640.81
Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation
Vom 09.11.2004 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 und auf § 44 Absatz 3 und § 45 Absatz 5 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die logopädischen Massnahmen als Teil der Speziellen Förderung.
Sie umfasst die logopädischen Massnahmen bei Kindern im Vorschulalter, bei Schülerinnen und Schülern der Volksschule, der Privatschulen und bei Jugendlichen der Sekundarstufe II.
Art. 2 Begriffe
Logopädie ist Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation. Sie versteht sich als eine pädagogisch-therapeutische Massnahme, die Störungen der Sprachentwicklung und der Kommunikationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen behandelt.
Sie umfasst Erfassung, Abklärung, Therapie, Beratung und Kontrolle.
Logopädische Massnahmen werden von Lehrpersonen durchgeführt, die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als Logopädinnen und Logopäden anerkannt und bezeichnet sind.
2 Organisation
Art. 3 Organisation
Die Schulen einer Gemeinde führen einen Logopädischen Dienst.
Mehrere Gemeinden können sich zur Führung eines Logopädischen Dienstes zusammenschliessen.
Umfasst ein Logopädischer Dienst zwei Lehrpersonen oder mehr, wird einer Lehrperson die Leitung übertragen.
Logopädische Massnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II werden vom zuständigen Logopädischen Dienst organisiert.
Art. 4 Unterstellung
Der Schulrat entscheidet, ob die Leitung Logopädie der Schulleitung des Kindergartens oder der Schulleitung der Primarschule unterstellt ist.
Ist ein Logopädischer Dienst für mehr als eine Gemeinde tätig, richtet sich die Unterstellung nach dem Vertrag zwischen den betroffenen Gemeinden.
Die Logopädinnen und Logopäden sind der Leitung Logopädie unterstellt.
Die Logopädin/der Logopäde, die/der allein an einer Schule tätig ist, wird der zuständigen Schulleitung unterstellt.
Art. 5 Anstellung
Die Leitung Logopädie wird auf Antrag der Schulleitung durch den zuständigen Schulrat angestellt.
Die Logopädinnen und Logopäden mit unbefristetem Arbeitsvertrag werden auf Antrag der zuständigen Schulleitung nach Absprache mit der Leitung Logopädie durch den zuständigen Schulrat angestellt.
Die Schulleitung nimmt in Absprache mit der Leitung Logopädie die befristete Anstellung von Logopädinnen und Logopäden vor.
Voraussetzung für einen unbefristeten Vertrag ist ein von der EDK anerkanntes Diplom in Logopädie.
Art. 6 Beschäftigungsgrad
Logopädische Massnahmen erfolgen im Rahmen der von der Gemeinde bewilligten Stellenprozente.
Die vom Amt für Volksschulen festgelegte Anzahl logopädischer Unterrichtsstunden für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II ist dabei einzubeziehen.
Art. 7 Leitungszeit
Die Leitungszeit für die Leitungen Logopädie besteht aus einer Entlastung, welche aufgrund der Stellenprozente des Logopädischen Dienstes berechnet wird.
Die Leitungszeit wird alle 2 Schuljahre durch das Amt für Volksschulen überprüft und allenfalls angepasst.
Art. 8 Entlastung für Administration und die Leitung Logopädie
Die Entlastung für Administration und Leitung Logopädie beträgt 2 Unterrichtsstunden.
Ab 101 Stellenprozent für den gesamten Logopädischen Dienst wird die Entlastung jeweils um ½ Lektion pro weitere 50 Stellenprozente erhöht.
Die Entlastung für Administration für die Logopädin/den Logopäden, die/der allein für die logopädischen Massnahmen an einer Schule zuständig ist, beträgt bei 40 Stellenprozent oder mehr 1 Unterrichtsstunde.
Art. 9 Kosten
...
Die Lohnkosten für die Logopädie auf der Sekundarstufe I und II gehen zu Lasten des Kantons.
Der Kanton vergütet den Gemeinden für die Führung des Logopädischen Dienstes 250 Fr. pro Semester pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I und II, die Logopädie in Anspruch nehmen.
Die Gemeinden stellen semesterweise Rechnung an das Amt für Volksschulen.
3 Aufsicht
Art. 10 Fachliche Beurteilung
Die fachliche Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden erfolgt durch die Leitung Logopädie.
Die fachliche Beurteilung der Leitung Logopädie oder der Logopädin/des Logopäden, die/der allein für die logopädischen Massnahmen an einer Schule zuständig ist, erfolgt durch eine Fachperson, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt wird.
Art. 11 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch (MAG)
Die zuständige Schulleitung führt mit der Leitung Logopädie oder mit der Logopädin/dem Logopäden, die/der allein für logopädische Massnahmen an einer Schule zuständig ist, das MAG.
Für das MAG wird der Beurteilungsbericht der Fachperson zugezogen.
Die Leitung Logopädie führt mit den Logopädinnen und Logopäden das MAG.
Für die Durchführung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Lehrpersonen.
4 Logopädische Massnahmen
Art. 12 Ort der logopädischen Abklärungen und Massnahmen
Die logopädischen Abklärungen und Massnahmen erfolgen durch den für die Wohngemeinde zuständigen Logopädischen Dienst.
Für Kinder, die tagsüber regelmässig ausserhalb der Wohngemeinde betreut werden und dort die öffentliche Schule besuchen, ist der Logopädische Dienst des Schulortes zuständig.
Für Regelungen, die nicht unter § 3 Absätze 1 und 2 fallen, ist eine Kostengutsprache der Gemeinde nötig.
Art. 13 Abklärung und Aufnahme von logopädischen Massnahmen
Die Logopädischen Dienste der Schulen sind die Fachstellen für die logopädischen Abklärungen und die Aufnahme von logopädischen Massnahmen.
Die Leitung Logopädie oder die Logopädin/der Logopäde, die/der allein für logopädische Massnahmen zuständig ist, melden der Schulleitung quartalsweise Namen, Anzahl Lektionen, Wohngemeinde und Schulstufe der abgeklärten und therapierten Kinder und Jugendlichen.
Die Logopädischen Dienste sind für die Organisation der logopädischen Massnahmen verantwortlich.
Art. 13a Behandlung von schweren Sprachstörungen
Die Durchführung von logopädischen Massnahmen für Kinder, Schülerinnen und Schüler mit schweren Sprachstörungen ist gewährleistet.
Art. 14 Dauer der logopädischen Massnahmen
Logopädische Massnahmen können bis zu 2 Jahre dauern.
Ist eine Fortführung der logopädischen Massnahme indiziert, wird von der Logopädin oder dem Logopäden im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Verlängerungsantrag gestellt.
Über die Verlängerung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der interdisziplinär zusammengesetzten Fachgruppe des Amtes für Volksschulen.
Art. 15 Meldung logopädischer Massnahmen für Kleinkinder
Für logopädische Massnahmen für Kinder vor dem Kindergartenalter geht die Meldung an die zuständige Schulleitung.
Art. 16 Dienstleistungen Dritter
Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen auf Antrag des Schulrates und der Schulleitung einen Leistungsauftrag an Dritte erteilen.
Diese unterstehen der Aufsicht des Kantons.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17 Datenschutzbestimmungen
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt separate Richtlinien für den Datenschutz.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule wird wie folgt geändert:
Die Verordnung vom 13. Mai 2003 für die Sekundarschule wird wie folgt geändert:
Art. 19 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft.
GS 35.0267