KE.2026.3
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
URTEIL
vom 13. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Patrizia Schmid,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) ist der Vater von B____, geboren am […] 2020. Mit Meldung vom 13. Juni 2025 berichtete die Primarstufe C____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB), dass es am 10. Juni 2025 nach dem Turnunterricht zu einer Eskalation gekommen sei, bei der B____ mit Gegenständen um sich geworfen und die Lehrperson ins Gesicht geschlagen habe. Solche Vorfälle hätten sich zuletzt vermehrt. Eine Zusammenarbeit mit dem Vater sei nicht möglich. Er sei am selben Tag unangemeldet im Kindergarten D____ (der Primarstufe C____) erschienen und dort aus der Sicht der Schule laut, aggressiv und bedrohlich aufgetreten. In der Nacht auf den 11. Juni 2025 habe er sodann über dreissig E-Mails an die Schule versandt, die die Schule als bedrohlich wahrgenommen habe. Am 13. Juni 2025 beauftragte die KESB darauf den Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (nachfolgend KJD) mit der Abklärung der Situation von B____. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte der Vater selbst eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein. In der Folge ist es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Vater und der KESB gekommen.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18. Januar 2026 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung durch die KESB erhoben. Er hat beantragt, es sei festzustellen, dass es die KESB trotz seines förmlichen Gesuchs vom 1. August 2025 unterlassen habe, über den beantragten Kindergartenwechsel seines Sohnes eine schriftliche, begründete und anfechtbare Verfügung oder zumindest einen formellen Nichteintretens- oder Unzuständigkeitsentscheid zu erlassen und damit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe. Weiter sei die KESB anzuweisen, eine schriftlich begründete, anfechtbare Verfügung zu erlassen betreffend Kindergartenwechsel für seinen Sohn. Dies unter Kostenfolge zulasten der KESB. Am 21. Januar 2026 hat der KJD der KESB seinen Abklärungsbericht eingereicht.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 hat der Vater seine Beschwerde ergänzt und gerügt, dass das von ihm erhaltene Schreiben der KESB vom 6. Februar 2026, mit welchem diese ein Gespräch angesetzt habe, keine den gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechende Einladung darstelle und das Vorgehen nicht geeignet sei, die gerügte Rechtsverzögerung zu beenden. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 12. Februar 2026 vernehmen und teilte mit, dass sie in der Sache nicht zuständig sei. Sie habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Aufsicht über die Volksschule beim Erziehungsdepartement liege. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2026 ist ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2026 Akteneinsicht gewährt worden, welche er am 9. März 2026 wahrgenommen hat. Mit Eingaben vom 28. Februar 2026 und vom 12. März 2026 hat er zur Vernehmlassung der KESB repliziert und an seinen ursprünglichen Anträgen festgehalten. Am 9. März 2026 hat das angekündigte Gespräch der KESB mit dem Vater stattgefunden. Mit Schreiben vom folgenden Tag hat der Vater der Kindesschutzbehörde den Erlass eines schriftlichen, begründeten und anfechtbaren Entscheids, unabhängig davon, ob eine Massnahme angeordnet werde oder nicht, beantragt. In der Folge hat die KESB ihr Verfahren mit Entscheid vom 27. März 2026 eingestellt.
Erwägungen
1.
1.1
Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht aber nicht Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese Aufgabe im Sinne der Dienstaufsicht kommt vielmehr dem zuständigen Department zu, wobei dieses aber nicht im Einzelfall korrigierend eingreifen kann (§ 20 KESG; Ratschlag 11.0811.01 vom 28. September 2011, S. 19, 39 f., 42).
1.2
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der elterlichen Sorge über den Sohn B____, um den es im vorinstanzlichen Verfahren geht, am Verfahren direkt beteiligt und somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeberechtigung verlangt dabei im Fall einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde aber ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Beurteilung (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931). Damit soll sichergestellt werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; ebenso Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012). Vorliegend hat die KESB mit Entscheid vom 27. März 2026 das bei ihr laufende Verfahren eingestellt. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Allgemeine Gründe, auf dieses Erfordernis ausnahmsweise zu verzichten (vgl. dazu Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger /Schröder, a.a.O., S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2010.264 vom 17. August 2011 mit weiteren Hinweisen) liegen keine vor. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Rechtsverzögerungsrekurs allerdings auch bei fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse zu behandeln, wenn die beschwerdeführende Person hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet und die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung ihm eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag (BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1, VGE VD.2025.156 vom 16. April 2026 E. 1.3.1, VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, kann vorliegend offen bleiben, da eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung offensichtlich nicht vorliegt (siehe nachfolgende E. 2.2).
2.
2.1
Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverzögerung liegt demgegenüber vor, wenn eine Behörde den Anspruch auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der Frist erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen angemessen ist (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 9 und 16; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 38). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich insbesondere nach der Art des Verfahrens, dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Beschaffenheit des Streitgegenstandes, der Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten der Parteien und Behörden im Verfahren sowie den spezifischen Entscheidungsabläufen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 16; Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).
2.2
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, die Kindesschutzbehörde habe es unterlassen, über den von ihm beantragten Kindergartenwechsel seines Sohnes zu verfügen. Er bezieht sich dabei auf ein förmliches Gesuch vom 1. August 2025. Dieses förmliche Gesuch besteht in einer an die Teammailboxen der Kindesschutzbehörde, der Kindergärten, der Volksschule und der Primarschule C____ gerichteten E-Mail, mit welcher der Beschwerdeführer forderte, «unverzüglich eine alternative Lösung für die Einschulung von B____ im Schuljahr 2025/26 zu prüfen» und ihm «formell einen Ersatzkindergarten vorzuschlagen, insbesondere einen, der B____ gemäss seiner Meldeadresse zugewiesen werden kann» (Beilage 2 zur Beschwerde vom 18. Januar 2026). Diese E-Mail wurde von der Primarschule C____ am 4. August 2025 beantwortet (Beilage 2 zur Beschwerde vom 18. Januar 2026). Die Kindesschutzbehörde ist für die Einteilung der Kinder in die Schule offensichtlich nicht zuständig. Sie war daher auch nicht gehalten, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Da das Gesuch an eine Vielzahl von Empfängern und insbesondere auch an die zuständigen Schulbehörden gerichtet war (welche sodann darauf antwortete), war die Kindesschutzbehörde nicht gehalten, einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen oder das Gesuch weiterzuleiten. Dies umso mehr, als mit der E-Mail vom 1. August 2025 nicht explizit ein Entscheid der unzuständigen Kindesschutzbehörde über ihre diesbezügliche Zuständigkeit verlangt worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 12. März 2026 vorbringt, die KESB sei zuständig, weil es sich um eine fehlende Einigung der Eltern über eine wichtige Entscheidung des Kindes handle, ist was folgt festzuhalten: in der ursprünglichen E-Mail vom 1. August 2025 hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass es sich nicht um einen elterlichen Konflikt, sondern lediglich um eine «pädagogische Meinungsverschiedenheit» handle. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Damit wird die primäre Entscheidungszuständigkeit der sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem Staat und Dritten sowie gegenüber dem Kind geregelt. Erst wenn das Kindeswohl gefährdet ist, muss der Staat im Wege von Kindesschutzmassnahmen eingreifen (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 301 ZGB N 2). Die Eltern haben sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich gemeinsam über Entscheidungen zu einigen. Das Zivilgesetzbuch sieht kein besonderes Verfahren für den Fall vor, da sich die Eltern in einer wichtigen und gemeinsam zu fällenden Entscheidung der elterlichen Sorge nicht einigen können. Ein behördlicher Entscheid in einer solchen Angelegenheit kommt nur in Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche Konflikt als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkommt, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB erfüllt sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.1). Vorliegend wird das Wohl von B____ weder durch einen lange anhaltenden elterlichen Konflikt noch durch die Weiterführung des bisherigen Zustands (Verbleib im Kindergarten bis zur Einschulung in die erste Primarklasse) gefährdet (vgl. Entscheid der KESB vom 27. März 2026). Die KESB war damit nicht gehalten, einen formellen Entscheid zu fällen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Basel-Stadt für einzelne Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten der Eltern mit der Familien-, Paar- und Erziehungs-beratung (fabe) über ein gutes Beratungsangebot verfügt, welches die Eltern in ihren Aufgaben fachlich unterstützt. Es steht dem Beschwerdeführer bzw. den Eltern frei, dieses Angebot jederzeit zu nutzen.
Nach dem Erwogenen liegt offensichtlich weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung seitens der Kindesschutzbehörde vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SG 270.100]; § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.