834.22

Verordnung über Beiträge an die Beamtenversicherungskasse bei unbezahltem Urlaub

Vom 31.03.1981 (Stand 01.01.1990)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 29 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Mai 1979 zum Beamtengesetz, beschliesst:

Art. 1

Während eines unbezahlten Urlaubes bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr bzw. Schuljahr entrichten die Mitglieder der Beamtenversicherungskasse und deren Arbeitgeber den vollen Beitrag.

Art. 2

Dauert der unbezahlte Urlaub mehr als vier Wochen pro Kalenderjahr beziehungsweise Schuljahr, hat das Mitglied ab der 5. Woche Urlaub auch den Arbeitgeberbeitrag zu entrichten.

Werden diese Beiträge nicht entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft bei der Beamtenversicherungskasse gemäss § 5 Absatz 3 der Statuten der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse bestehen.

Art. 3

In Härtefällen kann der Regierungsrat auf Antrag des Personalamtes Ausnahmen bewilligen.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.

GS 27.669