481.15

Regierungsratsverordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr

Vom 19.12.1978 (Stand 01.01.2012)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 4 des Ordnungsbussengesetzes (OBG), beschliesst:

Art. 1

Den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden ist es erlaubt, im ruhenden Verkehr auch in Zivilkleidung Ordnungsbussen zu erheben.

Art. 1a

Die Polizeiorgane der Gemeinden werden ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben, wenn sie den Instruktionskurs des Kommandos der Kantonspolizei besucht haben.

Das Kommando der Polizei Basel-Landschaft führt für die Polizeiorgane der Gemeinden nach Bedarf unentgeltliche Instruktionskurse in der Handhabung des Ordnungsbussenverfahrens durch. Das Kursprogramm wird in einer besonderen Weisung festgelegt. Gemeinden, die ihre Polizeiorgane zu diesen Kursen abordnen, melden diese beim Kommando der Polizei Basel-Landschaft unter Angabe der Personalien und der Ausbildung an.

Art. 2

Die Sicherheitsdirektion bestimmt, welche Gemeinden bzw. welche Funktionäre dieser Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind.

Die Polizeiorgane der Gemeinden, die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind, sind verpflichtet, von ihnen festgestellte Verkehrsübertretungen, die nicht unter das Ordnungsbussengesetz fallen, bei der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.

Art. 3

Für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens erhalten die Gemeinden vom Kanton eine Entschädigung, die 2/3 der von ihnen erhobenen Bussen entspricht.

Bussen aufgrund von Verzeigungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erhoben werden können, fallen in die Staatskasse.

Die Abrechnung zwischen der Staatsanwaltschaft und den Gemeinden erfolgt nach besonderen Weisungen.

Art. 4

Zentralstelle für die Abgabe von Ordnungsbussenquittungen und die Kontrolle der Bedenkfrist in Fällen, in denen die Bussen nicht sofort bezahlt werden, ist die Staatsanwaltschaft.

Zentralstelle für die Verkehrspolizei ist die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, für die Autobahnpolizei die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach.

Art. 5

Der Regierungsratsbeschluss vom 15. Mai 1973 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr wird aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

GS 26.891