Kreisschreiben Nr. 11a/2026 (EStV) Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 26. Mai 2026
Kreisschreiben Nr. 11a
Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungs- bedingten Kosten
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ................................................................................................................ 3
2 Gesetzliche Grundlagen ......................................................................................... 3
3 Krankheits- und Unfallkosten ................................................................................ 3
3.1 Begriffe der Krankheits- und Unfallkosten ........................................................... 3
3.2 Kategorien ............................................................................................................... 4
3.2.1 Kosten für Zahnbehandlungen .................................................................................. 4
3.2.2 Kosten für Heilbehandlungen .................................................................................... 4
3.2.3 Kosten für Kuraufenthalte ......................................................................................... 4
3.2.4 Kosten für Alternativmedizin ..................................................................................... 5
3.2.5 Kosten für Medikamente und Heilmittel..................................................................... 5
3.2.6 Pflegekosten ............................................................................................................. 5
3.2.7 Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen ................................................................ 5
3.2.8 Kosten für Fortpflanzungshilfen ................................................................................ 6
3.2.9 Transportkosten ........................................................................................................ 6
3.2.10 Besondere Ernährungskosten .................................................................................. 6
4 Behinderungsbedingte Kosten .............................................................................. 6
4.1 Person mit Behinderung ........................................................................................ 6
4.2 Begriff der behinderungsbedingten Kosten ......................................................... 7
4.3 Kategorien ............................................................................................................... 8
4.3.1 Assistenzkosten ........................................................................................................ 8
4.3.2 Kosten für Kinderbetreuung ...................................................................................... 8
4.3.3 Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen ........................................................... 8
4.3.4 Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte ........................................................... 8
4.3.5 Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen ....... 9
4.3.6 Transport- und Fahrzeugkosten ................................................................................ 9
4.3.7 Kosten für Blindenführhunde und Assistenzhunde .................................................. 10
4.3.8 Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider....................................................... 10
4.3.9 Wohnkosten............................................................................................................ 10
4.3.10 Kosten für Privatschulen ......................................................................................... 10
4.4 Pauschalen bei Hilflosenentschädigungen ........................................................ 10
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch
1-011a-D-2026-d
5 Abzugsfähige Kosten ........................................................................................... 11
5.1 Selbstgetragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter ................. 11
5.2 Kosten der unterhaltenen Person........................................................................ 11
5.2.1 Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder ................................................. 11
5.2.2 Übrige unterstützte Personen ................................................................................. 12
5.3 Selbstbehalt .......................................................................................................... 12
6 Nachweis ............................................................................................................... 12
7 Geltungsbereich ................................................................................................... 12
Anhang: Fragebogen für Ärztinnen und Ärzte ................................................................. 12
2/12
1-011a-D-2026-d
1 Einleitung
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) regelt die Abzugsfähigkeit von Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingten Kos ten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und hbis DBG. Im vorliegenden Kreisschreiben werden die Krankheits- und Unfallkosten sowie die behinde rungsbedingten Kosten beschrieben, welche für die Zwecke der direkten Bundessteuer zum Ab zug berechtigt sind. Das Kreisschreiben Nr. 11a beinhaltet neben allgemeinen redaktionellen Änderungen die ge setzlichen Anpassungen (vgl. die unter Ziff. 2 aufgeführten Gesetze) sowie die seit der Publika tion des Kreisschreibens Nr. 11 ergangenen relevanten Urteile insbesondere des Bundesge richts wie auch einzelner kantonaler Gerichte und Praxispräzisierungen.
2 Gesetzliche Grundlagen
Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und hbis DBG hat folgenden Wortlaut: 1 Von den Einkünften werden abgezogen: h die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26 – 33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; hbis die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Be nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) umschreibt eine Person mit Behinderung wie folgt: 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Per- son, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchti gung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit aus zuüben. Im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten ist bei den behinderungsbedingten Kosten kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
3 Krankheits- und Unfallkosten
3.1 Begriffe der Krankheits- und Unfallkosten
Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen ge rechnet, d. h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperli chen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spi talaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Au genlasern, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, welche:
3/12
1-011a-D-2026-d
a. den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004 E. 2.2); b. nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilbehandlung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen (z. B. Transportkosten zu einer Ärztin oder zu einem Arzt, Kos ten von besuchenden Personen, Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatikerinnen und Asthmatiker); c. der Prävention dienen (z. B. Abonnement für Fitness-Center); d. zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z. B. Psychoanalysen) oder zur Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens getätigt werden (z. B. Schönheits- oder Verjüngungsbehand lungen, Schlankheitskuren oder -operationen, sofern sie nicht ärztlich verordnet sind; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.390/2006 vom 28. November 2006 E. 6.1 und 6.2); e. ohnehin im Rahmen der privaten Lebenshaltung anfallen würden und durch einen Spital aufenthalt eingespart werden können (z. B. Spitalkostenbeiträge, welche hauptsächlich Verpflegungskosten abdecken); f. für zusätzlichen Komfort anfallen, die nicht medizinisch indiziert sind oder lediglich der Be quemlichkeit dienen (z. B. zusätzliche Hotelleriekosten auf der halbprivaten bzw. privaten Abteilung, Zimmer-Upgrade; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2020 vom 16. De zember 2020 E. 3.6 und 3.7). Keine Krankheitskosten stellen weiter die Krankenkassenprämien dar. Sie können nur im Rah men des Abzuges nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 33 Absatz 1bis DBG berück sichtigt werden.
3.2 Kategorien
3.2.1 Kosten für Zahnbehandlungen
Zahnbehandlungskosten sind den Krankheitskosten gleichgestellt, sofern es sich um Kosten zur Behebung von Zahnkrankheiten, Kosten für Zahnkorrekturen, für kieferorthopädische Eingriffe oder für Dentalhygiene handelt. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die durch Behandlun gen rein kosmetischer Art verursacht werden (vgl. vorstehende Ziff. 3.1 Bst. d, z. B. Bleichen).
3.2.2 Kosten für Heilbehandlungen
Die Kosten besonderer Heilbehandlungen wie beispielsweise Massagen, Bestrahlungen, Heil bäder, Physio-therapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und Ernährungstherapie, Logopä die, Psychotherapie gelten als abzugsfähig, sofern sie ärztlich verordnet sind und von diplomier ten Personen durchgeführt werden. Eine ärztliche Verordnung im Sinne der Praxis setzt eine vorgängige konkrete Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes zur Initiierung einer bestimmten Heilmassnahme voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E. 3.1). Eine allgemeine, zeitlich unbe schränkte Empfehlung wird dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als ärztli che Verordnung einer Heilmassnahme qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_258/2010 vom 23. Mai 2011 E. 4.4.2).
3.2.3 Kosten für Kuraufenthalte
Die Kosten für ärztlich verordnete Kur- und Erholungsaufenthalte gelten als Krankheitskosten, soweit die Auslagen die im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten, d. h. jeden falls mindestens die eingesparten Verpflegungskosten, übersteigen (Ansätze gemäss dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] Naturalbezüge von Arbeitnehmenden,
4/12
1-011a-D-2026-d
derzeit CHF 21.50 pro Tag für eine erwachsene Person). Nicht als Krankheitskosten anerkannt werden grundsätzlich die Transportkosten (vgl. Ziff. 3.2.9) sowie eigentliche Luxusausgaben im Bereich der Hotellerie.
3.2.4 Kosten für Alternativmedizin
Neben den traditionellen Heilbehandlungen gelten auch die Behandlungen der Alternativmedi zin als abzugsfähig. Die Alternativmedizin umfasst die Komplementärmedizin sowie die Be handlungen der kantonal anerkannten Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker. Unter die Komplementärmedizin fallen unter anderem Therapieformen wie Akupressur, Atemtherapie, Craniosacral-Therapie und Ostheopathie. Als Behandlungen der kantonal anerkannten Natur heilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker gelten Behandlungen in den Bereichen Ayurveda-Me dizin, Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin TCM oder Traditionelle Europäische Na turheilkunde TEN. Voraussetzung ist, dass die Behandlung von einer nach kantonaler Praxis anerkannten Naturheilpraktikerin oder einem Naturheilpraktiker durchgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4). Ebenso abzugsfähig sind Behand lungen durch kantonal anerkannte Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker bei ausdrückli cher ärztlicher Verordnung. Kantonal anerkannte Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker sind entweder im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung oder ge mäss der kantonalen Gesetzgebung zur Ausübung der Heilbehandlung zugelassen.
3.2.5 Kosten für Medikamente und Heilmittel
Die Kosten für Medikamente und Heilmittel sind nur abzugsfähig, wenn sie von einer Ärztin, ei nem Arzt oder von einer nach kantonaler Praxis anerkannten Naturheilpraktikerin/einem aner kannten Naturheilpraktiker verordnet werden (vgl. Ziff. 3.2.4; vgl. Verwaltungsgericht Thurgau V64 vom 17. März 2004).
3.2.6 Pflegekosten
Abzugsfähig sind die Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Unwesentlich ist dabei, wer diese Pflegeleistungen erbringt (Pflegefachpersonen, Spitexorgani sationen, private Pflegekräfte etc.). Kein Abzug kann jedoch gemacht werden für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen. Werden die Dienste einer ambulanten Pflege in Anspruch genommen, die neben der eigentli chen Pflege auch den Haushalt besorgt, so sind diese Kosten angemessen in abziehbare Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten aufzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.1).
3.2.7 Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen
Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung (vgl. Ziff. 4.1 d). Bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen mit einem Pflegebedarf bis 60 Minuten pro Tag (vgl. Art. 7a der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistun gen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31) wird davon ausge gangen, dass sie ohne medizinische Indikation betreffend Pflegebedarf aufgrund einer Behinde rung im Heim wohnen. In diesem Fall stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskos ten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar. Betreffend Pflegeheimkosten bei Behinderung wird auf Ziffer 4.3.4 hiernach verwiesen.
5/12
1-011a-D-2026-d
3.2.8 Kosten für Fortpflanzungshilfen
Kosten für Fortpflanzungshilfen, d.h. sowohl die Kosten für Hormonbehandlungen als auch die Kosten, welche namentlich aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Ferti lisation sowie für das Einfrieren von Eizellen im Hinblick auf die künftige Zeugung von Kindern anfallen, werden als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt, sofern diese Behandlungen krankheitsbedingt und medizinisch indiziert sind und es sich um ein im Rahmen des Bundesge setzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG; SR 810.11) zulässiges Fortpflanzungsverfahren handelt. Die Abzugsfähigkeit besteht unabhän gig davon, bei welcher Partnerin oder welchem Partner die krankheitsbedingte Behandlung er folgt (vgl. VGer ZH vom 4. Juli 2001 [Zürcher Steuerpraxis ZStP 2001, 288 ff.], VRK SG vom 26. Februar 2004 [St. Galler Steuerentscheide SGE 2004 Nr. 3]).
3.2.9 Transportkosten
Transportkosten zur Ärztin oder zum Arzt, zu Therapien etc. stehen mit der Behandlung einer Krankheit oder eines Unfalls in der Regel nur indirekt in Zusammenhang. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht als Krankheits- bzw. Unfallkosten abzugsfähig (vgl. Urteil des Bundesge richts 2C_258/2010 vom 23. Mai 2011 E. 4.4). Medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten sind ausnahmsweise abzugsfähig, wenn aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeugs mög lich oder zumutbar ist (z. B. Transport mit dem Krankenwagen oder Rettungshelikopter).
3.2.10 Besondere Ernährungskosten
Die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Sonderernährung (Einnahme von bestimmten Lebensmitteln, Spezial- oder Ergänzungsnahrung, Aufbau- und Sonderkost) können abgezogen werden. Vom Begriff der Krankheitskosten nicht erfasst sind Aufwendungen für eine allgemein empfohlene, gesundheitsbewusste Ernährung, welche von einem grossen Teil der Bevölkerung befolgt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2007 vom 14. April 2007 E. 3.4). Anstelle des Abzugs der effektiven selbstgetragenen Mehrkosten kann bei ärztlich angeordne ter, lebensnotwendiger Sonderernährung eine Pauschale von jährlich CHF 1'500 pro erkrankter Person geltend gemacht werden. Die Pauschale ist bei der Berechnung des Selbstbehalts von 5 Prozent zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 5.3).
4 Behinderungsbedingte Kosten
4.1 Person mit Behinderung
Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrich tungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzu bilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. hierzu auch Art. 2 Abs. 1 BehiG und Ziff. 2 hiervor). Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Er werbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchti gung haben (kausaler Zusammenhang). Als Personen mit Behinderung gelten in jedem Fall: a. Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20);
6/12
1-011a-D-2026-d
b. Bezügerinnen und Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Artikel 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG; SR 831.10), von Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und von Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1); c. Bezügerinnen und Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von Artikel 43quater AHVG, von Arti kel 11 UVG und von Artikel 21 MVG; d. Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie Spitex-Patientinnen und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag anfällt1. In den folgenden Fällen kann in der Regel von einer Behinderung im steuerlichen Sinne ausge gangen werden:
Hörbehinderung: Der Hörverlust im besser hörenden Ohr ohne Hilfsmittel beträgt mindes tens 41 Dezibel Hearing Level;
Sehbehinderung: Die Sehschärfe auf dem besser sehenden Auge liegt trotz Hilfsmittel un ter dem Visus-Wert 0.3 oder es liegt beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (oder weniger) vor.
Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden kön nen, ist in geeigneter Weise (z.B. mit Hilfe eines Fragebogens [vgl. Muster in der Beilage] oder mittels Entscheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers, d. h. der IV-Stelle, Ausgleichs kasse oder Unfallversicherer) zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt. Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwä che – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (z. B. Brille oder Hörgerät), gilt ohne Beibringung einer der obgenannten Nachweise nicht als Behinderung. Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Sonderernährung einhal ten muss (vgl. Ziff. 3.2.10 oben).
4.2 Begriff der behinderungsbedingten Kosten
Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung ge mäss Ziffer 4.1 hiervor entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten sind die Aufwen dungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnü gen. Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Luxus ausgaben) können nicht zum Abzug gebracht werden. Darunter fallen etwa Kosten für eine lu xuriöse Unterbringung und Verpflegung, für die Anschaffung eines Renn-Rollstuhls oder für den Einbau eines Schwimmbads [vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.4.1]). Krankheits- und Unfallkosten im Sinne von Ziffer 3 hiervor können auch von einer Person mit Behinderung nur insoweit abgezogen werden, als sie den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h DBG geregelten Selbstbehalt übersteigen. Hat hingegen die medizinische Behandlung ihre Ur sache in der Behinderung der behandelten Person (kausaler Zusammenhang), können die da mit zusammenhängenden Kosten als behinderungsbedingt vollumfänglich zum Abzug gebracht werden (z. B. Physiotherapie bei einer gelähmten Person).
1 Ein Pflegeaufwand von täglich mindestens 61 Minuten wird jeweils mit den Pflegestufen 4-12 erreicht (vgl. Messung
des Pflegebedarfs in Artikel 7a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31]). Diese Pflegestufen sind in den Pflegebe darfsermittlungsinstrumenten BESA (= BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem), RAI-NH Schweiz (= Resident Assessment Instrument Nursing Home), interRAI LTCF CH (= Long-Term Care Facilities Schweiz) sowie PLAISIR abgebildet.
7/12
1-011a-D-2026-d
4.3 Kategorien
Als behinderungsbedingte Kosten gelten insbesondere:
4.3.1 Assistenzkosten
Abzugsfähig sind die selbstgetragenen Kosten der behinderungsbedingt notwendigenambulan ten Pflege (Behandlungs- und Grundpflege), Betreuung und Begleitung, die im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen oder administrativer Tätigkeiten, der Hilfe im Haus halt, der Pflege angemessener sozialer Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiter bildung anfallen sowie die Kosten behinderungsbedingt notwendiger Überwachung. Unwesent lich ist dabei, wer diese Assistenzleistungen erbringt (Spitexorganisationen, private Pflege kräfte, assistierende Personen, Entlastungsdienste etc.). Die Kosten für Haushaltshilfen sind nur abzugsfähig, wenn eine ärztliche Bescheinigung dar über vorliegt (z.B. gemäss Fragebogen in der Beilage), welche Haushaltstätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können. Werden die Dienste einer am bulanten Pflege in Anspruch genommen, die neben der eigentlichen Pflege auch den Haushalt besorgt, sind diese Kosten angemessen in abziehbare Pflege- und nichtabziehbare Lebenshal tungskosten aufzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.1). Für unentgeltlich erbrachte Assistenzleistungen kann kein Abzug (weder effektiv noch pau schal) gemacht werden. Die Kosten der Dienste von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Gehörlose (Gebärden sprache) und Taubblinde sind ebenfalls zum Abzug zugelassen. Als gehörlos gelten Personen mit einem Hörverlust von mindestens 71 Dezibel Hearing Level auf beiden Ohren, gemessen ohne Hilfsmittel oder bei anderweitigem Nachweis der Gehörlosigkeit mittels Fragebogen. Personen, die keine Hilflosenentschädigung beziehen, aber aufgrund ihrer Behinderung nach weislich regelmässig auf Dienstleistungen durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher angewie sen sind, können anstelle der effektiven selbstgetragenen Kosten eine Pauschale von CHF 2‘500 pro Jahr geltend machen, sofern wiederkehrend von Kosten in dieser Höhe auszu gehen ist.
4.3.2 Kosten für Kinderbetreuung
Kosten der aufgrund einer Behinderung notwendigen Hilfe bei der Kinderbetreuung eigener Kin der sind abzugsfähig, sofern eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt (z.B. gemäss Frage bogen in der Beilage), dass und in welchem Umfang behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kin derbetreuung benötigt wird. Behinderungsbedingte Kinderdrittbetreuungskosten sind zudem nur im Umfang abzugsfähig, in welchem sie den gewährten Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten übersteigen (vgl. Art. 33 Abs. 3 DBG und Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 [Ziff. 8.3]).
4.3.3 Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen
Als behinderungsbedingte Kosten gelten die Aufenthaltskosten in speziellen Tagesstrukturen für Personen mit Behinderung (Beschäftigungsstätten, Tageszentren etc.). Nicht zum Abzug zu gelassen sind die Kosten der üblichen Verpflegung. Falls die nicht abzugsfähigen Verpflegungs kosten nicht separat ausgewiesen sind, können sie nach den Ansätzen gemäss dem Merkblatt der ESTV Naturalbezüge von Arbeitnehmenden berechnet werden.
4.3.4 Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte
Die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Personen mit
8/12
1-011a-D-2026-d
Behinderung oder in einem Alters- und Pflegeheim sind abzugsfähig. Gleiches gilt für Kosten von Entlastungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Personen mit Behinderung. Diese Kosten sind aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshal tungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Die Lebenshaltungskos ten berechnen sich dabei entweder nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzmi nimums gemäss Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) oder nach entsprechenden kantonalen Richtlinien (vgl. z.B. Ver waltungsgericht des Kantons Luzern A 04 60 und A 04 61 vom 3. Januar 2005). Nicht abgezo gen werden können die Kosten des Aufenthalts in einem Altersheim, wenn der Heimaufenthalt nicht aufgrund einer Behinderung erfolgt (vgl. Ziff. 3.2.7).
4.3.5 Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen
Die Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien (z.B. heilpädagogisches Reiten, Musik therapie) und von Sozialrehabilitationsmassnahmen für Personen mit Hör- und Sehbehinderung durch speziell ausgebildetes Personal (z.B. Erlernen der Blindenschrift, Low Vision-Training für Personen mit Sehbehinderung, Ableseunterricht für Personen mit Hörbehinderung) sind ab zugsfähig. Bestehen Zweifel über die Zweckmässigkeit der Massnahme, kann eine ärztliche Be stätigung verlangt werden.
4.3.6 Transport- und Fahrzeugkosten
Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zur Ärztin oder zum Arzt, zu The rapien, zu Tagesstätten etc. können abgezogen werden. Zum Abzug zugelassen sind dabei die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Fahrdienstes für Personen mit Behinderung. Ist deren Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Kosten für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs abgezogen werden (Kilometerentschädigung gemäss Anhang zur Ver ordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Er werbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]). Kosten für übrige Transporte (insbesondere für Freizeitfahrten) sind in der Regel nicht als be hinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Ein Abzug ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Person mit Behinderung glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre Behinderung aus schliesslich öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte, dies nun aber behinderungsbedingt nicht tun kann. In diesem Fall sind die im Vergleich zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entste henden Mehrkosten der Benutzung eines Motorfahrzeugs abzugsfähig (vgl. StRK ZH vom
18. Juni 2003 [Zürcher Steuerpraxis ZStP 2004, 213 f.]).
Mehrkosten für Taxifahrten sind nur abzugsfähig, wenn mit ärztlicher Bescheinigung belegt ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Fahrdienstes für Personen mit Behinde rung oder eines privaten Motorfahrzeuges nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz sind nur in dem Umfang als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig, in welchem sie den Gewinnungskostenabzug übersteigen (vgl. bspw. Urteil der damaligen Steuerrekurskommission des Kantons Zürich vom 18. Juni 2003 [Zürcher Steuerpra xis ZStP 2004, 214]). Vermag eine Person mit Behinderung glaubhaft zu machen, dass sie be hinderungsbedingt notwendigerweise das private Motorfahrzeug für den Arbeitsweg benutzen muss, so können die daraus resultierenden, den allgemeinen Abzug gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG übersteigenden Kosten in Abzug gebracht werden. Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung eines (einzigen) Fahrzeugs oder von speziellem Zubehör (z.B. Rampen für den Verlad von Rollstühlen). Auch Personen, die keine Hilflosenentschädigung beziehen, aber aufgrund ihrer Behinderung nachweislich regelmässig (i.d.R. mindestens einmal pro Woche) medizinische Einrichtungen (Ärztin oder Arzt, Spital etc.) aufsuchen müssen, können anstelle der effektiven selbstgetrage nen Transportkosten einen Pauschalabzug von CHF. 2‘500.- geltend machen.
9/12
1-011a-D-2026-d
4.3.7 Kosten für Blindenführhunde und Assistenzhunde
Die mit der Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes oder Assistenzhundes gemäss der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) anfallenden und selbst getragenen Kosten sind zum Abzug zugelassen. Nicht abzugsfähig sind jedoch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Haltung von anderen Hunden und Haustieren anfallen.
4.3.8 Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider
Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel, Ge räte und Pflegeartikel (z.B. Windeln, Stoma-Artikel etc.) aller Art, die es der Person mit Behinde rung erlauben, die Folgen ihrer Behinderung zu minimieren. Darunter fallen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchstraining (z.B. Einführung in den Gebrauch eines Lese- und Schreibgeräts für Blinde oder Sehbehinderte), der Reparatur und dem Unterhalt sol cher Hilfsmittel und Geräte entstehen. Auch die Kosten einer behinderungsbedingt notwendigen Installation von Alarmanlagen und Notrufsystemen sind abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch die Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Anfertigung von speziel len Kleidern oder Schuhen entstehen. Ebenso sind die Mehrkosten zum Abzug zugelassen, die durch vermehrten Kleiderverschleiss entstehen, weil die Person wegen ihrer Behinderung im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung ihre Kleider in rascherer Abfolge ersetzen muss (z. B. Paraplegiker im Rollstuhl; vgl. Urteil StRK ZH vom 18. Juni 2003 [Zürcher Steuerpraxis ZStP 2004, 221 f.]).
4.3.9 Wohnkosten
Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der behinderungsbedingten Anpassung oder des behinderungsbedingten Unterhalts einer Wohnstätte in einem Mietobjekt oder eines Eigenheims (z.B. Einbau eines Treppenlifts, einer Rollstuhlrampe, eines WC für Per sonen mit Behinderung etc.) können zum Abzug gebracht werden. Werterhaltende Kosten der Wohneigentümerin oder des Wohneigentümers hingegen sind als ordentlicher Liegenschaftsun terhalt abzuziehen.
4.3.10 Kosten für Privatschulen
Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes oder – sofern ein solcher Bericht nicht erhältlich ist – durch ein gleichwertiges Fachgutachten nachgewiesen wird, dass es sich beim Besuch ei ner Privatschule um eine notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des Kindes mit Behinderung handelt und es keine anderen Massnahmen gibt, die kostengünsti ger sind oder weniger weit gehen und zum selben Erfolg führen würden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.4).
4.4 Pauschalen bei Hilflosenentschädigungen
Personen mit Behinderung, welche nachfolgende Hilflosenentschädigungen beziehen, können einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen.
Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2'500
Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 6'000
Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 9'500
10/12
1-011a-D-2026-d
Pauschalabzüge, welche gestützt auf eine Hilflosenentschädigung gewährt werden, können nicht mit den Pauschalen gemäss Ziffer 4.3.1 und 4.3.6 kumuliert werden.
5 Abzugsfähige Kosten
5.1 Selbstgetragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter
Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden und welche tatsächlich Krankheits- oder Unfallkosten bzw. behinderungsbedingte Kos ten nach diesem Kreisschreiben abdecken. Als abzugsfähig gelten diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Ver sicherungen und Institutionen zur Zahlung verbleiben (AHV, IV, SUVA, Militärversicherung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4). In Krankenkassenbescheinigungen aufgelistete Kosten, welche nicht zu den Krankheits- oder Unfallkosten im Sinne dieses Kreisschreibens gehören, sind nicht abzugsfähig. Jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG; SR 831.30) gelten nicht als solche anzurechnende Leistungen Dritter, die bei der Festlegung der abzugsfähigen Kosten gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und hbis DBG zu berücksichtigen sind. Hingegen sind diejenigen Ergänzungsleistungen, welche zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buch stabe b ELG ausgerichtet werden, an die entstandenen Kosten anzurechnen, beziehungsweise von diesen in Abzug zu bringen. Auch dürfen die Pauschalen für besondere Ernährung (Ziff. 3.2.10), Dolmetscherkosten (Ziff. 4.3.1) und Transportkosten (Ziff. 4.3.6) nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Kosten durch Ergänzungsleistungen gedeckt sind. Hilflosenentschädigungen sowie Intensivpflegezuschläge werden zweckgebunden für die Ab geltung von Assistenz- und Transportkosten ausgerichtet und sind bei den effektiv angefallenen behinderungsbedingten Kosten anzurechnen, da in diesem Umfang die Kosten nicht selbst ge tragen werden. Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzurechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für behinderungsbedingte Kos ten entfällt daher so lange, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die tat sächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapital leistung übersteigen. Genugtuungsleistungen tragen der persönlichen und nicht der materiellen Beeinträchtigung Rechnung. Sie können daher nicht an die behinderungsbedingten Kosten angerechnet werden. Den Genugtuungsleistungen gleichzustellen sind Integritätsentschädigungen (vgl. Art. 24 Bst. g DBG).
5.2 Kosten der unterhaltenen Person
5.2.1 Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder
Abgezogen werden können die krankheits- und unfallbedingten sowie die behinderungsbeding ten Kosten von minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Diese Kosten können zusätzlich zum Kinderabzug gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG geltend gemacht werden. Keine unterhaltenen Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h und hbis DBG sind Kinder, für welche die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge gestützt auf Artikel 33 Ab satz 1 Buchstabe c DBG zum Abzug bringt.
11/12
1-011a-D-2026-d
5.2.2 Übrige unterstützte Personen
Abgezogen werden können auch die Kosten von weiteren von der steuerpflichtigen Person un terhaltenen Personen. Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Lebensunterhalt (inkl. krankheits- und behinderungsbedingte Kosten) die steuerpflichtige Person tatsächlich und mindestens im Umfang des Abzugs gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buch stabe b DBG aufkommt. Behinderungsbedingte Kosten von unterhaltenen Personen sind je doch nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG übersteigen. Es können nur die effektiven Kosten zum Abzug ge bracht werden. Keine unterhaltenen Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h und hbis DBG sind geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten, für welche steuerpflichtige Personen Unterhalts beiträge gestützt auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c DBG zum Abzug bringen. Bezüglich Kosten allfälliger von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Personen im Aus land ist auf die nachfolgende Ziffer 6 zu verweisen (erhöhte Anforderungen an den Nachweis).
5.3 Selbstbehalt
Krankheits- und Unfallkosten können nur abgezogen werden, soweit diese einen Selbstbehalt von 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26 - 33 DBG) verminderten steuerbaren Ein künfte übersteigen. Dies gilt auch für den Pauschalabzug bei besonderer Ernährung gemäss Ziffer 3.2.10. Im Gegensatz dazu ist bei den behinderungsbedingten Kosten kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
6 Nachweis
Die von der steuerpflichtigen Person für sich oder für eine von ihr unterhaltene Person geltend gemachten krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Be scheinigungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Versicherungsbelege, Verfügungen der So zialversicherungsträger etc. nachzuweisen, zumal es sich um steuermindernde Tatsachen han delt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.84/2005 vom 24. Februar 2005 E. 4). Da den Steuerbe hörden die Überprüfung der Verhältnisse bei unterhaltenen Personen im Ausland nicht möglich ist, sind an den Nachweis der Behinderung, der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der erfolgten Zahlung ins Ausland hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004 E. 2). Durch Ausfüllen eines ärztlichen Fragebogens (vgl. Muster in der Beilage) können sich Hin weise auf die Art einer Behinderung und damit auch auf die mit der Behinderung zusammen hängenden Kosten ergeben. Dieser Fragebogen kann bei Geltendmachung von behinderungs bedingten Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt ausgefüllt und der Steuererklärung beigelegt werden.
7 Geltungsbereich
Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 betreffend Ab zug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten und gelangt ab der Steuerperiode 2027 zur Anwendung.
Anhang: Fragebogen für Ärztinnen und Ärzte
12/12
1-011a-D-2026-d