10.06.2026 2026.GSI.575 Sozialhilfe: Rechtsverweigerung
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
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Referenz: 2026.GSI.575 / vb
Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2026
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin
gegen
B. Vorinstanz
betreffend Rechtsven/veigerung
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.575
Sachverhalt
1. A.(nachfolgend: Beschwerdeführerin) verfügt über den Schutzstatus S und wird vom B. (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.
2. Der individuelle Integrationsplan der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum vom 12. August 2025 bis 12. Februar 2026 (nachfolgend: vormaliger Integrationsplan) sah eine Motivationszulage von je CHF 200.00 für den Sprachen/verb (Zielniveau A2) und die Arbeitsstellensuche vor.i Im individuellen Integrationsplan der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum ab 13. Februar 2026 (nachfolgend: neuer Integrationsplan) sind für die gleichen Massnahmen (Sprachen/verb bis Zielniveau A2 und die Arbeitsstellensuche) keine Motivationszulagen mehr vorgesehen.2
3. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 17. Febnjar 2026 und 24. März 2026 um Klärung der ersatzlosen Streichung der beiden Motivationszulagen im neuen Integrationsplan und am 24. März 2026 explizit um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.3 Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 24. März 2026 um die Übernahme der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme (AMM) ab 30. März 2026 sowie deren rechtzeitige und vorgängige Sicherstellung, sodass keine finanzielle Vorleistung ihrerseits erforderlich sei.4
4. Mit E-Mail vom 2. April 2026 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass der individuelle Integrationsplan ihrer Ansicht nach nicht anfechtbar sei, weshalb sie keine anfechtbare Verfügung ausstellen könne.5
5. Am 6. April 2026 hat die Beschwerdeführerin über das elektronische Kontaktformular auf der Webseite der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht. Darin beantragt sie sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuweisen, in Bezug auf die im Integrationsplan vom 13. Februar 2026 ersatzlos gestrichenen Motivationszulagen von CHF 400.00 eine anfechtbare und begründete Verfügung zu erlassen.
1 Individueller Integrationsplan vom 5. Dezember 2025 (Beilage 3 zur Replik; Vorakten 2026.GSI.575, pag. 109 f.; Vorakten 2026.GSI.255, pag. 84) 2 Individueller Integrationsplan vom 12. Februar 2026 (Beilage 6 zur Beschwerdeergänzung; Vorakten 2026.GSI.255, pag. 85) 3 E-Mail vom 17. Februar 2026 (Vorakten 2026.GSI.255, pag. 213 f.); E-Mail vom 24. März 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 119) 4 E-Mail vom 24. März 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 119) 5 E-Mail vom 2. April 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 111)
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6. Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wies die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, die die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,6 die Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2026 zur Verbesserung zurück.
7. Die Beschwerdeführerin verbesserte ihre Beschwerde innert Frist. Gleichzeitig reichte sie am 13. April 2026 eine Eingabe betreffend «Ergänzung und Präzisierung zur Beschwerde» ein. Darin stellt sie folgende Anträge:
1. Diese Eingabe sei als Ergänzung und Präzisierung meiner bereits eingereichten Beschwerde zu den
Akten zu nehmen.
2. Es sei festzustellen, dass der Verweis der Vorinstanz auf das allgemeine Schreiben vom 13. Januar 2026 keine genügende individuell-konkrete Begründung für den ersatzlosen Wegfall der Motivationszulage im Zeitraum ab 13. Februar 2026 darstelle.
3. Die zuständige Stelle sei anzuweisen, die rechtlichen und finanziellen Folgen des aktuellen Integrationsplans in einer formellen, hinreichend begründeten und anfechtbaren Weise zu klären, insbesondere
betreffend
den ersatzlosen Wegfall der bisher vorgesehenen Motivationszulage von insgesamt
CHF 400.00
die rechtzeitige und vorgängige Sicherstellung der Fahrkosten im Zusammenhang mit der arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) ab 30. März 2026.
4. Bei Fehlen einer individuell-konkreten Begründung für den Wegfall der Motivationszulage werde die
Wiederherstellung der Motivationszulage im Umfang von CHF 400.00 für den Zeitraum 13.03.2026-
12.08.2026 oder zumindest die Überführung dieser Frage in ein formelles, hinreichend begründetes und
anfechtbares Verfahren beantragt.
8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Ausserdem verfügte die Rechtsabteilung den Beizug der von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren 2026.GSI.255 eingereichten Vorakten.7
9. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Mai 2026 die Ab- Weisung der Beschwerde.
10. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2026 eine Replik ein und stellte erneut Anträge:
6 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 7 Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2026 (Akten GSI)
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1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die seit 30.03.2026 entstandenen Fahrkosten von CHF 250.00 vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die künftigen Fahrkosten im Zusammenhang mit der AMM rechtzeitig
und ohne Vorfinanzierungspflicht ihrerseits sicherzustellen.
4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Motivationszulage von CHF 400.00 für den aktuellen Integrationsplanzeitraum auszurichten, eventualiter eine neue Beurteilung unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze vorzunehmen.
11. Die Vorinstanz reichte am 4. Juni eine Duplik ein.
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden EnNägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Zuständigkeit und Anfechtungsobjekt
1.1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG8). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Als Verfügung gilt auch das Ven/veigem oder Verzögern einer Verfügung (Art. 49
1.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt das Ven/veigem einer anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz betreffend die im neuen Integrationsplan ersatzlos gestrichenen Motivationszulagen sowie in Bezug auf die Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme. Die GSI ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. April 2026 zuständig.
1.1.3 Die Beschwerdeführerin betont, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen den individuellen Integrationsplan als solchen richtet.io Aus den Anträgen und den Begründungen der Beschwerdeführerin ist denn auch zu entnehmen, dass sie von der Vorinstanz vielmehr eine separate, begründete und anfechtbare Verfügung betreffend die im neuen Integrationsplan gestrichenen Motivationszulagen
8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ven/valtungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Eingabe vom 13. April 2026
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verlangt.il Das Anfechtungsobjekt in Bezug auf die gestrichenen Motivationszulagen besteht somit nicht im neuen Integrationsplan, sondern im Ven/veigem einer separaten, anfechtbaren Verfügung. Dasselbe gilt für die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Massnahme.
1.2 Beschwerdelegitimation
1.2.1 Die Rechtsven/veigerungs- oder Rechtsverzögenjngsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Dieses beurteilt sich unabhängig vom Interesse in der Hauptsache. Der Fokus liegt vielmehr auf der korrekten Behandlung im Verfahren. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt — ein wesentlicher Aspekt der Verfahrensfaimess. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerangsbeschwerden sind unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt.''
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat ein, unabhängig vom Interesse in der Hauptsache, schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Motivationszulagen und die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Massnahme. Das Rechtsschutzinteresse ist überdies aktuell, da ein günstiger Entscheid (d.h. die Gutheissung der Rechtsven/veigenjngsbeschwerde und die Anweisung an die Vorinstanz, eine anfechtbare Verfügung betreffend die gestrichenen Motivationszulagen und Fahrtkosten zu erlassen) für sie einen praktischen Nutzen hätte. Sie ist damit zur Beschwerdeführung befugt.
1.3 Beschwerdefrist
1.3.1 Wegen Rechtsven/veigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Sie ist nicht fristgebunden. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Verfahren von allen Beteiligten zu beherzigen ist (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BVi3) und der gebietet, als unrechtmässig empfundene Vorkehren innert nützlicher Frist zu rügen, setzt hier jedoch Grenzen: Als Anhaltspunkt dienen die für den konkreten (verzögerten oder verweigerten) Akt massgeblichen Beschwerdefiristen, d.h. vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 57 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 67 VRPG. Für den Beginn des Fristenlaufs ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht ven/veigert. Auf die VenNirkung dieses Beschwerderechts dürfte freilich, besondere Umstände Vorbehalten, nur mit Zurückhaltung zu schliessen sein.14
1.32 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. April 2026 mitgeteilt, dass der individuelle Integrationsplan ihrer Ansicht nach nicht anfechtbar sei, weshalb sie diesbezüglich keine
11 Beschwerde vom 6. April 2026; Eingabe vom 13. April 2026 12 Markus Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: VRPG-Kommentar), Art. 49 Abs. 2 N. 100 13 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 14 Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 Abs. 2 N. 99
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anfechtbare Verfügung erlassen könne.15 Die Beschwerdeführerin hatte demnach seit 2. April 2026 Kenntnis davon, dass die Vorinstanz über die im neuen Integrationsplan gestrichenen Motivationszulagen keine anfechtbare Verfügung erlassen wird. Sie reichte daraufhin am 6. April 2026 Beschwerde wegen Rechtsven/veigerung ein. Die Beschwerde erfolgte damit fristgerecht.
1.3.3 Auch in Bezug auf die Fahrtkosten erfolgte die Beschwerde vom 6. April 2026 wegen Rechtsven/veigerung fristgerecht. Die Beschwerdeführerin stellte am 24. März 2026 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Übernahme der Fahrtkosten für die arbeitsrechtliche Massnahme ab 30. März 2026 und verlangte eine anfechtbare Verfügung.i6 Mit E-Mail vom 2. April 2026 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zwecks Prüfung ihres Gesuchs auf, eine Kopie der Verfügung der arbeitsrechtlichen Massnahme und die Kaufquittung des Monatsabonnements einzureichen.i7 Ob die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf die Fahrtkosten gegebenenfalls zu früh eingereicht hat, wird Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde sein. Im Hinblick auf die Sachurteilsvoraussetzung bleibt jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sicherlich nicht ungebührlich lange zugewartet hat und die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist.
1.4 Übrige Sachurteilsvoraussetzungen
1.4.1 Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert Nachfrist mit ihrer Unterschrift verbessert. Die verbesserte Beschwerde erfüllt die Formvorschriften.
1.4.2 Auf die Beschwerde ist folglich, unter Vorbehalt der En/vägungen 2.2 und 2.3, einzutreten.
2. Streitgegenstand
2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah-
15 E-Mail vom 2. April 2026 (Beschwerdebeilage 1; Vorakten 2026.GSI.575, pag. 111) 16 E-Mail vom 24. März 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 119) 17 E-Mail vom 2. April 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 104)
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rens grundsätzlich nicht en/veitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind unbeachtlich.i8 Auf Rechtsbegehren, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, ist nicht einzutreten.19
2.2 Anträge und Begründungen von Beschwerden sind nur innerhalb der Rechtsmittelfrist verbesserlich. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Streitgegenstand nicht mit neuen Anträgen erweitert werden.20 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2026 betreffend «Ergänzung und Präzisierung zur Beschwerde» erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. En/vägung 1.3.1 f.). Die darin — in Ergänzung zur Beschwerde vom 6. April 2026 — gestellten Anträge, die im Unterschied zur Beschwerde nicht nur die im neuen Integrationsplan gestrichenen Motivationszulagen betreffen, sondern auch die Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme und damit den Streitgegenstand in dieser Hinsicht erweitern, sind insofern zulässig und vorliegend grundsätzlich — unter Vorbehalt von En/vägung 2.3 — zu berücksichtigen. Unbeachtlich sind demgegenüber die Anträge, die die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. Mai 2026 gestellt hat, da diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (3. April 2026 bis 4. Mai 2026) gestellt wurden. Auf die Anträge in der Replik vom 20. Mai 2026 ist folglich nicht einzutreten.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in Ziffer 2 ihrer Anträge vom 13. April 2026 beantragt, es sei festzustellen, dass der Ven/veis der Vorinstanz auf das allgemeine Schreiben vom 13. Januar 2026 keine genügende individuell-konkrete Begründung für den ersatzlosen Wegfall der Motivationszulagen darstelle, ist darauf nicht einzutreten. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht. Das Voriiegen eines hinreichenden Feststellungsinteresses kann ganz generell dort nicht bejaht werden, wo mit einem Gestaltungsbegehren hätte vorgegangen werden müssen.21 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass der Ven/veis der Vorinstanz auf das Schreiben vom 13. Januar 2026 keine genügende individuell-konkrete Begründung für den ersatzlosen Wegfall der Motivationszulagen darstellt. Ihr diesbezügliches Interesse wird mit den übrigen Anträgen, die Leistungsbegehren darstellen und demnach dem Feststellungsbegehren vorgehen, gewahrt. Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 ihrer Anträge vom 13. April 2026 ist demnach nicht einzutreten.
18 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in: Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: VRPG-Kommentar), Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 20a N. 5 ff. 19 Vgl. Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 33 N. 16 20 Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 33 N. 15 f. 21 Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 72 ff.; vgl. auch Urteil des VenA/altungsgerichts des Kantons Bern 200.2016.233 vom 5. Februar 2016 E. 1.1.2
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2.4 Streitgegenstand und vorliegend zu prüfen ist, ob in Bezug auf die im neuen Integrationsplan gestrichenen Motivationszulagen und die Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme ein pflichtwidriges Untätigbleiben bzw. eine Rechtsven/veigerung der Vorinstanz vorliegt. Wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, liegt eine fonnelle Rechtsverweigerung vor.22 Diesfalls wäre die fehlbare Behörde anzuweisen, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden. Nur ausnahmsweise fällt die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung der Rechtsven/veigerungsbeschwerde auch gleich den Entscheid in der Hauptsache.23
3. Ersatzlos gestrichene Motivationszulagen im neuen Integrationsplan
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV24). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV25). Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.26 Personen, die sich gestützt auf das AsylG27 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrecht wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bem gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG28) und der dazugehörigen Verordnung SAFV29.
3.1.2 Das SAFG regelt insbesondere die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Diese Personen tragen zu ihrer Integration bei und leisten einen aktiven persönlichen Beitrag dafür (Art. 4 Abs. 1 SAFG). Sie sind insbesondere verpflichtet, eine der Amtssprachen zu erlernen und aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b SAFG)
22 Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 92 23 Markus Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N. 101 24 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 25 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 26 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 27 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 28 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 29 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)
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3.1.3 Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest (Art. 15 Abs. 1 SAFG). Sie überprüft den Integrationsplan periodisch und passt ihn bei Bedarf an (Art. 15 Abs. 2 SAFG). In der Verordnung wird diesbezüglich näher bestimmt, dass der individuelle Integrationsplan basierend auf den übergeordneten Integrationszielen nach Art. 14 SAFV festgelegt wird (Art. 15 Abs. 1 SAFV). Die für die Integration zuständige Stelle stützt sich dabei auf die individuelle Situations- und Potenzialanalyse sowie auf die im Verlauf der Fallführung regelmässig stattfindenden Standortbestimmungen (Art. 15 Abs. 2 SAFV). Im Integrationsplan ist insbesondere festzuhalten, wann eine Motivationszulage nach Art. 27 SAFV ausgerichtet wird (Art. 16 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SAFV). Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten (Art. 16 Abs. 1 SAFG). Die Nichteinhaltung des Integrationsplan hat eine Kürzung der Asyl- bzw. Flüchtlingssozialhilfe zur Folge (Art. 16 Abs. 2 Bst. a SAFG).
3.1.4 Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht en/verbstätig ist, erhält eine Motivationszulage, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Temiine einhält (Art. 27 Abs. 1 SAFV). Die Motivationszulage beträgt höchstens CHF 200.00 (Art. 27 Abs. 3 SAFV).
3.2 Argumente der Verfahrensparteien
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass ihr mit dem seit 13. Febnjar 2026 geltenden Integrationsplan die bisher vorgesehenen Motivationszulagen von CHF 400.00 ersatzlos gestrichen worden seien. Diese Ändenjng habe unmittelbare finanzielle Auswirkungen. Eine Massnahme mit finanziellen Folgen könne nicht der Überprüfung entzogen werden. Sie erfülle die Integrationspflichten und nehme an den vorgesehenen Massnahmen teil. Trotz wiederholter Anfragen sei weder eine individuell nachvollziehbare Begründung noch eine formelle, anfechtbare Verfügung erlassen worden. Stattdessen werde eine rechtliche Überprüfung unter Hinweis auf die angebliche Nichtanfechtbarkeit des Integrationsplans ausgeschlossen. Damit werde eine Massnahme mit finanziellen Folgen umgesetzt, ohne dass ein Rechtsmittel bestehe. Dies stelle eine Rechtsven/veigenung im Sinne von Art. 29 BV dar.3° In ihrer Eingabe vom 13. April 2026 führt die Beschwerdeführerin sodann aus, sie beanstande, dass die mit dem seit 13. Februar 2026 geltenden Integrationsplan verbundenen rechtlichen und finanziellen Auswirkungen bis heute nicht hinreichend, individuell-konkret und rechtlich überprüfbar begründet worden seien. Auf wiederholte Nachfragen habe sie keine individuell-konkrete Begründung erhalten. Die Stellungnahme vom 2. April 2026 verweise lediglich auf das Schreiben vom 13. Januar 2026 sowie auf die allgemeine Bemerkung, dass
30 Beschwerde vom 6. April 2026
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bei häufigerer Erneuerung eines Integrationsplans unter Umständen keine Motivationszulage vorgesehen werden könne. Ein solcher allgemeiner Verweis genüge nicht als individuell-konkrete Begründung. Die Position der Vorinstanz sei in sich widersprüchlich und rechtlich nicht haltbar. Einerseits werde der individuelle Integrationsplan ausdrücklich als rechtlich verbindlich dargestellt und seine Einhaltung gefordert. Bei Nichterfüllung drohe eine Kürzung der Asylsozialhilfe. Andererseits teile die Vorinstanz gleichzeitig mit, der Integrationsplan sei nicht anfechtbar, weshalb keine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Damit entstehe faktisch eine Situation, in der ein für sie verbindliches Instrument mit direkten finanziellen Konsequenzen jeder wirksamen rechtlichen Überprüfung entzogen sei. Dies sei mit dem Anspnjch auf rechtliches Gehör und auf eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 29 BV nicht vereinbar.31 Mit Replik vom 20. Mai 2026 hält die Beschwerdeführerin schliesslich fest, dass die häufige Erneuerung des Integrationsplans eine administrative Entscheidung der Vorinstanz sei und nicht eine Folge ihres Verhaltens oder ihrer Versäumnisse. Es sei unverhältnismässig, ihr die Motivationszulage zu entziehen als Konsequenz einer Entscheidung, die sie weder beeinflusst noch veranlasst habe. Art. 27 SAFV regle die Voraussetzungen für die Motivationszulage. Eine Bestimmung, wonach die häufige Erneuerung des Integrationsplans zum automatischen Wegfall der Motivationszulage führe, sei diesem Artikel nicht zu entnehmen. Die von der Vorinstanz angewandte Praxis entbehre damit einer genügenden gesetzlichen Gnjndlage.32
3.2.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass weder dem Gesetz noch deren Materialien Ausführungen zur Regelmässigkeit der Auszahlung einer Motivationszulage für nicht erwerbstätige Personen entnehmen lasse. Im Einklang mit der von der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen (KKF) beobachteten Praxis habe sie festgelegt, dass in der Regel pro Jahr zwei Ziele im individuellen Integrationsplan vereinbart würden, deren Erfüllung zur Auszahlung einer Motivationszulage führe. Da bei der Beschwerdeführerin der individuelle Integrationsplan mehr als zwei Mal überprüft und erneuert worden sei, sei im aktuellen individuellen Integrationsplan von der Möglichkeit, eine Motivationszulage zu erzielen, abgesehen worden.33 Die Vorinstanz hält weiter fest, dass das Gesetz die Festlegung der Motivationszulage im individuellen Integrationsplan vorsehe. Deshalb sei das Verhältnis nicht mittels Verfügung zur regeln. Der Vorrang der Verfügung bestehe aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips damit nicht. Die Vorinstanz sei damit nicht verpflichtet, eine Verfügung zu erlassen, welche der Beschwerdeführerin den Rechtsweg eröffne. Der Umstand, dass sie kein Verfahren auf Erlass einer Verfügung eingeleitet habe, stelle damit keine Rechtsven/veigenjng dar.34
31 Eingabe vom 13. April 2026 32 Replik vom 20. Mai 2026 33 Beschwerdevemehmlassung vom 13. Mai 2026 34 Duplik vom 4. Juni 2026
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3.3 Würdigung
3.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, über die im neuen Integrationsplan ab 13. Februar 2026 ersatzlos gestrichenen Motivationszulagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
3.3.2 Es besteht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, keine Pflicht der Vorinstanz, über die im neuen individuellen Integrationsplan vorgenommenen Änderungen eine separate Verfügung zu erlassen. Eine solche Pflicht geht auch nicht aus den Bestimmungen des SAFG oder der SAFV hervor. Im Übrigen legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage sich eine solche Pflicht der Vorinstanz ergeben soll. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, liegt damit auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) oder der allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV vor, da der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen den Integrationsplan, entgegen ihrer Ansicht, nicht versperrt ist. Der Integrationsplan kann spätestens dann angefochten werden, wenn die Vorinstanz eine Kürzung der Asylsozialhilfe infolge Nichtbeachtung des Integrationsplans verfügt (Art. 16 Abs. 2 SAFG). Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, müsste die Vorinstanz jeweils über jede Änderung, die sie im Rahmen der (Neu-)Festlegung des individuellen Integrationsplans vernimmt (vgl. Art. 15 Abs. 1 SAFG), eine anfechtbare Verfügung erlassen. Über eine solche separate Verfügung wäre der individuelle Integrationsplan schliesslich in jedem Fall anfechtbar und dessen Anfechtbarkeit würde nicht mehr die Ausnahme (Anfechtbarkeit nur bei einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil), sondern die Regel bilden.
3.3.3 In Bezug auf die Motivationszulage besteht indes ohnehin eine eigenständige Rechtsgrundlage zu deren Geltendmachung. Zwar kommt der Vorinstanz die Pflicht zu, im individuellen Integrationsplan festzulegen, wann der unterstützten Person eine Motivationszulage ausgerichtet wird (Art. 16 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 SAFV). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz im neuen Integrationsplan der Beschwerdeführerin nurteilweise nachgekommen. Sie hat unter dem Titel «Motivationszulage CHF» keinen Betrag festgesetzt, wodurch bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden ist, dass sie keinen Anspruch mehr auf eine Motivationszulage habe.35 Dem ist allerdings nicht so. Die Vorinstanz hat im neuen Integrationsplan festgelegt, welche Massnahmen und Aufgaben die Beschwerdeführerin zu erfüllen hat. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SAFV erhält jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht en/verbstätig ist, eine Motivationszulage, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhält. Sofern die Beschwerdeführerin demnach alle im neuen Integrationsplan festgelegten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Tennine einhält und sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht, hat sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SAFV einen eigenständigen Anspruch auf eine Motivationszulage.
35 Individueller Integrationspian vom 12. Februar 2026 (Vorakten 2026.GSI.255, pag. 85)
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Dieser Anspruch besteht ungeachtet dessen, ob die Vorinstanz im neuen Integrationsplan unter dem Titel «Motivationszulage CHF» auch tatsächlich betragsmässig eine Motivationszulage festgesetzt hat.
3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin folglich nach der Beendigung des Sprachkurses und der arbeitsrechtlichen Massnahme, an der sie aktuell teilnimmt, der Ansicht sein sollte, sie habe in Bezug auf die Massnahme «Sprachen/verb bis Zielniveau A2» und die Massnahme «Arbeitsstelle suchen» alle im neuen Integrationsplan festgelegten Zwischenziele, Aufgaben und Temiine erfüllt (u.a. Kurspräsenz von mindestens 80 %; positive Rückmeldung der Schule betreffend Lernmotivation; Einschätzung der Kursleitung, dass die Beschwerdeführerin in den nächst höheren Folgekurs wechseln kann; mindestens acht Bewerbungen pro Monat ans Regionale Arbeitsvemiittlungszentrum [RAV] schicken; an den Massnahmen des RAV teilnehmen usw.)36, steht es ihr frei, die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SAFV um die Ausrichtung einer Motivationszulage zu ersuchen. Sollte die Vorinstanz das Gesuch ablehnen, ist die Vorinstanz verpflichtet, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Ob der Beschwerdeführerin eine Motivationszulage verweigert werden kann mit der Begründung, dass im Einklang mit der von der KKF beobachteten Praxis in der Regel nur zwei Mal im Jahr ein Anspruch auf eine Motivationszulage bestehe, ist durch die Beschwerdeinstanz erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine materiell abschlägige Verfügung der Vorinstanz zu beurteilen. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der im neuen Integrationsplan festgelegten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einen Anspruch auf zwei Motivationszulagen zu je CHF 200.00 hätte (wovon sie auszugehen scheint37), da die Motivationszulage jeweils nur bei Emeichung aller im individuellen integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenzieie, Fristen und Termine ausgerichtet wird und die Motivationszulage höchstens CHF 200.00 beträgt (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 SAFV).
3.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 24. März 2026 um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die im neuen Integrationsplan ersatzlos gestrichenen Motivationszulagen ersucht hat.38 Wie vorstehend dargelegt, trifft die Vorinstanz keine Pflicht diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Entsprechend liegt auch keine formelle Rechtsven/veigerung der Vorinstanz vor. Es steht der Beschwerdeführerin frei, zum gegebenen Zeitpunkt bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausrichtung einer Motivationszulage gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SAFV zu stellen.
36 Individueller Integrationsplan vom 12. Februar 2026 (Vorakten 2026.GSI.255, pag. 85) 37 Vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3, Spiegelstrich 1 in der Eingabe vom 13. April 2026 38 E-Mail vom 24. März 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 119)
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4. Fahrtkosten für die arbeitsrechtliche Massnahme
4.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr mit Schreiben des Amtes für Arbeitslosenversichenjng (AVA) vom 10. März 2026 die verpflichtende Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme «C.» in D. für den Zeitraum vom 30. März 2026 bis 19. Juni 2026 bestätigt worden sei. Sie habe die Frage der Fahrtkosten mit Gesuch vom 24. März 2026 frühzeitig gegenüber der Vorinstanz angesprochen und um vorgängige Sicherstellung der Kostenübernahme ersucht, da ihr eine finanzielle Vorleistung nicht möglich sei. Eine rechtsgenügliche Klärung sei bis zum Beginn der arbeitsrechtlichen Massnahme am 30. März 2026 nicht erfolgt. Die allgemeinen Teilnahmebedingungen des AVA würden ausdrücklich vorsehen, dass Reisekosten der Teilnehmenden erstattet würden. Es sei rechtlich nicht zulässig, die Teilnahme an einer verpflichtenden Massnahme einzufordem, ohne die hierfür erforderlichen finanziellen Voraussetzungen rechtzeitig und vorgängig sicherzustellen.39 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die effektive Distanz zum Standort der arbeitsrechtlichen Massnahme 5.8 Kilometer betrage. Ausserdem sei ihr Ende März 2026 durch die Vorinstanz schriftlich mitgeteilt worden, sie dürfe sich ein Monatsabonnement für CHF 78.00 kaufen und der Vorinstanz die Kaufquittung zusenden. Am 2. April 2026 sei sie von der Vorinstanz aufgefordert worden, eine Kopie der arbeitsrechtlichen Massnahme sowie die «Kaufquittung zur Prüfung der Kostenrückerstattung einzureichen». In dieser Mitteilung sei nicht erwähnt worden, dass die Rückerstattung lediglich zum Halbtax-Tarif und nach Abzug der Eigenbeteiligung von CHF 43.00 erfolgen würde. Das Informationsblatt mit den konkreten Rückerstattungsbedingungen sei ihr erst mit Kurzbrief vom 8. April 2026 zugestellt worden, d.h. mehr als eine Woche nach Beginn der Massnahme. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits erhebliche Fahrtkosten aus eigenen Mitteln vorfinanziert, ohne über die tatsächlichen Bedingungen infomniert worden zu sein. Sie habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die tatsächlichen Fahrtkosten vollumfänglich erstattet würden. Sie habe ihr Gesuch um Kostenübemahme am 24. März 2026 gestellt. Seither seien fast zwei Monate vergangen, ohne verbindliche Regelung.40
4.12 Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, dass die Reisekosten für die arbeitsrechtliche Massnahme von der Arbeitslosenkasse übernommen würden. Die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung durch die UNIA sei der Vorinstanz abgetreten worden. Die arbeitsrechtliche Massnahme erfolge zu einem Beschäftigungsgrad von 50 % in D.. Die Massnahme befinde sich damit lediglich 3.7 Kilometer vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt und liege im Nahverkehr (Lokalzone E.). Folglich sei in erster Linie die Verkehrsauslage in der Höhe von CHF 43.00 im Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu ven/venden. Inwiefern das Vorgehen die Teilnahme an der Massnahme
39 Eingabe vom 13. April 2026 40 Replik vom 20. Mai 2026
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gefährde, sei damit nicht nachvollziehbar. Aktuell komme es bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung bei der UNIA zu Verzögerungen. Sobald die Auszahlung respektive Abrechnung der Arbeitslosenkasse vorliege, werde über die Ausrichtung der Reisekosten nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen entschieden.41 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz sodann aus, dass die zuständige Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse UNIA der Vorinstanz auf Anfrage hin mitgeteilt habe, dass die Abrechnung für den Monat April nicht habe zugesendet werden können, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung vom 12. Mai 2026 das Fomnular «Angaben der versicherten Person» nicht eingereicht habe. Weiter habe sie die für den Entscheid über die Ausrichtung der Reisekosten als situationsbedingte Leistung relevanten Unterlagen übermittelt. Die Vorinstanz werde daher in der nächsten Woche über die Ausrichtung der Reisekosten als situationsbedingte Leistung verfügen und der Beschwerdeinstanz eine Kopie zustellen.42
4.2 Würdigung
4.2.1 Vorab ist festzustellen, dass im Rahmen der Rechtsven/veigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Bezug auf ihr Gesuch vom 24. März 2026 pflichtwidrig untätig geblieben ist und damit eine formelle Rechtsven/veigerung voriiegt. Ob die Beschwerdeführerin materiell Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme hat, ist demgegenüber vorliegend nicht zu prüfen, sondern wäre erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz zu prüfen, sollte sie die Übernahme der Fahrtkosten verneinen bzw. das Gesuch vom 24. März 2026 abweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich vorliegend rechtliche Ausführungen zur Übernahme von Verkehrsauslagen nach den Bestimmungen der Asylsozialhilfe.
42.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz nicht vor Beginn der arbeitsrechtlichen Massnahme am 30. März 2026 über die Übernahme der Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme befunden habe und seither zwei Monate vergangen seien, ohne dass die Vorinstanz darüber verfügt hätte.
4.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz seit Eingang des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 24. März 2026 nicht untätig geblieben ist. So forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. April 2026 auf, eine Kopie der Verfügung der arbeitsrechtlichen Massnahme und die Kaufquittung des Monatsabonnements einzureichen zwecks Prüfung der Kostenübemahme.43 Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.44 Die Beschwerdeführerin übemiittelte anschliessend am 6. April 2026 der Vorinstanz die eingeforderten Unteriagen.45 Am selben Tag reichte die Beschwerdeführerin bei der GSI die Beschwerde wegen Rechtsven/veigerung betreffend
41 Beschwerdevernehmlassung vom 13. Mai 2026 42 Duplik vom 4. Juni 2026 43 E-Mail vom 2. April 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 104) 44 Replik vom 20. Mai 2026 45 E-Mail vom 6. April 2026 (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 101)
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die im neuen Integrationsplan gestrichenen Motivationszulagen ein und weitete den Streitgegenstand mit Eingabe vom 13. April 2026 schliesslich auf die Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme aus 46 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründet der Umstand, dass die Vorinstanz zwischen dem 24. März 2026 (Gesuch um Kostenübemahme) und dem 6./13. April 2026 (Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Ausweitung des Streitgegenstands auf die Fahrtkosten) keine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Fahrtkosten für die arbeitsrechtliche Massnahme erlassen hat, keine Rechtsven/veigerung. Auch unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung ist das Verhalten der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zum einen hat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin am 2. April 2026 nicht nicht reagiert, sondern dahingehend agiert, als dass sie die Beschwerdeführerin zur Einreichung bestimmter Unterlagen zwecks Prüfung ihres Gesuchs aufgefordert hat. Die Vorinstanz ist also nicht untätig geblieben. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz am 6. April 2026 schliesslich die eingeforderten Unterlagen zukommen lassen. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht gleichentags bzw. bis zum 13. April 2026 über die Übernahme der Fahrtkosten befunden hat, begründet ebenfalls keine Rechtsverweigerung (und im Übrigen auch keine Rechtsverzögerung). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht überdies keine Pflicht der Vorinstanz, noch vor Beginn der arbeitsrechtlichen Massnahme am 30. März 2026 über das Gesuch zu entscheiden. Im Übrigen ist zu en/vähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch am 24. März 2026 eingereicht hat, obwohl ihr bereits mit Schreiben vom 10. März 2026 vom AVA mitgeteilt wurde, dass sie an der arbeitsrechtlichen Massnahme ab 30. März 2026 teilnehmen könne. Ausserdem befand sich in der Beilage zu diesem Schreiben ein Merkblatt des AVA, in welchem insbesondere festgehalten war, dass (und unter welchen Voraussetzungen und Konditionen) die den Teilnehmenden während der Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme entstandenen Kosten für die Reise und auswärtige Verpflegung zurückerstattet werden 47 Gestützt worauf die Beschwerdeführerin einen Anspruch ableitet, dass die Vorinstanz noch vor Beginn der arbeitsrechtlichen Massnahme über
die Übernahme der Fahrtkosten, die gemäss Merkblatt prima vista in erster Linie von der Arbeitslosenversicherung vergütet bzw. rückerstattet werden, hätte entscheiden müssen, ist folglich nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.
4.2.4 Insgesamt ist somit festzustellen, dass auch in Bezug auf das Gesuch vom 24. März 2026 betreffend die Übernahme der Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme kein pflichtwidriges Untätigbleiben bzw. keine formelle Rechtsven/veigerung der Vorinstanz vorliegt. Schliesslich ist hen/orzuheben, dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevemehmlassung vom 13. Mai 2026 eine anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt hat, sobald eine Auszahlung respektive eine Abrechnung der Arbeitslosenversicherung voriiegt. Aufgrund der Abtretung erfolgt die Auszahlung durch die Arbeitslosenversicherung zunächst an die Vorinstanz.48 Es erscheint nachvollziehbar
46 Beschwerde vom 6. April 2026; Eingabe vom 13. April 2026 47 Schreiben AVA vom 10. März 2026 inkl. Merkblatt «Allgemeine Teilnahmebedingungen für kollektive Arbeitsrechtliche Massnahmen» (Vorakten 2026.GSI.575, pag. 63 ff.) 48 Vgl. Abtretung Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vorakten 2026.GSI.255, pag. 107)
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und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über die anbegehrte Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Asylsozialhilfe erst dann entscheiden kann, wenn bekannt ist, wieviel die Arbeitslosenversicherung für die entstandenen Fahrtkosten rückvergüten wird. Andernfalls käme es gegebenenfalls zu einer unzulässigen Überentschädigung. Anhand der Duplik vom 4. Juni 2026 geht sodann hervor, dass die Ausrichtung der Reisekosten in der nächsten Woche erfolgen werde.49
5. Ergebnis
Nach dem Vorstehenden ergibt sich zusammenfassend, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am 24. März 2026 ersuchte anfechtbare Verfügung betreffend die im neuen Integrationsplan ersatzlos gestrichenen Motivationszulagen und die Fahrtkosten für die Teilnahme an der arbeitsrechtlichen Massnahme keine pflichtwidrige Untätigkeit und damit keine Rechtsverweigerung der Vorinstanz vorliegt. Die Beschwerde vom 6. April 2026 ist folglich abzuweisen.
6. Kosten
6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV50). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie gilt damit als vollumfänglich unterliegend. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.51 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).
49 Duplik vom 4. Juni 2026 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 51 Vgl. Urteil des VenA/altungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360
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Dispositiv
III. Entscheid
1. Die Beschwerde vom 6. April 2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Parteikosten werden keine gesprochen.