153.12
Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
Vom 27.06.2000 (Stand 01.06.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 32 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 19971,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes.
Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung, soweit sie auf befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen.
Art. 2 Arbeitsunfähigkeit
Als Arbeitsunfähigkeit gilt eine vollständige oder teilweise Verhinderung an der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten infolge Krankheit oder Unfalls.
Ärztlich verordnete Erholungsurlaube oder Kuren (wie Badekuren) können der Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gleichgestellt werden.
2 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Art. 3 Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2.
Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.
Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der 6 Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind.
Art. 3a Auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Den vom Volk, vom Landrat, vom Regierungsrat oder vom Kantonsgericht gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt.
Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss.
Endet das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl oder weil sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit der Wiederwahl nicht mehr stellt und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Amtsperiode hinaus fort, so erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss Abs. 1.
Art. 4 Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis
Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit folgender Anspruch auf Lohnzahlung:
bei einer Vertragsdauer bis zu 1 Monat: kein Anspruch;
bei einer Vertragsdauer von mehr als 1 und bis zu 3 Monaten: Lohn für 1 Woche (entsprechend 7 Kalendertagen);
bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 und bis zu 14 Monaten: für 3 Monate der volle und für weitere 3 Monate der halbe Lohn;
bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss § 3.
Bei lückenlos aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen im Geltungsbereich des kantonalen Personalrechts bemisst sich der Anspruch auf Lohnzahlung nach der kumulierten Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge.
Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit folgt den Grundsätzen von Abs. 1.
Art. 5 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung
Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei:
absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit;
pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit;
absichtlich verspätetem Arztbesuch;
selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlaufes;
Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht;
Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.
Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19812 gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3 und § 4.
Art. 5a Nettolohn bei Arbeitsunfähigkeit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten eine Lohnfortzahlung in der Höhe ihres bisher ausbezahlten Nettolohns.
Art. 6 Anspruch bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Endet ein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens der Anstellungsbehörde und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss § 3 und § 4.
Art. 7 Härtefälle
Der Regierungsrat kann auf Antrag des Personalamtes in Härtefällen über die in § 3 und § 4 genannte Dauer hinaus volle oder reduzierte Lohnzahlung gewähren.
3 Unfallversicherung
Art. 8 Prämien Nichtberufsunfallversicherung
Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 9 Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei unbezahltem Urlaub
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch während 31 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen.
Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 31 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 31 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab dem 32. Kalendertag bis zum letzten Tag des unbezahlten Urlaubs, längstens jedoch bis 730 Tage, eine kollektive Abredeversicherung nach VVG3 ab.
4 Leistungen Dritter
Art. 10 Abtretung der Leistungen Dritter
Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber. Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber.
Genugtuungsansprüche und Entschädigungen für Integritätsschäden stehen in jedem Fall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.
Art. 11 Leistungen der Militärversicherung oder einer dieser gleichgestellten Einrichtung
Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem durch die Militärversicherung oder durch eine dieser gleichgestellten Einrichtung ganz oder teilweise gedeckten Gesundheitsschaden richtet die Anstellungsbehörde ab Ende des Dienstes den Lohn gemäss § 3 und § 4 aus.
5 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 12 Informationspflicht
Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.
Art. 13 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.
Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen bereits früher verlangt werden.
Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.
Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Personaldossier abgelegt.
Art. 14 Andauern der Arbeitsunfähigkeit
Kann die Arbeit nach Ablauf der von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigten mutmasslichen Dauer der Absenz nicht wieder aufgenommen werden, ist unverzüglich ein neues Zeugnis einzureichen.
Art. 15 Information über die Leistungen Dritter
Leistungen gemäss dem UVG, der Eidg. Militärversicherung, der Eidg. Invalidenversicherung und ähnlicher Institutionen im In- und Ausland sowie jede Leistungsänderung sind der Anstellungsbehörde unverzüglich bei deren Ankündigung oder Vollzug zu melden.
6 Verschiedenes
Art. 16 Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.
Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.
Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend.
Vertrauensärztliche Untersuchungen können während der Dauer der Lohnfortzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst werden.
Art. 17 Ärztliche Geheimhaltungspflicht
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Verlangen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Vertrauensärztinnen und -ärzten zu entbinden.
Der Vertrauensarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches4 gegenüber den Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde zu wahren.
Art. 18 Unterbruch der Ferien
Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden, wenn:
die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,
die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arztzeugnis bestätigt werden und
kein grobes Selbstverschulden vorliegt.
Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Im Falle von bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorbestehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 3 und § 4 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
Art. 19a Übergangsbestimmung zu § 4 Abs. 1bis
Die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 4 Abs. 1bis kommt nicht zur Anwendung, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten ist.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
Die Regierungsratsverordnung vom 24. Mai 19775 über die Lohnansprüche der Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls;
Die Verordnung vom 1. März 19886 über die Aushilfsangestellten.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
GS 33.1289