teil- weise von Angestellten erwirtschaftet werden, handelt es sich um eine aktive NFE (vgl. Ziffer 4.9.2.2).
2.4.2.10 Qualifizierter Kreditkartenanbieter
Ein schweizerisches FI gilt für AIA-Zwecke als qualifizierter Kreditkartenanbieter und somit als nicht meldendes schweizerisches FI, wenn die folgenden zwei Anforderungen gemäss GMS ku- mulativ erfüllt sind:
a) Das FI gilt nur als FI, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird (Abschnitt VIII Unterabschnitt B(8) GMS);
b) Spätestens ab dem 1. Januar 2017 setzt das FI Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als USD°50’000 leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als USD°50’000 dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C GMS gelten. Überzahlun- gen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein (Abschnitt VIII Unterabschnitt B(8) GMS).
Kreditkartenanbieter, welche nach dem 1. Januar 2017 durch Neugründung oder Geschäftsauf- nahme entstehen, müssen die Anforderungen für qualifizierte Kreditkartenanbieter innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der Gründung oder Geschäftsaufnahme erfüllen, um als nicht meldendes FI zu gelten. Die Vornahme von weiteren Leistungen im Bereich Zahlungsmittel und -verkehr, wie die Ab- wicklung von Person-to-Person Transaktionen, die Kombination von Kredit- und Prepaid-Karte oder die Erweiterung mit der Funktionalität einer Debit-Karte durch Belastung eines entspre- chenden Kontos des Karteninhabers bei einem anderen FI, hemmen die Inanspruchnahme des Status als qualifizierter Kreditkartenanbieter nicht, sofern alle anderen oben genannten Bedin- gungen weiterhin erfüllt sind.
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Ein Kreditkartenanbieter erlangt gewöhnlich den Status eines FI durch das Entgegennehmen von Einzahlungen im Zusammenhang mit Kreditkartenkonten als Teil des üblichen Geschäfts- betriebs. Dabei begründen positive Kontosaldos Einlagenkonten. Wird die Herausgabe der Kre- ditkarte (Issuing) nicht selbst betrieben, ist das Unternehmen grundsätzlich kein FI, vorbehält- lich anderer FI-Tätigkeiten. Daher sind Unternehmen, welche beispielsweise lediglich vertriebli- che oder administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Kreditkar- tenzahlung (Acquiring) übernehmen, in der Regel als NFE zu behandeln. Unternehmen, welche derartige Tätigkeiten lediglich in der Beziehung zum Kreditkarteninhaber (Processing) wahrneh- men, gelten gewöhnlich ebenfalls als NFE, können aber alternativ den Status des qualifizierten Kreditkartenanbieters in Anspruch nehmen, sofern diese Tätigkeiten ausschliesslich im Zusam- menhang mit Karten erbracht werden, die von qualifizierten Kreditkartenanbietern ausgegeben werden, oder die als ausgenommene Konten gelten. Im Sinne einer wirksamen Umsetzung des GMS haben qualifizierte Kreditkartenanbieter u.a. dafür Sorge zu tragen, dass folgender Umstand nicht systematisch zur Umgehung von Melde- und Sorgfaltspflichten angewendet wird: „Individuals or Entities park balances from other Repor- table Accounts with Qualified Credit Card Issuers for a short period at the end of the year to avoid reporting“ (OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IX, Rz. 5 (Beispiel 3)). Dies beinhaltet insbesondere die Überwachung von jährlich wiederkehrenden Transaktionen. Für andere FI be- steht jedoch keine Pflicht zu überprüfen, ob abfliessende Vermögenswerte an einen qualifizier- ten Kreditkartenanbieter überwiesen werden. Aufgrund allenfalls weiterer FI-Tätigkeiten können nicht alle Kreditkartenanbieter (Issuers) den Status des qualifizierten Kreditkartenanbieters in Anspruch nehmen. Ein meldendes FI, welches die Anforderungen an einen qualifizierten Kreditkartenanbieter nicht erfüllt, muss Kreditkarten- konten, auf welche den fälligen Saldo übersteigende Zahlungen eingehen, trotzdem nicht als meldepflichtige Konten behandeln, solange für diese Konten die Bedingungen für ausgenom- mene Konten erfüllt sind (vgl. Ziffer 3.12.14).
3 Finanzkonto Ein Finanzkonto liegt vor, wenn das meldende schweizerische FI im massgeblichen Zeitpunkt einen aktiven Kunden-/Kontostamm, lautend auf den Kontoinhaber führt. Ein Kunden-/Konto- stamm gilt auch dann als aktiv, wenn alle unter diesem Stamm geführten Geschäfte einen Saldo von Null oder weniger aufweisen. Ein Kunden-/Kontostamm gilt hingegen nicht mehr als aktiv, wenn sämtliche unter dem Stamm geführten Geschäfte sowie der Kunden-/Kontostamm selbst aufgelöst sind. Wird der aufgelöste Kunden-/Kontostamm in den Systemen des melden- den schweizerischen FI als aufgelöst oder passiver Kunden-/Kontostamm ohne Geschäfte wei- tergeführt, liegt kein relevantes Finanzkonto im Sinne des GMS vor.
3.1 Allgemeines
Der Ausdruck Finanzkonto bedeutet ein von einem meldenden schweizerischen FI geführtes Einzelkonto oder eine unter einer oder mehreren Vertragsbeziehungen zusammengefasste Gruppe von Einzelkonten (z.B. einen Kunden- oder Kontostamm) mit demselben Kontoinhaber, falls das Einzelkonto bzw. mindestens ein zur Gruppe gehörendes Einzelkonto die Anforderun- gen an eine der nachfolgenden Kategorien erfüllt:
a) Einlagenkonten (vgl. Ziff. 3.3);
b) Verwahrkonten (vgl. Ziff. 3.4);
c) Im Falle eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FI (vgl. Ziff. 3.5), jedoch nicht im Falle eines Rechtsträgers, der nur als Investmentun- ternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermö-
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gen, das bei einem anderen als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden einge- zahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden (i) Anlageberatung erbringt oder (ii) Vermögenswerte verwaltet;
d) Im Fall eines nicht unter Buchstabe c) beschriebenen FI Eigen- und Fremdkapitalbetei- ligungen an dem FI (vgl. Ziff. 3.5), sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der AIA-Meldepflicht eingeführt wurde; sowie
e) Von einem FI ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbun- denen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lau- ten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt (vgl. Ziff. 3.6 bis 3.7).
Es steht meldenden schweizerischen FI frei, ob sie für die Finanzkonto-Definition für AIA-Zwe- cke auf Einzelkonten (nachfolgend Einzelbetrachtung) oder unter einer Vertragsbeziehung zu- sammengefasste Gruppen von Einzelkonten (nachfolgend Gruppenbetrachtung) abstellen.
Abbildung 1
Beispiel 50: Die natürliche Person A hält beim meldenden schweizerischen FI F unter einer Ver- tragsbeziehung ein Sparkonto (d.h. ein Einlagenkonto) und ein Depot (d.h. ein Verwahrkonto). F hat die Wahl, das Sparkonto und das Depot als separate Finanzkonten (Einzelbetrachtung) oder als ein einziges Finanzkonto (Gruppenbetrachtung) zu behandeln. Einzelkonten mit unterschiedlichen Kontoinhabern (vgl. Definition unter Ziff. 5.10) oder unter- schiedlichen beherrschenden Personen (vgl. Definition unter Ziff. 4.8) dürfen nicht zusammen- gefasst werden, selbst wenn diese Teil derselben Vertragsbeziehung sind, es sei denn, sämtli- che Kontoinhaber (oder beherrschende Personen) werden als gemeinsame Kontoinhaber der Vertragsbeziehung behandelt. Beispiel 51: Die natürliche Person T hält beim meldenden schweizerischen FI F unter einer Ver- tragsbeziehung treuhänderisch je ein Einzelkonto für die natürlichen Personen A und B. Sofern F die Einzelbetrachtung wählt, sind beide Einzelkonten als separate Finanzkonten zu betrach- ten, und A bzw. B gelten für AIA-Zwecke als alleinige Kontoinhaber des jeweiligen Einzelkontos. Sofern F die Gruppenbetrachtung wählt, gelten für AIA-Zwecke sowohl A wie auch B als ge- meinsame Kontoinhaber der Gruppe (Vertragsbeziehung, welche beide Einzelkonten beinhal- tet).
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Die Sorgfalts- und Meldepflichten unter dem AIA gemäss GMS sind auf Ebene des Finanzkon- tos anzuwenden, d.h. sie folgen der Wahl des meldenden schweizerischen FI in Bezug auf die Einzel- oder Gruppenbetrachtung. Der Einfachheit halber wird in dieser Wegleitung nur der Be- griff des Finanzkontos verwendet, ausser es sind bei der Einzel- bzw. Gruppenbetrachtung spe- zifische Punkte zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere der Fall in Bezug auf:
Abgrenzung von bestehenden Konten und Neukonten (vgl. Ziff. 3.9 und 3.10),
Bestimmung der ausgenommenen Konten (vgl. Ziff. 3.12),
Berücksichtigung von Daueraufträgen bei der Indiziensuche für bestehende Konten von natürlichen Personen (vgl. Ziff. 6.2.1.2.3.2), und
Meldeverfahren (vgl. Ziff. 7).
Der Ausdruck Finanzkonto umfasst keine Einzelkonten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt (vgl. Ziff. 3.12). Bei der Gruppenbetrachtung gehören ausgenommene Einzel- konten nicht zum Finanzkonto, selbst wenn sie unter derselben Vertragsbeziehung geführt wer- den (vgl. Beispiel 51). Ebenso sind bei der Gruppenbetrachtung Einzelkonten, welche die Anfor- derungen gemäss den Buchstaben a bis e nicht erfüllen, nicht Teil des Finanzkontos (vgl. Bei- spiel 52). Die ausgenommenen Einzelkonten können jedoch im Rahmen der Einstufung einer Kontobeziehung als bestehendes Konto (vgl. Ziff. 3.9) für diesen Zweck in die Gruppenbetrach- tung miteinbezogen werden. Beispiel 52: Gleiche Situation wie in Beispiel 50, aber A hält unter derselben Vertragsbeziehung zusätzlich ein Einzelkonto, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt. F hat wei- terhin die Wahl zwischen der Einzel- bzw. Gruppenbetrachtung. Bei der Gruppenbetrachtung würde die für die Finanzkonto-Definition relevante Gruppe von Einzelkonten aber nur das Spar- konto und das Depot einschliessen. Beispiel 53: Gleiche Situation wie in Beispiel 50, aber A hält unter derselben Vertragsbeziehung zusätzlich ein Einzelkonto zur Verwahrung von physischen Edelmetallen (kein Verwahrkonto, vgl. Ziff. 3.4). F hat weiterhin die Wahl zwischen der Einzel- bzw. Gruppenbetrachtung. Bei der Gruppenbetrachtung würde die für die Finanzkonto-Definition relevante Gruppe von Einzelkon- ten aber nur das Sparkonto und das Depot einschliessen. Bei Konten von Rechtsträgern, einschliesslich Trusts und Stiftungen sind gegebenenfalls die natürlichen Personen, die den Rechtsträger tatsächlich beherrschen, zu identifizieren. Der Aus- druck beherrschende Personen wird im GMS definiert und umfasst die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen (vgl. Ziff. 4.8). Entsprechend ist der Begriff Finanzkonto ge- mäss GMS weiter gefasst als normalerweise ein Finanzkonto im engeren Sinn; bei einem Trust als FI sind die Rollen der natürlichen Personen, z.B. Settlor, Beneficiaries, Trustee, Protector (vgl Ziff. 4.8.2) als Kontoinhaber eines Finanzkontos (Eigen- und Fremdkapitalbeteiligung) zu behandeln. Es kann auch Finanzprodukte oder Verpflichtungen einschliessen.
3.2 Führung eines Finanzkontos
Grundsätzlich gelten die nachfolgenden Regeln für die Bestimmung, welches FI ein Finanz- konto führt. Diese finden Anwendung je nach Typ des Einzelkontos (bei Einzelbetrachtung) bzw. je nach Typ der zur Gruppe gehörenden Einzelkonten (bei Gruppenbetrachtung):
Im Falle eines Einlagenkontos: Jenes FI, welches die Pflicht hat, Zahlungen im Zusam- menhang mit dem Konto vorzunehmen (ausser das FI handelt als Vertreter eines an- deren FI);
im Falle eines Verwahrkontos: Jenes FI, welches das Finanzvermögen verwahrt;
im Falle von Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen: Jenes FI, an welchem die Beteili- gung gehalten wird;
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im Falle von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsver- trägen: Jenes FI, welches die Pflicht hat, Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ver- trag vorzunehmen.
Bei sogenannten Shared Relationships gilt jenes FI, bei welchem die Vermögenswerte gebucht sind, als kontoführendes FI. Als aufgelöst gilt ein Konto (Einzelkonto oder Geschäftsbeziehung) dann, wenn zwischen dem FI und dem Kontoinhaber (Vertragspartei) keine vertragliche Beziehung mehr besteht. Massge- bend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Saldierung sondern der Zeit- punkt, in welchem das Konto (Einzelkonto oder Geschäftsbeziehung) technisch geschlossen wird, d.h. die letzten Vermögenswerte das FI verlassen haben oder auf ein internes Konto des FI umgebucht wurden. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Rentenversicherungsverträge sowie Einlagenkonten im Bereich der Kapitalisationsgeschäfte gelten mit Beendigung des Vertragsverhältnisses als aufgelöst. Betreffend den Meldezeitpunkt der mit einer Auflösung zusammenhängenden Leis- tung kann auf Ziffer 1.3.2.3.4 verwiesen werden.
3.3 Einlagenkonto
Der Ausdruck Einlagenkonto umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Unabhängig von der Benennung oder der Ausgestaltung der Kontostruktur im Detail ist das entscheidende Merkmal eines Einlagenkontos, dass ein Schuldtitel oder vergleichbar verbrieftes bzw. dokumentiertes Forderungsrecht, auf das Bareinlagen bei einem Rechtsträger hinterlegt werden, der im Finan- zinstitutgeschäft oder einem ähnlichen Geschäft tätig ist, vorliegt. Somit sind auch alle Arten von Sparbüchern und vergleichbar verbrieften und ggf. in der Verfügbarkeit limitierten Anlagen vom Begriff des Einlagenkontos umfasst, nicht aber bei FI zur reinen internen und technischen Abwicklung geführte Konten, die nicht auf einen Kunden lauten. Für das Vorliegen eines Einlagenkontos ist es nicht von Relevanz, ob eine Vertrags- oder Ge- schäftsbeziehung primär auf das Entgegennehmen von Einlagen ausgerichtet ist, oder ob sie aus anderen Gründen entsteht. So wird ein Kredit- oder Kreditkartenkonto, im Falle einer reinen Kreditbeziehung nicht unter den Begriff des Finanzkontos fallen, durch eine Überzahlung mit dem Entstehen eines Positivsaldos jedoch zu einem Einlagenkonto (für Ausnahmen vgl. Ziff. 3.12). Abzugrenzen vom Einlagenkonto sind physische Verwahrmöglichkeiten von Bargeld und anderen Werten z.B. auf Basis eines Verwahr- oder Schliessfachmietvertrages, die keine Einla- genkonten darstellen. Ebenfalls keine Einlagenkonten sind Verbriefungen von Bargeldersatzmit- teln wie Reiseschecks. Bei einem Einlagenkonto muss es sich nicht um ein verzinsliches Konto handeln. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund ei- nes garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diesen Beträgen gehalten werden (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(2) GMS). Darunter fallen insbesondere:
Kapitalisationsgeschäfte (Versicherungszweig A6 Anhang I AVO). Ob es sich beim Ka- pitalisationsgeschäft um einen Entnahmeplan oder um einen Kapitalaufbauplan han- delt, ist nicht von Bedeutung. Ebenso ist für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, ob es sich um ein klassisches oder um ein anteilgebundenes Kapitalisationsgeschäft handelt;
Tontinengeschäfte (Versicherungszweig A7 Anhang I AVO);
Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, die auf einem separaten Vertragsver- hältnis beruhen;
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Ablauf- oder Wartekonten;
Ein Einlagenkonto umfasst des Weiteren auch:
Konten oder fiktive Konten, die alle spezifizierten E-Geld-Produkte darstellen, die für einen Kunden gehalten werden;
Konten, auf denen eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen für einen Kunden gehalten werden.
Alle spezifizierten E-Geld-Produkte, die ein Rechtsträger für einen Kunden hält, gelten als ein Einlagenkonto dieses Kunden. Zur Bestimmung des Werts dieses Einlagenkontos ist ein mel- dendes schweizerisches FI verpflichtet, den Gesamtwert aller spezifizierten E-Geld-Produkte, die der Kontoinhaber bei diesem meldenden schweizerischen FI hält, zu summieren. Ebenso wird jedes Instrument, über das der Rechtsträger eine digitale Zentralbankwährung für einen Kunden hält, als Einlagenkonto betrachtet. In Fällen, in denen ein spezifiziertes E-Geld-Produkt oder eine digitale Zentralbankwährung als Kryptowert emittiert wurde, hält ein Rechtsträger die- ses Vermögen im Auftrag eines Kunden, soweit er die Instrumente, die die Kontrolle über die- ses Vermögen ermöglichen (z. B. private Schlüssel), verwahrt oder verwaltet und die Fähigkeit hat, das zugrunde liegende Finanzvermögen im Auftrag dieses Kunden zu verwalten, zu han- deln oder an Dritte zu transferieren (Vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 67bis).
Nicht als Einlagenkonten gelten Konten, sofern:
sie ausschliesslich zur Ladung eines E-Geld-Zahlungsmittels zum bargeldlosen Bezah- len von Waren und Dienstleistungen, zum Bargeldbezug oder zum bargeldlosen Zah- lungsverkehr zwischen Privatpersonen, bei denen ein elektronisch gespeichertes Gut- haben Voraussetzung für die Transaktion ist, verwendet werden;
ihnen keine Zinsen oder sonstige, mit der Dauer des Haltens des E-Geldes in Zusam- menhang stehende Vorteile gutgeschrieben werden; und
sie von einem FI nicht im Rahmen gewöhnlicher Finanzinstitutgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden (vgl. Ziff. 2.1.1).
3.4 Verwahrkonto
Der Ausdruck Verwahrkonto bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Ren- tenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird, d.h. insbesondere Wertpapiere, Optionen, strukturierte Produkte, Swaps und Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge. Zum genauen Begriff des Finanzvermögens siehe Ziffer 5.1. Zu beachten gilt, dass die zum Finanzvermögen zählenden Instrumente und Vertragsarten per se kein Verwahrkonto begründen. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie zugunsten eines Dritten in einem Konto verwahrt werden, d.h. wenn sie – zum Beispiel als Derivate – depotfähig sind und in einem Verwahrkonto ausgewiesen sind. Ob eine Verwahrung in diesem Sinn vorliegt, ist auf der Grundlage der konkreten Abmachungen unter Gesamtwürdigung der rechtlichen Beziehun- gen zu beurteilen. Ein typisches Beispiel eines Verwahrkontos stellt ein bei einem FI geführtes Wertschriftendepot dar. Kein Verwahrkonto stellen grundsätzlich Schliessfächer oder Tresore dar, die ein FI seinen Kunden basierend auf einem mietrechtlichen Vertragsverhältnis zur Verfügung stellt, um physi- sche Wertgegenstände und/oder Wertpapiere zu verwahren. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mietvertrag mit weiteren Abmachungen verbunden ist, welche vorsehen, dass nur Fi- nanzvermögen, das beim Vermieter oder durch dessen Vermittlung erworben wird, im Schliess- fach verwahrt werden darf. In diesem Fall würde der Mietvertrag als solcher in den Hintergrund
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treten, und in einer Gesamtwürdigung der rechtlichen Beziehungen müsste das Vorliegen eines Verwahrkontos angenommen werden. Die blosse Verwahrung von Edelmetallen in einem vom Kunden bei einem FI angemieteten Schliessfach stellt grundsätzlich kein Verwahrkonto dar. Gleiches gilt für in Sammel- oder Ein- zelverwahrung im Tresor des FI gehaltene Edelmetallbestände. Bei einer Vereinbarung, das Instrument zur Kontrolle eines oder mehrerer Finanzvermögen, die in Form eines relevanten Kryptowerts emittiert wurden, im Auftrag einer anderen Person zu ver- wahren oder zu verwalten, liegt ebenfalls ein Verwahrkonto vor, soweit der Rechtsträger die Fä- higkeit hat, das zugrunde liegende Finanzvermögen im Auftrag dieser Person zu verwalten, zu handeln oder an Dritte zu transferieren (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 68bis).
Beispiel 54: Die meldepflichtige Person A kauft ein Kilogramm physisches Gold. Den physi- schen Goldbestand legt A in ein Schliessfach, das sie bei B, einem meldenden schweizerischen FI, angemietet hat. Die Vermietung des Schliessfaches durch B stellt keine Verwahrung der da- rin gehaltenen Vermögensgegenstände zugunsten eines Dritten dar, sondern eine Eigenver- wahrung durch A. Es erfolgt daher keine Meldung des im Schliessfach gehaltenen physischen Goldbestandes durch B. Beispiel 55: Gleiche Situation wie in Beispiel 54, aber das physische Gold wird einem soge- nannten Edelmetalldepot von A bei B gutgeschrieben. Beim Edelmetalldepot hält eine Bank den Goldbestand des Anlegers für diesen in ihrem Tresor, und zwar entweder separat von den Be- ständen anderer Anleger (Einzelverwahrung) oder gemeinsam mit solchen anderen Beständen (Sammelverwahrung). Da A während der Zeit der Verwahrung Eigentümer (bei Einzelverwah- rung) bzw. Miteigentümer (bei Sammelverwahrung) des Goldbestandes bleibt und es sich bei physischem Gold nicht um Finanzvermögen im Sinne des GMS handelt, entsteht allein durch die Verwahrung des Goldes durch B im Depot von A kein Verwahrkonto. Können in einem De- pot ausschliesslich physische Edelmetallbestände gehalten werden, liegt daher kein Verwahr- konto vor, und es erfolgt keine Meldung dieser Bestände oder der damit erzielten Veräusse- rungserlöse. Können im selben Depot von A aber auch andere Vermögensgegenstände ver- wahrt werden, die Finanzvermögen darstellen (z.B. Wertschriften), ist von einem Verwahrkonto auszugehen. Gemäss OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 12 und Ziff. 1.3.2.3.7.1 erfolgt die Berechnung des Gesamtsaldos oder -werts eines meldepflichtigen Kontos grundsätz- lich in derselben Weise wie zwecks Meldung an den Kontoinhaber. Die Meldung an den Konto- inhaber umfasst die physischen Edelmetallbestände. Somit kann für AIA-Zwecke der Ge- samtsaldo ohne Herausrechnung des Goldes gemeldet werden. Beispiel 56: Die meldepflichtige Person A unterhält bei B ein sogenanntes Metallkonto. A kauft über B Gold, das diesem Metallkonto gutgeschrieben wird. Die Einbuchung auf das Konto führt bei A nicht zum Eigentum an den Goldbeständen, sondern begründet lediglich einen Lieferan- spruch gegenüber B in Höhe des Kontoguthabens. Das – somit rein buchmässig geführte – Guthaben kann grundsätzlich jederzeit auf Verlangen von A in physisches Gold umgewandelt und geliefert werden. B ist rechtlich nicht zur Unterlegung des Guthabens durch physisches Gold verpflichtet. Beim Metallkonto handelt es sich um ein Finanzkonto, so dass entsprechende Meldepflichten ausgelöst werden. Je nachdem, wie das Metallkonto in den Systemen von B ge- führt ist, wird B das Metallkonto entweder als Einlagenkonto (bei systemtechnischer Führung als Konto) oder als Verwahrkonto (bei Führung als Depot) klassifizieren. Beispiel 57: Die meldepflichtige Person A erwirbt über B Anteile an einem Gold-ETF, börsenge- handelte Kaufoptionen auf Gold sowie Gold-Futures, die ins Wertschriftendepot von A bei B ein- gebucht werden. Die ETF-Anteile, die Optionen sowie Futures müssen im Rahmen der Meldung des Wertschriftendepots (Verwahrkonto im Sinne des GMS) als Teil des Depotbestandes ge- meldet werden.
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Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder ein Rentenversicherungsvertrag stellen per se kein Verwahrkonto dar (zum Versicherungsvertrag vgl. Ziff. 3.6), können jedoch Vermögens- werte auf einem Verwahrkonto sein, wenn sie bspw. verbrieft und in einem Depot verbucht sind. Interne/technische Konten und Depots stellen mangels direkter Zuordnung der Vermögens- werte zu einem Kunden keine Verwahrkonten dar.
3.5 Eigenkapitalbeteiligung
Zu den Finanzkonten zählen auch Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunter- nehmen oder – wenn die Beteiligungskategorie mit der Absicht der Vermeidung der Meldepflicht eingeführt wurde – Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an anderen FI (Missbrauchsfälle). Diese Auffangregelung ermöglicht für Zwecke der Meldepflicht v.a. die Zurechnung von Finanz- vermögen, das von professionell verwalteten Investmentunternehmen oder (typischerweise steuerlich transparenten) Investment-Fonds verschiedener Art gehalten wird. Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an Instituten, welche nur aufgrund ihrer Vermögensbera- tungs- bzw. Verwaltungstätigkeit als Investmentunternehmen im Sinne von Ziffer 2.1.3 qualifi- zieren, sind insofern keine Finanzkonten. Diese Ausnahme gilt nicht für Eigenkapitalbeteiligun- gen an kollektiven Kapitalanlagen, die als Investmentunternehmen nach Abschnitt VIII Unterab- schnitt A(6)(a) und/oder (b) GMS gelten (vgl. Ziffer 2.1.3). Eine Mindestbeteiligung ist für eine etwaige Meldepflicht als Finanzkonto nicht erforderlich. Wird das FI in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt, ist die relevante Zurechnung zum Kontoinhaber auf Basis der betreffenden Kapital- oder Gewinnbeteiligung vorzunehmen. Eigenkapitalbeteiligung bedeutet im Falle einer Personengesellschaft, die ein FI ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft (vgl. Abschnitt VIII Un- terabschnitt C(4) GMS). Im Fall eines Trusts, der ein FI ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von jeder Person gehalten, die als Settlor, Trustee, Beneficiary oder Protector des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von jeder sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Beneficiary und damit als Kontoinhaber eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, direkt oder indirekt (z.B.durch einen Bevoll- mächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder direkt oder indirekt eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. Handelt es sich bei einem Settlor, Trus- tee, Beneficiary, Protector oder einer anderen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht, um einen Rechtsträger, muss durch diesen Rechtsträger sowie weitere zwischengeschaltete Rechtsträger «hindurchgeschaut» werden («look-through») und die beherrschenden natürlichen Personen hinter dem Rechtsträger müssen als Inhaber der Eigenkapitalbeteiligung betrachtet werden. Im Falle eines Trusts, der ein FI ist, erfolgt die Zurechnung zu der Person, die als Settlor, Trus- tee, Beneficiary oder Protector des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder zu der sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Meldepflichtige Per- sonen sind Settlor, Trustee, Beneficiary, Protector sowie sonstige natürliche Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen. Unauffindbare bzw. verschollene oder tote natürliche Personen und natürliche Personen hinter liquidierten Rechtsträgern als Stifter und Settlor nehmen die ihnen zugedachte Rolle als Stifter und Settlor nicht mehr wahr und gelten weder als Kontoinhaber noch als beherrschende Perso- nen. Nach Beginn der Anwendung des AIA identifizierte und im Meldezeitraum verstorbene Stif- ter und Settlor werden im Folgejahr einmalig nach den Regeln der Kontoauflösung gemeldet. Eine meldepflichtige Person gilt regelmässig als Begünstigter eines Trusts, wenn sie:
berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung, zum Beispiel bei einem life interest trust, aus dem Trust zu erhal- ten; oder
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unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung (discretionary distribution) aus dem Trust erhalten kann. In diesem Fall erfolgt die Meldung für dasjenige Jahr, in dem tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt ist. In Jahren, in welchen keine freiwillige Aus- schüttung erfolgt, gilt die meldepflichtige Person nicht als Inhaberin einer Eigenkapital- beteiligung. Wenn die anwartschaftlich begünstigte Person im Laufe eines bestimmten Jahres eine Ausschüttung aus dem Trust erhält, aber im folgenden Jahr keine, stellt das Ausbleiben einer Ausschüttung keine Kontoschliessung dar, solange die Person nicht endgültig von späteren Ausschüttungen des Trusts ausgeschlossen ist.
Die Regelung für den Trust ist auch anwendbar auf meldepflichtige Personen, die Begünstigte sind von ähnlichen oder gleichartigen Strukturen, welche als Investmentunternehmen Finanz- konten für Dritte halten. Wo eine Kapitalbeteiligung indirekt über ein FI gehalten wird, ist dieses für die Meldung dieser Kapitalbeteiligung verantwortlich.
3.6 Versicherungsvertrag
Der Ausdruck Versicherungsvertrag bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversi- cherungsvertrag), bei dem sich das Versicherungsunternehmen bereit erklärt, bei Eintritt eines versicherten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haf- tungs-, oder Sach- und Vermögensschadenrisiko einen Betrag zu leisten (vgl. Abschnitt VIII Un- terabschnitt C(5) GMS).
3.7 Rentenversicherungsvertrag
3.7.1 Allgemeines
Der Ausdruck Rentenversicherungsvertrag bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versiche- rer bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlichen Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck um- fasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich das Versicherungsunternehmen bereit erklärt, für eine bestimmt Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(6) GMS).
3.7.2 Definition
Unter den Begriff Rentenversicherungsvertrag fallen insbesondere die folgenden kapitalbilden- den Produkte, welche die Langlebigkeit temporär oder zeitlich unbeschränkt absichern:
Lebenslängliche Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr bei Tod (rückkaufsfä- hig);
Lebenslängliche Leibrentenversicherung ohne Prämienrückgewähr bei Tod (nicht rück- kaufsfähig);
Temporäre Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr bei Tod (rückkaufsfähig). Die vereinbarte Vertragslaufzeit bei Abschluss ist für die Beurteilung nicht von Bedeu- tung;
Temporäre Leibrentenversicherung ohne Prämienrückgewähr bei Tod (nicht rückkaufs- fähig). Die vereinbarte Vertragslaufzeit bei Abschluss ist für die Beurteilung nicht von Bedeutung.
Die Rückkaufsfähigkeit ist für die Beurteilung von kapitalbildenden Rentenversicherungen als Rentenversicherungsvertrag im Sinne des GMS ohne Bedeutung.
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Nicht unter den Begriff der Rentenversicherung fallen nicht kapitalbildende Risikoversicherun- gen, welche periodische Leistungen ausrichten, wie insbesondere die folgenden Produkte:
Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei Krankheit und Unfall,
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei Krankheit, Unfall und Invalidität,
Grundfähigkeitsversicherung,
Pflegeversicherung (Pflegerente),
Taggeldversicherung,
Private Arbeitslosenversicherung,
Überlebenszeitrente.
Der Begriff der Versicherung beinhaltet ein geschäftsplanmässiges Vorgehen. Demzufolge fal- len aufgrund der fehlenden Geschäftsplanmässigkeit Leibrentenverträge gemäss Artikel 516 ff. OR nicht unter den Begriff der Rentenversicherung (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(6) GMS).
3.7.3 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen
Gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A(4) GMS ist bei Rentenversicherungen der Rückkaufswert zu melden. Im Unterschied zu FATCA definiert der GMS den Begriff des Rückkaufswertes für Rentenversicherungen nicht. Basierend auf der AIAV stehen den betroffenen FI die folgenden Wahlmöglichkeiten offen: Möglichkeit A:
Als Rückkaufswert gilt der Rückkaufswert gemäss VVG. Ist eine kapitalbildende Ren- tenversicherung noch nicht oder nicht mehr rückkaufsfähig im Sinne von Artikel 90 Ab- satz 2 zweiter Teilsatz VVG, weist sie einen Barwert im Sinne des GMS von null auf (Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr bei Tod).
Möglichkeit B:
Als Rückkaufswert gilt das Inventardeckungskapital (Leibrentenversicherungen mit oder ohne Prämienrückgewähr bei Tod).
Eine kapitalbildende nicht rückkaufsfähige Rentenversicherung weist einen Rückkaufswert von null auf (Leibrentenversicherung ohne Prämienrückgewähr bei Tod), wenn ein FI die Möglich- keit A gewählt hat. Die FI wählen die Möglichkeit A oder B für einen eindeutig identifizierbaren Teil- oder Gesamt- bestand. Beispiel 58: Der Versicherungsnehmer X, wohnhaft in einem meldepflichtigen Staat, hält eine rückkaufsfähige Rentenversicherung mit Prämienrückgewähr bei Tod. Aufgrund der fortge- schrittenen Laufzeit beträgt der Rückkaufswert null (Prämienrückgewähr hat sich auf null redu- ziert). Das FI hat einen Rückkaufswert von null zu melden (Möglichkeit A).
3.8 Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag
3.8.1 Allgemeines
Der Ausdruck rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(7) GMS).
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3.8.2 Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften
Ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften qualifiziert nicht als rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag im Sinne des GMS (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(7) GMS). Für die Beurteilung, ob es sich bei der Gegenpartei des schweizerischen Versiche- rers (der als Rückversicherer handelt) um eine Versicherungsgesellschaft handelt, ist auf den Begriff der spezifizierten Versicherungsgesellschaft gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt A(8) GMS abzustellen (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 26 ff.).
3.8.3 Barwert
3.8.3.1 Allgemeines
Der Ausdruck Barwert bedeutet i. Den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündi- gung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufsgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt); oder ii. Den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(8) GMS).
3.8.3.2 Grundregel
Im schweizerischen Recht ist unter dem Begriff des Barwerts der Abfindungswert bei Rückkauf (vgl. FINMA Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung Rz. 39; dieser Betrag beinhaltet die angesammelten Überschüsse auf welche ein verbindlicher Anspruch besteht) zu verstehen. Rückkaufgebühren sind bei der Bestimmung des Barwerts zu berücksichtigen, sofern diese ta- riflich geschuldet sind (Abfindungswerte sind durch die FINMA genehmigungspflichtig; vgl. Art. 127 AVO) und damit nicht separat dem Versicherungsnehmer als eigenständige Leistung in Rechnung gestellt werden. Alternativ kann ein Versicherer für einen eindeutig identifizierbaren Teil- oder Gesamtbestand den Barwert aufgrund des Inventardeckungskapitals bestimmen. Der Barwert berücksichtigt den versicherungsvertraglichen Anspruch vor Verrechnung mit ei- nem allfälligen Policendarlehen. Ein Versicherungsunternehmen darf im Lebensversicherungsbereich nur auf rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen Darlehen gewähren (Policendarlehen). Die Summe der Darlehen, wel- che das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer gewährt, darf den aktuellen Rückkaufswert des Versicherungsvertrags nicht übersteigen (vgl. Art. 129 AVO). Im Lebensver- sicherungsbereich ist der Rückkaufswert somit immer grösser oder gleich einem allfälligen auf dem Lebensversicherungsvertrag lastenden Policendarlehen. Der Barwert im Sinne des GMS entspricht somit im Lebensversicherungsbereich immer dem Rückkaufswert (entsprechend dem Abfindungswert bei Rückkauf) oder dem höheren Inventardeckungskapital. Ist eine Versicherung noch nicht rückkaufsfähig im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 zweiter Teil- satz VVG, weist sie einen Barwert im Sinne des GMS von null auf.
3.8.3.3 Ausnahmen
Als Ausnahme von der Grundregel in Ziffer 3.8.3.2 zählen folgende Zahlungen aufgrund eines Versicherungsvertrags (zum Begriff des Versicherungsvertrags vgl. Ziff. 3.6) nicht zum Barwert.
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3.8.3.3.1 Zahlung bei Todesfall
Ein Betrag, der ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt, ausgerichtet wird, stellt keinen Barwert dar. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Eigenversicherung oder um eine Versicherung auf das Leben eines Dritten handelt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(8)(a) GMS). Die Versicherungsleistung aus einer Todesfallrisikoversicherung stellt keinen Barwert dar, so- fern die Voraussetzungen gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(c) GMS erfüllt sind. Nicht unter diese Ausnahme fällt eine Todesfallleistung aus einer lebenslänglichen Todesfall- versicherung oder einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung.
3.8.3.3.2 Zahlung bei Personenschäden, Krankheit oder zur Entschädigung für einen bei
Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust Richtet ein Versicherer Leistungen infolge Personenschäden, Krankheit oder zur Entschädigung für einen bei Eintritt des versicherten Ereignisses erlittenen wirtschaftlichen Verlust aus, stellen diese Versicherungsleistungen keinen Barwert dar (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(8)(b) GMS):
Das Todesfallkapital aus einer Motorfahrzeug-Insassenversicherung stellt keinen Bar- wert im Sinne des GMS dar;
Ein Haftpflichtversicherer muss einer Person gestützt auf eine Haftpflichtversicherung ein Kapital oder eine periodische Leistung auszahlen. Es liegt kein Barwert im Sinne des GMS vor;
Eine Leistung zum Ausgleich eines Haushaltsschadens stellt keinen Barwert dar;
Eine Leistung zum Ausgleich eines Vermögensschadens und Vermögensfolgescha- dens stellt keinen Barwert dar.
3.8.3.3.3 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien bei Vertragsauflösungen und -ände- rungen Die Zahlung aufgrund der
Rückerstattung der nicht verbrauchten Prämien eines Versicherungsvertrags bei Ver- tragsaufhebung oder -kündigung (vgl. Art. 24 VVG);
Verringerung des Risikopotentials während der Vertragslaufzeit; oder
Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,
begründen keinen Barwert im Sinne des GMS (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(8)(c) GMS). Diese Ausnahme gilt nicht für einen an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversi- cherungsvertrag (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(8)(c) GMS). Darunter fallen auch anteils- gebundene Kapital- und Rentenversicherungen. Es steht einem Lebensversicherer die Möglichkeit offen, die Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien generell als Bestandteil des Barwertes im Sinne des GMS zu qualifizieren.
3.8.3.3.4 Überschüsse
3.8.3.3.4.1 Allgemeines
Bei Versicherungen, die ausschliesslich Personenschäden, Krankheit oder einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust abdecken, bilden laufende Überschüsse
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(nicht jedoch die Schlussüberschüsse), welche direkt an den Versicherungsnehmer ausge- schüttet werden, keinen Barwert im Sinne des GMS (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(8)(d) GMS). Damit die Ausnahme für laufende Überschüsse erfüllt wird, müssen gemäss GMS die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 79): i. Es muss eine Überschusszuweisung vorliegen, wobei eine solche insbesondere in fol- genden Fällen vorliegt:
Der Betrag wird bezahlt oder gutgeschrieben (z.B. zur Leistungserhöhung) und die Höhe desselben ist nicht vertraglich festgehalten, sondern basiert auf Erfahrungswerten der Versicherungsgesellschaft und hängt von Management- Entscheidungen ab,
Falls der Überschuss mit der Prämie verrechnet wird, die ohne Überschusszu- weisung im entsprechenden Umfang hätte bezahlt werden müssen,
Die Bezahlung oder Gutschrift basiert auf dem Schadenverlauf des betroffe- nen Vertrags oder der betroffenen Vertragsgruppe,
ii. Der Überschuss darf den folgenden Maximalbetrag nicht überschreiten: In der Vergan- genheit bezahlte Prämien abzüglich die Summe von Risiko- und Verwaltungskosten während der bisherigen Vertragslaufzeit und die Summe der bis anhin ausbezahlten oder gutgeschriebenen Überschüsse; iii. Der ausbezahlte oder gutgeschriebene Überschuss darf den Mindestbetrag nicht bein- halten, welcher gemäss lokalem Recht einem Vertrag in Form des technischen Zinses gutzuschreiben ist. Wird bei Versicherungen, die ausschliesslich Personenschäden, Krankheit oder einen erlittenen wirtschaftlichen Verlust bei Eintritt des Versicherungsfalls abdecken, ein Schlussüberschuss ausgeschüttet, liegt gemäss GMS ein Barwert vor.
3.8.3.3.4.2 Überschusszuteilung und Auszahlung der Versicherungsleistung
Gemäss schweizerischem Rechtsverständnis handelt es sich beim Recht auf Überschüsse, so- fern ein solches eingeräumt wird, um ein versicherungsvertragliches Recht. Werden Über- schüsse im Rahmen des Vertrags zugeteilt, liegt unter dem GMS kein meldepflichtiger Vorgang vor. Werden Überschüsse (sowohl laufende Überschüsse als auch ein allfälliger Schlussüber- schuss) von Versicherungsverträgen, die ausschliesslich Personenschäden, Krankheit oder ei- nen erlittenen wirtschaftlichen Verlust bei Eintritt des Versicherungsfalls abdecken ausbezahlt, bilden sie einen integralen Bestandteil der geschuldeten vertraglichen Versicherungsleistung. Die entsprechenden Versicherungsleistungen bilden keinen Barwert, da es sich bei den Verträ- gen um keine Finanzkonten handelt. Beispiel 59: Die Versicherungsgesellschaft XY reduziert die Prämien für Motorfahrzeugversi- cherungen infolge einer Überschusszuweisung für das Versicherungsjahr 20YY um 20%. Bei der Überschusszuweisung liegt gemäss GMS keine relevante Zahlung vor.
3.8.3.3.5 Rückerstattung einer vorausbezahlten Prämie oder eines Prämiendepots
Die Zahlung einer Rückerstattung in Form einer Prämienvorauszahlung, oder eines Prämiende- pots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlicher Prämienzahlung bildet keinen Barwert, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste ver- tragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(8)(e) GMS).
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Zusätzlich keinen Barwert bilden Prämienvorauszahlungen oder Prämiendepots, welche beim meldenden schweizerischen FI gestützt auf ein separates Vertragsverhältnis als meldepflichti- ges Konto (Einlagenkonto oder Verwahrkonto) qualifiziert werden.
3.9 Bestehendes Konto
3.9.1 Grundregel
Ein bestehendes Konto ist ein Finanzkonto, das: 1. am Tag vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat GMS oder, wenn die Änderung vom 26. September 2025 zuvor in Kraft tritt, am Tag vor dem In- krafttreten dieser Änderung von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut ge- führt wird, 2. am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 von einem mel- denden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums vom 8. Juni 2023 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als Finanzkonto gilt; (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. i AIAG). Darunter fallen beispielsweise spezifizierte E-Geld-Produkte, die wegen Überschreitens des Grenzwertes nicht ausgenommen sind. Falls ein meldendes schweizerisches FI im Zusammenhang mit der Finanzkonto-Definition die Gruppenbetrachtung anwendet (vgl. Ziff. 3.1), ist der Status als bestehendes Konto oder Neu- konto gesamthaft für die unter einer oder mehreren Vertragsbeziehungen zusammengefasste Gruppe von Einzelkonten zu bestimmen (d.h. alle zur Gruppe gehörenden Einzelkonten haben denselben Status). Dabei kann für die Bestimmung des relevanten Datums auf den Eröffnungs- zeitpunkt des ersteröffneten, zur Gruppe gehörenden Einzelkontos abgestellt werden. Dies gilt selbst, wenn das besagte Einzelkonto:
vor der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat bzw. vor dem Zeitpunkt des In- krafttretens des AIAG geschlossen wurde, sofern andere zur Gruppe gehörende Ein- zelkonten weiterhin aktiv sind; oder
als ausgenommenes Konto gilt, sofern es gemäss GMS dokumentiert ist.
Beispiel 60: Das meldende schweizerische FI A, welches im Zusammenhang mit der Finanz- konto-Definition die Einzelbetrachtung anwendet, eröffnet am 30. Oktober 2015 für Herrn B ei- nen Kundenstamm sowie ein Privatkonto. Am 15. Februar 2018 eröffnet das FI für B ein zusätz- liches Wertschriftendepot unter dem existierenden Kundenstamm. Nach der Grundregel behan- delt das meldende schweizerische FI A das Privatkonto als bestehendes Konto und das Wert- schriftendepot als Neukonto (vgl. Beispiel 66 und Beispiel 67, Ziff. 3.9.2). Beispiel 61: Fall wie in Beispiel 60, nur wendet das meldende schweizerische FI A im Zusam- menhang mit der Finanzkonto-Definition anstelle der Einzelbetrachtung die Gruppenbetrach- tung an. Das Wertschriftendepot gehört zur selben unter einer oder mehreren Vertragsbezie- hungen zusammengefassten Gruppe von Einzelkonten wie das Privatkonto. Da bei der Bestim- mung des Status des Finanzkontos, welches sowohl Privatkonto wie auch Wertschriftendepot umfasst, auf den Eröffnungszeitpunkt des ersteröffneten Einzelkontos (d.h. des Privatkontos) abgestellt wird, gilt das Finanzkonto als bestehendes Konto (vgl. Beispiel 69 in Ziff. 3.9.2). Beispiel 62: Anleger A erwirbt am 1. Juni 2015 0.1% der Anteile am Anlagefonds B sowie am 30. April 2018 0.2% der Anteile am Anlagefonds C, wobei Anleger A jeweils direkt ins Fondsre- gister eingetragen wird. Anlagefonds B und C werden von derselben Managementgesellschaft verwaltet, welche die Sorgfaltspflichten beider Anlagefonds einhält. Nach der Grundregel sind die Fondsanteile bei Anlagefonds B als bestehendes Konto und jene bei Anlagefonds C als Neukonto zu behandeln (vgl. Beispiel 70 in Ziff. 3.9.2). Beispiel 63: Die schweizerische spezifizierte Versicherungsgesellschaft V hat mit Herrn A am 4. Januar 2015 eine Geschäftsbeziehung eröffnet durch den Abschluss eines rückkaufsfähigen
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Versicherungsvertrags mit einer Laufzeit von 10 Jahren (Eröffnung Geschäftspartner A). Nach Ablauf des rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags per 4. Januar 2025 wird mit der Erlebens- fallleistung als Einmalprämie mit Herrn A ein Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft V kann gestützt auf die Gruppenbetrachtung sowohl den rückkaufs- fähigen Versicherungsvertrag wie auch den Rentenversicherungsvertrag als bestehende Kon- ten behandeln. Beispiel 64: Die schweizerische spezifizierte Versicherungsgesellschaft V hat mit Herrn A am 4. Januar 2015 eine Geschäftsbeziehung eröffnet durch den Abschluss einer reinen Todesfallrisi- koversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren (Eröffnung Geschäftspartner A). Gemäss GMS liegt ein ausgenommenes Produkt vor, worauf die Geschäftsbeziehung nicht in allen Belangen gemäss GMS dokumentiert wird. Am 20. März 2020 wird zusätzlich mit Herrn A ein Rentenver- sicherungsvertrag abgeschlossen. Da die Geschäftsbeziehung mit Herrn A in Bezug auf die To- desfallrisikoversicherung nicht als Bestandeskunde unter den anwendbaren Sorgfaltspflichten für bestehende Konten abgeklärt ist, kann keine Gruppenbetrachtung erfolgen und die Ge- schäftsbeziehung muss bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages gemäss den Sorg- faltspflichten für Neukonten dokumentiert werden. Beispiel 65: Die schweizerische spezifizierte Versicherungsgesellschaft V hat mit Herrn A am 4. Januar 2015 eine Geschäftsbeziehung eröffnet durch den Abschluss einer reinen Todesfallrisi- koversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren (Eröffnung Geschäftspartner A). Obwohl ge- mäss GMS ein ausgenommenes Produkt vorliegt, hat die Versicherungsgesellschaft V die Ge- schäftsbeziehung gemäss GMS dokumentiert. Am 20. März 2020 wird zusätzlich mit Herrn A ein Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Da die Geschäftsbeziehung mit Herrn A in Be- zug auf die Todesfallrisikoversicherung als Bestandeskunde unter den anwendbaren Sorgfalts- pflichten für bestehende Konten abgeklärt ist, kann die Versicherungsgesellschaft V gestützt auf die Gruppenbetrachtung sowohl die Todesfallversicherung wie auch den Rentenversicherungs- vertrag als bestehende Konten behandeln.
3.9.2 Abweichende Regel (gemäss Anhang zur AIAV)
Abweichend von der Grundregel, dass es für die Unterscheidung zwischen bestehendem Konto und Neukonto auf den Zeitpunkt der Eröffnung des betreffenden Finanzkontos ankommt, kann ein meldendes schweizerisches FI aber auch jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeach- tet des Zeitpunkts der Kontoeröffnung, als bestehendes Konto behandeln, wenn alle der nach- folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Kontoinhaber ist auch Inhaber mindestens eines Finanzkontos bei demselben mel- denden schweizerischen FI oder einem verbundenen Rechtsträger in der Schweiz, und bei diesem Finanzkonto handelt es sich um ein bestehendes Konto gemäss der Grund- regel. Bei Gemeinschaftskonten ist dies erfüllt, sofern jeder Kontoinhaber für sich be- trachtet diese Bedingung erfüllt.
2. Das meldende schweizerische FI (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in
der Schweiz) behandelt die beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die gemäss der abweichenden Regel als bestehende Konten gelten, als ein einziges Finanzkonto für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand (vgl. Ziff. 6) und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung kontospezifischer Schwellenwerte.
3. Soweit das neu eröffnete Finanzkonto den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche
und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC) unterliegt, ist es dem meldenden schweizeri- schen FI nach den geltenden AML/KYC-Bestimmungen erlaubt, sich zu diesem Zweck auf die AML/KYC-Verfahren zu stützen, die bereits für das oder die nach der Grundre- gel als bestehende Konten geltenden Finanzkonten durchgeführt worden sind, und ist daher insoweit nicht zur Einholung weiterer Dokumentation verpflichtet.
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4. Die Eröffnung des Finanzkontos erfordert – ausser für die GMS-Zwecke – keine Bereit- stellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoin- haber. Insbesondere das ledigliche Akzeptieren der allgemeinen Geschäftsbedigungen oder die Autorisierung eines Kreditratings im Zusammenhang mit der Eröffnung des Finanzkontos gelten nicht als Kundeninformationen.
Beispiel 66: Das meldende schweizerische FI A, welches im Zusammenhang mit der Finanz- konto-Definition die Einzelbetrachtung anwendet, eröffnet am 30. Oktober 2015 für Herrn B ein Privatkonto sowie einen Kundenstamm. Am 15. Februar 2018 eröffnet FI A für B ein zusätzli- ches Sparkonto unter dem existierenden Kundenstamm. Es werden keine neuen/zusätzlichen Kundeninformationen im Zuge der Eröffnung des neuen Kontos eingeholt. Zudem kann sich FI A auf die bei der Eröffnung des Privatkontos durchgeführten AML/KYC-Verfahren auch im Hin- blick auf das Sparkonto verlassen. Weiter behandelt das FI A das Privatkonto und das Spar- konto als einziges Finanzkonto für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanz- konten bei der Anwendung kontospezifischer Schwellenwerte. In diesem Fall kann das mel- dende schweizerische FI A nach der abweichenden Regel neben dem Privatkonto auch das Sparkonto als bestehendes Konto behandeln (vgl. Beispiel 61 in Ziff. 3.9.1). Beispiel 67: Fall wie in Beispiel 66, nur wird anstelle eines Sparkontos am 15. Februar 2018 ein Wertschriftendepot eröffnet, im Zuge dessen B gegenüber dem meldenden schweizerischen FI zusätzliche oder geänderte Kundeninformationen im Sinne von Punkt 4 oben machen muss. In diesem Fall stellt das Wertschriftendepot ein Neukonto dar, da die Eröffnung des Kontos die Bereitstellung neuer Kundeninformationen erforderlich macht (vgl. Beispiel 60 in Ziff. 3.9.1). Beispiel 68: Das meldende schweizerische FI A hat am 4. Januar 2015 für den Ehegatten A und die Ehegattin B jeweils einen Kundenstamm (Kundenstamm Herr A / Kundenstamm Frau B) er- öffnet. Am 6. Januar 2019 eröffnet das FI für die Eheleute A und B ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto). Dieses wird unter einem neuen Kundenstamm (Kundenstamm Herr A oder Frau B) geführt. Falls für das Gemeinschaftskonto keine neuen/zusätzlichen Kundeninformationen im Zuge der Eröffnung eingeholt werden, sich das meldende schweizerische FI auch im Hinblick auf das Ge- meinschaftskonto auf die bei der Eröffnung der separaten Beziehungen durchgeführten AML/KYC-Verfahren verlassen darf und das meldende schweizerische FI A die separaten Be- ziehungen und das Gemeinschaftskonto als einziges Finanzkonto für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Sal- dos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung konto-spezifischer Schwellenwerte behandelt, kann das Gemeinschaftskonto als bestehendes Konto behandelt werden. Beispiel 69: Fall wie in Beispiel 66, nur wendet das meldende schweizerische FI A im Zusam- menhang mit der Finanzkonto-Definition anstelle der Einzelbetrachtung die Gruppenbetrach- tung an. Das Wertschriftendepot gehört zur selben unter einer oder mehrerer Vertragsbeziehun- gen zusammengefassten Gruppe von Einzelkonten wie das Privatkonto. Da bei der Bestim- mung des Status des Finanzkontos, welches sowohl Privatkonto wie auch Wertschriftendepot umfasst, auf den Eröffnungszeitpunkt des ersteröffneten Einzelkontos (d.h. des Privatkontos) abgestellt wird, gilt das Finanzkonto als bestehendes Konto (vgl. Beispiel 61 in Ziff. 3.9.1). Beispiel 70: Anleger A erwirbt am 1. Juni 2015 0.1% der Anteile am Anlagefonds B sowie am 30. April 2018 0.2% der Anteile am Anlagefonds C, wobei Anleger A jeweils direkt ins Fondsre- gister eingetragen wird. Anlagefonds B und C werden von derselben Managementgesellschaft verwaltet, welche die Sorgfaltspflichten beider Anlagefonds einhält. Da es sich bei den Anlage- fonds B und C um verbundene Rechtsträger handelt, kann die abweichende Regel zu den be- stehenden Konten angewendet und auch die später erworbenen Fondsanteile bei Anlagefonds C als bestehende Konten behandelt werden, sofern die übrigen Anforderungen hierfür ebenfalls erfüllt sind (vgl. Beispiel 61 in Ziff. 3.9.1).
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3.9.3 Bestehendes Konto natürlicher Personen
Der Ausdruck bestehendes Konto natürlicher Personen bedeutet ein bestehendes Konto, des- sen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
3.9.4 Bestehendes Konto von Rechtsträgern
Der Ausdruck bestehendes Konto von Rechtsträgern bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
3.10 Neukonto
Ein Neukonto ist ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanz- konto, das: 1. am Tag der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat GMS oder später oder, wenn die Änderung vom 26. September 2025 zuvor in Kraft tritt, am Tag des Inkrafttre- tens dieser Änderung oder später eröffnet wird, 2. am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2025 oder später eröffnet wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums vom 8. Juni 2023 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als Finanzkonto gilt; (vgl. Ziff. 3.9 und Art. 2 Abs. 1 Bst. j AIAG). Alternativ können meldende schweizerische FI den sogenannten breiteren Ansatz (wider ap- proach) anwenden. Die Ausführungen in Ziffer 3.1 zur Gruppenbetrachtung im Zusammenhang mit der Finanz- konto-Definition gelten analog. Bezüglich der abweichenden Regelung zu den bestehenden Konten (und der daraus folgenden abweichenden Regelung zu den Neukonten) vergleiche Ziffer 3.9.
3.10.1 Neukonto natürlicher Personen
Der Ausdruck Neukonto natürlicher Personen bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind. Beim rechtsgeschäftlichen Neueintritt einer Person in die Versicherungsnehmerschaft eines lau- fenden rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags handelt es sich in Bezug auf die neueintretende Person um ein Neukonto im Sinne des GMS (betreffend die Be- handlung der Sachverhalte beim Neueintritt einer Person in eine Versicherungsnehmerschaft infolge Universalsukzession vgl. Ziff. 5.2 und 6.3.7). Beispiel 71: N ist in seiner Funktion als Versicherungsnehmer Kontoinhaber einer Rentenversi- cherung auf das Leben von Z. N stirbt und Y tritt in die Versicherungsnehmerschaft des Ver- trags ein. Beim Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um ein Neukonto von Y. Betreffend die Behandlung des Anspruchsberechtigten im Fälligkeitszeitpunkt (vgl. Anwen- dungsfälle Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) letzter Satz GMS, vgl. Ziff. 3.10.3).
3.10.2 Neukonto von Rechtsträgern
Der Ausdruck Neukonto von Rechtsträgern bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein oder mehrere Rechtsträger sind.
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3.10.3 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenver- sicherungsverträgen bei Fälligkeit Bei einem vertragsgemässen Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag ist die anspruchsberechtigte natürliche Person oder der an- spruchsberechtigte Rechtsträger, wenn es sich nicht um den bisherigen Kontoinhaber handelt, wie ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) letzter Satz GMS; Art. 29 Abs. 1 AIAV). Betreffend die Sorgfaltspflichten bei Fälligkeit vgl. Ziffer
6.6.4.
3.11 Konto von geringerem oder hohem Wert
Die Unterscheidung in Konten von hohem zu geringerem Wert hat Auswirkungen auf die Wahl des Identifizierungsprozesses bei bestehenden Konten natürlicher Personen, der für Konten von geringerem Wert vereinfachte Verfahren wie zum Beispiel das Hausanschriftsverfahren vor- sieht. Bei Neukonten und Konten von Rechtsträgern gibt es keine Unterscheidung in Konten mit geringerem und hohem Wert. Das meldende schweizerische FI hat die Möglichkeit von der un- terschiedlichen Behandlung der Konten von geringerem oder hohem Wert keinen Gebrauch zu machen und alle Konten als Konten von hohem Wert zu behandeln und die entsprechenden weitergehenden Sorgfaltspflichten anzuwenden. Umgekehrt ist es aber nicht erlaubt, Konten von hohem Wert als solche mit geringerem Wert zu behandeln. Ein Konto von geringerem Wert ist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens einer Million USD am 31. Dezember vor Beginn der An- wendbarkeit des GMS mit einem Partnerstaat oder dem Zeitpunkt, zu dem sich das meldende schweizerische FI dazu entschieden hat, Konten als Neukonten zu behandeln. Für diese Kon- ten besteht die Pflicht, sie innerhalb zweier Jahre nach dem vorgenannten Datum zu überprü- fen. Der Status eines bestehenden Kontos als Konto von geringerem Wert muss vom meldenden schweizerischen FI fortlaufend überwacht werden. Überschreitet der Wert eines bestehenden Kontos von geringerem Wert den Wert von einer Million USD am 31. Dezember eines Jahres, wird es zu einem bestehenden Konto von hohem Wert und die entsprechenden Sorgfaltspflich- ten für Konten von hohem Wert müssen im darauf folgenden Jahr nachgeholt werden. Ein Konto von hohem Wert ist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person mit einem Ge- samtsaldo oder -wert von mehr als einer Million USD am 31. Dezember vor Beginn der An- wendbarkeit des GMS mit einem Partnerstaat oder dem Zeitpunkt, zu dem sich das meldende schweizerische FI dazu entschieden hat, Konten als Neukonten zu behandeln. Für diese Kon- ten besteht die Pflicht, sie innerhalb eines Jahres nach dem vorgenannten Datum zu überprü- fen. Für die Feststellung, ob ein Konto mit hohem oder geringerem Wert vorliegt, sind die unter einer Kundenbeziehung geführten unterschiedlichen Konten zu aggregieren; Hinsichtlich der Regeln zur Kontenzusammenfassung siehe Ziffer 6.7.
3.12 Ausgenommenes Konto
Der Begriff «ausgenommenes Konto» umfasst Konten, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil es sich um Altersvorsorgekonten oder um Konten handelt, bei denen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht wer- den. Ein Einzelkonto, welches in Umsetzung von Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17) GMS, ge- mäss Artikel 4 AIAG oder Abschnitt 3 AIAV als ausgenommenes Konto gilt, ist ein ausgenom- menes Finanzkonto (bei Anwendung der Einzelbetrachtung im Zusammenhang mit der Finanz- konto-Definition, vgl. Ziff. 3.1) bzw. nicht Teil eines Finanzkontos (bei Anwendung der Gruppen- betrachtung).
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Die unterschiedlichen Kategorien von ausgenommenen Konten werden in den nachfolgenden Unterabschnitten detaillierter erläutert.
3.12.1 Konten im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Art. 4 Abs. 1 Bst. a AIAG)
Als ausgenommene Konten gelten insbesondere Gruppenversicherungsverträge zwischen Le- bensversicherern und Vorsorgeeinrichtungen. Unter dem Begriff Gruppenversicherungsverträge werden Kollektivlebensversicherungsverträge gemäss Versicherungszweig A1 Anhang I AVO verstanden. Als Vorsorgeeinrichtungen gelten die Institute gemäss Artikel 3 Absatz 5 AIAG.
3.12.2 Zulässige Formen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
AIAG) Als ausgenommene Konten gelten Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten gemäss Arti- kel 4 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 FZG.
3.12.3 Anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 4 Abs. 1 Bst. c AIAG)
Ausgenommene Konten sind gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtun- gen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen als anerkannte Vorsorgefor- men im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 BVG. Die ESTV führt eine Liste über die Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebunde- nen Selbstvorsorge und publiziert diese regelmässig auf ihrer Internetseite (www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben > Liste der Anbieter von aner- kannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge [Säule 3a]).
3.12.4 Konten die von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen FI ge- führt oder gehalten werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. a AIAG) Finanzkonten die von einem oder von mehreren nicht meldenden schweizerischen FI geführt oder gehalten werden, sind ausgenommen. Beispiele:
Konten die von nicht meldenden schweizerischen FI, beispielsweise Bankstiftungen der Säule 3a oder Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 3 Abs. 5 Bst. b und e AIAG), bei FI gehalten werden.
Finanzkonten, beispielsweise in Form von Wertschriftendepots, die von Anlagestiftun- gen (Art. 3 Abs. 5 Bst. f AIAG) gehalten werden.
3.12.5 Mietzinskautionskonto nach Artikel 257e OR (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AIAG)
Mietzinskautionskonten weisen ähnliche Eigenschaften auf wie die gemäss Abschnitt VIII Unter- abschnitt C(17) GMS ausgenommenen escrow accounts. Auf Mieterkautionskonten werden zu leistende Mieterkautionen gehalten, die dem Vermieter zur Absicherung von Mietausfällen und Schäden dienen.
3.12.6 Konten von Anwälten und Notaren (Art. 8 AIAV)
Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkon- ten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren oder einer in Gesellschafts- form organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Kli- enten wirtschaftlich berechtigt sind. Anwälte oder Notare dürfen die Vermögenswerte auf diesen
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Konten nur im Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit (d.h. nicht in der Eigenschaft als Fi- nanzintermediär) halten, die dem anwaltlichen oder notariellen Berufsgeheimnis nach schweize- rischem Recht untersteht. Es handelt sich dabei u.a. um Treuhandkonten, die im Zusammen- hang mit einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil oder – unter bestimmten Vo- raussetzungen – im Zusammenhang mit einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswertes eingerichtet und mit dem sogenann- ten Formular R dokumentiert sein müssen.
3.12.7 Konten von Miteigentümergemeinschaften (Art. 12 AIAV)
Gemäss Artikel 12 AIAV können meldende schweizerische FI Konten von Miteigentümerge- meinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern die Miteigentümergemeinschaften folgende Voraussetzungen erfüllen.
a) die Miteigentumsanteile sind nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. Sep- tember 2011 im Grundbuch aufgenommen;
b) die Miteigentümer haben eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 ZGB vereinbart, in der in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wird, dass das von der Miteigentümergemeinschaft verwaltete Finanzvermögen aus- schliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet wird; und
c) diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 649a Absatz 2 ZGB im Grund- buch angemerkt ist.
3.12.8 Konten von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 13 AIAV)
Gemäss Artikel 13 AIAV können meldende schweizerische FI Konten von Stockwerkeigentü- mergemeinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, so- fern die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Voraussetzungen nach Artikel 712l Absatz 2 ZGB erfüllen.
3.12.9 Nachrichtenlose Konten (Art. 14 AIAV)
Meldende schweizerische FI können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buch- stabe a und b AIAG bei denen der Kontostand oder -wert zum Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauslösung höchstens USD°1’000 beträgt, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln. Als nachrichtenloses Konto nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a und b AIAG gilt dabei ein Konto, das die nachfolgenden Bedingungen erfüllt;
ein Konto, das unter die Bankengesetzgebung fällt und in deren Sinn als nachrichten- los gilt;
ein Konto, das unter die Bankengesetzgebung fällt, wenn: o der Kontoinhaber in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf die- ses oder ein anderes eigenes Konto beim meldenden schweizerischen FI vorge- nommen hat; o der Kontoinhaber in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden schweizeri- schen FI, das dieses Konto führt, in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto bei diesem FI keinen Kontakt hatte.
ein anderes Konto, bei dem es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag han- delt, wenn:
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o der Kontoinhaber in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf die- ses oder ein anderes eigenes Konto beim meldenden schweizerischen FI vorge- nommen hat; o der Kontoinhaber in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden schweizeri- schen FI, das dieses Konto führt, in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto bei diesem FI keinen Kontakt hatte; und o im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende schwei- zerische FI in den letzten sechs Jahren mit dem Kontoinhaber dieses Kontos in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto des Kontoinhabers bei diesem FI kei- nen Kontakt hatte. Für die Zwecke des AIA kann ein kontaktloses Konto im Sinne der Richtlinien über die Behand- lung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken wie ein nachrichten- loses Konto behandelt werden.
3.12.10 Spezifizierte E-Geld-Produkte
Ein Einlagenkonto, das alle spezifizierten E-Geld-Produkte (vgl. Ziff. 5.2) darstellt, die für einen Kunden gehalten werden, wenn der gleitende 90-Tage Durchschnitt des Gesamtkontosaldos oder -werts zum Tagesende während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeit- raums USD°10’000 übersteigt. Der Durchschnitt des Kontostands oder des Werts eines Kontos am Ende des Tages über ei- nen gleitenden Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinan- derfolgenden Tagen ist für jeden Tag zu ermitteln und wird an einem bestimmten Tag berech- net, indem der Kontostand am Ende des Tages der letzten 90 aufeinanderfolgenden Tage ad- diert und die erhaltene Summe durch 90 geteilt wir. Beispiel 72: Ein Einlagenkonto, das alle spezifizierten E-Geld-Produkte eines Kontoinhabers re- präsentiert, wird am 12. Oktober des Jahres N eröffnet. Der Kontostand oder -wert am Ende des Tages beträgt USD°10 während der letzten 81 Tage des Jahres N (vom 12. Oktober bis 31. Dezember) und USD°100’000 während der ersten 9 Tage des Jahres N+1 (vom 1. Januar bis 9. Januar); der Kontostand oder -wert am Ende des Tages über 90 Tage im gleitenden Durch- schnitt innerhalb eines Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen beträgt (10*81)+(100’000*9)=900’810/90, also USD°10’009. Somit wird der Schwellenwert am 9. Ja- nuar N+1 überschritten, und das Einlagenkonto ist ab diesem Tag kein ausgenommenes Konto mehr. Es unterliegt daher den Meldepflichten gemäss GMS für das Jahr N+1. Das Einlagen- konto ist für das Jahr N ein ausgenommenes Konto.
3.12.11 Konten von Erblassern (Art. 17 AIAV)
Konten eines Erblassers können von den meldenden schweizerischen FI gemäss Artikel 17 AIAV bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (estate) ist und somit als ausgenommene Konten behandelt werden. Sie qualifizieren in diesem Fall ab dem Zeitpunkt, in welchem dem melden- den schweizerischen FI der Tod des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesur- kunde oder eine andere geeignete Form mitgeteilt wird und bis zur Auflösung der Erbengemein- schaft als ausgenommene Konten (vgl. Abschnit VIII Unterabschnitt C(17)(d) GMS). Eine an- dere geeignete Form der Mitteilung des Todes des Erblassers kann bspw. eine Todesanzeige in einer Zeitung sein. Bis zum Nachweis des Todes des Erblassers führt das meldende schweizerische FI den AIA- Status der Kontobeziehung unverändert weiter. Eine rückwirkende Änderung des AIA-Status ist nicht möglich. Ist der Erblasser zum Zeitpunkt, in dem das meldende schweizerische FI Kennt- nis von seinem Tod erlangt, noch nicht vollständig für AIA-Zwecke abgeklärt, insbesondere im
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Zusammenhang mit Neukonten oder bei Änderungen der Gegebenheiten (vgl. Ziff. 6.6.1.1), so trifft das meldende schweizerische FI keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Erblasser. Die Erbengemeinschaft endet mit der Teilung oder Umgestaltung in eine andere Rechtsbezie- hung (einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft). Ab diesem Zeitpunkt wendet das mel- dende schweizerische FI für die neuen an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen die Bestimmungen über die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS an. Wann das meldende schweizerische FI von der Teilung einer Erbengemeinschaft oder deren Umge- staltung in eine andere Rechtsbeziehung auszugehen hat, ist aufgrund der auf eine Kundenbe- ziehung anwendbaren Sorgfaltspflichten zu beurteilen. Beispiel 73: Eine im meldepflichtigen Staat A ansässige Person verstirbt per 28. Dezember
2018. Beim meldenden schweizerischen FI geht per 5. Januar 2019 eine durch eine Behörde
des meldepflichtigen Staates A ausgestellte Sterbeurkunde ein. Am 25. März 2020 erfasst das meldende schweizerische FI die Erben, auf welche die Vermögenswerte des Nachlasses über- gehen. Für das Kalenderjahr 2018 führt das meldende schweizerische FI den AIA-Status der Kontobeziehung unverändert weiter, da das meldende schweizerische FI erst per 5. Januar 2019 Kenntnis vom Tod der meldepflichtigen Person erlangt. Für das Kalenderjahr 2019 qualifi- ziert das Konto als ausgenommenes Konto, d.h. es werden keine Informationen gemeldet. Im Kalenderjahr 2020 erfasst das meldende schweizerische FI die neuen an den Vermögenswer- ten wirtschaftlich berechtigten Personen und wendet ab diesem Zeitpunkt für diese Personen die Bestimmungen über die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS an (zum Meldezeit- raum vgl. Ziff. 7.3). Beispiel 74: A, eine natürliche Person, welche ihre steuerliche Ansässigkeit in einem melde- pflichtigen Staat hat, hält ein Finanzkonto bei einem meldepflichtigen schweizerischen FI. Auf- grund des Status des Kontoinhabers als meldepflichtige Person gilt das Finanzkonto als melde- pflichtiges Konto. Aufgrund der Todesanzeige in einer Zeitung erfährt das meldende schweizeri- sche FI vom Tode des Kontoinhabers A. Ab diesem Zeitpunkt kann das meldende schweizeri- sche FI das Konto des Erblassers A als ausgenommenes Konto behandeln. Beispiel 75: Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 74. In der Folge beginnen die Erben des Erb- lassers A Teile des Wertschriftenbestandes zu veräussern und mit dem Erlös andere Wert- schriften zu kaufen. Mit dieser Vorgehensweise wird die Erbengemeinschaft in eine andere Rechtsbeziehung (einfache Gesellschaft) umgewandelt, weshalb das meldende schweizerische FI das Konto nicht mehr als ausgenommenes Konto behandeln darf. Verstirbt bei einer Kollektivbeziehung ein Mitinhaber (meldepflichtige Person), qualifiziert das meldepflichtige Konto und/oder Depot nicht als ausgenommenes Konto. Für die überlebenden Mitinhaber gelten unverändert die Bestimmungen über die Sorgfalts- und Meldepflichten nach Standard sowie ferner die Bestimmungen zu Kollektivkonten (Ziff. 5.2). Lediglich in Bezug auf die verstorbene meldepflichtige Person werden in dem Kalenderjahr, in welchem das meldende schweizerische FI Kenntnis durch Nachweis vom Ableben der meldepflichtigen Person erlangt hat, sowie für jedes nachfolgende Kalenderjahr keine Informationen durch das meldende schweizerische FI an die ESTV gemeldet. Beispiel 76: A und B, zwei meldepflichtige Personen, wurden von einem meldenden schweizeri- schen FI als beherrschende Personen der X AG, die ein passiver NFE ist, ermittelt. A verstirbt am 28. Dezember 2018. Beim meldenden schweizerischen FI geht am 5. Januar 2019 eine durch eine Behörde des Ansässigkeitsstaats von A ausgestellte Todesurkunde ein. Am 25. März 2020 erfasst das meldende schweizerische FI den Erben C, auf welchen die Anteile an der X AG von A übergehen. Für das Kalenderjahr 2018 führt das meldende schweizerische FI den AIA-Status der Kontobeziehung unverändert weiter, da es erst am 5. Januar 2019 Kenntnis vom Tod der meldepflichtigen Person A erlangt hat. Für das Kalenderjahr 2019 werden vom meldenden schweizerischen FI für B unverändert die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS anwendet. In Bezug auf A werden im Kalenderjahr 2019 sowie für jedes nachfolgende Ka-
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lenderjahr keine Informationen an die ESTV gemeldet. Im Kalenderjahr 2020 erfasst das mel- dende schweizerische FI den Erben C und wendet ab diesem Zeitpunkt für C die Bestimmun- gen über die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS an. Beispiel 77: Gleiche Situation wie in Beispiel 76, aber A ist alleinige beherrschende Person der X AG. In diesem Fall führt das meldende schweizerische FI für das Kalenderjahr 2018 den AIA- Status der Kontobeziehung ebenfalls unverändert weiter, da es erst am 5. Januar 2019 Kennt- nis vom Tod der meldepflichtigen Person A erlangt hat. Für das Kalenderjahr 2019 qualifiziert das Konto als ausgenommenes Konto, d.h. es werden keine Informationen gemeldet. Im Kalen- derjahr 2020 erfasst das meldende schweizerische FI den Erben C und wendet ab diesem Zeit- punkt für C die Bestimmungen über die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS an. Artikel 17 AIAV ist als Kann-Bestimmung formuliert. Alternativ kann ein meldendes schweizeri- sches FI das Konto eines Erblassers bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft oder bis zur Auf- hebung des Nachlasses mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln wie vor dem Tod. Beispiel 78: Gleiche Situation wie in Beispiel 73, aber das meldende schweizerische FI ent- scheidet sich dafür, bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft weiterhin den Erblasser zu mel- den. Es führt deshalb den AIA-Status der Kontobeziehung für die Kalenderjahre 2018 bis 2019 unverändert weiter. Im Kalenderjahr 2020 erfasst das meldende schweizerische FI die neuen an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen und wendet ab diesem Zeit- punkt für diese Personen die Bestimmungen über die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS an (zur Meldeperiode vgl. Ziff. 7.3). Der Tod eines Settlors oder einer begünstigten Person eines Trusts der ein FI ist, ist wie eine Auflösung des Kontos zu behandeln. In diesem Fall finden die Erbschaftsregeln keine Anwen- dung. Im Falle eines Trusts, der ein passiver NFE ist, gilt der Trust als Kontoinhaber. Der Tod eines Settlors führt in diesem Fall nicht zu einer Kontoauflösung, sondern zu einer Änderung der Gegebenheiten (vgl. Ziff. 6.6.1). Beispiel 79: Trust T, welcher ein passiver NFE ist, hält ein Konto bei einem meldenden schwei- zerischen FI. A ist Settlor des Trusts, B fungiert als Trustee, C wird begünstigt. A, B und C sind meldepflichtige Personen. C verstirbt am 28. Dezember 2018. Beim meldenden schweizeri- schen FI geht am 5. Januar 2019 eine durch eine Behörde des Ansässigkeitsstaats von C aus- gestellte Todesurkunde ein. Für das Kalenderjahr 2018 führt das meldende schweizerische FI den AIA-Status der Kontobeziehung unverändert weiter, da es erst am 5. Januar 2019 Kenntnis vom Tod von C erlangt hat. Da die beherrschende Person C gestorben ist, gilt sie für das Jahr 2019 nicht mehr als beherrschende Person.
3.12.12 Todesfallrisikoversicherung
Eine Todesfallrisikoversicherung mit einer Vertragslaufzeit, die vor Vollendung des 90. Lebens- jahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag die folgenden Vorausset- zungen erfüllt, ist ein ausgenommenes Konto (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt (C)(17)(c) GMS). i. Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versi- cherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regel- mässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken; ii. Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Ver- trags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann; iii. Der bei Vertragsaufhebung oder Kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämie ab- züglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwen- dungen (unabhängig von deren tatsächlichen Erhebung) für die Vertragslaufzeit bezie- hungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung aus- bezahlten Beträgen nicht übersteigen;
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iv. Der Inhaber des Vertrages ist kein entgeltlicher Erwerber.
3.12.13 Escrow Konto
Als ausgenommenes Konto gilt ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit
i) der Erfüllung einer Verpflichtung aus einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsur- teil;
ii) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung unbeweglichen oder beweglichen Ver- mögens, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die eingebuchten Vermögenswerte stammen ausschliesslich aus einer Anzahlung, Einlage oder ähnlichen Zahlung in einer Höhe, die der Sicherung einer Verpflichtung einer an der Transaktion direkt beteiligten Partei angemessen ist.
Das Konto wird nur eingerichtet und genutzt zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Even- tualverbindlichkeiten beziehungsweise der mietvertraglichen Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt.
Die Vermögenswerte des Kontos, einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögenswertes beziehungsweise am Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).
Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzver- mögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.
Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Ziffer 3.12.18 („Kreditkarten- konto“);
iii) einer Verpflichtung eines FI, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder iv) einer Verpflichtung eines FI ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.
v) der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto folgende Voraus- setzungen erfüllt: i. Das Konto wird ausschliesslich für die Hinterlegung von Kapital für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften verwendet. ii. Sämtliche Beträge auf dem Konto sind gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine Bestätigung einer unabhängigen Stelle über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält. iii. Das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung aufgelöst oder in ein Konto überführt, das auf die Gesellschaft lautet. iv. Eventuelle Rückzahlungen aufgrund nicht erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung, ab- züglich der Gebühren für Dienstleister und ähnlicher Gebühren, gehen ausschliesslich an die Personen, die das Kapital eingezahlt haben. v. Das Konto wurde in den letzten 12 Monaten eröffnet.
Gemäss Artikel 35b Absatz 6 AIAV gilt für Kapitaleinzahlungskonten nach Artikel 9 AIAV des bisherigen Rechts, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung der AIAV vom 1. Januar 2026 ge- führt oder gehalten werden, die Frist von 12 Monaten und beginnt am 1. Januar 2026. Kapital- einzahlungskonten, welche also per 31 Dezember 2025 bereits bestehen, gelten für Zwecke des obigen Kriterienkatalogs als am 1. Januar 2026 eröffnet und gelten damit (sofern die Krite- rien i. bis iv. ebenfalls erfüllt sind) für weitere 12 Monate als ausgenommene Konten.
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Eine «unabhängige Bestätigung» bezeichnet im Sinne von Ziffer (v)(ii) eine schriftliche Bestäti- gung, die die Gründung oder Kapitalerhöhung der Gesellschaft bescheinigt, wie beispielsweise ein Auszug aus dem Handelsregister oder eine Bestätigung eines Anwalts, Notars oder eines anderen Dienstleisters, der die Transaktion gemäss geltendem Recht unterstützt. Ziffer (v)(iv) anerkennt, dass in bestimmten Fällen, in denen die Gründung einer Gesellschaft scheitert, ein zu diesem Zweck eröffnetes Konto auch verwendet werden kann, um Zahlungen an verschiedene Dienstleister, die am Prozess der Gesellschaftsgründung beteiligt sind, zu leis- ten. Dementsprechend können Rückerstattungen an die Personen, die die Beträge eingebracht haben, abzüglich der Honorare der Dienstleister und ähnlicher Gebühren erfolgen, welche die Zahlungen an Anwälte, Notare, das Handelsregister sowie andere Zahlungen umfassen, die er- forderlich sind, um die Gesellschaftsgründung oder die Kapitaleinlage zu ermöglichen. Das Erreichen der Frist von 12 Monaten im Falle eines weiterhin bestehenden Kapitaleinzah- lungskontos ist analog einer Änderung der Gegebenheiten zu behandeln. Demnach hat ein mel- dendes schweizerisches FI 90 Tage Zeit, das Konto zu dokumentieren. Nach Ablauf dieser 90 Tage kommen die Regeln gemäss Ziffer 6.6.1 zum Tragen. Dient das Konto der Kapitalerhöhung und lautet auf eine bereits existierende Gesellschaft, ist die Gesellschaft entsprechend den anwendbaren Sorgfaltspflichten für Konten von Rechtsträ- gern zu dokumentieren. Dient das Konto der Gründung und lautet auf eine Gesellschaft in Gründung, so ist gemäss den Regeln für einfache Gesellschaften vorzugehen. Das meldende schweizerische FI kann wählen, ob es die Gesellschaft in Gründung als Rechtsträger oder als Verbindung von mehreren natürli- chen Personen und/oder Rechtsträgern im Sinne einer Kollektivbeziehung behandeln will. Diese Wahl kann separat je Geschäftsbeziehung getroffen werden (vgl. Ziff. 5.12). Wird die Ge- sellschaft in Gründung als Rechtsträger behandelt, ist sie entsprechend den anwendbaren Sorgfaltspflichten für Konten von Rechtsträgern zu dokumentieren. Sofern sie als passiver NFE klassifiziert und die beherrschenden Personen zu ermitteln sind, kommen die Regeln gemäss Ziffer 4.8 zur Anwendung. Meldende schweizerische FI, welche der VSB unterstellt sind, stellen dabei gemäss Ziffer 4.8.8 vollumfänglich auf die nach den anwendbaren Regeln der VSB ermit- telten Informationen ab.
Wird das Konto nach der Gründung oder Kapitalerhöhung in ein reguläres Konto der Gesell- schaft umgwandelt bzw. weitergeführt, findet keine Saldierung statt, wonach sich eine allfällige Meldepflicht des Kontos aufgrund den der Gesellschaft zu Grunde liegenden Gegebenheiten zum Stichtag per Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ergibt.
Die Ausnahme gemäss dieser Ziffer umfasst beispielsweise auch Kautionskonten bei Leasing- verträgen, sofern die Einlagen auf diesen Konten als Sicherheit oder Garantie zur Absicherung von Leasingratenausfällen und Schäden dienen und es sich nicht um im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtete Margin-Konten oder ähnliche Konten handelt.
3.12.14 Kreditkartenkonto
Als ausgenommenes Konto gilt ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküber- wiesen wird.
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b) Ab dem 1. Januar 2017 setzt das FI Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als USD°50’000 leis- tet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden in Höhe von mehr als USD°50’000 dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in bei- den Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
3.13 Nicht dokumentiertes Konto
Ein nicht dokumentiertes Konto bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen, bei dem ein meldendes schweizerisches FI in Anwendung der Bestimmungen des anwendbaren Abkom- mens betreffend die Sorgfaltspflichten die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers nicht feststellen kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e AIAG). Dies ist dann der Fall, wenn das meldende schweizerische FI in seinen Unterlagen keine Ad- resse ausser einem Postlagerungsauftrag oder einer c/o-Anschrift findet, über keine Indizien zur Ansässigkeit verfügt und seine Bemühungen zwecks Beschaffung einer Selbstauskunft oder von Belegen erfolglos bleiben (vgl. Abschnitt III Unterabschnitt B(5) GMS). Die nicht dokumentierten Konten sind der ESTV jährlich zu melden (vgl. Art. 15 Abs. 1 AIAG).
4 Meldepflichtiges Konto
4.1 Finanzkonten, die meldepflichtige Konten sind
Nachdem ein meldendes schweizerisches FI festgestellt hat, welches die von ihm geführten Fi- nanzkonten sind (vgl. Ziff. 3), ist es im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten (vgl. Ziff. 6) dazu verpflichtet zu prüfen, ob es sich bei den Finanzkonten um meldepflichtige Konten han- delt. Der Ausdruck meldepflichtiges Konto bedeutet ein Finanzkonto,
dessen Kontoinhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind (meldepflichti- ges Konto aufgrund des Kontoinhabers, vgl. Ziff. 4.2); und/oder
dessen Kontoinhaber ein passiver NFE oder ein professionell verwaltetes Investment- unternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat (das als passiver NFE behandelt wird) ist, der bzw. das von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird (meldepflichtiges Konto aufgrund der beherrschenden Personen des Kontoinha- bers, vgl. Ziff. 4.3).
Folglich kann die Überprüfung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein meldepflichtiges Konto handelt, in zwei Schritte unterteilt werden
Schritt 1: Ist der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person?
Schritt 2: Ist der Kontoinhaber ein passiver NFE oder ein professionell verwaltetes In- vestmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat (das als passiver NFE be- handelt wird), der bzw. das von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen be- herrscht wird?
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Ist der Kontoinhaber eine | |||
meldepflichtige | Person? | ||
Meldepflichtiges Konto aufgrund | Kein meldepflichtiges Konto | ||
des Kontoinhabers | aufgrund des Kontoinhabers | ||
Ist der Kontoinhaber ein passiver NFE oder ein | |||
professionell verwaltetes | Investmentunternehmen | ||
Ist der Kontoinhaber ein passiver NFE der von einer | |||
in einem nichtteilnehmenden Staat (das als passive | |||
oder mehreren meldepflichtigen Personen | |||
NFE behandelt wird), der bzw. das von einer oder | |||
beherrscht wird? | mehreren meldepflichtigen wird? | Personen beherrscht | |
aufgrund des Kontoinhabers und | aufgrund des Kontoinhabers, | Nicht aufgrund des | Kein meldepflichtiges Konto |
der beherrschenden Personen | nicht aber aufgrund der | Kontoinhabers, aber aufgrund | |
des Kontoinhabers | beherrschenden Personen des Kontoinhabers | der beherrschenden Personen des Kontoinhabers | |
Abbildung 2
Es müssen in jedem Fall beide Prüfschritte vorgenommen werden. Nur wenn | die Fragen unter | ||
beiden Prüfschritten zu verneinen sind, handelt es sich nicht um ein meldepflichtiges Konto. So- | |||
fern die Frage unter mindestens einem der beiden Prüfschritte zu bejahen ist, handelt es sich | |||
um ein meldepflichtiges Konto. | |||
Ein Finanzkonto muss ab dem Tag als | meldepflichtiges Konto behandelt werden, an dem es im | ||
Rahmen der anzuwendenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten | (vgl. Ziff. 6) als sol- | ||
ches identifiziert wird. Ein Finanzkonto, das als meldepflichtiges Konto gilt, behält diesen Status | |||
bis dieser aufgrund einer relevanten Änderung der Gegebenheiten (vgl. Ziff. 6.6.1) aufgehoben | |||
wird. Die Tatsache, dass ein Finanzkonto einen negativen Gesamtsaldo oder -wert oder einen | |||
Gesamtsaldo oder -wert von Null aufweist, ändert nichts an der Klassifikation als meldepflichti- | |||
ges Konto. Dies erfasst ebenso Fälle, in denen noch keine Beträge auf ein Finanzkonto (bzw. in | |||
Zusammenhang mit einem Finanzkonto) | einbezahlt oder gutgeschrieben wurden. | ||
Gründe für die Aufhebung des Status | eines Finanzkontos als meldepflichtiges Konto sind bei- | ||
spielweise: | |||
Der Kontoinhaber oder die beherrschende Person gilt nicht mehr als meldepflichtige Person (z.B. Umzug in einen nicht meldepflichtigen Staat, Todesfall etc.), oder
das Konto qualifiziert neu für den Status eines ausgenommenen Kontos (vgl. Ziff. 3.12).
Für Zwecke der Erfüllung der Meldepflichten (vgl. Ziff. 7) ist der Status eines Finanzkontos am | |||
Ende des jeweiligen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums relevant | |||
(Stichtagbetrachtung). Für während des Kalenderjahrs oder eines anderen | geeigneten Melde- | ||
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zeitraums aufgelöste Konten, ist der Status am Tag der Auflösung massgebend (Stichtagbe- trachtung). Wird ein Finanzkonto zum Stichtag per Ende des Kalenderjahres oder eines ande- ren geeigneten Meldezeitraums als meldepflichtiges Konto identifiziert, müssen die betreffen- den Informationen über dieses Konto (vgl. Ziff. 1.3.2) so gemeldet werden, als wäre das Konto während des gesamten Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ein mel- depflichtiges Konto gewesen. Wird ein meldepflichtiges Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums aufgelöst, müssen die Informationen betreffend die- ses Konto allerdings nur bis zum Tag der tatsächlichen Auflösung gemeldet werden. Beispiel 80: Ein Finanzkonto wird am 28. Mai 2020 eröffnet und am 3. August 2021 (z.B. auf- grund relevanter Änderungen der Gegebenheiten) als meldepflichtiges Konto identifiziert. Da das Konto per Ende des Kalenderjahrs 2021 als meldepflichtiges Konto gilt, müssen im Jahr 2022 die das Konto betreffenden Informationen in Bezug auf das gesamte Kalenderjahr 2021 gemeldet werden. Solange das Konto ein meldepflichtiges Konto bleibt, müssen die Informatio- nen zum betreffenden Konto für jedes weitere Kalenderjahr gemeldet werden. Beispiel 81: Gleiche Situation wie in Beispiel 80, aber der Status des Finanzkontos als melde- pflichtiges Konto wird am 24. März 2022 aufgehoben, da das Konto neu als ausgenommenes Konto qualifiziert. Da das Konto per Ende des Kalenderjahrs 2022 nicht als meldepflichtiges Konto gilt, müssen im Jahr 2023 keine das Konto betreffenden Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 gemeldet werden. Dies gilt solange, bis das Konto gegebenenfalls in einem der darauf folgenden Kalenderjahre wieder den Status eines meldepflichtigen Kontos erlangt. Beispiel 82: Gleiche Situation wie in Beispiel 80, aber das Finanzkonto wird am 30. Juni 2022 aufgelöst. Da das Konto am 30. Juni 2022 (Tag der Auflösung) als meldepflichtiges Konto galt und im Kalenderjahr 2022 aufgelöst wird, müssen im Jahr 2023 die das Konto betreffenden In- formationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 (inklusive der Kennzeichnung als aufgelöstes Konto, vgl. Ziff. 1.3.2.2) gemeldet werden. Beispiel 83: Gleiche Situation wie in Beispiel 81, aber das Finanzkonto wird am 30. Juni 2022 aufgelöst. Da das Konto am 30. Juni 2022 (Tag der Auflösung) nicht mehr als meldepflichtiges Konto galt und im Kalenderjahr 2022 aufgelöst wird, müssen im Jahr 2023 keine das Konto be- treffenden Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 gemeldet werden.
4.2 Meldepflichtige Konten aufgrund des Kontoinhabers
Wie in Ziffer 4.1 ausgeführt, gilt ein Finanzkonto als meldepflichtiges Konto aufgrund des Konto- inhabers, wenn das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen gehalten wird. Diese Überprüfung kann wiederum in zwei Unterschritte aufgeteilt werden (vgl. Abbildung 3):
Schritt 1.1: Ist der Kontoinhaber eine Person eines meldepflichtigen Staates?
Schritt 1.2: Ist der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person?
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Ist der Kontoinhaber eine Person eines meldepflichtigen Staates?
Ist der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person?
Abbildung 3
In Schritt 1.1 wird geprüft, ob der Kontoinhaber eine Person eines meldepflichtigen Staates ist. Eine Person gilt grundsätzlich als Person eines meldepflichtigen Staates, wenn sie nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates als in diesem ansässig betrachtet wird (vgl. Ziff. 4.5). Falls dies zu verneinen ist, so gilt ein Finanzkonto nicht als meldepflichtiges Konto auf- grund des Kontoinhabers. Falls die Frage unter Schritt 1.1 bejaht wird, muss unter Schritt 1.2 geprüft werden, ob der Kon- toinhaber eine meldepflichtige Person ist. Grundsätzlich gelten alle Personen eines meldepflich- tigen Staates als meldepflichtige Personen, es sei denn, sie sind ausdrücklich von dieser Defini- tion ausgenommen (detaillierte Ausführungen zur Definition der meldepflichtigen Person sowie den anwendbaren Ausnahmen finden sich in Ziff. 4.4). Falls es sich beim Kontoinhaber gemäss Schritt 1.2 um eine meldepflichtige Person handelt, so gilt das Finanzkonto als meldepflichtiges Konto aufgrund des Kontoinhabers. Die von einem meldenden schweizerischen FI anzuwendenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter den Schritten 1.1 und 1.2 vorzunehmenden Überprüfun- gen werden in Ziffer 6 behandelt. Unabhängig davon, ob es sich um ein meldepflichtiges Konto aufgrund des Kontoinhabers han- delt, ist zu prüfen, ob ein Finanzkonto aufgrund der beherrschenden Personen des Kontoinha- bers als meldepflichtiges Konto gilt (vgl. Ziff. 4.3). Beispiel 84: A, eine natürliche Person, welche ihre steuerliche Ansässigkeit in einem melde- pflichtigen Staat hat (eine Person eines meldepflichtigen Staates), hält ein Finanzkonto bei ei- nem meldenden schweizerischen FI. Da die Definition der meldepflichtigen Person keine Aus- nahme für natürliche Personen kennt, ist A als meldepflichtige Person zu behandeln. Aufgrund des Status des Kontoinhabers als meldepflichtige Person gilt das Finanzkonto von A als melde- pflichtiges Konto. Beispiel 85: A, eine natürliche Person, welche ihre steuerliche Ansässigkeit in einem nicht mel- depflichtigen Staat hat (keine Person eines meldepflichtigen Staates), hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Im Rahmen der Überprüfung seiner bestehenden Kon- ten entdeckt dieses FI im Zusammenhang mit dem Konto von A ein Indiz in Bezug auf einen meldepflichtigen Staat. Da das FI von A nicht die geforderte Dokumentation zur Heilung des In- dizes erhält, behandelt es A als im meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig (Person eines
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meldepflichtigen Staates). Da die Definition der meldepflichtigen Person keine Ausnahme für natürliche Personen kennt, ist A als meldepflichtige Person zu behandeln. Aufgrund des Status des Kontoinhabers als meldepflichtige Person gilt das Finanzkonto von A als meldepflichtiges Konto. Beispiel 86: Gleiche Situation wie in Beispiel 84, aber A hält das Finanzkonto zusammen mit B (Gemeinschaftskonto), ebenfalls einer natürlichen Person. A gilt aufgrund ihrer steuerlichen An- sässigkeit in einem meldepflichtigen Staat als meldepflichtige Person. Aufgrund des Status von Person A gilt das Gemeinschaftskonto als meldepflichtiges Konto, ungeachtet des Status von B, da es für die Qualifikation als meldepflichtiges Konto ausreichend ist, wenn mindestens eine der betreffenden Personen den Status als meldepflichtige Person aufweist. In Bezug auf die Erfül- lung der Meldepflichten wäre aber keine Meldung von B erforderlich, falls B keine meldepflich- tige Person ist. Beispiel 87: Die X AG ist in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig (eine Person eines meldepflichtigen Staates) und ein aktiver NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögens- werte. Zudem hält die X AG ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Da die Definition der meldepflichtigen Person keine Ausnahme für aktive NFE aufgrund der Art der Ein- künfte und Vermögenswerte kennt, ist die X AG als meldepflichtige Person zu behandeln. Auf- grund der Klassifikation als meldepflichtige Person, gilt das von der X AG gehaltene Konto als meldepflichtiges Konto. Beispiel 88: Gleiche Situation wie in Beispiel 87, aber die X AG ist eine qualifizierte börsenno- tierte Kapitalgesellschaft. Die Definition der meldepflichtigen Person sieht eine Ausnahme für qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften vor, weshalb die X AG keine meldepflichtige Person ist. Daher gilt das von ihr gehaltene Konto nicht als meldepflichtiges Konto.
4.3 Meldepflichtige Konten aufgrund der beherrschenden Personen des Kontoinha- bers Wie in Ziffer 4.1 ausgeführt, gilt ein Finanzkonto als meldepflichtiges Konto aufgrund der be- herrschenden Personen des Kontoinhabers, wenn das Konto von einem passiven NFE oder ei- nem professionell verwalteten Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat (das als passiver NFE behandelt wird) gehalten wird, der bzw. das von einer oder mehreren melde- pflichtigen Personen beherrscht wird. Auch diese Überprüfung kann wiederum in zwei Unter- schritte aufgeteilt werden (siehe Abbildung 4):
Schritt 2.1: Ist der Kontoinhaber ein passiver NFE oder ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat (das als passiver NFE be- handelt wird)?
Schritt 2.2: Wird der Kontoinhaber von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht?
In Schritt 2.1 wird geprüft, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE oder ein professionell verwal- tetes Investmentunternehmen (das als passiver NFE behandelt wird) in einem nicht teilnehmen- den Staat ist (detaillierte Ausführungen zur Definition eines passiven NFE finden sich in Ziff. 4.9.1, zur Definition eines professionell verwalteten Investmentunternehmens in Ziff. 2.1.3 und zur Abgrenzung zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Staaten in Ziff. 4.6). Falls die Frage unter Schritt 2.1 zu verneinen ist, so gilt ein Finanzkonto nicht als meldepflichtiges Konto aufgrund der beherrschenden Personen des Kontoinhabers. Das Finanzkonto kann trotzdem aufgrund des Kontoinhabers als meldepflichtiges Konto gelten (vgl. Ziff. 4.2).
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Ist der Kontoinhaber ein passiver NFE?
Wird der Rechtsträger von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht?
Abbildung 4
Falls die Frage unter Schritt 2.1 bejaht wird, muss unter Schritt 2.2 geprüft werden, ob der Kon- toinhaber, in diesem Fall ein passiver NFE oder ein professionell verwaltetes Investmentunter- nehmen in einem nicht teilnehmenden Staat (das als passiver NFE behandelt wird), von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird (detaillierte Ausführungen zur Defini- tion der beherrschenden Person finden sich in Ziff. 4.8). Wird der passive NFE oder das profes- sionell verwaltete Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat (das als passiver NFE behandelt wird) von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht, so gilt das betreffende Finanzkonto als meldepflichtiges Konto. Die von einem meldenden schweizerischen FI anzuwendenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter den Schritten 2.1 und 2.2 vorzunehmenden Überprüfun- gen werden in Ziffer 6 näher ausgeführt. Beispiel 89: Die X AG ist in einem nicht meldepflichtigen Staat ansässig (keine Person eines meldepflichtigen Staates). Die X AG ist ein passiver NFE und hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Die X AG ist keine Person eines meldepflichtigen Staates und somit keine meldepflichtige Person und das Konto kein meldepflichtiges Konto aufgrund des Kontoinhabers. Die X AG wird von der natürlichen Person A beherrscht, welche als meldepflich- tige Person gilt. Aufgrund der Klassifikation von A als meldepflichtige Person gilt das von der X AG gehaltene Finanzkonto als meldepflichtiges Konto aufgrund der beherrschenden Person des Kontoinhabers. Beispiel 90: Gleiche Situation wie in Beispiel 89, aber die X AG ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig (eine Person eines meldepflichtigen Staates). Da die Definition der meldepflichti- gen Person keine Ausnahme für passive NFE kennt, ist die X AG als meldepflichtige Person zu behandeln. Aufgrund der Klassifikation der X AG als meldepflichtige Person gilt das von ihr ge- haltene Konto als meldepflichtiges Konto aufgrund des Kontoinhabers. Zusätzlich gilt das Konto weiterhin auch als meldepflichtiges Konto aufgrund der beherrschenden Person des Kontoinha- bers (vgl. Beispiel 89). Beispiel 91: Gleiche Situation wie in Beispiel 89, jedoch handelt es sich bei der X AG um ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat (keine Person eines meldepflichtigen Staates). Die X AG ist keine Person eines meldepflichtigen Staa- tes und somit keine meldepflichtige Person und das Konto kein meldepflichtiges Konto aufgrund des Kontoinhabers. Aufgrund der Ansässigkeit in einem nicht teilnehmenden Staat behandelt das meldende schweizerische FI die X AG als passiven NFE (und nicht als FI). Da die X AG
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von A, einer meldepflichtigen Person, beherrscht wird, gilt das Konto als meldepflichtiges Konto aufgrund der beherrschenden Person des Kontoinhabers. Beispiel 92: Gleiche Situation wie in Beispiel 91, aber die X AG ist in einem teilnehmenden Staat ansässig. Aufgrund der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat behandelt das mel- dende schweizerische FI die X AG als FI (und nicht als passiven NFE). Da die Definition der meldepflichtigen Person eine Ausnahme für FI kennt, ist die X AG nicht als meldepflichtige Per- son zu behandeln, unabhängig davon, ob der teilnehmende Staat auch als meldepflichtiger Staat gilt. Aufgrund des Status des Kontoinhabers als nicht meldepflichtige Person und der Tat- sache, dass bei professionell verwalteten Investmentunternehmen in teilnehmenden Staaten keine Prüfung betreffend die beherrschenden Personen vorgesehen ist, gilt das von der X AG gehaltene Finanzkonto nicht als meldepflichtiges Konto. Falls die X AG in ihrem Ansässigkeits- staat als meldendes FI gilt, A als Kontoinhaber der X AG gilt und A aus Sicht des Ansässigkeits- staats von X AG eine meldepflichtige Person ist, wird A von der X AG gemeldet.
4.4 Meldepflichtige Person
Der Ausdruck meldepflichtige Person bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates (vgl. Ziff. 4.5) mit Ausnahme folgender Rechtsträger (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D(2) GMS):
1. Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten
Wertpapierbörsen gehandelt werden (qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaf- ten);
2. Kapitalgesellschaften, die verbundene Rechtsträger einer qualifizierten börsennotierten
Kapitalgesellschaft nach Ziffer 1 sind; 3. Staatliche Rechtsträger; 4. Internationale Organisationen;
5. Zentralbanken; und
6. FI.
Die oben aufgelisteten Rechtsträger gelten demnach nicht als meldepflichtige Personen, unab- hängig davon, ob sie in einem meldepflichtigen Staat ansässig sind oder nicht. In Abbildung 5 gelten sowohl Person A wie auch Person B als Personen eines meldepflichtigen Staates (vgl. Ziff. 4.5). Während Person B aufgrund einer Ausnahme unter Ziffer 1 bis 6 (siehe oben) von der Definition der meldepflichtigen Person ausgenommen ist, gilt dies für Person A vorliegend nicht. Person C ist keine Person eines meldepflichtigen Staates und ist demnach auch keine melde- pflichtige Person.
Abbildung 5
Beispiel 93: Die X AG ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig (eine Person eines melde- pflichtigen Staates) und qualifiziert als FI. Die X AG hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Aus Sicht des meldenden schweizerischen FI handelt es sich bei der X AG aufgrund der generellen Ausnahme für FI nicht um eine meldepflichtige Person.
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Beispiel 94: Gleiche Situation wie in 0, aber die X AG ist nicht in einem meldepflichtigen Staat ansässig (keine Person eines meldepflichtigen Staates). Aus Sicht des meldenden schweizeri- schen FI handelt es sich bei der X AG nicht um eine meldepflichtige Person, da diese nicht als Person eines meldepflichtigen Staates gilt. Alternativ könnte auch über die generelle Ausnahme für FI argumentiert werden, was zum selben Ergebnis führt. Beispiel 95: Die X AG ist in einem meldepflichtigen Staat ansässig (eine Person eines melde- pflichtigen Staates). Die X AG ist eine Kapitalgesellschaft, die als verbundener Rechtsträger ei- ner qualifizierten börsennotierten Kapitalgesellschaft gilt, und hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Aus Sicht des meldenden schweizerischen FI handelt es sich bei der X AG aufgrund der generellen Ausnahme für Kapitalgesellschaften, die verbundene Rechtsträger von qualifizierten börsennotierten Kapitalgesellschaften sind, nicht um eine melde- pflichtige Person. Beispiel 96: Gleiche Situation wie in Beispiel 95, aber die X AG ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft. Aus Sicht des meldenden schweizerischen FI handelt es sich bei der X AG um eine meldepflichtige Person, da ausschliesslich Kapitalgesellschaften, die verbundene Rechtsträger von qualifizierten börsennotierten Kapitalgesellschaften sind, von der Definition der meldepflichtigen Person ausgenommen sind. Für Personengesellschaften ist diese Ausnahme nicht anwendbar. Analog zu den übrigen Typen von FI gelten auch professionell verwaltete Investmentunterneh- men (vgl. Ziff. 2.1.3) nie selbst als meldepflichtige Personen, weil sie:
bei Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat als FI gelten und deshalb unter die Ausnahmeregelung in der Definition meldepflichtiger Personen fallen; oder
bei Ansässigkeit in einem nicht teilnehmenden Staat nicht als Person eines melde- pflichtigen Staates gelten können, da alle meldepflichtigen Staaten ebenfalls teilneh- mende Staaten sind (vgl. Ziff. 4.6).
Obwohl professionell verwaltete Investmentunternehmen nie selbst als meldepflichtige Perso- nen gelten, werden Informationen zu professionell verwalteten Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten mit meldepflichtigen beherrschenden Personen im Rahmen der Mel- dung der meldepflichtigen beherrschenden Personen übermittelt (vgl. Ziff. 1.3.2.1). Beispiel 97: Die X AG ist ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen und in einem teilnehmenden Staat ansässig. Die X AG hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizeri- schen FI. Aufgrund der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat behandelt das meldende schweizerische FI die X AG als FI (und nicht als passiven NFE). Aus Sicht des meldenden schweizerischen FI handelt es sich bei der X AG aufgrund der generellen Ausnahme für FI nicht um eine meldepflichtige Person. Beispiel 98: Gleiche Situation wie in Beispiel 97, aber die X AG ist in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig. Aufgrund der Ansässigkeit in einem nicht teilnehmenden Staat behandelt das meldende schweizerische FI die X AG nicht als FI, sondern als passiven NFE (vgl. Ziff. 4.9.1). Aus Sicht des meldenden schweizerischen FI handelt es sich bei der X AG trotzdem nicht um eine meldepflichtige Person, da diese in einem nicht teilnehmenden und somit nicht melde- pflichtigen Staat ansässig ist. Neben der dokumentierten Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat gelten ausserdem alle Personen als meldepflichtige Personen, welche im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflich- ten (vgl. Ziff. 6), z.B. aufgrund von Indizien oder relevanten Änderungen der Gegebenheiten als solche identifiziert werden. Beispiel 99: A, eine natürliche Person, welche ihre steuerliche Ansässigkeit in einem nicht mel- depflichtigen Staat hat (keine Person eines meldepflichtigen Staates), hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Im Rahmen der Überprüfung seiner bestehenden Kon- ten entdeckt das meldende schweizerische FI im Zusammenhang mit dem Konto von A ein In- diz in Bezug auf einen meldepflichtigen Staat B. Da das meldende schweizerische FI von A
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nicht die geforderte Dokumentation zur Heilung des Indizes erhält, behandelt es A als im melde- pflichtigen Staat B steuerlich ansässig (Person eines meldepflichtigen Staates). Da die Defini- tion der meldepflichtigen Person keine Ausnahme für natürliche Personen kennt, ist A als mel- depflichtige Person zu behandeln. Beispiel 100: A, eine natürliche Person, hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizeri- sche FI. Im Rahmen der Überprüfung seiner bestehenden Konten entdeckt das meldende schweizerische FI im Zusammenhang mit dem Konto von A sowohl Indizien in Bezug auf den meldepflichtigen Staat X wie auch den meldepflichtigen Staat Y. Da das meldende schweizeri- sche FI von A nicht die geforderte Dokumentation zur Heilung der Indizien erhält, gilt A als mel- depflichtige Person in Bezug auf die meldepflichtigen Staaten X und Y. Der Gesamtsaldo oder - wert sowie sämtliche relevanten Zahlungen werden sowohl in den meldepflichtigen Staat X als auch in den meldepflichtigen Staat Y gemeldet.
4.5 Person eines meldepflichtigen Staates
Die Pflicht zur Ermittlung bzw. Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit liegt nach landesspe- zifischen Regelungen oder anhand eines DBA im Zusammenhang mit dem Ausfüllen einer Selbstauskunft beim betroffenen Kontoinhaber bzw. bei der betroffenen beherrschenden Per- son. Es ist nicht Aufgabe eines meldenden schweizerischen FI, seine Kunden bei der Ermittlung bzw. Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit zu beraten. Sämtliche Staaten, welche den AIA nach dem GMS implementieren, sind angehalten, via OECD-Portal (www.oecd.org > OECD > Networks > Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes > Resources > AEOI Implementation Portal > TINs and Tax Residency information) Informationen zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit öffentlich zugänglich zu machen. Meldende schweizerische FI können ihre Kunden bei Fragen zur Ermittlung bzw. Bestimmung der steuerli- chen Ansässigkeit auf die Informationen auf dem OECD-Portal oder einen Steuerberater ver- weisen. Die Pflichten eines meldenden schweizerischen FI in diesem Zusammenhang sind in Ziffer 6 geregelt. Eine Person eines meldepflichtigen Staates ist:
eine natürliche Person, die nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates dort ansässig ist,
ein Rechtsträger, der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates dort ansäs- sig ist, oder
ein Nachlass eines Erblassers, der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staa- tes in diesem ansässig war.
In Bezug auf die Definition der Person eines meldepflichtigen Staates wird die steuerliche An- sässigkeit nach den landesspezifischen Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht be- stimmt. Die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht können sich je nach Staat unterscheiden. Eine beschränkte Steuerpflicht (z.B. aufgrund von Einkünften aus Quellen in einem Staat, einer Liegenschaft, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsstätte) be- gründet keine steuerliche Ansässigkeit für die Ermittlung der Personen eines meldepflichtigen Staates. Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine Betriebsstätte für die Bestimmung, ob ein FI in einem Land als steuerlich ansässig betrachtet wird und deshalb den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen und Meldepflichten unterliegt, relevant ist. Bei natürlichen Personen können beispielsweise der Wohnsitz oder eine bestimmte Mindestau- fenthaltsdauer ein relevanter Anknüpfungspunkt sein. Falls selbst nach Wegzug eine unbe- schränkte Steuerpflicht gemäss landesspezifischen Regeln gegeben ist, so gilt eine Person wei- terhin als in diesem Staat ansässig. Weiter gibt es oftmals Regelungen, die vorsehen, dass ge- wisse natürliche Personen als in einem Staat steuerlich ansässig betrachtet werden, obwohl sie
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sich nicht in diesem aufhalten (z.B. wird bei diplomatischem oder konsularischem Personal re- gelmässig auf den Entsendestaat und nicht den Staat der Akkreditierung oder des Aufenthalts abgestützt). Ob spezielle Steuerstatus, z.B. der Status «UK resident non domiciled», eine An- sässigkeit für Zwecke des AIA begründen, hängt von den Regeln in den entsprechenden Staa- ten ab. Bei juristischen Personen kann eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des Sitzes oder des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung begründet werden.
4.6 Meldepflichtiger bzw. teilnehmender Staat
4.6.1 Grundsatz
Der Ausdruck meldepflichtiger Staat (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D(4) GMS) bedeutet ei- nen Staat:
mit dem die Schweiz den AIA- Finanzkonten aktiviert hat, so dass für die Schweiz und meldende schweizerische FI eine Pflicht zur Übermittlung der in Ziffer 1.3.2 genannten Informationen bei in Bezug auf diesen Staat meldepflichtigen Konten besteht, und
der auf der Internetseite des SIF auf der Liste unter folgendem Link aufgeführt ist: www.sif.admin.ch > Steuern > Automatischer Informationsaustausch über Finanzkon- ten
In Bezug auf die AIA-Vereinbarung Finanzkonten werden Mitunterzeichnerstaaten erst zu mel- depflichtigen Staaten, wenn der AIA zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Staat rechts- wirksam wird (massgebend ist das Datum des Inkrafttretens des AIA-Abkommens Finanzkonten mit dem jeweiligen Partnerstaat), nachdem alle vier hierfür erforderlichen Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind: 1. beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben, 2. beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben, 3. beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des GMS not- wendigen Gesetze verfügen, und 4. beide Staaten müssen dem Sekretariat des OECD-Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austau- schen möchten. Beispiel 101: Land Y hat das MCAA unterzeichnet, das Amtshilfeübereinkommen in Kraft ge- setzt und bestätigt, dass die für die Umsetzung des AIA Finanzkonten erforderlichen Gesetze implementiert sind. Dem Sekretariat des OECD-Koordinierungsgremiums liegt jedoch keine No- tifikation vor, dass die Schweiz und Land Y Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. Aus Sicht eines meldenden schweizerischen FI handelt es sich bei Land Y nicht um einen meldepflichtigen Staat. Beispiel 102: Gleiche Situation wie in Beispiel 101, aber die Schweiz und Land Y haben dem Sekretariat des OECD-Koordinierungsgremiums mitgeteilt, dass sie untereinander Informatio- nen auf automatischer Basis austauschen werden. Aus Sicht eines meldenden schweizerischen FI handelt es sich bei Land Y um einen meldepflichtigen Staat. Der Kreis der meldepflichtigen Staaten bestimmt insbesondere den Umfang der Sorgfalts- und Meldepflichten von FI. So zielen die Sorgfaltspflichten insbesondere auf die Identifikation von in meldepflichtigen Staaten ansässigen Kontoinhabern und beherrschenden Personen ab und eine Meldung wird nur im Zusammenhang mit meldepflichtigen Staaten notwendig.
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Der Ausdruck meldepflichtiger Staat ist nicht mit dem Ausdruck teilnehmender Staat zu ver- wechseln, welcher lediglich für die Feststellung, ob ein professionell verwaltetes Investmentun- ternehmen als passiver NFE zu behandeln ist, Anwendung findet (vgl. Ziff. 4.9.1). Der Ausdruck teilnehmender Staat bedeutet gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt D(5) GMS einen Staat, mit dem ein Abkommen über den AIA abgeschlossen wurde und entspricht dem Begriff Partnerstaat (vgl. Ziff. 1.4.2) Während beide Begriffe auf den ersten Blick nahezu identisch erscheinen, besteht dennoch ein signifikanter Unterschied (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 117 ff.). Während der Ausdruck teilnehmender Staat sämtliche Staaten erfasst, mit welchen die Schweiz ein AIA- Abkommen hat (reziproke und nicht reziproke Partnerstaaten), schliesst der Ausdruck melde- pflichtiger Staat nur eine Teilmenge der teilnehmenden Staaten ein; nämlich jene, an welche die Schweiz Informationen über Finanzkonten übermitteln muss (reziproke Partnerstaaten). Beispiel 103: Zwischen der Schweiz und Land X besteht ein Abkommen über den reziproken AIA Finanzkonten. Gemäss dem Abkommen verpflichten sich beide Staaten, die in Ziffer 1.3.2 hiervor genannten Informationen zu in Bezug auf das jeweilig andere Land meldepflichtigen Konten auszutauschen. Aus Sicht der Schweiz handelt es sich bei Land X sowohl um einen teil- nehmenden als auch meldepflichtigen Staat. Dies gilt umgekehrt aus Sicht von Land X auch hinsichtlich der Schweiz. Beispiel 104: Zwischen der Schweiz und Land Y welches keine Einkommenssteuerpflicht vor- sieht, besteht ein nicht reziprokes Abkommen über den AIA. Gemäss dem Abkommen verpflich- tet sich nur Land Y, Informationen zu in Bezug auf die Schweiz meldepflichtige Konten zur Ver- fügung zu stellen. Aufgrund der nichtvorhandenen Einkommenssteuerpflicht in Land Y, ist die- ses Land nicht an Informationen zu Konten bei schweizerischen FI interessiert. Aus Sicht der Schweiz handelt es sich bei Land Y um einen teilnehmenden, jedoch nicht um einen melde- pflichtigen Staat, da gegenüber Land Y keine Verpflichtung über die zur Verfügungsstellung von Informationen nach Ziffer 1.3.2 besteht. Im Gegensatz dazu handelt es sich aus Sicht von Land Y bei der Schweiz sowohl um einen teilnehmenden als auch einen meldepflichtigen Staat. Das SIF hat auf seiner Internetseite (www.sif.admin.ch > Steuern > Automatischer Informations- austausch über Finanzkonten) eine Liste mit sämtlichen Partnerstaaten (gleichzusetzen mit teil- nehmenden Staaten) veröffentlicht und diese Liste wird aktualisiert, sobald ein neues internatio- nales Abkommen über den AIA ratifiziert wird, bzw. in Kraft tritt. Meldende schweizerische FI dürfen sich für die Bestimmung, ob ein Staat als meldepflichtiger Staat gilt, auf die vom SIF geführte Liste verlassen und müssen keine eigenen Überwachungs- anstrengungen vornehmen. Falsch- bzw. Nichtmeldungen von Finanzkonten, die auf Fehler in der Liste des SIF zurückzuführen sind, stellen keine Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflich- ten gemäss Artikel 32 AIAG dar und haben keine Bestrafung des meldenden schweizerischen FI bzw. der involvierten natürlichen Personen zur Folge. Das meldende schweizerische FI ist allerdings verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um allfällige Falsch- bzw. Nichtmeldungen von Finanzkonten aufgrund von Fehlern in der Liste des SIF zu korrigie- ren.
4.7 Minderjährige
Dieses Kapitel behandelt die Besonderheiten im Zusammenhang mit Konten von Minderjähri- gen. Als Minderjährige gelten für die Zwecke dieser Wegleitung grundsätzlich Personen unter 18 Jahren (d.h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs). Falls ein meldendes schweizerisches FI Kenntnis über abweichende Regeln zur Erlangung der Volljährigkeit im Ansässigkeitsstaat einer Person besitzt, so kann es nach Ermessen des FI alternativ auf diese abstellen.
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4.7.1 Relevante Personen je nach Konto-Konstellation
Im Zusammenhang mit Verwahr- und Einlagenkonten von Minderjährigen gilt für die Bestim- mung des Kontoinhabers gemäss AIA Folgendes:
wird das Finanzkonto von einer minderjährigen Person eröffnet (unabhängig davon, ob hierfür zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig ist), so gilt diese für AIA-Zwecke als Kontoinhaber.
Wird das Finanzkonto von einer mündigen Person (gesetzlicher Vertreter oder Drittper- son) zugunsten einer minderjährigen Person eröffnet, so gilt in der Regel die eröff- nende mündige Person (oder Personen) für AIA-Zwecke als Kontoinhaber, solange sie das Verfügungsrecht über die Vermögenswerte behält. Alternativ kann auch die min- derjährige Person als Kontoinhaber behandelt werden. Meldende schweizerische FI können diese Wahl separat je Konto treffen.
Überträgt die eröffnende mündige Person das Verfügungsrecht über das Finanzkonto an die minderjährige oder eine andere Drittperson, so handelt es sich hierbei um einen Wechsel des Kontoinhabers und die minderjährige oder andere Drittperson wird zum Kontoinhaber für AIA-Zwecke.
Diese Regeln finden Anwendung unabhängig davon, wer in den Unterlagen und Systemen des meldenden schweizerischen FI tatsächlich als Kontoinhaber bezeichnet wird. Beispiel 105: Eine mündige Person eröffnet für ihr minderjähriges Patenkind ein Einlagenkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Auf das Konto werden periodisch Beträge einbezahlt, welche das Patenkind bei Erreichung der Volljährigkeit erhalten soll. Das Patenkind und seine gesetzlichen Vertreter haben nicht notwendigerweise Kenntnis vom Konto beim meldenden schweizerischen FI. Das meldende schweizerische FI behandelt die eröffnende mündige Per- son als Kontoinhaber für AIA-Zwecke. Beispiel 106: Gleiche Situation wie in Beispiel 105, aber das Patenkind hat mittlerweile die Voll- jährigkeit erreicht und die Verfügungsrechte über das Konto wurden an das Patenkind übertra- gen. Die Übertragung des Verfügungsrechts führt zu einem Wechsel des Kontoinhabers für AIA-Zwecke. Neu ist das Patenkind als Kontoinhaber für AIA-Zwecke zu behandeln und nicht mehr die mündige Person, welche das Konto ursprünglich eröffnet hat. Beispiel 107: Eine 13-jährige Person möchte für sich selbst ein Verwahrkonto bei einem mel- denden schweizerischen FI eröffnen. Das meldende schweizerische FI verlangt hierfür gegebe- nenfalls die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Da das Konto durch die minderjährige Person selbst eröffnet wird, gilt sie als Kontoinhaber für AIA-Zwecke (auch wenn für die Eröff- nung zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig war). In Bezug auf die Bestimmung des Kontoinhabers bei Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem FI sowie bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträ- gen gelten auch bei Konten von Minderjährigen die allgemeinen Regeln zur Bestimmung des Kontoinhabers (siehe Ziff. 5.10). Ebenso ist eine minderjährige Person, welche einen passiven NFE oder ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat beherrscht (siehe Ziff. 4.8), für AIA-Zwecke als beherrschende Person zu behandeln.
4.7.2 Steuerliche Ansässigkeit von Minderjährigen
Wie in Ziffer 4.5 erwähnt, sind für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit in einem ers- ten Schritt die landesspezifischen Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht zu berücksich- tigen. Die Pflicht zur Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit liegt beim betroffenen Kontoinha- ber bzw. bei der betroffenen beherrschenden Person und nicht beim meldenden schweizeri- schen FI. Oftmals sehen die entsprechenden Steuergesetze vor, dass das Einkommen von minderjähri- gen Personen bis zu einem gewissen Schwellenwert von der Besteuerung ausgenommen ist,
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bzw. dass dieses den Eltern zugerechnet wird. Unabhängig davon soll für AIA-Zwecke die steu- erliche Ansässigkeit von minderjährigen Kontoinhabern bzw. minderjährigen beherrschenden Personen festgestellt werden, selbst wenn daraus im spezifischen Einzelfall keine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung oder zur Entrichtung von Einkommenssteuern entsteht. Ist eine minderjährige Person in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig, so gilt sie als meldepflichtige Person und ist entsprechend für die AIA-Meldung zu berücksichtigen (falls sie Kontoinhaber oder beherrschende Person ist, siehe Ziff. 4.7.1).
4.7.3 Steueridentifikationsnummern von Minderjährigen
Da minderjährige Personen in verschiedenen Ländern von der Pflicht zur Einreichung einer ei- genen Steuerklärung und zur Entrichtung von Einkommenssteuern befreit sein können, werden sie regelmässig auch keine SIN haben. Wird einem meldenden schweizerischen FI für einen minderjährigen Kontoinhaber bzw. eine minderjährige beherrschende Person keine SIN mitgeteilt (unabhängig davon, ob hierfür eine Begründung vorliegt), so kann ein meldendes schweizerisches FI dies akzeptieren. Es ist eben- falls nicht erforderlich, in solchen Fällen die SIN eines Elternteils oder anderen Dritten zu ver- langen. Stattdessen kann die AIA-Meldung ohne Nennung einer SIN vorgenommen werden. Das meldende schweizerische FI muss aber bei meldepflichtigen minderjährigen Personen, die für AIA-Zwecke als Kontoinhaber oder beherrschende Personen gelten, angemessene Anstren- gungen unternehmen (siehe Ziff. 6.3.4.2), um die SIN bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr des Erreichens der Volljährigkeit folgt, zu beschaffen. Sollte die SIN nicht beschafft werden können, erfolgt die Meldung ohne diese.
4.7.4 Unterzeichnung der Selbstauskunft
Gilt eine minderjährige Person als Kontoinhaber oder beherrschende Person und muss gemäss den Sorgfaltspflichten mit einer Selbstauskunft dokumentiert werden, kann die Selbstauskunft von derjenigen Person unterzeichnet werden, welche gemäss den anwendbaren zivilrechtlichen Regeln des meldenden schweizerischen FI hierzu befähigt ist (dies kann bspw. ein urteilsfähi- ger Minderjähriger selbst oder dessen gesetzlicher Vertreter sein).
4.8 Beherrschende Personen
Die nachfolgenden Ausführungen zum Ausdruck beherrschende Personen sind nur relevant bei Konten, welche von einem passiven NFE oder einem professionell verwalteten Investmentun- ternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat gehalten werden. Im Zusammenhang mit Kon- ten von aktiven NFE bzw. FI (ausser professionell verwalteten Investmentunternehmen in ei- nem nicht teilnehmenden Staat) sind sie nicht beachtlich. Der Ausdruck beherrschende Personen wird im GMS definiert und umfasst die natürlichen Per- sonen, die einen Rechtsträger beherrschen. Die Definition im GMS basiert auf den FATF/GAFI- Empfehlungen und entspricht dem Begriff wirtschaftlich berechtigte Person gemäss FATF/GAFI-Empfehlung 10 und der entsprechenden Interpretativnote. Es sind spezifische Re- geln vorgesehen für (vgl. Ziff. 4.8.1 - Ziff. 4.8.6):
Rechtsträger, die keine Trusts oder ähnliche Rechtsgebilde sind und nicht von solchen beherrscht werden,
Trusts,
trust-ähnliche Rechtsgebilde,
von Trusts und trust-ähnlichen Rechtsgebilden beherrschte Rechtsträger (z.B. un- derlying companies), und
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Rechtsträger, bei denen eine Ausnahme von der Identifikation von beherrschenden Personen besteht.
In der Schweiz wurden die FATF/GAFI-Empfehlungen zur Feststellung der wirtschaftlich Be- rechtigten im Rahmen der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre implementiert (vgl. GwG und GwV-FINMA) und durch entsprechende Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen präzisiert. Meldende schweizerische FI müssen für die Feststellung der beherrschenden Perso- nen auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhobenen und ver- wahrten Informationen abstellen. Bei Neukonten ist dies lediglich zulässig, sofern die angewen- deten Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei konsistent auf Richtlinien basierend einge- holt wurden, die im Zuge der Umsetzung des FATF/GAFI-Standard (Stand 2012) erlassen wur- den. Die aktuell geltenden Sorgfaltspflichten gemäss den Verfahren zur Bekämpfung der Geld- wäscherei gemäss Ziffer 5.11 erfüllen diese Anforderung. Deshalb müssen die den in Ziffer 5.11 genannten Verfahren unterstellten Finanzintermediäre anstelle der nachfolgenden Abschnitte die auf sie anwendbaren Verfahren anwenden (vgl. Ziff. 4.8.7 und 4.8.8). Die nachfolgenden Ziffern 4.8.1 bis 4.8.6 gelten lediglich für meldende schweizerische FI, wel- che nicht den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gemäss Ziffer 5.11 unterstellt sind. Für die der VSB unterstellten FI, welche auf die darin enthaltenen Verfahren zur Bestimmung der beherrschenden Personen abstellen, ist Ziffer 0 zu beachten. Für andere Verfahren zur Be- kämpfung der Geldwäscherei gemäss Ziffer 5.11 unterstellte FI, welche auf die darin enthalte- nen Verfahren zu Bestimmung der beherrschenden Personen abstellen, ist Ziffer 4.8.8 zu be- achten.
4.8.1 Rechtsträger, die keine Trusts oder ähnliche Rechtsgebilde sind und nicht von
solchen beherrscht werden Bei Rechtsträgern, die keine Trusts oder ähliche Rechtsgebilde sind und nicht von solchen be- herrscht werden, folgt die Definition der beherrschenden Person im GMS, wie in den FATF/GAFI-Empfehlungen vorgesehen, der nachfolgenden Kaskade: Als beherrschende Personen gelten der Reihenfolge nach: 1. natürliche Personen, die einen Rechtsträger direkt oder indirekt aufgrund der Beteili- gungsverhältnisse beherrschen; andernfalls 2. natürliche Personen, die einen Rechtsträger direkt oder indirekt auf andere Weise tat- sächlich beherrschen; andernfalls 3. die natürliche Person, die das oberste Mitglied des leitenden, d.h. geschäftsführenden, Organs des Rechtsträgers ist. Dieses Überprüfungsverfahren wird nachfolgend im Detail dargestellt.
4.8.1.1 Natürliche Personen, die einen Rechtsträger direkt oder indirekt aufgrund der
Beteiligungsverhältnisse beherrschen Als beherrschende Personen gelten natürliche Personen, welche einen Rechtsträger direkt (Fall
1) oder indirekt (Fall 2), alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, aufgrund der Betei-
ligungsverhältnisse tatsächlich beherrschen. Dies hängt von der jeweiligen Gesellschafts- und Eigentümerstruktur ab. In der Regel wird ein Beherrschungsverhältnis ab einem bestimmten, risikobasierten Schwellenwert angenommen. Dieser risikobasierte Schwellenwert liegt für in der Schweiz geführte Konten bei 25% des Kapital- oder Stimmrechtsanteils (unabhängig davon, ob gemäss den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei ein abweichender Schwellenwert vorgesehen ist). Indirekte Beherrschungsverhältnisse sind, unabhängig vom AIA-Status (d.h. auch bei aktiven NFE und FI) eines zwischengeschalteten Rechtsträgers, ebenfalls zu berück- sichtigen.
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Abbildung 6
Beispiel 108: Rechtsträger R ist ein passiver NFE. R hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Es handelt sich bei R nicht um eine börsenkotierte Gesellschaft oder einen verbundenen Rechtsträger einer solchen. Die natürlichen Personen A und B halten je 20% der Aktien an R. Bei wichtigen Fragen zur Geschäftsführung von R stimmen sich A und B jeweils ab. Da A und B in gemeinsamer Absprache handeln und zusammen mehr als 25% Aktien an R halten, gelten A und B als beherrschende Personen von R. Beispiel 109: Rechtsträger S ist ein passiver NFE. S hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Der Rechtsträger T hält 70% der Aktien an S. Es handelt sich weder bei S noch bei T um eine börsenkotierte Gesellschaft oder einen verbundenen Rechtsträger einer sol- chen. Die Aktien von T werden zu je 50% von zwei natürlichen Personen C und D gehalten. C und D gelten beide als beherrschende Personen von S, da der erforderliche Schwellenwert von 25% erreicht bzw. überschritten wird (70% * 50% = 35% also ≥ 25%). Beispiel 110: Gleiche Situation wie in Beispiel 109, aber die Aktien von T werden zu je 20% von fünf verschiedenen natürlichen Personen gehalten. Unter der Annahme, dass die Aktionäre von T nicht in gemeinsamer Absprache handeln, gilt keiner der Aktionäre von T aufgrund der Beteili- gungsverhältnisse als beherrschende Person von S, da der erforderliche Schwellenwert von 25% nicht erreicht bzw. überschritten wird (70% * 20% = 14% also < 25%). Beispiel 111: Gleiche Situation wie in Beispiel 109, aber T ist eine börsenkotierte Gesellschaft. Da S als verbundener Rechtsträger (vgl. Ziff. 5.13) von T gilt, müssen keine beherrschenden Personen ermittelt werden (vgl. Ziff. 4.8.6).
4.8.1.2 Natürliche Personen, die einen Rechtsträger direkt oder indirekt auf andere
Weise tatsächlich beherrschen Falls keine beherrschende Person aufgrund einer Beteiligung festgestellt werden kann (da bspw. aufgrund von Streubesitz keine natürliche Person den entsprechenden Schwellenwert er- reicht) oder Zweifel bestehen, ob die Person mit dem beherrschenden Eigentumsanteil der wirt- schaftlich Berechtigte ist (vgl. GAFI Empfehlung R. 10), so gelten als beherrschende Personen jene natürlichen Personen, welche den Rechtsträger direkt (Fall 3) oder indirekt (Fall 4), alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten auf andere Weise tatsächlich beherrschen. Eine Beherrschung auf andere Weise kann bspw. gegeben sein, wenn die tatsächliche Kontrolle über einen Rechtsträger ausgeübt wird durch:
persönliche Verbindungen zu Personen mit Beteiligungen am Rechtsträger,
Teilnahme an der Finanzierung des Rechtsträgers (ohne aber eine Beteiligung am Rechtsträger zu halten), z.B. durch wesentliche Fremdkapitalbeteiligung (Beherr- schung über verdecktes Eigenkapital),
enge und vertraute familiäre, historische oder vertragliche Verbindungen, oder
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die Stellung als Gläubiger bei Zahlungsausfällen.
Der Inhaber einer Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung in Bezug auf ein Konto gilt nicht bloss aufgrund dieses Umstands als Person, welche einen Rechtsträger auf andere Weise be- herrscht, da die Vollmacht bzw. die Zeichnungsberechtigung lediglich eine Kontrolle über das Konto, nicht aber eine Beherrschung des Rechtsträgers zulässt. Indirekte Beherrschungsverhältnisse sind, unabhängig vom AIA-Status eines zwischengeschal- teten Rechtsträgers (ausser bei börsenkotierten Gesellschaften und deren verbundenen Rechtsträgern, vgl. Ziff. 4.8.6), ebenfalls zu berücksichtigen.
Abbildung 7
4.8.1.3 Die natürliche Person, die das oberste Mitglied des leitenden, d.h. geschäftsfüh- renden, Organs des Rechtsträgers ist Falls weder unter Ziffer 4.8.1.1 (Beherrschung aufgrund Beteiligung) noch unter Ziffer 4.8.1.2 (Beherrschung auf andere Weise) eine beherrschende Person festgestellt werden kann, gilt das oberste Mitglied des leitenden, d.h. geschäftsführenden, Organs des Rechtsträgers (z.B. Ge- schäftsführer/CEO) als beherrschende Person (Abbildung 8 Fall 5). Wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger kontrolliert wird, aber keine natürliche Person den erstgenannten Rechtsträger indirekt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse oder auf andere Weise beherrscht, so gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs des erstgenannten Rechtsträgers (nicht des kontrollierenden Rechtsträgers) als beherrschende Person (Abbildung 8 Fall 6). Falls diese Or- gantätigkeit durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt wird, so ist das oberste Mitglied des leitenden Organs des anderen Rechtsträgers als beherrschende Person zu behandeln (Abbil- dung 8 Fall 7). Beispiel 112: Rechtsträger W ist ein passiver NFE. W hält ein Finanzkonto bei einem melden- den schweizerischen FI. Der Rechtsträger X hält 100% der Aktien an W. Es handelt sich weder bei W noch bei X um eine börsenkotierte Gesellschaft oder einen verbundenen Rechtsträger einer solchen. Keine natürliche Person übt eine indirekte Beherrschung von W aufgrund der Be- teiligungsverhältnisse an X (vgl. Abbildung 7 Fall 3 und 4) oder auf andere Weise aus. Das oberste Mitglied des geschäftsführenden Organs von W (und nicht von X) gilt als beherr- schende Person. Beispiel 113: Gleiche Situation wie in Beispiel 112, aber X ist eine börsenkotierte Gesellschaft (vgl. Ziff. 4.8.6). Da W als verbundener Rechtsträger (vgl. Ziff. 5.13) von X gilt, müssen keine beherrschenden Personen ermittelt werden (vgl. Ziff. 4.8.6). Das oberste Mitglied des ge- schäftsführenden Organs von W ist folglich keine beherrschende Person.
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Abbildung 8
Die anwendbaren Regeln für Rechtsträger, die selber keine Trusts oder trust-ähnliche Rechts- gebilde sind, aber von solchen beherrscht werden (underlying companies), sind in Ziffer 4.8.5 erläutert.
4.8.2 Trusts (allgemein)
Gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt D(6) GMS bedeutet der Ausdruck «beherrschende Perso- nen» im Falle von Trusts sämtliche natürlichen Personen in folgenden Rollen (falls vorhanden)7:
1. Settlor
2. Trustee,
3. Protector,
4. Begünstigter,
5. Angehöriger einer Begünstigtenkategorie, sowie
6. sonstige natürliche Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen. Sämtliche natürliche Personen, welche eine unter 1. bis 5. hievor genannte Rolle innehaben, müssen stets als beherrschende Personen angesehen werden, unabhängig davon ob sie den Trust tatsächlich beherrschen und unabhängig davon, ob der Trust widerruflich oder unwiderruf- lich ist. Vorbehalten bleiben die unten genannten Ausnahmebestimmungen betreffend gewisse Begünstigte mit Anwartschaften sowie Angehörige von Begünstigtenkategorien (vgl. Ziff. 4.8.3).
7 Unauffindbare bzw. verschollene oder tote natürliche Personen und natürliche Personen hinter liquidierten Rechts-
trägern nehmen die ihnen zugedachte Rolle nicht mehr wahr und gelten nicht als beherrschende Personen.
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Der Inhaber einer Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung in Bezug auf ein Konto gilt nicht bloss aufgrund dieses Umstands als Person, welche einen Trust beherrscht, da die Vollmacht bzw. die Zeichnungsberechtigung lediglich eine Kontrolle über das Konto, nicht aber eine Be- herrschung des Trusts zulässt. Falls es sich beim Settlor, Trustee, Protector, Begünstigten oder Angehörigen einer Begünstig- tenkategorie eines Trusts um einen Rechtsträger handelt, ist ein meldendes schweizerisches FI dazu verpflichtet, unabhängig vom AIA-Status des Rechtsträgers (ausser bei börsenkotierten Gesellschaften und deren verbundenen Rechtsträgern, vgl. Ziff. 4.8.6), ebenfalls die beherr- schenden Personen dieses Rechtsträgers zu identifizieren und sie als beherrschende Personen des Trusts zu behandeln. Beispiel 114: Trust T ist ein passiver NFE und hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Settlor des Trusts T ist die X AG. Es handelt sich bei der X AG nicht um eine börsenkotierte Gesellschaft oder einen verbundenen Rechtsträger einer solchen. Das mel- dende schweizerische FI behandelt die beherrschenden Personen der X AG, ungeachtet des AIA-Status der X AG (d.h. selbst falls die X AG ein aktiver NFE oder ein FI ist) als beherr- schende Personen des Trusts T. Um die beherrschenden Personen eines Rechtsträgers in entsprechender Trust-Rolle zu identi- fizieren, sind je nach Art des Rechtsträgers die entsprechenden Regeln anzuwenden (vgl. Ziff. 4.8.1 bis 4.8.4):
Ziffer 4.8.1 für Rechtsträger, die keine Trusts sind,
Ziffern 4.8.2 und 4.8.3 für Rechtsträger, die Trusts sind, und
Ziffer 4.8.4 für trust-ähnliche Rechtsgebilde.
Der Geltungsbereich der Definition sowie die Spezialregeln bei Rechtsträgern in relevanten Trust-Rollen sind nachfolgend dargestellt.
Abbildung 9
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4.8.3 Begünstigte und Begünstigtenkategorien bei Trusts
Spezielle Regeln | gelten in Bezug auf die Begünstigten und Angehörigen von Begünstigtenkate- | |
gorien von Trusts. Es ist zu unterscheiden zwischen: | ||
namentlich bekannten Begünstigten und nur nach Charakteristika bestimmten Angehö- rigen einer Begünstigtenkategorie, sowie
Begünstigten mit fixen/obligatorischen Ansprüchen und bloss anwartschaftlich begüns- tigten Personen.
Begünstigte mit einem aufgeschobenen oder bedingten Anspruch auf Ausschüttungen sind den
Begünstigten mit | Anwartschaften gleichgestellt. |
Die unterschiedlichen Regeln sind nachfolgend dargestellt.
Namentlich bekannte Begünstigte | Nur nach Charakteristika be- stimmte Angehörige einer Begüns- tigtenkategorie | |
Fixer/ Obli- | Generelle Behandlung als beherr- | Keine Behandlung als beherrschende |
gatorischer | schende Person. | Person bis zum Zeitpunkt in dem die |
Anspruch | Person namentlich bekannt wird (da- | |
Anwart- | Methode 1 (Bsp Life Interest | nach sind je nach Art des Anspruchs |
schaft | Trust): Generelle Behandlung als beherrschende Person (unabhängig davon, ob die Person effektiv eine Ausschüttung erhalten hat bzw. er- hält). Methode 2 (gemäss Wahl des mel- denden schweizerischen FI basie- rend auf Art. 9 Abs. 2 AIAG): Be- handlung als beherrschende Person für Kalenderjahre bzw. andere ge- eignete Meldezeiträume, in denen die Person effektiv eine Ausschüt- tung erhält; keine Behandlung als beherrschende Person für Kalender- jahre bzw. andere geeignete Melde- zeiträume, in denen die Person keine Ausschüttung erhält. Tabelle 1 | die Regeln für namentlich bekannte Begünstigte anzuwenden). |
Bei Anwendung der Methode 1 gelten anwartschaftlich begünstigte Personen nur dann als na- mentlich bekannt, wenn das meldende schweizerische FI nach den Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, sie namentlich festzustellen. Jedem meldenden schweizerischen FI steht es gemäss Artikel 9 Absatz 2 AIAG frei, in Bezug auf die namentlich bekannten Begünstigten eines Trusts, die lediglich eine Anwartschaft auf Ausschüttungen haben, anstelle der Methode 1 die Methode 2 anzuwenden. Meldende schwei- zerische FI können diese Wahl separat je Geschäftsbeziehung treffen, sofern die Ausübung des Wahlrechts dem Zweck des GMS nicht entgegensteht. Zwecks korrekter Feststellung der be- herrschenden Personen durch den Trust bzw. Trustee, wird erwartet, dass meldende schweize- rische FI gegenüber Trusts bzw. deren Trustees offenlegen, welche Methode zur Anwendung kommt (z.B. durch Definition des Begriffs beherrschende Person im Anhang zur Selbstaus-
kunft).
Die folgenden Beispiele befassen sich damit, ob ein Begünstigter oder Angehöriger einer Be- günstigtenkategorie eines Trusts als beherrschende Person gilt. Ungeachtet dessen hat eine
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Meldung zu erfolgen, wenn eine Person aufgrund einer anderenTrust-Rolle (vgl. Ziff. 4.8.2) eine meldepflichtige beherrschende Person ist. Beispiel 115: Trust T ist ein passiver NFE und hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Die natürlichen Personen A und B haben als einzige Begünstigte des Trusts T einen fixen Anspruch auf eine jährliche Ausschüttung über CHF°10’000. Da A und B namentlich bekannt sind und sie einen fixen Anspruch gegenüber dem Trust T haben, werden sie als beherrschende Personen behandelt. Beispiel 116: Gleiche Situation wie in Beispiel 115, aber der Trustee kann darüber entscheiden, ob A und B in einem bestimmten Jahr eine Ausschüttung erhalten und wie hoch diese ausfällt. A und B haben also nur eine Anwartschaft auf Ausschüttungen des Trusts T. Das meldende schweizerische FI, welches das Konto für den Trust führt, hat sich für die Anwendung der Me- thode 1 entschieden und ist verpflichtet, A und B für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwä- scherei namentlich festzustellen. A und B werden als beherrschende Personen behandelt. Dies gilt auch für Kalenderjahre, in denen A und B keine Ausschüttungen erhalten. Beispiel 117: Gleiche Situation wie in Beispiel 116, aber das meldende schweizerische FI hat die Anwendung der Methode 2 im Zusammenhang mit anwartschaftlich begünstigten Personen gewählt. A und B gelten grundsätzlich nur in den Kalendarjahren, in denen sie effektiv eine Aus- schüttung erhalten, als beherrschende Personen. Beispiel 118: Trust T ist ein passiver NFE und hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Als Begünstigte des Trusts T gelten sämtliche Nachkommen des Settlors, wobei aktuell keiner dieser Nachkommen namentlich bekannt ist. Kein Angehöriger der Begüns- tigtenkategorie gilt als beherrschende Person von Trust T. Beispiel 119: Gleiche Situation wie in Beispiel 118, aber der Trustee teilt dem meldenden schweizerischen FI im Laufe der Geschäftsbeziehung mit, dass die natürlichen Personen A und B, beide Nachkommen des Settlors, Angehörige der Begünstigtenkategorie des Trusts T sind. Die Beurteilung, ob es sich bei A und B um beherrschende Personen handelt, hängt von der Art der Begünstigung – fixer/obligatorischer Anspruch oder Anwartschaft – ab (vgl. Beispiel 115 bis 9). Trusts bzw. Trustees dokumentieren sämtliche relevanten beherrschenden Personen gemäss der Wahl des meldenden schweizerischen FI (Methode 1 oder 2). Dies bedeutet namentlich die Offenlegung und Dokumentation gegenüber dem meldenden schweizerischen FI:
aller namentlich bekannten Begünstigten mit fixen/obligatorischen Ansprüchen (unab- hängig von der Wahl der Methode 1 oder 2 durch das meldende schweizerische FI),
aller namentlich bekannten Begünstigten mit Anwartschaften (bei Wahl der Methode 1), und
der namentlich bekannten Begünstigten, welche im relevanten Kalenderjahr bzw. Mel- dezeitraum effektiv eine Ausschüttung erhalten haben, unabhängig davon, ob diese Ausschüttungen über das entsprechende meldende schweizerische FI stattgefunden haben (bei Wahl der Methode 2).
Bei Anwendung der Methode 2 sind meldende schweizerische FI gehalten, angemessene orga- nisatorische Massnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Ausschüttungen an die Be- günstigten identifiziert werden. Wird dem meldenden schweizerischen FI seitens des Trust bzw. des Trustees der Charakter der Zahlung als Ausschüttung an die Begünstigten in der zu mel- denden Periode nicht offengelegt, können die meldenden schweizerischen FI die Zahlung als Ausschüttung an die Begünstigten behandeln. Bei nur nach Charakteristika bestimmten Angehörigen einer Begünstigtenkategorie, die bei erst- maliger Anwendung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Kontoeröffnung bzw. der Überprü- fung bestehender Konten noch nicht namentlich bekannt sind, stellt deren namentliches Be- kanntwerden in den nachfolgenden Fällen eine relevante Änderung der Gegebenheiten dar, in-
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folge welcher der Trust bzw. Trustee aufgrund von Artikel 18 AIAG verpflichtet ist, dem melden- den schweizerischen FI die neu zutreffenden Angaben im Rahmen einer Selbstauskunft mitzu- teilen:
namentliches Bekanntwerden von Begünstigten mit fixen/obligatorischen Ansprüchen (unabhängig von der Wahl der Methode 1 oder 2 durch das meldende schweizerische FI), und
namentliches Bekanntwerden von Begünstigten mit Anwartschaften (bei Wahl der Me- thode 1).
Bei Anwendung der Methode 2 handelt es sich weiter um eine relevante Änderung der Gege- benheiten, wenn ein anwartschaftlich Begünstigster, der im vorangegangenen Kalendarjahr bzw. Meldezeitraum keine Ausschüttung erhalten hat, im Folgejahr bzw. - meldezeitraum eine solche erhält. Auch in diesen Fällen hat ein Trust bzw. Trustee aufgrund von Artikel 18 AIAG die Pflicht, dem meldenden schweizerischen FI die neu zutreffenden Angaben mitzuteilen. Bei Be- günstigten, die im vorangegangenen Kalenderjahr bzw. Meldezeitraum eine Ausschüttung er- halten haben, darf das meldende schweizerische FI ohne gegenteilige Benachrichtigung durch den Trust bzw. den Trustee davon ausgehen, dass der Begünstigte auch im Folgejahr bzw. - meldezeitraum als beherrschende Person gilt. Dies gilt auch, wenn vom Konto beim meldenden schweizerischen FI keine Ausschüttung an den Begünstigten vorgenommen wurde. Sowohl bei Anwendung der Methode 2 wie auch im Zusammenhang mit nur nach Charakteris- tika bestimmten Angehörigen einer Begünstigtenkategorie muss sich ein meldendes schweizeri- sches FI seinerseits darum bemühen, dass es die Identität der relevanten natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt, in dem eine Ausschüttung ausbezahlt oder Rechte anderweitig aus- geübt werden, feststellen kann, um allfälligen Meldepflichten gerecht zu werden. Diese Bemü- hungen können bspw. beinhalten, dass ein meldendes schweizerisches FI seine Mitarbeiter entsprechend schult oder Trusts bzw. deren Trustees über ihre Mitwirkungspflichten informiert. Bei Anwendung der Methode 2 ist das Treffen von angemessenen organisatorischen Massnah- men zur Identifkation von Ausschüttungen an die Begünstigten gemäss Artikel 9 Absatz 2 AIAG vorgeschrieben, sofern diese vom Konto des Trusts beim meldenden schweizerischen FI aus- geführt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, Ausschüttungen von Konten bei Drittbanken zu überwachen bzw. diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Weiter muss ein meldendes schweizerisches FI die als beherrschende Personen geltenden Begünstigten nicht jährlich vom Trust bzw. Trustee erneut bestätigen lassen, ausser dies wird infolge der Überwachung von Ausschüttungen notwendig.
4.8.4 Trust-ähnliche Rechtsgebilde
Im Fall von trust-ähnlichen Rechtsgebilden, die keine Trusts sind, bedeutet der Ausdruck be- herrschende Personen sämtliche natürlichen Personen in Rollen, die den relevanten Rollen bei Trusts gleichwertig oder ähnlich sind. Meldende schweizerische FI sollen die für Trusts vorge- sehenen Sorgfaltspflichten analog auch in solchen Fällen zur Identifikation der beherrschenden Personen anwenden. Ebenfalls steht meldenden schweizerischen FI für trust-ähnliche Rechts- gebilde die Wahlmöglichkeit für anwartschaftlich begünstigte Personen (Methode 1 oder 2) of- fen. Als trust-ähnliche Rechtsgebilde im Sinne dieser Ziffer können u.a. ausländische Stiftungen, Foundations, Fideicomiso, Stichtings, Trust reg. angesehen werden. Beispiel 120: Stiftung S ist ein passiver NFE und hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Stifter ist die natürliche Person A. Seine Kinder B und C haben einen fixen Anspruch auf eine jährliche Ausschüttung. Der Stiftungsrat setzt sich aus den natürlichen Per- sonen D, E und F zusammen, welche Bekannte von A sind. Der Stifter A (in Settlor/Settlor-ähn- licher Rolle), die Begünstigten B und C sowie die Stiftungsräte D, E und F (in Trustee-ählicher Rolle) gelten als beherrschende Personen von S.
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Beispiel 121: Gleiche Situation wie in Beispiel 120, aber der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus Mitarbeitenden der Treuhandgesellschaft T. A, B und C gelten weiterhin als beherrschende Personen von S. Zusätzlich gelten die beherrschenden Personen von T als beherrschende Per- sonen von S. Die im Stiftungsrat vertretenen Mitarbeiter von T gelten nicht als beherrschende Personen von S, ausser sie sind anderweitig beherrschende Personen von T.
4.8.5 Von Trusts und trust-ähnlichen Rechtsgebilden beherrschte Rechtsträger (un- derlying companies) Im Fall von Rechtsträgern, die von Trusts oder trust-ähnlichen Rechtsgebilden, die keine Trusts sind, beherrscht werden (underlying companies) sind die beherrschende Person oder die be- herrschenden Personen des Trusts bzw. des trust-ähnlichen Rechtsgebildes, unabhängig vom Domizil-Land und vom AIA-Status des Trusts bzw. des trust-ähnlichen Rechtsgebildes (ausser bei börsenkotierten Gesellschaften und deren verbundenen Rechtsträgern, vgl. Ziff. 4.8.6), als beherrschende Person oder beherrschende Personen der beherrschten Rechtsträger zu behan- deln. Zur Ermittlung der beherrschenden Personen des Trusts bzw. des trust-ähnlichen Rechtsgebil- des kommen die Regeln gemäss den Ziffern 4.8.2 bis 4.8.4 zur Anwendung. Dieser Spezialfall ist nachfolgend dargestellt.
Abbildung 10
4.8.6 Rechtsträger, bei denen eine Ausnahme von der Identifikation von beherrschen- den Personen besteht Eine Ausnahme von der Feststellung von beherrschenden Personen gilt für börsenkotierte Ge- sellschaften sowie damit verbundene Rechtsträger (vgl. Ziff. 5.13), sofern diese bereits Melde- pflichten unterliegen, die eine angemessene Transparenz der Informationen über die wirtschaft- lich Berechtigten gewährleisten. Ebenso sind bei Zwischenschaltung einer börsenkotierten Ge- sellschaft oder eines verbundenen Rechtsträgers keine indirekt beherrschenden Personen fest- zustellen.
4.8.7 Verhältnis zur VSB
Meldende schweizerische FI, welche der VSB unterstellt sind, müssen bei Konten von passiven NFE und professionell verwalteten Investmentunternehmen in nicht teilnehmenden Staaten die wirtschaftlich Berechtigten und allfällige Kontrollinhaber gemäss VSB, welche natürliche Perso- nen sind, als beherrschende Personen behandeln. Es ist auf die aktuellsten dem meldenden schweizerischen FI vorliegenden VSB-Informationen abzustellen. Während bei Neukonten die Regeln der VSB anzuwenden sind, mit welcher die
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FATF/GAFI-Empfehlungen (Stand 2012) umgesetzt wurden, darf bei bestehenden Konten auch auf gemäss Vorgängerversionen der aktuell gültigen VSB erfasste Informationen abgestellt wer- den. Betreffend die VSB ist anzumerken, dass diese bei Rechtsträgern, die keine Trusts oder ähnli- che Rechtsgebilde sind, das duale System der wirtschaftlich Berechtigten und der Kontrollinha- ber kennt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein für VSB-Zwecke als operativ tä- tig geltender Rechtsträger nicht per se als aktiver NFE gilt, sondern bei Erfüllung der entspre- chenden Anforderungen als passiver NFE oder professionell verwaltetes Investmentunterneh- men in einem nicht teilnehmenden Staat zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund muss ein mel- dendes schweizerisches FI, welches für die Bestimmung der beherrschenden Personen auf die VSB abstellt, neben den auf einem Formular A festgestellten wirtschaftlich Berechtigten, die na- türliche Personen sind, auch sämtliche auf einem Formular K angegebenen natürlichen Perso- nen als beherrschende Personen behandeln. Bei Trusts, trust-ähnlichen Rechtsgebilden und von solchen beherrschten Rechtsträgern (un- derlying companies) ist für Zwecke der VSB ein Formular S oder T erforderlich. Im Grundsatz hat ein meldendes schweizerisches FI bei Abstellen auf die VSB sämtliche auf den Formularen S oder T namentlich genannten natürlichen Personen als beherrschende Personen zu behan- deln. Agiert beim Konto eines Trusts eine natürliche Person (der Trustee) als Vertragspartei des meldenden schweizerischen FI, gilt diese ebenfalls als beherrschende Person des Trusts. Falls beim Konto eines Trusts ein Rechtsträger (der Trustee) als Vertragspartei agiert und gemäss VSB die Kontrollinhaber dieses Rechtsträgers mittels Formular K festgestellt werden müssen, gelten sie auch als beherrschende Personen des Trusts. Die Vorgängerversionen der VSB 16 haben keine Identifikation von Kontrollinhabern verlangt. Ausserdem konnte bei Trusts, trust-ähnlichen Rechtsgebilden und von solchen beherrschten Rechtsträgern (underlying companies) in gewissen Fällen ein Formular A eingeholt werden. Bei bestehenden Konten, welche so dokumentiert sind, kann auf diese Dokumente weiterhin abge- stellt werden. Analog zu den Ausführungen in Ziffer 4.8.3 steht es meldenden schweizerischen FI frei, auch bei Anwendung der VSB für Zwecke des AIA Finanzkonten die Methode 2 für anwartschaftlich Begünstigte anzuwenden. Ebenso gelten für meldende schweizerische FI bei Anwendung der Methode 2 oder bei Vorliegen von nur nach Charakteristika bestimmten Angehörigen einer Be- günstigtenkategorie die in Ziffer 4.8.3 erwähnten Ausführungen im Zusammenhang mit relevan- ten Änderungen der Gegebenheiten bzw. die entsprechenden Verpflichtungen zur Überwa- chung. Falls ein meldendes schweizerisches FI die Regeln der VSB für die Feststellung der beherr- schenden Personen anwenden muss, kommen ebenfalls die darin vorgesehenen Ausnahmen von der Feststellung von wirtschaftlich Berechtigten und Kontrollinhabern zur Anwendung. Wird bei einem bestimmten Konto unter VSB keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter oder Kontrollinhaber festgestellt oder aufgrund seiner Rolle im Zusammenhang mit einer Stif- tung oder einem Trust auf dem Formular S oder T (oder auf dem Formular A unter Vorgänger- versionen der VSB 16) aufgeführt, so hat der Kontoinhaber keine beherrschenden Personen für Zwecke des AIA Finanzkonten. So haben bspw. einfache Gesellschaften, die als passive NFE gelten, keine beherrschenden Personen für Zwecke des AIA Finanzkonten, sofern die Voraus- setzungen für eine Ausnahme unter Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 VSB 16 erfüllt sind.
4.8.8 Verhältnis zu anderen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Mit den geltenden Bestimmungen der GwV-FINMA, der Geldwäschereiverordnung ESBK und den genehmigten Reglementen der nach Artikel 24 GwG anerkannten Selbstregulierungsorga- nisationen wurden die FATF-Empfehlungen für den Nicht-Bankenbereich umgesetzt. Meldende schweizerische FI, welche diesen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterstellt sind
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und sie für die Zwecke des AIA zur Bestimmung der beherrschenden Personen anwenden, müssen die nach diesen Bestimmungen festgestellten wirtschaftlich Berechtigten respektive Kontrollinhaber als beherrschende Personen behandeln. Bei Rechtsträgern, die nicht als Trusts oder ähnliche Rechtsgebilde qualifizieren, sind nach den für das meldende schweizerische FI anwendbaren Vorschriften die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) respektive der/die Kontrollinhaber festzustellen. Aller- dings ist dabei zu beachten, dass für die Zwecke der Geldwäschereivorschriften als operativ geltende Rechtsträger nicht in jedem Fall als aktive NFE eingestuft werden können. Bei Rechts- trägern, die nach Vorschriften des GMS, des AIAG und der AIAV als passive NFE oder profes- sionell verwaltete Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat gelten, sind ne- ben den wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen auch die festgestellten Kontrollinhaber als beherrschende Personen zu behandeln. Meldenden schweizerischen FI steht es frei, bei diskretionär ausgestalteten Trusts oder trust- ähnlichen Rechtsgebilden entsprechend den Ausführungen in Ziffer 4.8.3 die Methode 2 mit Be- zug auf anwartschaftliche Begünstigte anzuwenden. Die Bestimmungen in der genannten Ziffer zur Überwachungspflicht gelten auch bei Anwendung der Verfahren zur Bekämpfung der Geld- wäscherei auf die Feststellung der beherrschenden Person(en). Es ist auf die aktuellsten dem meldenden schweizerischen FI vorliegenden Informationen nach den für es geltenden Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei abzustellen. Während bei Neukonten die jeweils geltenden Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden sind, mit welcher die FATF/GAFI-Empfehlungen (Stand 2012) umgesetzt wurden, darf bei bestehen- den Konten auch auf gemäss Vorgängerversionen dieser Regeln erfasste Informationen abge- stellt werden. Die Vorgängerversionen der aktuellen Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei haben keine Identifikation von Kontrollinhabern verlangt. Ausserdem konnte bei Trusts, trust-ähnlichen Rechtsgebilden und von solchen beherrschten Rechtsträgern (underlying companies) in gewis- sen Fällen eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden. Bei bestehenden Konten, welche so dokumentiert sind, kann weiterhin auf diese Doku- mente abgestellt werden.
4.9 NFE
Der Ausdruck NFE bedeutet einen Rechtsträger, der kein FI (vgl. Ziff. 2.1) ist. Die Bestimmung, ob es sich bei einem Rechtsträger um ein FI oder einen NFE handelt, ist grundsätzlich anhand der im Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers anwendbaren Regeln vorzunehmen. Falls der An- sässigkeitsstaat des Rechtsträgers den AIA nicht umgesetzt hat und der Status eines Rechts- trägers im Zusammenhang mit einem in der Schweiz gehaltenen Konto bestimmt werden muss, sind subsidiär die in der Schweiz anwendbaren Regeln zu beachten (vgl. Ziff. 2.2). Beispiel 122: Die X AG ist in Land Y ansässig, welches den AIA umgesetzt hat und hält ein Fi- nanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI. Für die Unterscheidung, ob es sich bei der X AG um ein FI oder einen NFE handelt, sind die in Land Y anwendbaren Regeln massge- bend. Beispiel 123: Gleiche Situation wie in Beispiel 122, aber die X AG ist in Land Z ansässig, wel- ches den AIA nicht umgesetzt hat. Für die Unterscheidung, ob es sich bei der X AG um ein FI oder einen NFE handelt, sind in Bezug auf das Finanzkonto in der Schweiz die in der Schweiz anwendbaren Regeln (vgl. Ziff. 2.2) massgebend. Innerhalb der NFE wird für die Zwecke des AIA zwischen passiven und aktiven NFE unterschie- den. Für diese Unterscheidung sind im Zusammenhang mit einem in der Schweiz gehaltenen Konto unabhängig vom Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers die in der Schweiz anwendbaren Regeln (vgl. Ziff. 4.9.1 und 4.9.2) relevant. Im Umkehrschluss müssen schweizerische NFE, die
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ein Finanzkonto bei einem ausländischen FI halten, die einschlägigen Regeln im entsprechen- den Land beachten. Folglich regelt diese Wegleitung nur die Klassifikation von schweizerischen und ausländischen NFE im Zusammenhang mit in der Schweiz gehaltenen Konten. In Bezug auf die aktiven NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögenswerte (vgl. Ziff. 4.9.2.2) kann ein meldendes schweizerisches FI ausländischen NFE allerdings die Wahl einräumen, für die Definition der verschiedenen Kategorien von passiven Einkünften auf das Recht ihres Ansässig- keitsstaats abzustellen. Beispiel 124: Die X AG ist ein NFE und hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizeri- schen FI. Die X AG ist in Land Y ansässig, welches den AIA umgesetzt hat. Für die Unterschei- dung, ob es sich bei der X AG um einen aktiven oder passiven NFE handelt, sind in Bezug auf das Finanzkonto in der Schweiz grundsätzlich die in der Schweiz anwendbaren Regeln (vgl. Ziff. 4.9.1 und 4.9.2) massgebend. In Bezug auf die Definition der verschiedenen Kategorien von passiven Einkünften kann die X AG auf das Recht von Land Y abstellen, sofern diese Wahlmöglichkeit vom meldenden schweizerischen FI vorgesehen wird. Beispiel 125: Gleiche Situation wie in Beispiel 124, aber die X AG ist in Land Z ansässig, wel- ches den AIA nicht umgesetzt hat. Für die Unterscheidung, ob es sich bei der X AG um einen aktiven oder passiven NFE handelt, sind in Bezug auf das Finanzkonto in der Schweiz grund- sätzlich die in der Schweiz anwendbaren Regeln (vgl. Ziff. 4.9.1 und 4.9.2) massgebend. In Be- zug auf die Definition der verschiedenen Kategorien von passiven Einkünften kann die X AG auf das Recht von Land Z abstellen, sofern diese Wahlmöglichkeit vom meldenden schweizeri- schen FI vorgesehen wird. Die Abgrenzung zwischen passiven und aktiven NFE entspricht nicht exakt der von schweizeri- schen FI im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei verwendeten Abgrenzung zwischen Sitzgesellschaften (vgl. Art. 2 Bst. a GwV-FINMA) und übrigen Rechtsträgern. Obwohl NFE, die als Sitzgesellschaften gelten, typischerweise als passive NFE zu behandeln sind, und übrige Rechtsträger regelmässig als aktive NFE qualifizieren, kann es aufgrund der wesentlich detail- lierteren Anforderungen im Rahmen des AIA zu Abweichungen kommen. Beispiel 126: Die X AG ist ein NFE, der im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei auf- grund von operativen Nebentätigkeiten nicht als Sitzgesellschaft gilt. Die X AG erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an einen aktiven NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögens- werte (vgl. Ziff. 4.9.2.2), da die operative Nebentätigkeit nicht für die Erreichung des erforderli- chen Grenzwertes in Bezug auf die Bruttoeinkünfte (mehr als 50% der Bruttoeinkünfte der X AG stammen aus passiven Einkünften) ausreicht. Da die X AG auch nicht anderweitig als aktiver NFE qualifiziert, ist die X AG demnach ein passiver NFE. Alternativ können meldende schweizerische FI ihren Kunden die Wahl einräumen, die Bestim- mung, ob sie ein aktiver oder passiver NFE sind, nach dem Recht ihres Ansässigkeitsstaats vorzunehmen, vorausgesetzt der Kunde ist in einem Staat ansässig, der solche Regeln kennt. Meldende schweizerische FI dürfen annehmen, dass sämtliche Länder, welche den GMS imple- mentiert haben, solche Regeln kennen.
4.9.1 Passiver NFE
Der Ausdruck «passiver NFE» bedeutet:
einen NFE, der kein aktiver NFE ist («echter» passiver NFE), oder
ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat.
Damit ein Rechtsträger als «echter» passiver NFE gilt, muss der Rechtsträger in einem ersten Schritt als NFE, d.h. nicht als FI, gelten (vgl. Ziff. 2.2 sowie 4.9). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der NFE, welcher ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI hält, als aktiver NFE gilt (vgl. Ziff. 4.9.2). Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen «echten» passi- ven NFE.
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Neben den «echten» passiven NFE müssen meldende schweizerische FI auch Rechtsträger als passive NFE behandeln, die zwar aufgrund der in ihrem Ansässigkeitsstaat anwendbaren Re- geln als professionell verwaltete Investmentunternehmen und somit als FI gelten (vgl. Ziff. 2.1.3), aber aus schweizerischer Sicht in einem nicht teilnehmenden Staat (vgl. Ziff. 4.6) ansäs- sig sind. Kollektive Kapitanlagen, welche als Investmentunternehmen gemäss Abschnitt VIII Un- terabschnitt A(6)(a) GMS gelten, sind nicht als passive NFE zu behandeln.
Bei beiden Typen von passiven NFE müssen meldende schweizerische FI die beherrschenden Personen des Rechtsträgers feststellen und, sofern diese in einem meldepflichtigen Staat an- sässig sind, melden (vgl. Ziff. 1.3.2 und 6). Bei professionell verwalteten Investmentunterneh- men in einem nicht teilnehmenden Staat ist die Identifikation und Meldung der meldepflichtigen beherrschenden Personen immer erforderlich. Beispiel 127: Die X AG ist gemäss den in ihrem Ansässigkeitsstaat anwendbaren Regeln ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen und aus schweizerischer Sicht in einem teil- nehmenden Staat ansässig. Die X AG hält ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizeri- schen FI. Aufgrund der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat behandelt das meldende schweizerische FI die X AG als FI (und nicht als passiven NFE). Beispiel 128: Gleiche Situation wie in Beispiel 127, aber die X AG ist aus schweizerischer Sicht in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig. Aufgrund der Ansässigkeit in einem nicht teilneh- menden Staat behandelt das meldende schweizerische FI die X AG nicht als FI, sondern als passiven NFE.
4.9.2 Aktiver NFE
4.9.2.1 Allgemeines
Der Ausdruck aktiver NFE bedeutet einen NFE, der ein Finanzkonto bei einem meldenden schweizerischen FI hält und die Anforderungen für mindestens eine der folgenden Kategorien erfüllt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D(9) GMS):
aktive NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögenswerte (vgl. Ziff. 4.9.2.2),
qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie deren verbundene Rechtsträ- ger (vgl. Ziff. 4.9.2.3),
staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und im Alleinei- gentum solcher NFE stehende Rechtsträger (vgl. Ziff. 4.9.2.4),
Holding NFE(vgl. Ziff. 4.9.2.5),
Start-up NFE (vgl. Ziff. 4.9.2.6),
NFE in Liquidation oder Umstrukturierung (vgl. Ziff. 0),
Treasury Centers, die Teil einer Nicht-Finanzgruppe sind (vgl. Ziff. 4.9.2.8),
Non-Profit NFE (vgl. Ziff. 4.9.2.9),
zentrale Gegenpartei (vgl. Ziff. 4.9.2.10).
Zur Bestimmung der Qualifikation eines Rechtsträgers für Zwecke des AIA muss in einem ers- ten Schritt festgestellt werden, ob es sich um einen FI handelt (vgl. Ziff. 2.2 ). Nur Rechtsträger, die keine FI sind, können als NFE qualifizieren, wobei Rechtsträger, die gleichzeitig die Anfor- derungen an eine Holding NFE (vgl. Ziff. 4.9.2.5), eine Start-up NFE (vgl. Ziff 4.9.2.6), eine NFE in Liquidation oder Umstrukturierung (vgl. Ziff. 0) oder ein Treasury Center, welches Teil einer Nicht-Finanzgruppe ist (Ziff. 4.9.2.8) erfüllen, von der Definition des Investmentunternehmens ausgeschlossen sind. In einem zweiten Schritt ist zu bestimmen, ob es sich um einen aktiven
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oder passiven NFE handelt. Damit ein Rechtsträger als aktiver NFE qualifiziert, muss er die An- forderungen an mindestens eine der obenstehenden Kategorien erfüllen, ansonsten handelt es sich um einen passiven NFE.
4.9.2.2 Aktive NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögenswerte
Ein NFE gilt aufgrund der Art seiner Einkünfte und der in seinem Besitz befindlichen Vermö- genswerte als aktiver NFE, wenn die folgenden beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
weniger als 50% der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte, und
weniger als 50% der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalen- derjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
Für die Berechnung der 50%-Schwelle in Bezug auf die Vermögenswerte eines NFE wird auf die in der Bilanz des NFE ausgewiesenen Markt- oder Buchwerte abgestellt. Der Ausdruck „im Besitz befindlich“ bezeichnet einen in der Bilanz des NFE aktivierten Vermögenswert. Bezüglich Erfüllung des Schwellenwerts ist das meldende schweizerische FI nicht verpflichtet, eine Selbst- auskunft anhand einer eventuell vorliegenden Bilanz zu überprüfen (vgl. Ziff. 6.3.6). Beispiel 129: Die X AG ist ein NFE mit einer operativen Geschäftstätigkeit im Nicht-Finanzbe- reich (z.B. eine Bäckerei) und erwirtschaftet ihre Bruttoeinkünfte überwiegend aus dieser opera- tiven Tätigkeit (keine passiven Einkünfte). Sämtliche von der X AG gehaltenen Vermögenswerte dienen der Ausübung der operativen Geschäftstätigkeit. Die X AG qualifiziert als aktiver NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögenswerte. Beispiel 130: Gleiche Situation wie in Beispiel 129, aber die X AG hält ausserdem ein grosses Wertschriftenportfolio, das im Vergleich zur operativen Geschäftstätigkeit aber vernachlässig- bare Einkünfte abwirft (passive Einkünfte). Auch wenn die Bruttoeinkünfte zu weniger als 50% passive Einkünfte darstellen, gilt die X AG nicht als aktiver NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Vermögenswerte, falls der Wert des Wertschriftenportfolios die für die operative Geschäfts- tätigkeit notwendigen anderen Vermögenswerte übersteigt, denn mit mehr als 50% der Vermö- genswerte könnten passive Einkünfte erzielt werden. Für die Bestimmung, ob es sich um einen aktiven NFE aufgrund der Art der Einkünfte und Ver- mögenswerte handelt, sind folgende Klassen von Einkünften als passive Einkünfte zu betrach- ten: a. Dividenden, b. Zinsen, c. zinsähnliche Einkünfte (bspw. Ersatzzahlungen auf Zinsen), d. Miet- und Lizenzeinnahmen, mit Ausnahme von Miet- und Lizenzeinnahmen, welche im Rahmen einer aktiven Geschäftstätigkeit zumindest teilweise von Angestellten eines NFE erwirtschaftet werden, e. Renten, f. Einnahmen aus relevanten Kryptowerten, g. Nettogewinne (Gewinne abzüglich Verluste) aus dem Verkauf von und Handel mit Fi- nanzvermögen oder relevanten Kryptowerten, h. Nettogewinne aus Transaktionen (inkl. börsen- und nicht börsengehandelte Terminge- schäfte, Optionen u.ä. Transaktionen) mit Gegenständen des Finanzvermögens oder relevanten Kryptowerten, i. Nettogewinne aus Transaktionen mit ausländischen Währungen,
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j. Nettoeinkünfte aus Swaps und k. Beträge aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen. Es ist nicht entscheidend, ob mit einer Klasse von Einkünften während des Beurteilungszeit- raums tatsächlich passives Einkommen erzielt wird. Vielmehr muss damit passives Einkommen erzielt werden können. Beispielsweise kann mit liquiden Mitteln (Cash) passives Einkommen (Zinsen) erzielt werden. Beispiel 131: Die X AG hält diverse Immobilien und verfügt über eigenes Personal, welches sich um die Vermietung und Verwaltung der Immobilien kümmert. Die erwirtschafteten Mieteinnah- men sind nicht als passive Einkünfte zu klassifizieren. Beispiel 132: Gleiche Situation wie in Beispiel 131, aber die X AG beauftragt einen Dritten, sich um die Vermietung und Verwaltung der Immobilien zu kümmern. Die erwirtschafteten Mietein- nahmen sind als passive Einkünfte zu klassifizieren. Nicht als passive Einkünfte gelten:
Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, Miet- und Lizenzeinnahmen von verbundenen Rechtsträgern (vgl. Ziff. 5.13), sofern die Einkünfte des verbundenen Rechtsträgers, aus welchen die Dividenden, Zinsen, Miet- und Lizenzeinnahmen stammen, keine pas- siven Einkünfte darstellen.
Im Falle von NFE, die regelmässig als Händler von Finanzvermögen auftreten, gelten die Einkünfte aus Transaktionen, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Händlers enstehen, nicht als passive Einkünfte.
4.9.2.3 Qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften sowie deren verbundene
Rechtsträger Ein NFE gilt als aktiver NFE, sofern er die Anforderungen an eine qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaft erfüllt oder als verbundener Rechtsträger (vgl. Ziff. 5.13) eines qualifzierten börsennotierten Rechtsträgers gilt. Während nur verbundene Rechtsträger einer qualifizierten börsennotierten Kapitalgesellschaft, die selber Kapitalgesellschaften sind, von der Definition der meldepflichtigen Person ausgenommen sind (vgl. Ziff. 4.4), gelten alle verbundenen Rechtsträ- ger einer qualifizierten Kapitalgesellschaft als aktive NFE. Der Ausdruck qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaft meint eine Kapitalgesellschaft, de- ren Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden (vgl. OECD- Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 128). Konkret müssen die nachfolgend beschriebenen zwei Tests erfüllt werden um für diesen Status zu qualifizieren:
der «Regelmässiger-Handels-Test», welcher ein Mindesthandelsvolumen der Aktien auf kontinuierlicher Basis verlangt, und
der «Anerkannte-Wertpapierbörse-Test», welcher die behördliche Anerkennung und Regulierung der Wertpapierbörse sowie ein jährliches Mindesthandelsvolumen an der Wertpapierbörse verlangt.
Der «Regelmässiger-Handels-Test» verlangt, dass:
ein nicht vernachlässigbares Volumen der Aktien jeder Klasse einer Kapitalgesellschaft an mindestens 60 Arbeitstagen innerhalb des letzten Kalenderjahrs an mindestens ei- ner anerkannten Wertpapierbörse gehandelt wurde und
das aggregierte jährliche Handelsvolumen jeder Aktienklasse an anerkannten Wertpa- pierbörsen innerhalb des letzten Kalenderjahrs mindestens 10% der ausstehenden Ak- tien der betreffenden Klasse erreichte.
Der Ausdruck «Aktien jeder Klasse einer Kapitalgesellschaft» bezeichnet eine oder mehrere Kategorien von Aktienklassen der Kapitalgesellschaft, die (i) im vorangegangenen Kalenderjahr
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an einer oder mehreren regulierten Börsen kotiert waren und (ii) insgesamt mehr als 50 % (a) der gesamten Stimmrechte, die mit allen Aktienklassen dieser Kapitalgesellschaft mit Stimm- recht verbunden sind, und (b) des Gesamtwerts der Aktien dieser Kapitalgesellschaft ausma- chen. Eine Aktienklasse erfüllt gewöhnlich den «Regelmässiger-Handels-Test» für ein Kalenderjahr, wenn die entsprechenden Aktien innerhalb des betreffenden Jahres an einer anerkannten Wert- papierbörse gehandelt und von Market Makern im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit regelmässig und aktiv Kunden, die keine dem Market Maker nahestehende oder mit ihm ver- bundene Personen sind, zum Kauf oder Verkauf angeboten werden und wenn solche Transakti- onen tatsächlich abgewickelt werden (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 114). Der «Anerkannte-Wertpapierbörse-Test» verlangt, dass:
die entsprechende Börse von den Behörden anerkannt und reguliert wird und
das jährliche Mindesthandelsvolumen auf der Wertpapierbörse (oder bei einem Verar- beiter der Börse) in jedem der drei vorangegangenen Kalenderjahre eine Milliarde USD überstieg. Verfügt eine Wertpapierbörse über mehrere Segmente, so ist für Zwecke dieses Tests jedes Segment als separate Wertpapierbörse zu betrachten.
Die SIX Swiss Exchange und die BX Berne eXchange gelten als anerkannte Wertpapierbörsen. Bezüglich der Frage, ob eine Gesellschaft im Einzelfall den «Regelmässiger-Handels-Test» so- wie den «Anerkannte-Wertpapierbörse-Test» erfüllt, darf sich das meldende schweizerische FI auf die Selbstauskunft der Gesellschaft verlassen und ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben anhand der konkreten Zahlen zu überprüfen (vgl. Ziff. 6.3.6). Die Selbstauskunft muss jedoch plausibel sein (vgl. Ziffern 6.3.6, 6.4.5, 6.5.6).
4.9.2.4 Staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und im Al- leineigentum solcher NFE stehende Rechtsträger Ein NFE gilt als aktiver NFE, sofern es sich beim NFE um einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder einen Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht, handelt.
4.9.2.5 Holding NFE
Ein NFE gilt als aktiver NFE, sofern er die Anforderungen an einen Holding NFE erfüllt. Der Ausdruck Holding NFE, bedeutet einen NFE, sofern
im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FI ausüben, oder
in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaf- ten bestehen.
Der Ausdruck «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» meint in diesem Zusammenhang mindestens 80% gemessen an den Bruttoeinkünften eines Rechtsträgers. Die 80% Schwelle kann entweder durch die Holdingtätigkeit selber oder die Finanzierung und die Erbringung von Dienstleistungen für Tochtergesellschaften, die verbundene Rechtsträger sind, oder eine Kombination der beiden Tätigkeiten erreicht werden. Der Begriff der Tochtergesellschaft umfasst dabei jegliche Kapital- gesellschaften, deren ausstehende Aktien direkt oder indirekt, vollständig oder in Teilen, vom NFE gehalten werden. Damit eine Kapitalgesellschaft als Tochtergesellschaft eines NFE gilt, wird eine Beteiligungs- quote von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital vorausgesetzt. Sollte ein meldendes schweizerisches FI seinen Kunden die Wahl einräumen, die Bestimmung, ob sie ein aktiver
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oder passiver NFE sind, nach dem Recht ihres Ansässigkeitsstaats vorzunehmen, kann auch eine andere Definition zur Anwendung kommen (vgl. Ziff. 4.9). Beispiel 133: Die Holdinggesellschaft H ist ein NFE. Die Holdinggesellschaft H erwirtschaftet 70% ihrer Bruttoeinkünfte aus der Holdingtätigkeit selber sowie der Finanzierung und Erbrin- gung von Dienstleistungen für Tochtergesellschaften, die verbundene Rechtsträger sind. Zu- sätzlich fungiert die Holdinggesellschaft H als Güterverteilzentrum für die von den Tochterge- sellschaften hergestellten Güter. Die Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit stellen aktive Ein- künfte (d.h. keine passiven Einkünfte) dar und machen 30% der Bruttoeinkünfte der Holdingge- sellschaft H aus. Obwohl die Einkünfte aus der Holdingtätigkeit selber sowie der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für Tochtergesellschaften nicht zur Erreichung der 80%- Schwelle ausreichen, gilt die Holdinggesellschaft H als aktiver NFE, da die 80%-Schwelle durch die Mitberücksichtigung von «aktiven» Einkünften erreicht wird. Selbst wenn die oben diskutierten Anforderungen an Holding NFE grundsätzlich erfüllt werden, gelten Rechtsträger, die als Anlagefonds tätig sind (oder sich als solchen bezeichnen), nicht als aktive NFE. Als Anlagefonds gelten für diese Zwecke beispielsweise Beteiligungskapitalfonds (Private-Equity-Fonds), Wagniskapitalfonds (Venture-Capital-Fonds), sogenannte Leveraged- Buyout-Fonds oder Anlageinstrumente, deren Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
4.9.2.6 Start-up NFE
Ein NFE gilt als aktiver NFE, sofern er die Anforderungen an einen Start-up NFE erfüllt. Der Ausdruck Start-up NFE bedeutet einen NFE, der:
noch kein Geschäft betreibt,
auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben hat,
Kapital in Vermögenswerten anlegt mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FI zu betreiben, und
vor maximal 24 Monaten gegründet wurde.
Der NFE fällt nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsda- tum des NFE folgt, nicht mehr unter diese Unterkategorie eines aktiven NFE.
4.9.2.7 NFE in Liquidation oder Umstrukturierung
Ein NFE gilt als aktiver NFE, sofern er die Anforderungen an einen NFE in Liquidation oder Um- strukturierung erfüllt. Der Ausdruck NFE in Liquidation oder Umstrukturierung bedeutet einen NFE, der:
in den vergangenen fünf Jahren kein FI war, und
eine Liquidation oder Umstrukturierung durchführt mit der Absicht, eine andere Tätig- keit als die eines FI fortzusetzen oder wieder aufzunehmen (vgl. Abschnitt VIII Unterab- schnitt D(9)(f) GMS).
4.9.2.8 Treasury Centers, die Teil einer Nicht-Finanzgruppe sind
Ein NFE gilt als aktiver NFE, sofern er die Anforderungen an ein Treasury Center, das Teil einer Nicht-Finanzgruppe ist, erfüllt. Der Ausdruck Treasury Center, das Teil einer Nicht-Finanz- gruppe ist, bedeutet einen NFE, der:
vorwiegend Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für verbundene Rechtsträger erbringt, die keine FI sind,
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keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger erbringt, die keine verbundenen Rechtsträger sind, und
Teil einer Nicht-Finanzgruppe ist.
Der Begriff Nicht-Finanzgruppe bezeichnet einen Konzern verbundener Rechtsträger (vgl. Ziff. 5.13), der keine Finanzgruppe ist. Als Finanzgruppe gilt für AIA-Zwecke ein Konzern verbunde- ner Rechtsträger, der:
mindestens ein FI zu seinen Konzernmitgliedern zählt und
während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember vor dem Bestimmungsjahr endet (oder während des Zeitraums des Bestehens des Konzerns, je nachdem, wel- cher Zeitraum kürzer ist) mindestens eines des folgenden Kriterien erfüllt: o mehr als 25% der Bruttoeinkünfte des Konzerns sind passive Einkünfte, o mehr als 25% der Vermögenswerte, die sich im Besitz des Konzerns befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen, oder o mehr als 5% der Bruttoeinkünfte des Konzerns sind Konzernmitgliedern zuzu- rechnen, die als Finanzinstute gelten.
Bruttoeinkünfte, die aus Transaktionen zwischen Konzernmitgliedern erwirtschaftet werden, so- wie aus solchen Transaktionen resultierende Vermögenswerte sind für die Berechnung der ent- sprechenden Grenzwerte nicht beachtlich.
4.9.2.9 Non-Profit NFE
Ein NFE gilt als aktiver NFE, sofern er die Anforderungen an einen Non-Profit NFE erfüllt. Der Ausdruck Non-Profit NFE bedeutet einen NFE, der die folgenden Anforderungen kumulativ er- füllt:
Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wis- senschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgerverei- nigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommens-/Gewinnsteuer befreit.
Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an sei- nen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver- wendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tä- tigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögenswer- tes. Zusätzlich dürfen Einkünfte und Vermögenswerte an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, wenn es sich dabei um eine angemessene Entschädigung für die Nutzung von deren Eigentum handelt.
Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt
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werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
4.9.2.10 Zentrale Gegenpartei
Als aktive NFE gelten schweizerische Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 FINFRAG für nach dem FINFRAG bewilligungspflichtige Tätigkeiten.
5 Sonstige Begriffsbestimmungen
5.1 Finanzvermögen
Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst Wertpapiere (z.B. Anteile am Aktienkapital einer Kapi- talgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen, sonstige Schuldurkunden oder Anteile an kol- lektiven Kapitalanlagen), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (z.B. Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktiens- waps, Aktienindexswaps u.ä. Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsver- träge oder Beteiligungen an Wertpapieren (darunter börsengehandelte und nicht börsengehan- delte Termingeschäfte und Optionen) oder relevanten Kryptowerten. Der Ausdruck Finanzver- mögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen (vgl. Ab- schnitt VIII Unterabschnitt A(7) GMS). Direkt gehaltene Immobilienbeteiligungen sind unabhän- gig von der Art der Finanzierung vom Begriff des Finanzvermögens ausgenommen (direkt ge- haltene und unmittelbare Immobilienbeteiligungen sind als Synonyme zu verstehen). In jedem Fall ist die Frage, ob ein Vermögenswert ein Finanzvermögen ist, unabhängig von der Form, in der dieser Vermögenswert emittiert wird. Folglich kann ein Vermögenswert, der in Form eines relevanten Kryptowerts emittiert wird, gleichzeitig Finanzvermögen sein.Nicht als Finanzvermögen gelten nicht-finanzielle Vermögenswerte (bspw. Immobilien, Flugzeuge, Schiffe, Kunstwerke), die durch den Rechtsträger direkt gehalten werden. Diese Vermögens- werte sind jedoch gegebenenfalls als Teil des Trustvermögens zu melden.
5.2 Spezifiziertes E-Geld-Produkt
Der Ausdruck «spezifiziertes E-Geld-Produkt» bedeutet ein Produkt, das:
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird,
c) eine auf dieselbe Nominalgeldwährung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt,
d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird und
e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rück- tauschbar ist.
Der Ausdruck «spezifiziertes E-Geld-Produkt» umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, im Auftrag eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck ge- schaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfts- tätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge
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entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden. Ein Produkt muss eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung sein, um als spezifizier- tes E-Geld-Produkt betrachtet zu werden. Ein Produkt wird als solches angesehen, wenn es den Wert der Fiat-Währung, in der es denominiert ist, digital repräsentiert und widerspiegelt. Folglich ist ein Produkt, das den Wert mehrerer Währungen oder Vermögenswerte widerspie- gelt, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt. Buchstabe b) legt fest, dass das Produkt bei Eingang der Gelder emittiert werden muss. Dieser Teil der Definition bedeutet, dass ein spezifiziertes E-Geld-Produkt ein Prepaid-Produkt ist. Die «Emission» ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst die Tätigkeit, gespeicherten Pre- paid-Wert und Zahlungsmittel im Austausch gegen Gelder bereitzustellen. In diesem Zusam- menhang können Produkte, die elektronisch oder magnetisch gespeichert sind, «emittiert» wer- den, einschliesslich Online-Zahlungskonten und physischen Karten, die Magnetstreifentechno- logie verwenden. Dieser Absatz sieht ferner vor, dass das Produkt zum Zweck der Durchfüh- rung von Zahlungsvorgängen emittiert werden muss. Buchstabe c) legt fest, dass ein Produkt, um als spezifiziertes E-Geld-Produkt zu gelten, durch eine Forderung gegenüber dem Emittenten repräsentiert sein muss, die in derselben Fiat-Wäh- rung denominiert ist. In diesem Zusammenhang umfasst eine «Forderung» jede Geldforderung gegenüber dem Emittenten, die den Wert der Fiat-Währung widerspiegelt, die durch das spezifi- zierte E-Geld-Produkt zugunsten des Kunden emittiert wurde. Gemäss Buchstabe d) muss ein Produkt von einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht der Emittent ist, akzeptiert werden, um als spezifiziertes E-Geld-Produkt betrachtet zu wer- den, was bedeutet, dass diese Dritten das E-Geld-Produkt als Zahlungsmittel akzeptieren müs- sen. Folglich gelten spezifische Prepaid-Instrumente, die für bestimmte Zwecke konzipiert sind und nur eingeschränkt genutzt werden können, weil sie dem Inhaber des elektronischen Geldes nur erlauben, Waren oder Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Emittenten des elektroni- schen Geldes oder innerhalb eines begrenzten Netzwerks von Dienstleistern aufgrund eines di- rekten kommerziellen Vertrags mit einem professionellen Emittenten zu kaufen, oder weil sie nur für den Erwerb eines begrenzten Sortiments an Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, nicht als spezifizierte E-Geld-Produkte. Buchstabe e) legt fest, dass der Emittent des Produkts einer Aufsicht unterliegen muss, um si- cherzustellen, dass das Produkt jederzeit und zum Nennwert in derselben Fiat-Währung auf Verlangen des Inhabers des Produkts rückerstattbar ist, damit das Produkt als spezifiziertes E- Geld-Produkt betrachtet wird. In diesem Zusammenhang bezeichnet die «selbe» Fiat-Währung die Fiat-Währung, deren digitales Abbild das spezifizierte E-Geld-Produkt darstellt. Bei einer Rückerstattung ist es zulässig, dass der Emittent alle Transaktionsgebühren oder -kosten vom Rückerstattungsbetrag abzieht. Die Definition schliesst Produkte aus, die ausschliesslich zur Erleichterung eines Geldtransfers gemäss den Anweisungen eines Kunden erstellt wurden und nicht zur Speicherung von Wert dienen können. Solche Produkte können beispielsweise verwendet werden, um einem Arbeitge- ber zu ermöglichen, die monatlichen Löhne an seine Arbeitnehmer zu zahlen, oder von einem Arbeitnehmer, um Gelder an seine Verwandten in einem anderen Staat zu senden. Hingegen wird ein Produkt nicht zum alleinigen Zweck der Geldüberweisung geschaffen, wenn die Gelder im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit länger als 60 Tage nach Geldüberweisungs-Anwei- sung oder ohne Geldüberweisungs-Anweisung gehalten werden.
5.3 Digitale Zentralbankwährung
Eine digitale Zentralbankwährung (Central Bank Digital Currency; CBDC) ist eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung. Jede offizielle Währung eines Staates, die von einer Zentralbank in digitaler Form ausgegeben wird, ist eine digitale Zentralbankwährung.
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5.4 Fiat-Währung
Der Ausdruck «Fiat-Währung» bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven, Geschäftsbank- geld, E-Geld-Produkten (inkl. spezifizierten E-Geld-Produkten) und digitaler Zentralbankwährun- gen, ausgegeben wird.
5.5 Kryptowert
Der Ausdruck «Kryptowert» bedeutet eine digitale Darstellung eines Wertes, die auf einer kryp- tografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie be- ruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.
5.6 Relevanter Kryptowert
Alle Kryptowerte sind relevante Kryptowerte, ausser:
digitale Zentralbankwährungen;
spezifizierte E-Geld-Produkte; und
Kryptowerte, für die der mAK respektive das FI hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht zu Zahlungs- oder Anlagezwecken verwendet werden können.
5.7 Tauschgeschäft
Der Ausdruck «Tauschgeschäft» bedeutet a) einen Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen oder b) einen Tausch zwischen einer oder mehreren Arten von relevanten Kryptowerten.
5.8 Kollektivkonto (Kollektivbeziehungen)
Beim Gesamthandkonto/Depot zur gesamten Hand können nur alle Mitinhaber gemeinsam über das Konto und/oder Depot verfügen (compte-collectif; ["und/und"]), während beim Gemein- schaftskonto/Gemeinschaftsdepot (compte-joint; ["und/oder"]) jeder Mitinhaber berechtigt ist, alleine und unbeschränkt über die verbuchten Werte und die vorhandenen Guthaben zu verfü- gen. Die Regelungen zu Kollektivbeziehungen bei Konten und Depots zur gesamten Hand resp. Ge- meinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots finden Anwendung, wenn ein meldendes schwei- zerisches FI ein meldepflichtiges Konto und/oder Depot für mehrere Kontoinhaber führt. Ist zu- mindest eine meldepflichtige Person an einer Kollektivbeziehung als Mitinhaber beteiligt, so sind sämtliche verbuchten Vermögenswerte unabhängig von der Berechtigungsquote als Gan- zes jeder meldepflichtigen Person zuzurechnen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der relevanten Schwellenwerte und Zusammenfassungsvorschriften als auch für die Erfüllung der Meldepflich- ten. Beispiel 134: Eine in Land A und eine in Land B ansässige natürliche Person führen als Mitinha- ber ein Gemeinschaftskonto bei einem meldenden schweizerischen FI (bestehendes Konto). Der Kontosaldo beträgt per Stichtag mehr als CHF°1’000’000. Somit findet das erweiterte Über- prüfungsverfahren für Konten mit hohem Wert für jede der beiden meldepflichtigen Personen Anwendung. Ferner sind im Rahmen der Meldepflichten durch das meldende schweizerische FI der ganze Gesamtsaldo, der gesamte Bruttobetrag der Zinsen, der Dividenden und der übrigen Erträge sowie die gesamten Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Ver- mögensgegenständen pro meldepflichtige Person der ESTV zu übermitteln.
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Eine einfache Gesellschaft kann entweder als Rechtsträger oder als Verbindung von mehreren natürlichen Personen und/oder Rechtsträgern im Sinne einer Kollektivbeziehung behandelt wer- den. Meldende schweizerische FI können diese Wahl separat je Geschäftsbeziehung treffen.
Treten Änderungen der Gegebenheiten bei einer meldepflichtigen Person ein, welche an einer Kollektivbeziehung als Mitinhaber beteiligt ist, trifft das meldende schweizerische FI nur für den betroffenen Mitinhaber die erforderlichen Abklärungen nach den anwendbaren Sorgfaltspflich- ten (vgl. Ziff. 6). Dies gilt gleichermassen auch für Erbschaftsfälle (vgl. Ziff. 3.12.11). Wird ein meldepflichtiges Konto und/oder Depot für eine natürliche Person und einen Rechtsträ- ger als Kollektivbeziehung geführt, wendet das meldende schweizerische FI für die Kollektivbe- ziehung jeweils entsprechend pro Mitinhaber die Sorgfaltsvorschriften bei Konten von natürli- chen Personen (vgl. Ziff. 0 und 6.3) resp. die Sorgfaltsvorschriften bei Konten von Rechtsträ- gern (vgl. Ziff. 6.4 und 6.5) an. Führt das meldende schweizerische FI für dieselbe meldepflichtige Person einen Kunden-/Kon- tostamm sowie einen zweiten Kunden-/Kontostamm für eine Kollektivbeziehung, bei welcher die meldepflichtige Person Mitinhaber ist, kann das meldende schweizerische FI für AIA-Zwecke die beiden Kunden-/Kontostämme separat oder konsolidiert behandeln (vgl. Ziff.3.1).
5.9 Mitarbeiterbeteiligungspläne
Dieses Kapitel behandelt die Besonderheiten im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsplä- nen. Der Begriff der Mitarbeiterbeteiligung ist in Anlehnung an die einkommenssteuerrechtliche Betrachtung der Schweiz zu verstehen und umfasst demnach Beteiligungsrechte, welche auf ein ehemaliges, aktuelles oder künftiges Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber8 zurückzufüh- ren sind. Es ist zu unterscheiden zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten namentlich Mitarbeiteraktien9 und -optionen sowie Anwart- schaften auf Mitarbeiteraktien. Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien stellen dem Mitarbeitenden in Aussicht, in einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl Aktien entweder unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen erwerben zu können. Die Übertragung der Aktien wird dabei in der Regel von Bedingungen abhängig gemacht, wie beispielsweise vom Bestehen eines Ar- beitsverhältnisses (bei sog. Restricted Share Units) oder dem Erfüllen von Leistungszielen (bei sog. Performance Share Units). Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Anreizsysteme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stel- len, welche sich an der Wertentwicklung des Basistitels bestimmt. Beispiele für unechte Mitar- beiterbeteiligungen sind die sog. Phantom Stocks (synthetische Aktien) und die sog. Stock Ap- preciation Rights (synthetische Optionen).
5.9.1 Klassifikation als Finanzvermögen («Financial Assets») und Begründung von Fi- nanzkonten Grundsätzlich stellen Mitarbeiterbeteiligungen erst nach der Besteuerung als Erwerbseinkom- men Finanzvermögen im Sinne des GMS dar. Ein meldendes schweizerisches FI kann wahl- weise je Konto für die zeitliche Bestimmung des Übergangs zu Finanzvermögen:
8 Der Begriff Arbeitgeber meint die Gesellschaft, eine Gruppengesellschaft oder Betriebsstätte, bei welcher der Mitar-
beitende angestellt ist. Darunter fallen auch sogenannte faktische Arbeitgeber, z.B. bei Entsendung von Mitarbei- tenden zwischen Gruppengesellschaften. 9 Andere Beteiligungspapiere, die den Mitarbeitenden direkt am Gesellschaftskapital des Arbeitgebers (inkl. einer Gruppengesellschaft) beteiligen – insbesondere Partizipationsscheine oder Genossenschaftsanteile – werden wie Mitarbeiteraktien behandelt. Nachfolgend wird der Einfachheit halber ausschliesslich von Mitarbeiteraktien gespro- chen. Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Fremdkapital oder Anwartschaften auf Fremdkapitalbeteiligungen sind sinngemäss zu behandeln.
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auf die Angaben des Arbeitgebers abstellen (sofern vorhanden), oder
die nachfolgenden Regeln in Anlehnung an die einkommenssteuerrechtliche Betrach- tung in der Schweiz anwenden.
Es wird von meldenden schweizerischen FI nicht verlangt, dass sie den Besteuerungszeitpunkt gemäss ausländischer Gesetzgebung eigenständig feststellen, falls dieser vom Arbeitgeber nicht mitgeteilt wird. Ebenso haben meldende schweizerische FI ohne abweichende Angaben des Arbeitgebers keine Pflicht, von sich aus bei relevanten Änderungen der Gegebenheiten wie bspw. grenzüberschreitenden Wohnortwechseln eine Änderung der steuerlichen Behandlung anzunehmen und entsprechende Abklärungen zu treffen. Falls ein meldendes schweizerisches FI nicht auf die Angaben des Arbeitgebers abstellt bzw. abstellen kann, gelten die nachfolgenden Regeln in Anlehnung an die einkommenssteuerrechtli- che Betrachtung in der Schweiz als Auffangstandard. Als Finanzvermögen im Sinne des GMS gelten dann:
freie sowie gesperrte Mitarbeiteraktien, und
Mitarbeiteroptionen.
Nicht als Finanzvermögen im Sinne des GMS gelten hingegen:
Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien- und Optionen, welche während der sog. Vesting- Periode lediglich einen bedingten, widerruflichen Anspruch darstellen, der insbeson- dere vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder der Erfüllung von Leistungszielen abhängt, und
unechte Mitarbeiterbeteiligungen.
Die Verwahrung von Mitarbeiterbeteiligungen, welche als Finanzvermögen gelten, im Namen der Mitarbeitenden oder des Arbeitgebers (dies kann auch das FI selbst sein), begründet ge- wöhnlich ein Verwahrkonto und somit ein Finanzkonto im Sinne des GMS. Der Begriff der Ver- wahrung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und kann durch verschiedene Typen von FI10 vorgenommen werden; insbesondere von FI, Zweckgesellschaften (durch das treuhän- derische Halten von Mitarbeiterbeteiligungen) oder Administratoren (durch die Buchführung über die einem einzelnen Mitarbeitenden zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen). Die Verwahrung von Mitarbeiterbeteiligungen, die nicht als Finanzvermögen gelten, begründet kein Finanzkonto im Sinne des GMS. Verwahrt ein FI beide Arten von Mitarbeiterbeteiligungen für Mitarbeitende oder einen Arbeitgeber, ist von einem Finanzkonto auszugehen, wobei dieses nur die Mitarbei- terbeteiligungen erfasst, welche als Finanzvermögen gelten.
5.9.2 Verantwortlichkeit schweizerischer Finanzinstitute
Die Verantwortlichkeit meldender schweizerischer FI für die Erfüllung der Sorgfalts-11 und Mel- depflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Mitarbeiterbeteiligungen bezieht sich ausschliesslich auf die von ihnen im Sinne des GMS geführten Finanzkonten und hängt vom gewählten Aufbau ab. Sind mehrere FI in die Verwahrung von Mitarbeiterbeteiligungen invol- viert, so liegen die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMS beim FI, welches am nähesten beim Mitarbeitenden ist (d.h. für gewöhnlich die Zweckgesellschaft oder der Administrator). Es sind insbesondere folgende Fälle zu unterscheiden:
10 Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber als Finanzvermögen geltende Mitarbeiterbeteiligungen in einem auf ihn lauten-
den Gesamtkonto bei einem FI als Intermediär für seine Mitarbeitenden hält, führt gewöhnlich für sich alleine nicht zu einer Qualifikation des Arbeitgebers als FI, weil der Arbeitgeber das Gesamtdepot in seiner Funktion als Arbeit- geber und nicht im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit führt. 11 Es gelten grundsätzlich die generellen Sorgfaltspflichten für schweizerische FI (vgl. Ziffer 6), wobei entsprechende
Verweise auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei (vgl. Ziffer 5.11) weiterhin gültig sind, selbst wenn ein schweizerisches FI im Zusammenhang mit Konten zur Verwahrung von Mitarbeiterbeteiligungen unter Umstän- den nur eingeschränkte Sorgfaltspflichten befolgen muss.
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a. Das FI (Bank, Zweckgesellschaft oder Administrator) führt separate, auf den einzelnen Mitarbeitenden lautende Finanzkonten. Der einzelne Mitarbeitende gilt als Inhaber des Finanzkontos und muss entsprechend doku- mentiert und – falls es sich um eine meldepflichtige Person handelt – gemeldet werden. b. Das FI (Bank, Zweckgesellschaft oder Administrator) führt ein auf den Arbeitgeber lau- tendes Gesamtkonto („Omnibus Account“) mit separaten Unterkonten je Mitarbeiten- den. Die Unterkonten sind als separate Finanzkonten im Sinne des GMS zu behandeln. Daher gilt der einzelne Mitarbeitende als Inhaber des Finanzkontos und muss entsprechend dokumentiert und – falls es sich um eine meldepflichtige Person handelt – gemeldet werden. Falls das meldende schweizerische FI keine Möglichkeit hat, die im Rahmen der Sorgfaltspflich- ten erforderliche Dokumentation direkt vom Mitarbeitenden zu erhalten, sind die entsprechen- den Anfragen indirekt über den Arbeitgeber zu stellen. c. Das FI führt ein auf eine Zweckgesellschaft oder einen Administrator lautendes Finanz- konto. Zweckgesellschaften (unabhängig von deren Rechtsform), welche ausschliesslich für die Ver- wahrung von Mitarbeiterbeteiligungen errichtet wurden, sowie Administratoren von Mitarbeiter- beteiligungen gelten gewöhnlich als FI im Sinne des GMS. In diesem Fall behandelt das mel- dende schweizerische FI die Zweckgesellschaft oder den Administrator als Kontoinhaber und wendet die entsprechenden Sorgfaltspflichten an. Das meldende schweizerische FI muss bei diesem Aufbau die einzelnen Mitarbeitenden nicht identifizieren und es bestehen keine Melde- pflichten im Zusammenhang mit dem Konto der Zweckgesellschaft bzw. des Administrators. Es ist allerdings zu beachten, dass die Zweckgesellschaft bzw. der Administrator selbst Verwahr- konten für die Mitarbeitenden führt und diese entsprechend zu dokumentieren und gegebenen- falls zu melden hat (je nach Aufbau kommt bei der Zweckgesellschaft oder beim Administrator
a) oder b) zur Anwendung).
5.9.3 Meldung des Kontostands oder -werts
Die Meldung des Kontostands oder -werts umfasst lediglich Mitarbeiterbeteiligungen, welche als Finanzvermögen gelten (vgl. Ziff. 5.9.1). Grundsätzlich erfolgt die Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen für die Meldung des Konto- stands oder -werts auf dieselbe Weise, die auch zwecks Meldung an den Kontoinhaber ange- wendet wird (vgl. Ziff. 1.3.2.3.8). In Bezug auf gesperrte Mitarbeiteraktien, welche als Finanz- vermögen gelten, steht es einem meldenden schweizerischen FI frei, die Aktien mit dem tat- sächlichen Verkehrswert oder einem reduzierten Verkehrswert gemäss einkommenssteuer- rechtlicher Betrachtung in der Schweiz zu melden.
5.9.4 Meldung von Zahlungen
Grundsätzlich sind Transaktionen im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen nur relevante Zahlungen im Sinne des GMS, falls die betroffenen Mitarbeiterbeteiligungen als Finanzvermö- gen gelten (vgl. Ziff. 5.9.1) und effektiv ein Geldbetrag zufliesst. Falls ein meldendes schweizeri- sches FI nicht auf die Angaben des Arbeitgebers abstellt bzw. abstellen kann, gelten die Regeln in der nachfolgenden Tabelle. Liegen dem meldenden schweizerischen FI Angaben des Arbeit- gebers vor, dass eine in der Tabelle als meldepflichtig gekennzeichnete Transaktion Erwerbs- einkommen darstellt, kann diese Transaktion von der Meldepflicht ausgenommen werden (da es sich in diesem Falle nicht um Finanzvermögen handelt, vgl. Ziff. 5.9.1).
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Mitarbeiteraktien Abgabe von Mitarbeiteraktien an den Mitar- beitenden Dividenden im Zusammenhang mit Mitar- beiteraktien Wegfall der Sperrfrist bei gesperrten Mitar- beiteraktien Rückgabe von Mitarbeiteraktien an den Ar- beitgeber mit Gegenleistung in bar (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf- grund reglementarischer bzw. vertraglicher Verpflichtung) Umtausch von Mitarbeiteraktien (z.B. bei Fusionen oder Übernahmen) Rückgabe von Mitarbeiteraktien an den Ar- beitgeber ohne Gegenleistung Veräusserung von Mitarbeiteraktien Veräusserung von Mitarbeiteraktien zur ausschliesslichen Deckung von Quellen- steuern und Sozialabgaben im unmittelba- ren Zusammenhang mit dem als Erwerbs- einkommen besteuerten Ereignis (nur Ab- gabe der Nettoanzahl der Aktien an den Mitarbeiter nach der Begleichung der Quel- lensteuern und Sozialabgaben) Mitarbeiteroptionen Abgabe von Mitarbeiteroptionen Wegfall der Sperrfrist bei gesperrten, bör- senkotierten Mitarbeiteroptionen Wegfall der Sperrfrist bei gesperrten, nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen Ausübung von Mitarbeiteroptionen Erhaltener Barausgleich im Zusammenhang mit Mitarbeiteroptionen (Cash Settlement) | Nicht relevantes Ereignis Beachte: erhaltene Mitarbeiteraktien sind Finanzvermögen und für die Berechnung des Kontostands oder -werts zu berücksich- tigen. Als Dividende zu klassifizierendes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Gegenleistung des Arbeitgebers: Als Ver- äusserungserlös zu klassifizierendes Ereig- nis Nicht relevantes Ereignis Beachte: erhaltene Mitarbeiteraktien sind Finanzvermögen und für die Berechnung des Kontostands oder -werts zu berücksich- tigen. Nicht relevantes Ereignis Als Veräusserungserlös zu klassifizierendes Ereignis. Nicht relevantes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Beachte: erhaltene Mitarbeiteroptionen sind Finanzvermögen und für die Berechnung des Kontostands oder -werts zu berücksich- tigen. Nicht relevantes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Beachte: erhaltene Mitarbeiteraktien sind Finanzvermögen und für die Berechnung des Kontostands oder -werts zu berücksich- tigen. Als Veräusserungserlös zu klassifizierendes Ereignis 122/199 |
Ausübung von Mitarbeiteroptionen und Ver- kauf der Mitarbeiteraktien (Exercise and Sale) Entschädigungsloser Verfall von Mitarbei- teroptionen Verkauf von Mitarbeiteroptionen Anwartschaften Zuteilung von Anwartschaften Einkünfte aus Anwartschaften während Vestingperiode Umwandlung von Anwartschaften in Mitar- beiteraktien (Vesting) Entschädigungsloser Verfall von Anwart- schaften Veräusserung von Mitarbeiteraktien zur ausschliesslichen Deckung von Quellen- steuern und Sozialabgaben im unmittelba- ren Zusammenhang mit dem als Erwerbs- einkommen besteuerten Ereignis (nur Ab- gabe der Nettoanzahl der Akten an den Mit- arbeiter nach der Begleichung der Quellen- steuern und Sozialabgaben) Unechte Mitarbeiterbeteiligungen Jeglicher geldwerter Vorteil | Als zwei separate Ereignisse zu behandeln (vgl. Ausübung von Mitarbeiteroptionen so- wie Veräusserung von Mitarbeiteraktien) Nicht relevantes Ereignis Als Veräusserungserlös zu klassifizierendes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Beachte: erhaltene Mitarbeiteraktien sind Finanzvermögen und für die Berechnung des Kontostands oder -werts zu berücksich- tigen. Nicht relevantes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Nicht relevantes Ereignis Tabelle 2 |
Sofern nicht anderweitig erwähnt, beziehen sich die nachfolgenden Beispiele auf die Regeln der vorangegangenen Tabelle. Beispiel 135 (Anwartschaften): Der Mitarbeitende M erhält im Jahr 2021 eine Anwartschaft zugeteilt, was keine Meldung zur Folge hat, da Anwartschaften nicht als Finanzvermögen (vgl. Ziff. 5.9.1) gelten. Aus diesem Grund ist der Wert der Anwartschaft auch für die Meldung des Kontostands oder -werts unbe- achtlich. Im Jahr 2022 erhält M eine dividendenäquivalente Zahlung aus der Anwartschaft, wel- che ebenfalls nicht zu melden ist, da sie im Zusammenhang mit Nicht-Finanzvermögen steht (Besteuerung als Erwerbseinkommen). Im Jahr 2023 wird die Anwartschaft in freie Mitarbeiter- aktien umgewandelt. Die Umwandlung ist nicht meldepflichtig. Bei den freien Mitarbeiteraktien handelt es sich aber um Finanzvermögen (vgl. Ziff. 5.9.1, in Anlehnung an die einkommens- steuerrechtliche Betrachtung in der Schweiz wird die Besteuerung als Erwerbseinkommen im Zeitpunkt der Umwandlung angenommen). Für das Jahr 2023 ist der Wert der freien Mitarbei- teraktien deshalb bei der Meldung des Kontostands oder -werts zu berücksichtigen. Im Jahr 2024 erhält M eine Dividende aus den Mitarbeiteraktien, welche als solche unter dem AIA ge- meldet werden muss, da sie im Zusammenhang mit Finanzvermögen anfällt. Im Jahr 2025 ver- kauft M die Mitarbeiteraktien, was eine Meldung des Veräusserungserlöses bewirkt.
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5.10 Kontoinhaber
5.10.1 Allgemeines
Der Kontoinhaber ist in der Regel der in den Systemen eines meldenden schweizerischen FI erfasste Vertragspartner einer Konto- und/oder Depotbeziehung. Liegt eine Kollektivbeziehung nach Ziffer 5.2 vor, ist grundsätzlich jeder Mitinhaber Kontoinhaber. Als Kontoinhaber gilt auch eine zwischengeschaltete Durchleitungsgesellschaft (flow-through entity; z.B. Sitzgesellschaft nach VSB, Trust, Stiftung u.ä.) sowie transparente Partnerships, wenn diese vom meldenden schweizerischen FI als Vertragspartner geführt werden. Nicht als Kontoinhaber gelten somit die an den beim meldenden schweizerischen FI verbuchten Vermö- genswerten der zwischengeschalteten Durchleitungsgesellschaft wirtschaftlich Berechtigten, resp. die Partner. Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der kein FI (vgl. Ziff. 2) ist und als Treuhänder, Bevollmächtigter, Intermediär, Custodian, Investment Advisor oder ähnlicher zugunsten einer anderen Person oder für Rechnung einer anderen Person eine Konto- und/oder Depotbezie- hung bei einem meldenden schweizerischen FI unterhält, gilt selbst nicht als Kontoinhaber. Diesfalls gilt diese andere Person, für welche die Konto- und/oder Depotbeziehung beim mel- denden schweizerischen FI unterhalten wird, als Kontoinhaber. Das meldende schweizerische FI stützt sich auf die Angaben, die es gemäss geltender VSB oder anderer Verfahren zur Be- kämpfung der Geldwäscherei zur Identifizierung der Vertragspartei und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung erhalten hat. Bei Trusts als Kunden ist der Trust (und nicht der Trustee) Kontoinhaber. Dies gilt unabhängig vom AIA-Status des Trusts (in der Regel passiver NFE oder FI). Beispiel 136 (Treuhandverhältnis): X unterhält bei einem meldenden schweizerischen FI eine Kontobeziehung. X ist Vertrags- partner dieses FI. X reicht dem FI ein Formular A ein, in welchem er deklariert, dass sein Bruder B an den unter seiner Kontobeziehung geführten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Hier ist der Settlor (Person B) Kontoinhaber im Sinne des Standards und nicht X, welcher zu- gunsten von B eine Kontobeziehung unterhält.
5.10.2 Trusts
Als Kontoinhaber eines Trusts, welcher ein FI ist, gelten Settlor, Trustee, Protector, Beneficia- ries und jede sonstige natürliche Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Ist der Kontoin- haber ein Settlor, Trustee, Beneficiary oder Protector, der ein Rechtsträger ist, muss der Trust, welcher als FI qualifiziert, durch diesen Rechtsträger hindurchschauen («Look-through») und die meldepflichtigen beherrschende(n) Person(en) des Rechsträgers melden (vgl. Ziffer 3.5 so- wie Anhang 2, Ziffer 11.2.1).
5.10.3 Versicherungen
5.10.3.1 Allgemeines
Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsver- trags ist der Kontoinhaber nach Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) GMS jede Person, die be- rechtigt ist, i. auf den Barwert (rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag) oder den Rückkaufswert (Rentenversicherungsvertrag) zuzugreifen, oder ii. den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert oder Rückkaufswert zugreifen oder den Begünstigten des Ver- trags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Versicherungsnehmerin
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genannt ist und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen definitiven Zahlungsan- spruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungs- vertrags gilt jede Person als Kontoinhaber, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat. Personen, die das Recht haben, auf den Rückkaufswert zuzugreifen oder den Namen der Be- günstigten des Vertrags zu ändern, sind im Hinblick auf den Versicherungsvertrag mit Rück- kaufswert in allen Fällen als Kontoinhaber zu betrachten, es sei denn, sie haben dauerhaft, voll- ständig und unwiderruflich sowohl auf das Recht, auf den Rückkaufswert zuzugreifen, als auch auf das Recht, den Namen der Begünstigten des Versicherungsvertrags mit Rückkaufswert zu ändern, verzichtet (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 141).
5.10.3.2 Vor Eintritt der Fälligkeit
Gemäss VVG und schweizerischer Rechtspraxis steht das Rückkaufsrecht sowie das Recht ei- nen Begünstigten einzusetzen einzig dem Versicherungsnehmer zu. Selbst wenn eine unwiderrufliche Begünstigung vorliegt, kann der unwiderruflich Begünstigte nicht ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers auf den Vertrag zugreifen oder die Begünsti- gung ändern. Beim Vorversterben des unwiderruflich Begünstigten ist der Versicherungsneh- mer frei, einen neuen Begünstigten einzusetzen. Eigentümer des Versicherungsvertrags ist da- her auch beim Vorliegen einer unwiderruflichen Begünstigung der Versicherungsnehmer, so dass auch in diesen Fällen derselbe Kontoinhaber im Sinne des GMS bleibt. Die wirtschaftliche Berechtigung im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung ist für die Bestim- mung des Kontoinhabers bei Lebensversicherungen (sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt) nicht von Bedeutung, da der Versicherungsanspruch bis zum Eintritt der Fälligkeit ausschliesslich dem Versicherungsnehmer zusteht (Spezialregelung mit Vorrang von Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) Satz 3 ff. GMS). Vorbehalten bleibt der Fall einer Abtretung gemäss Artikel 73 VVG. Liegt eine Versicherung auf das Leben eines Dritten mit einem meldepflichtigen Kontoinhaber (Versicherungsnehmer) vor und der Versicherungsnehmer stirbt, so behandelt die meldende spezifizierte Versicherungsgesellschaft sein Konto so wie vor dem Tod des Kontoinhabers (Ver- sicherungsnehmers), bis ihr der Tod des Erblassers (Versicherungsnehmer) durch ein eröffne- tes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt kann das Konto als ausgenommenes Konto behandelt werden. Beispiel 137: (Rentenversicherung mit widerruflicher Begünstigung): A ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer rückkaufsfähigen Rentenversicherung. Seine Ehegattin ist widerruflich begünstigt für die Prämienrückgewähr bei Tod. A ist Kontoinha- ber im Sinne des GMS. Beispiel 138: (Drittlebensversicherung mit widerruflicher Begünstigung): A ist Versicherungsnehmer einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung auf das Leben seiner Ehegattin B. Z ist widerruflich begünstigt für die Todesfallleistung. A ist Kontoinhaber im Sinne des GMS. Stirbt A bleibt der Kontoinhaber unverändert bis der Versicherungsgesellschaft der Tod von A (Versicherungsnehmer) durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Ab diesem Zeitpunk kann das Finanzkonto als ausgenommenes Konto behandelt werden. Tritt in der Folge B als Rechtsnachfolgerin in die Versicherungsnehmerschaft ein, liegt ein Neukonto von B vor. Die entsprechenden Sorgfalts- und Meldepflichten sind auf B anzuwenden. Beispiel 139: (Drittlebensversicherung mit unwiderruflicher Begünstigung): A ist Versicherungsnehmer einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung auf das Leben seiner Ehegattin B. Z ist unwiderruflich begünstigt auf die Erlebens- und Todesfallleistung. A ist Konto-
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inhaber im Sinne des GMS. Stirbt A bleibt der Kontoinhaber unverändert bis der Versicherungs- gesellschaft der Tod von A (Versicherungsnehmer) durch ein eröffnetes Testament, eine To- desurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Ab diesem Zeitpunk kann das Finanzkonto als ausgenommenes Konto behandelt werden. Tritt in der Folge B als Rechts- nachfolger in die Versicherungsnehmerschaft ein, liegt ein Neukonto von B vor. Die entspre- chenden Sorgfalts- und Meldepflichten sind auf B anzuwenden. Beispiel 140: (Prämienzahlung durch eine Drittperson): B ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung. Die Prämie wird durch den geschiedenen Ehemann A einbezahlt. B ist Kontoinhaber im Sinne des GMS. Beispiel 141: (Police mit mehreren Versicherungsnehmern): A und B sind Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung. B ist versicherte Person. A und B sind Kontoinhaber im Sinne des GMS. Beispiel 142: (abgetretener Versicherungsanspruch): A ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung. A hat den Versicherungsanspruch an die geschiedene Ehefrau B gemäss Artikel 73 VVG abge- treten. B ist Kontoinhaber im Sinne des GMS. Versicherungsnehmer bleibt Person A.
5.10.3.3 Nach Eintritt der Fälligkeit
5.10.3.3.1 Allgemeines
Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungs- vertrags ist jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, wenn es sich nicht um den Kontoinhaber handelt, wie ein Kontoinhaber eines Neukontos zu be- handeln (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt (E)(1) letzter Satz GMS). Das meldende schweizerische FI muss für jede natürliche Person oder jeden Rechtsträger, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung aus einem rückkaufsfähigen Versi- cherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag haben und bei denen es sich nicht um den bisherigen Kontoinhaber handelt, vor Ausrichtung der Leistung über eine Selbstauskunft verfü- gen. Vorbehalten sind:
Fälle, in denen das meldende schweizerische FI anhand der in seinem Besitz befindli- chen oder öffentlich verfügbaren Informationen feststellt, dass es sich bei dem Rechts- träger nicht um eine meldepflichtige Person handelt, und
Fälle von Abschnitt VII Unterabschnitt B GMS.
Beispiel 143: A ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer rückkaufsfähigen Kapi- talversicherung. Z ist widerruflich begünstigt auf die Erlebens- und Todesfallleistung. A ist Kon- toinhaber im Sinne des GMS. Das versicherte Ereignis tritt ein und die Leistung wird fällig. Die widerruflich begünstigte Person Z ist nun ebenfalls als Kontoinhaber zu behandeln. Betreffend die Fälligkeitsperiode erfolgt für die Personen A und Z je eine Meldung an die jeweili- gen Steueransässigkeitsstaaten. Bei beiden Meldungen ist das Element „AccountBalance“ mit dem Attribut „account closed“ und dem Kontowert „0“ zu versehen. Bei der Meldung für Z ist die Versicherungsleistung im Element „Payment“ unter dem Typus „Other-CRS“ (CRS504) zu mel- den. Beispiel 144: A ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer rückkaufsfähigen Ren- tenversicherung. Y ist anspruchsberechtigte Person für die periodischen Rentenleistungen. A ist während der gesamten Vertragslaufzeit Kontoinhaber im Sinne des GMS. Y ist ab Beginn der Rentenlaufzeit ebenfalls als Kontoinhaber zu behandeln. Meldung A: Während der gesamten Vertragslaufzeit hat eine Meldung an den Steueransässig- keitsstaat zu erfolgen. Unter „AccountBalance“ ist der jeweilige Kontowert „Rückkaufswert“ zu
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melden. Im Element „Payment“ unter dem Typus „Other-CRS“ (CRS504) ist der Betrag „0“ mit- zuteilen. Meldung Y: Ab der Fälligkeitsperiode der ersten Rentenzahlung hat eine Meldung an den Steu- eransässigkeitsstaat zu erfolgen. Unter „AccountBalance“ ist der Kontowert „0“ zu melden, da der Begünstigte keinen Anspruch auf den Rückkaufswert hat. Im Element „Payment“ unter dem Typus „Other-CRS“ (CRS504) ist die jeweilige Rentenleistung gemäss dem zivilrechtlichen An- spruch mitzuteilen. D.h. wenn mehrere Begünstigte bestehen, erfolgt eine Meldung im Umfang der einzelnen Leistungen an den jeweiligen Begünstigten.
5.10.3.3.2 Alternatives Verfahren bei Einzelversicherungen
Ein meldendes schweizerisches FI kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags (mit Ausnahme des Eigentümers), die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Per- son ist und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden schweizerischen FI ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begüns- tigte eine meldepflichtige Person ist (vgl. Abschnitt VII Unterabschnitt B GMS). Einem melden- den schweizerischen FI müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden schweizerischen FI erhobenen Informationen zum Begünstigten Indi- zien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B GMS enthalten. Ist einem meldenden schwei- zerischen FI tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine mel- depflichtige Person ist, so muss das meldende schweizerische FI die Verfahren im Abschnitt III Unterabschnitt B GMS einhalten. Zu beachten ist, dass dieses Alternativverfahren nur angewandt werden kann, wenn eine Be- günstigung errichtet wurde.
5.10.3.3.3 Alternatives Verfahren bei Kollektivlebensversicherungen
Eine meldepflichtige spezifizierte Versicherungsgesellschaft kann ein Finanzkonto in Form ei- nes kapitalbildenden Kollektivlebensversicherungsvertrags ausserhalb der beruflichen Vorsorge (rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag) als nicht melde- pflichtiges Finanzkonto behandeln bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung gegenüber der anspruchsberechtigten Person (OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VII, Rz. 13). Dieses alternative Verfahren gilt ausschliesslich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversiche- rungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber, b. die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und c. der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zah- lende Gesamtbetrag beträgt höchstens USD°1’000’000. Als Kollektivlebensversicherungsverträge ausserhalb der beruflichen Vorsorge im Sinne eines «rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags» qualifizieren Verträge, welche folgende Vorausset- zungen erfüllen: i. Der Vertrag gibt Deckung an natürliche Personen, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und
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ii. für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesund- heitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Ta- bakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird. Die Berücksichtigung von Gesundheitsvorbehalten sowie von nicht gesundheitsbasierten Risi- kofaktoren ist zulässig. Als Kollektivlebensversicherungsverträge ausserhalb der beruflichen Vorsorge im Sinne eines Rentenversicherungsvertrags qualifizieren Verträge, welche Individuen absichern, welche mit dem Versicherungsnehmer als Arbeitgeber, als Berufsverband, als Gewerkschaft, als anders gelagerten Verband oder als eine andere Gruppierung verbunden sind (Arbeitgeber im Sinne des vorangehenden Abschnittes).
5.11 Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Der im Abschnitt VIII Unterabschnitt E(2) GMS verwendete Ausdruck Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäscherei bedeutet die Verfahren eines meldenden schweizerischen FI zur Erfül- lung der Sorgfaltspflichten nach den Auflagen zur Geldwäschereibekämpfung, denen dieses meldende schweizerische FI unterliegt. Diese Verfahren beinhalten die Identifizierung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (inkl. Feststellung der wirtschaftlich Berechtig- ten) und der Kontrollinhaber, der Art und des Zwecks der gewünschten Geschäftsbeziehung so- wie die ständige Überwachung. Die Auflagen in Bezug auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergeben sich aus dem GwG, der GwV-FINMA, (inkl. der in Art. 32 und Art. 37 GwV-FINMA bezeichneten Regula- rien), der Geldwäschereiverordnung ESBK, den durch die gemäss Artikel 24 GwG anerkannten Selbstregulierungsorganisationen diesbezüglich erlassenen Bestimmungen sowie für die der VSB unterstellten FI aus der aktuell gültigen VSB (inkl. der Vorgängerversionen der oben ge- nannten Regelwerke bei bestehenden Konten).
5.12 Rechtsträger
Unter den Ausdruck Rechtsträger fallen eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Personengesellschaft, ein Trust oder ein trustähnliches Gebilde. Ein Rechtsträger ist somit jede Person, welche nicht eine natürliche Person ist und eine Stel- lung als bspw. corporation, partnership, trust, fideicomiso, foundation (fondation, Stiftung), com- pany, co-operative, association, oder asociación en participación inne hat. Die Auflistung von juristischen Personen schweizerischen Rechts ist:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesell- schaften mit beschränkter Haftung),
Genossenschaften,
Vereine,
Stiftungen.
Rechtsgebilde schweizerischen Rechts sind (nicht abschliessend):
Personengesellschaften (Kommandit- und Kollektivgesellschaften);
Eine einfache Gesellschaft kann entweder als Rechtsträger oder als Verbindung von mehreren natürlichen Personen und/oder Rechtsträgern im Sinne einer Kollektivbezie- hung behandelt werden. Meldende schweizerische FI können diese Wahl separat je Geschäftsbeziehung treffen.
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5.13 Verbundener Rechtsträger
Ein Rechtsträger ist ein verbundener Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Be- herrschung unterliegen. Eine Beherrschung liegt vor, wenn kumulativ unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50% der Stimmrechte und der Kapitalbeteiligung eines Rechtsträgers gegeben ist. Zur Prüfung der Verbundenheit von Rechtsträgern kann sich das meldende schweizerische FI auf die Angaben des Kunden im Rahmen der Selbstauskunft verlassen. Ein Rechtsträger ist ebenfalls ein verbundener Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen indirekt beherrscht. Beispiel 145: Rechtsträger A hält mehr als 50% der Stimmrechte und der Kapitalbeteiligung von Rechtsträger B. Rechtsträger B seinerseits hält mehr als 50% der Stimmrechte und der Kapital- beteiligung von Rechtsträger C. Rechtsträger C gilt als verbundener Rechtsträger von Rechts- träger A, da Rechtsträger A direkt mehr als 50% der Stimmrechte und der Kapitalbeteiligung von Rechtsträger B hält, und Rechtsträger B seinerseits direkt mehr als 50% der Stimmrechte und der Kapitalbeteiligung von Rechtsträger C hält. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass Rechtsträger A mehr als 25% der Stimmrechte und der Kapitalbeteiligung von Rechtsträger C besitzt. Anstelle dieser Definition kann gemäss dem Anhang zur AIAV für die Prüfung der Verbunden- heit von Rechtsträgern die Alternativbestimmung des OECD-Kommentars zum GMS herange- zogen werden. Demnach gilt ein Rechtsträger dann als verbundener Rechtsträger eines ande- ren Rechtsträgers, wenn: i. einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht; ii. die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen; oder iii. die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne von Ziffer 2.1.3 Buchstabe b sind (vgl. auch Abschnitt VIII Unterabschnitt A(6)(b) GMS), eine gemeinsame Ge- schäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Invest- mentunternehmen einhält.
5.14 Ausländische SIN
Sämtliche Staaten und Hoheitsgebiete, die den AIA Finanzkonten umsetzen, sind angehalten, auf dem AIA-Portal der OECD Informationen zu den von ihnen ausgegebenen SIN für natürli- che Personen und Rechtsträger bereitzustellen: www.oecd.org > Topics > Taxation > Tax trans- parency and international co-operation > Tax Transparency Resource Centre > Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters (Common Reporting Stan- dard – CRS). Diese Informationen dienen den meldenden FI insbesondere zur Überprüfung der Plausibilität der Selbstauskünfte. Darüber hinaus kann ein Staat oder Hoheitsgebiet auch staat- liche Überprüfungsdienste (vgl. Ziff. 5.16) anbieten, um die Identität und den steuerlichen Wohnsitz eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person zu überprüfen. In diesem Zu- sammenhang stellt eine Referenznummer, ein Code oder eine andere eindeutige Bestätigung, die ein meldendes schweizerisches FI in Bezug auf einen Kontoinhaber oder eine beherr- schende Person über einen staatlichen Überprüfungssdienst erhält, ebenfalls ein funktionales Äquivalent einer SIN dar.
5.15 Beleg (Documentary Evidence)
Als Belege (Documentary Evidence) gelten (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E(6) GMS): :
eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle des Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
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bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle ausgestell- ten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normaler- weise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle ausgestelltes amt- liches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die An- schrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger gegründet wurde;
einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzan- trag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde;
5.16 Staatlicher Überprüfungsdienst
Der Ausdruck «staatlicher Überprüfungsdienst» bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein meldepflichtiger Staat einem meldenden Finanzinstitut zur Feststellung der Identität und steuer- lichen Ansässigkeit eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person bereitstellen kann (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E(7) GMS). In der Schweiz wird derzeit kein derartiger Dienst angeboten. Meldende schweizerische FI dürfen jedoch derartige Dienste, die von meldepflichti- gen Staaten angeboten werden, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verwenden.
6 Sorgfaltspflichten
6.1 Allgemeine Anforderungen
Der GMS enthält detaillierte Vorschriften für FI zur Feststellung, ob der Inhaber und/oder die ihn beherrschende Person eines Finanzkontos eine meldepflichtige Person und das Konto somit meldepflichtig ist. Dieser standardisierte Ansatz stellt eine konsistente Qualität der gemeldeten und ausgetauschten Informationen sicher. Die Vorschriften haben sich auch auf bestehende Prozesse von FI ausgewirkt. Dies ist insbesondere für bestehende Konten der Fall, bei denen es für die FI schwieriger und kostenintensiver ist, vom Kontoinhaber und/oder der ihn beherr- schenden Person neue Informationen zu beschaffen. Im Zusammenhang mit den Pflichten der meldenden schweizerischen FI, im Rahmen der Durchführung der nachfolgend aufgezeigten Sorgfaltspflichten Selbstauskünfte seitens der Kun- den einholen zu müssen, darf sich das meldende schweizerische FI auf die in einer Selbstaus- kunft gemachten Angaben des Kunden verlassen, es sei denn, ihm sei bekannt oder es hat Gründe zur Annahme, dass ein Beleg oder eine Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaub- würdig ist („Plausibilitätstest“; vgl. Ziff. 6.3.6, Ziff. 6.4.5 sowie Ziff 6.5.6). Die Pflichten werden unterschieden nach solchen für Konten natürlicher Personen und solchen für Konten von Rechtsträgern sowie nach den Kontenarten jeweils für bestehende Konten und für Neukonten. Diese Kategorien werden in Abbildung 11 dargestellt, zusammen mit den Anga- ben, in welcher Ziffer dieses Kapitels die entsprechenden Verfahren genauer erörtert werden.
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Abbildung 11
Für Rechtsträger, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 neu als meldende schweizerische FI gelten, gelten in Bezug auf Konten, die sie am Tag vor dem In- krafttreten dieser Änderung führen, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, d.h. bei Konten von natürlichen Personen innerhalb eines (Konto von hohem Wert) bzw. zweier Jahre (Konto von geringerem Wert) und bei Konten von Rechtsträgern innerhalb von zwei Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit dem Inkrafttreten die- ser Änderung. Rechtsträger, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 als meldende schweizerische FI galten, dürfen sich für bereits vor diesem Zeitpunkt eröffnete und abgeklärte Konten bis zu einer relevanten Änderung der Gegebenheiten (vgl. Ziff. 6.6.1) weiterhin auf die durchgeführten Sorgfaltspflichten zur Feststellung, ob ein Kontoinhaber oder eine beherr- schende Person eine meldepflichtige Person ist, verlassen (dies betrifft insbesondere Abklärun- gen bezüglich Tie-Breaker-Regeln und CBI/RBI-Regelungen; vgl. Ziff. 6.3.3 und 6.5.5).
6.2 Bestehende Konten natürlicher Personen
6.2.1 Kundenidentifikationsprozess für Bestandeskunden
Mit dem Kundenidentifikationsprozess (nachfolgend Due Diligence) soll allen Bestandeskunden pro Konten-/Kundenstamm einmalig die Zugehörigkeit – falls anwendbar – zu einem melde- pflichtigen Staat zugewiesen werden. Der erste Selektionsschritt der Due Diligence von Bestan- deskunden ist die Prüfung, ob unter dem Konten-/Kundenstamm ein nicht überprüfungs-, identi- fizierungs- oder meldepflichtiges Konto im Sinne von Ziffer 6.2.1.1 vorliegt. Liegt kein nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtiges Konto vor, ist unter dem Konten-/Kunden- stamm ein AIA-relevantes Geschäft gegeben. Als zweiter Selektionsschritt kann abhängig von der Vermögenshöhe die Due Diligence zur Ermittlung der relevanten steuerlichen Ansässigkei- ten unterschiedlich durchgeführt werden. Schematisch stellt sich der Due Diligence-Prozess wie folgt dar:
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Ist das Finanzkonto ein rückkaufsfähiger | |||
Versicherungsvertrag/Rentenversicherungsvertrag, | |||
dessen Verkauf an Ansässige der meldepflichtigen | |||
Staaten durch das Gesetz tatsächlich verhindert wird? | |||
Beträgt der Kontostand oder -wert (nach der | |||
Zusammenfassung) am Tag, ab dem ein Konto als | |||
bestehendes Konto gilt, oder zum Ende jedes | |||
Folgejahres höchstens USD 1 Mio. (Konto von geringem | |||
Wert)? | |||
Erfasst das System des | |||
Finanzinstituts alle | |||
Hat das Finanzinstitut | |||
erforderlichen | |||
erfasste Belege und will die | |||
Informationen, um die | |||
Hausanschriftsüberprüfung | |||
Indiziensuche | |||
anwenden (wenn zulässig)? | |||
durchzuführen? | |||
Wurde bei der | |||
Suche nach | Indiziensuche nur | Ist die aktuelle | |
fehlenden Indizien | ein | Anschrift in einem | |
in Papierunterlagen | Postlagerungsauftr ag oder eine c/o Anschrift festgestellt? | meldepflichtigen Staat? | |
Wurde nur ein | |||
Postlagerungsauftrag oder | |||
eine c/o Anschrift festgestellt | |||
und hat der Kundenbetreuer | Wurden bei der | Gemeldet | |
keine Kenntnis, dass der | elektronischen | ||
Kontoinhaber eine | Suche Indizien für | ||
meldepflichtige Person ist? | Verfahren für nicht dokumentierte Konten | einen meldepflichtigen Staat festgestellt? | |
Wurden bei der | |||
Indiziensuche Indizien für | |||
einen meldepflichtigen Staat | |||
festgestellt oder hat der | |||
Kundenbetreuer Kenntnis, | |||
dass der Kontoinhaber eine | |||
meldepflichtige Person ist? | Können die Indizien geheilt | ||
werden (durch | |||
Selbstauskunft oder | |||
Belege)? | |||
Nicht gemeldet bis | Nicht gemeldet bis | ||
Änderungen der | Änderungen der | ||
Gegebenheiten | gemeldet | Gegebenheiten | |
Abbildung 12
Alternativ steht es den meldenden schweizerischen FI frei, die für Neukonten geltenden Verfah- | |||
ren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auch für alle bestehenden Konto-/Kundenstämme, bzw. | |||
die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung | der Sorgfaltspflichten auf eine eindeutig | ||
identifizierte Gruppe von bestehenden Konto-/Kundenstämmen anzuwenden (vgl. Ziff. 6.3). In | |||
beiden Fällen ist diese Wahl bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten revisionstauglich zu do- | |||
kumentieren. | |||
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Beispiel 146: Das meldende schweizerische FI A wendet die für Neukonten geltenden Verfah- ren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf die Gruppe von bestehenden Konto-/Kundenstäm- men an, für welche zu Dokumentationszwecken eine aktuelle Selbstauskunft des Kontoinha- bers vorliegt.
6.2.1.1 Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten
Das meldende schweizerische FI klärt zunächst ab, ob es sich beim betroffenen Konto-/Kun- denstamm um ein ausgenommenes Konto (vgl. Ziff. 3.12) handelt. Liegt ein ausgenommenes Konto vor, unterzieht das meldende schweizerische FI den Konto-/Kundenstamm keiner weite- ren Überprüfung. Die Sorgfaltspflichten nach Ziffer 6 hievor finden auf den entsprechenden Konto-/Kundenstamm keine Anwendung. Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, bei dem es sich um einen rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag handelt, muss nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende schweizerische FI an im meldepflichtigen Staat ansässige Perso- nen (vgl. Abschnitt III Unterabschnitt A GMS).
6.2.1.2 Konten von geringerem Wert
6.2.1.2.1 Allgemeines
Sofern das meldende schweizerische FI nicht die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfül- lung der Sorgfaltspflichten anwendet, kann es bei Konten von geringerem Wert natürlicher Per- sonen für die Identifizierung meldepflichtiger Personen das Hausanschriftverfahren oder die Su- che in seinen elektronischen Datensätzen durchführen. Alternativ steht es den meldenden schweizerischen FI frei, die Sorgfaltspflichten bei Konten von hohem Wert auch für alle beste- henden Konto-/Kundenstämme resp. die Sorgfaltspflichten bei Konten von hohem Wert auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von bestehenden Konto-/Kundenstämmen anzuwenden (vgl. Ziff. 6.2.1.3). In beiden Fällen ist diese alternative Wahl bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten revisionstauglich zu dokumentieren. Beispiel 147: Das meldende schweizerische FI A wendet unabhängig von den verbuchten Ver- mögenswerten die Sorgfaltspflichten bei Konten von hohem Wert für alle bestehenden Konto- /Kundenstämme an. Beispiel 148: Das meldende schweizerische FI B wendet unabhängig von den verbuchten Ver- mögenswerten die Sorgfaltspflichten bei Konten von hohem Wert für alle in der Einheit Private Banking betreuten Konto-/Kundenstämme an. Konto-/Kundenstämme, unter denen Geschäfte geführt werden, deren Gesamtsaldo insgesamt per 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat höchstens USD°1’000’000 beträgt, gelten als Konten von geringerem Wert. Pro Konto-/Kundenstamm sind die Saldi der einzelnen Produkte (Konten, Depots, etc.) zu addieren. Produkte mit negativem Saldo (z.B. Hypotheken, Kredite, Negativsaldi von Konten oder Policendarlehen) sind unbeacht- lich. Beispiel 149: Unter dem Kundenstamm Herr und Frau B werden folgende Geschäfte geführt (Saldo der Geschäfte jeweils per 31.12.2017): Kontokorrent USD°200’000 Fremdwährungskonto USD°-90’000 Depot USD°900’000 Lombardkredit USD°100’000 Total USD°910’000
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Für die Bestimmung, ob ein Konto von geringerem Wert vorliegt, sind das Kontokorrent mit USD°200’000 und Depot mit USD°900’000 zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt der Ge- samtsaldo USD°1’100’000. Das Fremdwährungskonto mit negativem Saldo sowie der Lombard- kredit sind unbeachtlich. Somit liegt ein Konto von hohem Wert im Sinne des GMS vor.
6.2.1.2.2 Hausanschriftverfahren
6.2.1.2.2.1 Begriff
Die Bestimmung der Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift (sog. Hausanschriftverfahren; vgl. Abschnitt III Unterabschnitt B(1) GMS) stellt ein vereinfachtes Ver- fahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes schweizerisches FI die steuerliche Ansässigkeit einer Person mit Hilfe von erfassten Belegen (Documentary Evi- dence, vgl. Ziff. 5.15) bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers bestäti- gen. Ein meldendes schweizerisches FI muss für die Anwendung des Hausanschriftverfahrens Massnahmen und Verfahren umsetzen, welche es ihm erlauben, die anhand der erfassten Be- lege dokumentierte Hausanschrift zu verifizieren.
6.2.1.2.2.2 Voraussetzungen
Damit ein meldendes schweizerisches FI auf eine Adresse abstellen kann, muss diese auf Be- legen beruhen und aktuell sein. Voraussetzung dafür ist, dass dem meldenden schweizerischen FI in dessen elektronischen Systemen eine Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoin- haber ist, vorliegt. Eine Hausanschrift wird als aktuell erachtet, wenn sie die jüngste vom meldenden schweizeri- schen FI mit Bezug auf den Kontoinhaber erfasste Hausanschrift ist. Eine Adresse, die gemäss den im Zeitpunkt der Überprüfung anwendbaren Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwä- scherei erhoben wurde, gilt im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als aktuell. Die Hausan- schrift gilt jedoch nicht mehr als aktuell, wenn sie für den Briefverkehr benutzt wurde und die entsprechenden Schreiben als unzustellbar retourniert wurden. Vorbehalten bleiben irrtümliche Retouren. Eine c/o-Anschrift sowie ein Postfach gelten in der Regel nicht als Hausanschrift. Ein Postfach kann jedoch als Hausanschrift gültig sein, sofern dieses Teil einer Adresse ist, wie z.B. in Kom- bination mit einer Strasse, Wohnungs- oder Appartementnummer, und der erfasste Wohnsitz des Kontoinhabers dadurch erkennbar ist. Ebenso kann eine c/o-Anschrift unter besonderen Umständen, wie z.B. im Falle von militärischem Personal oder Bewohnern von Anstalten (z.B. Altersheime, Pflegeheime etc.), eine Hausanschrift darstellen. Hinsichtlich nachrichtenloser Konten (vgl. Ziff. 3.12.9) gelten Spezialbestimmungen, wonach eine Adresse, die zu einem nachrichtenlosen Konto-/Kundenstamm gehört, als aktuell gilt.
6.2.1.2.2.3 Dokumentation
Die in den Systemen des meldenden schweizerischen FI erfasste Hausanschrift muss auf ge- eigneten Belegen (Documentary Evidence, vgl. Ziff. 5.15) beruhen. Das meldende schweizerische FI stellt sicher, dass die aktuelle Hausanschrift in seinen Syste- men mit der Adresse, die auf diesen Belegen angegeben ist, übereinstimmt oder zumindest im selben Staat liegt. Die zugrundeliegenden Belege müssen von einer Regierungsbehörde (z.B. Einwohner- oder Meldeamt, Botschaft oder Konsulat) ausgestellt sein. In Frage kommen bei- spielsweise Identitätskarten, Führerscheine oder Ansässigkeitsbescheinigungen. Wo diese Belege keine oder nur eine unvollständige Hausanschrift enthalten, ist die Vorausset- zung an die Dokumentation auch erfüllt, wenn die in den Systemen des meldenden FI erfasste
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aktuelle Hausanschrift zusätzlich mit der auf weiteren, beispielsweise von einer Regierungsbe- hörde ausgestellten Belegen erfassten Hausanschrift oder der Hausanschrift, die auf einer Selbstauskunft des Kontoinhabers (AIA-Selbstauskunft, VSB-Dokumente, etc.) erfasst ist, über- einstimmt, sofern das vorsätzlich falsche Ausfüllen der Selbstauskunft strafbar ist. Beispiel 150: Person A (Schweizer Staatsbürger) ist mit einer aktuellen Schweizer Adresse hin- terlegt. In den Systemen des meldenden schweizerischen FI ist eine Kopie der Identitätskarte von Person A gespeichert. Da auf der Identitätskarte keine Adresse aufgeführt ist, vergleicht das meldende schweizerische FI die in seinen Systemen erfasste Adresse von A mit jener auf dem Formular A. Da die Adressen übereinstimmen, sind die Voraussetzungen für die Anwen- dung des Hausanschriftverfahrens ohne weitere Suche in den elektronischen Datensätzen ge- geben. Für Konto-/Kundenstämme, die vor Einführung der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche- rei eröffnet wurden und für die in den Systemen des meldenden schweizerischen FI keine Be- lege hinterlegt sind, hat das meldende schweizerische FI angemessene Anstrengungen zu un- ternehmen, um entsprechende Belege einzuholen. In der Regel ist davon auszugehen, dass dies im Rahmen der Kontaktaufnahme zur Einholung einer SIN erfolgt (vgl. Ziff. 1.3.2.1 d) und die Population der Konto-/Kundenstämme, die nicht mit Belegen hinterlegt sind, entsprechend vernachlässigbar ist. Für die verbliebenen Konto-/Kundenstämme, für die keine Belege in den Systemen erfasst sind, gilt die Dokumentationsanforderung als erfüllt, wenn;
die in den Systemen des FI erfasste aktuelle Hausanschrift jener entspricht, die auf dem jüngsten Dokument aufgeführt ist, das von ihm eingeholt wurde (z.B. Steuerabrechnung, VSB-Formulare, etc.); und
es sich um die selbe Adresse handelt, die in Bezug auf diese Person vom FI im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens zur Meldung verwendet wurde (falls zutreffend).
Beispiel 151: Der Konto-/Kundenstamm von Person B wurde 1985 in einer Filiale des melden- den schweizerischen FI eröffnet. Person B wurde ohne Hinterlegung einer Ausweiskopie als „persönlich bekannt“ in den Systemen des meldenden schweizerischen FI erfasst. In den Syste- men des meldenden schweizerischen FI ist eine Hausanschrift hinterlegt. Die Kommunikation mit Person B erfolgt seit einigen Jahren ausschliesslich elektronisch via E-Banking. Die Doku- mentationsanforderungen nach Hausanschriftverfahren sind somit nicht erfüllt, die Vorausset- zungen für die Anwendung des Hausanschriftverfahrens ohne weitere Suche in den elektroni- schen Datensätzen sind nicht gegeben.
6.2.1.2.3 Suche in elektronischen Datensätzen
6.2.1.2.3.1 Elektronische Suche
Sind die in Ziffer 6.2.1.2.2.3 hievor beschriebenen Anforderungen an die Dokumentation nicht erfüllt, muss das meldende schweizerische FI eine Suche in den vorhandenen elektronischen Datensätzen durchführen. Die Suche erstreckt sich hierbei über die elektronisch durchsuchba- ren Daten, welche das meldende schweizerische FI in seinen aktiven IT-Systemen führt, auf welchen die elektronische Kundenakte für den betreffenden Konto-/Kundenstamm abgelegt ist. Im Rahmen dieser elektronischen Suche muss das meldende schweizerische FI die Daten auf folgende sechs Indizien überprüfen: Indiz 1: Identifizierung des Kontoinhabers als für Steuerzwecke Ansässiger eines meldepflichtigen Staates; Indiz 2: aktuelle Post- oder Hausanschrift in einem meldepflichtigen Staat; Indiz 3: eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden FI; Indiz 4: Dauerauftrag (ausser bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in ei- nem meldepflichtigen Staat geführtes Konto;
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Indiz 5: aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht (ausgenommen sind Vollmachten an professionelle Ver- mögensverwalter) oder Zeichnungsberechtigung; oder Indiz 6: ein Auftrag für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim FI (Beispiels- weise Banklagernd-Dienstleistung) oder eine c/o-Anschrift in einem melde- pflichtigen Staat, sofern dem meldenden FI keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt. Wird bei der elektronischen Suche eines der oben erwähnten Indizien festgestellt, muss das meldende schweizerische FI den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem mel- depflichtigen Staat betrachten, für welchen bei der Suche ein Indiz identifiziert wird. Dies gilt nicht, wenn die Indizien im sog. Heilungsverfahren geheilt werden können (vgl. Ziff. 6.2.1.2.4). Sofern kein Indiz bei der Suche festgestellt wird, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, welche dazu führt, dass dem Konto-/Kunden- stamm ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder der Konto-/Kundenstamm zu einem Konto von hohem Wert wird.
6.2.1.2.3.2 Indizien
Indiz 1 (Identifizierung des Kontoinhabers als für Steuerzwecke Ansässiger eines meldepflichti- gen Staates) ist erfüllt, wenn die elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweize- rischen FI eine Angabe enthalten, wonach der Kontoinhaber für Steuerzwecke in einem melde- pflichtigen Staat ansässig ist. Eine solche Angabe muss allerdings nur berücksichtigt werden, falls die folgenden beiden Kriterien kumulativ erfüllt sind:
1. Die Angabe zur steuerlichen Ansässigkeit wurde festgestellt:
a. basierend auf einer regulatorischen Verpflichtung (z.B. Quellensteuerabkom- men oder EU-Zinsbesteuerungsabkommen), oder b. für Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Quellensteuersatzes im Rah- men eines DBA (sowohl bei Entlastung an der Quelle wie auch für Zwecke von Rückforderungen). 2. die Angabe zur steuerlichen Ansässigkeit: a. wird periodisch erneuert (z.B. durch jährliche Bestätigungen), b. wird durch das meldende schweizerische FI betreffend allfälliger Änderungen überwacht und gegebenenfalls erneuert, oder c. dient als Grundlage für wiederkehrende Handlungen des meldenden schwei- zerischen FI. Indiz 1 sollte gewöhnlich erfüllt sein, wenn die Angabe bspw. unter folgenden Umständen ein- geholt wurde:
Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich respektive Österreich,
EU-Zinsbesteuerungsabkommen (nur bei Personen, welche die Meldung gewählt ha- ben, nicht aber, falls der Rückbehalt gewählt wurde),
Entlastung von der US-Quellensteuer gemäss Qualified Intermediary (QI) Agreement basierend auf einem DBA, oder
Quellensteuerrückforderungen durch das FI für die Kunden.
Es müssen nur aktuelle Angaben berücksichtigt werden, nicht aber solche, welche vom melden- den schweizerischen FI als „veraltet“ oder „nicht mehr aktuell“ gekennzeichnet wurden. Anga- ben basierend auf den Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich respektive Ös- terreich sowie dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen müssen bei der Indiziensuche von beste-
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henden Konten trotz Aufhebung dieser Abkommen per 31. Dezember 2016 berücksichtigt wer- den, sofern die Indiziensuche im Jahre 2017 stattfindet und das meldende schweizerische FI nicht weiss, dass ein spezifischer Kontoinhaber seit der Aufhebung des entsprechenden Ab- kommens sein Steuerdomizil gewechselt hat. Die aktuelle Adresse gemäss Indiz 2 (aktuelle Post- oder Hausanschrift in einem meldepflichti- gen Staat) ist die jüngste vom meldenden schweizerischen FI mit Bezug auf den Kontoinhaber erfasste Adresse, die vom meldenden schweizerischen FI regelmässig verwendet wird. In die- sem Sinne gelten insbesondere Adressen, die nur einmalig verwendet werden, nicht als aktu- elle Adressen (z.B. einmaliger Versand an die Adresse des Hotels, in dem der Kontoinhaber seine Ferien verbracht hat). Zudem gilt in Bezug auf Indiz 2, dass, falls das meldende schwei- zerische FI zwei oder mehrere Post- oder Hausanschriften in Bezug auf den Kontoinhaber er- fasst hat und eine dieser Anschriften einem Dienstleistungserbringer des Kontoinhabers zuge- ordnet werden kann (z.B. externer Vermögensverwalter, Anlageberater oder Anwalt), das mel- dende schweizerische FI im Rahmen der Suche in elektronischen Datensätzen nicht verpflichtet ist, die Anschrift des Dienstleistungserbringers als ein Indiz für die Ansässigkeit des Kontoinha- bers im betreffenden Staat zu behandeln. Das Obenstehende gilt in analoger Weise für Indiz 3 (eine oder mehrere Telefonnummern in ei- nem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden FI). Unter Indiz 4 (Dauerauftrag [ausser bei Einlagenkonten] für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto) ist ein Dauerauftrag für Überweisungen auf ein in ei- nem meldepflichtigen Staat geführtes Konto zu verstehen. Ausgenommen sind Einlagenkonten. Diese Ausnahme gilt auch bei Anwendung der Gruppenbetrachtung im Zusammenhang mit der Finanzkonto-Definition (vgl. Ziff. 3.1), falls das betroffene, zur Gruppe gehörende Einzelkonto ein Einlagenkonto ist. Der Begriff Dauerauftrag für Überweisungen bezieht sich dabei auf aktu- elle Zahlungsanweisungen des Kontoinhabers (oder von dessen Bevollmächtigten), die ohne weitere Instruktionen des Kontoinhabers weiterhin regelmässig ausgeführt werden. Instruktio- nen im Hinblick auf Einzelzahlungen stellen keine Daueraufträge für Überweisungen dar, auch wenn diese im Voraus erteilt wurden. Eine Anweisung für Zahlungen auf unbestimmte Zeit stellt allerdings für den Zeitraum, in welchem diese Anweisung gültig ist, einen Dauerauftrag für Überweisungen dar, auch wenn diese Anweisung nach einer Einzelzahlung ergänzt wurde. Beispiel 152: Person A hält ein Verwahrkonto beim FI Z, das im meldepflichtigen Staat B ansäs- sig ist. Zudem hält Person A auch ein Einlagenkonto beim FI Y mit Sitz im meldepflichtigen Staat C. Person A hat beim FI Z einen Dauerauftrag erfasst, wonach alle in Bezug auf das Ver- wahrkonto beim FI Z generierten Einkünfte auf das Einlagenkonto beim FI Y überwiesen wer- den sollen. Aufgrund der Tatsache, dass der Dauerauftrag in Bezug auf ein Verwahrkonto er- fasst wurde, und die Erträge auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto überwie- sen werden sollen, stellt ein solcher Dauerauftrag ein Indiz für die Ansässigkeit der Person A im meldepflichtigen Staat C dar. Indiz 5: aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Voll- macht (ausgenommen sind Vollmachten an professionelle Vermögensverwalter) oder Zeich- nungsberechtigung. Indiz 6 (ein Auftrag für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim FI [Beispielsweise Bankla- gernd-Dienstleistung] oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem mel- denden FI keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt) ist erfüllt, wenn eine Anweisung seitens des Kontoinhabers besteht, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit einem Konto- /Kundenstamm banklagernd zu halten und dem meldenden schweizerischen FI keine andere Hausanschrift des Kontoinhabers vorliegt. Die Anweisung zur elektronischen Übermittlung von Korrespondenz stellt keinen Auftrag für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim meldenden schweizerischen FI (bspw. Banklagernd-Dienstleistung) dar. Indiz 6 ist gleichermassen erfüllt, wenn das meldende schweizerische FI nur eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erfasst hat und dem meldenden schweizerischen FI keine andere Anschrift des Kontoinhabers
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vorliegt. Nach GMS ist Indiz 6 hingegen nicht erfüllt, wenn dem meldenden schweizerischen FI nur eine Schweizer c/o-Anschrift vorliegt.
6.2.1.2.3.3 Spezialverfahren bei Aufträgen für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim
Finanzinstitut (bspw. Banklagernd-Dienstleistung) und c/o-Anschriften Falls dem meldenden schweizerischen FI im Rahmen der elektronischen Datensuche für einen Konto-/Kundenstamm nur ein Auftrag für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim FI (bspw. Banklagernd-Dienstleistung) oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat und keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt, so gelangt das in diesem Abschnitt dargestellte Spezialverfahren zur Anwendung. Dabei führt das meldende schweizerische FI eine Suche in seinen Papierunterlagen durch (analoges Verfahren gem. Ziff. 6.2.1.3.3) oder versucht, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft (vgl. Ziff. 6.3.4) oder geeignete Belege (insbesondere Pässe, Personalausweise, Identitätskarten, Ausländerausweise, Führerscheine, Wohnsitz- oder Ansäs- sigkeitsbescheinigungen) zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinha- bers festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz im Sinne von Ziffer 6.2.1.2.3.1 hievor festge- stellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder geeignete Belege zu beschaffen, erfolglos, meldet das meldende schweizerische FI den Konto-/Kundenstamm als nicht dokumentiertes Konto (vgl. Ziff 3.13). Für Konten von geringerem Wert, die im Sinne dieses Abschnitts nicht do- kumentierte Konten darstellen, ist das meldende schweizerische FI so lange nicht verpflichtet, das Spezialverfahren in jedem Folgejahr anzuwenden, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass einem Konto eines oder mehrere Indizien nach Ziffer 6.2.1.2.3.1 zu- geordnet werden können oder bis das Konto ein Konto von hohem Wert wird (vgl. Ziff. 6.2.1.3).
6.2.1.2.4 Heilungsverfahren
Ein meldendes schweizerisches FI muss einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person betrachten:
1. Die Daten betreffend Kontoinhaber beinhalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift
im meldepflichtigen Staat, eine oder mehrere Telefonnummern im meldepflichtigen Staat (und keine Telefonnummer im Staat des meldenden FI) oder einen Dauerauftrag (bei Finanzkonten, die keine Einlagenkonten sind) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto und das meldende schweizerische FI beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst. a. Eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeits- staat(en), die ausschliesslich nicht meldepflichtige Staaten umfassen, und b. Belege für den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers Ein Beleg (Documentary Evidence) ist ausreichend, um den Status eines Kontoinhabers als nicht meldepflichtig zu begründen, wenn der Beleg (i) be- stätigt, dass der Kontoinhaber in einem anderen Staat als dem relevanten meldepflichtigen Staat ansässig ist; (ii) eine aktuelle Hausanschrift aus- serhalb des relevanten meldepflichtigen Staates enthält; oder (iii) von einer autorisierten staatlichen Stelle eines anderen Staates als dem relevanten meldepflichtigen Staat ausgestellt wurde (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 150-162).
2. Die Daten betreffend Kontoinhaber beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit
Anschrift im meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das meldende schweizerische FI beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst: i. eine Selbstauskunft des Kontoinhabers über seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), die nicht einen solchen meldepflichtigen Staat umfasst, oder
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ii. Belege, die den nicht meldepflichtigen Status des Kontoinhabers nachweisen. Ein meldendes schweizerisches FI kann sich zwecks Heilung der Indizien auf bereits überprüfte Belege oder Selbstauskünfte verlassen, es sei denn, ihm sei bekannt oder es hat Gründe zur Annahme, dass ein Beleg oder eine Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist („Plausibilitätstest“; vgl. Ziff. 6.3.6, Ziff. 6.4.5 sowie Ziff 6.5.6). Eine Selbstauskunft, die Teil des Heilungsverfahrens ist, muss nicht zwingend eine ausdrückli- che Bestätigung beinhalten, dass der Kontoinhaber nicht in einem bestimmten meldepflichtigen Staat ansässig ist, vorausgesetzt die Selbstauskunft enthält die Angaben über alle Staaten der steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers.
6.2.1.3 Konten von hohem Wert
6.2.1.3.1 Allgemeines
Meldende schweizerische FI sind verpflichtet, erweiterte Überprüfungsverfahren für Konten von hohem Wert anzuwenden. Bestehende Konten von hohem Wert sind Konto-/Kundenstämme, unter denen Geschäfte geführt werden, deren Gesamtsaldo insgesamt per 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. l AIAG) mit einem Partnerstaat mehr als USD°1’000’000 beträgt. Die erweiterten Sorgfaltspflichten bei Konten von hohem Wert bein- halten abhängig von den jeweiligen Umständen eine Suche in Papierunterlagen und die Nach- frage beim Kundenbetreuer nach den Sachverhaltselementen, die ihm bekannt sind. Alternativ steht es den meldenden schweizerischen FI frei, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Er- füllung der Sorgfaltspflichten auch für alle bestehenden Konto-/Kundenstämme resp. die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf eine eindeutig identifi- zierte Gruppe von bestehenden Konto-/Kundenstämmen anzuwenden vgl. Ziff. 6.3). In beiden Fällen ist diese Wahl bei der Anwendung der Sorgfaltspflichten revisionstauglich zu dokumen- tieren.
6.2.1.3.2 Suche in elektronischen Datensätzen
Bei Konten von hohem Wert muss ein meldendes schweizerisches FI zunächst eine Suche in den vorhandenen elektronischen Datensätzen durchführen und die elektronischen Daten auf die in Ziffer 6.2.1.2.3.1 aufgeführten Indizien überprüfen. Die Suche erstreckt sich hierbei über die elektronisch durchsuchbaren Daten, welche das meldende schweizerische FI in seinen akti- ven IT-Systemen führt, auf welchen die elektronische Kundenakte für den betreffenden Konto- /Kundenstamm abgelegt ist. Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken alle untenstehend genannten Felder, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen (vgl. Ziff. 6.2.1.3.3) erforderlich: a. den Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers, b. die derzeit beim meldenden schweizerischen FI hinterlegte Haus- und Postanschrift des Kontoinhabers, c. gegebenenfalls die derzeit beim meldenden schweizerischen FI hinterlegte(n) Telefon- nummer(n) des Kontoinhabers, d. im Falle von Finanzkonten, bei welchen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, An- gaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschliesslich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden schweizerischen FI oder einem anderen FI), e. Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Auftrag für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim meldenden schweizerischen FI (bspw. Banklagernd-Dienstleis- tung) besteht oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und
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f. Angaben dazu, ob eine Vollmacht (ausgenommen sind Vollmachten an professionelle Vermögensverwalter) oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt. Die Informationen betreffend Bst. a gelten insbesondere auch als vorliegend, wenn das mel- dende schweizerische FI in seinen elektronischen Daten Angaben einer steuerlichen Selbstde- klaration oder eines sonstigen Steuerdokuments, das nicht für die Zwecke des AIA vom Konto- inhaber eingeholt wurde, erfasst hat (z.B. Self Declaration unter FATCA, Formular A, Form. W- 8BEN, Abklärung unter dem Quellensteuerabkommen). Sind in den elektronisch durchsuchbaren Daten nicht alle oben beschriebenen Informationen erfasst, muss das meldende schweizerische FI die Suche in Papierunterlagen nur in Bezug auf diejenigen Informationen durchführen, welche nicht erfasst sind. Sofern ein meldendes schweizerisches FI alle bei ihm vorliegenden Informationen in der elekt- ronischen Datenbank erfasst, so führt ein leeres Feld bei einer optionalen Angabe allein nicht dazu, dass eine Suche in den Papierunterlagen durchzuführen ist.
6.2.1.3.3 Suche in Papierunterlagen
Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle in Ziffer 6.2.1.3.2 erwähnten Informationen erfasst, so muss das meldende schweizerische FI bei Konten von hohem Wert auch die aktu- elle Kundenstammakte für den betroffenen Konto-/Kundenstamm und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden schweizerischen FI innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die oben genannten Indizien über- prüfen: a. die neuesten für diesen Konto-/Kundenstamm erfassten Belege, b. den neuesten Kontoeröffnungsvertrag bzw. die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen für diesen Konto-/Kundenstamm, c. die neuesten vom meldenden schweizerischen FI aufgrund von Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäscherei oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Un- terlagen, d. derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und e. aktuell gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten).
6.2.1.3.4 Nachfrage beim Kundenbetreuer
Zur elektronischen Suche (Ziff. 6.2.1.3.2) oder, sofern notwendig, der Suche in den Papierunter- lagen (Ziff. 6.2.1.3.3) ist zusätzlich die Nachfrage beim Kundenbetreuer (oder Relationship Ma- nager) erforderlich. Dies unter der Voraussetzung, dass der Konto-/Kundenstamm einem Kun- denbetreuer zur Betreuung zugeordnet ist und dass der Konto-/Kundenstamm ein Konto von hohem Wert darstellt. Im Rahmen der Wissensabfrage bestätigt der zugeordnete Kundenbetreuer, dass ihm kein an- deres oder zusätzliches massgebliches Steuerdomizil als das in den Systemen des meldenden schweizerischen FI für AIA-Zwecke erfasste Steuerdomizil bekannt ist, sowie dass er keine Gründe zur Annahme hat, dass das in den Systemen erfasste Steuerdomizil nicht korrekt ist. Die Wissensabfrage ist revisionstauglich zu dokumentieren. Zur Klärung der Frage, ob ein ag- gregiertes Konto von hohem Wert vorliegt, kann sich ein meldendes schweizerisches FI hin- sichtlich des Abholens des Wissens auch auf bereits durchgeführte Kundenbetreuerbefragun- gen unter FATCA abstützen. Alternativ zur Wissensabfrage kann sich ein meldendes schweizerisches FI bspw. auch so or- ganisieren, dass alle Kundenbetreuer zu AIA-Zwecken geschult (bspw. einmal jährlich) und da- hingehend angewiesen werden, in den folgenden Fällen die beim meldenden schweizerischen FI zuständige Stelle über ihre Kenntnisse zu informieren:
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der Kundenbetreuer hat Kenntnis eines anderen oder zusätzlichen Steuerdomizils, als das in den Systemen des meldenden schweizerischen FI für AIA-Zwecke erfasste Steuerdomizil.
der Kundenbetreuer hat Gründe zur Annahme, dass das in den Systemen erfasste Steuerdomizil nicht korrekt ist.
Ein solches Vorgehen kann vorsehen, dass das meldende schweizerische FI von seinen Kun- denbetreuern eine Erklärung einholt, mittels welcher der Kundenberater bestätigt, dass er ge- schult wurde, dass ihm seine Pflichten im Zusammenhang mit dem AIA bekannt sind und dass ihm die institutsinterne Stelle bekannt ist, an die er sich proaktiv wenden muss, falls er in Bezug auf einen ihm zugeteilten Kunden Kenntnis über einen der oben aufgelisteten Fälle hat. Ein Kundenbetreuer ist ein Mitarbeiter eines meldenden schweizerischen FI, welchem die Ver- antwortlichkeit für bestimmte Kontoinhaber zugeteilt wurde und der diese Kontoinhaber laufend im Hinblick auf deren bankspezifischen, investment- oder nachlassplanungstechnischen, treu- händerischen oder philanthropischen Bedürfnisse berät und Finanzprodukte beziehungsweise Dienstleistungen und anderweitige interne oder externe Unterstützung, welche diesen Bedürf- nissen gerecht werden, empfiehlt, vorbereitet und bereitstellt. Die Kundenbetreuung muss hauptsächlicher Inhalt der Berufsfunktion (Berufsbild) einer Person sein, um dieser Person die Tätigkeit eines Kundenbetreuers zuzurechnen. Eine Person, deren Tätigkeit keinen direkten Kundenkontakt beinhaltet und einen innendienstlichen oder administ- rativen Charakter aufweist, wird als solche nicht als Kundenbetreuer betrachtet. Im Versicherungsbereich gelten als Kundenbetreuer auch selbständigerwerbende Agenten (so- wie Mitarbeiter), die mit einem Agenturvertrag gemäss Artikel 418 a ff. OR mit der spezifizierten Versicherungsgesellschaft verbunden sind. Ein Versicherungsbroker, der ausschliesslich über einen Vermittlungsvertrag verfügt, qualifiziert nicht als Kundenbetreuer im vorangehenden Sinne (Beispiele: Mitarbeiter des Back oder Middle Office, Mitarbeiter der Produktion und Logis- tik, Mitarbeiter des Rechtsdienstes, finanzinstitutsinterne Fach- und Stabstellen). Ein Mitarbeiter kann ferner in regelmässigem Kontakt mit einem Kontoinhaber stehen, ohne dass er dadurch automatisch als Kundenbetreuer im Sinne dieser Ziffer betrachtet wird. Ein Mit- arbeiter eines meldenden schweizerischen FI, welcher z.B. grösstenteils für die Transaktions- verarbeitung oder für Ad-Hoc-Anfragen zuständig ist, kann in regelmässigem Kontakt zu Konto- inhabern stehen. Allerdings wird diese Person nicht als Kundenbetreuer im Sinne dieser Ziffer betrachtet, solange diese nicht mit der Betreuung der bankspezifischen, investment- oder nach- lassplanungstechnischen, treuhänderischen oder philanthropischen Bedürfnisse des Kontoinha- bers betraut ist. Ist ein Kunde teambetreut, d.h. keinem bestimmten Kundenberater zugewiesen, gilt der Konto- /Kundenstamm als keinem Kundenbetreuer zur Betreuung zugeordnet. In diesem Fall entfällt die Nachfrage bei der betreuenden Stelle.
6.2.1.3.5 Folgen bei Feststellung von Indizien
Werden bei der erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine Indizien bei der Su- che in den elektronischen Datensätzen festgestellt (vgl. Ziff. 6.2.1.2.3.1) und wird der Konto- /Kundenstamm im Rahmen einer Nachfrage beim Kundenbetreuer nicht als Konto einer melde- pflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto-/Kundenstamm ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden (vgl. Ziff. 6.6.1). Wird jedoch bei der erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert eines der Indizien festgestellt (vgl. Ziff. 6.2.1.3.2) oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto-/Kundenstamm ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende schweizerische FI das Konto für jeden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als ein
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meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung des Hei- lungsverfahrens und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf das Konto zu (vgl. Ziff. 6.2.1.2.4). Ein Indiz, das im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wie z.B. der Suche in Papierunterla- gen oder der Nachfrage beim Kundenbetreuer entdeckt wurde, kann nicht dafür verwendet wer- den, um ein Indiz zu heilen, das im Rahmen eines anderen Überprüfungsverfahrens wie z.B. der Suche in elektronischen Datensätzen entdeckt wurde. Beispielsweise kann eine aktuelle Hausanschrift in einem meldepflichtigen Staat, von welcher der Kundenbetreuer Kenntnis hat, nicht zur Heilung einer anderen Anschrift, die dem meldenden schweizerischen FI in dessen Akten vorliegt und die im Rahmen der Suche in Papierunterlagen entdeckt wurde, verwendet werden. Werden bei der Indiziensuche lediglich ein Auftrag für die Aufbewahrung der Korrespondenz beim meldenden schweizerischen FI (bspw. Banklagernd-Dienstleistung) oder eine c/o-An- schrift bei der elektronischen Suche festgestellt und keine andere Anschrift und keine der im Hinblick auf die Suche in elektronischen Datensätzen aufgeführten Indizien für den Kontoinha- ber festgestellt, so ist das meldende schweizerische FI verpflichtet, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder geeignete Belege zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Kann dieses Verfahren die steuerliche Ansässigkeit des Kon- toinhabers nicht erfolgreich feststellen, oder das meldende schweizerische FI keine Selbstaus- kunft oder Belege beschaffen, muss es das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden (vgl. Ziff. 3.13).
6.2.2 Zusätzliche Verfahren
Wird ein bestehender Konto-/Kundenstamm einer natürlichen Person in einem Kalenderjahr zu einem Konto von hohem Wert, muss das meldende schweizerische FI im folgenden Kalender- jahr für diesen Konto-/Kundenstamm die erweiterte Überprüfung für Konten von hohem Wert durchführen (Ziff. 6.2.1.3). Wird dieser Konto-/Kundenstamm aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, müssen die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in welchem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich gemeldet werden, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr. Ein meldendes schweizerisches FI, das die erweiterten Überprüfungsverfahren im Sinne von Ziffer 6.2.1.3 für ein Konto von hohem Wert durchführt, ist in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer (Ziff. 6.2.1.3.4), es sei denn, es handelt sich um ein nicht do- kumentiertes Konto. In diesem Fall muss das meldende schweizerische FI diese Verfahren jähr- lich erneut durchführen, bis das Konto dokumentiert ist. Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Bezug auf die Suche in elektronischen Datensätzen be- schriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende schweizerische FI das Konto für jeden meldepflichtigen Staat, für welchen ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung des Heilungsverfahrens (vgl. Ziff. 6.2.1.2.4) und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf das Konto zu. Ein melden- des schweizerisches FI kann jedoch wählen, eine Person während eines Zeitraums von 90 Ta- gen, die auf den Tag, an welchem das Indiz aufgrund der Änderung der Gegebenheiten ent- deckt wurde, als Person mit gleichem Status wie vor dem Eintreten der Änderung der Gegeben- heiten zu behandeln. Meldende schweizerische FI sind dazu verpflichtet, geeignete Verfahren einzurichten, mit wel- chen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Post- anschrift in einem meldepflichtigen Staat hat, so muss das meldende schweizerische FI die
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neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten. Es ist dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen, sofern es sich für die Anwen- dung des Heilungsverfahrens entscheidet (vgl. Ziff. 6.6.1).
6.2.3 Überprüfungszeitraum
Artikel 11 Absatz 2 AIAG sieht vor, dass bestehende Konten natürlicher Personen ab Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat innerhalb folgender Fristen überprüft werden müssen:
Konten von hohem Wert innerhalb eines Jahres;
Konten von geringerem Wert innerhalb zweier Jahre.
Ein bestehendes Konto einer natürlichen Person, das als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr (vgl. Ziff. 6.6.1). Bestehende Konten von natürlichen Personen, welche vor oder im Zeitpunkt eines laufenden Überprüfungsverfahrens aufgelöst werden, sind vom meldenden schweizerischen FI nicht nach- zudokumentieren. Der natürlichen Person wird demzufolge kein Steuerdomizil zugewiesen. Für das meldende schweizerische FI ergeben sich daher keine Meldepflichten hinsichtlich des vor oder im Zeitpunkt eines laufenden Überprüfungsverfahrens aufgelösten Konto-/Kundenstam- mes (vgl. Art. 28 AIAV).
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6.3 Neukonten natürlicher Personen
Nicht gemeldet bis Änderungen der Gegebenheiten
Gemeldet
Abbildung 13
6.3.1 Allgemeines
Während die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten hauptsächlich auf Informationen beru- hen, die bereits vorliegen, sind meldende schweizerische FI bei der Eröffnung von Neukonten verpflichtet, zusätzliche Informationen in Bezug auf den Kontoinhaber zu erfassen. Die Sorg- faltspflichten sind grundsätzlich auf alle Neukonten natürlicher Personen anzuwenden. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j AIAG ist ein Neukonto ein von einem meldenden schweizerischen FI geführtes Finanzkonto, das am Tag der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat oder später eröffnet wird (vgl. Ziff. 3.10).
6.3.2 Voraussetzungen für die Eröffnung von Neukonten natürlicher Personen
Die im GMS vorgesehenen Verfahren zur Identifikation meldepflichtiger Konten unter den Neu- konten natürlicher Personen sehen grundsätzlich vor, dass ein meldendes FI im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses eine Selbstauskunft einholen muss bevor ein Neukonto eröffnet wer- den kann. Im Grundsatz kann ein meldendes schweizerisches FI deshalb ohne Vorliegen einer Selbstauskunft kein Neukonto eröffnen. Es liegt auf der Hand, dass ein meldendes schweizerisches FI auch dann kein Neukonto eröff- nen darf, wenn in der eingeholten Selbstauskunft wesentliche Informationen wie der Name, die
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Anschrift und/oder die steuerliche Ansässigkeit fehlen. Es ist deshalb vor der Kontoeröffnung zu prüfen, ob diese Informationen bereits vorliegen respektive auf der Selbstauskunft angegeben sind. Es darf also beispielsweise keine leere Selbstauskunft akzeptiert und gestützt darauf ein Neukonto eröffnet werden. Das FI hat die Angaben in der Selbstauskunft zu plausibilisieren (vgl. Ziff 6.3.6). Die Ausführungen zum GMS halten jedoch auch fest, dass es Fälle gibt, in denen dem melden- den FI zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine Selbstauskunft vorliegen kann und auch nicht vorliegen muss (vgl. Ziff. 6.3.6; 6.3.7). In diesen Fällen ist die Selbstauskunft nachträglich so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 90 Tagen und rechtzeitig, um die Sorgfalts- und Meldepflichten für den Meldezeit- raum, in dem das Konto eröffnet wurde, zu erfüllen, einzuholen und gemäss den Vorgaben nach Ziffer 6.3.6 zu plausibilisieren.
6.3.3 Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gestützt auf eine Selbstauskunft
Die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit obliegt dem Kontoinhaber und wird in Ziffer 4.5 erläutert. Die Selbstauskunft muss es ermöglichen, die Adresse oder Adressen der steuerlichen Ansäs- sigkeit des Kontoinhabers zu bestimmen. In der Regel hat eine natürliche Person nur eine ein- zige steuerliche Ansässigkeit. Eine natürliche Person kann jedoch in zwei oder mehr Staaten oder Hoheitsgebieten steuerlich ansässig sein. In solchen Fällen ist vorgesehen, dass alle Staa- ten oder Hoheitsgebiete in denen eine steuerliche Ansässigkeit besteht in einer Selbstauskunft angegeben werden und dass das meldende schweizerische FI das Konto als meldepflichtiges Konto für jeden meldepflichtigen Staat oder jedes meldepflichtige Hoheitsgebiet betrachten muss. Das interne Recht der verschiedenen Staaten oder Hoheitsgebiete definiert die Bedin- gungen, unter denen eine natürliche Person als steuerlich «ansässig» gilt. Diese Bedingungen umfassen verschiedene Formen der Anknüpfung an einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, die im internen Steuerrecht die Grundlage für eine systematische Besteuerung (unbeschränkte Steu- erpflicht) bilden. Sie umfassen auch Situationen, in denen eine natürliche Person gemäss der Steuergesetzgebung eines Staates oder Hoheitsgebiets als in diesem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig gilt (dies ist insbesondere der Fall bei Diplomaten und anderen Bediensteten des öf- fentlichen Dienstes). Natürliche Personen mit doppelter Ansässigkeit, die dokumentiert sind, können nicht auf die in den anwendbaren Steuerabkommen vorgesehenen Tie-Breaker-Regeln zurückgreifen und müssen sämtliche Staaten oder Hoheitsgebiete in denen sie ansässig sind angeben. Personen, die in mehr als einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, können sich bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 betreffend die Be- stimmung der steuerlichen Ansässigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelun- gen berufen. Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung können sich Personen, die in mehr als einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut doku- mentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten oder Hoheits- gebiete, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren. Bei einer Eigenkapitalbeteiligung eines Begünstigten eines Trusts gemäss Ziffer 3.5 oder eines trust-ähnlichen Rechtsgebildes, der direkt oder indirekt eine freiwillige Ausschüttung (discretio- nary distribution) erhalten kann, kann auf die Selbstauskunft aus einem früheren Kalenderjahr abgestellt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn seither keine relevante Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalbeteiligung zwi- schenzeitlich mangels Ausschüttungen nicht bestanden haben sollte.
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6.3.4 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Selbstauskunft
In Bezug auf Neukonten natürlicher Personen ist eine Selbstauskunft nur gültig, wenn sie vom Kontoinhaber unterzeichnet (oder auf andere Weise positiv bestätigt) wurde, spätestens auf den Zeitpunkt des Empfangs datiert ist und den Namen, die Hausanschrift, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und, falls erforderlich, die SIN und das Geburtsdatum des Kontoinha- bers enthält.
6.3.4.1 Bestätigung des Kontoinhabers
Die Bestätigung des Kontoinhabers erfolgt grundsätzlich mit der Unterzeichnung der Selbstaus- kunft. Eine vom Kontoinhaber nach innerstaatlichem Recht ermächtigte Person kann die Selbst- auskunft ebenfalls unterzeichnen. Als zur Unterzeichnung einer Selbstauskunft ermächtigte Person gelten im Allgemeinen ein Testamentsvollstrecker u.ä., sowie jede weitere Person, für die eine schriftliche Ermächtigung vom Kontoinhaber (z.B. allgemeine Kontovollmacht) zur Un- terzeichnung von Unterlagen in dessen Namen vorliegt (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Ab- schn. IV, Rz. 11). Eine Selbstauskunft kann neben der Unterschrift des Kontoinhabers auch auf andere Weise po- sitiv bestätigt werden. Dabei hat das meldende schweizerische FI zu beachten, dass die Bestä- tigung und der Zeitpunkt, an welchem diese erfolgte, nachvollzogen werden kann (Sprachauf- nahme, digitaler Fingerabdruck usw.). In folgenden Fällen liegt beispielsweise eine solche Be- stätigung vor, sofern diese revisionstauglich dokumentiert wird:
Die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) werden im Kundengespräch ermittelt,
der Kontoinhaber bestätigt anhand einer Checkbox (Ja/Nein), dass seine einzige steu- erliche Ansässigkeit seinem Wohndomizil entspricht,
die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) werden telefonisch bekannt gegeben,
die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) werden im gesicherten Online-Banking bekannt ge- geben, wo die Person eindeutig bestimmt werden kann (anhand der eingeloggten Kun- dennummer).
6.3.4.2 Angaben zum Kontoinhaber
Folgende Angaben über den Kontoinhaber müssen in der Selbstauskunft zwingend enthalten sein (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 7):
Name,
Anschrift,
der/die Staat(en) seiner steuerlichen Ansässigkeit.
Falls der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, müssen zusätz- lich folgende Angaben enthalten sein:
SIN, sofern der die Meldung empfangende Partnerstaat eine solche Nummer ausgibt;
Geburtsdatum.
Nach den GwG-Bestimmungen muss der Geburtsort nicht zwingend erfasst werden. Dement- sprechend muss er in der Selbstauskunft auch nicht zwingend enthalten sein. In Bezug auf Konten, die am Tag vor dem 1. Januar 2021 geführt werden und für die dem mel- denden schweizerischen FI eine Selbstauskunft vorliegt, die keine SIN enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C GMS sinngemäss anwendbar. Demnach muss die SIN in Be- zug auf meldepflichtige Konten nicht gemeldet werden, wenn diese nicht in den Unterlagen des meldenden schweizerischen FI enthalten ist. Meldende schweizerische FI sind jedoch verpflich-
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tet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die SIN bis zum Ende des zweiten Ka- lenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. Bemühungen sind angemessen, wenn das meldende schweizerische FI mindestens einmal jährlich ernstgemeinte Versuche unternimmt, die SIN vom Kontoinhaber zu erlangen. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Kontaktaufnahme (insb. via Post, E-Mail, Telefon) erfolgen, im Zuge derer das meldende schweizerische FI den Kontoinhaber explizit zur Bekanntgabe der SIN auffordert. Die Kontaktaufnahme mit dem Kontoinhaber zwecks Erlangung der SIN kann grundsätzlich auch im Rahmen von anderen Dokumentationspflichten (bspw. AML/KYC) erfol- gen.
6.3.4.3 Art und Form der Selbstauskunft
Eine Selbstauskunft kann anhand der bereits in den Akten eines meldenden schweizerischen FI vorliegenden Informationen vorausgefüllt werden, mit Ausnahme der Angabe über die steuerli- che Ansässigkeit (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 7). Die Angaben über die steuerliche Ansässigkeit dürfen bei der Neukontoeröffnung vorausgefüllt werden, wenn diese im Kundengespräch ermittelt wird (vgl. Beispiel 154). Grundsätzlich kann eine Selbstauskunft in jeder Art und Form zur Verfügung gestellt werden (z.B. elektronisch, wie etwa im PDF-Format oder als eingescanntes Dokument). Falls die Selbstauskunft elektronisch übermittelt wird, muss das elektronische System sicherstellen, dass die erhaltenen Angaben mit den gesendeten übereinstimmen und zudem alle Benutzerzugriffe, die zur Abgabe, Erneuerung oder Änderung der Selbstauskunft führen, dokumentiert werden. Im Weiteren muss die Ausführung und Funktionsweise des elektronischen Systems, ein- schliesslich des Zugangsverfahrens, sicherstellen, dass die Person, die auf das System Zugriff hat und die Selbstauskunft ausfüllt, dieselbe Person ist, die auf der Selbstauskunft aufgeführt oder von dieser zur Auskunft ermächtigt ist und auf Anfrage in der Lage ist, einen Ausdruck al- ler elektronisch übermittelten Selbstauskünfte zur Verfügung zu stellen. Wurden die Angaben im Rahmen der Kontoeröffnungsunterlagen zur Verfügung gestellt, so müssen sie nicht auf ei- ner speziellen Seite der Unterlagen oder auf einem spezifischen Formular sein, vorausgesetzt sie sind vollständig (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 9). Die folgenden Bei- spiele sollen illustrieren, wie eine Selbstauskunft zur Verfügung gestellt werden kann: Beispiel 153: Die natürliche Person A füllt einen Online-Antrag aus, um ein Konto beim melden- den schweizerischen FI K zu eröffnen. Jegliche Angaben, die für eine Selbstauskunft benötigt werden, wurden von A auf dem Online-Antrag gemacht (einschliesslich der Angaben über ihre steuerliche Ansässigkeit). Die von A in der elektronischen Selbstauskunft gemachten Angaben wurden vom Banksystem oder einem Mitarbeiter von K anhand der ihm vorliegenden, mit Blick auf AML/KYC-Verfahren erhobenen Angaben, als plausibel erachtet. Die Selbstauskunft von A ist gültig. Beispiel 154: Die natürliche Person B macht einen persönlichen Antrag, um ein Konto beim meldenden schweizerischen FI L zu eröffnen. B kopiert seine Identitätskarte und stellt einem Mitarbeiter des meldenden schweizerischen FI L alle für eine Selbstauskunft benötigten Infor- mationen zur Verfügung, der diese Informationen (einschliesslich der Angaben über die steuerli- che Ansässigkeit von B) in das System von L eingibt und auf deren Plausibilität prüft. Der An- trag wird anschliessend von B unterzeichnet. Die Selbstauskunft von B ist gültig. Ein meldendes schweizerisches FI kann sich auf ein Original, eine beglaubigte Kopie oder eine Fotokopie (einschliesslich einer Mikrofiche, eines elektronischen Scans oder anderer Mittel zur elektronischen Aufbewahrung) der Selbstauskunft abstützen. Alle Unterlagen, die elektronisch aufbewahrt werden, müssen auf Anfrage in Papierform zur Verfügung gestellt werden (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 16).
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6.3.4.4 Dauer der Gültigkeit einer Selbstauskunft
Eine Selbstauskunft bleibt gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten (vgl. Ziff. 6.6.1) eintritt, die dazu führt, dass dem meldenden schweizerischen FI bekannt wird oder es Gründe zur An- nahme hat, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine Änderung der Gegebenheiten, welche die dem meldenden schweizerischen FI unterbreitete Selbstauskunft beeinflusst, beendet die Gültigkeit der Selbstauskunft mit Blick auf die Angaben, welche nicht mehr glaubwürdig sind, bis diese Angaben aktualisiert werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 AIAG). Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass die Selbstauskunft ungültig wird, darf sich das meldende schweizerische FI, gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt C GMS nicht mehr auf die bestehende Selbstauskunft verlassen. Innert 90 Kalendertagen muss entwe- der eine gültige Selbstauskunft, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht, oder eine angemessene Begründung sowie Unterlagen, welche die Gültigkeit der bestehenden Selbstauskunft bestätigen, beschafft werden (analog dem Heilungsverfahren ge- mäss Ziff. 6.2.1.2.4). Während dieser 90 Kalendertage und solange die Gültigkeit der bestehenden Selbstauskunft nicht bestätigt wurde oder eine neue Selbstauskunft eingeholt werden konnte, kann das mel- dende schweizerische FI den Kontoinhaber einzig im von ihm in der bestehenden Selbstaus- kunft genannten Staat als steuerlich ansässig betrachten (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 14). Wenn nach Ablauf dieser 90 Kalendertage die Gültigkeit der bestehenden Selbstauskunft nicht bestätigt wurde oder keine neue Selbstauskunft eingeholt werden konnte, so muss das mel- dende schweizerische FI den Kontoinhaber sowohl im von ihm in der bestehenden Selbstaus- kunft genannten Staat als auch im Staat, in welchem er aufgrund der Änderung der Gegeben- heiten ansässig sein könnte, als steuerlich ansässig betrachten (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 15). Das AIAG schreibt in Artikel 18 vor, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen FI Änderungen an den in der Selbstauskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Das Gesetz enthält zudem Strafbestimmungen für die Abgabe einer falschen Selbstauskunft, sowie die Nicht-Mitteilung von Änderungen der Gegebenheiten oder einer falsche Auskunft in diesem Zusammenhang (vgl. Art. 35 AIAG). Die Verantwortung zur Aktualisierung der beim meldenden schweizerischen FI dokumentierten Angaben liegt bei der Person, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat und nicht beim meldenden schweizeri- schen FI. Von Letzterem ist jedoch zu erwarten, dass es den Kontoinhaber auf besagte Bestim- mungen (vgl. Art. 14 AIAG) aufmerksam macht. Die Änderung der Gegebenheiten, welche die Gültigkeit der bestehenden Selbstauskunft been- det, bezieht sich ausschliesslich auf die steuerliche Ansässigkeit (vgl. Ziff. 6.6.1). Ein Adress- wechsel in demselben Staat oder eine Namensänderung aufgrund Heirat führen nicht zur Un- gültigkeit der Selbstauskunft. Solange der Kontoinhaber nachvollziehbar mit der Person über- einstimmt, für welche die bestehende Selbstauskunft ausgestellt wurde und sich bezüglich sei- ner steuerlichen Ansässigkeit(en) nichts geändert hat, muss die Selbstauskunft nicht erneuert werden.
6.3.4.5 Berichtigung einer Selbstauskunft
Ein meldendes schweizerisches FI kann eine Selbstauskunft – obwohl sie unbedeutende Fehler aufweist – als gültig erachten, wenn es ausreichende Unterlagen in den Akten des Kontoinha- bers hat, welche fehlende oder fehlerhafte Angaben ergänzen. Beispielsweise kann eine Selbstauskunft gültig sein, obwohl die natürliche Person, welche die Selbstauskunft einreicht, den Ansässigkeitsstaat als Kürzel angegeben hat. Voraussetzung ist, dass das meldende schweizerische FI für diese Person im Besitz eines staatlich ausgestellten Identifikationsnach- weises ist, auf dem der Ansässigkeitsstaat auf vernünftige Art und Weise mit der in der Selbst-
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auskunft angegebenen Abkürzung übereinstimmt. Andererseits handelt es sich bei einer Abkür- zung, die nicht auf eine nachvollziehbare Art und Weise mit dem im Pass der natürlichen Per- son angegeben Ansässigkeitsstaat übereinstimmt, um einen Fehler, der zur Ungültigkeit der Selbstauskunft führt (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 17). Auch das Ver- säumnis, den Ansässigkeitsstaat anzugeben, stellt einen Fehler dar, der zur Ungültigkeit der Selbstauskunft führt. Hingegen kann eine Selbstauskunft auch dann gültig sein, wenn die natür- liche Person, welche die Selbstauskunft einreicht, keine SIN angegeben hat. Dies kann bei- spielsweise der Fall sein, wenn der Ansässigkeitsstaat keine SIN ausgibt12. Unbedeutende Fehler liegen vor, wenn:
das Datumsfeld nicht ausgefüllt ist, oder aufgrund des Formats nicht eindeutig ermittel- bar ist, sofern der Zeitpunkt des Empfangs der Selbstauskunft nachgewiesen werden kann und mit einem Eingangsstempel ergänzt wird;
das Geburtsdatum nicht angegeben wurde, es aber anhand der aufgrund von Verfah- ren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen ermittelt werden kann. In einem solchen Fall ist das Geburtsdatum auf der Selbstauskunft nachträglich nicht zu ergänzen.
6.3.5 Delegation der Abklärungspflichten und Übernahme der Dokumentation
Der Kommentar zum GMS sieht vor, dass sich ein meldendes schweizerisches FI auf Unterla- gen (einschliesslich Selbstauskünfte), die von einem Vertreter (einschliesslich eines Fondsbera- ters für Anlagefonds, autorisierte externe Vermögensverwalter, Hedge-Fonds oder eine Private- Equity-Gruppe) beschafft wurden, verlassen kann (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 20). Ein meldendes schweizerisches FI, das ein Konto infolge einer Geschäftsübernahme, Abspal- tung oder Fusion und dergleichen vom Vorgänger oder vom Übertragenden übernommen hat, kann sich auf gültige Unterlagen (einschliesslich einer Selbstauskunft) oder Kopien dieser Un- terlagen, welche vom Vorgänger oder vom Übertragenden beschafft wurden, verlassen. Im Weiteren ist es einem meldenden schweizerischen FI, das ein Konto infolge einer Geschäfts- übernahme, Abspaltung oder Fusion und dergleichen von einem anderen meldenden FI über- nommen hat, welches alle Sorgfaltspflichten gemäss der Abschnitte II bis VII des GMS in Bezug auf diese Konten erfüllt hat, grundsätzlich gestattet, sich so lange auf den vom Vorgänger oder Übertragenden festgelegten Status des Kontoinhabers zu verlassen, bis der Übernehmende Kenntnis oder Gründe zur Annahme erhält, dass dieser Status nicht zutrifft oder eine Änderung der Gegebenheiten eintritt (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 21).
6.3.6 Plausibilität von Selbstauskünften
Meldende schweizerische FI sind verpflichtet, die Plausibilität einer Selbstauskunft anhand der von ihnen bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Ver- fahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen, zu bestätigen (vgl. Abschnitt IV Unterabschnitt A GMS).
Die Plausibilisierung der Selbstauskunft hat grundsätzlich gleichentags zu erfolgen (sog. Day- One-Prozess). Sie muss jedoch spätestens innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen sein, sofern dies gleichentags nicht möglich ist, beispielsweise, weil sie von einem Backoffice vorgenommen wird (sog. Day-Two-Prozess).
12 Vgl. Implementation Handbook, S. 151, FAQ 8.
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Sofern im Zuge der Kontoeröffnung und nach der Überprüfung aller Informationen, die im Zu- sammenhang mit der Kontoeröffnung erfasst wurden, insbesondere alle Dokumente, die ge- mäss den Verfahren zur Kundenidentifikation und Bekämpfung der Geldwäscherei (AML/KYC) eingeholt wurden, keine Kenntnis oder keine Gründe zur Annahme vorliegen, dass die Selbst- auskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, kann die Plausibilität der Selbstauskunft vom meldenden schweizerischen FI als bestätigt erachtet werden. Vom meldenden schweizerischen FI wird nicht erwartet, dass es eine unabhängige Rechtsana- lyse der relevanten Steuergesetze durchführt, um die Plausibilität einer Selbstauskunft zu be- stätigen (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 23). Vielmehr kann sich ein mel- dendes schweizerisches FI auf die in der Selbstauskunft gemachten Angaben des Kontoinha- bers abstützen, sofern es keine Hinweise gibt, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder un- glaubwürdig ist. Die folgenden Beispiele sollen die Anwendung der Plausibilitätsprüfung illustrieren: Beispiel 155: Ein meldendes schweizerisches FI holt vom Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung eine Selbstauskunft ein. Der in der Selbstauskunft angegebene Ansässigkeitsstaat stimmt nicht mit jenem, der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst wurde, über- ein. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist die Selbstauskunft nicht plausibel. Beispiel 156: Ein meldendes schweizerisches FI holt vom Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung eine Selbstauskunft ein. Die in der Selbstauskunft angegebene Hausanschrift stimmt nicht mit dem Staat überein, in welchem der Kontoinhaber angibt, für Steuerzwecke ansässig zu sein. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben besteht die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung nicht. Beispiel 157: Ein meldendes schweizerisches FI holt vom Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung eine Selbstauskunft ein. In der Selbstauskunft wird als einziger Ansässigkeitsstaat der melde- pflichtige Staat X angegeben, der mit jenem, der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst wurde, übereinstimmt. Zusätzlich gibt der Kontoinhaber auf der Selbst- auskunft eine Korrespondenz-Adresse im meldepflichtigen Staat Z an. Die Selbstauskunft des Kontoinhabers enthält damit Angaben, die teilweise mit dem vom Kontoinhaber angegebenen Ansässigkeitsstaat in Widerspruch stehen. Das meldende schweizerische FI muss die Selbst- auskunft plausibilisieren. Für den Fall, dass die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, hat das meldende schweizerische FI im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses entweder eine gültige Selbstaus- kunft oder eine plausible Erklärung und Unterlagen (falls erforderlich) zu beschaffen, welche die Plausibilität der bestehenden Selbstauskunft bestätigen. Das meldende schweizerische FI hat eine Kopie oder einen Vermerk der in diesem Rahmen eingeholten Erklärung oder Unterlagen aufzubewahren (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 25). Werden diese Doku- mente nicht eingeholt, kann die Selbstauskunft nicht akzeptiert werden. Die Kontoeröffnung ist in diesem Fall zu unterbinden bzw. das Konto nach Ablauf von 90 Tagen nach Eröffnung zu schliessen oder für alle Zu- und Abgänge zu sperren, bis dem meldenden schweizerischen FI alle Informationen vorliegen (vgl. Art 11 Abs. 9 AIAG). Eine plausible Erklärung kann bspw. eine Bescheinigung des Kontoinhabers sein, wonach die- ser ein Student, ein Dozent, Auszubildender oder Praktikant an einer Ausbildungsinstitution im relevanten Staat oder ein Teilnehmer eines kultur- oder bildungsbezogenen Austauschpro- gramms ist und ein entsprechendes Visum besitzt (falls erforderlich) oder ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation ist, der steuerrechtlich einer speziellen Gesetzgebung unterliegt. Des Weiteren kann bei einem Ausländer, der eine diplomatische Tätigkeit in einer Botschaft oder einem Konsulat im relevanten Staat ausübt, oder einem Grenzgänger oder dem Fahrer ei- nes Lastwagens oder eines Zuges, der zwischen den beiden Staaten verkehrt, eine solche plausible Erklärung vorliegen (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 24 und 25). Beispiel 158: Ein meldendes schweizerisches FI beschafft vom Kontoinhaber bei Kontoeröff- nung eine Selbstauskunft. Der in der Selbstauskunft angegebene Ansässigkeitsstaat stimmt
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nicht mit jenem überein, der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei er- fasst wurde. Der Kontoinhaber erklärt, dass er ein Diplomat aus einem bestimmten Staat ist, und dass er folglich im betreffenden Staat ansässig ist, und zeigt zudem seinen Diplomaten- pass. Da das meldende schweizerische FI eine plausible Erklärung und Unterlagen beschafft hat, welche die Plausibilität der Selbstauskunft bestätigen, besteht diese Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung.
6.3.7 Ausnahmefälle betreffend die Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft
Grundsätzlich ist die Eröffnung von Neukonten ohne Vorliegen einer Selbstauskunft nicht zuläs- sig (vgl. Ziff. 6.3.2). Die Ausführungen zum GMS halten jedoch fest, dass es vorkommen kann, dass dem meldenden schweizerischen FI zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine Selbstaus- kunft vorliegt und auch keine Selbstauskunft vorliegen muss. Dies gilt in der Schweiz dann, wenn Neukonten ohne Zutun des meldenden schweizerischen FI eröffnet werden und deren Entstehung von ihm nicht verhindert werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 8 Bst. b AIAG). Als solche Ausnahmefälle gelten namentlich (vgl. Art. 27 AIAV): (1) Wechsel des Versicherungsnehmers bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge; (2) Wechsel des Kontoinhabers infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung; oder (3) Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnli- chen Rechtsgebilde auf der Grundlage dessen Errichtungsakts oder Stiftungsurkunde. Im Bereich der Lebensversicherungen kann ein Neukonto im Sinne des AIA begründet werden, ohne dass das meldende schweizerische FI (der Lebensversicherer) etwas dazu beiträgt oder die Entstehung des Neukontos ablehnen kann. In diesen Fällen kann das meldende schweizeri- sche FI vorgängig keine Selbstauskunft einholen, ist aber gleichwohl dazu verpflichtet, den neuen Versicherungsnehmer einzutragen. Dies trifft auf Versicherungen auf fremdes Leben (Drittlebensversicherungen) zu, bei denen es infolge einer Rechtsnachfolge (Universalsukzes- sion) zu einem Wechsel des Versicherungsnehmers kommt. Eine Ausnahme zur Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft vor der Eröffnung von Neukonten gilt auch für jene Fälle, in denen es aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zu einem Wechsel des Kontoinhabers kommt. Beispiel 159: Im Rahmen einer Scheidungskonvention wird festgehalten, dass die Säule 3b-Po- lice von A auf seine abgeschiedene Ehegattin B zu übertragen ist. Das Gericht hält dies im Ur- teil entsprechend fest. In diesem Fall wird durch den Wechsel des Versicherungsnehmers ein Neukonto begründet, ohne dass das meldende schweizerische FI etwas dazu beiträgt oder die Entstehung des Neukontos ablehnen kann. Beispiel 160: Bei FI, vor allem solchen des Typs «Investmentunternehmen», können auch auf- grund von Satzung (namentlich im Fall von Stiftungen durch Stiftungsurkunde oder Beistatut) oder Trust-Errichtungsakt Neukonten entstehen, die vom FI weder verhindert, abgelehnt oder geschlossen werden können. Ein Neukonto kann beispielsweise bei Zeitablauf oder bei be- stimmten vom FI unabhängig eintretenden Ereignissen entstehen. Zu denken ist dabei nament- lich an die Geburt eines Kindes, das im Voraus als Begünstigter eines Fixed Interest Trust be- stimmt wurde. Gleiches gilt, wenn die Organe eines FI durch Satzung oder Trust-Errichtungsakt verpflichtet sind, eine Begünstigung einzuräumen. Dies kann namentlich dadurch entstehen, dass ein ent- sprechend befugter Protector eines Trust dem Trustee entsprechende Vorgaben macht. Steht dagegen die Einräumung einer Begünstigung im Ermessen des Stiftungsrates oder Trustees, so hat er vorgängig der Ausschüttung eine Selbstauskunft der zu begünstigenden Personen einzuholen.
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In allen Fällen ist die Selbstauskunft nachträglich so schnell wie möglich, jedoch spätestens in- nerhalb von 90 Tagen einzuholen und zu plausibilisieren. Andernfalls ist das Konto zu schlies- sen oder für alle Zu- und Abgänge zu sperren, bis dem meldenden schweizerischen FI alle In- formationen vorliegen (vgl. Art 11 Abs. 9 AIAG). Es gelten die Verfahren zur Plausibilisierung nach Ziffer 6.3.6. Wenn es einem meldenden schweizerischen FI aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine Selbstauskunft für ein Neukonto innerhalb der Frist zu beschaffen, die für die Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum gilt, in dem das Konto eröffnet wurde, muss das meldende schweizerische FI die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten natürlicher Personen (vgl. Ziffer 6.2) anwenden, bis die Selbstauskunft vorliegt und plausibilisiert wurde. Ungeachtet des Vorstehenden müssen diese Konten gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A(2) GMS als Neukonten gemeldet werden.
6.4 Bestehende Konten von Rechtsträgern
6.4.1 Allgemeines
Als bestehende Konten von Rechtsträgern gelten Finanzkonten, die von meldenden schweizeri- schen FI am Tag vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat geführt wer- den. Relevant ist das in den Systemen des meldenden schweizerischen FI erfasste Eröffnungs- datum des zugrunde liegenden Finanzkontos. Beispiel 161: Das meldende schweizerische FI hat am 4. Januar 2015 für den Rechtsträger R einen Kundenstamm eröffnet. Am 6. Januar 2015 wird ein Konto auf den Rechtsträger R eröff- net, am 7. Mai 2016 ein Depot sowie am 8. August 2018 ein Fremdwährungskonto. Als für die Zwecke der Sorgfaltspflichten relevantes Eröffnungsdatum gilt der 4. Januar 2015. Somit finden für das am 8. August 2018 eröffnete Fremdwährungskonto nicht die Sorgfaltspflichten für Neu- konten von Rechtsträgern Anwendung, sofern nicht andere Gründe zu einer Neudokumentation führen. Die meldende schweizerischen FI dürfen Finanzkonten, an welchen derselbe Rechtsträger wirt- schaftlich berechtigt ist, für die Zwecke der Sorgfaltspflichten konsolidieren. Beispiel 162: Das meldende schweizerische FI hat am 4. Januar 2015 für den Rechtsträger R und den Rechtsträger S jeweils einen Kundenstamm (Kundenstamm Rechtsträger R/Kunden- stamm Rechtsträger S) eröffnet. Am 6. Januar 2019 eröffnet das meldende schweizerische FI für die Rechtsträger R und S ein Gemeinschaftskonto. Dieses wird unter einem neuen Kunden- stamm (Kundenstamm Rechtsträger R oder Rechtsträger S) geführt. Da Rechtsträger R und Rechtsträger S als Bestandeskunden unter den anwendbaren Sorgfaltspflichten für bestehende Konten abgeklärt sind, darf das meldende schweizerische FI, sofern ihm anlässlich der Eröff- nung des neuen Kundenstamms keine Änderungen der Gegebenheiten bekannt werden, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten von Rechtsträgern anwenden. Beispiel 163: Das meldende schweizerische FI hat am 4. Januar 2015 für den Rechtsträger R einen Kundenstamm (Kundenstamm Rechtsträger R) eröffnet. Am 6. Januar 2019 eröffnet das meldende schweizerische FI für die Rechtsträger R und S ein Gemeinschaftskonto. Dieses wird unter einem neuen Kundenstamm (Kundenstamm Rechtsträger R oder Rechtsträger S) geführt. Da lediglich Rechtsträger R als Bestandeskunde unter den anwendbaren Sorgfaltspflichten für bestehende Konten abgeklärt ist, muss das meldende schweizerische FI für den neu eröffneten Kundenstamm Rechtsträger R oder Rechtsträger S grundsätzlich die Sorgfaltspflichten für Neu- konten anwenden. Da Rechtsträger R jedoch als Bestandeskunde unter den anwendbaren Sorgfaltspflichten für bestehende Konten bereits abgeklärt ist, beschränken sich die Abklärun- gen unter den Sorgfaltspflichten für Neukonten lediglich auf Rechtsträger S (Einholung einer Selbstauskunft von Rechtsträger S).
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6.4.2 Überprüfungsverfahren um festzustellen, ob der Rechtsträger eine meldepflich- tige Person ist Mit dem Überprüfungsverfahren soll für alle Bestandeskunden pro Finanzkonto einmalig festge- stellt werden, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von ei- nem passiven NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Per- sonen sind, gehalten wird. Das Überprüfungsverfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern ist zweiteilig:
Das meldende schweizerischen FI muss in einem ersten Schritt bei Konten von Rechtsträgern feststellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) eine meldepflichtige Per- son ist. Wenn dem so ist, muss das Konto als meldepflichtiges Konto behandelt wer- den.
Das meldende schweizerischen FI hat in einem zweiten Schritt bei Konten von Rechts- trägern festzustellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt.
Abbildung 14 zeigt den Prozess zur Feststellung, ob der Inhaber des Kontos eines Rechtsträ- gers eine meldepflichtige Person und deshalb das Konto aufgrund des Kontoinhabers (Rechts- trägers) meldepflichtig ist.
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Nicht gemeldet
Nicht gemeldet bis Änderungen der Gegebenheiten
Gemeldet in Bezug auf den Kontoinhaber
Abbildung 14
Beträgt der Gesamtsaldo oder -wert (nach der Zusammenfassung) eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers am 31. Dezember 20YY höchstens USD°250’000 muss das meldende schweizerische FI das Konto nicht überprüfen, bis dieser Schwellenwert am 31. Dezember ei- nes Folgejahres überschritten ist. Die Anwendung dieser Ausnahme von der Überprüfungspflicht setzt indessen voraus, dass das meldende schweizerische FI diese Ausnahme für alle oder eine eindeutig identifizierte Gruppe von bestehenden Konten von Rechtsträgern anwendet. Bei allen anderen bestehenden Konten von Rechtsträgern finden die Regeln über die Sorgfalts- pflichten für bestehende Konten von Rechtsträgern Anwendung. Für die Feststellung, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) eines bestehenden Kontos eines Rechtsträgers eine meldepflichtige Person ist, kann das meldende schweizerische FI das Ver-
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fahren in einer geeigneten Reihenfolge anwenden. Da Gesellschaften mit öffentlich gehandel- ten Beteiligungsrechten, staatliche Rechtsträger und FI zu den ausdrücklich von den melde- pflichtigen Personen ausgenommen Rechtsträgern gehören, kann das meldende schweizeri- sche FI zuerst feststellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein solcher ausgenommener Rechtsträger und somit keine meldepflichtige Person ist. Alternativ kann das meldende schwei- zerische FI zuerst feststellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) nicht in einem meldepflichti- gen Staat ansässig und aufgrund dessen keine meldepflichtige Person ist. Ein bestehendes Konto, das von einem oder mehreren Rechtsträger(n) gehalten wird, muss als meldepflichtiges Konto behandelt werden, wenn der Kontoinhaber (Rechtsträger) oder einer der Kontoinhaber (Rechtsträger) eine meldepflichtige Person ist oder der Kontoinhaber (Rechtsträ- ger) eines bestehenden Kontos (einschliesslich eines Rechtsträgers, der selber eine melde- pflichtige Person ist), ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Ein bestehendes Konto eines passiven NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Perso- nen, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt, ist auch dann als meldepflichtiges Konto zu behandeln, wenn der Rechtsträger selber keine meldepflichtige Person ist oder wenn eine der beherrschenden Personen im gleichen Staat ansässig ist wie der passive NFE. Beispiel 164: Beim Rechtsträger R handelt es sich um einen passiven NFE, der in einem nicht meldepflichtigen Staat ansässig ist. Der Rechtsträger R hat drei beherrschende natürliche Per- sonen, wovon zwei in einem nicht meldepflichtigen Staat und eine in einem meldepflichtigen Staat ansässig sind. Da eine beherrschende Person in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, muss das Konto des Rechtsträgers R wegen der im meldepflichtigen Staat ansässigen Per- son als meldepflichtiges Konto behandelt werden. Sowohl der Kontoinhaber (Rechtsträger) wie auch die meldepflichtige Person werden in den meldepflichtigen Staat gemeldet. Die zwei nicht meldepflichtigen Personen werden nicht gemeldet. Um festzustellen, ob ein Kontoinhaber (Rechtsträger) in einem meldepflichtigen Staat ansässig oder eine ausgenommene Person ist, muss ein meldendes schweizerisches FI die zu aufsichts- rechtlichen Zwecken (AML/KYC) oder zur Kundenbetreuung verwahrten Informationen (wie Gründungsort, Anschrift, oder Anschrift eines oder mehrerer Trustees eines Trusts) auf Hin- weise überprüfen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) in einem meldepflichtigen Staat ansässig oder eine ausgenommene Person ist. Auf im Rahmen des FATCA-Überprüfungsprozesses ein- geforderte Informationen (bspw. W-8 und W-9 Formulare) kann ebenfalls abgestellt werden. Die Angaben zur Ansässigkeit der verschiedenen Arten von Rechtsträgern sind in der nachfolgen- den Tabelle 3 dargestellt.
Art des Rechtsträgers Angaben zur Ansässigkeit
Die meisten steuerpflichtigen Ort der Gründung, der Organisation oder wo der Rechtsträger Rechtsträger der Finanzaufsicht unterstellt ist
Steuerlich transparante Rechtsträger Anschrift (eingetragene Anschrift, Hauptsitz oder (ohne Trusts) Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung)
Trusts Anschrift von einem oder mehreren Trustees Tabelle 3
Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber (Rechtsträger) in einem melde- pflichtigen Staat ansässig ist, muss das meldende schweizerische FI das Konto als meldepflich- tiges Konto behandeln, es sei denn, es beschafft vom Kontoinhaber (Rechtsträger) eine Selbst- auskunft oder stellt anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen (einschliesslich von einer staatlich autorisierten Stelle veröffentlichte oder auf einem standardi- sierten Branchenkodierungssystem beruhende Informationen) in vertretbarer Weise fest, dass
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der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person ist. Auf im Rahmen des FATCA-Überprüfungs- prozesses eingeforderte Informationen (bspw. W-8 und W-9 Formulare) kann ebenfalls abge- stellt werden. Beispiel 165: Der Rechtsträger R ist Kontoinhaber eines bestehenden Kontos bei einem mel- denden schweizerischen FI. Gemäss der dem meldenden schweizerischen FI vorliegenden Selbstauskunft des Rechtsträgers R ist der Rechtsträger R als aktiver NFE in einem melde- pflichtigen Staat ansässig. Das Konto ist daher meldepflichtig. Beispiel 166: Der Rechtsträger R ist Kontoinhaber eines bestehenden Kontos bei einem mel- denden schweizerischen FI. Gemäss den dem meldenden schweizerischen FI vorliegenden öf- fentlichen Informationen (z.B. Handelsregisterauszug) ist der Rechtsträger R als aktiver NFE in einem nicht meldepflichtigen Staat ansässig. Das Konto ist daher nicht meldepflichtig. Beispiel 167: Der Rechtsträger R ist Kontoinhaber eines bestehenden Kontos bei einem mel- denden schweizerischen FI. Gemäss den dem meldenden schweizerischen FI vorliegenden öf- fentlichen Informationen (z.B. Handelsregisterauszug) ist der Rechtsträger R ein FI und in ei- nem meldepflichtigen Staat ansässig. Da es sich bei Rechtsträger R um ein FI in einem melde- pflichtigen Staat handelt, ist das Konto trotz Ansässigkeit des Rechtsträgers R in einem melde- pflichtigen Staat nicht meldepflichtig. Als öffentlich verfügbare Informationen gelten u.a. Informationen, welche von staatlichen Behör- den oder Institutionen publiziert werden (z.B. IRS FFI Liste), Informationen in öffentlich zugäng- lichen amtlichen Registern (z.B. Handelsregister), Informationen, welche von einer anerkannten Börse publiziert werden sowie jede öffentlich zugängliche, nach einem anerkannten Industrie- standard erfolgte und von einem Berufsverband oder einer Handelskammer erlassene Klassifi- kation der Rechtsträger (z.B. NOGA-Code). In diesem Zusammenhang muss das meldende schweizerische FI festhalten, um was für eine Information es sich handelt und von wann diese Information datiert. Alternativ zur Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken (AML/KYC) oder zur Kunden- betreuung verwahrten Informationen kann das meldende schweizerische FI vom Kontoinhaber (Rechtsträger) eine Selbstauskunft einholen, die es dem meldenden schweizerischen FI ermög- licht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers (Rechtsträgers) festzustellen.
6.4.3 Überprüfungsverfahren für beherrschende Personen
Unabhängig davon, ob das Konto aufgrund des Kontoinhabers (Rechtsträgers) als meldepflich- tiges Konto identifiziert wird, muss das meldende schweizerische FI feststellen, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven NFE mit einer oder mehreren meldepflichtigen beherrschen- den Personen handelt. Das Verfahren zur Überprüfung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt, wird in Abbildung 15 dargestellt.
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Nicht meldepflichtig in Bezug auf beherrschende Person bis Änderungen der Gegebenheiten
Beträgt der Kontostand oder -wert (nach der Zusammenfassung) am Bestimmungstag bestehender Konten höchstens USD 1 Mio.?
Ist aus den Informationen in | Liegt die erforderliche | ||
den Unterlagen des | Selbstauskunft vor? | ||
Finanzinstitutes ersichtlich, | |||
dass die beherrschende | |||
Person in einem | |||
meldepflichtigen Staat | |||
ansässig ist? Ist aus der | |||
Selbstauskunft des Ergibt die Rechtsträgers oder der Indiziensuche, dass die beherrschenden beherrschenden | |||
Person | ersichtlich, Personen in einem | ||
dass die meldepflichtigen Staat beherrschende Person ansässig sind? | |||
in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist? | |||
Nicht | Nicht | ||
Meldepflichtig in | meldepflichtig in | Meldepflichtig in | meldepflichtig in |
Bezug auf | Bezug auf | Bezug auf | Bezug auf |
beherrschende | beherrschende | beherrschende | beherrschende |
Person | Person bis Änderungen der Gegebenheiten | Person | Person bis Änderungen der Gegebenheiten |
Abbildung 15
Bei einem bestehenden Konto eines | Rechtsträgers (einschliesslich eines Rechtsträgers, der | ||
selber eine meldepflichtige Person ist) muss das meldende schweizerische FI feststellen, ob | |||
der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein passiver NFE ist mit einer oder mehreren beherrschenden | |||
Personen, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Ist dies der | Fall, wird das | ||
Konto meldepflichtig in Bezug auf | die beherrschenden Personen und es müssen Informationen | ||
in Bezug auf das meldepflichtige Konto und die beherrschenden Personen gemeldet werden. | |||
Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein passiver NFE ist, muss das meldende | |||
schweizerische FI eine Selbstauskunft des Kontoinhabers (Rechtsträgers) einholen; es sei | |||
denn, das meldende schweizerische | FI kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öf- | ||
fentlich verfügbaren Informationen (z.B. Handelsregisterauszug, FATCA-Dokumentation, | |||
NOGA-Code, Listen zu beaufsichtigten Instituten der FINMA etc.) in vertretbarer Weise feststel- | |||
len, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE oder ein FI ist, ausser ein professionell verwaltetes, | |||
in einem nichtteilnehmenden Staat | ansässiges Investmentunternehmen, das immer | als passiver | |
NFE betrachtet wird (d.h. ein Investmentunternehmen, das kein FI eines teilnehmenden Staates | |||
ist). | |||
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Kann das meldende schweizerische FI den Status des Kontoinhabers (Rechtsträger) als aktiver NFE oder als ein FI, das kein professionell verwaltetes Investmentunternehmen eines nicht teil- nehmenden Staates ist, auf diese Weise nicht feststellen, muss es annehmen, dass es sich beim Kontoinhaber (Rechtsträger) um einen passiven NFE handelt. Ist der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein passiver NFE, muss der Gesamtsaldo oder -wert festge- stellt werden. Für Konten mit einem Gesamtsaldo oder -wert von höchstens USD°1’000’000 gel- ten weniger strenge Sorgfaltspflichten. Bei einem Gesamtsaldo oder -wert bis höchstens USD°1’000’000 kann sich ein meldendes schweizerisches FI, um die beherrschenden Personen eines passiven NFE festzustellen, auf die zu aufsichtsrechtlichen Zwecken (AML/ KYC) oder zur Kundenbetreuung verwahrten Infor- mationen verlassen. Bei einem Gesamtsaldo oder -wert über USD°1’000’000 muss eine Selbstauskunft in Bezug auf die beherrschenden Personen beschafft werden (entweder vom Kontoinhaber oder von den be- herrschenden Personen). Hat sich ein meldendes schweizerisches FI bei der Überprüfung eines Kontos mit einem Ge- samtsaldo oder -wert bis höchstens USD°1’000’000 auf die zu aufsichtsrechtlichen Zwecken (AML/KYC) oder zur Kundenbetreuung verwahrten Informationen verlassen, muss es bei Über- schreiten des Schwellenwerts von USD°1’000’000 am 31. Dezember 20YY oder eines Folge- jahres vom Kontoinhaber (Rechtsträger) eine Selbstauskunft einholen. Liegt die erforderliche Selbstauskunft nicht vor, muss sich das meldende schweizerische FI auf die Indiziensuche (vgl. Ziff. 6.2.1.2.3.2) verlassen, um festzustellen, ob die beherrschende(n) Person(en) meldepflichtige Person(en) sind. Bei einer Änderung der Gegebenheiten, die dazu führt, dass dem meldenden schweizerischen FI bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere Belege in Zu- sammenhang mit einem Konto nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, muss das meldende schweizerische FI den Status des Kontos bis zum letzten Tag des Meldezeitraums oder inner- halb von 90 Tagen – je nachdem, welches Datum später eintritt – neu feststellen.
6.4.4 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Selbstauskunft
Eine nach dem GMS gültige Selbstauskunft des Kontoinhabers (Rechtsträgers) muss spätes- tens auf den Zeitpunkt des Empfangs datiert und von einer unterschriftsberechtigten Person des Rechtsträgers unterschrieben (oder auf andere Weise beglaubigt) sein (vgl. dazu Ziff. 6.3.4; analoge Anwendung). Eine Selbstauskunft eines Kontoinhabers (Rechtsträgers) eines bestehenden Kontos ist nur gül- tig, wenn sie es dem meldenden schweizerischen FI ermöglicht, seinen Sorgfalts- und Melde- pflichten nachzukommen. Insbesondere muss das meldende schweizerische FI in der Lage sein, gestützt auf die Selbstauskunft zu bestimmen, wo der Kontoinhaber (Rechtsträger) steuer- lich ansässig ist. Die Selbstauskunft muss folgende Angaben zum Kontoinhaber (Rechtsträger) beinhalten:
Name,
Anschrift,
Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,
Falls der Kontoinhaber (Rechtsträger) eine meldepflichtige Person eines meldepflichtigen Staa- tes ist, muss zusätzlich folgende Angabe enthalten sein:
SIN, sofern der meldepflichtige Staat eine solche Nummer ausgibt.
In Bezug auf Konten, die am Tag vor dem 1. Januar 2021 geführt werden und für die dem mel- denden schweizerischen FI eine Selbstauskunft vorliegt, die keine SIN enthält, sind die Regeln
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nach Abschnitt I Unterabschnitt C GMS sinngemäss anwendbar. Demnach muss die SIN in Be- zug auf meldepflichtige Konten nicht gemeldet werden, wenn diese nicht in den Unterlagen des meldenden schweizerischen FI enthalten ist. Meldende schweizerische FI sind jedoch verpflich- tet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die SIN bis zum Ende des zweiten Ka- lenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.
Bemühungen sind angemessen, wenn das meldende schweizerische FI mindestens einmal jährlich ernstgemeinte Versuche unternimmt, die SIN vom Kontoinhaber zu erlangen. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Kontaktaufnahme (insb. via Post, E-Mail, Telefon) erfolgen, im Zuge derer das meldende schweizerische FI den Kontoinhaber explizit zur Bekanntgabe der SIN auffordert. Die Kontaktaufnahme mit dem Kontoinhaber zwecks Erlangung der SIN kann grundsätzlich auch im Rahmen von anderen Dokumentationspflichten (bspw. AML/KYC) erfol- gen. Die zur Überprüfung der beherrschenden Person(en) einzuholende Selbstauskunft muss eben- falls spätestens auf den Zeitpunkt des Empfangs datiert und entweder von einer unterschrifts- berechtigten Person des Rechtsträgers (Kontoinhaber) oder von der/den beherrschenden Per- son(en) unterschrieben (oder auf andere Weise beglaubigt) sein. Die Selbstauskunft zur Überprüfung der beherrschenden Person(en) muss folgende Angaben beinhalten (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. V, Rz. 22):
Name,
Anschrift,
Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,
SIN für jeden meldepflichtigen Staat,
Geburtsdatum.
Ansonsten gelten für die Selbstauskunft von beherrschenden Personen die Bestimmungen nach Ziffer 6.3.4 für natürliche Personen.
6.4.5 Plausibilität von Selbstauskünften
Vergleiche dazu Ziffer 6.3.6 in analoger Anwendung.
6.4.6 Überprüfungszeitraum
Artikel 11 Absatz 3 AIAG sieht vor, dass bestehende Konten von Rechtsträgern innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat überprüft werden müssen. Bestehende Konten von Rechtsträgern, welche vor oder im Zeitpunkt eines laufenden Überprü- fungsverfahrens saldiert werden, sind vom meldenden schweizerischen FI nicht nachzudoku- mentieren. Für das meldende schweizerische FI ergeben sich daher keine Meldepflichten hin- sichtlich aufgelöster Konten von Rechtsträgern (vgl. Art. 28 AIAV).
6.5 Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
6.5.1 Allgemeines
Während die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten hauptsächlich im Prüfen von Informatio- nen beruhen, die dem meldenden schweizerischen FI bereits vorliegen, sind meldende schwei-
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zerische FI bei der Eröffnung von Neukonten verpflichtet, Informationen in Bezug auf den Kon- toinhaber zu erfassen. Die folgenden Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Neukonten von Rechtsträgern anzuwenden. Generell ist ein Neukonto ein von einem meldenden schweizerischen FI geführtes Finanzkonto, das am Tag der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat oder später eröffnet wird (vgl. Ziff. 3.10). Ein Konto, das am Tag der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat oder später eröffnet wird, kann als bestehendes Konto betrachtet werden, sofern der Inhaber dieses neu eröffneten Kontos bereits ein bestehendes Konto beim gleichen meldenden schweizerischen FI führt und bei der Eröffnung des neuen Kontos keine neuen, zusätzlichen oder geänderten Kundeninfor- mationen über den Kontoinhaber beschafft werden müssen als für die Zwecke des AIA erforder- lich sind (vgl. Ziff. 6.2.1). Wie das Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern ist auch das Verfahren für Neu- konten von Rechtsträgern zweistufig:
Das meldende schweizerische FI muss in einem ersten Schritt bei Konten von Rechts- trägern feststellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) eine meldepflichtige Person ist. Wenn dem so ist, ist das Konto meldepflichtig.
Das meldende schweizerische FI muss in einem zweiten Schritt bei Konten von Rechtsträgern feststellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein passiver NFE mit ei- ner oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt.
Diese Überprüfungsverfahren werden nachfolgend dargestellt.
6.5.2 Voraussetzungen für die Eröffnung von Neukonten von Rechtsträgern
Die im GMS vorgesehenen Verfahren zur Identifikation meldepflichtiger Konten unter den Neu- konten von Rechtsträgern sehen grundsätzlich vor, dass ein meldendes FI im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses eine Selbstauskunft einholen muss, bevor ein Neukonto eröffnet werden kann. Im Grundsatz kann ein meldendes schweizerisches FI deshalb ohne Vorliegen einer Selbstauskunft kein Neukonto eröffnen. Es liegt auf der Hand, dass ein meldendes schweizerisches FI auch dann kein Neukonto eröff- nen darf, wenn in der eingeholten Selbstauskunft wesentliche Informationen wie der Name, die Anschrift und/oder die steuerliche Ansässigkeit fehlen. Es ist deshalb vor der Kontoeröffnung zu prüfen, ob diese Informationen bereits vorliegen, respektive auf der Selbstauskunft angegeben sind. Es darf also beispielsweise keine leere Selbstauskunft akzeptiert und gestützt darauf ein Neukonto eröffnet werden. Das FI hat die Angaben in der Selbstauskunft zu plausibilisieren (vgl. Ziff 6.5.6). Die Ausführungen zum GMS halten jedoch auch fest, dass es Fälle gibt, in denen dem melden- den FI zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine Selbstauskunft vorliegen kann und auch nicht vorliegen muss (vgl. Ziff. 6.5.7). In diesen Fällen ist die Selbstauskunft nachträglich so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 90 Tagen einzuholen und gemäss den Vorgaben nach Ziffer 6.5.6 zu plausibilisieren.
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6.5.3 Überprüfungsverfahren um festzustellen, ob der Rechtsträger eine meldepflich- tige Person ist
Abbildung 16 zeigt das Verfahren um festzustellen, ob es sich beim Kontoinhaber (Rechtsträ- ger) um eine meldepflichtige Person handelt, weshalb das Konto aufgrund des Kontoinhabers (Rechtsträgers) meldepflichtig ist.
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Abbildung 16
Um festzustellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) eine meldepflichtige Person ist, muss das meldende schweizerische FI anlässlich der Kontoeröffnung eine Selbstauskunft vom Kontoinha- ber (Rechtsträger) einholen, die es dem meldenden schweizerischen FI ermöglicht, die steuerli- che(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers (Rechtsträgers) festzustellen. Wenn der Rechtsträ- ger in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig ist, müssen alle diese Staaten oder Hoheitsgebiete gemeldet werden, und das meldende schweizerische FI muss das Konto als meldepflichtiges Konto für jeden meldepflichtigen Staat oder jedes meldepflichtige Hoheitsge- biet betrachten.
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Erklärt der Kontoinhaber (Rechtsträger) in der Selbstauskunft, in einem nicht meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig zu sein, muss das meldende schweizerische FI das Konto als nicht meldepflichtiges Konto in Bezug auf den Kontoinhaber behandeln, es sei denn, dem meldenden schweizerischen FI sei bekannt oder sollte bekannt sein, dass die Selbstauskunft nicht zutref- fend oder unglaubwürdig ist. Trotz steuerlicher Ansässigkeit des Kontoinhabers in einem nicht meldepflichtigen Staat muss das meldende schweizerische FI das Konto als meldepflichtiges Konto behandeln, wenn der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherr- schenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Beispiel 168: Der Rechtsträger A ist Kontoinhaber eines neu zu eröffnenden Kontos. In der Selbstauskunft gibt der Rechtsträger A an, dass er ein im nicht meldepflichtigen Staat B steuer- lich ansässiger aktiver NFE ist. Da anhand der Selbstauskunft festgestellt werden kann, dass der Rechtsträger A in einem nicht meldepflichtigen Staat ansässig ist, ist das Konto nicht mel- depflichtig. Erklärt der Rechtsträger in der Selbstauskunft, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so gilt der Rechtsträger als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Ge- schäftsleitung befindet. Das meldende schweizerische FI kann sich zur Bestimmung der Ansäs- sigkeit des Kontoinhabers (Rechtsträgers) auch auf die im Handelsregister aufgeführte Anschrift des Hauptsitzes verlassen. Rechtsträger, die keine steuerliche Ansässigkeit haben sind bei- spielsweise steuerlich transparente Sitzgesellschaften oder einfache Gesellschaften. Einfache Gesellschaften können von einem meldenden schweizerischen FI wie Rechtsträger behandelt werden. Es obliegt indessen dem Kontoinhaber (Rechtsträger), die einfache Gesellschaft als FI, aktiver NFE oder passiver NFE zu qualifizieren. Das meldende schweizerische FI hat lediglich die Selbstauskunft zu plausibilisieren. Beispiel 169: Der Rechtsträger A (Sitzgesellschaft) ist Kontoinhaber eines neu zu eröffnenden Kontos. In der Selbstauskunft gibt der Rechtsträger A an, im meldepflichtigen Staat B ansässig, aber nicht steuerpflichtig zu sein. Das FI hat den Rechtsträger A als passiven NFE zu behan- deln und in der Folge sind die beherrschenden Personen festzustellen. Das FI meldet die be- herrschenden Personen in den Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Beispiel 170: Der Rechtsträger A (einfache Gesellschaft bestehend aus den natürlichen Perso- nen B und C) ist Kontoinhaber des neu zu eröffnenden Kontos. In der Selbstauskunft gibt der Rechtsträger A an, im meldepflichtigen Staat D als passiver NFE (einfache Gesellschaft) ansäs- sig, aber nicht steuerpflichtig zu sein. Obwohl der Rechtsträger A im meldepflichtigen Staat D als steuerlich transparent behandelt wird, ist das Konto entsprechend der Selbstauskunft als meldepflichtiges Konto eines passiven NFE zu behandeln und die beherrschenden Personen sind abzuklären. Beispiel 171: Der Rechtsträger A (Baukonsortium in Form einer einfachen Gesellschaft) ist Kon- toinhaber eines neu zu eröffnenden Kontos. In der Selbstauskunft gibt der Rechtsträger A an, im meldepflichtigen Staat B als aktiver NFE (einfache Gesellschaft) ansässig aber nicht steuer- pflichtig zu sein. Obwohl der Rechtsträger A im meldepflichtigen Staat B als steuerlich transpa- rent behandelt wird, ist das Konto entsprechend der Selbstauskunft als Konto eines aktiven NFE zu behandeln und zu melden. Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber (Rechtsträger) in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist, muss das meldende schweizerische FI weiter ab- klären, ob es sich beim Kontoinhaber (Rechtsträger) um einen mit Bezug auf diesen melde- pflichtigen Staat ausgenommenen Rechtsträger handelt (z.B. eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder ein staatlicher Rechtsträ- ger). Trifft dies zu, ist das Konto als nicht meldepflichtiges Konto zu behandeln.
Beispiel 172: Der Rechtsträger A ist Kontoinhaber eines neu zu eröffnenden Kontos. In der Selbstauskunft gibt der Rechtsträger A an, im Staat B steuerlich ansässig zu sein. Da anhand öffentlich verfügbarer Informationen festgestellt werden kann, dass der Rechtsträger A ein bör- senkotiertes Unternehmen ist, ist das Konto nicht meldepflichtig.
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Alternativ zum Einholen einer Selbstauskunft kann das meldende schweizerische FI bei der Feststellung, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) eines neu zu eröffnenden Kontos ein oder mehrere meldepflichtige Rechtsträger sind, zuerst feststellen, ob es sich beim Kontoinhaber (Rechtsträger) um einen ausgenommenen Rechtsträger (vgl. Ziff. 4.4) handelt. Bei der Feststellung, ob der Kontoinhaber eines neu zu eröffnenden Kontos ein oder mehrere Rechtsträger sind, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt, kann das meldende schweizerische FI das Verfahren in der jeweils für das meldende schweizerische FI geeigneten Reihenfolge durchführen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Kontoinhaber (Rechtsträger) in mehr als ei- nem Staat steuerlich ansässig ist. Vom meldenden schweizerischen FI wird nicht erwartet, dass es eine vertiefte Rechtsanalyse der relevanten Steuergesetze durchführt. Beispiel 173: Der Rechtsträger A ist im meldepflichtigen Staat B eingetragen. Der Ort der tat- sächlichen Geschäftsleitung befindet sich jedoch im meldepflichtigen Staat C. Gemäss den ge- setzlichen Regelungen des meldepflichtigen Staates B führt die Eintragung zur steuerlichen An- sässigkeit. Die gleichen Bestimmungen kennt der meldepflichtige Staat C. Daher ist der Rechts- träger A nur im meldepflichtigen Staat B steuerlich ansässig. Beispiel 174: Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 173 mit Ausnahme, dass gemäss den gesetz- lichen Bestimmungen des meldepflichtigen Staates C, der Ort der tatsächlichen Geschäftslei- tung zur steuerlichen Ansässigkeit führt. Daher ist der Rechtsträger A in beiden Staaten steuer- lich ansässig. Beispiel 175: Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 173 mit Ausnahme, dass gemäss den gesetz- lichen Bestimmungen beider Staaten der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zur steuerli- chen Ansässigkeit führt. Daher ist der Rechtsträger A nur im meldepflichtigen Staat C steuerlich ansässig. Beispiel 176: Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 173 mit Ausnahme, dass gemäss den gesetz- lichen Bestimmungen des meldepflichtigen Staates B der Ort der tatsächlichen Geschäftslei- tung und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des meldepflichtigen Staates C die Eintra- gung zur steuerlichen Ansässigkeit führt. Daher ist der Rechtsträger A in keinem Staat steuer- lich ansässig.
6.5.4 Überprüfungsverfahren um festzustellen, ob der Rechtsträger ein passiver NFE
ist Das Verfahren zur Überprüfung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren meldepflichtigen Personen ist, wird in Abbildung 17 dargestellt:
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Nicht meldepflichtig in Bezug auf beherrschende Personen bis Änderungen der Gegebenheiten
Abbildung 17
Bei einem Kontoinhaber (Rechtsträger) eines Neukontos (einschliesslich eines Rechtsträgers, der selber eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende schweizerische FI feststellen, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber (Rechtsträger) ein passiver NFE ist, kann das meldende schweizerische FI in seinem Besitz befindliche Informationen, die im Rahmen des Verfahrens zur Bekämpfung der Geldwäscherei erlangt wurden, oder öffentlich verfügbare Informationen (Veröffentlichungen autorisierter staatlicher Stellen oder standardisierter Branchenkodierungs- systeme) verwenden. Anhand dieser kann es mit vertretbarem Aufwand feststellen, ob der Kon- toinhaber (Rechtsträger) ein aktiver NFE oder ein FI ist (ausser es handelt sich um ein professi- onell verwaltetes, in einem nicht teilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen, das
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immer als passiver NFE betrachtet wird, d.h. ein Investmentunternehmen, das kein FI eines teil- nehmenden Staates ist). Kann ein meldendes schweizerisches FI den Status des Kontoinhabers (Rechtsträgers) als akti- ver NFE oder als FI (das kein professionell verwaltetes Investmentunternehmen eines nicht teil- nehmenden Staates ist) auf diese Weise nicht feststellen, muss das meldende schweizerische FI eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber (Rechtsträger) einholen, die es dem meldenden schweizerischen FI ermöglicht, den Status des Kontoinhabers (Rechtsträgers) sowie der be- herrschenden Person(en) festzustellen. Dabei hat das meldende schweizerische FI wie folgt vorzugehen:
Beschaffen einer Selbstauskunft des Kontoinhabers (Rechtsträgers), worin der Konto- inhaber (Rechtsträger) seinen Status bescheinigt;
im Falle eines passiven NFE Feststellen der beherrschenden Person(en) des Kontoin- habers (Rechtsträgers) nach den festgelegten Regeln gemäss Ziffer 4.8;
im Falle eines passiven NFE Feststellen, ob die beherrschende(n) Person(en) eines passiven NFE meldepflichtige Person(en) ist/sind.
Zur Feststellung, ob eine oder mehrere beherrschende Person(en) eines passiven NFE melde- pflichtige Person(en) ist/sind, kann sich ein meldendes schweizerisches FI nur auf eine Selbst- auskunft entweder des Kontoinhabers (Rechtsträgers) oder der beherrschenden Person(en) verlassen. Handelt es sich bei der/den beherrschenden Person(en) um (eine) meldepflichtige Person(en) muss das meldende schweizerische FI das Konto als meldepflichtiges Konto behandeln. Ein meldendes schweizerisches FI, das den Status des Kontoinhabers (Rechtsträgers) nicht ge- stützt auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers bestimmen kann, muss annehmen, dass es sich beim Kontoinhaber (Rechtsträger) um einen passiven NFE handelt.
6.5.5 Voraussetzung für die Gültigkeit einer Selbstauskunft
Vergleiche Ziffer 6.4.4 analoge Anwendung.
6.5.6 Plausibilität von Selbstauskünften
Das meldende schweizerische FI muss die Plausibilität einer Selbstauskunft anhand der bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen einschliesslich der aufgrund des Verfahrens zur Be- kämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen bestätigen (vgl. Abschnitt VI Unterabschnitt A GMS). Die Plausibilisierung der Selbstauskunft hat grundsätzlich gleichentags zu erfolgen (sog. Day- One-Prozess). Sie muss jedoch spätestens innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen sein, sofern dies gleichentags nicht möglich ist, beispielsweise, weil sie von einem Backoffice vorgenommen wird (sog. Day-Two-Prozess). Sofern im Zuge der Kontoeröffnung und nach der Überprüfung aller Informationen, die im Zu- sammenhang mit der Kontoeröffnung erfasst wurden, insbesondere alle Dokumente, die ge- mäss den Verfahren zur Kundenidentifikation und Bekämpfung der Geldwäscherei (AML/KYC) eingeholt wurden, keine Kenntnis oder keine Gründe zur Annahme vorliegen, dass die Selbst- auskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, kann die Plausibilität der Selbstauskunft vom meldenden schweizerischen FI als bestätigt erachtet werden. Meldende schweizerische FI sind indessen nicht gehalten, eine eigenständige Analyse der rele- vanten Steuergesetze vorzunehmen, um die Plausibilität einer Selbstauskunft zu prüfen (vgl. Ziff. 6.3.6).
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Im Falle einer Selbstauskunft eines aktiven NFE besteht keine Pflicht, die Erfüllung der anwend- baren Schwellenwerte bezüglich Einkünfte und Vermögenswerte anhand einer Jahresrechnung zu überprüfen. Für den Fall, dass die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, hat das meldende schweizerische FI im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses entweder eine gültige Selbstaus- kunft oder eine plausible Erklärung und Unterlagen (falls erforderlich) zu beschaffen, welche die Plausibilität der bestehenden Selbstauskunft bestätigen. Das meldende schweizerische FI hat eine Kopie oder einen Vermerk der in diesem Rahmen eingeholten Erklärung oder Unterlagen aufzubewahren. Werden diese Dokumente nicht eingeholt, kann die Selbstauskunft nicht ak- zeptiert werden. Die Kontoeröffnung ist in diesem Fall zu unterbinden bzw. das Konto nach Ab- lauf von 90 Tagen nach Eröffnung zu schliessen oder für alle Zu- und Abgänge zu sperren, bis dem meldenden schweizerischen FI alle Informationen vorliegen (vgl. Art 11 Abs. 9 AIAG).
6.5.7 Ausnahmefälle betreffend die Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft
Grundsätzlich ist die Eröffnung von Neukonten ohne das Vorliegen einer Selbstauskunft nicht zulässig (vgl. Ziff. 6.3.2). Die Ausführungen zum GMS halten jedoch fest, dass es in Ausnahme- fällen vorkommen kann, dass dem meldenden FI zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine Selbstauskunft vorliegt oder für die Kontoeröffnung keine Selbstauskunft eingeholt werden muss. Dies gilt, wenn (vgl. Art. 11 Abs. 8 Bst. b AIAG):
a) der Kontoinhaber ein Rechtsträger ist und das meldende schweizerische FI anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen kann, dass der Kontoinhaber eine nicht meldepflichtige Person ist; oder
b) Neukonten ohne Zutun des meldenden schweizerischen FI begründet werden und de- ren Eröffnung von ihm nicht verhindert werden kann.
Als Ausnahmefälle nach Buchstabe b gelten namentlich (vgl. Art. 27 AIAV): (1) Wechsel des Versicherungsnehmers bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge; (2) Wechsel des Kontoinhabers infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung; (3) Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnli- chen Rechtsgebilde auf der Grundlage dessen Errichtungsakts oder Stiftungsurkunde; Im Bereich der Lebensversicherungen kann ein Neukonto im Sinne des AIA begründet werden, ohne dass das meldende schweizerische FI (der Lebensversicherer) etwas dazu beiträgt oder die Entstehung des Neukontos ablehnen kann. In diesen Fällen kann das meldende schweizeri- sche FI vorgängig keine Selbstauskunft einholen, ist aber gleichwohl dazu verpflichtet, den neuen Versicherungsnehmer einzutragen. Dies trifft auf Versicherungen auf fremdes Leben (Drittlebensversicherungen) zu, bei denen es infolge einer Rechtsnachfolge (Universalsukzes- sion) zu einem Wechsel des Versicherungsnehmers kommt. Zu denken ist namentlich an eine Fusion zweier Gesellschaften, infolge derer die Versiche- rungsnehmerschaft von der untergehenden Gesellschaft Kraft Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Der Versicherer ist in diesem Fall verpflichtet, die neue Versicherungsnehmerin einzutragen. Eine Ausnahme zur Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft vor der Eröffnung von Neukonten gilt auch für jene Fälle, in denen es aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zu einem Wechsel des Kontoinhabers kommt. Bei gewissen FI können auch aufgrund von Satzung (namentlich im Fall von Stiftungen) oder Trust-Errichtungsakten Neukonten entstehen, die vom FI weder verhindert, abgelehnt oder ge- schlossen werden können. Ein Neukonto kann beispielsweise bei Zeitablauf oder bei bestimm- ten vom FI unabhängig eintretenden Ereignissen entstehen.
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In allen Ausnahmefällen ist die Selbstauskunft nachträglich so schnell wie möglich, jedoch spä- testens innerhalb von 90 Tagen einzuholen und zu plausibilisieren. Andernfalls ist das Konto zu schliessen oder für alle Zu- und Abgänge zu sperren, bis dem meldenden schweizerischen FI alle Informationen vorliegen (vgl. Art 11 Abs. 9 AIAG). Die Verfahren zur Plausibilisierung nach Ziffer 6.5.6 gelten analog. Wenn es einem meldenden schweizerischen FI aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine Selbstauskunft für ein Neukonto innerhalb der Frist zu beschaffen, die für die Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum gilt, in dem das Konto eröffnet wurde, muss das meldende schweizerische FI die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten von Rechtsträgern (vgl. Ziffer 6.4) anwenden, bis die Selbstauskunft vorliegt und plausibilisiert wurde. Ungeachtet des Vorstehenden müssen diese Konten gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A(2) GMS als Neukonten gemeldet werden.
6.6 Besondere Sorgfaltspflichten
6.6.1 Änderungen der Gegebenheiten
Eine Änderung der Gegebenheiten umfasst jede Änderung, die dazu führt, dass für den Status einer Person relevante Informationen hinzugefügt werden oder die anderweitig mit dem Status dieser Person in Widerspruch stehen. Eine Änderung der Gegebenheiten umfasst weiter jede Änderung oder Ergänzung von Informationen betreffend das Konto des Kontoinhabers (inkl. das Hinzufügen, das Ersetzen oder jeden anderen Wechsel betreffend den Kontoinhaber) oder be- treffend ein damit verbundenes Konto (in Anwendung der Kontozusammenfassungsvorschriften nach Ziff. 6.7), falls sich eine solche Änderung oder Ergänzung auf den Status des Kontoinha- bers auswirkt. Das meldende schweizerische FI muss von geänderten Gegebenheiten ausge- hen, wenn ihm aufgrund von sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen oder Aussagen und Verhalten des Kunden bekannt sein müsste, dass die in der Selbstauskunft oder in den Belegen enthaltenen Informationen nicht mehr zutreffend oder glaubwürdig sind. Beispiel 177: Im Zuge der Eröffnung eines Neukontos hat das meldende schweizerische FI die steuerliche Ansässigkeit des im meldepflichtigen Staat X wohnhaften Kontoinhabers mittels Selbstauskunft bestimmt. Im Jahr 2019 gibt der Kontoinhaber dem meldenden schweizerischen FI neu eine Hausanschrift im meldepflichtigen Staat Y bekannt. Das meldende schweizerische FI muss aufgrund der Information einer neuen Hausanschrift im meldepflichtigen Staat Y von geänderten Gegebenheiten ausgehen. Die Selbstauskunft zur Bestimmung der steuerlichen An- sässigkeit im meldepflichtigen Staat X erscheint nicht mehr zutreffend und glaubwürdig. Ein Wechsel der Hausanschrift innerhalb des meldepflichtigen Staates X stellt hingegen keine Änderung der Gegebenheiten dar. Gemäss Artikel 18 AIAG muss der Kunde dem meldenden schweizerischen FI bei einer Ände- rung der Gegebenheiten die im Rahmen der Selbstauskunft neu zutreffenden Angaben mittei- len. Das meldende schweizerische FI muss daher nicht zwingend davon ausgehen, dass die in der Selbstauskunft oder in den Belegen enthaltenen Informationen nicht mehr zutreffend oder glaubwürdig sind, nur weil es ein oder mehrere Indizien gemäss Ziffer 6.2.1.2.3.1 Indiz 3 - 5 ent- deckt und diese Indizien mit der Selbstauskunft oder den Belegen in Konflikt stehen. Die folgenden Ausführungen und Beispiele zeigen die Anwendung der Änderungen der Gege- benheiten auf, je nachdem, wie die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers oder der be- herrschenden Person(en) bestimmt wurde.
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6.6.1.1 Konten von natürlichen Personen
Hat das meldende schweizerische FI die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers mittels Selbstauskunft gemäss Ziffer 6.3 bestimmt, so muss es bei Neu- und Bestandeskonten von ge- ringerem und hohem Wert nicht zwingend von geänderten Gegebenheiten ausgehen, nur weil es ein oder mehrere Indizien gemäss Ziffer 6.2.1.2.3.1 Indiz 3 - 5 entdeckt und diese Indizien mit der Selbstauskunft oder den Belegen in Konflikt stehen (vgl. Anhang 3, Ziff. 11.3). Beispiel 178: Gleiche Situation wie in Beispiel 177, aber der Kontoinhaber gibt dem meldenden schweizerischen FI im Jahr 2019 neu eine Telefonnummer im meldepflichtigen Staat Y bekannt. Obwohl das meldende schweizerische FI Kenntnis einer (bisher nicht in den Systemen erfass- ten) Telefonnummer im meldepflichtigen Staat Y erlangt, muss es nicht zwingend von geänder- ten Gegebenheiten ausgehen. Die Selbstauskunft zur Bestimmung der steuerlichen Ansässig- keit im meldepflichtigen Staat X erscheint weiterhin zutreffend und glaubwürdig. Hat das meldende schweizerische FI die steuerliche Ansässigkeit des Kunden mittels Hausan- schriftsverfahrens gemäss Ziffer 6.2.1.2.2 bestimmt, muss das meldende schweizerische FI bei Bestandeskonten von geringerem Wert, deren Hausanschrift auf Belegen beruht bzw. von de- nen (bislang) keine Selbstauskunft vorliegt, nicht zwingend von geänderten Gegebenheiten ausgehen, wenn es Indizien gemäss Ziffer 6.2.1.2.3.1 Indiz 3 - 5 entdeckt. Wird das Bestandeskonto von geringerem Wert in den Folgejahren zu einem Bestandeskonto von hohem Wert, muss das meldende schweizerische FI von geänderten Gegebenheiten aus- gehen, wenn es gemäss Ziffer 6.2.1.2.3.1 Indiz 1 - 5 entdeckt, es sei denn, es liege dem mel- denden schweizerischen FI zwischenzeitlich eine Selbstauskunft vor. Beispiel 179: Das meldende schweizerische FI hat bei einem Bestandeskonto von geringerem Wert die steuerliche Ansässigkeit des im meldepflichtigen Staat X wohnhaften Kunden mittels Hausanschriftsverfahrens bestimmt. Im Jahr 2019 gibt der Kunde dem meldenden schweizeri- schen FI neu einen Dauerauftrag für Überweisungen auf ein im meldepflichtigen Staat Y geführ- tes Konto bekannt. Obwohl das meldende schweizerische FI die Information eines neuen Dau- erauftrags für Überweisungen auf ein im meldepflichtigen Staat Y geführtes Konto erlangt, muss es nicht zwingend von geänderten Gegebenheiten ausgehen. Die Belege (Hausanschriftsver- fahren) zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit im meldepflichtigen Staat X erscheinen weiterhin zutreffend und glaubwürdig. Beispiel 180: Gleiche Situation wie in Beispiel 179, aber der Kunde gibt dem meldenden schweizerischen FI im Jahr 2019 neu eine Hausanschrift im meldepflichtigen Staat Y bekannt. Das meldende schweizerische FI muss aufgrund der Information einer neuen Hausanschrift im meldepflichtigen Staat Y von geänderten Gegebenheiten ausgehen. Die Belege zur Bestim- mung der steuerlichen Ansässigkeit im meldepflichtigen Staat X erscheinen nicht mehr zutref- fend oder glaubwürdig. Hat das meldende schweizerische FI die steuerliche Ansässigkeit des Kunden bei Bestandes- konten von geringerem Wert mittels elektronischer Suche bestimmt, so muss das meldende schweizerische FI von geänderten Gegebenheiten ausgehen, wenn es gemäss Ziffer
6.2.1.2.3.1 Indiz 1 - 5 entdeckt.
Beispiel 181: Das meldende schweizerische FI hat bei einem Bestandeskonto von geringerem Wert die steuerliche Ansässigkeit des im meldepflichtigen Staat X wohnhaften Kunden mittels elektronischer Suche bestimmt. Im Jahr 2019 gibt der Kunde dem meldenden schweizerischen FI neu eine Telefonnummer im meldepflichtigen Staat Y bekannt. Das meldende schweizeri- sche FI muss aufgrund der neuen Telefonnummer im meldepflichtigen Staat Y von geänderten Gegebenheiten ausgehen. Beispiel 182: Das meldende schweizerische FI hat bei einem Bestandeskonto von hohem Wert die steuerliche Ansässigkeit des im meldepflichtigen Staat X wohnhaften Kunden mittels elekt- ronischer Suche sowie Papier-Suche bestimmt. Im Jahr 2019 gibt der Kunde dem meldenden schweizerischen FI neu eine aktuell gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung an eine Person mit Post- oder Hausanschrift im meldepflichtigen Staat Y bekannt. Das meldende
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schweizerische FI muss aufgrund der Information einer an eine Person mit Post- oder Hausan- schrift im meldepflichtigen Staat Y erteilten Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung von geän- derten Gegebenheiten ausgehen.
6.6.1.2 Verfahren bei Feststellung der geänderten Gegebenheiten
Hat das meldende schweizerische FI ein oder mehrere Indizien gemäss Ziffer 6.2.1.2.3.1 ent- deckt, die dazu führen, dass es entsprechend den obigen Ausführungen von geänderten Gege- benheiten ausgehen muss, so hat das meldende schweizerische FI bei Neukonten innert 90 Ta- gen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten bzw. bei Bestandeskonten spätestens bis zum letzten Tag des laufenden Kalenderjahres oder innert 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten, entweder eine gültige Selbstauskunft, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht, oder eine angemessene Begründung sowie Unterlagen, welche die Gültigkeit der bestehenden Selbstauskunft bestätigen, zu beschaffen (analog dem Heilungsverfahren gemäss Ziff. 6.2.1.2.4). Während dieser 90 Tage (bei Neukonten) bzw. längstens bis zum letzten Tag des laufenden Kalenderjahres oder innert 90 Tagen (bei Bestandeskonten), kann das meldende schweizeri- sche FI den Kontoinhaber einzig im von ihm mittels ursprünglicher Selbstauskunft oder mittels Hausanschriftsverfahren bzw. elektronischer Suche oder Papier-Suche bestimmten Staat als steuerlich ansässig betrachten. Dies gilt auch im Falle einer Kontoauflösung innerhalb dieser Frist. Wenn nach Ablauf dieser 90 Tage (bei Neukonten) bzw. nach Ablauf des letzten Tages des lau- fenden Kalenderjahres oder nach Ablauf von 90 Tagen (bei Bestandeskonten), keine neue Selbstauskunft eingeholt werden konnte oder die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft (namentlich durch Unterlagen, die der Kunde beim meldenden schweizerischen FI eingereicht hat) nicht bestätigt wurde, so muss das meldende schweizerische FI den Kontoinhaber sowohl im Staat der ursprünglich bestimmten steuerlichen Ansässigkeit als auch im Staat, in welchem er aufgrund der geänderten Gegebenheiten ansässig sein könnte, als steuerlich ansässig be- trachten (vgl. Ziff. 6.3.4.4). Wird ein Bestandeskonto einer natürlichen Person innerhalb der Überprüfungsfrist ab Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat aufgelöst (d.h. die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers wurde noch nicht bestimmt), so ergeben sich für das meldende schweizeri- sche FI keine Meldepflichten hinsichtlich des aufgelösten Konto-/Kundenstammes (vgl. Ziff. 6.2.3; Art. 28 Abs. 1 AIAV).
6.6.1.3 Konten von Rechtsträgern
6.6.1.3.1 Änderungen der Gegebenheiten betreffend die steuerliche Ansässigkeit
Hat das meldende schweizerische FI die steuerliche Ansässigkeit mittels Selbstauskunft ge- mäss Abschnitt VI Unterabschnitt A(1) GMS oder mittels anlässlich der Eröffnung der Ge- schäftsbeziehung erhobenen Informationen (einschliesslich derjenigen aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei) gemäss Abschnitt V Unterabschnitt D(1) GMS bestimmt, muss das meldende schweizerische FI insbesondere von geänderten Gegebenheiten ausge- hen, wenn es Informationen erlangt, welche auf geänderte Gegebenheiten bezüglich einer Ver- legung des Gründungsorts oder Sitzes, der Adresse des Kontoinhabers oder eines oder mehre- rer Trustees in einen meldepflichtigen Staat hinweisen. Das meldende schweizerische FI muss spätestens bis zum letzten Tag des laufenden Kalen- derjahres, oder innert 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten vom Rechts- träger entweder eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung einfordern, weshalb die ur- sprünglich mittels Selbstauskunft oder mittels anlässlich der Eröffnung der Geschäftsbeziehung erhobenen Informationen bestimmte steuerliche Ansässigkeit weiterhin zutreffend und glaub- würdig erscheint.
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Ist der Rechtsträger nicht in der Lage, innert der genannten Frist eine neue Selbstauskunft oder eine plausible Erklärung einzureichen, muss das meldende schweizerische FI den Rechtsträger als meldepflichtige Person in Bezug auf die ursprünglichen meldepflichtigen Staaten sowie die aufgrund der Änderung der Gegebenheiten festgestellten meldepflichtigen Staaten behandeln. Beispiel 183: Das meldende schweizerische FI hat bei einem Bestandeskonto die steuerliche Ansässigkeit des Rechtsträgers A bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung aufgrund der er- hobenen Informationen im meldepflichtigen Staat X bestimmt. Im Jahr 2019 gibt der Rechtsträ- ger dem meldenden schweizerischen FI eine Verlegung des Sitzes in den meldepflichtigen Staat Y bekannt. Das meldende schweizerische FI muss aufgrund der Information der Verle- gung des Sitzes von geänderten Gegebenheiten ausgehen und spätestens am letzten Tag des laufenden Kalenderjahres, oder nach Ablauf von 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten, den Rechtsträger als meldepflichtige Person des meldepflichtigen Staates Y (zusätzlich zum meldepflichtigen Staat X) behandeln. Es sei denn, der Rechtsträger reicht eine neue Selbstauskunft oder eine plausible Erklärung ein, weshalb die ursprünglich mittels anläss- lich der Eröffnung der Geschäftsbeziehung erhobenen Informationen bestimmte steuerliche An- sässigkeit im meldepflichtigen Staat X weiterhin zutreffend und glaubwürdig erscheinen. Ein Wechsel des Sitzes oder Domizils innerhalb des meldepflichtigen Staates X stellt hingegen keine Änderung der Gegebenheiten dar.
6.6.1.3.2 Änderungen der Gegebenheiten betreffend den AIA-Status
Hat das meldende schweizerische FI bei Neu- und Bestandeskonten mittels Selbstauskunft oder anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen be- stimmt, dass der Rechtsträger ein aktiver NFE oder ein anderes FI als ein professionell verwal- tetes Investmentunternehmen in einem nichtteilnehmenden Staat ist, muss das meldende schweizerische FI insbesondere von geänderten Gegebenheiten ausgehen, wenn es Informati- onen erlangt, dass die Bestimmung des AIA-Status als aktiver NFE oder als anderes FI als ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem nicht teilnehmenden Staat nicht mehr zutreffend oder glaubwürdig erscheint. Das meldende schweizerische FI muss spätestens bis zum letzten Tag des laufenden Kalen- derjahres, oder innert 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten entweder vom Rechtsträger eine neue Selbstauskunft oder zusätzliche Dokumente einfordern, weshalb der ursprünglich mittels Selbstauskunft oder anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öf- fentlich frei verfügbaren Informationen bestimmte AIA-Status als aktiver NFE oder als anderes FI als ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem nichtteilnehmenden Staat weiterhin zutreffend und glaubwürdig erscheint. Ist der Rechtsträger nicht in der Lage, innert der genannten Frist eine neue Selbstauskunft oder zusätzliche Dokumente einzureichen, muss das meldende schweizerische FI den Rechtsträger als passiven NFE behandeln. Ist der AIA-Status bereits vor Ablauf des letzten Tages des laufenden Kalenderjahres oder in- nert 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten bestimmt, so gilt für die ent- sprechende Meldeperiode der vor oder am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres bestimmte AIA-Status unabhängig davon, ob die Frist von 90 Tagen bereits verstrichen ist. Beispiel 184: Das meldende schweizerische FI hat bei einem Bestandeskonto den AIA-Status des Rechtsträgers A als aktiver NFE anhand von in seinem Besitz befindlichen Informationen im meldepflichtigen Staat X bestimmt. Im Jahr 2019 gibt der Rechtsträger dem meldenden schweizerischen FI die Aufgabe der operativen Geschäftstätigkeit bekannt. Das meldende schweizerische FI muss aufgrund dieser Information von geänderten Gegebenheiten ausgehen und spätestens am letzten Tag des laufenden Kalenderjahres, oder nach Ablauf von 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten den Rechtsträger als passiven NFE des mel- depflichtigen Staates X behandeln. Es sei denn, der Rechtsträger reicht eine neue Selbstaus- kunft oder zusätzliche Dokumente ein, weshalb der ursprünglich anhand von in seinem Besitz
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befindlichen Informationen bestimmte AIA-Status als aktiver NFE weiterhin zutreffend oder glaubwürdig erscheint.
6.6.1.3.3 Änderungen der Gegebenheiten betreffend die beherrschenden Personen eines
passiven NFE Hat das meldende schweizerische FI mittels anlässlich der Eröffnung der Geschäftsbeziehung erhobenen Informationen (einschliesslich derjenigen aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei) bestimmt, dass es sich bei einer oder mehreren beherrschenden Personen eines passiven NFE um meldepflichtige (oder nicht meldepflichtige) Personen handelt, muss das meldende schweizerische FI von geänderten Gegebenheiten bezüglich der beherrschen- den Personen ausgehen, wenn es gemäss Ziffer 6.2.1.2.3.1 Indiz 1 und 2 (Konten von geringe- rem Wert) bzw. Indizien 1 bis 5 (Konten von hohem Wert) entdeckt. Hat das meldende schweizerische FI bei Neu- und Bestandeskonten mittels Selbstauskunft be- stimmt, dass es sich bei einer oder mehreren beherrschenden Personen eines passiven NFE um meldepflichtige (oder nicht meldepflichtige) Personen handelt, muss das meldende schwei- zerische FI bei beherrschenden Personen nicht zwingend von geänderten Gegebenheiten aus- gehen, nur weil es Indizien gemäss Indiz 3 - 5 entdeckt und diese Indizien mit der Selbstaus- kunft oder den Belegen in Konflikt stehen (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VII, Rz. 10). Das meldende schweizerische FI muss spätestens bis zum letzten Tag des laufenden Kalen- derjahres, oder innert 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten gemäss Zif- fer 6.2.1.2.3.1 Indizien 1 und 2 (Konten von geringerem Wert) bzw. Indizien 1 bis 5 (Konten von hohem Wert) entweder eine vom Rechtsträger oder der beherrschenden Person neu unter- zeichnete oder auf andere Weise positiv bestätigte Selbstauskunft betreffend die beherr- schende Person oder eine Erklärung und Dokumente einfordern, weshalb es sich bei einer oder bei mehreren beherrschenden Personen eines passiven NFE nicht um eine meldepflichtige Per- son bzw. meldepflichtige Personen handelt. Ist der Rechtsträger nicht in der Lage, innert der genannten Frist eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung und Dokumente einzureichen, muss das meldende schweizerische FI die be- herrschenden Personen aufgrund von entdeckten Indizien gemäss Ziffer 6.2.1.2.3.1 Indizien 1 und 2 (Konten von geringerem Wert) bzw. Indizien 1 bis 5 (Konten von hohem Wert) als melde- pflichtige Personen behandeln. Beispiel 185: Das meldende schweizerische FI hat bei einem Bestandeskonto eines passiven NFE mittels Selbstauskunft bestimmt, dass es sich bei einer von drei beherrschenden Personen (Person A) um eine meldepflichtige Person im meldepflichtigen Staat X handelt. Im Jahr 2019 gibt der Rechtsträger dem meldenden schweizerischen FI eine neue Hausanschrift der melde- pflichtigen Person A im meldepflichtigen Staat Y bekannt. Das meldende schweizerische FI muss aufgrund der Information einer neuen Hausanschrift im meldepflichtigen Staat Y von ge- änderten Gegebenheiten ausgehen. Die Selbstauskunft zur Bestimmung der steuerlichen An- sässigkeit der beherrschenden Person A im meldepflichtigen Staat X erscheint nicht mehr zu- treffend und glaubwürdig.
6.6.2 Zeiträume
Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es als solches identifiziert wird. Es behält diesen Status bis zu dem Tag bei, an dem es aufhört ein meldepflichtiges Konto zu sein. Wird ein Konto aufgrund seines Status am Ende des Kalenderjahrs oder des Meldezeit- raums als meldepflichtiges Konto identifiziert, müssen die Informationen in Bezug auf dieses Konto gemeldet werden, als wäre es während des gesamten Kalenderjahrs oder Meldezeit- raums, in dem es als solches identifiziert wurde (oder dem Tag der Auflösung), ein meldepflich- tiges Konto gewesen. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Be- zug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr
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folgt, auf das sich die Informationen beziehen. In Bezug auf einen Gesamtsaldo oder -wert wird dieser zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder, wenn ein anderer Meldezeitraum verwendet wird, zum letzten Tag des Meldezeitraums innerhalb des Kalenderjahrs ermittelt.
6.6.3 Dienstleister
Meldende schweizerische FI können zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Drittpar- teien (Dienstleister) beiziehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a AIAG). Dies können namentlich Verwah- rinstitute, Vermögensverwalter, Trustees von Trusts oder weitere Anbieter von entsprechenden Dienstleistungen sein. Die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher Pflichten einschliesslich der Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen obliegt weiterhin den meldenden schweizerischen FI, welche die Pflichten delegiert haben.
6.6.4 Sorgfaltspflichten bei Ansprüchen Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungs- verträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit Bei einem fälligen vertragsgemässen Anspruch aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsver- trag oder Rentenversicherungsvertrag ist die anspruchsberechtigte natürliche Person oder der anspruchsberechtigte Rechtsträger, wenn es sich nicht um den bisherigen Kontoinhaber han- delt, wie ein Kontoinhaber eines Neukontos zu behandeln (vgl. Art. 29 Abs. 1 AIAV). Das meldende schweizerische FI (d.h. spezifizierte Versicherungsgesellschaft) muss für jede natürliche Person oder jeden Rechtsträger, der vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung aus einem rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag hat und bei dem es sich nicht um den bisherigen Kontoinhaber handelt, vor Ausrichtung der Leistung über eine Selbstauskunft verfügen. Damit muss die Selbstauskunft spätestens im Leis- tungszeitpunkt vorliegen, kann aber schon früher eingeholt werden, bspw. im Zeitpunkt der Er- richtung der Begünstigung. Vorbehalten sind folgende Fälle (vgl. Art. 29 Abs. 2 AIAV):
das meldende schweizerische FI (d.h. spezifizierte Versicherungsgesellschaft) kann auf die Einholung einer Selbstauskunft eines Rechtsträgers verzichten, wenn aufgrund verfügbarer Informationen bestimmt werden kann, dass es sich beim anspruchsberech- tigten Rechtsträger nicht um eine meldepflichtige Person handelt (vgl. Abschnitt VI Un- terabschnitt A(1)(b) GMS).
das meldende schweizerische FI (d.h. spezifizierte Versicherungsgesellschaft) kann das alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags an- wenden (vgl. Abschnitt VII Unterabschnitt B GMS).
Kann das meldende schweizerische FI (d.h. spezifizierte Versicherungsgesellschaft) die fällige Forderung aus dem Versicherungsvertrag infolge fehlender Selbstauskunft der anspruchsbe- rechtigten natürlichen Person oder des anspruchsberechtigten Rechtsträgers nicht ausrichten, so kommt die anspruchsberechtigte natürliche Person oder der anspruchsberechtigte Rechts- träger in Gläubigerverzug (vgl. Art. 29 Abs. 3 AIAV). Bei der Beibringung der Selbstauskunft handelt es sich um eine dem Gläubiger obliegende Vorbereitungshandlung, ohne welche die spezifizierte Versicherungsgesellschaft zu erfüllen nicht imstande ist (vgl. Art. 91 OR). Der Gläu- bigerverzug schliesst einen Schuldnerverzug mit entsprechenden Verzugsfolgen (insbesondere Verzugszins) aus.
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6.6.5 Regelung betreffend Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt durch Investition
(CBI/RBI-Regelung) Um die Plausibilität einer Selbstauskunft zu bestimmen, können meldende schweizerische FI mit Situationen konfrontiert werden, in denen ein Kontoinhaber oder eine beherrschende Per- son Dokumente vorgelegt hat, die im Rahmen einer Regelung betreffend Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt durch Investition (CBI/RBI-Regelung) ausgestellt wurden, die einem Ausländer ermöglicht, die Staatsbürgerschaft oder ein vorübergehendes oder dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, unter der Bedingung, lokale Investitionen zu tätigen oder einen Pauschalbetrag zu zahlen. Einige hochrisikoreiche CBI/RBI-Regelungen können missbräuchlich genutzt werden, um die Meldepflichten gemäss GMS zu umgehen. Diese potenziell hochrisikoreichen CBI/RBI- Regelungen sind solche, die Steuerpflichtigen einen niedrigen Steuersatz auf das Einkommen natürlicher Personen aus im Ausland gehaltenem Finanzvermögen gewähren und vom Steuer- pflichtigen keine signifikante physische Präsenz in dem Staat oder Hoheitsgebiet, der oder das eine solche Regelung anbietet, verlangen. Die OECD bemüht sich, auf ihrer Website Informatio- nen über diese potenziell hochrisikoreichen CBI/RBI-Regelungen zu veröffentlichen. Es wird von den meldenden schweizerischen FI erwartet, dass sie sich auf die von der OECD veröffent- lichten Informationen stützen, um zu bestimmen, ob sie Grund zu der Annahme haben, dass die Selbstauskunft unrichtig oder unzuverlässig ist. Insbesondere, wenn das meldende schweizeri- sche FI Zweifel an der oder den steuerlichen Anässigkeiten des Kontoinhabers oder einer be- herrschenden Person hat, weil diese Person angibt, in einem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig zu sein, der oder die eine potenziell hochrisikoreiche CBI/RBI-Regelung anbietet, sollte es sich nicht auf diese Selbstauskunft verlassen, solange es keine zusätzlichen Massnahmen ergriffen hat, um den oder die steuerlichen Ansässigkeiten dieser Personen zu überprüfen. Als zusätzli- che Massnahmen kann das meldende schweizerische FI beispielsweise Belege anfordern, wel- che die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person in einem Staat oder Hoheitsgebiet, der oder das eine CBI/RBI-Regelung anbietet, nachweisen, oder zu- sätzliche Fragen zur Klärung der steuerlichen Ansässigkeit stellen. Diese Fragen könnten sich beispielsweise darauf beziehen, ob der Kontoinhaber oder die beherrschende Person
ein Aufenthaltsrecht im Rahmen einer CBI/RBI-Regelung erlangt hat;
Aufenthaltsrechte in anderen Staaten oder Hoheitsgebieten besitzt und mehr als 90 Tage in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten im vorangegange- nen Jahr verbracht hat; sowie auf
die Staaten oder Hoheitsgebiete, in denen der Kontoinhaber oder die beherrschende Person im vorangegangenen Jahr Einkommensteuererklärungen für natürliche Perso- nen eingereicht hat.
Die Antworten auf diese Fragen, gegebenenfalls ergänzt durch entsprechende Nachweisdoku- mente, müssen dem meldenden schweizerischen FI helfen, zu bestimmen, ob die Selbstaus- kunft plausibel ist.
6.7 Die Kontenzusammenfassungsvorschriften
Bei der Aggregierung von Konten sind die folgenden Regeln zu beachten (vgl. Abschnitt VII Un- terabschnitt C GMS): a. Gegenstand der Aggregierung sind nur Finanzkonten im Sinne des GMS; b. zu aggregieren sind nur solche Konten, bei denen die technische Möglichkeit der Ag- gregierung bereits vorhanden ist; c. Konten mit einem negativen Saldo gehen mit dem Wert null in die Berechnung ein. Es findet keine Verrechnung von Positiv- mit Negativsalden statt; d. wenn mehrere Personen an einem Konto beteiligt sind, wird jeder Person der volle Saldo des Kontos zugerechnet; e. Individualkonten können nur mit Individualkonten und Konten von Rechtsträgern mit Konten von Rechtsträgern aggregiert werden.
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In Bezug auf den obigen Buchstaben e gilt eine Ausnahme bei von passiven NFE und deren beherrschenden Personen gehaltenen Konten. Hier ist eine Aggregierung von Konten von Rechtsträgern und Individualkonten dann vorzunehmen, wenn beide Konten einem Kundenbe- treuer zugewiesen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass mindestens eines der beiden Konten bereits für sich alleine ein Konto von hohem Wert ist. In diesem Falle hat eine Aggregierung ge- stützt auf die Kenntnisse des Kundenbetreuers zu erfolgen, unabhängig davon, ob die Bank technisch in der Lage ist, die betroffenen Konten zu verbinden. Es können die für Kunden im Rahmen des regelmässigen Geschäftsbetriebs erstellten Aufstel- lungen über Kontensalden/-werte für die Aggregierung herangezogen werden, soweit die vorge- nannten Regeln erfüllt sind. Beispiel 186: (Meldendes schweizerisches FI, welches die technischen Voraussetzungen für eine Aggregierung von Konten nicht erfüllt): Kunde A hat ein Depot mit einem Bestand von USD°800’000 bei FI B. Darüber hinaus hat Kunde A bei B auch noch ein Sparkonto im Wert von USD°300’000. Die Konten sind bei B nicht technisch verbunden, womit eine Aggregierung nicht erforderlich ist. Beide Konten sind somit getrennt voneinander als Konten von geringerem Wert zu behandeln. Beispiel 187: (Meldendes schweizerisches FI, welches die technischen Voraussetzungen für eine Aggregierung von Konten erfüllt): Kunde A hat ein Depot mit einem Bestand von USD°400’000 und einen Hypothekarkredit mit einem Wert von USD°-500’000 beim FI B. Darüber hinaus hat er bei der Versicherungsgesell- schaft C, die ein mit B verbundenes meldendes schweizerisches FI ist, noch einen Lebensversi- cherungsvertrag mit einem ausgewiesenen Rückkaufswert von USD°800’000. Da B und C über die technischen Möglichkeiten verfügen, eine Aggregierung durchzuführen und dieser im Bei- spiel keine rechtlichen Beschränkungen entgegenstehen, sind die Konten für die Bestimmung, ob ein Konto von hohem oder geringerem Wert vorliegt, zusammenzufassen. Der Saldo beträgt im Ergebnis USD°1’200’000, da der Hypothekarkredit kein Finanzkonto im Sinne des GMS ist und nicht zum Abzug gebracht werden kann. Beispiel 188: (Meldendes schweizerisches FI, welches die technischen Voraussetzungen für eine Aggregierung von Konten erfüllt): Kunde A hat mit Kundin B ein Gemeinschaftskonto mit einem Wert von USD°200’000 beim FI
C. Darüber hinaus hat A noch ein Depot mit einem Wert von USD°900’000 bei demselben FI.
Da der aggregierte Wert der Konten bei A USD°1’100’000 beträgt, handelt es sich bei seinen Konten insgesamt um Konten von hohem Wert. Der Wert des Gemeinschaftskontos wird für die Aggregierung beiden Kontoinhabern voll zugerechnet. Der Wert der Konten von B liegt bei USD°200’000. Damit handelt es sich um ein Konto von geringerem Wert. Beispiel 189: (Meldendes schweizerisches FI, welches die technischen Voraussetzungen für eine Aggregierung von Konten erfüllt): Kunde A hat beim FI B eine Geschäftsbeziehung über ein Zahlungsverkehrskonto mit einem Wert von USD°500’000. Darüber hinaus hat er ein ein Vermögensverwaltungsmandat in einer anderen Geschäftseinheit des Finanzinstitutes B, wo USD°2’000’000 verwaltet werden. Dem Kundenbetreuer von A sind beide Geschäftsbeziehungen bekannt, auch wenn sie in unter- schiedlichen IT-Systemen verwaltet werden. Obwohl die beiden Finanzkonten im Beispiel tech- nisch nicht zusammengerechnet werden können, sind sie aufgrund des Wissens des Kunden- betreuers dennoch zu aggregieren und als Konten von hohem Wert zu behandeln.
7 Meldung Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
XML Datei Upload,
manuelles Ausfüllen eines Online Formulars für den «Normalfall» basierend auf dem XML-Schema des GMS,
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Einreichung mittels WebServices (Datenaustauschplattform).
Die Meldungen können nicht mittels Papier-Formular eingereicht werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AIAG). Während die Meldung grundsätzlich auf Ebene des Finanzkontos zu erfolgen hat, d.h. sie der Wahl des meldenden schweizerischen FI in Bezug auf die Einzel- oder Gruppenbetrachtung im Zusammenhang mit der Finanzkonto-Definition folgt (vgl. Ziff. 3.1), ist es meldenden schweizeri- schen FI trotz Anwendung der Einzelbetrachtung erlaubt, sämtliche Einzelkonten für Meldezwe- cke zu konsolidieren, falls diese die Anforderungen an eine Gruppe im Sinn von Ziffer 3.1 erfül- len. Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit bei Anwendung der Gruppenbetrachtung eine Mel- dung der Einzelkonten vorzunehmen. Für technische Details zur Meldung wird auf die technische Wegleitung der ESTV verwiesen.
7.1 Regeln für die Meldung
Die Meldung des Gesamtsaldos oder -werts sowie anderer Beträge ist grundsätzlich in der Währung vorzunehmen, auf welche das Konto lautet. Dem meldenden schweizerischen FI steht es jedoch frei, in der für das meldepflichtige Konto verwendeten Referenzwährung (insbeson- dere bei einer Meldung auf Ebene der Geschäftsbeziehung) oder in einer der in Artikel 26 Ab- satz 2 AIAV genannten Währungen (US Dollar oder Schweizer Franken) zu melden. Im Rah- men der Meldung müssen die meldenden schweizerischen FI die verwendete Währung ange- ben. Falls ein meldendes schweizerisches FI den Gesamtsaldo oder -wert sowie andere Beträge in einer anderen Währung als derjenigen, auf welche das Konto lautet, melden möchte, so muss es den Gesamtsaldo oder -wert sowie die anderen Beträge in die Währung umrechnen, in wel- cher es die Meldung vornimmt:
Die Umrechnung des Gesamtsaldos oder -werts hat unter Verwendung des Umrech- nungskurses zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Mel- dezeitraums zu erfolgen;
für die Umrechnung von Zahlungen/Erträgen kann das meldende schweizerische FI einen systematisch ermittelten Umrechnungskurs verwenden. Falls dem meldenden schweizerischen FI kein anderer Kurs zur Verfügung steht, ist für die Zwecke der Wäh- rungsumrechnung der von SIX Financial Information AG publizierte Devisentagesfix- kurs anzuwenden.
Die Beträge sind gerundet auf zwei Nachkommastellen anzugeben. Die meldenden schweizeri- schen FI dürfen die in ihren Systemen programmierten allgemeinen Rundungsregeln anwen- den.
7.2 Regeln für die Berechnung der Schwellenwerte bei Sorgfaltspflichten
Die Bestimmung des in Bezug auf Schwellenwerte relevanten Gesamtsaldos oder -werts erfolgt in USD. Sofern das Konto auf eine andere Währung lautet oder bei der Zusammenfassung mehrerer Konten (z.B. auf Ebene der Geschäftsbeziehung), die in verschiedenen Währungen geführt werden, kommen dieselben Umrechnungsregeln wie für die Umrechnung im Rahmen der Meldung zur Anwendung.
7.3 Meldezeitraum
Das Kalenderjahr stellt die massgebende Abrechnungsperiode dar, für welche eine Meldung er- folgt. Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. Bei der Wahl eines anderen geeigneten Melde-
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zeitraums ist an andere rechtliche Vorgaben anzulehnen, welche konsistent und über eine an- gemessene Zeitspanne angewendet werden. Im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags stellt z.B. die Zeitspanne zwischen dem jüngsten und dem diesen vorangegangenen Jahrestag des Vertragsabschlusses einen geeigneten Meldezeitraum dar.
7.4 Fristen zur Übermittlung
Die meldenden schweizerischen FI übermitteln der ESTV die Informationen elektronisch jährlich bis spätestens am 30. Juni nach Ablauf des Kalenderjahres auf das sich die Informationen be- ziehen.
7.5 Verfahren bei Korrekturen
Eine fehlerhafte Meldung ist durch ein meldendes schweizerisches FI unverzüglich zu korrigie- ren. Für technische Details zu Korrekturen wird auf die technische Wegleitung der ESTV ver- wiesen. Erlangt ein meldendes schweizerisches FI Kenntnis, dass eine Meldung, zu welcher es zur Übermittlung an die ESTV verpflichtet gewesen wäre, unterblieben ist, reicht es diese ebenfalls unverzüglich der ESTV nach.
8 Informationspflichten der Finanzinstitute gegenüber Kunden
8.1 Inhalt der Information
Die meldenden schweizerischen FI haben die Pflicht alle meldepflichtigen Personen über fol- genden Inhalt zu informieren (vgl. Art. 14 Abs. 1 AIAG): a. ihre Eigenschaft als meldendes schweizerisches FI; b. die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 AIAG und deren Inhalt, insbesondere über die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen. In den auszutauschenden Informationen sind folgende Daten enthalten (vgl. Ziff. 1.3.2):
Name, Anschrift, SIN, Geburtsdatum;
Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden schweizerischen FI;
Gesamtsaldo;
Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte, sowie Gesamtbrut- toerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen;
Eine Auflistung der individuellen Bestände/Erträge ist nicht nötig. c. die Liste der Partnerstaaten der Schweiz und den Ort der Veröffentlichung der jeweils aktualisierten Liste; d. die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 AIAG zulässige Nutzung die- ser Informationen; e. die Rechte der meldepflichtigen Personen nach dem DSG und dem AIAG.
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8.2 Empfänger der Information
Die Information hat direkt an die meldepflichtigen Personen oder an die Kontoinhaber zu erfol- gen. Die Information gilt als übermittelt, wenn diese im Rahmen der normalen Kundenkommuni- kation zugestellt wurde. Sofern ein meldendes schweizerisches FI weiss, dass die meldepflichtige Person über die dem FI vorliegende letzte gültige Anschrift nicht mehr kontaktiert werden kann (bspw. nachrichtenlo- ses Konto oder kontaktloses Konto), so reicht einstweilen – bis zur Wiederherstellung des Kon- takts – die Ablage im Kundendossier.
8.3 Zeitpunkt der Information
Die Information muss bis spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals Informationen der meldepflichtigen Personen an einen Partnerstaat übermittelt werden, erfolgen. Die Informationspflicht ist einmalig. Das Auskunftsrecht der meldepflichtigen Personen nach Ar- tikel 25 DSG wird dadurch aber nicht beschnitten. Dieses besteht unabhängig vom AIAG, was auch aus Artikel 19 Absatz 1 AIAG folgt. Ein meldendes schweizerisches FI kann vorsehen, die meldepflichtigen Personen jährlich zu informieren. Beispiel 190: Ein Kunde ist in Staat A ansässig, mit welchem ein AIA-Abkommen besteht. Der Kunde wird über den Inhalt des Abkommens gemäss Artikel 14 AIAG fristgerecht informiert. Nach zwei Jahren wird der Kunde aufgrund eines Wohnsitzwechsels in Staat B steuerlich an- sässig. Mit Staat B besteht ebenfalls ein AIA-Abkommen. Das meldende schweizerische FI hat keine Pflicht, den Kunden erneut über die Meldung zu informieren. Eine erneute Information ist auch dann nicht notwendig, wenn das AIA-Abkommen mit Staat B im Zeitpunkt wo der Kunde informiert wurde, noch nicht bestanden hatte, da in der Kundeninformation auf den Ort einer je- weils aktualisierten Liste aller Partnerstaaten verwiesen wird und eine Abfrage der Liste in der Eigenverantwortung des Kunden liegt. Die Kundeninformation kann Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein, oder bei beste- henden Konten im Rahmen eines gewöhnlichen Kundenkontakts (z.B. als Beilage zum Konto- auszug/Zinsausweis) zugestellt werden. Für ein neues Konto, welches einem bereits bestehenden Konto derselben meldepflichtigen Person zugerechnet werden kann, gilt die Informationspflicht ebenfalls als erfüllt, wenn die mel- depflichtige Person oder der Inhaber des bestehenden Kontos bereits informiert wurde (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 82).
8.4 Liste aller Partnerstaaten
Gemäss Artikel 14 Absatz 3 AIAG müssen die meldenden schweizerischen FI eine aktuelle Liste aller Partnerstaaten auf ihrer Webseite veröffentlichen. Den meldenden schweizerischen FI ist es freigestellt, die Liste selbst zu veröffentlichen oder auf die Internetseite des SIF (www.sif.admin.ch > Multilaterale Beziehungen > Steuerlicher Informationsaustausch > Automa- tisch > Finanzkonten) zu verweisen, welche alle Partnerstaaten aufführt.
9 Aufbewahrungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute Der GMS verlangt, dass meldende FI die zur Erfüllung ihrer Pflichten unter dem AIA erstellten Unterlagen und eingeholten Belege sowie Dokumente betreffend die durchgeführten Prüf- schritte aufbewahren.
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In der Schweiz gilt die allgemeine Bestimmung über die kaufmännische Buchführung und Rech- nungslegung gemäss OR. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Geschäftsbücher und die Bu- chungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht während zehn Jahren auf- zubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des betreffenden Geschäfts- jahres. Gemäss AIAG müssen meldende schweizerische FI die in Erfüllung der Sorgfaltspflich- ten vorgenommenen Schritte und eingeholten Belege aufzeichnen und gemäss den Vorgaben nach OR aufbewahren. Zu beachten sind dabei ausserdem die Verjährungsfrist des AIAG gemäss Ziffer 10.3.2 sowie die Pflicht für GwG unterstellte Finanzintermediäre. Diese haben Belege über die getätigten Transaktionen und über die nach GwG erforderlichen Abklärungen so zu erstellen, dass fach- kundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der GwG-Bestimmungen bilden können. Diese Belege müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion mindestens wäh- rend zehn Jahren aufbewahrt werden.
10 Organisation und Verfahren
10.1 Registrierung als meldendes schweizerisches Finanzinstitut
10.1.1 Anmeldung
Meldende schweizerische FI haben sich bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anzumelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches FI er- füllt ist (Art. 31 Abs. 1 AIAV). Wenn vom TDT-Konzept Gebrauch gemacht wird, registriert sich der Trust – ungeachtet der Klassifizierung des Trust als nicht meldendes schweizerisches FI – bei der ESTV als melden- des FI und fügt vor seinem Namen „TDT=“ hinzu. Sofern der Trust keine UID hat, kann die Re- gistrierung ohne UID erfolgen. Im CRS-XML-Schema ist im Element „Reporting FI“ der Name des Trust anzugeben. Auch hier ist vor dem Namen «TDT=» hinzuzufügen. Für die technischen Details des Anmeldeprozesses wird auf die Internetseite der ESTV verwie- sen (www.estv.admin.ch > Internationales Steuerrecht > Automatischer Informationsaustausch AIA).
10.1.2 Abmeldung
Meldende schweizerische FI haben sich bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abzumelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches FI nicht mehr gegeben ist. Auch für das Jahr, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizeri- sches FI endet, hat eine Meldung zu erfolgen, d.h. die geschlossenen Konten sind zu melden oder eine Nullmeldung ist zu übermitteln. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen (Art. 31 Abs. 2 AIAV). Die ESTV überprüft die Abmeldung und bestätigt dem schweizerischen FI die Abmeldung oder sie teilt ihm den Grund der Ablehnung der Abmeldung mit. Führt ein meldendes schweizerisches FI keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektro- nisch an die ESTV. Dieser Umstand führt nicht zu einer Abmeldung (vgl. Art. 31 Abs. 3 AIAV).
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10.2 Kontrolle
10.2.1 Allgemeines
Die ESTV führt periodische Kontrollen bei den schweizerischen FI durch. Die Kontrollen dienen dazu, die Einhaltung der Pflichten der schweizerischen FI, welche sich aus dem GMS ergeben, zu überprüfen. Die Tätigkeit der ESTV besteht hauptsächlich darin, im Kontrollverfahren die eingereichten Mel- dungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie sicherzustellen, dass alle meldenden schweizerischen FI angemeldet sind.
10.2.2 Systeme, Datenbanken, Dokumentationen, Meldungen
Das meldende schweizerische FI hat seine Systeme, Datenbanken und Dokumentationen so einzurichten und zu führen, dass sich aus diesen die massgebenden Tatsachen ohne besonde- ren Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen. Insbesondere muss jederzeit eine Unterscheidung zwischen den gemeldeten und nicht gemeldeten Kundenbeziehungen erstellt werden können.
10.2.3 Elektronische Datenverarbeitung
Bei elektronischer Datenverarbeitung sind die vollständige und richtige Verarbeitung der rele- vanten Geschäftsvorfälle und Zahlen von der kontospezifischen Abrechnung der Kundenbezie- hung bis zur Meldung sicher zu stellen. Eine papierlose Datenablage muss der ESTV jederzeit auf Papier zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Art. 25 AIAG).
10.2.4 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Das meldende schweizerische FI ist verpflichtet, der ESTV alle Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Umsetzung und zur korrekten Anwendung des GMS und der im Zusammenhang mit dem GMS erlassenen Gesetze benötigt. Um ihren Kontrollauftrag wahrzunehmen, ist die ESTV berechtigt, von dem schweizerischen FI alle Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, welche für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem GMS für das schweizerische FI ergeben, von Bedeutung sind. Sollte die ESTV anlässlich der Kontrolle vor Ort oder auch bei den eingeforderten Unterlagen feststellen, dass zur Beurteilung der Einhaltung der Pflichten des schweizerischen Finanzinstitu- tes weitere Unterlagen benötigt werden, ist sie berechtigt, jederzeit alle aus ihrer Sicht notwen- digen Unterlagen, welche sie für die Kontrolle als relevant erachtet, vor Ort einzusehen oder diese einzufordern. Von der ESTV zur Einsicht eingeforderte Unterlagen sind vom schweizerischen FI fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
10.2.5 Form der Kontrolle
Die ESTV entscheidet darüber, in welcher Form sie die Kontrolle des schweizerischen FI vor- nimmt. Sie hat folgende Möglichkeiten:
Kontrolle direkt vor Ort beim schweizerischen FI und/oder;
Einforderung der für die Kontrolle relevanten Unterlagen; und/oder
mündliche Einholung der benötigten Auskünfte.
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Bei einer Kontrolle, welche vor Ort durchgeführt wird oder bei welcher die Unterlagen eingefor- dert werden, informiert die ESTV das schweizerische FI in der Regel im Vorfeld der Kontrolle in schriftlicher oder mündlicher Form über die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen. Auf einen begründeten Verdacht hin, dass das schweizerische FI seine Pflichten gemäss GMS nicht einhält, kann die ESTV eine Kontrolle jederzeit, auch ohne Voranmeldung, direkt vor Ort bei dem schweizerischen FI vornehmen.
10.2.6 Bericht
Die durch die ESTV kontrollierten schweizerischen FI erhalten auf Verlangen von der ESTV ei- nen Bericht über die durchgeführte Kontrolle.
10.3 Verfahrensrecht
10.3.1 Verfahren zwischen der ESTV und einem Finanzinstitut
Stellt die ESTV im Rahmen einer Überprüfung eines schweizerischen FI fest, dass dieses sei- nen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen (vgl. Art. 28 Abs. 3 AIAG). Können sich das FI und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung (vgl. Art. 28 Abs. 4 AIAG). Gemäss Artikel 28 Absatz 5 AIAG kann die ESTV ferner auf Antrag eine Feststellungsverfü- gung über die Eigenschaft als FI nach den anwendbaren Abkommen und dem AIAG oder über den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und dem AIAG erlassen. Gegen die entsprechenden Verfügungen der ESTV kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 AIAG). Da Entscheide im Zusammen- hang mit den AIA-Abkommen und dem AIAG in der Regel technischer Natur sind, sieht das AIAG in Abweichung zum üblichen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Einsprache bei der ESTV vor. Die Einhaltung der 30-tägigen Einsprachefrist richtet sich nach den Artikeln 21 ff. VwVG. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmun- gen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 30 Abs. 4 AIAG). Die Legitimation zur Ergreifung der entsprechenden Rechtsmittel richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften von Artikel 48 VwVG.
10.3.2 Verjährung
Der Anspruch der ESTV gegenüber dem meldenden schweizerischen FI auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war (vgl. Art. 16 Abs. 1 AIAG). Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem meldenden schweizerischen FI zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Un- terbrechung beginnt die Verjährung von Neuem (vgl. Art. 16 Abs. 2 AIAG). Die Verjährung tritt spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Mel- dung zu übermitteln war (vgl. Art. 16 Abs. 3 AIAG).
10.4 Strafbestimmungen
Für die gesetzlichen Bestimmungen zu Strafverfahren wird auf Abschnitt 10 AIAG verwiesen.
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11 | Anhänge | ||
11.1 | Anhang 1 | ||
Nr. | Kategorie Ereignis | Meldepflicht | Einordnung |
0.1 | Schadenersatzzahlung | Nein | |
0.2 | Allgemein Volumenrückvergütungen | Nein | |
0.3 | Retrozessionen | Nein | |
1.1 | Bardividende Barausschüttung im Rahmen einer | Ja | Dividende Dividende (ausser es wird eine separate |
1.2 | Liquidation | Ja | Kapitalrückzahlung ausgewiesen) |
1.2 | Kapitalrückzahlungen | Ja | Veräusserungserlös |
(a) | oder andere Einkünfte | ||
1.3 | Stockdividende Stockdividende mit Baralternative | Ja | Dividende |
1.4 | (Wahl Stockdividende) Stockdividende mit Baralternative | Ja | Dividende |
1.5 | (Wahl Baralternative) | Ja | Dividende |
1.6 | Gratisaktie Ersatzzahlungen auf Aktien | Ja | Dividende |
1.7 | ("manufactured dividends") | Ja | Dividende |
Vereinnahmte Securities Lending- | Ja (falls als sol- | ||
1.8 | Kommissionen Aktientausch im Rahmen von | che erkennbar) | Andere Einkünfte |
1.9 | Aktien | Nein | |
Kapitalmassnahmen ("Corporate Action") | |||
1.10 | Aktiensplit | Nein | |
1.11 | Aktienzusammenlegung | Nein | |
1.12 | Aufspaltung | Nein | |
1.13 | Abspaltung | Nein | |
1.14 | Ausgliederung | Nein | |
1.15 | Fusion Barabfindungen im Zusammenhang mit | Nein | Dividende (ausser |
1.16 | Aktien (als solche erkennbar) Verdeckte Gewinnausschüttung | Ja | anders ausgewiesen) |
1.17 | (als solche erkennbar) | Ja | Dividende |
1.18 | Veräusserung der Aktien | Ja | Veräusserungserlös |
1.19 | Leerverkauf | Ja | Veräusserungserlös |
1.20 | Erhalt von Bezugsrechten | Nein | |
1.21 | Ausübung von Bezugsrechten | Nein | |
1.22 | Verkauf von Bezugsrechten | Ja | Veräusserungserlös |
2.1 | Erhaltene Couponzahlung | Ja | Zins |
2.2 | Repo-Zinsen | Ja | Zins |
2.3 | Obligationen Erträge aus fremdkapitalähnlichen Genussrechten (sofern erkennbar) Ersatzzahlungen auf Obligationen | Ja | Zins |
2.4 | ("manufactured coupons") | Ja | Zins |
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Nr. | Kategorie | Ereignis | Meldepflicht | Einordnung |
Vereinnahmte Securities Lending- | Ja (falls als sol- | |||
2.5 | Kommissionen | che erkennbar) Nein (sofern entschädi- | Andere Einkünfte | |
2.6 | Wandlung (bei Wandelanleihen u.ä. Titeln) | gungslos gewandelt werden kann) Nein (ausser | Zins (falls separat | |
2.7 | Aufgelaufene Zinsen bei Wandlung | separat ausgewiesen) | ausgewiesen) | |
2.8 | Rückzahlung | Ja | Veräusserungserlös Veräusserungserlös (ausser separat ausge- | |
2.9 | Rückzahlungsagio | Ja | wiesene Zinskompo- nente, welche als Zins zu melden wäre) | |
2.10 | Veräusserung der Obligationen | Ja | Veräusserungserlös | |
2.11 | Leerverkauf | Ja | Veräusserungserlös | |
2.12 | Aufgelaufene Zinsen bei Veräusserung Barabfindung im Zusammenhang mit | Ja | Veräusserungserlös Zins (ausser anders | |
2.13 | Obligationen (als solche erkennbar) | Ja Ja (nur im Rahmen des | ausgewiesen) | |
3.1 | Einkünfte aus Swaps | Andere Einkünfte | ||
Depotstellenge- | ||||
schäfts) | ||||
3.2 | Eingehen eines Long Futures | Nein | ||
3.3 | Eingehen eines Short Futures | Ja | Veräusserungserlös | |
3.4 | Beendigung eines Futures | Nein | ||
3.5 | Aufgehoben | |||
3.6 | Aufgehoben | |||
3.7 | Derivate | Veräusserung der Option | Ja | Veräusserungserlös |
3.8 | Vom Kontoinhaber bezahlte Optionsprämie Vom Kontoinhaber vereinnahmte | Nein | ||
3.9 | Optionsprämie | Ja | Veräusserungserlös | |
3.10 | Ausübung Long Call | Nein | ||
3.11 | Ausübung Short Call | Ja | Veräusserungserlös | |
3.12 | Ausübung Long Put | Ja | Veräusserungserlös | |
3.13 | Ausübung Short Put Erhaltener Barausgleich im Zusammenhang | Nein | ||
3.14 | mit Optionsgeschäften Barabfindung im Zusammenhang mit | Ja | Veräusserungserlös | |
3.15 | Derivaten (als solche erkennbar) | Ja | Andere Einkünfte Andere Einkünfte | |
Strukturierte | (ausser explizit ausge- | |||
4.1 | Produkte (unabhängig | Erträge während der Laufzeit | Ja | wiesen, z.B. als Divi- dendenweiterleitung) |
von der Art) | ||||
4.2 | Teilrückzahlungen (als solche erkennbar) | Ja | Veräusserungserlös | |
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Nr. | Kategorie Ereignis | Meldepflicht | Einordnung |
Teilrückzahlungen | |||
4.3 | (nicht als solche erkennbar) Lieferung von Wertpapieren bei Ende der | Ja | Andere Einkünfte |
4.4 | Laufzeit | Nein | Veräusserungserlös |
4.5 | Cash-Settlement bei Ende der Laufzeit Barabfindung im Zusammenhang mit Struk- | Ja | (ausser separat ausgewiesen) |
4.6 | turierten Produkten (als solche erkennbar) Barausschüttung von kollektiven Kapitalan- lagen (unabhängig davon, ob diese auf | Ja | Andere Einkünfte |
5.1 | Stufe der kollektiven Kapitalanlage aus Erträgen oder Veräusserungsgewinnen stammen) | Ja | Andere Einkünfte |
5.2 | Ausschüttung von zugrundeliegenden Titeln Ausschüttung von neuen Anteilen an | Nein | |
5.3 | kollektiven Kapitalanlagen | Nein | |
5.4 | Barausschüttung mit Zwangswiederanlage Kollektive | Ja Nein | Andere Einkünfte |
5.5 | Thesaurierte Erträge Kapital- anlagen Veräusserung von Anteilen an kollektiven | ||
5.6 | Kapitalanlagen Rückgabe von Anteilen an kollektiven | Ja | Veräusserungserlös |
5.7 | Kapitalanlagen | Ja | Veräusserungserlös Barabfindungen: |
5.8 | Fusion | Nein | andere Einkünfte Barabfindungen: |
5.9 | Spaltung Barabfindungen im Zusammenhang mit | Nein | andere Einkünfte |
5.10 | kollektiven Kapitalanlagen (als solche erkennbar) Direkte und indirekte Ausschüttungen an Be- | Ja | Andere Einkünfte |
6.1 | günstigte (Teil-)Rückzahlungen an Settlor | Ja | Andere Einkünfte |
6.2 | /Stifter Ausschüttungen an sonstige natürliche | Ja | Andere Einkünfte |
6.3 | Trusts und Personen, die den Trust tatsächlich passive NFE beherrschen | Ja | Andere Einkünfte |
6.4 | Zinszahlungen an Dritte Rück- oder Teilrückzahlungen einer Ver- | Ja | Zins Andere Einkünfte, plus |
6.5 | pflichtung des Kontoinhabers gegenüber Dritten Erlebensfallleistung rückkaufsfähiger | Ja | ev. Zins (separat ausgewiesen) |
7.1 | Versicherungsvertrag | Ja | Andere Einkünfte |
7.2 | Rückkaufs- Todesfallleistung rückkaufsfähiger fähige Kapi- Versicherungsvertrag | Ja | Andere Einkünfte |
7.3 | talversiche- Rückkaufsleistung rückkaufsfähiger rung (Säule Versicherungsvertrag | Ja | Andere Einkünfte |
7.4 | 3b) Prämienbefreiung Rückerstattung Prämien anteilgebundene | Nein | |
7.5 | Versicherung | Ja | Andere Einkünfte |
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Nr. Kategorie | Ereignis | Meldepflicht | Einordnung |
Rückerstattung Prämien nicht | Nein (Ja bei Inanspruch- | ||
7.6 | anteilgebundene Versicherung Periodische Leistungen Leibrenten- versicherung mit Prämienrückgewähr bei | nahme von | |
7.7 | Tod (rückkaufsfähig; temporäre u. lebenslängliche Verträge) Periodische Leistungen Leibrentenversiche- rung ohne Prämienrückgewähr bei Tod | Ja | Andere Einkünfte |
7.8 | (nicht rückkaufsfähig aber kapitalbildend; | Ja | Andere Einkünfte |
Leibrenten- | temporäre u. lebenslängliche Verträge) | ||
versiche- | |||
7.9 rung (kapi- | Rückkaufsleistung Leibrentenversicherung | Ja | Andere Einkünfte |
7.10 talbildend; | Prämienrückgewähr bei Tod (Säule 3b) | Ja | Andere Einkünfte |
7.11 Säule 3b) | Prämienbefreiung Rückerstattung Prämien anteilgebundene | Nein | |
7.12 | Versicherung Rückerstattung Prämien nicht | Ja Nein (Ja bei Inanspruch- | Andere Einkünfte |
7.13 | anteilgebundene Versicherung | nahme von | |
Kapitalisati- | |||
ons- und | Sämtliche Leistungen (A6 u. A7 Anhang 1 | ||
7.14 Tontinen- | AVO; verrechnungssteuerpflichtiger | Ja | Andere Einkünfte |
geschäft | Ertragsanteil) | ||
(Säule 3b) | |||
Todesfallleistung aus nicht rückkaufsfähiger | |||
7.15 | Todesfallversicherung Leistungen aus Berufs- und | Nein | |
7.16 | Nein | ||
Nicht | Erwerbsunfähigkeitsversicherung | ||
7.17 kapitalbil- | Leistungen aus Grundfähigkeitsversicherung Nein | ||
7.18 dende Ver- | Leistungen aus Pflegeversicherung | Nein | |
sicherung | |||
7.19 (Säule 3b) | Leistungen aus Taggeldversicherung Leistungen aus privater Arbeitslosen- | Nein | |
7.20 | versicherung | Nein | |
7.21 | Leistungen aus Überlebenszeitrente | Nein | |
7.22 Prämien- | Zinsen | Ja | Zins |
depot und | |||
7.23 Wartekonto | Rückzahlungen des Kapitals | Nein | |
(Säule 3b) | |||
Ver- | |||
7.24 sicherung | Sämtliche Leistungen | Nein | |
Säule 3a | |||
Kollektiv- | |||
lebensver- | Sämtliche Leistungen (Versicherungszweig | ||
7.25 | Nein | ||
sicherung | A1 AVO) | ||
Säule 2 | |||
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11.2 Anhang 2
11.2.1 Zu meldende Finanzaktivität, wenn ein Trust ein FI ist
Kontoinhaber | Kontosaldo oder -wert | Bruttozahlungen |
Settlor | Gesamtwert des Trustvermögens | Wert der Zahlungen an den Settlor im Meldezeitraum (wenn vorhanden) |
Begünstigter | Gesamtwert des | Wert der Ausschüttungen an den Be- |
mit Anspruch auf | Trustvermögens | günstigten im Meldezeitraum |
Pflichtausschüttung | ||
Begünstigter | Null | Wert der Ausschüttungen an den Be- |
ohne Anspruch auf | günstigten im Meldezeitraum | |
Pflichtausschüttungen | ||
(in einem Jahr, in dem eine | ||
Ausschüttung erhalten wurde) | ||
Sonstige den Trust tatsächlich Gesamtwert des | Wert der im Meldezeitraum ggf. an | |
beherrschende Personen (inkl. Trustvermögens | diese Person vorgenommenen | |
Trustee und Protector) | Ausschüttungen | |
Inhaber einer Fremdkapitalbe- Kapitalbetrag | Wert der erfolgten Zahlungen im Mel- | |
teiligung | dezeitraum (wenn vorhanden) | |
Alle Obgenannten, wenn das | die Auflösung und Bruttozahlungen | |
Konto aufgelöst wurde | ||
11.2.2 Zu meldende Finanzaktivität, wenn ein Trust ein passiver NFE ist
Beherrschende Person | Kontosaldo oder -wert | Bruttozahlungen |
Settlor | Gesamtkontosaldo oder -wert | einbezahlte oder gutgeschriebene Bruttozahlungen gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A GMS |
Trustee | Gesamtkontosaldo oder -wert | einbezahlte oder gutgeschriebene Bruttozahlungen gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A GMS |
Begünstigter: | Gesamtkontosaldo | einbezahlte oder gutgeschriebene |
mit Anspruch auf | oder -wert | Bruttozahlungen gemäss Abschnitt I |
Pflichtausschüttung | Unterabschnitt A GMS | |
Begünstigter: | Gesamtkontosaldo | einbezahlte oder gutgeschriebene |
ohne Anspruch auf | oder -wert | Bruttozahlungen gemäss Abschnitt I |
Pflichtausschüttungen | Unterabschnitt A GMS | |
(in einem Jahr, in dem eine | ||
Ausschüttung erhalten wurde) | ||
Protector (wenn vorhanden) | Gesamtkontosaldo oder -wert | einbezahlte oder gutgeschriebene Bruttozahlungen gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A GMS |
Alle Obgenannten, wenn das | die Auflösung und Bruttozahlungen | |
Konto aufgelöst wurde | ||
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11.3 Anhang 3Änderungen der Gegebenheiten Neukonten und bestehende Konten (mit Selbstauskunft) Ziff. 6.6.1.1 Indiz 1: Identifizierung des = Änderung der Kontoinhabers als für Gegebenheiten Steuerzwecke Ansässiger eines meldepflichtigen Staates (Ziff. 6.2.1.2.3.1) Indiz 2: Post- oder Hausanschrift = Änderung der (Ziff. 6.2.1.2.3.1) Gegebenheiten Indiz 3: Telefonnummer = nicht zwingend (Ziff. 6.2.1.2.3.1) Änderung der Gegebenheiten Indiz 4: Dauerauftrag = nicht zwingend (ausser bei Einlagenkonten) Änderung der (Ziff. 6.2.1.2.3.1) Gegebenheiten Indiz 5: Vollmacht oder = nicht zwingend Zeichnungsberechtigung Änderung der (Ziff. 6.2.1.2.3.1) Gegebenheiten Indiz 6: banklagernd / c/o = Änderung der Anschrift Gegebenheiten (Ziff. 6.2.1.2.3.1) | Bestehende Konten Bestehende Konten Hausanschrifts- elektronische Suche* verfahren (ohne Selbstauskunft) (ohne Selbstauskunft) Ziff. 6.6.1.1 Ziff. 6.6.1.1 = Änderung der = Änderung der Gegebenheiten Gegebenheiten = Änderung der = Änderung der Gegebenheiten Gegebenheiten = nicht zwingend = Änderung der Änderung der Gegebenheiten Gegebenheiten = nicht zwingend = Änderung der Änderung der Gegebenheiten Gegebenheiten = nicht zwingend = Änderung der Änderung der Gegebenheiten Gegebenheiten = Änderung der = Änderung der Gegebenheiten Gegebenheiten |
*Konten > USD°1°Mio. oder < USD°1°Mio., die nicht für das Hausanschriftsverfahren (keine ausreichenden Belege) qualifizieren
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11.4 Anhang 4
Die vom AIA-Qualifikationsgremium bis Ende 2025 publizierten Auslegungsfragen sowie die Antworten (FAQ) sind im Folgenden aufgeführt, mit Ausnahme des FAQ «Umsetzungsfragen bei einer Aufhebung von Artikel 1 AIAV».
1. Meldung von Controlling Persons
(FAQ aufgrund von Änderung vom 26. September 2025 angepasst)
2. Tätigkeiten für verbundene Unternehmen
3. Vorgaben zum Reporting betreffend die assoziierten Gebiete der EU
4. Sorgfaltspflichten bei Konten eines schweizerischen Instituts der beruflichen Vorsorge
5. Übernahme des FATCA-Status
6. Limiten für Kreditkartenanbieter, Kreditkarten- und E-Geld-Konten
(FAQ aufgrund von Änderung vom 26. September 2025 angepasst)
7. Änderung der Hausanschrift
8. Gratisaktien
9. Meldung bei Schliessung von Geschäftsbeziehungen
10. Meldepflicht bezüglich aufgelöster/gesperrter Neukonten
11. Plausibilisierung einer Selbstauskunft eines passiven NFE im Falle eines diskretionären
Vermögensverwaltungsmandats
12. Formular A
13. Selbstauskunft einholen
14. Behandlung von Insurance Wrappers
15. Definition von «Händler» und «regelmässig» in Bezug auf aktive NFE
16. Holding NFE – Voraussetzung «im Wesentlichen alle Tätigkeiten»
17. Rückwirkung der Selbstauskunft
18. Underlying Company / Selbstauskunft
19. Voraussetzungen für Qualifikation als aktive NFE in Liquidation
20. Behandlung von Einzelfirmen
21. Erfordernis der SIN bei Kontoeröffnung
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1 Meldung von Controlling Persons Frage: Variante A: Ein meldendes schweizerisches FI führt für Kontoinhaber B., eine Privatstiftung im Partnerstaat Y, AIA-relevante Geschäfte. Die Privatstiftung ist mittels Formular A abgeklärt. Das Formular A weist Person X (mit Hauptsteuerdomizil im Partnerstaat Y) als einzige wirtschaftlich berechtigte Person aus.
Variante B: Ein meldendes schweizerisches FI führt für Kontoinhaber A., eine Privatstiftung im Partnerstaat Y, AIA-relevante Geschäfte. Die Privatstiftung ist mittels Formular S abgeklärt. Gemäss Formular S sind der Stifter und der einzige Begünstigte, Person X (mit Hauptsteuerdomizil im Partnerstaat Y), identisch.
Welche Einträge sind bei der Meldung der Controlling Persons gemäss CRS-XML- Schema zu verwenden? Antwort: Variante A: Person X gilt als Controlling Person. Im Element «AcctHolderType» ist der Eintrag «CRS101=Passive Non-Financial Entity with - one or more controlling person that is a Reportable Person» zu wählen. Betreffend das Element «CtrlgPersonType»: Das meldende schweizerische FI muss die Stiftung in einem ersten Schritt als «legal person», «legal arrangement - trust» oder «legal arrangement - other» qualifizieren. Die Qualifikation erfolgt nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates der Stiftung. In einem zweiten Schritt muss das meldende schweizerische FI den Wert des Elements «CtrlgPersonType» be- stimmen (vgl. Ziff. 1.3.2.1). Die möglichen Werte sind CRS801 bis CRS813.
Variante B: Im Element «AcctHolderType» ist der Eintrag «CRS101=Passive Non-Financial Entity with - one or more controlling person that is a Reportable Person» zu wäh- len. Betreffend das Element «CtrlgPersonType»: Da die Controlling Person mehrere Funktionen ausübt (z. B. Begünstigte und Stifterin wie in Variante B) und das so im System des FI hinterlegt ist, meldet das meldende schweizerische FI dieses Konto wie ein Konto mit zwei Controlling Persons, wobei sich die beiden Einträge zu den Controlling Persons nur in Bezug auf das Element «CtrlgPersonType» unterschei- den. 2 Tätigkeiten für verbundene Unternehmen Frage: Ein Schweizer Versicherungskonzern hat Gesellschaften, die als FI qualifizieren (Lebensversicherungsteil), und solche, die nicht als FI qualifizieren (Sachversiche- rungsteil). Sodann hat die Versicherung Subgesellschaften, die das Vermögen so- wohl von Konzerngesellschaften im Lebensversicherungsteil als auch im Sachver- sicherungsteil verwalten. Wie sind diese Subgesellschaften zu qualifizieren?
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Antwort:
Die Subgesellschaften qualifizieren nicht als Holding-NFEs nach Abschnitt VIII.D.9
Bst. d | GMS, da sie selber keine Tochtergesellschaften halten. Als Treasury Center | |
nach Abschnitt VIII Bst. g GMS können | sie nicht qualifizieren, weil sie auch für die | |
Gruppengesellschaften im Lebensversicherungsteil tätig sind und damit die Vo- raussetzung, dass primär Leistungen an Gruppengesellschaften erbracht werden müssen, die keine FI sind, nicht erfüllt sein wird. Ausserdem ist die Möglichkeit der Vermögensverwaltung für Treasury Center unter dem GMS im Vergleich zu FATCA («Managing the working capital of the expanded affiliated group (or any
member | thereof) such as by pooling the cash balances of affiliates (including both | |
positive and deficit cash balances) or by investing or trading in financial assets
solely | for the account and risk of such entity or any member of its expanded affili- | |
ated group», § 1.1471-5(e)(5)(i)(D)(1)(iv) der Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums) stark eingeschränkt. Die Subgesellschaften qualifizieren aufgrund ihrer Tätigkeit als Investmentunter-
nehmen | nach Abschnitt VIII.A.6. Bst. a GMS, sofern die anderen Gruppengesell- | |
schaften als Kunden bzw. Kundinnen zu | betrachten sind. Dies ist zu bejahen, da | |
der GMS in Bezug auf den Begriff «Kunden» für ein Konzernverhältnis keine Aus- nahme vorsieht. Reine Anlageberatung führt im Übrigen nicht zur Qualifikation als
Investmentunternehmen (OECD-Kommentar | zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 16). | |
3 Vorgaben zum Reporting betreffend die | assoziierten Gebiete der EU | |
Frage: | ||
Auf welche Gebiete findet das AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU neben den 28 EU-Mitgliedstaaten Anwendung, und welche Ländercodes sind bei der Meldung der Konten von meldepflichtigen Personen aus diesen assoziierten Gebieten gemäss XML-Schema zu verwenden?
Antwort:
Das AIA-Abkommen mit der EU findet auch auf die Åland-Inseln, die Azoren, Fran- zösisch-Guayana, Gibraltar, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Mar- tinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin Anwendung. Bei der Meldung an die ESTV sind im CrsBody die Ländercodes gemäss untenstehender Tabelle zu ver- wenden. In der MessageSpec ist auch in diesen Fällen als ReceivingCountry der
Ländercode «CH» zu verwenden.
ResCountryCode im CrsBody | ||
FR | Guadeloupe Französisch-Guyana Martinique Réunion Saint-Martin Mayotte | FR FR FR FR FR FR |
ES | Kanarische Inseln | ES |
UK | Gibraltar | GI |
PT | Azoren Madeira | PT PT |
FI | Åland-Inseln | FI |
Bei Meldungen betreffend die Überseegemeinden der Niederlande (Bonaire, Saint Eustatius, Saba) ist als ResCountryCode im CrsBody «NL» anzugeben. Das AIA- Abkommen mit der EU findet auf die Überseegemeinden der Niederlande jedoch
keine Anwendung. Der AIA zwischen der | Schweiz und den Überseegemeinden der | |
Niederlande wird basierend auf der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) umgesetzt. 4 Sorgfaltspflichten bei Konten eines schweizerischen Instituts der beruflichen
Vorsorge
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Frage: Welche AIA-Sorgfaltspflichten muss ein meldendes schweizerisches FI bei Konten eines schweizerischen Instituts der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 3 Abs. 5 AIAG anwenden? Antwort: Sofern die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 5 AIAG erfüllt sind, kann ein schwei- zerisches Institut der beruflichen Vorsorge vom kontoführenden meldenden schweizerischen FI immer als nicht meldendes FI behandelt werden, und zwar un- abhängig davon, ob es formell als FI im Sinne von Abschnitt VIII Unterabschnitt A(3) GMS qualifiziert. Ob die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 5 AIAG erfüllt sind, kann das kontoführende meldende schweizerische FI anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest- stellen. Eine Prüfung, ob das schweizerische Institut der beruflichen Vorsorge als FI (Verwahrinstitut, Einlageinstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Ver- sicherungsgesellschaft) qualifiziert, ist nicht nötig.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a AIAG gelten Konten im Rahmen der beruflichen Vor- sorge, einschliesslich Gruppenversicherungsverträge, die von einem oder mehre- ren nicht meldenden schweizerischen FI geführt oder gehalten werden, als ausge- nommene Konten. Ausgenommene Konten sind von den AIA-Sorgfaltspflichten ausgenommen. Das Einholen einer Selbstauskunft ist daher weder im Falle von bestehenden Konten noch von Neukonten erforderlich. 5 Übernahme des FATCA-Status Frage: Kann ein meldendes schweizerisches FI für AIA-Zwecke den in seinem System er- fassten FATCA-Status automatisch übernehmen? Antwort: Nein, eine automatische Übernahme ist nicht möglich. Gemäss Abschnitt VI Unter- abschnitt A(2)(a) GMS muss das meldende schweizerische FI zur Bestimmung des Status eines Kontoinhabers eine Selbstauskunft einholen, es sei denn, es kann an- hand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE oder ein FI ist (das kein professionell verwaltetes, in einem nichtteilnehmenden Staat an- sässiges Investmentunternehmen ist, welches immer als passiver NFE qualifiziert). Zu den in seinem Besitz befindlichen Informationen gehört die FATCA-Dokumenta- tion. Das meldende schweizerische FI kann sich also nur im vom GMS umschrie- benen Rahmen auf die FATCA-Dokumentation verlassen (vgl. Ziff. 6.4.3). 6 Limiten für Kreditkartenanbieter, Kreditkarten- und E-Geld-Konten Frage: Bank B gibt Kredit- und E-Geld-Karten heraus. Dieser Bereich wird separat vom üblichen Bankgeschäft geführt, womit ein Grossteil der Inhaber oder die Inhaberin der Kredit- und E-Geld-Karten kein Konto bei B haben.
a) Bei Kunden und Kundinnen, die bei B kein Konto haben oder von denen keine
aktuellen Kontoinformationen vorliegen, kann eine Rückerstattung von Überzah- lungen über die zulässige Limite hinaus mittels Banküberweisung schwierig sein. Können diesfalls die Überzahlungen nach Ablauf der zulässigen Frist von 60 Ta- gen bis zu einer zu bestimmenden Frist auf ein internes Nostro-Konto der Bank transferiert werden, damit aktuelle Kontoinformationen des Kunden oder der Kun- din eingeholt werden können? Sollten die Kontoinformationen innerhalb dieser zu bestimmenden Frist nicht erhältlich sein, kann dem Kunden oder der Kundin ein Check zugestellt werden?
b) Wie werden die geltenden Limiten bei Business-Zahlkarten behandelt? Gelten
sie pro Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin, pro Mitarbeitenden des Rechtsträgers bzw. Rechtsträgerin, der Inhaber oder die Inhaberin einer Business-Zahlkarte ist,
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oder bei Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen überhaupt nicht und gelangt der für bestehende Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen geltende Schwellenwert von USD°250'000 zur Anwendung?
Antwort:
a) Nein. B qualifiziert nur dann als qualifizierter Kreditkartenanbieter bzw. -anbiete-
rinnen und somit als nicht meldendes FI bzw. kann – wenn sie als meldendes schweizerisches FI qualifiziert – ihre Konten nur dann vom Anwendungsbereich des AIA ausnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abschnitt VIII Unterab- schnitt B(8) GMS und Art. 3 Abs. 6 AIAG bzw. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(f) GMS (Kreditkartenkonten) oder Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(ebis) (E-Geld-Produkte mit geringem Wert, vgl. Ziff. 3.12.10) erfüllt.
b) Die Limiten beziehen sich jeweils auf das zugrundeliegende Konto und somit
auf dessen Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin. Als Kontoinhaber bzw. Kontoinha- berin gilt der in den Systemen eines schweizerischen FI erfasste Vertragspartner bzw. -partnerin einer Kontobeziehung. Handelt es sich beim Kontoinhaber bzw. -inhaberin um einen Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin und beträgt der Gesamtsaldo oder -wert seines bestehenden E- Geld- oder Kreditkartenkontos unter Anwendung der Kontenzusammenfassungsre- gel nach Abschnitt VII Unterabschnitt C(2) GMS höchstens USD°250'000, muss das meldende schweizerische FI das Konto gemäss Abschnitt V Unterabschnitt A GMS nicht überprüfen. 7 Änderung der Hausanschrift Frage: Welche Adresse ist zu melden, wenn sich die Hausanschrift zwischen dem Ende des Kalenderjahres und dem Zeitpunkt der Meldung für diese Meldeperiode än- dert? Antwort: Die ESTV hat entschieden, dass die zum Ende des Kalenderjahres aktuelle Haus- anschrift zu melden ist. 8 Gratisaktien Frage: Nach Art. 22 Abs. 3 AIAV gelten Gratisaktien als Dividenden. Muss eine Meldung erfolgen, und wenn ja: welcher Wert muss gemeldet werden? Antwort: Die ESTV hat entschieden, dass nach dem Nennwertprinzip der Nennwert zu mel- den ist. 9 Meldung bei Schliessung von Geschäftsbeziehungen
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Frage: Unter einer Vertragsbeziehung werden ein meldepflichtiges Sparkonto, ein melde- pflichtiges Depot und ein vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommenes Konto geführt. Im Verlaufe des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums werden das Sparkonto und das Depot saldiert. Die Vertragsbezie- hung umfasst am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Melde- zeitraums somit nur noch das ausgenommene Konto. Muss das meldende schwei- zerische FI eine Saldierungsmeldung vorgenehmen, obwohl bezüglich des ausge- nommenen Kontos weiterhin eine Vertragsbeziehung besteht? Antwort: Als aufgelöst gilt ein Konto (Einzelkonto oder Kunden-/Kontostamm) dann, wenn zwischen dem FI und dem Kontoinhaber bzw. -inhaberin keine vertragliche Bezie- hung in Bezug auf das relevante Konto mehr besteht. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem das Konto (Einzelkonto oder Kunden-/Kontostamm) technisch geschlossen wird, d. h. die letzten Vermögenswerte das FI verlassen haben oder auf ein internes Konto des FI umgebucht wurden. Ausgenommene Konten fallen nicht unter die Definition des Begriffs «Finanzkonto» im Sinne des AIA. Bei einer Gruppenbetrachtung sind ausgenommene Konten somit nicht Teil des Kontos, selbst wenn sie unter derselben Vertragsbeziehung geführt werden. Meldende schweizerische FI müssen deshalb eine Saldierungsmeldung vornehmen, nach- dem das letzte nicht ausgenommene Einzelkonto aufgelöst worden ist. Bei einer Einzelbetrachtung müssen sie eine Saldierungsmeldung je nicht ausgenommenes Einzelkonto vornehmen. 10 Meldepflicht bezüglich aufgelöster/gesperrter Neukonten Frage 1: Ein Neukonto einer natürlichen Person wird am 1. Juli 2017 eröffnet. Eine Selbst- auskunft zur steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin liegt im Eröffnungszeitpunkt nicht vor. Das Konto wird am 31. August 2017 (d. h. innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung) wieder aufgelöst, ohne dass die fehlende Information im Auflösungszeitpunkt vorliegt. Besteht eine Meldepflicht für das Neu- konto? Antwort: Gemäss Artikel 28 Absatz 2 AIAV kann das meldende schweizerische FI das Neu- konto als nicht meldepflichtiges Konto betrachten. Artikel 11 Absatz 9 AIAG ist nicht anwendbar, da das Neukonto innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung wieder aufgelöst wird. Dies gilt auch für ein Neukonto, das am 1. Dezember 2017 eröffnet und am 31. Januar 2018 wieder aufgelöst wird. Frage 2: Ein Neukonto einer natürlichen Person wird am 1. Juli 2017 eröffnet. Eine Selbst- auskunft zur steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin liegt im Eröffnungszeitpunkt nicht vor. Am 29. September 2017 (d. h. 90 Tage nach Eröffnung) wird das Konto aufgrund der fehlenden Informationen für alle Zu- und Abflüsse gesperrt. Muss das meldende schweizerische FI die steuerliche Ansäs- sigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin basierend auf Indizien feststel- len und gegebenenfalls basierend darauf eine Meldepflicht wahrnehmen? Antwort: Ja. Falls die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin 90 Tage nach der Eröffnung des Kontos nicht mittels Selbstauskunft festgestellt werden kann, muss das meldende schweizerische FI eine Indiziensuche durchfüh- ren. Wird auf diese Weise festgestellt, dass der Kontoinhaber bzw. die Kontoinha- berin in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das Konto gemeldet werden. Frage 3: Gleiche Situation wie in Frage 2, aber das Neukonto soll am 1. Oktober 2017 wie- der aufgelöst werden. Unter welchen Voraussetzungen ist die Auflösung des für
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Zu- und Abflüsse gesperrten Kontos möglich, und besteht gegebenenfalls eine Meldepflicht?
Antwort: Gemäss Art. 11 Abs. 9 AIAG muss das Konto entweder:
a) so lange gesperrt bleiben, bis dem meldenden schweizerischen FI die Infor- mation zur steuerlichen Ansässigkeit vorliegt, oder
b) geschlossen werden.
Wenn das meldende FI das Konto zuerst sperrt und sich anschliessend für dessen Schliessung entscheidet, darf es die Sperrung für Transaktionen im Zusammen- hang mit der Kontoschliessung aufheben, selbst wenn die Informationen zur steu- erlichen Ansässigkeit nicht vorliegen. Die Feststellung der steuerlichen Ansässig- keit erfolgt dann mittels Indiziensuche (vgl. Frage 2 oben). Das Konto muss als ge- schlossenes Konto gemeldet werden, wenn die festgestellte Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat liegt. 11 Plausibilisierung einer Selbstauskunft eines passiven NFE im Falle eines dis- kretionären Vermögensverwaltungsmandats Frage: X, ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, hält ein Konto bei A, einem melden- den schweizerischen FI. Die auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte werden durch A (ganz oder teilweise) im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwal- tungsmandats verwaltet.
a) X gibt in der Selbstauskunft an, ein passiver NFE zu sein. Darf sich A auf die
Selbstauskunft von X verlassen oder hat A Grund zur Annahme, dass die Selbst- auskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist?
b) Gleiche Situation wie unter a), aber X gibt zusätzlich an, für FATCA-Zwecke ein
FI zu sein (z.B. sponsored investment entity, owner-documented FFI, trustee-docu- mented trust, etc.). Darf sich A auf die Selbstauskunft von X verlassen oder hat A Grund zur Annahme, dass die Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist? Antwort:
a) Alleine aufgrund des diskretionären Vermögensverwaltungsmandats besteht
kein genügender Grund zur Annahme, dass der Status als passiver NFE unzutref- fend oder unglaubwürdig ist. A darf sich trotz des vorliegenden Vermögensverwal- tungsmandats auf die Selbstauskunft von X verlassen und den angegebenen AIA- Status als passiver NFE als plausibel erachten.
Das Vermögensverwaltungsmandat kann aber, neben anderen Formen von pro- fessioneller Verwaltung,dazu führen, dass X ein professionell verwaltetes Invest- mentunternehmen und kein passiver NFE ist. Die Tatsache, dass A den AIA-Sta- tus von X als plausibel erachtet (eine positive Validierung ist nicht erforderlich) be- deutet nicht, dass dieser aus Sicht von X und unter Beachtung der anwendbaren Regeln im Ansässigkeitsstaat von X auch korrekt ist. Insbesondere wird X dadurch nicht von allfälligen Sorgfalts- und Meldepflichten unter dem AIA befreit.
b) Trotz der Tatsache, dass X für FATCA-Zwecke ein FI ist, besteht kein genügen-
der Grund zur Annahme, dass der Status als passiver NFE unzutreffend oder un- glaubwürdig ist. A darf sich trotz des FATCA-Status als FI auf die Selbstauskunft von X verlassen und den angegebenen AIA-Status als passiver NFE als plausibel erachten.
Wie bei Antwort auf Frage a) bezieht sich auch diese Antwort lediglich auf die Plausibilisierungspflicht von A und X wird dadurch nicht von allfälligen Sorgfalts-
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und Meldepflichten unter dem AIA befreit.
12 Formular A Frage: Muss ein wirtschaftlich Berechtigter bzw. Berechtigte auf einem Formular A, wel- cher nicht mit dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin übereinstimmt, für AIA-Zwecke als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin behandelt werden? Antwort: Der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin erklärt auf dem Formular A gegen- über der Bank, wer an den bei der Bank verbuchten Vermögenswerten wirtschaft- lich berechtigt ist. Stimmt der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte auf dem Formular A nicht mit dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin überein, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1.
Die Person auf dem Formular A ist an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, welche dauerhaft bei der Bank verbucht sind oder sein sollen. In diesem Fall gilt der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke als Kontoinhaber bzw. Kon- toinhaberin, sofern der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin
a) kein FI ist; und
b) zugunsten oder für Rechnung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten als Ver-
treter bzw. Vertreterin, Verwahrer bzw. Verwahrerin, Bevollmächtigter bzw. Bevoll- mächtigte, Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin, Anlageberater bzw. -beraterin oder Intermediär handelt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) GMS). Ist der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin eine natürliche Person, so ist der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. die Kon- toinhaberin. Ist der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, welcher bzw. welche ein FI ist, ist das FI für AIA-Zwecke der Kon- toinhaber bzw. die Kontoinhaberin. Ist der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, welcher bzw. welcher kein FI ist, ist zu vermuten, dass die Bezie- hung zwischen dem Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin und dem bzw. der wirt- schaftlich Berechtigten gesellschafts- oder trustrechtlicher Natur ist, und der Ver- tragspartner bzw. die Vertragspartnerin ist für AIA-Zwecke Kontoinhaber bzw. Kon- toinhaberin. Hat jedoch die Bank sichere Kenntnis davon, dass der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin zugunsten oder für Rechnung des bzw. der wirtschaft- lich Berechtigten als Vertreter bzw. Vertreterin, Verwahrer bzw. Verwahrerin, Be- vollmächtigter bzw. Bevollmächtigte, Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin, Anlage- berater bzw. Anlageberaterin oder Intermediär handelt, ist der bzw. die wirtschaft- lich Berechtigte für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin.
2.
Die Person auf dem Formular A ist an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, welche nicht dauerhaft bei der Bank verbucht sind oder sein sollen, sondern im Rahmen einer Transaktion über das Konto des Vertragspartners oder der Ver- tragspartnerin abgewickelt wurden oder werden sollen (Zahlungsverkehr, Durchl- auftransaktion, zeitnaher Zahlungseingang und -ausgang). Solche Transaktionen sind für AIA-Zwecke kein Konto, und der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte ist für AIA-Zwecke unbeachtlich. Der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin ist für AIA-Zwecke Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin. 13 Selbstauskunft einholen
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Frage Müssen meldende schweizerische FI bei Konten, die am 1. Januar 2017 oder spä- ter eröffnet werden, nur dann eine Selbstauskunft einholen, wenn der Kontoinha- ber oder die Kontoinhaberin bzw. die beherrschende Person im Zeitpunkt der Kon- toeröffnung in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz bereits ein AIA-Ab- kommen in Kraft hat? Antwort Nein. Alle Konten, die am 1. Januar 2017 oder später eröffnet werden, sind in je- dem Fall nach Massgabe des Prozesses für Neukonten zu identifizieren. 14 Behandlung von Insurance Wrappers Frage: X, eine natürliche meldepflichtige Person, schliesst mit der Lebensversicherungs- gesellschaft A, einem meldenden ausländischen FI, einen Versicherungsvertrag ab. Es handelt sich dabei um ein Insurance-Wrapper-Produkt. Die dem Vertrag zu- grundeliegenden Vermögenswerte werden bei der Bank B, einem meldenden schweizerischen FI, geführt. Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin von B ist
A. X hat keine vertragliche Beziehung zu B. B muss aufgrund der Ausgestaltung
des Insurance-Wrapper-Produkts gemäss Ziffer 2 Buchstaben a bis d der FINMA- Mitteilung 18 (2010) den Versicherungsnehmer X mit geeignetem Formular fest- stellen. Gleichzeitig setzt A zur Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte einen Ver- mögensverwalter ein. Die Bewirtschaftung basiert auf der zwischen X und A ver- einbarten Anlagestrategie.
a) Kann sich B für AIA-Zwecke auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei der
Geschäftsbeziehung mit einer Lebensversicherungsgesellschaft mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper) um ein nicht meldepflichtiges Konto handelt, auch wenn der auf dem Formular I oder auf einem anderen geeigneten Formular aufgeführte Versicherungsnehmer X in einem Partnerstaat steuerlich an- sässig ist?
b) Bestehen Meldepflichten für Vermögensverwalter bzw. der Vermögensverwalte-
rin und Anlageberater bzw. Anlageberaterin, welche im Rahmen eines Insurance- Wrapper-Produkts eingebundene Vermögenswerte verwalten? Antwort:
a) B ist unter dem AIA verpflichtet, den Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin und ge-
gebenenfalls die beherrschenden Personen des Kontoinhabers bzw. der Kontoin- haberin, der ein passiver NFE oder ein professionell verwaltetes Investmentunter- nehmen aus einem nicht teilnehmenden Staat ist, festzustellen. Als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin gilt im vorliegenden Fall A. Da es sich bei A um ein FI han- delt, qualifiziert A gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt D(2) GMS als nicht melde- pflichtige Person. B hat somit weder in Bezug auf A noch auf X Meldepflichten. Da das Insurance-Wrapper-Produkt unter dem AIA als rückkaufsfähiger Versiche- rungsvertrag respektive Rentenversicherungsvertrag qualifiziert (OECD-Kommen- tar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 80), muss A die Meldung von X vornehmen. Dies gilt auch für jene Ausnahmefälle gemäss Ziffer 2 Buchstaben a bis d der FINMA- Mitteilung 18 (2010), in denen B verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin aufgrund der Ausgestaltung des Insurance-Wrapper- Produkts mittels geeigneten Formulars festzustellen. Eine zusätzliche Meldung von X durch B hat nicht zu erfolgen.
b) Konten, die auf den Namen einer als meldendes FI qualifizierenden Lebensver-
sicherungsgesellschaft lauten, sind nicht meldepflichtig. Vermögensverwalter bzw. Vermögensverwalterin, die ausschliesslich Kundenvermögen gestützt auf eine Vollmacht verwalten, die im Namen des Kunden bzw. der Kundin bei einem FI im In- oder Ausland hinterlegt sind, gelten als nicht meldende FI und haben für die Zwecke des AIA keine Identifikations- oder Meldepflichten wahrzunehmen (vgl.
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Ziff. 2.4.2.5.1). Dies gilt auch dann, wenn die verwalteten Vermögenswerte im Rahmen eines Insurance-Wrapper-Produkts auf die Lebensversicherungsgesell- schaft übergegangen sind. Ein allenfalls mittels Formular I oder eines anderen ge- eigneten Formulars festgestellter Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsneh- merin ist für AIA-Zwecke weder durch die depotführende Bank noch den Vermö- gensverwalter bzw. der Vermögensverwalterin zu melden. Eine Meldung des Ver- sicherungsnehmers hat gegebenenfalls ausschliesslich durch die Lebensversiche- rungsgesellschaft zu erfolgen.
15 Definition von «Händler» und «regelmässig» in Bezug auf aktive NFE Frage: Gemäss Ziffer 4.9.2.2 gelten im Falle von NFE, die regelmässig als Händler bzw. Händlerin von Finanzvermögen auftreten, die Einkünfte aus Transaktionen, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Händlers bzw. der Händlerin entstehen, nicht als passive Einkünfte. Wie sind die Begriffe «regelmässig» und «Händler» bzw. «Händlerin» auszulegen? Antwort: In Bezug auf qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften verlangt der Test des «regelmässigen Handels» den Handel an mindestens sechzig Arbeitstagen in- nerhalb des letzten Kalenderjahres (vgl. OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. VIII, Rz. 112 f. i. V. m. Rz. 128). Der Begriff «regelmässig» ist im vorliegenden Fall analog zu verstehen.
Unter dem Begriff «Händler» bzw. «Händlerin» ist ein Rechtsträger bzw. Rechts- trägerin zu verstehen, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu einem wesentli- chen Teil Einnahmen aus einer Vermögensverwaltungstätigkeit erzielt. Als wesent- lich gilt eine Tätigkeit, wenn diese zum eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unter- nehmens gehört und nicht von ganz untergeordneter oder nebensächlicher Bedeu- tung ist. Die Tätigkeit muss Teil der statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Tätigkeit sein. 16 Holding NFE – Voraussetzung «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» Frage: Gemäss Ziffer 4.9.2.5 bedeutet der Ausdruck «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» im Zusammenhang mit einer Holding NFE, dass mindestens 80 % der Bruttoein- künfte eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin durch die Holdingtätigkeit selber, die Finanzierung und die Erbringung von Dienstleistungen für Tochterge- sellschaften, die verbundene Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin sind, oder eine Kombination der beiden Tätigkeiten erreicht werden. Kann der Ausdruck «im We- sentlichen alle Tätigkeiten» auch so verstanden werden, dass 80 % der Vermö- genswerte des Rechtsträgers diesen Tätigkeiten dienen? Antwort: Ja. Die Voraussetzung «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» kann auch dadurch er- füllt sein, dass 80 % der Vermögenswerte den entsprechenden Tätigkeiten dienen. Dabei ist auf die Bruttowerte gemäss Bilanz oder Vermögensaufstellung abzustel- len.
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17 Rückwirkung der Selbstauskunft Frage: Darf ein meldendes schweizerisches FI eine Selbstauskunft mit einer rückwirken- den Gültigkeit akzeptieren? Antwort: Die Selbstauskunft darf für das betreffende Kalenderjahr akzeptiert werden, auch wenn sie erst nach dessen Ablauf eingeht und auf das Folgejahr des betreffenden Kalenderjahres datiert ist, es sei denn, dem meldenden schweizerischen FI ist be- kannt oder müsste bekannt sein, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder un- glaubwürdig ist. 18 Underlying Company / Selbstauskunft Frage: Eine Schweizer Bank führt ein Konto für eine Underlying Company (eingetragen im Land X), welche zu 100 % durch einen Trust gehalten wird. Der Corporate Trustee des Trusts (steuerlich ansässig in Land Y) ist zugleich Corporate Director der Un- derlying Company.
Die Underlying Company gibt der Bank mittels Selbstauskunft an, ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen zu sein, welches in Land Y steuerlich ansäs- sig ist. Die Bank hat in ihren Unterlagen für die Underlying Company jedoch eine Domiziladresse in Land X.
Da die steuerliche Ansässigkeit gemäss Selbstauskunft von der Domiziladresse der Underlying Company abweicht, welche aufgrund von Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäscherei erfasst wurde, ist die Selbstauskunft nicht plausibel, und es sind zusätzliche Unterlagen notwendig, um die Plausibilität zu bescheinigen.
Ist es für Zwecke der Plausibilisierung ausreichend, wenn die Underlying Company bestätigt, dass sie den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in Land Y hat? Antwort: Ja, sofern das meldende schweizerische FI diese Bestätigung gestützt auf seine internen, risikobasierten Prozesse als plausibel erachtet. 19 Voraussetzungen für Qualifikation als aktive NFE in Liquidation Frage: Gemäss Abschnitt VIII D(9)(f) GMS bedeutet der Ausdruck «aktiver NFE» einen NFE, der in den vergangenen fünf Jahren kein FI war und derzeit seine Vermö- genswerte veräussert. Gilt diese Regelung für aktive und passive NFE? Antwort: Mit der Eröffnung der Liquidation ändert sich die Qualifikation eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin nicht. Dies bedeutet, nur ein NFE, der vor der Liquida- tion als aktiver NFE qualifizierte, kann ein aktiver NFE in Liquidation gemäss Ab- schnitt VIII D(9)(f) GMS sein. 20 Behandlung von Einzelfirmen Frage: Wie muss ein Konto einer im Schweizer Handelsregister eingetragenen Einzel- firma, die einer meldepflichtigen natürlichen Person gehört, von einem meldenden schweizerischen FI für AIA-Zwecke behandelt werden? Antwort: Der Handelsregistereintrag ist für die Behandlung des Kontos einer Einzelfirma ir- relevant. Das Konto muss als Konto der natürlichen Person, welcher die Einzel- firma gehört, behandelt und gegebenenfalls gemeldet werden. 21 Erfordernis der SIN bei Kontoeröffnung
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Gemäss dem ab 1.1.2021 geltenden Kontoeröffnungsverfahren kann ein neues Konto nur eröffnet werden, wenn eine gültige Selbstauskunft vorliegt. Handelt es sich beim Kontoinhaber bzw. bei der Kontoinhaberin um eine meldepflichtige Per- son, muss zwingend eine Steueridentifikationsnummer (SIN) vorliegen, sofern der meldepflichtige Staat eine solche ausgibt (vgl. Ziff. 6.3.4.2). Wie kann ein melden- des schweizerisches FI wissen, ob ein bestimmter meldepflichtiger Staat eine SIN ausgibt oder nicht (sowohl generell wie auch für eine bestimmte Gruppe von Per- sonen)? Antwort: Ein meldendes schweizerisches FI darf sich grundsätzlich auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin verlassen, es sei denn, es weiss oder hat Grund zur Annahme, dass diese unzutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine un- abhängige Rechtsanalyse der relevanten Steuergesetze ist nicht durchzuführen (vgl. Ziff. 6.3.6, vgl. auch OECD-Kommentar zum GMS, Abschn. IV, Rz. 23). Die OECD hat auf ihrem online AIA-Portal eine Übersicht der länderspezifischen Re- geln in Bezug auf Ausgabe und Format der SIN publiziert. Ein meldendes schwei- zerisches FI darf sich zur Plausibilisierung der Selbstauskunft und für die Frage, ob in einem bestimmten Fall eine SIN vorliegen muss oder nicht, auf die jeweils aktu- ell gültigen Informationen auf diesem Portal verlassen.
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