Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KE.2026.16

Rechtsverweigerung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

URTEIL

vom 19. Mai 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 26. März 2026 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) erhoben. Er rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung der KESB im Zusammenhang mit Impfempfehlungen für Schwangere und beantragt, die KESB sei anzuweisen, das Verfahren zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 446 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) aufzunehmen.

Mit Verfügung vom 31. März 2026 ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis zum 16. April 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. Mit Verfügung vom 7. April 2026 ist der Beschwerdeführer zudem aufgefordert worden, innert gleicher Frist mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen einen konkreten Entscheid der KESB richte, in welchem Fall eine Verfahrensnummer der KESB anzugeben und seine Beschwerdebefugnis zu begründen sei. Ferner hat der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass Beschwerden gegen die Amtsführung der KESB zuständigkeitshalber dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (nachfolgend WSU) überwiesen würden. Mit Eingabe vom 4. April 2026 haben sich Dr. med. B____ und Dr. med. C____ an das Verwaltungsgericht gewendet und sinngemäss einen Erlass des verfügten Kostenvorschusses beantragt. Mit Eingabe vom 13. April 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und lehnt ausdrücklich eine Überweisung an das WSU ab. Am 17. April 2026 hat die Verfahrensleitung die Zustellung der Eingabe vom 4. April 2026 an den Beschwerdeführer und die KESB verfügt und festgestellt, dass der Kostenvorschuss beim Gericht eingegangen ist. Mit Schreiben vom 20. April 2026 hat das WSU zur Kenntnis mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde erhoben hat. Dem beigelegten Schreiben an den Beschwerdeführer ist überdies zu entnehmen, dass das WSU den Ausgang des Verfahrens vor Appellationsgericht abwarten wird. Mit Eingaben vom 24. April 2026 und 6. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Sache und reichte zusätzliche Beweismittel ein. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

1.

1.1

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht aber nicht Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese Aufgabe im Sinne der Dienstaufsicht kommt vielmehr dem zuständigen Department zu, wobei dieses aber nicht im Einzelfall korrigierend eingreifen kann (§ 20 KESG; Ratschlag 11.0811.01 vom 28. September 2011, S. 19, 39 f., 42).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung sind sodann die der betroffenen Person nahestehende Personen legitimiert und gemäss Ziff. 3 Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

Der Beschwerdeführer legt weder durch die eingereichte Beschwerde noch die Beilagen einen Bezug zu einem konkreten Verfahren der KESB dar. Er wurde daher mit Verfügung vom 7. April 2026 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen konkrete Entscheide der KESB richtet und in diesem Falle die Verfahrensnummern der KESB-Entscheide anzugeben sowie seine Beschwerdebefugnis zu begründen. Für den Fall, dass sich die Beschwerde nicht gegen aktuelle Entscheide der KESB richten sollte, sondern mit ihr die Amtsführung der KESB im Allgemeinen beanstandet würde, wurde die Überweisung der Beschwerde an das für die Aufsicht über die KESB zuständige WSU in Aussicht gestellt.

Mit Eingabe vom 4. April 2026 erläuterten zwei andere Ärzte, die akute Gefährdung Schwangerer und Neugeborener durch die offizielle Empfehlung einer Corona-Impfung habe zum Anlass geführt, das Appellationsgericht Basel-Stadt anzurufen (siehe Eingabe von Dr. med. B____ und Dr. med. C____). Sie baten darum, den verfügten und zwischenzeitlich geleisteten Kostenvorschuss zu überdenken. Mit Eingabe vom 13. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde gegen die allgemeine Amtsführung, sondern gegen eine qualifizierte Rechtsverweigerung durch die KESB richte. Die KESB habe trotz Einreichung von pathologischen Befunden pflichtwidrig kein Verfahren eröffnet. Eine Überweisung an das WSU werde ausdrücklich abgelehnt und es werde verlangt, dass das Appellationsgericht als unabhängige Justizinstanz die KESB anweise, ihre gesetzliche Untersuchungspflicht wahrzunehmen.

Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Einerseits wird nicht ein konkretes Verfahren bezeichnet, bei dem die KESB ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre (im Zusammenhang mit einer konkret betroffenen Person bzw. der Gefährdung einer solchen). Es ist nicht Aufgabe der KESB, durch öffentliche Empfehlungen von Impfungen allenfalls ausgelöste Gefährdungen von gesamten Bevölkerungsgruppen (schwangere Frauen und ungeborene Kinder) zu untersuchen. Zudem macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise glaubhaft, weshalb er mit Bezug auf ein konkretes Verfahren zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB legitimiert wäre. Es handelt sich daher um eine Aufsichtsanzeige, welche vom WSU zu behandeln wäre. Der Beschwerdeführer hat gemäss Eingabe des WSU auch eine solche dort eingereicht, weshalb das WSU darüber zu befinden hat. Materiell ist die Beschwerde somit nicht zu behandeln.

2.

2.1

Mit Eingabe vom 24. April 2026 beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, es fehle an der Waffengleichheit, die juristische Aufarbeitung sei ihm als Privatperson ohne Rechtsbeistand nicht zumutbar und das Verfahren diene öffentlichen Interessen. Eine Person hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [SR 101]). Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, sodass seine Bedürftigkeit als Voraussetzung für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht geprüft werden kann. Da die vorliegende Beschwerde jedoch ohnehin aussichtslos ist, erübrigt sich diese Prüfung und der Antrag um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

2.2

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SG 270.100]; § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die Gebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– zu verrechnen, sodass die zu viel bezahlten CHF 400.– durch die Gerichtskasse zurückerstattet werden.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 400.– zurückzuerstatten hat.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 314, Art. 440, Art. 446, Art. 450 et Art. 450a — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.