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Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ
Vom 07.09.2010 (Stand 01.08.2010)
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt, und die Huber Widemann Schule Basel, nachstehend HWS genannt, vertreten durch die Leiterin der HWS, vereinbaren was folgt:
Art. 1 Grundsatz der Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Die Partnerkantone erfüllen die aus Artikel 22 und 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 resultierenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausbildung im Lehrberuf Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam.
Art. 2 Delegation des beruflichen Unterrichts
Der berufskundliche Unterricht sowie der Unterricht in Allgemeinbildung für Lernende des Berufs Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent EFZ mit Lehrverhältnissen in den Partnerkantonen wird von den Partnerkantonen an die HWS delegiert.
Die Partnerkantone anerkennen die HWS im Sinne ihrer kantonalen Gesetze über die Berufsbildung als Berufsfachschule für diesen Beruf.
Art. 3 Leistungen der HWS
Die HWS führt den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Unterricht für Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten EFZ nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons Basel-Stadt durch.
Dazu gehören insbesondere:
Die Einhaltung des Lehrplans für den beruflichen Unterricht nach den jeweils geltenden Ausbildungsbestimmungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT (Bildungsverordnung und Bildungsplan für MPA EFZ vom 8. Juli 2009, in Kraft ab 1. Januar 2010; Artikel 21 Absatz 1 BBG und Artikel 17 BBV).
Die Einrichtung von Förderangeboten, Frei- und Stützkursen (Artikel 20 Absatz 4 BBV). Bestehende Angebote kantonaler Berufsfachschulen können in Anspruch genommen werden.
Die Möglichkeit, lehrbegleitend die Berufsmaturität zu erwerben (Artikel 25 BBG). Bestehende Angebote kantonaler Berufsfachschulen können in Anspruch genommen werden.
Die Einhaltung einer Klassengrösse von maximal 23 Lernenden. Überschreitungen müssen durch die Schulkommission bewilligt werden.
Die Einsetzung einer Schulleitung und die Erteilung des Unterrichts durch qualifizierte Lehrkräfte gemäss Artikel 46 BBG und Artikel 46 BBV; abweichende Bildungslaufbahnen müssen durch die Schulkommission genehmigt werden.
Der Erlass eines Schulreglements.
Die Beachtung der Rechte und Pflichten der Lernenden, insbesondere der Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts, der Mitspracherechte, der Absenzen- und Disziplinarordnung gemäss baselstädtischer Verordnung für die Berufsfachschulen vom 19. Februar 2008.
Die Einhaltung der im Anhang B definierten Leistungsziele.
Es besteht ein schulinternes Qualitätsmanagement.
Die HWS kooperiert mit den andern Lernorten, insbesondere engagiert sie sich nach Abschluss des ersten Ausbildungsdurchgangs nach der neuen Bildungsverordnung von 2010 in der Arbeitsgruppe Lernortsübergreifende Qualitätsentwicklung LQE.
Die HWS verpflichtet sich zu transparenter Budget- und Rechnungsstellung. Die von der Schulleitung erstellte und revidierte Jahresrechnung wird der Abteilung BBE zugestellt. Akonto- und Schlussrechung sind gemäss den Vorlagen im Anhang C und D zu erstellen. Diese sind den zahlungspflichtigen Kantonen direkt einzureichen.
Die HWS informiert die Partnerkantone schriftlich über beabsichtigte Änderungen der Grundlagen der HWS gemäss Anhang A. Änderungen, die sich auf die Leistungserbringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können, bedürfen der Zustimmung der Partnerkantone.
Art. 4 Zuständige Behörden
Die nach Artikel 24 BBG den kantonalen Behörden zugeordneten Aufgaben und Kompetenzen im schulischen Bereich werden von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt nach den Vorschriften des Kantons Basel-Stadt vorgenommen. Diese verpflichten sich, vor Entscheidungen die entsprechenden Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu konsultieren.
Art. 5 Schulaufsicht und Schulkommission
Für die Aufsicht gelten sinngemäss die Bestimmungen des baselstädtischen Schulgesetzes vom 4. April 1929 (Kapitel Privatschulen, §§ 130 bis 134) mit der Massgabe, dass die Fachaufsicht über den Berufsfachschulunterricht für Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten einer Schulkommission obliegt, die vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt auf baselstädtische Amtsdauer gewählt wird und sich wie folgt zusammensetzt:
Eine Vertretung der Abteilung BBE des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, auf Vorschlag des zuständigen kantonalen Departements
Eine Vertretung des AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Direktion
Je eine Vertretung der Ärztegesellschaften der Partnerkantone, vorzuschlagen von den beiden Ärztegesellschaften (medges Basel-Stadt und Ärztegesellschaft Basel-Landschaft)
Je eine Vertretung der beiden Berufsverbände der Medizinischen Praxisangestellten (SVA und BSMPA), wenn möglich je eine Vertretung aus BS und BL
Eine Vertretung der Lehrpersonen
Eine Vertretung der Lernenden
Eine Vertretung der HWS mit beratender Stimme.
Den Vorsitz führen die Vertretungen der beiden Ärztegesellschaften, jährlich alternierend als Präsidium und Vize-Präsidium.
Die Aufgaben der Schulkommission werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
Art. 6 Aufnahme von Lernenden
Es werden nur Lernende aufgenommen, die einen von den Partnerkantonen genehmigten Lehrvertrag vorweisen.
Lernende mit Lehrort ausserhalb der Partnerkantone dürfen nur aufgenommen werden, wenn die zuweisenden Lehrortskantone das in Ziffer 8 festgelegte Entgelt der HWS vor Lehrbeginn schriftlich zugesichert haben.
Art. 7 Qualifikationsverfahren
Die Durchführung des Qualifikationsverfahrens (Lehrabschlussprüfung) richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt, die Durchführung der Prüfung für Lernende mit Lehrort Basel-Landschaft wird dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.
Art. 8 Abgeltung der Leistung
Als Entgelt für die Erfüllung des Leistungsauftrags stellt die HWS dem jeweiligen Lehrortskanton jährlich CHF 7'050 pro lernende Person in Rechnung.
Dieser Betrag gilt für Lernende nach der neuen Bildungsverordnung vom 8. Juli 2009, in Kraft ab 1. Januar 2010 (1740 Lektionen), und für die Dauer dieser Leistungsvereinbarung. Er wird vor deren Ablauf unter Vorlage der Vollkostenrechung überprüft.
Für Lernende nach dem alten Ausbildungsreglement vom 12. September 1994 (Lehrbeginn 2008 und 2009: 1590 Lektionen) gilt der Betrag von CHF 6'650 pro lernende Person.
Mit diesem Betrag sind sämtliche der HWS erwachsenden Personal- und Sachkosten für den Unterricht der Medizinischen Praxisassistentinnen und Medizinischen Praxisassistenten EFZ abgegolten.
Nicht eingeschlossen sind die Lehrmittel, deren Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen der Kantone verrechnet werden.
Art. 9 Auszahlungsmodus
Die Partnerkantone entrichten das Entgelt gemäss Ziffer 8 an die HWS für die Lernenden aus ihrem Kanton wie folgt:
Jeweils auf den 31. August des Schuljahres CHF 3'500 pro lernende Person als Akontozahlung. Die Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand vom 15. August des laufenden Schuljahres.
Der Betrag von CHF 7'050 bzw. CHF 6'650 pro lernende Person und Schuljahr abzüglich der Akontozahlung gemäss Buchstabe a wird jeweils auf Ende November des laufenden Schuljahres überwiesen. Die definitive Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand der Schülerinnen und Schüler per Stichtag 15. November des laufenden Schuljahres.
Art. 10 Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle der Partnerkantone übt im Hinblick auf die Rechnung der HWS für die Berufsbildung der Medizinischen Praxisassistentinnen und Medizinischen Praxisassistenten die gleiche Kontrolltätigkeit aus wie gegenüber der Staatsverwaltung.
Art. 11 Geltungsdauer, Erneuerung, Kündigung
Diese Leistungsvereinbarung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. August 2008. Sie ist auf vier Jahre befristet.
Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt die HWS den Antrag zu Verhandlungen über die Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung.
Grundlage für die Erneuerung sind die ausgewiesene Erreichung der Leistungsziele gemäss Anhang B und die Übersicht über die Vollkostenrechung der Geltungsperiode dieser Vereinbarung.
Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Lernenden einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.
Art. 12 Anhänge
Die Anhänge A-D bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
GS 37.0667