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VD.2025.188

Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

URTEIL

vom 27. April 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch MLaw Melek Kusoglu, Advokatin,

Steinenbachgässlein 49, 4051 Basel

gegen

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 19. August 2025

betreffend Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 20. August 2020 beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um Einbürgerung ein. Dieses Gesuch wurde am 28. Januar 2021 der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse stellte der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel am 23. August 2022 fest, dass das Gesuch um zwei Jahre zurückgestellt werde, mangels wirtschaftlicher Integration des Rekurrenten sowie der Verletzung der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. Nach Ablauf der Rückstellungsfrist teilte der Rekurrent mit, dass er an seinem Gesuch festhalte. In der Folge lehnte der Bürgerrat mit Entscheid vom 19. August 2025 das Gesuch des Rekurrenten wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration und der somit nicht erfüllten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzung ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 29. August 2025 Rekurs an den Regierungsrat und begründete diesen mit Eingabe vom 5. November 2025. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte er, dass der Entscheid vom 19. August 2025 aufzuheben sei und sein Gesuch um Einbürgerung gutzuheissen sei. Eventualiter beantragte er, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 26. November 2025 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Der Bürgerrat beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 6. Februar 2026 nahm der Rekurrent Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 19. August 2025 über das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten vom 20. August 2020. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus und aus der Überweisung des Regierungspräsidenten vom 26. November 2025 leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]; VGE VD.2023.55 vom 17. November 2023 E. 1.1). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2023.55 vom 17. November 2023 E. 1.4 und VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5; VGE VD.2023.55 vom 17. November 2023 E. 1.4, VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.4, VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3). Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vor­instanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2023.55 vom 17. November 2023 E. 1.4, VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.4 und VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.4).

2.

2.1

Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.0) als materielle Voraussetzungen, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Die Aufnahme in das Bürgerrecht erfordert gemäss § 4 BüRG als materielle Voraussetzungen, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c).

2.2

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss der weitgehend übereinstimmenden Regelung von Art. 12 Abs. 1 BüG und § 5 Abs. 1 BüRG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung bzw. der Bundes- und der Kantonsverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache bzw. in der deutschen Sprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme bzw. der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e).

2.3

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) und § 9 Abs. 1 BüRG nimmt der Bewerber am Wirtschaftsleben teil, wenn er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung bzw. Aufnahme in das Bürgerrecht deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aufgrund dieser übereinstimmenden Umschreibung dieses Integrationskriteriums und des Fehlens des Adjektivs aktiv im Titel von § 9 BüRG ist davon auszugehen, dass aus der Verwendung dieses Adjektivs in § 5 Abs. 1 lit. d BüRG nicht geschlossen werden kann, dass das kantonale Recht an dieses Integrationskriterium strengere Anforderungen stellt als das Bundesrecht (vgl. zur Frage der Zulässigkeit einer Verschärfung der bundesrechtlichen Integrationskriterien durch das kantonale Recht BGE 148 I 271 E. 4.3; BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; Merz/von Rütte, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 22.61; Spescha/de Weck, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 12 BüG N 25–27; Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Erras, Migrationsrecht, Zürich 2021, S. 351 f.). Die Voraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben muss in Beurteilung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung unter Berücksichtigung der Verhältnisse während der Dauer des Einbürgerungsverfahrens erfüllt sein.

2.4

Ob ein Bewerber erfolgreich integriert ist, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre grundsätzlich mittels einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.5 und 4.4; BGer 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025 E. 4.3 und 5; Merz/von Rütte, a.a.O., N 22.49; Spescha/de Weck, a.a.O., Art. 12 BüG N 1; Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Erras, a.a.O., S. 353). Solange dieser Gesichtspunkt nicht für sich allein den Ausschlag gibt, kann dabei ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist bei der Beurteilung, ob ein Bewerber erfolgreich integriert ist, nur zulässig, wenn dieses, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.5 und 4.4; BGer 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025 E. 4.3 und 5; Merz/von Rütte, a.a.O., N 22.57; Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Erras, a.a.O., S. 353).

3.

3.1

3.1.1

Der Rekurrent macht geltend, dass sich seine Lebenshaltungskosten auf CHF 2'705.– belaufen und die folgenden Positionen umfassen: Grundbetrag CHF 1'200.–, Mietkosten CHF 755.–, Krankenkassenprämien CHF 600.–, Telekommunikationskosten CHF 100.– und Krankheitskosten CHF 50.– (Rekursbegründung, Rz. 11). Diese Kosten hat der Rekurrent nicht belegt. Der Mietvertrag vom 5./7. September 2023, den er eingereicht hat (Rekursbeilage 6), ist bis zum 31. März 2024 befristet. Für die übrigen Positionen hat er kein Beweismittel eingereicht. Folglich ist nicht feststellbar, ob die Kosten nicht allenfalls höher sind als vom Rekurrenten angegeben. Jedenfalls muss er sich aber darauf behaften lassen, dass seine Lebenshaltungskosten mindestens die angegebenen Beträge umfassen. Zur Deckung der angegebenen Lebenshaltungskosten von CHF 2'705.– pro Monat, müsste der Rekurrent ein Nettoeinkommen von CHF 2'705.– pro Monat entsprechend CHF 32'460.– pro Jahr, erzielen.

3.1.2

Im Jahr 2021 erzielte der Rekurrent ein Nettoeinkommen von CHF 49'433.– (Veranlagungsverfügung vom 29. September 2022). Es ist davon auszugehen, dass er damit seine Lebenshaltungskosten decken konnte.

3.1.3

Im Jahr 2022 erzielte der Rekurrent ein Nettoeinkommen von CHF 6'253.– (Veranlagungsverfügung vom 25. Januar 2024). Damit konnte er maximal knapp ein Fünftel seiner Lebenshaltungskosten decken. Per 1. April 2022 wurden die letzten Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie aufgehoben (Medienmitteilung des Bundesrats vom 30. März 2022). Daher lässt sich der Umstand, dass das vom Rekurrenten im Jahr 2022 erzielte Einkommen nur einen kleinen Bruchteil seiner Lebenshaltungskosten deckt, entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung, Rz. 14) höchstens zu einem kleinen Teil mit der Covid-19-Pandemie erklären.

3.1.4

Im Jahr 2023 erzielte der Rekurrent ein Nettoeinkommen von CHF 13'520.– (Veranlagungsverfügung vom 4. März 2025). Damit konnte er maximal gut zwei Fünftel seiner Lebenshaltungskosten decken.

3.1.5

Im Jahr 2024 erzielte das Einzelunternehmen des Rekurrenten gemäss der von ihm eingereichten Erfolgsrechnung einen betrieblichen Ertrag von CHF 39'442.– und einen Gewinn von CHF 29'980.– Ein weiteres Einkommen hat der Rekurrent für das Jahr 2024 weder substanziiert behauptet noch belegt. Mit dem Gewinn seines Einzelunternehmens konnte er seine Lebenshaltungskosten im Umfang von mindestens knapp 2'500.– nicht decken.

3.1.6

3.1.6.1

Für Januar bis Juli 2025 reichte der Rekurrent im Verfahren vor der Vorinstanz Lohnabrechnungen der B____ GmbH vom 27. Januar, 28. Februar, 28. März, 25. April, 30. Mai, 27. Juni und 25. Juli 2025 ein. Gemäss diesen soll er für Januar bis Juli 2025 einen Nettolohn von CHF 3'540.40 pro Monat erhalten haben, wobei die Überweisungen auf das Konto [...] bei der […] erfolgen sollten. Da der Rekurrent einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH ist, sind diese Lohnabrechnungen mit Vorsicht zu würdigen. Der Auszug des Kontos [...] des Rekurrenten bei der […] für die Zeit vom 1. Juni 2025 bis 3. November 2025, den der Rekurrent im Rekursverfahren eingereicht hat, spricht dafür, dass die in den Lohnabrechnungen deklarierten Löhne dem Rekurrenten zumindest teilweise nicht ausbezahlt worden sind. Im gesamten Auszug findet sich keine einzige Gutschrift in Höhe des Auszahlungsbetrags gemäss den Lohnabrechnungen von CHF 3'540.40, obwohl zumindest die Löhne für Juni und Juli 2025 in der Zeit ab 1. Juni auf dieses Konto überwiesen worden sein müssten. In den Monaten Juli und August 2025 erfolgten allerdings je 14 Gutschriften mit der Bezeichnung Vergütung und einem Gesamtbetrag von CHF 7'315.51 (Juli) und 10'756.60 (August). Grundsätzlich ist es damit möglich, dass die deklarierten Löhne in Raten bezahlt wurden oder dadurch, dass Einnahmen der B____ GmbH direkt dem Rekurrenten überlassen wurden. Bewiesen sind regelmässige Lohnzahlungen von CHF 3'540.40 für Januar bis Juli 2025 unter den gegebenen Umständen aber nicht. Zudem spricht die Tatsache, dass der Rekurrent im Rekursverfahren keine weiteren Lohnabrechnungen eingereicht hat, dafür, dass er zumindest seit August 2025 keinen Lohn der B____ GmbH mehr erhalten hat.

3.1.6.2

Gemäss dem Auszug des […] Privatkontos CHF des Rekurrenten [...] bei der […] für die Zeit vom 1. Juni 2025 bis 3. November 2025 erfolgten auf dem Privatkonto des Rekurrenten im Juni 2025 27 Gutschriften mit der Bezeichnung Vergütung von insgesamt CHF 15'059.21, im Juli 2025 14 Gutschriften mit der Bezeichnung Vergütung von insgesamt CHF 7'315.51, im August 2025 14 Gutschriften mit der Bezeichnung Vergütung von insgesamt CHF 10'756.60, im September 2025 26 Gutschriften mit der Bezeichnung Vergütung von insgesamt CHF 13'706.13 und im Oktober 2025 20 Gutschriften mit der Bezeichnung Vergütung von insgesamt CHF 8'977.70. Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Details der Kontotransaktionen stammen 6 Gutschriften im Oktober 2025 von insgesamt CHF 4'418.26 von C____. Herkunft und Grund aller übrigen Vergütungen sind unbekannt. Damit ist völlig unklar, ob es sich um Einkommen oder andere Leistungen Dritter handelt, auf die der Rekurrent einen Rechtsanspruch hat. Zudem sind im Kontoauszug Bezüge an Bankomaten von insgesamt CHF 13'600.– im Juni 2025, insgesamt CHF 7'650.– im Juli 2025, insgesamt CHF 9'320.– im August 2025, insgesamt CHF 11'310.– im September 2025 und insgesamt CHF 10'990.– im Oktober 2025 verzeichnet. Damit ist es möglich, dass ein Grossteil der Vergütungen bloss auf eine Vermögensumschichtung zurückzuführen ist. Weiter fehlen jegliche Angaben dazu, für welchen Zeitraum die Vergütungen erfolgt sind. Schliesslich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergütungen – wenn überhaupt – bloss um Ertrag und nicht um Gewinn oder Nettoeinkommen handelt. Für die Vergütungen von C____ ist dies offensichtlich. In der Erfolgsrechnung des Einzelunternehmens des Rekurrenten für das Jahr 2024 werden Dienstleistungserlöse C____ unter dem betrieblichen Ertrag verbucht. Davon werden insbesondere Fahrzeug- und Transportaufwand sowie Raumaufwand, Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren und Bewilligungen, Verwaltungs- und Informatikaufwand sowie Finanzaufwand in Abzug gebracht. Damit belegen die Kontoauszüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz. 11) nicht, dass er aus seinen selbständigen Tätigkeiten ein Einkommen erzielt, das seine Lebenshaltungskosten vollständig deckt.

3.1.6.3

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass nicht feststellbar ist, in welchem Umfang der Rekurrent im Jahr 2025 Einkommen oder Leistungen Dritter, auf die er einen Rechtsanspruch hat, erhalten hat. Da der Rekurrent als Gesuchsteller die Beweislast für die Teilnahme am Wirtschaftsleben trägt, ist unter diesen Umständen entgegen seiner Ansicht (vgl. insbesondere Rekursbegründung, Rz. 11) davon auszugehen, dass er dieses Integrationskriterium auch im Jahr 2025 nicht erfüllt hat.

3.1.7

Ein gewichtiger persönlicher Umstand, der es dem Rekurrenten erschwert oder verunmöglicht hätte, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG in Verbindung mit Art. 7 BüV und § 5 lit. d in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BüRG zu erfüllen (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 9 BüV sowie § 12 BüRG), ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

3.1.8

Zusammenfassend hat der Rekurrent in den gut fünf Jahren seit der Einreichung seines Einbürgerungsgesuchs das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nur im ersten Jahr erfüllt und in den folgenden vier Jahren nicht einmal ansatzweise oder zumindest knapp nicht erfüllt. Unter diesen Umständen ist auch in keiner Art und Weise gewährleistet, dass die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Rekurrenten in Zukunft gegeben sein wird. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben in erheblichem Umfang nicht erfüllt ist. Daran vermöchte selbst die Annahme, dass der Rekurrent das Integrationskriterium im Jahr 2025 erfüllt habe, nichts zu ändern. Ob der Mangel betreffend die Teilnahme am Wirtschaftsleben derart stark ins Gewicht fällt, dass er die Annahme einer erfolgreichen Integration des Rekurrenten bereits für sich allein ausschliesst, kann offenbleiben, weil eine erfolgreiche Integration aus den nachstehenden Gründen jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu verneinen ist.

3.2

3.2.1

Am 23. August 2022 entschied der Bürgerrat, dass das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten wegen mangelnder wirtschaftlicher Integration sowie Verletzung der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht für zwei Jahre zurückgestellt werde. Die Verfügung der Bürgergemeinde vom 24. August 2022, mit welcher der Entscheid des Bürgerrats vom 23. August 2022 Rekurrenten eröffnet wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäss der Begründung des Entscheids des Bürgerrats vom 23. August 2022 verschwieg der Rekurrent beim Erhebungsgespräch vom 20. Januar 2021 gegenüber dem Migrationsamt, dass die D____ AG sein Arbeitsverhältnis bereits am 4. November 2020 per Ende Februar 2021 gekündigt hatte. Im Kündigungsschreiben gab die Arbeitgeberin an, dass es ihr wegen einer rückläufigen Auftragslage zukünftig nicht mehr möglich sein werde, den Rekurrenten weiter zu beschäftigen. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin erfolgte die Kündigung allerdings auf schriftlichen Wunsch des Rekurrenten (Erhebungsbericht vom 28. Januar 2021; Entscheid des Bürgerrats vom 23. August 2022). Bei seinem Einbürgerungsgespräch vom 17. August 2021 bezifferte der Rekurrent gemäss der Begründung des Entscheids des Bürgerrats vom 23. August 2022 sein monatliches Einkommen als Taxifahrer und erklärte ausdrücklich, dass er kein Arbeitslosentaggeld beziehe. Die anschliessenden Abklärungen hätten aber ergeben, dass er vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021 Arbeitslosentaggeld bezogen habe. Auf die vorstehenden Feststellungen kann auch im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Gemäss Art. 21 BüV und § 23 BüRG haben die Bewerber zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen zu machen und alle Änderungen der Verhältnisse, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie für den Entscheid massgeblich sein können, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflicht hat der Rekurrent mit dem vorstehend erwähnten Verhalten mehrfach verletzt. Dieser Umstand genügt allein nicht zur Verneinung einer erfolgreichen Integration, ist bei der Gesamtbetrachtung aber als negativer Aspekt mitzuberücksichtigen. Im Übrigen änderte auch die Nichtberücksichtigung der Verletzungen der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nichts daran, dass eine erfolgreiche Integration im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen ist.

3.2.2

Gemäss E-Mail vom 24. Dezember 2025 teilte Herr E____ von der F____ AG einer Mitarbeiterin des Migrationsamts telefonisch mit, dass der Rekurrent dem Treuhänder im Nachgang habe angeben wollen, dass er doch mehr «Einkommensvermögen» habe. Der Treuhänder habe dem Rekurrenten gesagt, dass eine solche Fälschung nicht in Ordnung sei. Der Rekurrent sei ausfällig geworden und habe dem Treuhänder damit gedroht, dass er bei ihm offene Rechnungen nicht bezahlen werde. Der Rekurrent bestreitet diese Darstellung und macht geltend, es handle sich offensichtlich um eine Racheaktion, weil der Rekurrent den Treuhänder mehrfach schriftlich auf seine mangelhafte Arbeit hingewiesen habe (Replik, S. 2). Als Beweismittel reicht der Rekurrent unter anderem ein Schreiben vom 2. Dezember 2025 an die F____ AG ein, in dem er geltend macht, Herr und Frau E____ hätten seine Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht und er habe trotz mehrfacher Versuche, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, keine Rückmeldung erhalten, und sich die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten. Ob unter diesen Umständen die E-Mail vom 24. Dezember 2025 als Beweis für das behauptete Verhalten des Rekurrenten genügt, kann offenbleiben, weil seine Integration auch ohne dessen Berücksichtigung zu verneinen ist.

3.3

Der am [...] im [...] geborene Rekurrent reiste am 20. März 2001 in die Schweiz ein (Erhebungsbericht vom 28. Januar 2021). Nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Asylgesuche von 2001 und 2006 wurde im Jahr 2008 ein Härtefallgesuch des Rekurrenten gutgeheissen (Entscheid des Bürgerrats vom 23. August 2022). Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitete der Rekurrent von 2001 bis 2006 als Hilfskoch, von Mai 2006 bis Oktober 2007 im Bereich der Hauswartung, von November 2010 bis Dezember 2013 als Hilfsdrucker, von Januar 2014 bis Dezember 2017 als Taxifahrer, von Dezember 2017 bis Februar 2021 als Mitarbeiter der D____ AG und von Februar 2021 bis August 2024 als selbständig erwerbender Taxifahrer (vgl. mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 eingereichter Lebenslauf und Lebenslauf vom 17. Januar 2021 sowie Betriebsanschluss-Vertrag zwischen der G____ AG und der H____ vom 31. Juli 2021; teilweise abweichend Erklärung über die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen vom 18. August 2020). Der Rekurrent ist Inhaber des am 21. Oktober 2016 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens H____ sowie einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der am 14. Januar 2009 im Handelsregister eingetragenen B____ GmbH. Die H____ bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb eines Taxiunternehmens, Limousinenservice und Kurierdienst. Die B____ GmbH bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb eines Taxiunternehmens und eines Limousinenservices sowie die Ausführung von Kurierdiensten und ferner das Erbringen von Dienstleistungen aller Art im Textilbereich sowie den Import und Export von Waren aller Art. In seiner Rekursbegründung vom 5. November 2025 (Rz. 7 und 11) macht der Rekurrent geltend, dass er seinen Lebensunterhalt mit seinem Einzelunternehmen und seiner Gesellschaft bestreite. Auf den Namen des Rekurrenten und seiner GmbH sind keine Betreibungen und keine Verlustscheine verzeichnet (Betreibungsregisterauszug für den Rekurrenten vom 19. Juni 2025; Betreibungsregisterauszug für die B____ GmbH vom 15. Juli 2025). Der Rekurrent ist auch im Strafregister nicht verzeichnet (Strafregisterauszug vom 3. Juli 2025). Der Rekurrent macht geltend, dass er sich in der Schweiz ein festes soziales und berufliches Umfeld aufgebaut habe. Er sei mit der Schweiz tief verbunden und die Schweiz sei für ihn seine Heimat (Rekursbegründung Rz. 2). Nähere Angaben zu seinem sozialen und beruflichen Umfeld und zu seiner sozialen Integration ist er allerdings schuldig geblieben. Der Aufenthalt des Rekurrenten von rund 25 Jahren in der Schweiz ist überdurchschnittlich lang, selbst wenn nur die 17 Jahre seit der Erteilung der Härtefallbewilligung berücksichtigt würden. Ansonsten ist aber kein Umstand ersichtlich, der in irgendeiner Hinsicht für eine besonders ausgeprägte Integration des Rekurrenten sprechen würde. Insbesondere kann von einem Ausländer ohne Weiteres erwartet werden, dass er nicht straffällig wird und sich nicht verschuldet. Dass der Rekurrent weder strafrechtlich noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann daher nicht als besondere Integrationsleistung anerkannt werden. Die lange Aufenthaltsdauer ist nicht geeignet, den schwerwiegenden Mangel beim Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben aufzuwiegen. Eine Stärke bei einem anderen Integrationskriterium, die geeignet sein könnte, das grosse Manko bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugleichen, ist nicht ersichtlich. Damit ist eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten bei einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte des vorliegenden Einzelfalls zu verneinen. Folglich hat der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten im Ergebnis zu Recht wegen Fehlens der materiellen Einbürgerungsvoraussetzung gemäss Art. 11 lit. a BüG und § 4 lit. a BüRG abgewiesen.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs des Rekurrenten abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Prozesskosten des Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Bürgerrat der Stadt Basel

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Andrin Spring

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur la nationalité suisse, Art. 7, Art. 9 et Art. 21 — lu dans la version du 9 juillet 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 82, Art. 110 et Art. 113 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.