Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

06.05.2026 2026.GSI.222 Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2026.GSI.222 / tsa

Beschwerdeentscheid vom 6. Mai 2026

in der Beschwerdesache

Beschwerdeführer

gegen

Vorinstanz

betreffend Kürzung der Sozialhilfe

(Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025)

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügt über den Schutzstatus S und wird vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.

2. Am 19. August 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen, eine existenzsichernde Arbeit zu suchen und monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen zu machen und diese jeweils bis zum 20. jeden Monats der Vorinstanz vorzulegen. Zudem machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf eine mögliche Kürzung im Falle des Nichtbeachtens der Weisung aufmerksam.1

3. Mit Mahnung vom 22. Oktober 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ermahnt, fortlaufend Arbeitsbemühungen zu machen und diese bis spätestens am 3. November 2025 vorzulegen. Weiter hat ihm die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 7.5 % für sechs Monate, die Streichung der situationsbedingten Leistungen sowie die Nichtgewährung der Zulagen angedroht.2

4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes verfügt:

1. Es wird keine Motivationszulage gewährt.

2. Ab 1.1.2026 wird Ihr Grundbedarf um 7.5% für 3 Monate gekürzt.

3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er Folgendes:

1. Aufhebung oder Rücknahme der geplanten Kürzung meines Sozialhilfegrundbedarfs.

2. Vorläufige Aussetzung der Kürzung, bis über diesen Rekurs entschieden wird.

6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.

1 Weisung Vorinstanz vom 19. August 2025 (Vorakten) 2 Mahnung vom 22. Oktober 2025 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

7. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2026 hiess die Rechtsabteilung den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut.

8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

9. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2026 eine Replik und am 12. März 2026 eine Ergänzung zu dieser Replik ein.

10. Mit Duplik vom 18. März 2026 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. Dezember 2025 zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).

1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.

4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1)

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

2. Streitgegenstand

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die durch die Vorinstanz verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 7.5 % während drei Monaten sowie die Nichtgewährung einer Motivationszulage rechtmässig ist.

3. Argumente

3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2025 fest, dass der Beschwerdeführer trotz Weisung und schriftlicher Mahnung ihren Forderungen nicht nachgekommen sei und keine beziehungsweise nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Damit verletzte er seine Pflichten. Es sei ein vordringliches Ziel der Asylsozialhilfe, die Klientinnen und Klienten so rasch wie möglich in den Arbeitsprozess zu integrieren und deren soziale wie auch berufliche Integration zu fördern. Arbeitsbemühungen seien unabdingbare Voraussetzungen für eine rasche Integration ins Erwerbsleben. Die vom Beschwerdeführer geforderten Verhaltensweisen würden somit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Entschuldbare Gründe für die anhaltenden Pflichtverletzungen seien keine ersichtlich.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 26. Dezember 2024 vor, er habe die Vorinstanz am 3. Dezember 2024 drüber informiert, dass er wichtige Bewerbungsfristen habe, auf die er sich konzentrieren müsse. Er habe der Vorinstanz zugleich zugesichert, die Berichte zur Stellensuche nach Abschluss dieser Fristen unverzüglich nachzureichen. Daraus ergebe sich, dass lediglich eine vorübergehende und entschuldbare Verzögerung vorgelegen habe. Eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen sei nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten zulässig, weshalb diese im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vom 19. August 2025 bis zum 23. Dezember 2025 über 130 Bewerbungen eingereicht habe. Damit habe er die geforderten Arbeitsbemühungen deutlich übertroffen. Auch wenn der Bericht zu den Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht worden sein, zeige dies, dass er aktiv auf dem Arbeitsmarkt tätig sei und die Ziele der Sozialhilfe konsequent und ernsthaft verfolge. Folglich liege keine Pflichtverletzung dar, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs nicht gerechtfertigt sei. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der letzte individuelle Integrationsplan vom 30. Juni 2024 bis zum 30. Juni 2025 gegolten habe. Zum Zeitpunkt der angeblichen Pflichtverletzung habe somit kein gültiger Integrationsplan mehr bestanden. Es fehle daher an einer rechtlichen Grundlage, um eine Pflichtverletzung oder ein Selbstverschulden festzustellen und eine Kürzung zu verfügen. Der Beschwerdeführer mach ferner geltend, dass er seit der Erstellung seines Integrationsplans am 5. Juni 2024 keine Motivationszulage erhalten habe, obwohl er sämtliche Massnahmen eingehalten und aktiv um seine Integration bemüht habe. Auch während er einem 30 %-Pensum nachgegangen sei, habe er weiterhin aktiv nach einer Arbeitsstelle gesucht, ohne eine einmalige Motivationszulage zu erhalten. Dies zeige,

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

dass seine Integrationsbemühungen nicht von finanziellen Anreizen abhängig gewesen seien, sondern auf eigenem Engagement beruhten. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine familiäre und integrationsbezogene Situation. Seine Ehefrau befinde sich im laufenden Asylverfahren und sei nicht erwerbstätig. Ihre Sozialhilfeleistungen seien nicht ausreichend, um die für ihre berufliche Integration erforderlichen Massnahmen, insbesondere im Bereich der Sprachförderung, zu finanzieren. Der Beschwerdeführer unterstütze sie daher insbesondere bei Sprachförderungsmassnahmen finanziell.

3.3 In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 ergänzte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich nach etlichen förmlichen und informellen Ermahnungen auf verschiedenen Kanälen für das Mittel der Kürzung entschieden, um den Beschwerdeführer zur künftigen Zusammenarbeit und Einhaltung von Weisungen und insbesondere Fristen zu bewegen. Dabei habe sie eine äusserst moderate Kürzung von lediglich 7.5 % des Grundbedarfs während drei Monaten gewählt. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen zu den Akten gereicht. Im Sinne eines Entgegenkommens habe die Vorinstanz beschlossen, auf den dritten Monat der Kürzung zu verzichten, sofern sich der Beschwerdeführer weiterhin an den Integrationsplan beziehungsweise die Weisung halte und seine aktuellen Arbeitsbemühungen bis zum 23. Februar 2026 einreiche. Der Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 29. Januar 2026 darauf hingewiesen worden. Bis zum Tag der Beschwerdeantwort seinen jedoch keine entsprechenden Arbeitsbemühungen eingegangen. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Kürzung verhältnismässig.

3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 8. März 2026 ergänzend aus, dass er bereits am 11. Dezember 2024 um die Ausrichtung einer Motivationszulage ersucht habe. Diese sei ihm jedoch nicht gewährt worden, da er die im Integrationsplan festgehaltenen Ziele nicht vollständig erreicht habe. Seine Absenzen im Deutschkurs erklärt der Beschwerdeführer mit einer Erkältung, wegen der er jedoch keinen Arzt aufgesucht habe, da er bereits Medikamente zu Hause gehabt habe. Weiter bringt er vor, seinen Lebenslauf der im Integrationsplan vorgesehenen Stelle gezeigt und dafür positive Rückmeldungen erhalten zu haben. Zwar habe er keine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % gefunden, doch sei für die Zielerreichung üblicherweise ein Zeitraum von einem Jahr vorgesehen. Er habe somit noch ausreichend Zeit gehabt, um eine Stelle zu finden. Die Fristen zur Einreichung der Berichte über seine Arbeitsbemühungen habe er teilweise verpasst, da er sich in dieser Zeit vollständig auf die aktive Stellensuche konzentriert habe.

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

4. Rechtliche Grundlagen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV5). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV6). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG7 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV8, SADV9 und SHV10). Weiter werden die gesetzlichen Grundlagen konkretisiert durch das Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025). Dieses Handbuch erläutert die gesetzlichen Grundlagen für die Praxis und wird fortlaufend aktualisiert.11 Beim Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe handelt es sich somit nicht um einen Rechtsatz, sondern um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.12 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.13

4.1.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt.

5 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 6 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 7 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 10 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 11 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 1.1 12 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaitungsrecht, 4. Auflage 2017, § 41 N.13 13 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f.

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV14).

4.2 Weisungen und Kürzungen

Nach Art. 20 Abs. 1 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisungen zu befolgen, das zum Vermeiden, beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden, bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung, bei Erfüllen eines Tatbestands nach Art. 83 Abs. 1 AsylG15, bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Art. 20 SAFG und bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis e SAFG). Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben (Art. 23 Abs. 2 SAFG). Zur Verhältnismässigkeit gehört auch, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird.16 Auch die ordentliche Sozialhilfe sieht bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe vor (Art. 36 SHG). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien17 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläuterungen zur Kürzung aufgrand der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden. Gemäss SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf als Sanktion um 5 bis 30 % gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden.18

14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 15 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 16 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) vom 13. Februar 2019, Art. 23, S. 28 17 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 18 Ziff. F.2. der SKOS-Richtlinien

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

4.3 Motivationszulage

Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, erhält eine Motivationszulage, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischen ziele, Fristen und Termine einhält (Art. 27 Abs. 1 SAFV). Die Ausrichtung einer Motivationszulage im Sinne von Art. 27 SAFV ist zwingend verknüpft mit dem Erreichen von im Voraus im individuellen Integrationsplan definierten Teil- und Zwischenzielen. Eine monatliche, ununterbrochene Ausrichtung von Motivationszulagen analog zu Integrationszulagen in der ordentlichen Sozialhilfe ist nicht zulässig. Vielmehr muss vorgängig im Integrationsplan festgelegt werden, bei welchen Teil- und Zwischenzielen eine Motivationszulage für nicht erwerbstätige Personen ausgerichtet wird (Art. 27 Abs. 2 SAFV). Demgegenüber haben erwerbstätige Personen grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag gemäss Artikel 29 oder 30 SAFV. Gemäss Artikel 28 Absatz 1 SAFV kann jeder bedürftigen Person, die erwerbstätig ist, für ausserordentliche Leistungen, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen, zusätzlich eine für die jeweilige Leistung einmalige Motivationszulage von 100 Franken ausgerichtet werden. Für die im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, das Erreichen der Zwischenziele und der Ziele wird keine Motivationszulage ausgerichtet (Art. 28 Abs. 2 SAFV).19

5. Würdigung

5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit Weisung vom 19. August 2025 den Beschwerdeführer angewiesen, eine existenzsichernde Arbeit zu suchen und acht Arbeitsbemühungen pro Monat zu machen und ihr diese monatlich, jeweils bis zum 20. jeden Monats vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet diese Weisung zu befolgen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a SAFG). Folglich ist vorliegend unerheblich, ob in diesem Zeitpunkt noch ein aktueller individueller Integrationsplan bestand oder nicht.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Bericht über seine Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht hat. Er macht jedoch geltend, es habe sich dabei um eine vorübergehende, entschuldbare Verzögerung gehandelt.20 Als Begründung führt er an, er habe sich in dieser Zeit auf wichtige Bewerbungsfristen konzentrieren müssen.21 Dieses Vorbringen vermag keine entschuldbare Verzögerung zu begründen. Das Laufen von Bewerbungsfristen ist dem Prozess der Stellensuche inhärent und gehört zu den üblichen Umständen, unter denen Arbeitssuchende ihre Pflichten erfüllen müssen. Dem Beschwerdeführer steht jeweils ein voller Monat zur Verfügung, um die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen zusammenzustellen und einzureichen. Dass während dieser Zeit parallel Bewerbungsfristen bestehen, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Der Umstand laufender

19 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe (Version 2 vom 1. April 2025), Ziff. 2.3.14 20 Beschwerde vom 26. Dezember 2025 21 E-Mail vom 20. November 2025 (Vorakten), E-Mail vom 3. Dezember 2025 (Vorakten)

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

Bewerbungsverfahren stellt somit keinen hinreichenden Grund dar, keinerlei Nachweise seiner Arbeitsbemühungen einzureichen. Der Beschwerdeführer hat damit seine Pflicht, Weisungen der Vorinstanz zu befolgen, verletzt und es unterlassen, das Erforderliche zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit zu unternehmen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b SAFG). Auch dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit tatsächlich Arbeitsbemühungen unternommen hat und der Vorinstanz im Dezember 2025 und Januar 2026 seine Arbeitsbemühungen eingereicht hat22 vermag nichts an der Tatsache ändern, dass er die Weisung vom 19. August 2025 während mehreren Monaten nicht eingehalten hat.

5.3 Es ist zu prüfen, ob die verfügte Kürzung angemessen ist. Die Kürzung von 7.5 % während drei Monaten bewegt sich im zulässigen Rahmen und wurde erst nach erfolgloser Mahnung vom 22. Oktober 2025 angeordnet (vgl. Erwägung 4.2). Der Grundbedarf des Beschwerdeführers beträgt CHF 548.50. Eine Kürzung von 7.5 % greift nicht in die Nothilfe ein und trifft nur den Beschwerdeführer selbst.23 Zudem ist die verhängte Kürzung zeitlich begrenzt und mit 7.5 % zwar spürbar, jedoch angesichts der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers verhältnismässig und angemessen.

5.4 Während seines Praktikums vom 1. Oktober 2024 bis zum 1. April 2025 erhielt der Beschwerdeführer einen Einkommensfreibetrag.24 Für die im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen sowie das Erreichen der Zwischenziele und der Ziele hatte der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf eine Motivationszulage (vgl. Art. 28 SAFV). Ausserordentliche Leistungen, welche eine einmalige Motivationszulage rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Was das Ausrichten einer Motivationszulage zum aktuellen Zeitpunkt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im individuellen Integrationsplan vom 8. Juni 2024 nicht festgehalten wurde, bei welchen Teil- und Zwischenzielen eine Motivationszulage ausgerichtet wird. Zudem hat der Beschwerdeführer weder das Integrationsziel noch die Massnahmen aus dem individuellen Integrationsplan vom 8. Juni 2024 erfüllt. Somit besteht offensichtlich kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Motivationszulage. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen aktuellen individuellen Integrationsplan festzulegen hat.25

22 E-Mail vom 23. Dezember 2025 (Vorakten) und E-Mail vom 29. Januar 2026 (Vorakten) 23 Vgl. zum absolut nötigen Existenzbedarf Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 24 Vgl. Klientenkontoauszug vom 13. Januar 2025 (Vorakten); Sozialhilfebudget vom 1. Januar bis 31. Januar 2025 (Vorakten); Verfügung Sozialhilfe ab 1. Februar 2025 vom 5. Februar 2025 (Vorakten) 25 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2024.GSI.2721 vom 3. April 2025

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

6. Ergebnis

6.1 Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 ist folglich abzuweisen.

6.2 Die Vorinstanz wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Kürzung — aufgrund der aufschiebenden Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG) — erst nach Rechtskraft der Verfügung respektive des Beschwerdeentscheids vollzogen werden darf.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV26). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.27 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360

Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.222

Dispositiv

III. Entscheid

1. Die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 wird abgewiesen

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.