834.24
Verordnung über den Teuerungsausgleich auf BVK-Renten
Vom 13.08.1979 (Stand 01.01.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1
Die Teuerungszulagen auf den Renten gemäss § 14 Absatz 4 der Statuten der Beamtenversicherungskasse vom 20. Oktober 1994 sind vom letzten Arbeitgeber der Rentner zu entrichten, nämlich:
für die Pfarrer der Kirchgemeinden durch die Kirchgemeinden,
für die Primar- und Sekundarlehrer, Hauswirtschafts- und Arbeitslehrerinnen durch die Einwohnergemeinden,
für die Lehrer der Kaufmännischen Berufsschule Baselland durch diese,
für die Mitarbeiter der privaten, staatlich anerkannten Kinder- und Erziehungsheime durch diese,
für die Mitarbeiter der übrigen der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber durch diese.
Die Teuerungszulagen auf den Renten für Realschullehrkräfte, die vor dem 1. August 2003 pensioniert worden sind, sind vom Kanton zu entrichten.
Art. 2
Sofern bei Primar- und Sekundarlehrern sowie Hauswirtschafts- und Arbeitslehrerinnen ein mehrfaches Arbeitgeberverhältnis bestand, ist die Teuerungszulage auf den Renten durch jene Einwohnergemeinde zu entrichten, in der die Lehrkraft bei ihrem Übertritt in den Ruhestand das grösste Arbeitspensum erfüllte.
Über die Weiterverrechnung verständigen sich die Einwohnergemeinden.
Art. 3
Bei Lehrkräften der Einwohnergemeinden, die bei ihrem Übertritt in den Ruhestand auch an kantonalen Schulen Unterricht erteilten, ist die Teuerungszulage auf den Renten durch die Einwohnergemeinde zu entrichten unter anteilmässiger Verrechnung gegenüber dem Kanton.
Art. 4
Die Beamtenversicherungskasse hat den öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die Teuerungszulagen auf den Renten direkt Rechnung zu stellen.
...
Art. 5
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1979 in Kraft.
GS 27.142