Merkblatt Q6
Steuern Impôts Merkblatt Q6: Quellensteuer ab 2025 Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 2 1.1 Dem Quellensteuerabzug unterliegen Personen ohnesteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren privatrechtlichen Arbeitsver- hältnisses folgende Leistungen von bernischen Vorsor- geeinrichtungen erhalten:
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im an- wendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Ziffer 4). 1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Auszah- lungszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1, ist der Steuerabzug an der Quelle immer vorzunehmen, d. h. ungeachtet einer allfällig ab- weichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziff. 4). Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird. Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital- leistung keine schlüssigen Angaben machen bzw. deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterliegen stets dem Steuer- abzug an der Quelle. Steuerpflichtig sind auch Personen, die zufolge ihres (frü- heren) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnortes im Kanton Bern nie Wohnsitz hatten. 1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger/-innenist der Steuerabzug an der Quelle nicht vorzunehmen, wenn eine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziff. 4). Kinderrenten sind von der anspruchsberechtigten Ren- tenbezügerin / vom anspruchsberechtigten Rentenbezü- ger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden. 1 Massgebend ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2025 |
tungen mit Sitz im Kanton Bern ausgerichtet werden. 2.2 Der Quellensteuer unterliegen insbesondere Renten undKapitalleistungen der
die wegen Wohneigentumsförderung, Erreichen der Al- tersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses an eine Person ohne Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden. 3 Steuerberechnung 3.1 Renten Die Quellensteuer beträgt insgesamt 10 % der Bruttoleis- tungen (1 % für die direkte Bundessteuer und 9 % für die Kantons- und Gemeindesteuern). 3.2 Kapitalleistungen Die Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapitallei- tung zu erheben. Sie beträgt insgesamt (direkte Bundes- steuer, Kantons- und Gemeindesteuern): Tarif Y9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen für Alleinstehende
1/3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarif Z9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen
3.3 Bezugsminimum Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Rente weniger als CHF 1 000.– (Total pro Kalenderjahr) und die
lenderjahr) beträgt. Die Abrechnung ist auch einzurei- chen, wenn dieser Betrag unterschritten wird.
ten Beträgen. Mehrere in einem Jahr ausgezahlte Kapital- leistungen werden nicht zusammengezählt, um die Quel- lensteuer vom Gesamttotal abzuziehen. 4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA) 4.1 Wird die Quellensteuer auf Renten nicht erhoben, weildie Besteuerung gemäss DBA dem andern Vertragsstaat
der qsP schriftlich bestätigen zu lassen und diesen an- hand einer Lebens- bzw. Wohnsitzbescheinigung perio- disch nachzuprüfen.
dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Per- son ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt. 4.2 Wird die Quellensteuer auf Renten erhoben, kann dieqsP die auf der Rentenleistung erhobenen Quellen- steuern bis zum 31. März des Folgejahres mittels ent- sprechendem Antragsformular zurückfordern, wenn ge-
sondern dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unter- zeichnet eingereicht werden. 4.3 Auf Kapitalleistungen ist ungeachtet der staatsvertrag- lichen Regelung immer die Quellensteuer abzuziehen. Die
steuer zurückfordern, wenn gemäss DBA das Besteue- rungsrecht nicht der Schweiz, sondern dem Wohnsitzstaat
mular innerhalb von 3 Jahren seit Auszahlung der Leistung vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Steuer- verwaltung des Kantons Bern einzureichen.
von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge finden Sie unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundes- steuer > Fachinformationen > Rundschreiben zur direkten
Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2025 | MB Q6 5 Meldung der qsP 5.1 Die Meldung der Empfängerin / des Empfängers eineran der Quelle besteuerten Rente oder Kapitalleistung hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der Leistung mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrechnung der Quellensteuer zu er- folgen (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch). 5.2 Hat der SSL keinen Zugriff auf BE-Login, meldet er derSteuerverwaltung des Kantons Bern folgende Angaben zur qsP:
6 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer 6.1 Der SSL hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) der Vorsorge- leistung zu erheben. 6.2 Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quel- lensteuer auf Renten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Be- zugsprovision von 2 % zu. Eine Abrechnung der Quellen- steuer über das Portal ELM Quellensteuer ist nicht mög- lich. Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 20 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrech- nungsperiode einzureichen. Reicht der SSL die Abrech- nung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovi- sion 1 %. 6.3 Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach derHöhe der insgesamt abgezogenen Quellensteuer:
6.4 Die Abrechnung für die Quellensteuer auf Kapitalleis- tungen ist innert 30 Tagen nach Ende des Monats ein- zureichen, in welchem die Auszahlung bzw. Überwei- sung (oder Gutschrift) erfolgt ist. Die Bezugsprovision beträgt 1 % des rechtzeitig abgerechneten Quellensteu- erbetrages, jedoch maximal CHF 50.– pro Kapitalleis- tung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abrechnung auf Papier oder im BE-Login erfolgt. 6.5 Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separa- ter Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer wird dem SSL die Bezugsprovision nach- gefordert; ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet. 2/3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MB Q6
6.6 Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung 8 Rechtsmittel
der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand Ist der SSL oder die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstan- einer Steuerhinterziehung. den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, kann er/sie bis Ende März des Folgejahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- 7 Bescheinigung des Steuerabzugs stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
Der qsP ist vom SSL unaufgefordert eine «Bescheinigung Quel- lensteuerabzug in der Schweiz» über die abgezogene Quellen- steuer auszustellen.
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch
Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2025 3/3