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Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ

Vom 07.09.2010 (Stand 01.08.2010)

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt, und der NSH Bildungszentrum Basel, vertreten durch die Leiterin der NSH, vereinbaren was folgt:

Art. 1 Grundsatz der Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Die Partnerkantone erfüllen die aus Artikel 22 und 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 resultierenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausbildung im Lehrberuf Dentalassistentin/Dentalassistent nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam.

Art. 2 Delegation des beruflichen Unterrichts

Der berufskundliche Unterricht sowie der Unterricht in Allgemeinbildung für Lernende des Berufs Dentalassistentin/Dentalassistent EFZ mit Lehrverhältnissen in den Partnerkantonen wird von den Partnerkantonen an die NSH delegiert.

Die Partnerkantone anerkennen die NSH im Sinne ihrer kantonalen Gesetze über die Berufsbildung als Berufsfachschule für diesen Beruf.

Art. 3 Leistungen der NSH

Die NSH führt den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Unterricht für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons Basel-Stadt durch.

Dazu gehören insbesondere:

  1. Die Einhaltung des Lehrplans für den beruflichen Unterricht nach den jeweils geltenden Ausbildungsbestimmungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT (Bildungsverordnung und Bildungsplan für DA EFZ vom 20. August 2009; Artikel 21 Absatz 1 BBG und Artikel 17 BBV).

  2. Die Einrichtung von Förderangeboten, Frei- und Stützkursen (Artikel 20 Absatz 4 BBV).

  3. Die Möglichkeit, lehrbegleitend die Berufsmaturität zu erwerben (Artikel 25 BBG).

  4. Die Einhaltung einer Klassengrösse von maximal 23 Lernenden. Überschreitungen müssen durch die Schulkommission bewilligt werden.

  5. Die Einsetzung einer Schulleitung und die Erteilung des Unterrichts durch qualifizierte Lehrkräfte gemäss Artikel 46 BBG und Artikel 46 BBV. Abweichende Bildungslaufbahnen müssen durch die Schulkommission genehmigt werden.

  6. Der Erlass eines Schulreglements.

  7. Die Beachtung der Rechte und Pflichten der Lernenden, insbesondere der Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts, der Mitspracherechte, der Absenzen- und Disziplinarordnung gemäss baselstädtischer Verordnung für die Berufsfachschulen vom 19. Februar 2008.

  8. Die Einhaltung der in Anhang B definierten Leistungsziele.

Es besteht ein schulinternes Qualitätsmanagement.

Die NSH kooperiert mit den anderen Lernorten, insbesondere engagiert sie sich nach Abschluss des ersten Ausbildungsdurchgangs nach der neuen Bildungsverordnung von 2010 in der Arbeitsgruppe Lernortsübergreifende Qualitätsentwicklung LQE.

Die NSH verpflichtet sich zu transparenter Budget- und Rechnungsstellung. Die von der Schulleitung erstellte und revidierte Jahresrechnung wird der Abteilung BBE des Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft zugestellt. Akonto- und Schlussrechnung sind gemäss den Vorlagen im Anhang C und D zu erstellen. Diese sind den zahlungspflichtigen Kantonen direkt einzureichen.

Die NSH informiert die Partnerkantone schriftlich über beabsichtigte Änderungen der Grundlagen der NSH gemäss Anhang A. Änderungen, die sich auf die Leistungserbringung oder die Finanzierungsverhältnisse auswirken können, bedürfen der Zustimmung der Partnerkantone.

Art. 4 Zuständige Behörden

Die nach Artikel 24 BBG den kantonalen Behörden zugeordneten Aufgaben und Kompetenzen im schulischen Bereich werden von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt nach den Vorschriften des Kantons Basel-Stadt vorgenommen. Diese verpflichten sich, vor Entscheidungen die entsprechenden Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu konsultieren.

Art. 5 Schulaufsicht und Schulkommission

Für die Aufsicht gelten sinngemäss die Bestimmungen des baselstädtischen Schulgesetzes vom 24. April 1929 (Kapitel Privatschulen, §§ 130 bis 134, in Revision) mit der Massgabe, dass die Fachaufsicht über den Berufsfachschulunterricht für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten einer Schulkommission obliegt, die vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt auf baselstädtische Amtsdauer gewählt wird und sich wie folgt zusammensetzt:

  1. Eine Vertretung der Abteilung BBE des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, auf Vorschlag des zuständigen kantonalen Departements

  2. Eine Vertretung des AfBB der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Direktion

  3. Je eine Vertretung der Zahnärztegesellschaften der Partnerkantone, vorzuschlagen von den beiden Zahnärztegesellschaften

  4. Je eine Vertretung des Berufsverbandes der Dentalassistentinnen aus BS und BL

  5. Eine Vertretung der Lehrpersonen

  6. Eine Vertretung der Lernenden

  7. Eine Vertretung der NSH mit beratender Stimme

Den Vorsitz führen die Vertretungen der beiden Zahnärztegesellschaften, jährlich alternierend als Präsidium und Vize-Präsidium.

Die Aufgaben der Schulkommission werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

Art. 6 Aufnahme von Lernenden

Es werden nur Lernende aufgenommen, die einen von den Partnerkantonen genehmigten Lehrvertrag vorweisen.

Lernende mit Lehrort ausserhalb der Partnerkantone dürfen nur aufgenommen werden, wenn die zuweisenden Lehrortskantone das in Ziffer 8 festgelegte Entgelt der NSH vor Lehrbeginn schriftlich zugesichert haben.

Art. 7 Qualifikationsverfahren

Die Durchführung des Qualifikationsverfahrens (Lehrabschlussprüfung) richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt, die Durchführung der Prüfung für Lernende mit Lehrort Basel-Landschaft wird dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.

Art. 8 Abgeltung der Leistung

Als Entgelt für die Erfüllung des Leistungsauftrags stellt die NSH dem jeweiligen Lehrortskanton jährlich 4'500 Fr. pro lernende Person in Rechnung.

Mit diesem Betrag sind sämtliche der NSH erwachsenden Personal- und Sachkosten für den Unterricht der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ abgegolten.

Nicht eingeschlossen sind die Lehrmittel, deren Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen der Kantone und der Gepflogenheit der NSH verrechnet werden.

Art. 9 Auszahlungsmodus

Die Partnerkantone entrichten das Entgelt gemäss Ziffer 8 an die NSH für die Lernenden aus ihrem Kanton wie folgt:

  1. Jeweils auf den 31. August des Schuljahres 2'500 Fr. pro lernende Person als Akontozahlung. Die Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand vom 15. August des laufenden Schuljahres.

  2. Der Betrag von 4'500 Fr. pro lernende Person und Schuljahr abzüglich der Akontozahlung gemäss Buchstabe a wird jeweils auf Ende November des laufenden Schuljahres überwiesen. Die definitive Rechnungsstellung richtet sich dabei nach dem Anmeldestand der Schülerinnen und Schüler per Stichtag 15. November des laufenden Schuljahres.

Art. 10 Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle der Partnerkantone übt im Hinblick auf die Rechnung der NSH für die Berufsbildung der Dentalassistentinnen und Dentalassistenten die gleiche Kontrolltätigkeit aus wie gegenüber der Staatsverwaltung.

Art. 11 Geltungsdauer, Erneuerung, Kündigung

Diese Leistungsvereinbarung tritt auf den 1. August 2010 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. August 2008. Sie ist auf vier Jahre befristet.

Mindestens ein Jahr vor Ende der Geltungsdauer stellt die NSH den Antrag zu Verhandlungen über die Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung.

Grundlage für die Erneuerung sind die ausgewiesene Erreichung der Leistungsziele gemäss Anhang B und die Übersicht über die Vollkostenrechung der Geltungsperiode.

Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Lernenden einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.

Art. 12 Anhänge

Die Anhänge A-D bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

GS 37.0672