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VD.2025.204

Berichtigung des Personenstandsregisters

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

URTEIL

vom 24. April 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Cordula Lötscher

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Colin Möschli

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch B____

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Bevölkerungsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. Oktober 2025

betreffend Berichtigung des Personenstandsregisters

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde am […] 2004 in Basel als Kind des damaligen Ehepaars B____ und C____ geboren. Auf Anfechtungsklage des Rekurrenten hob das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. April 2023 das Kindsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und C____ rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Rekurrenten auf. Infolgedessen hob das Zivilstandsamt Basel-Stadt im schweizerischen Personenstandsregister das Kindsverhältnis zwischen C____ und dem Rekurrenten auf und wies diesem den Ledignamen seiner Mutter, «B____», als Familiennamen zu. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 begründete das Zivilgericht Basel-Stadt ein Kindsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und dem am 17. Juni 2022 verstorbenen D____ rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Rekurrenten. D____ war der Bruder von C____.

Mit einem Anruf und diversen E-Mails beschwerten sich der Rekurrent und seine Mutter über die Änderung des Familiennamens des Rekurrenten im Personenstandsregister. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2023 beantragte der Rekurrent sinngemäss den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wies das Bevölkerungsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) das Gesuch des Rekurrenten um Berichtigung seines Familiennamens im schweizerischen Personenstandsregister ab. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 wies das JSD den Rekurs kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten am 2. November 2025 angemeldete und am 22. November 2025 begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Der Rekurrent beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Berichtigung des schweizerischen Personenstandsregisters. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 6. März 2026 (Datum der Postaufgabe).

Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 12. Dezember 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass auf ihn einzutreten ist.

1.1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.1.4

Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2025.123 vom 15. Januar 2026 E. 1.3, VD.2025.114 vom 19. November 2025 E. 1.3).

1.2

1.2.1

Im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1; VGE VD.2023.184 vom 4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinn von § 25 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2023.184 vom 4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1). Da die Parteien auch stillschweigend auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu stellen. Wenn sie dies unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3; VGE VD.2023.184 vom 4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2023.184 vom 4. April 2024 E. 1.4, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.7.1; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2).

1.2.2

Der Rekurrent hat in seiner Rekursanmeldung vom 2. November 2025, in seiner Rekursbegründung vom 22. November 2025 und in seiner Replik vom 26. Februar 2026 keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Mit Verfügung vom 12. März 2026 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Darauf reagierte der Rekurrent nicht. Damit hat er auf die Ausübung eines allfälligen Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung stillschweigend verzichtet. Folglich kann offenbleiben, ob der Gegenstand des vorliegenden Rekurses eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt.

2.

2.1

Gemäss Art. 43 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beheben die Zivilstandsbehörden von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Diese administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt grundsätzlich auf Verfügung der Aufsichtsbehörde (Art. 29 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Im Kanton Basel-Stadt handelt es sich dabei um das Bevölkerungsamt des JSD (§ 3 Kantonale Zivilstandsverordnung [SG 212.100]). Mit der Verfügung vom 16. Januar 2024 wies das Bevölkerungsamt des Bereichs BdM das Gesuch des Rekurrenten um administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten gemäss Art. 43 ZGB ab. Streitgegenstand des Entscheids des JSD vom 27. Oktober 2025 und des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist somit bloss eine administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten gemäss Art. 43 ZGB. Eine solche ist nur möglich, wenn die unrichtige Eintragung im Personenstandsregister auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht (vgl. Art. 43 ZGB; BGer 5A_625/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1; Graf-Gaiser/Montini, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 43 ZGB N 1). Die Unrichtigkeit muss offensichtlich und unbestritten sein und aus den dem Zivilstandsbeamten zur Zeit der Eintragung zur Verfügung stehenden Urkunden und Informationen hervorgehen (BGer 5A_625/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1; Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 43 ZGB N 1). In allen übrigen Fällen ist einzig das Gericht gemäss Art. 42 ZGB zur Anordnung der Berichtigung oder Löschung einer Eintragung im Zivilstandsregister zuständig (Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., Art. 43 ZGB N 1). Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB beim Gericht auf Berichtigung einer Eintragung klagen.

2.2

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung des Bevölkerungsamts des Bereichs BdM und der angefochtene Entscheid des JSD grundsätzlich nur zu beanstanden wären, wenn die Eintragung des Familiennamens B____ für den Rekurrenten auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhte. Dies ist offenkundig nicht der Fall. Die Vorinstanzen haben allerdings in der Sache nicht bloss geprüft, ob die Eintragung auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht, sondern ob sie rechtlich korrekt ist, und sind zum Schluss gekommen, dass dies der Fall sei. Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die Vorinstanzen haben mit überzeugender Begründung festgestellt, dass sich der Familienname des Rekurrenten nach Schweizer Recht bestimmt (Verfügung vom 16. Januar 2024 S. 3; angefochtener Entscheid E. 2–4). Der Rekurrent macht geltend, weil die Namensänderung Folge der Anfechtung eines Kindsverhältnisses sei, sollte sie französischem Recht unterstehen (Rekursbegründung S. 3). Dieses Argument hat das JSD mit überzeugender Begründung widerlegt. Da in der Rekursbegründung jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt, ist auf die Frage des anwendbaren Rechts nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.1.4) und der Entscheid diesbezüglich unter Verweis auf die Erwägungen des JSD zu bestätigen.

3.2

Die Rechtslage betreffend die Auswirkungen der Statusentscheide auf den Namen des Rekurrenten haben die Vorinstanzen in jeder Hinsicht korrekt dargestellt (angefochtener Entscheid E. 6; Verfügung vom 16. Januar 2024 S. 4 f.). Der Rekurrent A____ wurde am […] in Basel als Kind des damaligen Ehepaars B____ und C____ geboren. Mit Entscheid vom 28. April 2023 hob das Zivilgericht das Kindsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und C____ rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Rekurrenten auf (vgl. zu den Wirkungen der Gutheissung der Anfechtungsklage statt vieler Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 256 ZGB N 16). Mit der rückwirkenden Aufhebung des Kindsverhältnisses erlosch auch der gesetzliche Anspruch des Rekurrenten, den Ledignamen von C____ zu tragen (vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 270–270b ZGB N 9 und 13; Felder/Hausheer, Familienrecht für Einsteiger, Bern 2021, S. 167; Graf-Gaiser, Das neue Namens- und Bürgerrecht, in: FamPra.ch 2013, S. 251, 268; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Auflage, Bern 2022, N 1323; Stehli, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 270 N 2). Aufgrund der Aufhebung des Kindsverhältnisses zum Ehemann der Mutter bestimmt sich der Familienname des Kinds nach den Bestimmungen für Kinder unverheirateter Eltern (vgl. Graf-Gaiser, a.a.O., S. 268; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018Art. 270–270b N 8; Papaux van Delden/Baddeley, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 270–270b CC N 90; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 256 ZGB N 16). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 begründete das Zivilgericht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt ein Kindsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und dem am 17. Juni 2022 verstorbenen D____. Dieser war der Bruder von C____. D____ stand keine elterliche Sorge für den Rekurrenten zu. Folglich erhielt der Rekurrent gemäss Art. 270a Abs. 1 ZGB und Art. 37a Abs. 2 ZStV als Familiennamen den Ledignamen seiner Mutter B____ (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 8).

3.3

3.3.1

Der Rekurrent macht geltend, Art. 270a Abs. 1 ZGB und Art. 37a Abs. 2 ZStV seien auf ihn nicht anwendbar, weil diese Bestimmungen den Namen von Kindern regeln und er im Zeitpunkt der Aufhebung des Kindsverhältnisses zu C____ und der Begründung des Kindsverhältnisses zu D____ mit Entscheiden des Zivilgerichts vom 28. April und 5. Oktober 2023 bereits volljährig und damit kein Kind mehr gewesen sei (vgl. Rekursbegründung S. 4 f.). Dieser Einwand ist unbegründet. Da die Aufhebung und die Begründung des Kindsverhältnisses rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Rekurrenten erfolgt sind, gelten auch die Auswirkungen der Aufhebung und der Begründung des Kindsverhältnisses auf den Namen des Rekurrenten rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt und sind für die Bestimmung des Familiennamens des Rekurrenten die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Geburt massgebend. Dementsprechend wird in der Lehre ausdrücklich festgehalten, dass bei Gutheissung einer Anfechtungsklage der Name des Kinds rückwirkend durch Art. 270a ZGB geregelt wird und dass das Kind den Ledignamen der Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt erhält (Papaux van Delden/Baddeley, a.a.O., Art. 270–270b CC N 90). Im Übrigen verwendet das ZGB den Begriff Kind nicht nur für eine minderjährige Person (zum Beispiel Art. 133 ZGB), sondern auch für eine natürliche Person in ihrer Beziehung zu ihren Eltern (zum Beispiel Art. 457 ZGB). In diesem Sinn umfasst der Begriff Personen jeglichen Alters (Gloor/Umbricht Lukas, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 10.7; vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 1.01a ff.). Gemäss überzeugender und betreffend das unmittelbar am geänderten Kindsverhältnis beteiligte Kind soweit ersichtlich einhelliger Lehre kann eine Änderung des Kindsverhältnisses auch bei volljährigen Personen eine Namensänderung bewirken (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 14; Fankhauser/Buser, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 267a N 4 f.; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 270–270b N 6; Schlumpf/Fraefel, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 270–270b ZGB N 19; Schoenenberger, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 267a CC N 1). Folglich ist der Begriff des Kinds in Art. 270–270b ZGB im zweiten Sinn zu verstehen und umfasst er somit Personen jeglichen Alters in ihrer Beziehung zu ihren Eltern.

3.3.2

In der Rekursbegründung werden diverse negative Auswirkungen des Verlusts des bisherigen Familiennamens auf den Rekurrenten und seine Mutter behauptet (vgl. Rekursbegründung S. 1 f. und 6 f.). Da der Verlust des bisherigen und der Erwerb des neuen Familiennamens unabhängig von den Umständen des Einzelfalls von Gesetzes wegen erfolgt sind, vermöchten die behaupteten negativen Auswirkungen am Verlust des bisherigen Familiennamens selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen nichts zu ändern. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rekurrent für die behaupteten negativen Auswirkungen jeglichen Beweis schuldig geblieben ist.

3.3.3

In den Entscheiden des Zivilgerichts vom 28. April und 5. Oktober 2023 wird der bisherige Familienname des Rekurrenten verwendet. Daraus kann der Rekurrent entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung S. 2–4) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht den vom Rekurrenten als Kläger verwendeten Familiennamen übernommen und die Auswirkungen der Aufhebung des Kindsverhältnisses auf seinen Familiennamen nicht geprüft hat.

3.3.4

Die rückwirkende Aufhebung des Kindsverhältnisses zwischen dem Rekurrenten und C____ auf den Zeitpunkt der Geburt des Rekurrenten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2023 hatte zur Folge, dass der Rekurrent von Gesetzes wegen den Familiennamen C____ verlor und den Familiennamen B____ erwarb. In Anwendung von Art. 40 Abs. 1 lit. g ZStV teilte das Zivilgericht seinen Entscheid vom 28. April 2023 dem Zivilstandsamt mit. Dieses hatte den sich als gesetzliche Folge aus dem Entscheid des Zivilgerichts ergebenden Namen des Rekurrenten bloss zu beurkunden, indem es das Personenstandsregister entsprechend berichtigte. Vor dieser blossen Beurkundung des Personenstands durch Berichtigung des Personenstandsregisters hatte das Zivilstandsamt den Rekurrenten entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung S. 3 f. und 6) nicht anzuhören, wie das JSD zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung Rz. 2). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör (vgl. Rekursbegründung S. 3 und 6) ist daher unbegründet.

3.3.5

Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kinds begründet, so können die Eltern gemäss Art. 270a Abs. 2 ZGB innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil nie eine gemeinsame elterliche Sorge der Mutter des Rekurrenten und von D____ begründet worden ist. Zudem haben die Eltern des Rekurrenten keine gemeinsame Erklärung im Sinn dieser Bestimmung abgegeben und ist eine solche aufgrund des Tods von D____ auch nicht mehr möglich.

3.3.6

3.3.6.1

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name gemäss Art. 270b ZGB nur geändert werden, wenn es zustimmt. Gemäss einer in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansicht gilt diese Bestimmung nur für Namensänderungen, die auf eine Namenswahlerklärung der Eltern (vgl. Cour de Justice GE C/20619/2019 vom 6. April 2021 E. 3.1.3 und 3.2, C/27478/2017-CS vom 10. Juni 2020 E. 2.1.3 und 2.2; Schlumpf/Fraefel, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 12 und 15) oder eine behördliche Namensänderung auf Gesuch der Eltern (vgl. Schlumpf/Fraefel, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 21; für eine analoge Anwendung von Art. 270b ZGB de Luze/De Luigi, Le nouveau droit du nom, in: AJP 2013, S. 505 ff. N 57) zurückzuführen sind. Auf Namensänderungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, sei sie nicht anwendbar (Cour de Justice GE C/20619/2019 vom 6. April 2021 E. 3.1.3 und 3.2, C/27478/2017-CS vom 10. Juni 2020 E. 2.1.3 und 2.2; Schlumpf/Fraefel, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 19). Jedenfalls betreffend die gesetzlichen Folgen der Aufhebung des Kindsverhältnisses auf den Namen überzeugt die Ansicht, dass Art. 270b ZGB keine Anwendung findet. Zumindest insoweit wird sie auch von weiteren namhaften Autorinnen und Autoren geteilt (Felder/Hausheer, a.a.O., S. 167; Graf-Gaiser, a.a.O., S. 268; gleicher Meinung wohl Bühler, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 9 und 13; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 1323). Für die Unanwendbarkeit von Art. 270b ZGB auf die gesetzlichen Folgen der Gutheissung einer Anfechtungsklage auf den Familiennamen des Kinds spricht insbesondere auch, dass in diesem Fall rechtlich keine eigentliche Namensänderung vorliegt, weil das Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt den Ledignamen des Ehemanns der Mutter verliert und den Ledignamen der Mutter erwirbt (vgl. Graf-Gaiser, a.a.O., S. 268).

3.3.6.2

Nur zwei Autorinnen scheinen der Meinung zu sein, dass Art. 270b ZGB abgesehen vom Fall der Adoption auch auf die gesetzlichen Folgen der Aufhebung des Kindsverhältnisses auf den Namen des Kinds anzuwenden sei (Papaux van Delden/Baddeley, a.a.O., Art. 270–270b CC N 80, 92 und 116). Diese Ansicht überzeugt nicht. Der Familienname stellt einen Bestandteil der Persönlichkeit seines Trägers dar. Dieser hat daran ein Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Namen (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 1, 3 f. und 12 sowie Art. 270–270b ZGB N 3). Der Familienname ist auch durch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt (EGMR Künsberg Sarre gegen Österreich [19475/20] vom 17. Januar 2023 § 39; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 8 N 44; Papaux van Delden/Baddeley, a.a.O., Art. 270–270b CC N 14; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 8 N 27; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 3) und durch den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl. Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 13 BV N 25 [nur Privatleben erwähnt]). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB nur dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist, und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darf unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV eingeschränkt werden. Aus dem Umstand, dass das Recht am eigenen Familiennamen ein Persönlichkeitsrecht des Kinds darstellt und durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist, kann daher entgegen der Ansicht der erwähnten Autorinnen (vgl. Papaux van Delden/Baddeley, a.a.O., Art. 270–270b CC N 116) und des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 1–4 und 7) nicht geschlossen werden, dass ein urteilsfähiges Kind in jedem Fall ein Vetorecht gegen eine Namensänderung haben müsste. Der Rekurrent und seine Mutter machen geltend, sie hätten gestützt auf die vorstehend erwähnte Minderheitsmeinung und die Auskünfte ihrer damaligen Rechtsvertreterin darauf vertraut, dass die Gutheissung der Anfechtungsklage des Rekurrenten keine Änderung seines Familiennamens zur Folge habe (vgl. Rekursbegründung S. 2 und 7). Diese Behauptung ändert auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass Art. 270b ZGB im vorliegenden Fall nach richtiger Ansicht nicht anwendbar ist und der Rekurrent seinen bisherigen Familiennamen von Gesetzes wegen verloren hat.

3.3.6.3

Der Familienname dient der Identifizierung (vgl. BGE 145 III 49 E. 3.2, 126 III 1 E. 3a, 119 II 307 E. 3a; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 29 N 1; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 270–270b N 1), der Unterscheidung oder Individualisierung (vgl. BGE 126 III 1 E. 3a, 119 II 307 E. 3a, 108 II 161 E. 1; Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 29 N 1; Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 2 und Art. 270–270b ZGB N 2; Dörr, a.a.O., Art. 29 N 1; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, N 697 ff.; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 270–270b N 1) und der Kennzeichnung (BGE 108 II 161 E. 1; Büchler, a.a.O., Art. 29 N 1; Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 2 und Art. 270–270b ZGB N 2). Die Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens besteht insbesondere darin, dass er im Allgemeinen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zum Ausdruck bringt (vgl. BGE 126 III 1 E. 3a, 108 II 161 E. 1; BGer 5A_805/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 6.4; Bühler, a.a.O., Art. 29 ZGB N 2 und Art. 270–270b ZGB N 2; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 697 ff.; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 270–270b N 1). An diesen Funktionen des Familiennamens besteht ein öffentliches Interesse (vgl. BGE 119 II 307 E. 3a, 108 II 161 E. 1), auch wenn die Funktion des Familiennamens zur Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit an Bedeutung eingebüsst hat (BGE 137 III 97 E. 3.4.2; vgl. dazu auch Bühler, a.a.O., Art. 270–270b ZGB N 2). Aus den vorstehenden Gründen überzeugt auch der Einwand nicht, dass mit dem Ausschluss der Anwendung von Art. 270b ZGB auf gesetzliche Namensänderungen aufgrund der Aufhebung des Kindsverhältnisses dem Persönlichkeitsrecht des bisherigen Vaters Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Kinds eingeräumt werden (vgl. Papaux van Delden/Baddeley, a.a.O., Art. 270–270b CC N 92). Dabei übersehen die erwähnten Autorinnen, dass die weitere Verwendung des Namens des bisherigen Vaters durch das Kind nicht nur das Persönlichkeitsrecht des bisherigen Vaters verletzten kann, sondern auch das öffentliche Interesse an der Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens beeinträchtigt.

3.3.7

Ob die Berichtigung des Namens des Rekurrenten im Personenstandsregister einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt, kann offenbleiben, weil dieser jedenfalls gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt wäre. Die Berichtigung ist gesetzlich vorgesehen. Der Familienname bringt im Allgemeinen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zum Ausdruck (vgl. oben E. 3.3.6.3). Wenn das Kind nach der Gutheissung einer Anfechtungsklage weiterhin den Ledignamen des Ehemanns der Mutter trägt, wird somit der falsche Eindruck einer familiären Verbindung erweckt, obwohl eine solche aufgrund der rückwirkenden Aufhebung des Kindsverhältnisses nicht besteht und auch nie bestanden hat. Damit vermag der Familienname seine im öffentlichen Interesse liegende Kennzeichnungsfunktion nicht mehr zu erfüllen. Wenn das Kindsverhältnis zum Ehemann der Mutter aufgehoben wird, besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Familienname des Kinds den Familienverhältnissen angepasst wird, indem das Kind den Ledignamen des Ehemanns der Mutter verliert und den Ledignamen der Mutter erhält. Zudem kann es das Persönlichkeitsrecht des Ehemanns der Mutter verletzen, wenn das Kind weiterhin seinen Ledignamen verwendet, obwohl nach der Aufhebung des Kindsverhältnisses keine familiäre Beziehung mehr zwischen ihnen besteht. Im Regelfall hat das Kind im Fall der Gutheissung einer Anfechtungsklage kein überwiegendes Interesse an der Beibehaltung des Ledignamens des Ehemanns der Mutter. Daher stellt es jedenfalls keinen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, dass das Kind bei einer Aufhebung des Kindsverhältnisses zum Ehemann der Mutter von Gesetzes wegen den Ledignamen des Ehemanns der Mutter verliert und den Ledignamen der Mutter erhält und das Zivilstandsamt diesen Namen ohne Interessenabwägung im Einzelfall im Personenstandsregister zu beurkunden hat. Für den Fall, dass das Kind im Einzelfall ein das entgegenstehende öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse an der Beibehaltung des Ledignamens des Ehemanns der Mutter hat, besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons auf Gesuch des Kinds gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB eine Namensänderung bewilligt. Im Rahmen des Entscheids über ein solches Namensänderungsgesuch ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgesehen (vgl. Thévenaz, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2023, Art. 30 CC N 17 und 26). Dass es bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Namensänderung stellen muss und nicht verlangen kann, dass das Zivilstandsamt, das bloss für die Beurkundung des Personenstands durch Berichtigung des Personenstandsregisters zuständig ist, eine nicht in seine Zuständigkeit fallende Interessenabwägung im Einzelfall vornimmt, ist einem Kind, das trotz Aufhebung seines Kindsverhältnisses zum Ehemann seiner Mutter weiterhin dessen Ledignamen tragen will, zumutbar. Bereits in der Begründung der Verfügung des Bevölkerungsamts des Bereichs BdM vom 16. Januar 2024 (S. 6) wurde der im Kanton Wallis heimatberechtigte Rekurrent darauf hingewiesen, dass es ihm jederzeit freisteht, bei der für den Kanton Wallis zuständigen Behörde ein Namensänderungsgesuch zu stellen. Da er dies offenbar bisher unterlassen hat, hat der Rekurrent den Umstand, dass er weiterhin den Familiennamen B____ trägt, einer eigenen Untätigkeit zuzuschreiben. Gemäss der Cour de Justice des Kantons Genf kann eine gesetzliche Namensänderung ohne Zustimmung des betroffenen Kinds keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen, weil das Kind die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB bei der zuständigen Behörde eine Namensänderung zu beantragen, wenn es seinen bisherigen Namen behalten möchte (vgl. Cour de Justice GE C/27478/2017-CS vom 10. Juni 2020 E. 2.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge einer Verletzung des Rechts des Rekurrenten auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Rekursbegründung S. 6 f.), in jedem Fall unbegründet ist. Dies gälte auch bei Wahrunterstellung der Behauptung, der Exmann der Mutter des Rekurrenten hätte nichts dagegen einzuwenden, dass der Rekurrent weiterhin seinen Namen verwendet (vgl. Rekursbegründung S. 7). Insbesondere änderte dies nichts daran, dass gemäss der mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbaren gesetzlichen Regelung für eine Interessenabwägung im Einzelfall nicht das Zivilstandsamt zuständig ist, sondern die für Namensänderungen zuständige Behörde des Heimatkantons (vgl. Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Die Rüge, eine Namensänderung ohne Kenntnis und Zustimmung des Betroffenen stelle eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) dar (Rekursbegründung S. 7), ist offensichtlich unbegründet.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs unbegründet ist und demnach abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Colin Möschli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 72 et Art. 113 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 42, Art. 43, Art. 133, Art. 256, Art. 267a, Art. 270a, Art. 270b et Art. 457 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.