934.13

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Benützung von Einrichtungen des koordinierten Sanitätsdienstes

Vom 21.02.1978 (Stand 01.02.1978)

Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch sein Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, anderseits, treffen folgende Vereinbarung1:2

Art. 1

Der Kanton Basel-Stadt gestattet dem Kanton Basel-Landschaft, die Sanitätshilfsstelle «Gellert» (Sektor 21) und die Geschützte Operationsstelle Bethesda durch die Gemeinde Birsfelden mitzubenützen.

Art. 2

Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft als Endbehandlungsspital für spezielle Versorgungen (Schädel-Hirn-Verletzungen, schwere Verbrennungen) im Sinne eines Zentralspitals die Geschützte Operationsstelle des Kantonsspitals Basel für die selektive Patientenaufnahme in allen strategischen Fällen der Gesamtverteidigung zur Mitbenützung zur Verfügung.

Art. 3

Der Kanton Basel-Landschaft gestattet dem Kanton Basel-Stadt, die Geschützte Operationsstelle Kantonsspital Bruderholz durch die sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Sektors 24 (Bruderholzquartier) mitzubenützen.

Art. 4

Für die gegenseitige Mitbenützung der Einrichtungen gelten die einschlägigen Bestimmungen der beiden Kantone.

Art. 5

Die anteilmässigen Kosten der Bereitstellung und Wartung der Anlagen werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Für den Fall der effektiven Mitbenützung der Anlagen wird jedoch für die entsprechenden Kosten gegenseitig Rechnung gestellt.

Art. 6

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren schriftlich gekündigt werden.

Art. 7

Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.

GS 26.707