731.13
Verordnung über das nebenamtliche Instruktionspersonal in der Zivilschutz-Ausbildung des Kantons Basel-Landschaft
Vom 19.12.2000 (Stand 01.03.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1997 über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter sowie § 41 des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufgaben
Das nebenamtliche Instruktionspersonal vermittelt die Ausbildung in den Einführungs- und Grundkursen für die Mannschaften sowie für die Gruppenchefs.
Art. 2 Rechtsstellung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht der Personalgesetzgebung.
2 Erfassung und Einteilung des nebenamtlichen Instruktionspersonals
Art. 3 Rekrutierung
Das Amt für Bevölkerungsschutz rekrutiert das nebenamtliche Instruktionspersonal.
Art. 4 Anforderungen
Das nebenamtliche Instruktionspersonal wird nach folgenden Kriterien ausgewählt:
Fachliche Qualifikation als Ergebnis eines Zivilschutzkurses;
Pädagogische und führungsmässige Eignung als Ergebnis eines Prüfungsverfahrens.
Berufliche, militärische oder andere Vorkenntnisse, die sich für die Tätigkeit im nebenamtlichen Instruktionsdienst als günstig erweisen, werden mitberücksichtigt.
Art. 5 Einteilung
Die Tätigkeit im Instruktionskorps hat keinen Einfluss auf die Einteilung als Schutzdienstpflichtiger.
Art. 6 Ernennung
Die Ernennung des nebenamtlichen Instruktionspersonals erfolgt nach erfolgreich bestandener Absolvierung einer einwöchigen fachtechnischen und einer einwöchigen didaktisch-methodischen Ausbildung.
Die Sicherheitsdirektion ernennt das nebenamtliche Instruktionspersonal auf Antrag des Amts für Bevölkerungsschutz.
Die Ernennung wird im Dienstbüchlein durch das Amt für Bevölkerungsschutz eingetragen.
3 Rechte und Pflichten
Art. 7 Pensum
Das nebenamtliche Instruktionspersonal verpflichtet sich zu mindestens 2 Wochen Kurstätigkeit pro Jahr in kantonalen Ausbildungskursen.
Es hat die Kurse ausserdienstlich angemessen vorzubereiten.
Es wird ausserdem zur persönlichen Fort- und Weiterbildung von maximal 1 Woche jährlich verpflichtet.
Art. 8 Versicherung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal ist während der Instruktionstätigkeit gegen Krankheit und Unfall bei der Militärversicherung versichert.
Art. 9 Organisatorische und fachliche Unterstellung
Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht dem Ausbildungschef des Kantons.
4 Entschädigung des nebenamtlichen Instruktionspersonals
Art. 10 Allgemeine Bestimmungen
Das schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal kann zwischen einer Funktionsvergütung (mit Erwerbsersatzkarte) oder einem Taggeld (ohne Erwerbsersatzkarte) wählen.
Das nicht schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal erhält ein Taggeld.
Art. 11 Funktionsvergütung und Zulage
Das nebenamtliche Instruktionspersonal hat Anrecht auf folgende Entschädigung pro Diensttag:
Vergütung: 14 Fr.
Instruktionszulage: 50 Fr.
Art. 12 Taggeld
Die Taggeldvergütung beträgt pro Diensttag 200 Fr.
Art. 13 Entschädigung bei auswärtigen Kursen
Bei durch das Amt für Bevölkerungsschutz angeordneten auswärtigen Kursen mit eigener und geringerer Vergütung wird die Differenz zu den Vergütungen gemäss den §§ 11 und 12 ausbezahlt.
Die Spesenvergütungen richten sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19. Oktober 1994 über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes (WVZS 95).
5 Entlassung und Rücktritt
Art. 14 Entlassung
Ohne besondere Vereinbarung endet die Mitarbeit im nebenamtlichen Instruktionsdienst am Ende des Jahres, in dem die Schutzdienstpflicht erfüllt ist.
6 Ausrüstung
Art. 15 Persönliche Ausrüstung
Das Amt für Bevölkerungsschutz stellt dem nebenamtlichen Instruktionspersonal eine Arbeitsbekleidung zur Verfügung.
Die Abgabe wird im Dienstbüchlein eingetragen.
Bei der Entlassung aus dem Instruktionsdienst ist die persönliche Ausrüstung unaufgefordert vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe wird im Dienstbüchlein vermerkt.
Das nebenamtliche Instruktionspersonal haftet für eventuelle Schäden, die nicht als Abnutzung bezeichnet werden können, oder für den Verlust der Ausrüstung.
7 Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 1990 über den Instruktionsdienst im Zivilschutz des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
GS 33.1491