Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

DGV.2025.6

Revisionsgesuch

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

URTEIL

vom 27. April 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring

Beteiligte

A____ Gesuchstellerin

[...]

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Entscheid des Appellationsgerichts KE.2025.41

vom 31. Oktober 2025

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 1. September 2025 hat die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) die für A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bisher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach geführte Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) per 1. September 2025 zur Weiterführung in Basel-Stadt übernommen und B____ zur Beistandsperson ernannt. Der Gesuchstellerin wurde mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf alle auf sie lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beistandsperson unter Vorbehalt einer anderen Regelung im vorliegenden Entscheid das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 zog sie diese jedoch zurück, worauf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2025 aufgrund des Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben worden ist.

Mit einer als «Klage gegen der Beistandschaft der KESB wegen Betreuungs-Weiterführung» bezeichneten Eingabe vom 26. November 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter nahm diese Eingabe als Gesuch um Revision des Entscheids vom 31. Oktober 2025 zu den Akten. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Innerhalb der ihr gesetzten Frist verzichtete die Gesuchstellerin darauf, auf diese Eingabe zu replizieren. Die Einzelheiten der Vorbringen der Gesuchstellerinnen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1

Das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide der KESB richtet sich gemäss § 19 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) grundsätzlich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100). Zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen über das Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär ist nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar.

1.2

Mit einer Revision kann die Neubeurteilung rechtskräftiger Entscheide verlangt werden. Die Revision von Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG jedoch nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG nennt dabei auch das Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. In Kombination mit der gemäss dem Verweis in Art. 450f ZGB ebenfalls subsidiären Anwendbarkeit der Regelungen über die Revision in der ZPO ist daher auch die mit neuen Tatsachenbehauptungen geltend gemachte Unwirksamkeit eines Rechtsmittelrückzugs wegen formeller oder materieller Mängel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) zu berücksichtigen.

1.3

Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG ist für Revisionsgesuche betreffend Urteile des Einzelgerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

Der Gesuchstellerin ist die verfahrensabschliessende Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober 2025 gemäss ihrer Empfangsbestätigung am 4. November 2025 zugestellt worden. Im Zeitpunkt der vorliegenden Gesuchseingabe war die Verfügung vom 31. Oktober 2025 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es lief vielmehr noch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bereits aus diesem Grund kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Von einer Weiterleitung an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde kann jedoch mit der nachfolgenden Begründung abgesehen werden.

3.

3.1

Mit dem vorliegenden Gesuch macht die Gesuchstellerin deutlich, dass es ihr um die «Befreiung» von der Beistandschaft geht. Wie sie ausführt, sei sie bei der Unterzeichnung der ihr von der Mitarbeiterin der Erwachsenenschutzbehörde vorgelegten Rückzugserklärung durch gute Laune abgelenkt gewesen. Sie habe nicht erkannt, dass es beim Rückzug ihrer Beschwerde «um die Befreiung von der Beistandschaft» gegangen sei. Sie bereue daher, diese Erklärung unterzeichnet zu haben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, bezieht sich die Gesuchstellerin mit dem von ihr geltend gemachten Willensmangel somit auf das von ihr gewünschte Verfahren um Aufhebung der im Kanton Basel-Landschaft errichteten Beistandschaft. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. September 2025 hat die KESB die für die Gesuchstellerin bisher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach geführte Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB per 1. November 2025 zur Weiterführung übernommen. Mit dem streitgegenständlichen Entscheid wurde daher nicht über die Aufhebung dieser Beistandschaft entschieden. Entsprechend war diese auch nicht Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand war allein der Übernahmeentscheid und damit die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für die Führung der bestehenden Beistandschaft sowie die Wahl der Beistandsperson. Dies hat die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit ihrer Beschwerdebegründung nicht bestritten, sondern vielmehr bereits damals allein darum ersucht, sie «von der Beistandschaft sobald möglich (zu) befreien». In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Erwachsenenschutzbehörde mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 sistiert, damit die Vorinstanz das Gesuch um Aufhebung der übernommenen Beistandschaft prüfen kann. Anlässlich eines Gesprächs vom 28. Oktober 2025 wurde die Gesuchstellerin von einer Mitarbeiterin der Vorinstanz ersucht, die Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. September 2025 zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe vom 27. September 2025 an das Verwaltungsgericht von der Erwachsenenschutzbehörde als Aufhebungsantrag bearbeitet werde.

3.2

Daraus folgt, dass entgegen dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Irrtum gar kein Willensmangel bei der Gesuchstellerin in Bezug auf ihr Rückzugsschreiben vom 28. Oktober 2025 vorgelegen hat. Dieses Schreiben bezog sich entgegen ihrer Befürchtung nicht auf das Verfahren betreffend die beantragte Aufhebung ihrer Beistandschaft. Das Verfahren bezüglich der Beistandschaft der Gesuchstellerin ist vielmehr bei der Erwachsenenschutzbehörde immer noch pendent und ihr entsprechender Antrag wird von dieser weiterhin behandelt. Daraus folgt, dass die Rückzugserklärung der Gesuchstellerin im Verfahren KE.2025.41 gar nicht an einem Willensmangel gelitten hat. Auch aus diesem Grund ist daher auf ihr Gesuch nicht einzutreten.

4.

Umständehalber kann auf die Erhebung einer Gebühr für das vorliegende Verfahren verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Andrin Spring

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 72, Art. 100 et Art. 113 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 314, Art. 394, Art. 395, Art. 450 et Art. 450f — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 328 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.