Merkblatt Q6

Steuern Impôts

Merkblatt Q6: Quellensteuer ab 2025

Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 2

1.1 Dem Quellensteuerabzug unterliegen Personen ohne

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren privatrechtlichen Arbeitsver- hältnisses folgende Leistungen von bernischen Vorsor- geeinrichtungen erhalten:

  • Aus der beruflichen Vorsorge (BVG)

  • Aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im an- wendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Ziffer 4).

1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Auszah- lungszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1, ist der Steuerabzug an der Quelle immer vorzunehmen, d. h. ungeachtet einer allfällig ab- weichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziff. 4).

Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird.

Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital- leistung keine schlüssigen Angaben machen bzw. deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterliegen stets dem Steuer- abzug an der Quelle.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die zufolge ihres (frü-

heren) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnortes

im Kanton Bern nie Wohnsitz hatten.

1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger/-innen

ist der Steuerabzug an der Quelle nicht vorzunehmen,

wenn eine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziff. 4).

Kinderrenten sind von der anspruchsberechtigten Ren- tenbezügerin / vom anspruchsberechtigten Rentenbezü- ger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden.

1 Massgebend ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort

Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2025

Steuerbare Leistungen

2.1 Steuerbar sind alle Vergütungen,

die von Vorsorgeeinrich-

tungen mit Sitz im Kanton Bern ausgerichtet werden.

2.2 Der Quellensteuer unterliegen insbesondere Renten und

Kapitalleistungen der

  • Pensionskassen,

  • Sammelstiftungen,

  • Versicherungseinrichtungen,

  • Bankenstiftungen usw.,

die wegen Wohneigentumsförderung, Erreichen der Al- tersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses an eine Person ohne Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden.

3 Steuerberechnung

3.1 Renten

Die Quellensteuer beträgt insgesamt 10 % der Bruttoleis- tungen (1 % für die direkte Bundessteuer und 9 % für die

Kantons- und Gemeindesteuern).

3.2 Kapitalleistungen

Die Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapitallei- tung zu erheben. Sie beträgt insgesamt (direkte Bundes- steuer, Kantons- und Gemeindesteuern):

Tarif Y9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen

für Alleinstehende

Bruttobetrag

Prozent

auf den ersten

CHF 25 000

7,00 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,35 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,55 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,25 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,60 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,95 %

auf weiteren

CHF 600 000

9,60 %

auf dem Betrag über CHF 750 000

9,30 %

1/3

Tarif Z9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen

für Verheiratete

Bruttobetrag

Prozent

auf den ersten

CHF 25 000

7,00 %

auf den weiteren

CHF

25 000

7,15 %

auf den weiteren

CHF

25 000

7,50 %

auf den weiteren

CHF

25 000

7,80 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,15 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,75 %

auf den weiteren

CHF 750 000

9,60 %

auf dem Betrag über CHF 900 000

9,30 %

3.3 Bezugsminimum

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Rente weniger als CHF 1 000.– (Total pro Kalenderjahr) und die

Kapitalleistung weniger als CHF

5 000.– (Total pro Ka-

lenderjahr) beträgt. Die Abrechnung ist auch einzurei- chen, wenn dieser Betrag unterschritten wird.

Die Besteuerung erfolgt jeweils

auf den effektiv ausbezahl-

ten Beträgen. Mehrere in einem Jahr ausgezahlte Kapital-

leistungen werden nicht zusammengezählt, um die Quel- lensteuer vom Gesamttotal abzuziehen.

4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs-

abkommen (DBA)

4.1 Wird die Quellensteuer auf Renten nicht erhoben, weil

die Besteuerung gemäss DBA dem andern Vertragsstaat

zusteht, hat

sich der SSL den ausländischen Wohnsitz

der qsP schriftlich bestätigen zu lassen und diesen an- hand einer Lebens- bzw. Wohnsitzbescheinigung perio-

disch nachzuprüfen.

Die Anwendbarkeit eines DBA ist

vom SSL immer auch

dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Per- son ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt.

4.2 Wird die Quellensteuer auf Renten erhoben, kann die

qsP die auf der Rentenleistung erhobenen Quellen- steuern bis zum 31. März des Folgejahres mittels ent- sprechendem Antragsformular zurückfordern, wenn ge-

mäss DBA das

Besteuerungsrecht nicht der Schweiz,

sondern dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unter-

zeichnet eingereicht werden.

4.3 Auf Kapitalleistungen ist ungeachtet der staatsvertrag- lichen Regelung immer die Quellensteuer abzuziehen. Die

qsP kann die

auf der Kapitalleistung erhobene Quellen-

steuer zurückfordern, wenn gemäss DBA das Besteue- rungsrecht nicht der Schweiz, sondern dem Wohnsitzstaat

zugewiesen ist. Hierfür ist das

entsprechende Antragsfor-

mular innerhalb von 3 Jahren seit Auszahlung der Leistung vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Steuer- verwaltung des Kantons Bern einzureichen.

4.4 Eine Übersicht über die DBA der

Quellenbesteuerung

von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge finden Sie unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundes- steuer > Fachinformationen > Rundschreiben zur direkten

Bundessteuer

> Nr. 212.

Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2025

MB Q6

5 Meldung der qsP

5.1 Die Meldung der Empfängerin / des Empfängers einer

an der Quelle besteuerten Rente oder Kapitalleistung

hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der Leistung mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrechnung der Quellensteuer zu er-

folgen (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch).

5.2 Hat der SSL keinen Zugriff auf BE-Login, meldet er der

Steuerverwaltung des Kantons Bern folgende Angaben

zur qsP:

  • Nachname und Vorname der qsP

  • Geburtsdatum

  • Zivilstand

  • Nationalität(en)

  • 13-stellige AHV-Nr. der qsP

  • Vollständige Adresse der qsP im Ausland

6 Abrechnung und Ablieferung

der Quellensteuer

6.1 Der SSL hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) der Vorsorge- leistung zu erheben.

6.2 Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quel- lensteuer auf Renten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Be- zugsprovision von 2 % zu. Eine Abrechnung der Quellen- steuer über das Portal ELM Quellensteuer ist nicht mög- lich.

Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 20 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrech- nungsperiode einzureichen. Reicht der SSL die Abrech- nung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovi- sion 1 %.

6.3 Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der

Höhe der insgesamt abgezogenen Quellensteuer:

  • Monatliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat.

6.4 Die Abrechnung für die Quellensteuer auf Kapitalleis- tungen ist innert 30 Tagen nach Ende des Monats ein- zureichen, in welchem die Auszahlung bzw. Überwei- sung (oder Gutschrift) erfolgt ist. Die Bezugsprovision beträgt 1 % des rechtzeitig abgerechneten Quellensteu- erbetrages, jedoch maximal CHF 50.– pro Kapitalleis- tung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abrechnung auf Papier oder im BE-Login erfolgt.

6.5 Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separa- ter Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei ver­späteter Ab­lieferung der Quellensteuer wird dem SSL die Bezugsprovision nach- gefordert; ab dem 31. Tag nach Rechnungs­stellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet.

2/3

MB Q6

6.6 Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung 8 Rechtsmittel

der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand Ist der SSL oder die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstan- einer Steuerhinterziehung. den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, kann er/sie bis Ende März des Folgejahres von der Steuer­verwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- 7 Bescheinigung des Steuerabzugs stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Der qsP ist vom SSL unaufgefordert eine «Be­scheinigung Quel- lensteuerabzug in der Schweiz» über die abgezogene Quellen- steuer auszustellen.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch

Merkblatt Q6 / Quellensteuer / ab 2025 3/3