490.13

Verordnung über die Gebühren für Bewilligungen nach dem Energiegesetz

Vom 12.10.1993 (Stand 01.01.1997)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren der Bau- und Umweltschutzdirektion für die Gesuchsprüfungen, die Erteilung von Bewilligungen, die Kontrollen und Abnahmen:

  1. zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung,

  2. zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnung,

  3. zur Erstellung und zum Ersatz von Klima- und Lüftungsanlagen,

  4. zur Erstellung und zum Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen,

  5. zum Betrieb von Heizungen im Freien,

  6. zur Genehmigung von Konzessionsverträgen,

  7. zur Genehmigung von Tarifen für leitungsgebundene Energie.

Art. 2 Ordentliche Gebühren

Die ordentlichen Gebühren werden entsprechend dem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand erhoben. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

Art. 3 Zusatzgebühren

Zusatzgebühren – entsprechend dem Zeitaufwand – werden erhoben, wenn:

  1. der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der ordentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt,

  2. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen.

...

Art. 4 Nicht bewilligte Gesuche

Für Gesuche, die abgelehnt werden müssen, wird die ganze Gebühr erhoben.

Wird ein Gesuch vor Ablauf der Prüfung zurückgezogen, so wird die Gebühr entsprechend dem eingesparten Arbeitsaufwand reduziert.

Art. 5 Änderung und Erneuerung von Bewilligungen

Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befristeter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben.

Art. 6 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Bewilligung für eine eigene Anlage beantragt haben.

Art. 7 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung des Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben.

Gegen die Gebührenfestlegung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 8 Fälligkeit, Verzugszins

Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.

Die Mahngebühren betragen für die erste Mahnung 20 Franken, für jede weitere Mahnung 40 Franken.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 6. September 1983 über die Bewilligungsgebühr für Energieerzeugungs- sowie Klima- und Ventilationsanlagen wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.

GS 31.376