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Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel
Mess- und Fronfastenmarktordnung 562.340 Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel Vom 8. Januar 1921
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, aufgrund von § 153 des Polizeistrafgesetzes1) und unter Aufhebung der Messordnung und der Fronfastenmarktordnung vom 26. November 1904, 30. Oktober 1909 und 15. Juli 1916, beschliesst was folgt:
I. Messe
Art. 1 .2) Die Messe beginnt am Samstag vor dem 30. Oktober um 12.00
Uhr und endigt am dritten darauffolgenden Sonntag. An der Warenmesse auf dem Petersplatz und in seiner Umgebung dürfen Waren noch am Montag und Dienstag nach Schluss der Messe zum Verkauf angeboten werden. Die Messe darf sonntags um 10.30 Uhr geöffnet werden; sie muss täglich um 22.00 Uhr, freitags und samstags um 23.00 Uhr, geschlossen werden, mit Ausnahme der Warenmesse auf dem Petersplatz, die täglich bis 20.00 Uhr geöffnet bleibt.
Art. 2 . Für die Messe werden folgende Plätze bestimmt:
Der Petersplatz und der Petersgraben als allgemeiner Verkaufsplatz für Buden, Stände und Tische; der Spalengraben insbesondere für Holz- und Küblerwaren; die Bernoullistrasse (Trottoir längs der Bibliothek) für Geschirr. Das Polizei- und Militärdepartement kann den Händlern auch andere ihm zur Verfügung stehende Plätze anweisen.
Der Barfüsserplatz und andere dem Polizei- und Militärdepartement zur Verfügung stehende Plätze für Schaubuden, Karussells, Schiessstände, Zuckerbäckereien.
Art. 3 .3)
Auf den in § 2 lit. b bezeichneten Plätzen gelten folgende Gebühren: Für kleinere Stände und Tische per Meter Front Fr. 15.– bis 20.–, für grössere Buden und Veranstaltungen: 1. eine Platzgebühr von 10–20 Rappen für den Quadratmeter und Tag; 2. eine Polizeigebühr von Fr. 10.– bis 200.– für jede Vorstellung oder jeden Tag.
1) Das Polizeistrafgesetz ist aufgehoben und ersetzt durch das Kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. 6. 1978 (SG 253.100). 2)
Art. 1 in der Fassung der V vom 17. 4. 1972.
3)
Art. 3 Abs. 1 aufgehoben durch RRB vom 17. 6. 2003 (wirksam seit 22. 6. 2003).
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Die Platzgebühr wird für die Plätze, die zur Allmend gehören, vom Bauinspektorat festgesetzt, vom Polizei- und Militärdepartement eingezogen und an die Baukasse abgeliefert.
Art. 4 . Orgelmänner haben für die Bewilligung, zur Messzeit während
dreier Tage von vormittags 10 Uhr bis Anbruch der Nacht öffentlich musizieren zu dürfen, eine Gebühr von drei Franken zu entrichten.
II. Fronfastenmärkte4)
Art. 5 . Die Fronfastenmärkte werden viermal im Jahr abgehalten, und
zwar im Frühjahr am zweiten Donnerstag und Freitag nach Fronfasten, im Sommer, Herbst und Winter am ersten Donnerstag und Freitag nach Fronfasten.
Art. 6 . Für diese Märkte werden der Barfüsserplatz und die Barfüssergasse bestimmt.
Art. 7 . Die Verkäufer haben folgende Gebühren zu entrichten:
Für einen Fronfastenstand von 1,80 m Grösse Fr. 12.–, von 2,70 m Fr. 18.–, von 3,60 m Fr. 24.–, von 5,40 m Fr. 36.–. Für einen offenen Tisch für den Meter Front . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 4.– Für Holz- und Küblerwaren für den Quadratmeter . . . . . . . . . Fr. 1.– Für Geschirr für den Meter Front . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 2.– III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 . Begehren um Zuteilung eines Verkaufsstandes (Messbuden,
Fronfastenstand, Tisch) an der Messe oder an einem Fronfastenmarkte sind an das Polizei- und Militärdepartement zu richten.
Sie sind einzureichen: Für die Messe bis Ende September des betreffenden Jahres. Für die Fronfastenmärkte jeweils eine Woche vor dem Markttage.
Die für die Benützung des Verkaufsstandes schuldige Gebühr ist bei der Zuteilung des Standes zu entrichten.
Begehren um Bewilligung von Schaubuden und dgl. sind bis spätestens Ende Juni des betreffenden Jahres dem Polizei- und Militärdepartement einzureichen.
Die Inhaber der Schaubuden und dgl. haben bei der Erteilung der Bewilligung die Gebühren durch eine entsprechende Kaution sicherzustellen.
4) Gemäss RRB vom 3. 3. 1936 wird von der Abhaltung der Fronfastenmärkte bis auf weiteres abgesehen.
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Art. 9 . Wer abgehalten ist, einen ihm nach Entrichtung der Gebühr zugesicherten Verkaufsstand zu beziehen, hat dem Polizei- und Militärdepartement spätestens zwei Tage vor Beginn der Messe oder eines Fronfastenmarktes schriftlich Anzeige zu machen, widrigenfalls er das
Recht auf die Benützung des Verkaufsstandes verliert und auch den Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr ganz oder teilweise verwirkt.
In gleicher Weise verwirken Gebühr und Anspruch auf Benützung des Standes diejenigen Verkäufer, welche ihren Verkaufsstand am ersten Messtag oder bis zum Mittag des Fronfastenmarkttages noch nicht bezogen und ihr späteres Eintreffen nicht vorher angezeigt haben.
Art. 10 . Nach Verfluss der in § 8 Abs. 2 und in § 9 Abs. 2 angesetzten Fristen und Zielen vergibt das Polizei- und Militärdepartement die nicht
zugesicherten oder nicht bezogenen Verkaufsstände an die vorhandenen Bewerber.
Die Gebühren sind nach der erfolgten Zuteilung, aber stets vor der Belegung der Verkaufsstände dem Polizei- und Militärdepartement zu entrichten.
Art. 11 . Die Aufstellung von privaten Verkaufsständen ist nur im Einverständnis mit dem Polizei- und Militärdepartement gestattet; ferner
ist den Verkäufern untersagt, ihre Verkaufsstände an andere abzutreten.
Art. 12 . Eine Kündigung eines Verkaufsstandes oder einer Schaubude
findet statt, ohne dass ein Entschädigungsanspruch anerkannt wird: 1. wenn aus Verkehrsrücksichten oder aus andern Gründen der betreffende Verkaufsstand oder die Schaubude entfernt werden muss; 2. wenn der Verkäufer oder Schausteller den Bestimmungen dieser Verordnung oder den polizeilichen Weisungen zuwiderhandelt; 3. wenn derselbe durch seine Aufführung zu begründeten Beschwerden Anlass gibt. Im erstern Falle wird die bezahlte Gebühr zurückgegeben.
Art. 13 . Die Gassen vor und neben den Verkaufsständen dürfen nicht
durch verkehrshindernde Gegenstände (Tische, Kisten, Firmenschilder und dgl.) verstellt oder verhängt werden. Die Verkaufsstände dürfen nicht durch Einschlagen von Nägeln oder auf andere Art beschädigt werden.
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Art. 14 .5) Anhäufung von leicht entzündbaren Stoffen, wie Heu, Stroh,
Papier, innerhalb oder ausserhalb der Verkaufsstände ist verboten. Bei Anbruch der Nacht müssen alle verschliessbaren Verkaufsstände sorgfältig abgeschlossen werden. Die Stände sind zu Lasten der Standinhaber mit elektrischem Licht zu versehen. Der Gebrauch von Feuer in den Verkaufsständen ist nur während der Verkaufszeiten mit besonderer Bewilligung des Feuerwehrinspektorates gestattet. Bis zum Abend des letzten Verkaufstages müssen sämtliche Verkaufsstände geräumt und verschlossen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
Art. 15 . Zum Schutze der Waren werden während der Messe und der
Fronfastenmärkte auf dem Petersplatz und in dessen Umgebung, sowie auf dem Barfüsserplatz in der Nacht Wachtposten aufgestellt.
Auf dem Barfüsserplatz sind über die Messe während des Tages eine Polizei- und eine Feuerwache aufzustellen.6)
Art. 16 . Die öffentliche Verwaltung übernimmt keinerlei Haftbarkeit
für Waren, die während der Messe oder der Fronfastenmärkte entwendet oder beschädigt worden sind.
Für Beschädigungen an Verkaufsständen ist der Verkäufer haftbar, sofern sein Verschulden nachgewiesen ist.
Art. 17 . Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen oder gegen polizeiliche Weisungen, die aufgrund derselben erlassen worden sind,
werden nach § 153 des Polizeistrafgesetzes7) bestraft.
5) §§ 14 und 15 Abs. 2 in der Fassung der V vom 13. 8. 1948. 6)
Art. 15 Abs. 2: Siehe Fussnote 5. 7)
Das Polizeistrafgesetz ist aufgehoben. Siehe jetzt § 73 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. 6. 1978.
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